No extension of residence permit after marital breakdown

100 2014 271Verwaltungsgericht12.02.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Thai appellant sought renewal of her residence permit after the breakdown and divorce of her marriage to a Swiss citizen. The Administrative Court held that the appeal against the original migration office decision was not the proper object because of the devolutive effect of the appeal to the Police and Military Directorate. On the merits, neither the three-year cohabitation requirement of Article 50(1)(a) AuG nor a post-marital hardship case under Article 50(1)(b) AuG was established. The court also found no basis for a discretionary extension and upheld the refusal of renewal, setting a new departure deadline and charging court costs to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG; Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft; devolutive Wirkung des Rechtsmittels; nachehelicher Härtefall. Bei voller Devolutivwirkung wird die angefochtene erstinstanzliche Verfügung durch den Entscheid der Rechtsmittelinstanz ersetzt und ist vor der nachfolgenden Instanz nicht mehr Anfechtungsobjekt. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt eine dreijährige gelebte eheliche Gemeinschaft in der Schweiz voraus; fehlt es daran, entfällt der Anspruch unabhängig von Integrationsargumenten. Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erfordert wichtige persönliche Gründe von erheblicher Intensität, welche den weiteren Aufenthalt gebieten; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung, namentlich hinsichtlich Integration, Respektierung der Rechtsordnung, familiärer und wirtschaftlicher Verhältnisse sowie der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Eine blosse gute wirtschaftliche Integration genügt nicht (vgl. E. 3 und 4).

Gesamter Gesetzestext

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 21.03.2015 nicht eingetreten (2C_244/2015).

100.2014.271U

HER/MAL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 12. Februar 2015

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Marti

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. September 2014; BD 233/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2015, Nr. 100.2014.271U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 Die thailändische Staatsangehörige A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geboren am … 1974, heiratete am 27. November 2009 in Thailand den Schweizer Bürger B.________. Am 23. Juni 2010 reiste sie in die Schweiz ein, wo­rauf ihr gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nach­dem das Ehepaar den gemeinsamen Haushalt bereits im April 2011 aufgehoben hatte, wurde die kinderlos gebliebene Ehe am 18. Februar 2014 geschieden.

1.2 Mit Verfügung vom 2. September 2013 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführe­rin und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Ent­scheid vom 2. September 2014 ab unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 17. Oktober 2014.

1.3 Gegen den Entscheid der POM hat die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung des MIP vom 2. September 2013 sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr, «eventuell mit einer verkürzten Frist». Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Abteilungspräsident hat mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde.

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid (dazu E. 2.2 hiernach) besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

2.2 In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragt die Be­schwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des MIP vom 2. September 2013. Damit verkennt sie, dass ihrer Beschwerde an die POM voller Devo­lutiveffekt zugekommen ist und der vorinstanzliche Entscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten ist. Anfechtungsobjekt vor dem Ver­waltungsgericht kann deshalb ausschliesslich der Entscheid der POM sein (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Aus der Begründung der Rechtsschrift, die für die Aus­legung der Anträge beizuziehen ist (statt vieler BVR 2011 S. 391 E. 3.3 mit Hinweisen), ergibt sich aber, dass sich die Beschwerde (auch) gegen den Entscheid der POM richtet. Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Ver­fügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht ein­zutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4).

2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten, welche innert der Beschwerdefrist eingereicht sein müssen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 VRPG). An die Begründung werden zwar praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid bean­standet wird. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 11, 15). – Die anwalt­lich vertretene Beschwerdeführerin setzt sich nur ganz am Rand mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Ob die Beschwerdeschrift im Ein­zelnen den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt, ist daher frag­lich, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen­bleiben.

2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

3.

Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz.

3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht jedenfalls nicht aus­drücklich auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Die für diesen Anspruch erforderliche Dauer einer in der Schweiz gelebten ehe­lichen Gemeinschaft von drei Jahren ist offensichtlich nicht erfüllt, nachdem das Paar nicht einmal ein Jahr zusammengelebt hat (vgl. vorne E. 1.1; Akten MIDI pag. 86). Insoweit ist daher ohne Belang, ob die Beschwerde­führerin, wie sie vorbringt, erfolgreich integriert ist. – Strittig ist, ob die Voraus­setzungen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG erfüllt sind.

3.2 Der sog. nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige per­sönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermei­dung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemein­schaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehe­licher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er­scheint (zur Alternativität dieser Gründe vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichti­ger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen er­geben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu be­rücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf­enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Als Richtlinie bleibt in­des zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familien­leben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleite­ten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1, 393 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 77 ff.).

3.3 Nach Ansicht der Vorinstanz liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumen. Es sei weder ersichtlich noch darge­tan, dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre oder ihre soziale Wieder­eingliederung in Thailand stark gefährdet sei. Mit Blick darauf, dass sie bis ins Alter von 36 Jahren in ihrer Heimat gelebt habe, sei anzu­nehmen, dass sie mit der dortigen Sprache und Kultur noch sehr gut ver­traut sei. Weiter sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin ohne namhafte Probleme möglich sein werde, sich wieder gesellschaftlich und wirtschaftlich im Heimatland zu integrieren, zumal dort ihre Familien­angehörigen, darunter ihr Sohn, lebten. Ein nachehelicher Härtefall könne auch nicht in der geltend gemachten guten wirtschaftlichen Integration er­blickt werden (angefochtener Entscheid E. 5b).

3.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzliche Würdigung nicht substantiiert und bringt auch vor Verwaltungsgericht nichts vor, was auf einen nachehelichen Härtefall hindeuten könnte. Sie begründet auch nicht ansatzweise, weshalb ihr «kaum mehr möglich» sein soll, sich wieder in Thailand einzugliedern (Beschwerde S. 5). Die Beurteilung der Vor­instanz überzeugt und daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben (weiterhin) in geordneten Verhältnissen lebt, keine Schulden hat, über ihre Erwerbstätigkeit mit der AHV abrechnet und die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Beschwerde S. 4). Dies ent­spricht vielmehr dem, was von allen ausländischen Personen nach einer Aufenthaltsdauer von ein paar Jahren erwartet werden kann und genügt für sich allein nach ständiger Praxis nicht, um einen Anspruch nach Art. 50 Bst. b AuG zu begründen (vgl. BGer 2C_575/2013 vom 7.2.2014, E. 4.3.2 mit Hinweisen; VGE 2013/218 vom 11.2.2014, E. 3.8 [bestätigt durch BGer 2C_293/2014 vom 29.9.2014], 2013/126 vom 11.11.2013, E. 3.4 [be­stätigt durch BGer 2C_1179/2013 vom 30.12.2013]). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlänge­rung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint.

4.

Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewil­ligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). – Nach zu­treffender Ansicht der POM relativiert die eher kurze Aufenthaltsdauer das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung (angefochtener Entscheid E. 6c). Dass die Beschwer­de­führerin den Alltag in der Schweiz offenbar mühelos bewältigt, erwerbs­tätig ist und ihr Einkommen versteuert (Beschwerde S. 4), ist zwar positiv zu vermerken. Die Vorinstanz hat dies aber zu Recht nicht ausschlag­gebend gewichtet (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b; vgl. dazu auch VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 5). Die Beschwerdeführerin hat den über­wiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und kann dort auf ein intaktes soziales Netz zurückgreifen; in Thailand leben ihr Sohn, ihre Mutter sowie ihre Geschwister (vgl. Akten MIDI pag. 58). Die Rückkehr in ihr Heimatland ist ihr ohne weiteres zumutbar; ihre Lebens- und Existenzbedingungen sind dadurch, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in vergleichbarer Situation, nicht in gesteigertem Mass beeinträchtigt (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.4). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch nicht ermessensweise verlängert hat.

5.

Nach dem Gesagten hat die POM durch die Nichtverlängerung der Auf­enthaltsbewilligung kein Recht verletzt. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwal­tungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vor­instanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerde­führerin kostenpflichtig. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den ** 31.März 2015**.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

dem Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Schlagwörter

residence permitmarital breakdownpost-marital hardshipdevolutive effectdiscretionary renewalreintegrationdeparture deadlinecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could target the original migration office decision despite devolutive effect.

Extrahierter Entscheid

Only the Police and Military Directorate decision was the proper object of the appeal; the request to quash the original migration office decision was inadmissible.

Extrahierte Begründung

Because the appeal to the higher administrative authority had full devolutive effect, the lower decision was replaced by the appellate authority's decision.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had a right to renewal of the residence permit under Article 50(1)(a) AuG.

Extrahierter Entscheid

No; the required three years of marital cohabitation in Switzerland were not met.

Extrahierte Begründung

The couple lived together for less than one year, so the statutory duration requirement was plainly absent.

Kernrechtsfrage

Whether a post-marital hardship case under Article 50(1)(b) AuG justified renewal.

Extrahierter Entscheid

No important personal reasons were shown, and reintegration in Thailand was not seriously endangered.

Extrahierte Begründung

There was no substantiated domestic violence or other qualifying circumstance; the appellant had spent most of her life in Thailand, remained familiar with language and culture, and had family support there.

Kernrechtsfrage

Whether renewal should nevertheless have been granted as a matter of discretion.

Extrahierter Entscheid

No; the authorities did not abuse their discretion in refusing renewal.

Extrahierte Begründung

The relatively short stay in Switzerland and the strong ties and return prospects in Thailand outweighed the private interest in staying.

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