Administrative sanction for failure to pay minimum wages upheld

100 2014 218Verwaltungsgericht08.02.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A German sole proprietor challenged a cantonal administrative sanction for underpaying a posted kitchen installer in Bern. The court held that only the VOL decision was appealable, rejected the alleged violation of the duty to state reasons and the claimed ECHR/BV procedural guarantees, and found that the worker had correctly been classified as a helper-mounter under the applicable GAV. The wage shortfall of CHF 147 justified a sanction under the EntsG. The CHF 500 sanction, set at the low end of the statutory range, was held proportionate. The appeal was dismissed insofar as entered, and costs of CHF 2,400 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG; sanction for failure to pay minimum wages to a posted worker; nature of the measure and procedural guarantees. The administrative sanction for a minor breach of minimum wage rules under the EntsG is not a criminal charge within the meaning of Art. 6 EMRK or Art. 32 BV; the criminal procedural guarantees attached to that qualification therefore do not apply. For the assessment of such a sanction, the decisive criteria are the seriousness of the breach, the prior conduct and proportionality, with a broad margin of appreciation for the competent authority. The cantonal appellate court may rely on control reports and party statements if the facts are sufficiently clarified; further evidence may be refused in anticipatory assessment (consid. 3, 5, 6).

Gesamter Gesetzestext

100.2014.218Upubliziert in BVR 2017 S. 255

HAT/SIL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 8. Februar 2016

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiber Sieber

A.________ vertreten durch Advokat …

Beschwerdeführer

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern

betreffend Verwaltungssanktion wegen Nichteinhaltens von Mindest­lohn­vorschriften (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 27. Juni 2014; I2013-026)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2016, Nr. 100.2014.218U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ ist unter der Firma A.________ Küchenmontage in … (D) als nicht im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann deutschen Rechts tätig. Zwischen dem 15. Oktober (Anreise) und dem 20. Oktober 2012 beschäftigte er den in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften B.________ für Arbeiten beim Umbau eines Mehrfamilienhauses in der Einwohnergemeinde (EG) … . Gestützt auf eine Kontrolle des Vereins Arbeitsmarktkontrolle Bern (AMKBE) stellte die Regionale Pari­tätische Berufskommission im Schreinergewerbe Bern-Seeland (RPK) am 5. Februar 2013 fest, die minimalen Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer seien nicht eingehalten worden, und auferlegte der «Firma C.________» eine Konventionalstrafe von Fr. 375.--. Ausserdem verpflichtete sie diese zur Nachzahlung des vorenthaltenen Lohns in der Höhe von Fr. 147.--. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies die Zentrale Paritätische Berufskommission im Schreinergewerbe (ZPK) mit Entscheid vom 29. April 2013 ab, wobei sie feststellte, die «Firma C.________» habe die massgeblichen Mindestlöhne um Fr. 147.-- unterschritten.

Aufgrund einer Meldung der ZPK eröffnete das Amt für Berner Wirtschaft (beco) in der Folge gegen die «Firma C.________» bzw. A.________ ein Verwaltungsverfahren wegen Verstosses gegen das Bundes­gesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei ent­sandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG; SR 823.20). Mit Verfügung vom 18. November 2013 auferlegte es A.________ eine Verwaltungssanktion von Fr. 500.--.

B.

Eine von A.________ am 19. Dezember 2013 gegen diese Verfügung erho­bene Beschwerde wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) mit Entscheid vom 27. Juni 2014 ab.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 27. Juli 2014 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, es seien die Verfügung vom 18. November 2013 und der Entscheid der VOL vom 27. Juni 2014 aufzu­heben.

Mit Vernehmlassung vom 26. August 2014 beantragt die VOL, die Be­schwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 35 Abs. 4 des Arbeitsmarktgesetzes vom 23. Juni 2003 [AMG; BSG; 836.11]; Vortrag des Regierungsrats zum Arbeitsmarktgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2003, Beilage 20, S. 13; vgl. auch BGE 140 II 447 [BGer 2C_58/2013 vom 11.8.2014] nicht publ. E. 1.2 [Pra 104/2015 Nr. 43]). Der Beschwerdeführer hat am vor­instanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent­scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und frist­gerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Ent­scheids der VOL vom 27. Juni 2014 auch jene der Verfügung des beco vom 18. November 2013 (vorne Bst. C). Dabei übersieht er, dass seiner Beschwerde an die VOL voller Devolutiveffekt zugekommen und deren Entscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten ist. Anfech­tungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht bildet deshalb ausschliesslich der Entscheid der VOL (vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4 mit Hinweisen). Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Be­schwerde nicht einzutreten.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), weil die VOL seine Rüge, das beco habe die Höhe der Ver­waltungssanktion ungenügend begründet, nicht für stichhaltig erachtet habe (Beschwerde, S. 12 f.).

2.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Gehörs­anspruchs. Ihr Umfang bestimmt sich in erster Linie nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG, der gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts weitestgehend den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen ent­spricht und verlangt, dass die Begründung zumindest so abgefasst wird, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Angeordneten ein Bild machen können. Sie müssen die Verfügung oder den Entscheid gegebe­nenfalls sachgerecht anfechten können, weshalb wenigstens kurz die Über­legungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BVR 2015 S. 234 E. 3.2, 2013 S. 443 E. 3.1.1; vgl. auch BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2).

2.2 In der Verfügung des beco vom 18. November 2013 finden sich zur Bussenhöhe folgende Ausführungen (act. 1C/4 S. 2):

«Aufgrund der geringen Unterschreitung der Lohnbedingungen und bei ei­nem Bussenrahmen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG bis CHF 5'000.-- ist eine Sanktion von CHF 500.-- angemessen».

Damit wird zwar nur knapp begründet, weshalb gerade eine Busse von Fr. 500.-- ausgesprochen wurde. Dieser Begründung kann aber entnom­men werden, von welchen Überlegungen das beco sich hat leiten lassen, und zwar von der Schwere des Verstosses einerseits und dem Bussen­rahmen bzw. der Höhe der Sanktion im Verhältnis zum Bussenrahmen ande­rerseits (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 5e). Damit war die Verfügung vom 18. November 2013 ausreichend begründet und der Be­schwerdeführer in der Lage, sie sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat eine Verletzung der Begründungspflicht daher zu Recht verneint. So­weit der Beschwerdeführer ferner vorbringt, es fehlten Ausführungen zum seiner Ansicht nach entscheidwesentlichen Verschulden (Beschwerde, S. 11 f. und 13), geht er fälschlicherweise von der strafrechtlichen Natur der Sanktion aus (vgl. hinten E. 3.3).

3.

Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der Verfahrens­garantien von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 32 BV geltend; insbesondere weil weder er selber, noch B.________ noch die Inspektoren des AMKBE einvernommen worden seien (Beschwerde, S. 3 ff.).

3.1 Mit Blick auf die vorinstanzlichen Verfahren bringt die VOL richtiger­weise vor, dass die entsprechenden Garantien nicht in jenen Verfahren eingelöst werden können, da es sich bei ihr und dem beco nicht um verwal­tungsunabhängige Justizbehörden handelt (BGE 139 I 72 E. 4.4 mit Hin­weisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men­schenrechte [EGMR]; VGE 2013/196 vom 13.5.2014, E. 3.1 mit Hinweisen auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 1 N. 16 und 19, Art. 31 N. 4 sowie Art. 37 N. 15; zum Begriff des Gerichts nach Art. 6 EMRK vgl. BGE 138 I 154 E. 2.6).

3.2 Zu prüfen bleibt, ob die angerufenen Verfahrensgarantien im ver­waltungsgerichtlichen Verfahren zur Anwendung gelangen. – Dies ist der Fall, wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht, eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt (bzw. nach Art. 32 BV; zum übereinstimmenden Gehalt dieser Bestimmungen vgl. BGE 131 I 476 E. 2.2, 131 I 272 E. 3.2.3.1, 131 I 185 E. 3.1). Um eine solche handelt es sich, wenn entweder das nationale Recht eine staatliche Massnahme dem Strafrecht zuordnet oder die Natur des Vergehens oder die Art und Schwere der Sanktionen für einen strafrechtlichen Charakter sprechen (sog. Engel-Kriterien; zurückgehend auf EGMR 5100/71 vom 8.6.1976 i.S. Engel und andere gegen die Niederlande, Ziff. 80 ff.). Diese Kriterien sind alternativ und nicht kumulativ zu verstehen; es reicht aus, dass eines von ihnen erfüllt ist, damit eine strafrechtliche Anklage vorliegt. Dies schliesst nicht aus, dass auch dort eine solche gegeben sein kann, wo zwar keines der massgebenden Kriterien für sich genommen eindeutig erfüllt ist, die gesamten Umstände des Einzelfalls aber dennoch auf eine strafrechtliche Anklage schliessen lassen (zum Ganzen statt vieler EGMR 25424/09 vom 12.7.2013 [Grosse Kammer] i.S. Allen gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 95, 18640/10 vom 4.3.2014 i.S. Grande Stevens gegen Italien, Ziff. 94, 47195/06 vom 19.2.2013 i.S. Müller-Hartburg gegen Österreich, Ziff. 42; Harris/O’Boyle/Warbrick, Law of the European Convention on Human Rights, 2. Aufl. 2009, S. 205 ff.; vgl. auch BGE 140 II 384 E. 3.2.1, 139 I 72 E. 2.2.2; BVR 2012 S. 28 E. 3.3.2).

3.3 Die in Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG vorgesehene Verwaltungssanktion wird sowohl nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Botschaft des Bun­desrats zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, in BBl 1999 S. 6128 ff., 6405 [nachfolgend: Botschaft sektorielle Abkommen]; Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in BBl 2012 S. 3397 ff., 3425) als auch von der Rechtsprechung und der wohl herrschenden Lehre als verwaltungsrechtlich und – im Gegensatz zu den ausdrücklich unter dem Randtitel «Strafbestimmungen» stehenden Sanktionen von Art. 12 EntsG – nicht als strafrechtlich qualifiziert (vgl. VGer LU 18.9.2007, in LGVE 2007 II Nr. 15 E. 2d; VGer AR 27.10.2010, in AR GVP 22/2010 Nr. 2290 E. 2.3; Jean-Fritz Stöckli, Die Kontrolle der Ein­haltung allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsverträge bei Entsendung, in ArbR 2012 S. 95 ff., 97; Wolfgang Portmann, Die flankierenden Massnah­men I und II zum Abkommen über die Freizügigkeit, in Thürer/Weber/Port­mann/Kellerhals [Hrsg.], Bilaterale Verträge I & II Schweiz-EU Handbuch, 2007, S. 327 ff., 382). Mithin stellt die strittige Massnahme nach dem inner­staatlichen Recht keine strafrechtliche Anklage dar.

3.4 Eine Widerhandlung ist ihrer «wahren Natur» nach regelmässig dann strafrechtlich, wenn sie auf den Schutz der öffentlichen Ordnung und der menschlichen Würde ausgerichtet ist, sich also potentiell an alle Bür­gerinnen und Bürger richtet und primär repressive Zwecke verfolgt (vgl. EGMR 18640/10 vom 4.3.2014 i.S. Grande Stevens gegen Italien, Ziff. 96, 14939/03 vom 10.2.2009 [Grosse Kammer] i.S. Zolothukhin gegen Russ­land, Ziff. 55; BGE 125 I 104 E. 2a; BVR 2012 S. 28 E. 3.3.4). Nicht in die­sem Sinn strafrechtlich sind etwa Disziplinarmassnahmen, welche die Auf­rechterhaltung von Standesregeln oder anderen Verhaltensregeln be­zwecken und die für Angehörige einer besonderen Berufsgruppe oder In­stitution bzw. für in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat ste­hende Personen gelten (vgl. EGMR 47195/06 vom 19.2.2013 i.S. Müller-Hartburg gegen Österreich, Ziff. 44, 11034/84 vom 22.5.1990 i.S. Weber gegen Schweiz, Ziff. 33; BGE 125 I 417 E. 2, 121 I 379 E. 3c/aa; Harris/O’Boyle/Warbrick, a.a.O., S. 206). Nicht um strafrechtliche Anklagen geht es sodann bei Normen, die den ordnungsgemässen, in Anstand ge­führten und störungsfreien Ablauf eines Verfahrens sicherstellen und damit der Verwirklichung der Rechtspflegefunktion dienen (vgl. EGMR 3699/08 vom 31.5.2011 i.S. Žugić gegen Kroatien, Ziff. 66, 14220/88 vom 23.3.1994 i.S. Ravensborg gegen Schweden [Grosse Kammer], Ziff. 34; BGE 135 I 313 E. 2.2.3; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwal­tungsrechtspflege, Diss. Bern 1995, S. 297 f.).

3.5 Das Entsendegesetz bezweckt die Verhinderung von «Lohn- und/oder Sozialdumping» durch Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Aus­land (hinten E. 4.1 f.). Vor diesem Hintergrund werden mit der strittigen Verwaltungssanktion geringfügige Verstösse gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen geahndet (Art. 9 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 2 EntsG). Die Regelung richtet sich an jene Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Ihr Adressatenkreis ist ähnlich eingeschränkt wie bei notariats- oder anwaltsrechtlichen Disziplinarmass­nahmen und damit wesentlich enger als derjenige einer beliebigen straf­rechtlichen Sanktion, z.B. wegen Verkehrsregelverletzungen. Erfasst wird, wer vom Ausland her mit in der Regel dort beschäftigtem Personal in der Schweiz tätig wird; solche ausländischen Arbeitgeber sollen durch die Sank­tionsdrohung angehalten werden, bei ihrer kurzfristigen Tätigkeit im Inland die minimalen schweizerischen Arbeits- und Lohnbedingungen zu respektieren. Die umstrittene Verwaltungssanktion erscheint insoweit ver­gleichbar mit einer Disziplinarmassnahme oder einer Sanktion wegen Ver­fahrensverstössen, welche die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufs­gruppe bzw. die Beteiligung an einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren voraussetzen und primär zur Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen anhalten sollen. Damit dient Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG dazu, den zuständigen Behörden ein Mittel in die Hand zu geben, in gering­fügigen Fällen diesen Minimalbedingungen rasch und wirksam durch eine begrenzte aber spürbare Sanktion Nachachtung zu verschaffen und eine Besserung des Verhaltens für die Zukunft zu bewirken. Angesichts dieser nicht nur repressiven, sondern vorab erzieherischen Zwecksetzung erweist sich der vorliegend erfasste Tatbestand seiner Natur nach als eng mit Sanktionen wegen Disziplinarverstössen oder Verfahrensverstössen ver­wandt. Dies auch insoweit, als sich die ausgesprochene Sanktion als leichteste Massnahme einer Sanktionskaskade darstellt, in welcher die Sanktion für schwerere Verstösse (Verbot der Leistungserbringung im Inland) nicht strafrechtlicher Natur ist, sondern allenfalls eine zivilrechtliche Angelegenheit im Sinn der Konvention betrifft (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. a und b EntsG). Damit lässt die Natur der Widerhandlung nicht auf eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV schliessen (vgl. zum Ganzen BGer 1P.102/2000 vom 11.8.2001, in ZBl 2001 S. 203 E. 1 [insb. E. 1c/bb]).

3.6 Bei der Beurteilung von Art und Schwere der Sanktion wird vorab auf die Schwere der angedrohten (nicht der tatsächlich ausgesprochenen) Strafe abgestellt (EGMR 18640/10 vom 4.3.2014 i.S. Grande Stevens gegen Italien, Ziff. 98, 47195/06 vom 19.2.2013 i.S. Müller-Hartburg gegen Österreich, Ziff. 46). Auch blosse Bussen können auf den strafrechtlichen Charakter einer Anklage schliessen lassen; dies jedenfalls dann, wenn sie in Haft umgewandelt werden können oder von erheblichem Gewicht sind (EGMR 47195/06 vom 19.2.2013 i.S. Müller-Hartburg gegen Österreich, Ziff. 47, 34619/97 vom 23.7.2002 i.S. Janosevic gegen Schweden, Ziff. 69; BGE 138 I 367 E. 5.2, 128 I 346 E. 2.3; Harris/O’Boyle/Warbrick, a.a.O., S. 208). Vorliegend steht eine «Belastung» von Fr. 500.-- bei einer maxi­malen Geldleistung von Fr. 5'000.-- in Frage. Diese Busse kann nicht in Haft umgewandelt werden; die Nichtbezahlung von Sanktionen nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG kann höchstens zu einem Verbot der Leistungserbrin­gung in der Schweiz gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. b EntsG führen. Mithin steht keine derart gewichtige Sanktion zur Diskussion, dass allein wegen ihrer Schwere auf eine strafrechtliche Anklage nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ge­schlossen werden müsste.

3.7 Damit ist weder aufgrund der Natur der Widerhandlung, noch nach Art und Schwere der Sanktion oder weil das nationale Recht die Mass­nahme dem Strafrecht zuordnen würde auf eine strafrechtliche Anklage zu schliessen. Auch bei einer gesamthaften Betrachtung der relevanten Um­stände ist angesichts des Bagatellcharakters der in Frage stehenden finan­ziellen Belastung das Vorliegen einer strafrechtlichen Anklage nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu verneinen. – Offen bleiben kann, ob mit Blick auf die mögli­che Folgesanktion nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b EntsG ein Streit um eine zivil­rechtliche Verpflichtung vorliegt. Der Beschwerdeführer beruft sich vorab auf die Garantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK, insbesondere aber auf das Recht, Belastungszeugen befragen zu können (Bst. d; vgl. Beschwerde, S. 10). Hierbei handelt es sich um eine besondere Garantie des Straf­verfahrens, welche in Zivilverfahren nicht gilt (vgl. EGMR 18223/04 vom 10.7.2007 i.S. Cruz de Carvalho gegen Portugal, Ziff. 29; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2009, Art. 6 N. 278; Meyer-Ladewig, Handkommentar EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 6 N. 222). So­weit der Beschwerdeführer unter Anrufung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sodann eine Parteibefragung und die Einvernahme von B.________ im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt (Beschwerde, S. 3 f.), sind diese Anträge abzuweisen. Es kann dazu auf die Ausführungen hinten in E. 5 verwiesen werden; sie haben auch im vorliegenden Zusammenhang Geltung (vgl. Frowein/Peukert, a.a.O., Art. 6 N. 165; Meyer-Ladewig, a.a.O., Art. 6 N. 141, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).

3.8 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerde­führer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Antrag auf Durchfüh­rung einer öffentlichen Verhandlung gestellt hat. Ein solcher Antrag müsste klar und unmissverständlich auf die Durchführung einer publikums- und medienöffentlichen Verhandlung abzielen. Nicht ausreichend ist, dass eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugen­einvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt wird. Diesfalls darf das Gericht darauf schliessen, der antragsstellenden Partei gehe es allein um die Abnahme der beantragten Beweismittel (BGE 134 I 140 E. 5.2; BGer 8C_426/2014 vom 23.4.2015, E. 2.3, 8C_95/2013 vom 19.7.2013, E. 3.2). Der anwaltlich vertretene Beschwer­de­führer beantragt vor dem Verwaltungsgericht eine Parteibefragung und mehrere Zeugeneinvernahmen, wobei diese Anträge im Zusammenhang mit der Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gestellt sind (vgl. Beschwerde, S. 4). Es geht dem Beschwerdeführer mithin um den Nachweis seiner sachverhaltlichen Behauptungen durch die Ab­nahme bestimmter Beweismittel. Hierin ist folglich kein Antrag auf Durch­führung einer öffentlichen Verhandlung zu sehen.

3.9 Zusammenfassend hat weder die Vorinstanz Art. 6 EMRK bzw. Art. 32 BV verletzt noch ist den entsprechenden Verfahrensgarantien im ver­waltungsgerichtlichen Verfahren Rechnung zu tragen.

4.

In der Sache ist eine Verwaltungssanktion nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 2 EntsG wegen Unterschreitens der minimalen Lohnbedingungen um­stritten (vorne Bst. A).

4.1 Dienstleistungserbringer aus einem Vertragsstaat des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer­seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) haben das Recht, im Hoheitsgebiet einer anderen Ver­tragspartei Dienstleistungen zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Ar­beitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet (Art. 5 Abs. 1 FZA und Art. 17 Bst. a Anhang I FZA). Arbeitnehmern eines Dienstleistungserbrin­gers darf unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit im Rahmen der zu­lässigen Dienstleistungserbringung die Einreise und der Aufenthalt nicht untersagt werden, wenn sie in den regulären Arbeitsmarkt einer Vertrags­partei integriert sind und zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Gebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden (Art. 17 Bst. b Ziff. ii Anhang I FZA). Von dieser Regelung unberührt bleiben die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen entsandten Arbeit­nehmer (Art. 22 Abs. 2 Anhang I FZA). Den Vertragsparteien bleibt damit unbenommen, die entsandten Arbeitskräfte den inländischen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu unterstellen. Von dieser Möglichkeit hat die Schweiz durch den Erlass des Entsendegesetzes Gebrauch gemacht, das unerwünschtes «Lohn- und/oder Sozialdumping» verhindern soll (Botschaft sektorielle Abkommen, S. 6394; zum Ganzen Wolfang Portmann, Die flan­kierenden Massnahmen zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten, in ARV 2001 S. 3 ff., 4 f. und 17; Wyler/Martin, Droit du travail, 2. Aufl. 2008, S. 747 ff.).

4.2 Dementsprechend regelt das Entsendegesetz die minimalen Ar­beits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsen­det, damit sie hier für einen bestimmten Zeitraum auf Rechnung und unter Leitung dieses Arbeitgebers eine Arbeitsleistung erbringen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a EntsG). Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garan­tieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrats, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinn von Art. 360a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) vorgeschrieben sind; dies gilt insbesondere für die minimale Ent­löhnung inklusive Zuschläge (Art. 2 Abs. 1 Bst. a EntsG). Im Bauhaupt- und Baunebengewerbe gelten die Mindestvorschriften für die Entlöhnung auch für Arbeiten von geringem Umfang (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 EntsG). Vor Beginn des Einsatzes muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Stelle schriftlich und in der Amtssprache des Einsatzortes die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden, ins­besondere die Identität und den Lohn der in die Schweiz entsandten Perso­nen, die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit und den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird (Art. 6 Abs. 1 EntsG). Die Einhaltung der Anforderungen des Entsendegesetzes wird durch die in Art. 7 EntsG bezeichneten Behör­den kontrolliert. Die Kontrollorgane melden jeden Verstoss gegen das Ent­sendegesetz der zuständigen kantonalen Behörde (vgl. Art. 9 Abs. 1 EntsG). Diese kann unter anderem bei geringfügigen Verstössen gegen die Mindestlohnvorschriften eine Verwaltungssanktion (bzw. nach der bis am 31.12.2012 geltenden Fassung des Entsendegesetzes eine Verwaltungs­busse [AS 2003 S. 1370 ff., 1373]) in Form einer finanziellen Belastung bis Fr. 5'000.-- aussprechen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG).

4.3 Die Vorinstanz hat erwogen, B.________ sei während seines Arbeitseinsatzes in … als Hilfsmonteur im Sinn von Art. 17 des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags vom 30. Juni 2011 für das Schreinergewerbe (GAV) tätig gewesen (zur Allgemein­verbindlicherklärung vgl. den Bundesratsbeschluss vom 24.4.2012 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrags für das Schrei­ner­gewerbe, BBl 2012 S. 5369 ff.). Die vom Beschwerdeführer ausge­richtete Entlöhnung habe die Mindestvorschriften für diese Berufskategorie nicht eingehalten (angefochtener Entscheid, E. 4 und 5). Der Beschwerde­führer ist demgegenüber der Ansicht, B.________ sei als blosser Hilfsarbeiter einzustufen, weshalb der bezahlte Lohn den Mindestlohnvor­schriften entsprochen habe. Diesbezüglich rügt er eine unrichtige Sachver­haltsfeststellung. Ausserdem hält er die ausgesprochene Sanktion für über­höht (Beschwerde, S. 11 f.). Im Zusammenhang mit der Einstufung von B.________ als Hilfsmonteur macht der Beschwerdeführer schliess­lich eine Diskriminierung von ausländischen Arbeitgebern geltend (Beschwerde, S. 12).

4.4 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer die Mindestlohn­vorschriften nur verletzt und ist eine Verwaltungssanktion nur gerechtfertigt, wenn B.________ als Hilfsmonteur im Sinn des GAV einzustufen ist. Hilfsmonteure sind an- und ungelernte Arbeitnehmer, die ständig auf dem Bau tätig sind und auch Montagearbeiten verrichten (Art. 17 Abs. 3 Bst. g GAV). Als Hilfsmontage gilt dabei jede Tätigkeit, die Montagetätig­keiten unterstützt, wobei nicht zwingend ein Werkzeug verwendet werden muss. Der Begriff des Montierens wird weit ausgelegt; er ist bereits erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer z.B. einen Fensterrahmen festhält, während ein Kollege die eigentliche Montage vornimmt (vgl. Kommentar der ZPK zum Gesamtarbeitsvertrag 2012-2015 für das Schreinergewerbe, gültig ab 1. November 2013 [nachfolgend: Kommentar GAV; abrufbar unter http://www.zpk-schreinergewerbe.ch, Rubrik «Kommentar zum GAV»], S. 23; Beschwerdebeilage [BB] 10).

5.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den diesbezüglichen Sachverhalt vollständig und richtig erhoben und B.________ zu Recht als Hilfs­monteur eingestuft hat.

5.1 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG, Untersuchungsmaxime), wobei die Parteien zur Mit­wirkung verpflichtet sind (Art. 20 VRPG). Sowohl aufgrund der Unter­suchungsmaxime als auch gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV) sind die Behörden dabei verpflichtet, die von den Parteien anerbotenen Beweise abzuneh­men, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Gelangen sie aber in freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und voll­ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behaup­tete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeu­tung, können sie in antizipierter Beweiswürdigung auf das Erheben weiterer Beweise verzichten (statt vieler BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, 2011 S. 97 E. 4.2.1; BGE 136 I 229 E. 5.3).

5.2 Die Vorinstanz hat B.________ als Hilfsmonteur eingestuft (vorne E. 4.3), wobei sie hierfür weitgehend auf den von den paritätischen Kommissionen ermittelten Sachverhalt abgestellt hat, insbesondere auf die vom AMKBE durchgeführte Kontrolle und das entsprechende Protokoll (an­gefochtener Entscheid, E. 5d/cc). Zwar ist dieses Vorgehen im Grundsatz nicht zu beanstanden: Der Gesetzgeber hat die Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags zu kontrollieren, den mit der Durchsetzung eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags betrauten paritätischen Organen übertragen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a EntsG). Diesen kommen weitgehende Kontrollbefugnisse zu (Art. 7 Abs. 2-4 EntsG). Weiter arbeiten die mit dem Vollzug des Entsendegesetzes be­trauten Organe zusammen und tauschen untereinander die erforderlichen Aus­künfte aus (Art. 8 EntsG; vgl. zum Ganzen Botschaft sektorielle Ab­kommen, S. 6404). Indessen entbindet die Beauftragung der paritätischen Organe mit öffentlichen Kontrollaufgaben die Behörden im Verwal­tungs(justiz)verfahren nicht davon, die erhobenen Beweise sorgfältig zu würdigen und, wo nötig, eigene weitere Abklärungen zu treffen; Ent­sprechendes gilt auch hier, zumal dem Erkenntnis der ZPK nicht die Quali­tät eines Zivilurteils zukommt (vgl. Christoph Häberli, Verfahrensfragen im Zu­sammenhang mit Gesamtarbeitsverträgen, ArbR 2007 S. 35 ff., 50 f.), an welches die Verwaltungs(justiz)behörden gebunden wären (vgl. Tschan­nen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 18 N. 10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auch sind die einschlägigen Verfahrensgarantien zu wahren (zum Ganzen Art. 18 f. und Art. 20a VRPG). Der Beschwerdeführer rügt denn auch, die Vorinstanz habe nicht allein auf die von den paritätischen Organen erhobenen Beweismittel ab­stellen dürfen, sondern insbesondere ihn selber, B.________ sowie die Kontrolleure der AMKBE einvernehmen müssen (vgl. E. 4.3 hiervor).

5.3 Im Rapport Nr. 2012.1710.0203 vom 16. Oktober 2012, der anläss­lich der Kontrolle des Arbeitseinsatzes von B.________ in … erstellt wurde, führen die Kontrolleure des AMKBE aus, dass «der Kontrollierte […] beim Einbau der Küche in der Wohnung rechts im 2. OG angetroffen» wurde (act. 4A1 pag. 9). Vor der ZPK präzisierte der Chefinspektor des AMKBE diesen Vermerk wie folgt (act. 4A1 pag. 83):

«A.________ wurde vom Inspektor angetroffen, jedoch nicht kontrolliert, weil er im Besitze eines Grenzgängerausweises ist. Er wurde im ersten OG beim montieren einer Küche angetroffen. B.________ wurde im zwei­ten OG ebenfalls beim montieren einer Küche angetroffen. Er habe in keiner Weise nur Sachen herumgetragen oder ähnliches. Die Aus­sage "der Kontrollierte wurde beim Einbau der Küche in der Woh­nung rechts im 2. OG angetroffen", bezieht sich also ganz klar auf B.________.»

Anders als der Beschwerdeführer meint (vgl. insb. Beschwerde, S. 3 und 7), ergibt sich aus den Angaben der zuständigen Kontrollorgane damit nicht nur vage und ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt, wel­che Arbeiten B.________ ausgeführt hat. Aus dem Protokoll und dessen ergänzender Erläuterung ist vielmehr ersichtlich, dass dieser selb­ständig beim Einbau einer Küche tätig war und hierbei Arbeiten ausgeführt hat, welche über blosse Hilfstätigkeiten hinausgehen. Zwar ist dem Be­schwerdeführer zuzustimmen, wenn er geltend macht, die Ausführungen der paritätischen Organe seien sehr kurz und würden nicht durch weitere Beweismittel wie z.B. Fotografien untermauert. Da ihnen aber mit genügen­der Klarheit entnommen werden kann, welche Arbeiten B.________ ausgeführt hat, tut dies ihrem Beweiswert keinen Abbruch. Ebenso ist unbedenklich, dass die ZPK im Protokoll noch bestehende Unklarheiten nachträglich ausgeräumt hat, war ein solches Vorgehen doch im Rahmen der Klärung des Sachverhalts geboten. Sodann hat sich der Beschwerde­führer vor der zuständigen Verwaltungsbehörde wiederholt zu diesen Um­ständen äussern können (vgl. act. 4A1 pag. 119 ff. und 157 f.).

5.4 Die Vorinstanz stellt weiter fest, der Beschwerdeführer selber habe mit Schreiben vom 29. Januar 2013 an die RPK angegeben, B.________ sei als Hilfsmonteur tätig gewesen (angefochtener Entscheid, E. 5d/cc, und dazu act. 4A1 pag. 131). Dem hält der Beschwerdeführer zwar entgegen, seine damalige Vertreterin sei nicht Juristin gewesen, so­dass auf ihre Qualifikation der Tätigkeit nicht entscheidend abgestellt wer­den könne. Zudem sei diese im Schreiben vom 23. Dezember 2012 als «einfache Hilfstätigkeit» und die Stellung von B.________ als «Hilfskraft, ungelernt» umschrieben worden (Beschwerde, S. 7, und dazu BB 9). Die betreffenden Hinweise mögen zwar berechtigt sein, indessen ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits «seit Jahren» in der Schweiz tätig und meldet seine Arbeitnehmer «ordentlich und gewissen­haft» an (vgl. Schreiben vom 28.2.2013, act. 4A1 pag. 77). Es kann folglich von ihm (bzw. der von ihm zu instruierenden Mitarbeiterin) erwartet werden, dass er die für die korrekte Qualifikation einer Tätigkeit massgebenden Kriterien kennt. Ausserdem übt ein Hilfsmonteur ebenfalls blosse Hilfstätig­keiten aus, welche durchaus als «einfache Hilfstätigkeit» einer «Hilfskraft» bezeichnet werden mögen. Selbst wenn die Angaben des Beschwerde­führers für die Einstufung von B.________ als Hilfsmonteur letzt­lich nicht entscheidend sein können, lassen sie das Protokoll vom 16. Okto­ber 2012 daher als glaubwürdiger bzw. die gegenteiligen Behauptungen als nachgeschoben erscheinen. Hinzu kommt, dass die von B.________ ausgeübte Funktion gemäss Meldebestätigung des beco vom 8. Oktober 2012 als «Helfer/Schreiner» und die Art der auszuführenden Arbeiten als «Küchenmontage» umschrieben wurden (act. 4A1 pag. 1). Auch dies deutet darauf hin, dass B.________ von Anfang an nicht nur blosse Handreichungen vornehmen sollte. Der Beschwerdeführer bringt zwar weiter vor, B.________ sei aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht in der Lage, Montagearbeiten zu verrichten. Indessen hat er auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine diesbe­züglichen Nachweise erbracht, wozu er ohne weiteres Anlass gehabt hätte (vgl. Art. 16 Abs. 3 GAV; Art. 20 VRPG; angefochtener Entscheid, E. 5d/cc). Allein das Alter von B.________ (damals 72-jährig) lässt den Schluss, dieser könne nicht als Hilfsmonteur beschäftigt gewesen sein, jedenfalls nicht zu, zumal auch blosse Hilfstätigkeiten wie das «Her­tragen von Befestigungsmaterialen aus dem Firmenfahrzeug» körperlich anstrengend sein können (vgl. Beschwerde, S. 3).

5.5 Schliesslich ist die Darstellung des Beschwerdeführers wenig über­zeugend, B.________ habe einzig allgemeine Hilfsarbeiten aus­geführt und die Montagearbeiten ansonsten in keiner Weise unterstützt. Dies gilt gerade mit Blick auf die weite Definition der Tätigkeit eines Hilfs­monteurs, ist doch kaum vorstellbar, dass er mit blossen Handreichungen eine Woche lang hätte beschäftigt werden können (E. 4.4 hiervor). Auch war B.________ der einzige Arbeitnehmer des Beschwerdefüh­rers auf der Baustelle, sodass dieser sich bei den Montagearbeiten nicht von anderen Mitarbeitenden assistieren lassen konnte. Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Richtigkeit der im Protokoll festgehaltenen Umstände ausgegangen ist. – Nach dem Aus­geführten, aufgrund der Tatsache, dass der AMKBE sich im Verfahren vor der ZPK zum Protokoll geäussert hat, und nachdem der Beschwerdeführer seinen Standpunkt im Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren mehrfach hat einbringen können, erscheint weder die Einvernahme der Kontrolleure des AMKBE noch die Befragung des Beschwerdeführers als zur weiteren Klärung des Sachverhalts erforderlich (vgl. E. 5.1 hiervor; vgl. auch BGer 2C_831/2012 vom 24.3.2013, E. 6.1.2; VGE 2009/317 vom 26.11.2010, E. 5.6). Hinzu kommt, dass die Fragen, welche der Beschwer­de­führer den Kontrollorganen stellen möchte, von vornherein wenig rele­vant erscheinen (vgl. Beschwerde, S. 6). Insbesondere spielt es für die Qualifikation einer Arbeitskraft als Hilfsmonteur keine Rolle, ob Werk­zeug verwendet wurde (E. 4.4 hiervor). Es ist daher weder mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör noch die Pflicht der Behörden zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen zu beanstanden, wenn die Vor­instanzen diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen bzw. die ent­sprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen haben (E. 5.1 hiervor). Auch konnte die VOL auf eine Befragung von B.________ verzichten, zumal dieser als Mitarbeiter des Be­schwer­deführers in gewissem Masse in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem steht.

5.6 Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Sachverhalt voll­ständig und richtig abgeklärt und erweist sich die Rüge der unrichtigen Sach­verhaltsfeststellung sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtli­ches Gehör als unbegründet. Ebenso besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, seinerseits weitere Abklärungen zu treffen, weshalb die An­träge des Beschwerdeführers auf Einvernahme der AMKBE-Mitarbeiter, welche die Kontrolle durchgeführt haben, und von B.________ sowie um Durchführung einer Parteibefragung abgewiesen werden (vgl. Beschwerde, S. 4).

6.

6.1 Damit hat die Vorinstanz B.________ richtigerweise als Hilfsmonteur und nicht als blossen Hilfsarbeiter eingestuft. Nach den unbe­stritten gebliebenen und nicht zu beanstandenden Berechnungen des beco hat der Beschwerdeführer ihm daher für den Arbeitseinsatz in … insgesamt Fr. 147.-- weniger Lohn bezahlt als im massgebenden GAV als Minimum vorgesehen ist (vgl. Gleichwertigkeitsprüfung 5.2.2013 [act. 4A1 pag. 59-55]; Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Anhang I GAV; vgl. auch vorne E. 4.4). Der Beschwerdeführer hat damit die minimalen Lohnbedingungen nicht eingehalten, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EntsG erfüllt sind und die Sanktion grundsätzlich zu Recht ausgesprochen worden ist.

6.2 Der Beschwerdeführer sieht allerdings eine unzulässige Diskriminie­rung ausländischer Arbeitgeber darin, dass gemäss dem Kommentar GAV (S. 22) in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer stets als Monteure oder Hilfsmonteure einzustufen seien, währenddem Angestellte schweizerischer Arbeitgeber auch als Hilfskräfte qualifiziert werden könnten (Beschwerde, S. 12; vgl. auch BB 10). – B.________ ist darum als Hilfsmonteur einzustufen, weil er entsprechende Arbeiten vorge­nommen hat (vgl. vorne E. 5 und 6.1; vgl. auch Verfügung beco vom 18.11.2013, act. 1C/4, S. 2). Für diese Einschätzung wurde auf Kriterien abgestellt, wie sie auch für die Qualifikation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh­mern von schweizeri­schen Arbeitgebern verwendet werden (vorne E. 4.4). Auf die vom Be­schwerdeführer zitierten Auszüge aus dem Kommentar GAV wurde nicht abgestellt, weshalb offen bleiben kann, inwieweit diese eine unzulässige Diskriminierung (vgl. Art. 2 FZA) enthalten könnten.

6.3 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er verzichte zwar da­rauf, «im Hinblick auf die Höhe der Strafe einen formellen Eventualantrag zu stellen. Im Antrag auf vollständige Aufhebung der Busse ist auch eine Reduktion derselben enthalten» (Beschwerde, S. 13). Ihm sei allenfalls vorzuwerfen, dass er die Mindestlohnvorschriften zu ungenau abgeklärt habe, weshalb bloss leichte Fahrlässigkeit (Abgrenzung zwischen montie­renden und nicht montierenden Hilfskräften) vorliege (Beschwerde, S. 12). Mithin sieht der Beschwerdeführer offenbar die ausgesprochene Verwal­tungssanktion im Verhältnis zum Verschulden als überhöht an. – Soweit diesbezüglich überhaupt ein genügender Antrag und eine genügende Be­gründung vorliegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG und hierzu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 13 ff.; BVR 1993 S. 394 E. 1b), ist bezüglich der Höhe der verhängten Sanktion auf Folgendes zu verweisen: Die strittige Verwaltungssanktion hat vorab eine erzieherische Zwecksetzung und ist ihrer Natur nach dem Disziplinarrecht und den Sanktionen wegen Verfah­rensverstössen verwandt (vorne E. 3.5). Entgegen der Vorinstanz (ange­fochtener Entscheid, E. 6b) ist zur Bestimmung der Sanktionshöhe daher nicht auf die Beurteilungskriterien des Verwaltungsstrafrechts zurückzu­greifen. Vielmehr ist auf die entsprechenden Grundsätze des Disziplinar­rechts abzustellen (vgl. Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 4. Aufl. 2013, S. 108 f.). Die Bemessung der Sanktion richtet sich demnach vorab nach der Schwere des Verstosses und dem bisherigen Verhalten der betroffenen Person, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) zu beachten ist. Der zuständigen Behörde kommt ein weiter Ermessenspielraum zu (vgl. für das Notariatsrecht BVR 2015 S. 55 [VGE 2013/106 vom 7.10.2014] nicht publ. E. 5.2, 2013 S. 264 [VGE 2012/4 vom 30.11.2012] nicht publ. E. 6.4, 2000 S. 154 E. 8a; für das Anwaltsrecht vgl. BGer 2C_783/2008 vom 4.5.2009, E. 3.2, 2A.196/2005 vom 26.9.2005, E. 3.2; BVR 2002 S. 529 E. 6b; Tomas Poledna, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar BGFA, 2. Aufl. 2011, Art. 17 N. 23 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich der angefochtene Entscheid auch bezüglich der Sanktionshöhe nicht als rechtsfehlerhaft: Zwar hat der Beschwerdeführer den Minimallohn um bloss Fr. 147.-- unterschritten (E. 6.1 hiervor), womit objektiv kein schwerer Regelverstoss vorliegt. Auch ergibt sich aus den Akten nicht, dass sich der Beschwerde­führer bereits früher einmal etwas hat zu Schulden kommen lassen. In­dessen kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es liege bloss sehr leichte Fahrlässigkeit vor, weil er die Mindestlohnvorschriften zu ungenau abgeklärt habe. Zum einen kommt es, wie ausgeführt, insoweit nicht primär auf sein persönliches Ver­schulden an; zum andern ist er nach eigenen Angaben bereits seit Jahren in der Schweiz tätig und kann von ihm erwartet werden, dass er sich mit den einschlägigen Bestimmungen aus­einandersetzt und diese kennt (vorne E. 5.4). Jedenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch ein gering­fügiger Verstoss gegen die Mindest­lohn­vorschriften angesichts von deren Bedeutung (vorne E. 4.1 und die dortigen Hinweise) nicht leicht wiegt (an­gefochtener Entscheid, E. 6b). Es stehen bedeutende öffentliche Inte­ressen auf dem Spiel, womit die um­strittene Verwaltungssanktion von Fr. 500.--, welche ohnehin am unteren Rand des gesetzlichen Sanktions­rahmens liegt, die Zweck-Mittel-Relation wahrt, dem Beschwerdeführer zumutbar und damit auch verhältnismässig ist.

7.

Zusammenfassend liegt weder eine Gehörsverletzung noch die Verletzung der Verfahrensgarantien der EMRK und der BV vor und hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt. Auch ist es nicht rechts­fehlerhaft, wenn die Vorinstanz die gegenüber dem Beschwerdeführer aus­gesprochene Verwaltungssanktion bestätigt hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegenden Beschwerde­führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Partei­kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 2'400.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern

dem Staatssekretariat für Wirtschaft

und mitzuteilen:

der Regionalen Paritätischen Berufskommission Schreinergewerbe Bern-Seeland

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

posted workersminimum wageadministrative sanctionright to be heardwitness evidenceproportionalitydevolutive effectcollective labour agreement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could also challenge the original beco order despite devolutive effect

Extrahierter Entscheid

Only the VOL decision was the proper object of appeal; the request to annul the original order was inadmissible.

Extrahierte Begründung

The administrative appeal to the VOL had full devolutive effect, so the original order was replaced by the appellate decision.

Kernrechtsfrage

Whether the beco decision was insufficiently reasoned and thus violated the right to be heard

Extrahierter Entscheid

No violation of the duty to state reasons was found.

Extrahierte Begründung

The order explained that the sanction was based on the small wage shortfall and the statutory sanction range, which allowed the appellant to understand and challenge it.

Kernrechtsfrage

Whether Art. 6 ECHR and Art. 32 BV required hearings or witness examinations in the administrative proceedings

Extrahierter Entscheid

No criminal charge existed for the contested administrative sanction, so the criminal procedural guarantees invoked did not apply; the evidence requests were rejected.

Extrahierte Begründung

The sanction under Art. 9(2)(a) EntsG is administrative in nature, aimed mainly at compliance and prevention, and the amount at stake was minor; the guarantees of Art. 6(3) ECHR therefore did not apply.

Kernrechtsfrage

Whether the worker had been correctly classified as a helper-mounter rather than a mere helper

Extrahierter Entscheid

The worker was correctly classified as a helper-mounter.

Extrahierte Begründung

The control report, supplementary explanations, the employer’s own statements, and the nature of the kitchen-installation work showed that the worker performed mounting-related tasks, not mere hand-carrying or ancillary help.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had underpaid the minimum wage and whether the administrative sanction was justified

Extrahierter Entscheid

Yes; the wage paid was CHF 147 below the minimum, so the conditions for a sanction under the EntsG were met.

Extrahierte Begründung

Because the worker was a helper-mounter under the GAV, the applicable minimum wage rules were violated.

Kernrechtsfrage

Whether the CHF 500 sanction was disproportionate or discriminatory against foreign employers

Extrahierter Entscheid

The sanction was proportionate and no decisive discrimination was shown.

Extrahierte Begründung

The sanction was at the low end of the statutory range and the court applied disciplinary-law proportionality principles; the alleged discriminatory commentary was not relied upon in the decision.

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