Boundary distance and rezoning challenge in warehouse permit

100 2014 20Verwaltungsgericht26.08.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The neighbors of a planned workshop hall in Roggwil challenged the building permit after the cantonal planning directorate partly upheld the project with additional noise and design conditions. The Administrative Court held that the appellants could no longer attack the rezoning or the boundary-distance regime incidentally in the permit proceedings, because the zoning amendment had become final. It further found no violation of townscape, landscape, or heritage protection and no infringement of Art. 24 BauG. The appeal was therefore dismissed insofar as it was admissible, and the appellants were ordered to pay court and party costs.

Omnilex-Regeste

Art. 9 BauG, Art. 24 BauG, Art. 43 GBR; incidental review of zoning plans and boundary-distance rules in building-permit proceedings. A final land-use plan may not, as a rule, be challenged incidentally in subsequent permit proceedings absent a material change in circumstances; objections to the plan must be raised by timely plan appeal. Zone-specific boundary distances are fixed by the zoning decision and are not open to renewed abstract review in the permit case. Under the aesthetic clause and townscape protection, authorities may impose design requirements, but they may not reduce the permitted use to a substantial extent; a volume reduction may be required only where a protected monument is concretely affected. If the appellants fail to show a design defect, further evidentiary measures such as an OLK opinion or site inspection may be refused (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

100.2014.20U

STE/GEU/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 26. August 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Steinmann

Gerichtsschreiberin Geiser Keller

Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:

1. B.________

2. C.________

beide vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

D._____ AG

handeln durch die statutarischen Organe

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdegegnerin 1

und

Einwohnergemeinde Roggwil

Baubewilligungsbehörde, Bahnhofstrasse 8, Postfach 164, 4914 Roggwil

Beschwerdegegnerin 2

sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2014, Nr. 100.2014.20U, Seite 1

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Neubau Werkhalle (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 13. Dezember 2013; RA Nr. 110/2013/278)

Sachverhalt:

A.

Die D._____ AG stellte am 6. Dezember 2011 ein Ge­such unter anderem für den Neubau einer Werkhalle auf der in der Arbeits­zone A1 gelegenen Parzelle Roggwil Gbbl. Nr. 1___. Am 16. März 2012 erhob die Erbengemeinschaft A.________, (damals) bestehend aus E.________, B.________ und C.________ Einsprache gegen das Vorhaben; B.________ erklärte auf Nachfrage des Regierungsstatthalteramts (RSA) Oberaargau hin, dass seine separate Einsprache vom 28. Dezember 2011 mit der Einsprache der Erbengemeinschaft vereint werden könne. Mit Gesamtentscheid vom 8. März 2013 bewilligte das RSA Oberaargau das Vorhaben und wies die Einsprache ab.

B.

Dagegen erhoben E.________, B.________ und C.________ am 8. April 2013 gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese hiess die Be­schwerde am 13. Dezember 2013 teilweise gut und bewilligte eine Pro­jektänderung (Klimageräte auf dem Dach mit Kulissenschalldämpfern). Ausserdem ergänzte sie den Gesamtentscheid des RSA Oberaargau mit Auflagen betreffend Dämmung der Klimageräte, Geschlossenhalten von Türen, Toren und Fenstern, Einhalten der Planungswerte und Verdun­kelungspflicht von Fenstern zu gewissen Zeiten. Weiter legte sie die Fas­sadenfarbe fest. Im Übrigen bestätigte die BVE den Gesamtentscheid.

C.

Dagegen erhoben B.________ und C.________ am 17. Januar 2014 Verwal­tungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen was folgt:

«1. Dem Baugesuch auf GB Roggwil Nr. 1___ ist der Bauabschlag zu er­teilen.

2. Eventualiter ist das Baugesuch auf GB Roggwil Nr. 1___ unter Auf­lagen zu bewilligen.

3. Die angemeldete Rechtsverwahrung ist vorzumerken.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge»

Die D._____ AG und die Einwohnergemeinde (EG) Roggwil beantragen je mit Beschwerdeantworten vom 20. Februar 2014, die Be­schwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die BVE schliesst mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 ebenfalls auf Ab­weisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, sind als Gesamteigentümerin und -eigen­tümer der Nachbarparzelle Roggwil Gbbl. Nr. 2___ durch den angefochte­nen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Nach dem Versterben ihrer Mutter E.________ ist die Erbengemeinschaft als Gesamthandverhältnis durch die Beschwer­de­führenden vollständig vertreten (vgl. Art. 13 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.2, 2.2 f. und 4.2 – einzutreten.

1.2 Das Rechtsbegehren 3 (Rechtsverwahrung) begründen die Be­schwer­deführenden nicht, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde ein­zutreten ist (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Der Regierungsstatthalter hat die Rechts­verwahrung der Beschwerdeführenden im Übrigen entsprechend ihrem Antrag in den Gesamtentscheid vom 8. März 2013 aufgenommen (Ziff. 4.8; vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 Bst. f des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Damit sind die der Baubewilligung allenfalls entgegen­stehenden privaten Rechte und mögliche Entschädigungsforderungen allen Interessierten zur Kenntnis gebracht worden. Weitergehende Massnahmen sind im Baubewilligungsverfahren nicht vorgesehen (Zaugg/Ludwig, Kom­mentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4./3. Aufl. 2013/2010, Art. 2 N. 4a und Art. 35-35c N. 3 und 5).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Am 5. Dezember 2011 beschloss die Gemeindeversammlung von Roggwil, eine Fläche von rund 1 ha von der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Gbbl. Nr. 3___ der Arbeitszone A1 sowie der Grünzone zuzuweisen. Die Einzonung der neuen Parzelle Nr. 1___ erfolgte, um der Beschwerdegegnerin 1 eine Erweiterung ihres Betriebs mit der hier um­strittenen Werkhalle zu ermöglichen. Das Amt für Gemeinden und Raum­ordnung des Kantons Bern (AGR) genehmigte die Zonenplanänderung am 24. Januar 2012 (vgl. Akten Genehmigung Zonenplanänderung AGR, act. 3D2). Diese Verfügung blieb unangefochten.

2.2 Die Beschwerdeführenden bezweifeln, dass die Gemeinde andere mögliche Standorte für die Werkhalle ernsthaft geprüft hat, und stellen die Gründe für die Standortwahl in Frage (Beschwerde, Art. 3). Damit bringen sie Rügen gegen die rechtskräftig gewordene Umzonung vor. Im Bau­bewilligungsverfahren ist die akzessorische Prüfung von Nutzungsplänen in der Regel ausgeschlossen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit Planerlass nicht wesentlich geändert haben. Dies gilt jeden­falls dann, wenn sich die Betroffenen bei Planerlass über die ihnen auferlegten Beschränkungen im Klaren sein konnten und wenn sie damals die Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu wahren. Sind diese Voraus­setzungen erfüllt, können die Betroffenen den Plan nur anschliessend an dessen Erlass anfechten und nicht auch noch bei der späteren Anwendung (BGE 135 II 209 E. 5.1, 131 II 103 E. 2.4.1, 127 I 103 E. 6b, 123 II 337 E. 3a; BVR 2005 S. 443 E. 5.5, 1993 S. 302 E. 2a). Eine wesentliche Ände­rung der Verhältnisse liegt unbestrittenermassen nicht vor und die Be­schwerdeführenden hatten die Möglichkeit, die Planänderung anzufechten. Sie machen nicht geltend, es sei keine ordentliche Publikation im amtlichen Anzeiger erfolgt (vgl. Art. 60 Abs. 2 BauG), wofür denn auch keine Hin­weise bestehen. Wird eine Vorlage publiziert, besteht keine Pflicht, auswär­tige Grundeigentümerinnen und -eigentümer auch noch persönlich zu be­nachrichtigen (vgl. Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 7). Die nachträgliche Anfechtung der Zonen­planänderung ist demnach ausgeschlossen. Auf die Beschwerde ist inso­weit nicht einzutreten.

2.3 Weiter trifft es zwar zu, dass auf der Abbildung 6 im Erläuterungs­bericht zur Zonenplanänderung eine mögliche Erweiterung der geplanten Werkhalle eingezeichnet ist (Vorakten BVE, act. 3A, Beilage zu pag. 52). Diese Erweiterungsmöglichkeit ist aber weder im Zonenplan verbindlich festgelegt worden, noch ist sie Teil des hier umstrittenen Bauvorhabens (vgl. angefochtener Entscheid, Plan Projektänderung). Soweit die Be­schwer­deführenden eine Erweiterung der geplanten Werkhalle zum Gegen­stand des Verfahrens machen wollen (vgl. Beschwerde, Art. 3 a.E.), ist demnach auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass das Vorhaben die Bestimmungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes sowie des Denkmal­schutzes verletze. Der geplante Neubau bilde einen Riegel, verhindere von der ...strasse aus den Blick auf das denkmalgeschützte Schützen­haus und verletze dessen Umgebungsschutz. Zwar habe die Denkmal­pflege des Kantons Bern (KDP) die Auswirkungen des geplanten Neubaus anlässlich der Zonenplanänderung beurteilt, nicht hingegen die zuständige Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), was im Bau­bewilligungsverfahren nachzuholen sei. Ohnehin könne sich ein derart wuchtiges Gebäude in unmittelbarer Nähe einer Wohnzone nicht gut in das Ortsbild einordnen (Beschwerde, Art. 4). – Die BVE hat dazu ausgeführt, die Wirkung des geplanten Baukörpers auf das Ortsbild sei im Rahmen der Zonenplanänderung beurteilt und die KDP sei in das Verfahren einbezogen worden. Dem Ortsbild, das im fraglichen Bereich vom schützenswerten Gasthof F.________ geprägt werde, und dem Denkmalschutz sei folglich bereits im Planungsverfahren Rechnung getragen worden. Die Einschränkung der Sicht auf das Schützenhaus bedeute keine Beeinträchtigung dieses Bau­denkmals. Die Kritik der Beschwerdeführenden betreffend Ortsbildschutz sei zudem allgemein gehalten und richte sich in erster Linie gegen die Grösse des Bauvorhabens. Dieses entspreche jedoch den baupolizeilichen Massen, welche aus ortsbild- oder landschaftsschützerischen Gründen nicht eingeschränkt werden dürften. Inwiefern das Bauvorhaben den ästhe­tischen Anforderungen nicht genügen sollte, sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Beizug der OLK und ein Augenschein erübrigten (angefochtener Entscheid, E. 2d und e).

3.2 Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinn eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchti­gung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehen­den Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden sind befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die – im Sinn von Spezialnormen – über die kantonalen Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Land­schaftsschutzes hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 2 Bst. c und f BauG; Art. 12 Abs. 4 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]; BVR 2011 S. 272, nicht publ. E. 7.1, 2009 S. 328 E. 5.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 1, 4 und 13). Art. 21 des Bau­reglements der EG Roggwil vom 16. Oktober 2006 (nachfolgend: GBR) schreibt in diesem Sinn vor, dass Bauten und Anlagen hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Proportionen, Dach- und Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl so auszubilden sind, dass sie einen positiven Bei­trag zur Erscheinung des Orts- und Landschaftsbilds leisten. Wie die BVE zutreffend ausführt, können gestützt auf die Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes zwar bestimmte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen gestellt werden, Art und Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung dürfen aber grundsätzlich nicht (wesentlich) eingeschränkt werden. Unzulässig sind insbesondere Beschränkungen der erlaubten Gebäudedimensionen, die eine ins Gewicht fallende Mindernutzung zur Folge hätten. Droht hingegen eine Beeinträchti­gung von Denkmalschutzobjekten, ist grundsätzlich auch eine Volumen- bzw. Nutzungseinbusse zumutbar (BVR 2006 S. 491 E. 6.3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 15 und 19, je mit Hinweisen).

3.3 Die KDP hat die Gegebenheiten anlässlich der Einzonung vor Ort beurteilt und verlangt, dass auf den schützenswerten Gasthof F.________ mehr Rücksicht zu nehmen sei. Der Industriebetrieb müsse klar von der Strasse abgesetzt werden, sodass ein breiter Streifen Land vor dem Restaurant F.________ frei bleibe und die Dorfzone einen Abschluss erhalte. Dort dürfe auch kein befestigter Parkplatz entstehen, da dieser dem Zweck des freien Streifens zuwiderlaufen würde (vgl. Fachbericht vom 23.3.2011, Be­spre­chungsnotiz der Besichtigung vor Ort vom 17.5.2011 sowie Vor­prüfungs­bericht vom 4.5.2011, Ziff. 3.1, Akten Vorprüfung Zonenplanände­rung des AGR, act. 3D1). Diesen Einwänden hat die Gemeinde insoweit Rechnung getragen, als sie ein an die ...strasse grenzendes Drei­eck der Bauparzelle der Grünzone zugewiesen hat, um die freie Sicht auf den schützenswerten Gasthof F.________ zu erhalten (vgl. Beschluss EG Rogg­wil vom 5.12.2011, Akten Genehmigung Zonenplanänderung AGR, act. 3D2; Erläuterungsbericht S. 12, Vorakten BVE, act. 3A, Beilage zu pag. 52). Ein­wände in Bezug auf das erhaltenswerte Schützenhaus hatte die KDP nicht vorgebracht. Im Baubewilligungsverfahren hat sie dann aus­geführt, dass denkmalpflegerische Belange nicht direkt betroffen seien (vgl. Fachbericht vom 2.3.2012, Vorakten RSA, act. 3C, pag. 92). Aus denkmal­schützeri­schen Gründen ist demnach eine Beschränkung der Gebäude­dimensionen nicht nötig und kann somit auch keine Nutzungseinbusse ver­langt werden. Gestützt auf Art. 21 GBR und damit unter dem Titel Ortsbild­schutz ist dies ebenfalls nicht möglich (vorne E. 3.2). Die Beschwerde­führenden führen sodann auch vor Verwaltungsgericht nicht aus, inwieweit die Gestaltung des Vorhabens den Vorgaben der positiven ästhetischen Generalklausel der Gemeinde nicht genügen sollte. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass insoweit ein Problem bestehen könnte. Unter diesen Um­ständen ist weder eine Begutachtung durch die OLK (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die Kom­mission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder [OLKV; BSG 426.221]) noch ein Augenschein zur näheren Abklärung des Sachver­halts nötig. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen.

3.4 Die BVE hat eine Verletzung der Bestimmungen zum Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie zum Denkmalschutz somit zu Recht verneint.

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Grenz­abstand von nur 5 Metern gegenüber der Wohnzone W2 sei zu klein. Des­halb beeinträchtige das Vorhaben die Wohnqualität und -hygiene und führe zu einem «erdrückenden Gefühl» auf der Nachbarparzelle, weshalb es ge­gen Art. 24 BauG verstosse. Da die Gemeinde es versäumt habe, bei der Einzonung und der Festlegung des Grenzabstands dem Umstand Rech­nung zu tragen, dass die Zone A1 an eine Wohnzone angrenze, sei dies im Baubewilligungsverfahren nachzuholen (Beschwerde, Art. 4-7). Dass von der Werkhalle zu viel Lärm ausgehe oder andere im Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) abschliessend geregelte Gegenstände betroffen seien, machen die Beschwerdeführenden hingegen nicht mehr geltend (zum Verhältnis des umweltschutzrechtlichen und des bau- und planungsrechtlichen Immis­sionsschutzes vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 3).

4.2 Bei den Vorschriften zum Grenzabstand handelt es sich um zonen­spezifische Bauvorschriften. Diese können – anders als die Beschwerde­führenden meinen (Beschwerde, Art. 5) – nicht wie generell-abstrakte Be­stimmungen des Baureglements, die zonenübergreifend gelten, jederzeit vorfrageweise auf ihre Verfassungs- oder Gesetzeskonformität hin über­prüft werden (vgl. BGE 133 II 353 E. 3.3, 116 Ia 207 E. 3b, 106 Ia 383 E. 3b; BGer 1P.495/2000 vom 22.12.2000, E. 1b-c; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 60 N. 9 f.). Die baupolizeilichen Masse und Abstände sind mit der Ein­zonung der Parzelle in die Zone A1 vielmehr definitiv festgelegt worden. Sie können im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden, da die Voraussetzungen für eine akzessorische Anfechtung des Zonen­plans wie erwähnt nicht gegeben sind (vorne E. 2.2; vgl. auch angefochte­ner Entscheid, E. 3c). Auch insoweit ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.3 Soweit die Beschwerdeführenden sich auf Art. 24 BauG berufen, gilt es Folgendes klarzustellen:

4.3.1 In den Zonenvorschriften sind Art und Mass der zulässigen Immis­sionen ausdrücklich oder indirekt bestimmt, indem sie in genereller Weise die Bauten und Anlagen bezeichnen, die in der betreffenden Zone bewilligt werden können bzw. ausgeschlossen sind (z.B. «nicht störende» oder nur «mässig störende» Betriebe; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 8 Bst. a). Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen (Art. 24 Abs. 1 BauG; Art. 89 Abs. 1 BauV). Mit der zonenmässigen Nutzung verbundene Einwirkungen müssen in der betreffenden Zone hingegen geduldet werden (Art. 89 Abs. 2 BauV; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 8 Bst. b). Mit anderen Worten sind die durch zonenkonforme, den baupolizeilichen und umweltrechtlichen Vor­schriften entsprechende Bauten verursachten Einwirkungen wie Lichtent­zug, Beschattung und andere negative oder positive Immissionen grund­sätzlich hinzunehmen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 31 Bst. a). Im Grenz­bereich gegenüber Wohnzonen ist allerdings auf diese Rücksicht zu nehmen (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BauG). Art. 91 Abs. 1 BauV bestimmt in die­sem Sinn, dass im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen nur Betriebe an­ge­siedelt oder erweitert werden dürfen, die in der Wohnzone nicht zu stärkeren Einwirkungen führen, als sie in einer gemischten Wohn-/Ge­werbezone geduldet werden müssen. Vorbehalten bleiben strengere Vor­schriften der Gemeinden für festgelegte Übergangsbereiche (Art. 91 Abs. 2 BauV; vgl. zum Ganzen BVR 1992 S. 253 E. 7; VGE 2009/81 vom 30.6.2009, E. 4.3.2, 22755 vom 30.5.2007, E. 4.4.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 33). Diese kantonale Mindestgarantie bezieht sich auf die Nut­zung, nicht auf die baupolizeilichen Masse und Abstände. Für den von den Beschwerdeführenden beanstandeten Grenzabstand lässt sich daraus folg­lich nichts ableiten. Zwar bezwecken die Grenzabstände auch, die Nach­barschaft vor verschiedenen Beeinträchtigungen zu schützen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 8 mit Hinweisen). Dem wird jedoch bereits bei Erlass der Grenzabstandsbestimmungen Rechnung getragen. Im Baube­willigungsverfahren ist nur noch zu prüfen, ob diese Abstände eingehalten sind (vorne E. 4.2). Gemäss Art. 43 GBR beträgt der Grenzabstand in der Zone A1 5 m; es wird nicht nach kleinem und grossem Grenzabstand unter­schieden. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass dieser Grenzabstand eingehalten ist (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 3f).

4.3.2 Das umstrittene Vorhaben ist in der Zone A1, die für Gewerbe-, In­dustrie- und Bürobauten bestimmt ist, zonenkonform. Die Beschwerde­führenden bestreiten dies nicht. Sie machen auch nicht geltend, die Nut­zung führe zu Immissionen, die mehr als «mässig störend» im Sinn von Art. 34 Abs. 2 GBR seien, was denn auch nicht ersichtlich ist. Störungen führen sie einzig auf den ihrer Ansicht nach zu geringen Grenzabstand zu­rück. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist dieser hier jedoch nicht mehr zu überprüfen (vorne E. 4.2).

4.3.3 Schliesslich trifft es entgegen der Behauptung der Beschwerde­führenden nicht zu, dass der ihrer Auffassung nach unhaltbare Zustand noch verschärft wird, indem Art. 36 Abs. 3 GBR vorschreibt, dass im Grenz­abstand der Arbeitszonen gegenüber anderen Zonen auf einer Tiefe von mindestens 2 m eine Mischung aus standortheimischen Bäumen und Sträuchern anzupflanzen ist (vgl. Beschwerde, Art. 7). Denn diese Ver­pflichtung würde auch gelten, wenn das Vorhaben einen grösseren Grenz­abstand einhalten würde. Im Übrigen sind bei der Bepflanzung die Ab­stände gemäss Art. 79l des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Ein­führung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) einzuhalten. Soweit die Beschwerdeführenden die Rechtmässigkeit von Art. 36 Abs. 3 GBR bestreiten wollen, hätten sie ihre Rügen gegen die Zonen­planänderung vorbringen müssen (vorne E. 2.2 und 4.2).

4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorhaben den Grenz­abstand von 5 m gemäss Art. 43 GBR einhält, der im vorliegenden Verfah­ren nicht mehr zu überprüfen ist. Eine Verletzung von Art. 24 BauG hat die BVE zu Recht verneint.

5.

5.1 Die Beschwerde erweist sich damit sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf ein­zutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerde­führenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und der Beschwerdegegnerin 1 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG); sie haften solidarisch für die ihnen auferlegten Kos­ten (Art. 106 VRPG). Die Beschwerdegegnerin 2 hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

5.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 hat das Anwalts­honorar für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in seiner Kostennote vom 14. August 2014 auf Fr. 6'100.-- beziffert; Auslagen hat er keine ausge­wiesen. Mit Blick auf die Bemessungskriterien von Art. 41 Abs. 3 des Kan­tonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) geht er von einem durchschnittlichen gebotenen Zeitaufwand, einer durchschnittli­chen Bedeutung der Streitsache und einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses aus. – Das Verfahren beschränkte sich auf einzelne Rechts­fragen und in tatsächlicher Hinsicht war die Ausgangslage übersichtlich. Der Rechtsvertreter war schon am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und mit der Sache somit vertraut. Er verfasste eine Beschwerdeantwort; ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht statt. Der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses können als höchstens durchschnittlich bezeichnet werden. Auch wenn die der Streitigkeit zugrunde liegende An­gelegenheit von etwas grösserer Tragweite sein mag, erweist sich die Hono­rarforderung als überhöht, zumal der Rechtsvertreter der Beschwer­degegnerin 1 nicht darlegt, inwieweit die von ihm selbst als durchschnittlich bezeichnete Streitsache den hohen Aufwand erfordert hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, das Honorar für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf pauschal Fr. 4'000.-- zu kürzen. Im Weitern ist die Beschwerdegegne­rin 1 gemäss Unternehmensidentifikationsnummer-Re­gis­ter (UID-Register; einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch) mehr­wert­steuer­pflichtig und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwert­steuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. In solchen Fällen ist der Partei tatsächlich kein Auf­wand angefallen und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überent­schädigung gleich, weshalb die in der Kostennote aufgeführte Mehrwert­steuer auf dem Honorar bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen ist (VGE 2013/137 vom 26.5.2014, E. 6 [zur Publ. bestimmt]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden den Beschwerdeführen­den auferlegt.

3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin 1 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 4ʹ000.--, zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Beschwerdegegnerin 1

der Beschwerdegegnerin 2

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

planning permitrezoningincidental reviewtownscape protectionheritage protectionboundary distanceaesthetic clauseneighbor standingcourt costsparty costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for registration of legal reservation was admissible

Extrahierter Entscheid

The request was inadmissible because it was not substantiated; in any event, legal reservation had already been entered in the first-instance permit.

Extrahierte Begründung

The appellants gave no reasons for this request. The lower authority had already recorded the legal reservation, so no further measures were available in the permit procedure.

Kernrechtsfrage

Whether the zoning-plan amendment could still be attacked incidentally in the building-permit case

Extrahierter Entscheid

No incidental review was available; the challenge to the rezoning was inadmissible.

Extrahierte Begründung

The land-use plan had become final, no material change in circumstances was shown, and the appellants had been able to challenge the plan at the time of publication. Later review in the permit proceedings was excluded.

Kernrechtsfrage

Whether the project violated landscape, townscape, or heritage protection rules

Extrahierter Entscheid

No violation was established.

Extrahierte Begründung

The aesthetic and heritage interests had already been considered in the zoning phase, the heritage authority saw no direct impact on the protected building, and the appellants did not show that the design failed the municipal aesthetic clause. An OLK opinion and site inspection were unnecessary.

Kernrechtsfrage

Whether the 5-meter boundary distance toward the residential zone was unlawful or could be reconsidered

Extrahierter Entscheid

The boundary distance could not be reviewed again and the project complied with the applicable 5-meter distance.

Extrahierte Begründung

Boundary distances are zone-specific building rules fixed by the rezoning and not subject to renewed incidental review in this case. The appellants did not dispute compliance with the 5-meter distance.

Kernrechtsfrage

Whether Art. 24 BauG was violated by the planned workshop hall

Extrahierter Entscheid

No violation of Art. 24 BauG was found.

Extrahierte Begründung

The project is zone-conforming in an industrial/commercial zone; the appellants did not show impermissible emissions. Their concerns were directed only at the boundary distance, which was not reviewable here.

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