Exmatriculation upheld after failed exam retake

100 2014 316Verwaltungsgericht05.06.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A BFH bachelor student was exmatriculated after failing the compulsory module BBH0404 twice on repeat attempts. He argued that a severe psychiatric condition made the final retake invalid and that he should be allowed another attempt. The Verwaltungsgericht held that the challenge to the original BFH decisions was inadmissible, that the complaint about the project work lacked a sufficient basis and no longer any interest, and that the alleged exam incapacity was not raised in time and was not proven under the strict requirements for a belated withdrawal. The exmatriculation therefore remained lawful, the appeal was dismissed insofar as entered, and the appellant was ordered to pay court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 25b FHG; Art. 43 Abs. 3 Bst. c und d FaSt; Art. 22 KNR; Prüfungsunfähigkeit und Exmatrikulation bei erschöpften Wiederholungsmöglichkeiten: Eine gesundheitlich bedingte Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich geltend zu machen und setzt grundsätzlich den Abbruch oder das Nichterscheinen voraus; wer die Prüfung in Kenntnis seiner Beeinträchtigung ablegt, nimmt das Misserfolgsrisiko in Kauf und kann sich nachträglich nicht auf Prüfungsunfähigkeit berufen (consid. 4.3–4.6). Eine nachträgliche Berücksichtigung kommt nur bei unverschuldeter objektiver Unmöglichkeit der rechtzeitigen Geltendmachung in Betracht. Ist der letzte gültige Prüfungsversuch eines Pflichtmoduls damit rechtskräftig ungenügend, sind die Voraussetzungen der Exmatrikulation erfüllt. Der Streitgegenstand vor der Rechtsmittelinstanz beschränkt sich nach devolutiver Wirkung auf den angefochtenen Entscheid; separat angefochtene Verfügungen werden ersetzt (consid. 1.2, 2.3).

Gesamter Gesetzestext

100.2014.316U

HER/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 5. Juni 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________ vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Berner Fachhochschule Departement Architektur, Holz und Bau, Pestalozzistrasse 20, Postfach 1058, 3401 Burgdorf

Beschwerdegegnerin

und

Rekurskommission der Berner Fachhochschule p.A. Dino Degiorgi, Schwanengasse 9, Postfach 5064, 3001 Bern

betreffend Ausschluss vom Studium; Prüfungsnote Modul Bauphysik und Energietechnik (Entscheid der Rekurskommission der Berner Fachhochschule vom 1. Oktober 2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.316U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ begann im August 2011 das Studium zum Bachelor of Science in Holztechnik an der Berner Fachhochschule (BFH), Departement Architektur, Holz und Bau (AHB; früher: Departement Architektur, Bau und Holz). Gemäss Studienplan musste er im vierten Semester (Frühjahr­semester 2013) unter anderem das Pflichtmodul BBH0404 (Kurse «Bau­physik 2» und «Energietechnik») absolvieren und mit schriftlicher Modul­prüfung abschliessen. Ende des Frühjahrsemesters 2013 trat A.________ erstmals zur schriftlichen Modulprüfung an, welche er nicht be­stand. An den Wiederholungsprüfungen im September 2013 und im Feb­ruar 2014 scheiterte er aufgrund ungenügender Prüfungsleistungen erneut. Mit Zeugnis bzw. «Transcript of Records» vom 18. Februar 2014 hielt die BFH, Departement AHB, unter anderem das ungenügende Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung vom 10. Februar 2014 im Modul BBH0404 fest («Fx» = «nicht bestanden; Verbesserungen erforderlich») und versah das Dokument mit einer Rechtsmittelbelehrung. Aus dem selben Zeugnis geht weiter hervor, dass im fünften Semester (Herbstsemester 2013) unter anderem die Projektarbeit BBH0802 ebenfalls als ungenügend bewertet wurde («F» = «nicht bestanden; erhebliche Verbesserungen erforderlich»).

Am 25. Februar 2014 verfügte die BFH, Departement AHB, die Exmatriku­lation von A.________, da er aufgrund seiner ungenügenden Leis­tungen im Modul BBH0404 und der ausgeschöpften Wiederholungsmög­lich­keiten das Studium nicht fortsetzen könne.

B.

Die von A.________ am 27. März 2014 gegen die Exmatrikulation der Rechtsmittelbelehrung entsprechend erhobene «Einsprache» wies die Rekurskommission der Berner Fachhochschule (nachfolgend Rekurs­kom­mission) mit Entscheid vom 1. Oktober 2014 ab, soweit sie darauf ein­trat (Ziff. 1 des Dispositivs; Ziff. 2 und 3 betreffen die Kostenfolgen).

C.

Dagegen hat A.________, wie bereits vor der Vorinstanz anwalt­lich vertreten, am 3. November 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ben. Er stellt in der Sache die folgenden Anträge:

«1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid der Rekurs­kommission vom 1.10.2014 in Ziffern 1 bis 3 aufzuheben.

2. Es sei die Exmatrikulation des Beschwerdeführers vom 25.2.2014 auf­zuheben.

3. Die Prüfung im Modul Bauphysik und Energietechnik vom 10.2.2014 sei aus dem Studiengang des Beschwerdeführers zu strei­chen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zu gewähren, die Prü­fung zum Modul Bauphysik und Energietechnik (BBH0404) erneut zu absolvieren.»

Die BFH, Departement AHB, beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. No­vember 2014 die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt die Rekurskommission mit Beschwerdevernehmlassung vom 2. De­zem­ber 2014. Mit Eingabe vom 28. März 2015 hat A.________ persönlich zur Sache Stellung genommen. Das Schreiben wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 19 Juni 2003 über die Berner Fachhochschule [FaG; BSG 435.411]). Der Be­schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 und E. 2 hiernach einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des ange­fochtenen Entscheids auch die Aufhebung der Exmatrikulationsverfügung vom 25. Februar 2014 und die «Streichung» der Prüfung im Modul BBH0404 vom 10. Februar 2014. Damit verkennt er, dass seiner Be­schwerde an die Rekurskommission voller Devolutiveffekt zugekommen und der vorinstanzliche Entscheid an die Stelle der ursprünglichen Ver­fügungen getreten ist. Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht kann deshalb ausschliesslich der Entscheid der Rekurskommission sein (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Aufhebung von Verfügungen beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG und Art. 60 Abs. 4 FaG).

2.

Zum Gegenstand des Verfahrens ist Folgendes festzuhalten:

2.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid richtete sich die «Einspra­che» des Beschwerdeführers vom 27. März 2014 gegen «drei verschie­dene Verfügungen des Departements Architektur, Holz und Bau». Ange­fochten sei «erstens das Prüfungsergebnis im Modul BBH0404, zweitens die Notengebung in der Projektarbeit und drittens die Exmatrikulation». Weiter wird festgestellt, dass es sich beim Prüfungsergebnis im Modul BBH0404 und bei der Benotung der Projektarbeit um Kompetenznachweise im Sinn des Rahmenreglements vom 7. Juli 2005 für Kompetenznachweise an der Berner Fachhochschule (KNR) handle, gegen welche zunächst Ein­sprache bei der Departementsleitung und anschliessend Beschwerde bei der Rekurskommission der BFH erhoben werden könne. Gegen die Ex­matrikulationsverfügung stehe dagegen die Beschwerde an die Rekurs­kommission der BFH offen. Nach deren ständigen Praxis könnten Ver­fügungen über den Ausschluss aus dem Studium immer direkt bei ihr ange­fochten werden, auch wenn die Beschwerdebegründung die Beurteilung eines Kompetenznachweises betreffe, gegen welchen nicht vorgängig Ein­sprache erhoben worden sei. Die Einsprache sei in diesem Fall ein proze­duraler Leerlauf, denn die Schule könne sich im Rahmen des Schriften­wechsels im Beschwerdeverfahren zum fraglichen Kompetenznachweis äussern und eine falsche Bewertung in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 VRPG wenn nötig korrigieren. Die Rekurskommission erachtete sich folg­lich als zur Beurteilung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zu­ständig (angefochtener Entscheid E. 1.4). Sie trat jedoch auf die Be­schwerde insoweit nicht ein, als sich diese gegen die Bewertung der im fünften Semester verfassten Projektarbeit richtete, da die Exmatrikulation ausschliesslich auf den ungenügenden Leistungen im vierten Semester (namentlich im Modul BBH0404) beruhe. Materiell prüfte die Rekurs­kommission die Frage, «ob die Schule den Beschwerdeführer ein erneutes Mal zur Prüfung im Modul BBH0404 zuzulassen hat oder ob die Beurtei­lung seiner Leistungen anlässlich der zweiten Wiederholungsprüfung am 10. Februar 2014 rechtlich korrekt und der Studienausschluss demnach begründet war» (angefochtener Entscheid E. 5.2 f.).

2.2 Soweit die Rekurskommission auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (Bewertung der im fünften Semester verfassten Projektarbeit), setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Zwar rügt er (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Benotung der Projektarbeit unhaltbar und er «zu diesem Punkt im Beschwerdeverfahren überhaupt nie angehört worden [sei]» (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 6). Prozess­thema ist hier jedoch einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf die Be­schwerde insoweit zu Recht nicht eigetreten ist bzw. keinen Sachentscheid gefällt hat (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. – An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen ge­stellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, wobei die Be­gründung zwar nicht zuzutreffen braucht, aber insofern sachbezogen sein muss, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwie­fern dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15 mit Hinweisen). Dies ist hier mit Bezug auf das vorinstanzliche Nichteintreten nicht der Fall, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht genügt; was der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer im Zu­sammenhang mit der Bewertung der Projektarbeit vorbringt, steht in keinem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten (vgl. auch hinten E. 4.8).

2.3 Weiter ist Folgendes festzuhalten: Die Exmatrikulation vom 25. Feb­ruar 2014 (Beilage 7 zur Stellungnahme BFH vom 23.4.2014 [bei den un­pag. Vorakten]) stellt unstreitig eine anfechtbare Verfügung dar, gegen wel­che die Beschwerde an die Rekurskommission offen steht (Art. 25b FaG i.V.m. Art. 43 des Statuts der Berner Fachhochschule vom 30. Juni 2011 [Fachhochschulstatut, FaSt; BSG 436.811.1] und Art. 60 Abs. 1 und 2 FaG). Der Beschwerdeführer hat die Verfügung am 27. März 2014 fristge­recht angefochten. Ob damit ohne weiteres auch die Kompetenznachweise gemäss Zeugnis vom 18. Februar 2014 (Beilage 6 zur Stellungnahme BFH vom 23.4.2014 [bei den unpag. Vorakten]) zum Gegenstand des Be­schwerdeverfahrens gegen die Exmatrikulation gemacht worden sind (wo­von die Rekurskommission ausgegangen ist, E. 2.1 hiervor), liegt dagegen nicht auf der Hand. Zwar handelt es sich jedenfalls beim ungenügenden Ergebnis der zweiten und letzten Wiederholungsprüfung im Modul BBH0404 um eine anfechtbare Verfügung, da hier mit der ungenügenden Benotung Rechtswirkungen verknüpft sind (vgl. hinten E. 3; zur Ver­fügungs­qualität von Modulnoten einlässlich BVR 2013 S. 301, insb. E. 2.1, namentlich in Fällen, in welchen – wie hier – die Verfügungsqualität von Einzelnoten nicht durch eine formell-gesetzliche Grundlage festgelegt wird; vgl. auch BVR 2013 S. 311 E. 4.1). Dies bedeutet aber, dass das Prü­fungsergebnis fristgerecht, d.h. innert 30 Tagen, angefochten werden muss (vgl. Art. 24 des Studien- und Prüfungsreglements vom 29. November 2005 über die Studiengänge zum Erwerb des Bachelor-Diploms am Departement für Architektur, Bau und Holz [SPR HSB] i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 und 3 KNR), ansonsten die Bewertung in Rechtskraft erwächst (BVR 2013 S. 311 E. 5.2 betreffend Erfahrungsnoten; VGE 2014/99 vom 13.10.2014, E. 2.3). Das Zeugnis, in welchem das Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung im Modul BBH0404 ausgewiesen wird, datiert vom 18. Februar 2014 (Beilage 6 zur Stellungnahme BFH vom 23.4.2014 [bei den unpag. Vorakten]). Der Beschwerdeführer hat das Prüfungsergebnis jedoch erst im Rahmen seiner Eingabe an die Rekurskommission vom 27. März 2014 beanstandet, womit sich die Frage stellt, ob diese Anfech­tung rechtzeitig erfolgt ist. Denn eine Praxis, nach der im Rahmen der An­fechtung der Exmatrikulation ein ungenügender Kompetenznachweis zur Überprüfung gebracht werden kann, setzt voraus, dass dieser bzw. die darin liegende Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das Er­gebnis der Modulprüfung BBH0404 kann demzufolge nur dann Streitgegen­stand dieses Verfahrens bilden, wenn es rechtzeitig angefochten worden ist.

2.4 Rechtsmittelfristen beginnen am Tag nach der förmlichen Bekannt­gabe des Verwaltungsakts (sog. Eröffnung) zu laufen (vgl. Art. 41 Abs. 1 VRPG). Die Zustellung bzw. Eröffnung erfolgt grundsätzlich auf dem Post­weg, soweit das Gesetz nicht andere Arten der Bekanntgabe vorsieht (Art. 44 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 1). – Anhand der Akten ist nicht hinreichend nachvollziehbar, wann und in welcher Form das Zeugnis (Bezeichnung BFH: «Transcript of Records» bzw. «ToR») vom 18. Februar 2014 dem Beschwerdeführer eröffnet wor­den ist. Die Studierenden können ihre Noten nach der Sitzung der Prü­fungs­kommission offenbar «jederzeit online abrufen» (Beschwerdeantwort BFH [act. 9], S. 2). Mit Bezug auf die Kompetenznachweise des fünften Semesters führt die BFH in ihrer vor­instanzlichen Stellungnahme aus, «die Möglichkeit für die Einsicht in die Ergebnisse der Modulprüfungen (Zeug­nisse/ToR) wurde A.________ offiziell am 18.2.2014 per Email vom Abteilungssekretariat bekannt gegeben. Da A.________ sich nicht informiert hat, wurde ihm die Note der Projektarbeit anlässlich des Gesprächs vom 25. Februar 2014 mitgeteilt» (Stellungnahme BFH vom 23.4.2014, S. 6 [bei den unpag. Vorakten]). Aufgrund dieser Äusserungen liegt nahe, dass das Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung im Modul BBH0404 dem Beschwerde­führer erst im Rahmen des Gesprächs vom 25. Februar 2014 formgültig eröffnet wurde (vgl. auch das Protokoll der Promotionskonferenz vom 17.2.2014, S. 3 unten [Beilage 5 zur Stellung­nahme BFH vom 23.4.2014; bei den unpag. Vorakten], wo unter «Kom­munikation an Studierende» fest­gehalten wird, dass B.________, Leiter Abteilung Bachelor Holz [Kürzel: …] den Beschwerdeführer zum Ge­spräch aufbietet). In diesem Fall wäre die Anfechtung des Prüfungs­ergebnisses rechtzeitig erfolgt. Ob dem tat­sächlich so ist, kann indes dahingestellt bleiben. Auch wenn von der recht­zeitigen Anfechtung nicht nur der Exmatrikulation, sondern auch der Be­wertung der Modulprüfung BBH0404 auszugehen wäre, so ist die Ex­matrikulation, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, rech­tens.

3.

Wer die Bedingungen für das Weiterstudium an der BFH oder den Erhalt des Bachelor- oder Masterdiploms nicht mehr erfüllen kann, wird von Am­tes wegen exmatrikuliert (Art. 25b FHG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 Bst. c und d FaSt). Beim Modul BBH0404 handelt es sich um ein Pflichtmodul, das mit vier Kreditpunkten bewertet ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 6 Abs. 1 Bst. f KNR; Modul- und Kursbeschreibung Modulgruppe 0400 Technik und Phy­sik [Beilage 3 zur vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 23.4.2014]). Die für das Bachelor-Diplom erforderlichen Kreditpunkte (vgl. Art. 16 Abs. 1 KNR) können bei Pflichtmodulen nicht durch einen anderen Kompetenz­nachweis erworben werden, weshalb nach erfolgloser Ausschöpfung der zwei Wiederholungsmöglichkeiten (Art. 13 Abs. 1 KNR) das Studium nicht fortgesetzt werden kann (vgl. auch Art. 19 SPR HSB). Wenn sich das unge­nügende Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung im Modul BBH0404 als rechtsgültig erweist, wären die Voraussetzungen für die Exmatrikulation ohne weiteres erfüllt, was nicht bestritten wird.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei wegen ärztlich diagnostizierter schwerer psychischer Erkrankung am 10. Februar 2014 nicht in der Lage gewesen, die Prüfung zu absolvieren bzw. zu bestehen. Die Prüfung dürfe daher «niemals zum Nennwert genommen und gewertet werden»; sie sei «zu behandeln, wie wenn sie nicht absolviert worden wäre», weshalb ihm «zwingend eine Gelegenheit zur Wiederholung der Prüfung im Modul BBH0404 eingeräumt werden [müsse]» (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 7 f.). Nicht bestritten wird, dass die Prüfungsbewertung der tatsächlichen Prüfungsleistung entspricht.

4.1 Der Beschwerdeführer stützt sich auf ein Arztzeugnis von Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psycho­therapie, Aarau, vom 25. März 2014 (Beschwerdebeilage [BB] 5). Der Psy­chiater hält fest, dass er den Beschwerdeführer am 15. März 2014 in seiner Praxis untersucht habe. Unter den anamnestischen Angaben führt er aus, der Beschwerdeführer habe schon im achten Schuljahr und im Militärdienst unter psychischen Problemen gelitten (depressive Symptome leichteren Ausmasses). Im Herbst 2013 habe er mit seiner damaligen Freundin eine gemeinsame Wohnung bezogen, was ihn überfordert habe. In der Folge habe er sich sozial immer mehr zurückgezogen, die Vorlesungen nicht mehr regelmässig besucht, sich demotiviert und antriebslos gefühlt. Da­neben habe er sich «wesentlich schlechter auf seine Arbeit konzentrieren [können]». Obwohl er gemerkt habe, dass er sich verändert hatte, habe er keine Fremdhilfe annehmen wollen; sein Stolz habe dies nicht zugelassen. Der Facharzt stellt beim Beschwerdeführer einen verzerrten Realitätsbezug mit Selbstüberschätzung, Lustlosigkeit, Antriebsschwäche, Konzentrations­störungen, Hoffnungslosigkeit, eine ausgeprägte Aggressionshemmung und diffuse Traurigkeit fest. Er diagnostiziert eine therapiebedürftige mittel­schwere neurotische Depression seit ca. vier Monaten. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, sich adäquat auf sein Studium zu konzentrieren. – Im verwaltungsgerichtlichen Verfah­ren hat der Beschwerdeführer ein weiteres Zeugnis von Dr. med. C.________ eingereicht, in welchem dieser auch auf den angefochtenen Entscheid Be­zug nimmt (Zeugnis vom 1.11.2014, BB 6). Dr. med. C.________ hält unter anderem fest, die neurotische Störung, die zur Depression geführt habe, sei schon vor Jahren aufgetreten und habe sich negativ auf den Verlauf des Studiums ausgewirkt. Die Symptomatik der Störung habe sich im ver­gangenen Halbjahr teilweise zurückgebildet. Im fraglichen Zeitraum sei der Beschwerdeführer jedoch infolge verzerrten Realitätsbezugs und Selbst­überschätzung nicht in der Lage gewesen, seine Fähigkeiten und Defizite richtig einzuschätzen. Er habe nie unter seiner neurotischen Fehlentwick­lung gelitten, sondern lediglich unter den damit verbundenen Konsequen­zen, welche die Umwelt darauf gezeigt habe.

4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich mit der «klaren medizinisch belegten Unfähigkeit […], die Prüfung vom 10.2.2014 zu beste­hen» nicht auseinandergesetzt habe. – Die aus dem formellen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) fliessende Begründungspflicht verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen (statt vieler BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1, 2012 S. 109 E. 2.3.3, beide mit Hinweisen). Die Rekurskommission hat sich mit den gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich mit dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnis vom 25. März 2014, sehr wohl auseinandergesetzt (insb. E. 5.3.1, 5.3.3 f. und 5.3.6 des angefochtenen Entscheids; vgl. auch die von Dr. med. C.________ mit Zeugnis vom 1.11.2014 geübte Kritik, welche explizit auf die vor­instanzliche Würdigung seines Zeugnisses vom 25.3.2014 Bezug nimmt [BB 6]); sie hat diese jedoch nicht im Sinn des Beschwerdeführers gewür­digt. Darin liegt keine (formelle) Verletzung des rechtlichen Gehörs, son­dern allenfalls eine fehlerhafte rechtliche Würdigung, was Gegenstand der materiellen Beurteilung bildet.

4.3 Gesundheitliche Beeinträchtigungen der zu prüfenden Person, die ihre Leistungsfähigkeit während der Prüfung erheblich vermindern und da­mit eine Prüfungsunfähigkeit bewirken, stellen regelmässig einen zwin­gen­den Grund dar, der die betroffene Person dazu berechtigt, die Prüfung fol­genlos – d.h. ohne Anrechnung an die Wiederholungsmöglichkeit – ab­zubrechen oder zu verschieben (vgl. Art. 22 KNR; ferner BVR 2010 S. 104 E. 4.1.1 [betreffend Bachelorstudium in Rechtswissenschaft], 2007 S. 433 E. 3.2.5 [betreffend Lehrabschlussprüfung]; Herbert Plotke, Schweize­ri­sches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 452; zum deutschen Recht vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, N. 249 ff.). Die betroffene Person hat die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit unverzüglich unter Vorlage eines ärztlichen At­tests geltend zu ma­chen und die Prüfung abzubrechen bzw. gar nicht erst anzutreten. Wer sich dagegen in Kenntnis einer bestehenden gesundheitli­chen Beeinträchtigung einer Prüfung unter­zieht oder diese fortsetzt, nimmt das Risiko eines Miss­erfolgs bewusst in Kauf und kann sich im Nach­hinein nicht auf Prüfungsunfähigkeit berufen; vielmehr gilt in solchen Fällen die (ungenügende) Prüfung als nicht bestan­den (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.1 mit Hinweisen, 2007 S. 433 E. 3.2.5; Herbert Plotke, a.a.O., S. 452; Johannes F. Fulda, Rechtsschutz im Prü­fungswesen der Bundeshochschulen, in ZBl 1983 S. 145 ff., 155; Felix Baumann, Die Rekurskommission der Universität Freiburg: Organisation, Verfahren und ausge­wählte Fragen, in FZR 2001 S. 235 ff., 269; zum deutschen Recht: Niehues/Fischer, a.a.O., N. 265 ff.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, N. 516 ff.).

4.4 Die nachträgliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit bzw. die nachträgliche Aufhebung von Prüfungsresultaten wegen gesundheitli­cher Beeinträchtigung kommt ausnahmsweise dann in Frage, wenn die betroffene Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willens­ausübung unverzüg­lich geltend zu machen (in der deutschen Literatur auch als «unerkannte Prüfungsunfähigkeit» bezeichnet; vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., N. 288; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 505). Dies ist namentlich an­zunehmen, wenn Betroffenen zu ge­gebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu treffen, oder bei einem zwar vorhandenen Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu han­deln (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Auch in diesen Fällen muss sich die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat jedoch im frühest möglichen Zeitpunkt, in dem von ihr bzw. ihm eine entsprechende Erklärung zumutbarerweise erwartet wer­den darf, unverzüglich auf die Prüfungsunfähigkeit berufen. Die Unverzüglich­keit des Rücktritts ist in diesen Fällen daran zu messen, ab welchem Zeit­punkt sie oder er die krankhafte Verminderung ihrer bzw. seiner körperli­chen oder geistigen Leistungsfähigkeit erkannt hat oder bei der generell zu er­wartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Betroffene in der Lage sind, ihren Zustand medizinisch als eine be­stimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als Prüfungs­unfähigkeit zu würdigen, sondern ob ihnen die gesundheitlichen Beschwerden in den wesentlichen Merkmalen bewusst sind und sie deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit erfassen (BVR 2010 S. 104 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Niehues/Fischer, a.a.O., N. 288; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 506).

4.5 Der Beschwerdeführer war bei der Untersuchung durch Dr. med. C.________ am 15. März 2014 in der Lage, die Symptome und das zeitliche Auftreten seiner Erkrankung – namentlich im Zusammenhang mit der Über­forderungssituation ab Herbst 2013 – zu schildern. Er gab an, er habe sich antriebslos und demotiviert gefühlt und habe sich wesentlich schlechter auf seine Arbeit konzentrieren können. Er habe gemerkt, dass er sich verän­dert habe, jedoch aus Stolz keine Fremdhilfe in Anspruch genommen (vorne E. 4.1). Daraus ist zu folgern, dass er sich seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit bereits Wochen vor dem Prüfungsantritt bewusst war, wobei es keine Rolle spielt, ob er diesem Umstand einen Krankheitswert beigemessen hat. Entscheidend ist nach der hiervor dargelegten Recht­sprechung und Literatur einzig, dass er sich nicht voll leistungsfähig fühlte, sich jedoch aus bestimmten Gründen trotzdem entschied, zur Prüfung im Februar 2014 anzutreten. Diesen Schluss legen im Übrigen seine Aus­führungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nahe: In der Verwaltungs­gerichtsbeschwerde (S. 7 unten) gibt er an, er sei absolut nicht in der Lage gewesen, eine Prüfung zu bestehen; trotzdem sei er aus «Angst vor der Exmatrikulation» zum Examen angetreten. In der Eingabe vom 28. März 2015 (act. 9) hält er sodann fest, er habe bereits Wochen vor der Prüfung jegliche Motivation verloren und seine innere Blockade sei von Tag zu Tag grösser geworden. In dieser Situation sei er ständig krank gewesen und habe unter diversen Infektionen gelitten, weshalb er auch Hilfe bei seinem Hausarzt gesucht habe. Er habe aber weder erkennen noch kommunizie­ren können, was mit ihm «schief lief», sondern den Entschluss gefasst «Augen zu und durch». Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung von Dr. med. C.________ im Zeugnis vom 1. November 2014, wonach der Beschwerdeführer nie unter seinen neurotischen Fehlentwicklungen gelit­ten habe, als nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen An­gaben sehr wohl festgestellt, dass etwas nicht in Ordnung war bzw. «schief lief» und er insbesondere in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, auch wenn er es womöglich nicht genau benennen oder als krankheits­bedingt einordnen konnte. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwer­de­führer, wie von Dr. med. C.________ im Zeugnis vom 25. März 2014 be­schrieben, unter verzerrtem Realitätsbezug mit Selbstüberschätzung gelit­ten haben soll. Denn anhand der Darlegungen und Erklärungen des Be­schwerdeführers wirkte sich dieser Befund jedenfalls nicht derart aus, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Leistungsdefizite und das damit verbundene Prüfungsrisiko zu erfassen. Wer eigenen Angaben zufolge trotz festgestellter Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebslosigkeit und Demotivation aus «Angst vor der Exmatrikulation» oder mit der Haltung «Augen zu und durch» zur Prüfung antritt, ist sich der erhöhten Gefahr des Scheiterns und der Gründe dafür bewusst, ansonsten er sich diese Über­legungen nicht machen würde.

4.6 Dazu kommt, dass praxisgemäss ein strenger Massstab anzulegen ist bei der Frage, ob die behauptete Prüfungsunfähigkeit der betroffenen Person tatsächlich entgehen konnte (Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 506). Dass eine rechtlich relevante Prüfungsunfähigkeit (wie angeblich hier) erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses «entdeckt» wird, ist mit Blick auf die von der Praxis entwickelten Voraussetzungen, insbesondere zur Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung (vorne E. 4.3 f.), nahezu ausge­schlossen (vgl. auch Niehues/Fischer, a.a.O., N. 289). Zwar hat die Be­kanntgabe des Prüfungsergebnisses den Beschwerdeführer offenbar auf­gerüttelt und schliesslich veranlasst, sich bei einer Fachperson Hilfe zu holen. Aus dieser späten Einsicht lässt sich indes nicht schliessen, dass er sich zuvor in verzerrter Wahrnehmung seiner Situation gesund und voll leistungsfähig gefühlt hatte. Dies war – wie in E. 4.5 hiervor dargelegt – nicht so. Der Beschwerdeführer kann sich demnach mangels rechtzeitigen Verzichts auf die Wiederholungsprüfung nicht auf Prüfungsunfähigkeit be­rufen.

4.7 Im Übrigen entsteht eine rechtlich relevante Prüfungsunfähigkeit typischerweise durch ein akutes und unvermitteltes Auftreten einer Erkran­kung, die das Leistungsvermögen während der Prüfung erheblich vermin­dert und dadurch die Feststellung der «wahren Kenntnisse und Fähig­keiten» der betroffenen Person am Prüfungstag erheblich beeinträchtigt oder verunmöglicht (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., N. 257 f.). Das vom Be­schwerdeführer und Dr. med. C.________ beschriebene Krankheitsbild, wel­ches für die Prüfungsunfähigkeit verantwortlich sein soll, persistierte über mehrere Monate und hatte namentlich zur Folge, dass der Beschwerdefüh­rer gemäss eigenen Angaben insgesamt «dreimal unvorbereitet, d.h. ohne zu lernen und ohne Unterlagen» zur Prüfung angetreten ist (Eingabe vom 28.3.2015 [act. 9]). Vor diesem Hintergrund hält die Vorinstanz in der Ver­nehmlassung zu Recht fest, die geltend gemachten Beeinträchtigungen hätten nicht primär «nur» zu einer allfälligen Prüfungsunfähigkeit geführt, sondern den Beschwerdeführer (jedenfalls ab Herbst 2013) am ord­nungs­gemässen Studium schlechthin gehindert (act. 4; vgl. auch das Arzt­zeugnis von Dr. med. C.________ vom 1.11.2014 [BB 6]). Es kann daher nicht gesagt werden, die «wahren Kenntnisse und Fähigkeiten» des Beschwer­de­führers hätten wegen Erkrankung im Prüfungszeitpunkt nicht richtig festgestellt werden können. Eher ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerde­führer die an der Prüfungssession vom Februar 2014 geprüften Kenntnisse und Fähigkeiten gar nie aneignen konnte. In der Literatur findet sich in Bezug auf Dauererkrankungen denn auch die Feststellung, dass in solchen Fällen die Aussagekraft des Prüfungsergebnisses nicht verfälscht, sondern vielmehr bekräftigt wird, indem die durch die Prüfung abgebildete Leistung dem aufgrund einer chronischen Erkrankung verminderten Leistungsver­mögen entspricht (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., N. 258). Ob sich der Be­schwer­deführer vor diesem Hintergrund überhaupt auf eine rechtlich relevante Prüfungsunfähigkeit berufen kann, kann jedoch mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen dahingestellt bleiben.

4.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es aus der Optik der Rechts­kontrolle nicht zu beanstanden ist, die zweite Wiederholungsprüfung im Modul BBH0404 vom 10. Februar 2014 als gültigen Prüfungsversuch zu werten. Die Exmatrikulation erfolgte somit zu Recht (vorne E. 3). Daraus ergibt sich im Übrigen, dass an der Beurteilung bzw. Überprüfung der im fünften Semester verfassten Projektarbeit kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde inso­weit nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.2).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind nicht zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

6.

Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtli­chen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeit einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 138 II 42 E. 1.1). Art. 83 Bst. t BGG findet auch Anwendung auf Entscheide über den Ausschluss vom Studium, sofern diese auf einer Fähigkeitsbewertung im vorgenannten Sinn beruhen (vgl. etwa BGer 2D_6/2013 vom 19.6.2013, E. 1.1; BVR 2014 S. 535 [VGE 2014/57 vom 1.9.2014], nicht publ. E. 7). Nach diesen Grund­sätzen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange­legen­heiten gegen das vorliegende Urteil ausgeschlossen; hinzuweisen ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; vgl. auch BGer 2D_10/2010 vom 31.1.2011, E. 1).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin

der Rekurskommission der Berner Fachhochschule

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

exmatriculationexam incapacitydevolutive effectadmissibilityright to be heardrepeat examinationstudy regulationscostslegal interest

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the Rekurskommission decision was admissible insofar as it sought annulment of the original exmatriculation and exam-result decisions

Extrahierter Entscheid

Only the Rekurskommission decision could be challenged; requests directed at the original BFH decisions were inadmissible.

Extrahierte Begründung

The earlier decisions had been replaced by the appeal-instance decision through devolutive effect, so the Verwaltungsgericht could review only the appealed decision.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint concerning the fifth-semester project work was admissible and still of legal interest

Extrahierter Entscheid

No; the appeal lacked adequate reasoning and, in any event, no protectable interest remained.

Extrahierte Begründung

The appellant did not substantively address the non-entry finding, and the exmatriculation was based solely on the fourth-semester module failure.

Kernrechtsfrage

Whether the second retake of module BBH0404 had to be disregarded because of alleged exam incapacity due to mental illness

Extrahierter Entscheid

No. The appellant knew of his reduced capacity before the exam, did not invoke incapacity in time, and the conditions for a belated withdrawal were not met.

Extrahierte Begründung

A candidate must invoke exam incapacity immediately and abstain from sitting the exam; here the appellant was aware of his condition and chose to sit the exam. The court found no objective, unfaulted inability to recognize and raise the issue in time.

Kernrechtsfrage

Whether the exmatriculation was lawful after exhausting the allowed repeat attempts

Extrahierter Entscheid

Yes. Once the failed retake of the compulsory module stood, the statutory conditions for exmatriculation were met.

Extrahierte Begründung

The compulsory module could not be replaced by another assessment, and after the two repeat opportunities were used up, the study program could not continue.

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