Appeal dismissed for insufficient substantiation in state liability case

100 2014 292Verwaltungsgericht13.04.2015Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A and B appealed a cantonal General Prosecutor's non-entry decision in a state-liability matter. The Administrative Court held that their filing failed to meet the minimum requirements of substantiation and did not properly address the challenged decision. Their compensation claims also lay outside the scope of the appeal. The court therefore did not enter into the appeal, imposed a CHF 1,000 court fee on the appellants, and awarded no party costs. It also noted that a federal appeal in public law matters was in principle available because the amount in dispute exceeded CHF 30,000.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2, Art. 81 Abs. 1, Art. 33 Abs. 3, Art. 108 VRPG; admissibility of an appeal against a non-entry decision in a state-liability matter. A lay appellant must at least, in a minimally reasoned manner, indicate the contested points and why the non-entry decision is unlawful; mere criticism of underlying police conduct or of matters outside the dispute does not suffice. Where the notice of appeal is unclear and does not engage with the reasoning of the authority, the appellate court may not enter into the matter. Claims for substantive compensation lying outside the object of the appeal are inadmissible. If the appeal is unsuccessful, court costs are borne by the appellants and no party costs are awarded.

Gesamter Gesetzestext

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 27. Mai 2015 nicht eingetreten (2C_456/2015).

100.2014.292U

ARB/BCL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 13. April 2015

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Büchi

1. A.________

2. B.________

Beschwerdeführende

gegen

Kanton Bern handelnd durch die Generalstaatsanwaltschaft, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Staatshaftung; Nichteintreten (Verfügung der Generalstaats­anwaltschaft vom 10. September 2014; GRM 14 256)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2015, Nr. 100.2014.292U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 Am 22. April 2014 führte die Kantonspolizei Bern am Aufenthalts­ort von A.________ an der …strasse 1___ in C.________ eine Haus­durchsuchung durch. Diese erfolgte rechtshilfeweise für die Staatsanwalt­schaft Basel-Stadt, die gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eröffnet hatte. Während der Hausdurchsuchung wurden A.________ und seine Lebenspartnerin, B.________, in Handschellen gelegt. Beide erhoben in der Folge Be­schwerden gegen zahlreiche Verfügungen und Handlungen der Strafverfol­gungsbehörden beider Kantone. Auf Beschwerde gegen die Durchführung der Hausdurchsuchung hin stellte das Obergericht des Kantons Bern, Straf­abteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 1. Sep­tember 2014 fest, dass die während der gesamten Dauer der Haus­durchsuchung erfolgte Fesselung unrechtmässig gewesen sei. A.________ und B.________ wurde deshalb je eine Genugtuung von Fr. 100.-- ausgerichtet. Soweit sie Forderungen stellten wegen Körper­verletzungen sowie Schäden am Gebäude und an verschiedenen Gegen­ständen, wies die Beschwerdekammer in Strafsachen die Beschwerde ab (vgl. Beschluss vom 1.9.2014, in act. 7B5, E. 4.4 f.). Auf eine dagegen er­hobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 1B_341/2014 vom 3.11.2014).

1.2 Am 10. Juni 2014 gelangten A.________ und B.________ an die General­staatsanwaltschaft des Kantons Bern. Sinngemäss verlang­ten sie darin insbesondere Schadenersatz und Genugtuung im Umfang von insgesamt Fr. 389'300.--. Die Generalstaatsanwaltschaft gab ihnen Gele­genheit, innert einer Frist von 20 Tagen eine schriftliche Begründung der die Staatsanwaltschaft betreffenden Forderungen nachzureichen. Davon machten sie mit Eingabe vom 1. August 2014 Gebrauch; diese war zusätz­lich an die Justizkommission und die Polizei- und Militärdirektion des Kan­tons Bern adressiert. Mit Verfügung vom 10. September 2014 trat die Gene­ralstaatsanwaltschaft auf das Gesuch nicht ein.

1.3 Dagegen haben A.________ und B.________ am 18. Ok­tober 2014 (Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, mit den folgenden Anträgen:

«1. Es sei die Zurückweisung an die Vorinstanz zu veranlassen. Ver­langt wird eine Strafuntersuchung gegen die Polizisten Bern und Basel Stadt explizit verlangt, sowie eine Wiedergutmachungs­summe nach Art. 100. Staatshaftung und Genugtuungssumme von je 350 000.-- CHF. Staatshaftung für A.________ und B.________ pro Person, sowie die Ersetzung der Arztkosten von zu­sammen 10 000.-- CHF. Da A.________ die Schuldpapiere be­raubt wurde die Kapo Bern 300 000.-- CHF.

2. Es sei eine Wiedergutmachung von je 350 500.-- CHF, an den Unter­zeichnenden und auch an dessen Lebenspartnerin B.________ auszurichten.

3. Es wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und Rück­gabe meiner Sammlung und Ersetzung der verursachten Schä­den 100 000.-- CHF.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern.»

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. De­zember 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

A.________ und B.________ haben am 8. November 2014 (Post­aufgabe), 1. Dezember 2014, 24. Januar 2015 sowie 19. Februar 2015 (Post­aufgabe) weitere Bemerkungen mit Beilagen eingereicht.

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch der Beschwer­deführenden nicht eingetreten, weshalb sich deren Beschwerdebefugnis unmittelbar aus der negativen Prozessverfügung ergibt (vgl. BVR 2006 S. 481 E. 1.2).

2.2 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begrün­dung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Praxisgemäss werden an den Antrag und die Be­gründung keine hohen Anforderungen gestellt. Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfe­nahme der Begrün­dung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Die Be­gründung ist hin­reichend, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, in­wiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung in der Rechtsmitteleingabe braucht nicht zuzutreffen; sie muss aber sachbezogen sein. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Ent­scheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schlies­sen lassen, in­wiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtliche Über­legungen sind nicht not­wendig, da das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwen­den hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es genügt indes nicht, bloss zu behaup­ten, der angefochtene Entscheid sei falsch (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13 und 15; vgl. zum Ganzen BGE 134 I 303 E. 1.3, 118 Ib 134 E. 2; vgl. auch das die Beschwerde­führenden betreffende Urteil BGer 1B_341/2014 vom 3.11.2014). – Die Generalstaatsanwaltschaft ist auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, da weder der Eingabe vom 10. Juni 2014 noch jener vom 1. August 2014 eine substantiierte Begründung des Schadens und der an­spruchsbegründenden Handlungen der Staatsanwaltschaft habe entnom­men werden können. Der geltend gemachte Schaden und der Genugtu­ungsanspruch würden teilweise mit angeblich erfolgten widerrechtlichen Handlungen der Kantonspolizei Bern während der Hausdurchsuchung vom 22. April 2014 in Zusammenhang gebracht. Worin der Schaden und die immaterielle Unbill genau bestehen und inwiefern diese durch Handlungen der Staatsanwaltschaft verursacht sein sollen, sei jedoch nicht dargelegt worden. Damit genüge das Gesuch den minimalen Anforderungen an die Begründung von Laieneingaben nicht.

2.3 Auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Oktober 2014 erfüllt die Formvorschriften nicht: Zunächst sind die Anträge insoweit un­klar, als daraus nicht hervorgeht, ob es sich bei den geltend gemachten Forderungen (teilweise) um Wiederholungen handelt. Da sich die Verwal­tungsgerichtsbeschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung richtet, kön­nen die Rechtsbegehren immerhin dahingehend ausgelegt werden, dass mit dem Rechtsmittel auch die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden soll (vgl. etwa VGE 2009/122 vom 23.12.2009, E. 1.4.1 mit Hinweis auf BVR 1996 S. 327 E. 1b). Soweit die Beschwerdeführenden die Zusprechung von Schaden­ersatz und Genugtuung beantragen, liegen die Begehren aus­serhalb des Streit­gegenstands und ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht kann einzig die Frage bilden, ob die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht auf das Gesuch vom 10. Juni bzw. 1. August 2014 nicht eingetreten ist (vgl. BVR 1993 S. 244 E. 3; VGE 2013/349 vom 2.4.2014, E. 1.1). Die Beschwerdeführen­den beanstan­den in ihrer Beschwerde und in den zahlreichen weiteren Eingaben und Beilagen in ausschweifender Weise das Verhalten der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. April 2014 und bei anderen Gelegen­heiten. Weiter erheben sie gegen die (General-)Staatsan­waltschaft Vor­würfe wegen Vorfällen, die sich in der Zeit nach Einreichen des Gesuchs vom 10. Juni 2014 zugetragen haben sollen und damit (eben­falls) ausserhalb des Streitgegenstands liegen (vgl. zum Streitgegenstand BGE 136 II 457 E. 4.2; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.4, in ASA 82 S. 379, in ZBl 115/2014 S. 663; vgl. etwa auch VGE 2009/305 vom 20.5.2010, E. 1.4). Im Übrigen ist unklar, was sie aus den erwähnten Vor­fällen für Begehren ableiten und an wen sich diese richten. Mit der Begrün­dung der angefochtenen Verfügung setzen sie sich nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern diese bzw. die angefochtene Verfügung selbst rechtswidrig sein soll. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wurde, entfiel die Möglichkeit der Rückweisung zur Verbesserung (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG). Die Eingabe vom 18. Oktober 2014 genügt den (für Laieneingaben geltenden) minima­len Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

2.4 Könnte auf die Beschwerde eingetreten werden, müsste sie im Übri­gen abgewiesen werden: Auch verfahrensauslösende Vorkehren wie Ge­suche müssen hinreichend begründet werden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 2 und 10). Trotz grosszügig bemessener Nach­frist von 20 Tagen zur Verbesserung des Gesuchs fehlten eine (substanti­ierte) Begründung des eingetretenen Schadens und der Nachweis, dass dieser Schaden widerrechtlich durch Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft verursacht wurde. Die Beschwerdeführenden beliessen es auch vor der Vorinstanz dabei, ihrem Unmut über das Verhalten von Polizei und anderen Behörden Ausdruck zu verleihen (vgl. vorne E. 2.3 f.). Bei diesen Gegeben­heiten hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, die Eingaben der Be­schwerdeführenden genügten den (herabgesetzten) Anforderungen nicht. Die angefochtene Nichteintretensverfügung würde demnach einer Rechts­kontrolle standhalten.

2.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständig­keit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwer­de­führenden die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).

4.

Das vorliegende Urteil betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Vorbehält­lich einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Art. 85 Abs. 2 BGG) kann es nur dann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG) ange­fochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt. Da­von ist vorliegend trotz unklaren Anträgen auszugehen (vgl. vorne E. 2.3). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 85 BGG erfüllt und die Be­schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführen­den auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdeführerin

der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 85 BGG beträgt mehr als Fr. 30'000.--.

Schlagwörter

state liabilitynon-entry decisionadmissibilitysubstantiationsubject mattercourt costsparty costspublic law appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellants' administrative appeal satisfied the formal and reasoning requirements for a challenge to a non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meet the minimum substantiation requirements; the court could not identify a sufficiently reasoned challenge to the non-entry decision.

Extrahierte Begründung

The appellants' submissions were unclear, mixed issues outside the dispute, attacked police conduct rather than the non-entry ruling, and failed to explain why the General Prosecutor's refusal to enter was unlawful.

Kernrechtsfrage

Whether the requested damages and compensation claims could be considered in this appeal.

Extrahierter Entscheid

No. Those requests fell outside the subject matter of the proceedings.

Extrahierte Begründung

The only issue before the court was whether the General Prosecutor correctly refused to enter on the state-liability request; substantive compensation claims were not part of this appeal.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellants, and no party costs were awarded.

Extrahierte Begründung

The appellants were unsuccessful in the proceedings.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.