Competence over ship berths at Thun-Dürrenast

100 2014 170Verwaltungsgericht04.09.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision that split competence over ship berths at Thun-Dürrenast between the canton and the federal transport office. The court held that the appeal was admissible only as to the competence and interim-relief rulings, not as to an unadjudicated compensation claim. It upheld the cantonal authority’s distinction: berths 6 and 7 fell under cantonal competence and the interim request there became moot; berths 4 and 5 were within federal competence and had rightly been forwarded to the Federal Office of Transport. The appeal was dismissed insofar as entered, and the appellant was ordered to pay the court fee.

Omnilex-Regeste

Art. 61, 74, 80, 107, 108 VRPG; competence dispute and interim relief in administrative appeal proceedings; a cantonal authority may issue a separate, directly appealable interim order on competence where it forwards part of the matter to the competent federal authority. Where the merits have been resolved by a declaratory ruling, a request for provisional measures concerning the same subject becomes moot. If a matter falls within federal competence, interim relief is likewise for the federal authority to decide. Claims for compensation not decided by the lower authority are outside the scope of the appeal. In application-driven administrative proceedings, costs are generally borne by the applicant; party costs are not ordinarily awarded (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

100.2014.170U

DAM/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 4.September 2014

VerwaltungsrichterVerwaltungsrichterin Daum

Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.________ vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

BLS AG handelnd durch die statutarischen Organe, Genfergasse 11, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

sowie als weitere Beteiligte

Einwohnergemeinde Thun handelnd durch den Gemeinderat, Rathaus, Postfach 145, 3602 Thun

betreffend Schifffahrt; Nutzung der Ländten bei der Werft Thun-Dürrenast (Verfügung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 20. Mai 2014; RA Nr. 195/2013/6)

Sachverhalt:

A.

A.________ gelangte mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) mit dem Ersuchen, der BLS AG sei nach Abklärung des massgeblichen Sachver­halts ab sofort mit beschwerdefähiger Verfügung zu verbieten, Schiffe in der Werft Thun-Dürrenast so abzustellen, dass seine Sicht auf den Thuner­see behindert werde. Weiter behielt er sich Schadenersatz- und Genug­tuungsansprüche gegen die BLS AG vor. Die BVE eröffnete in der Folge ein Verwaltungsverfahren. A.________ bezieht sich mit seinem Be­gehren einerseits auf die Vertäuung der Schiffe an den Ländten 4 und 5 und andererseits an den Ländten 6 und 7, welche die Verlängerung der beiden erstgenannten Ländten bilden. Nach einem Meinungsaustausch mit dem Bundesamt für Verkehr (BAV) erliess die BVE am 20. Mai 2014 die folgende Verfügung:

«[…]

2. Es wird festgestellt, dass die verlängerte Ländte (Ländten 6 und 7) nur bei geöffnetem Stollen für deshalb erforderliche Schiffsver­stellungen verwendet werden darf.

3. Für das Gesuch betreffend Nutzung der alten Ländten 4 und 5 ist die BVE nicht zuständig. Das Gesuch wurde mit Schreiben vom 7. April 2014 dem zuständigen BAV weitergeleitet.

4. Das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme wird, soweit es sich auf an der Ländtenverlängerung abgestellte Schiffe bezieht, mit dem Entscheid in der Hauptsache in Ziffer 2 gegenstandslos.

5. Das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme wird, soweit es sich auf an den alten Ländten 4 und 5 abgestellte Schiffe bezieht, dem zu­ständigen BAV weitergeleitet.

6. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf Fr. 500.-- und dem Ge­suchsteller zur Bezahlung auferlegt. […]

7. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

[…]»

B.

Dagegen hat A.________ am 23. Juni 2014 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren:

«1. Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 der Verfügung des Rechtsamtes der Bau-, Ver­kehrs- und Energiedirektion vom 20. Mai 2014 seien aufzu­heben.

2. Das BVE des Bundes [gemeint wohl: des Kantons] sei zu verpflich­ten, gemeinsam mit dem BAV

a. die Angelegenheit mit dem BAV des Bundes zu klären und der BLS AG die nötigen Weisungen zu erteilen.

b. Die Unterlagen betreffend Bewilligung (Verlängerung der Ländte 4/5 um ca. 17 Meter zu unbekanntem Zeitpunkt) vorzu­legen.

c. der BLS sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu ver­bieten, Schiffe so abzustellen, dass sie die Sicht des Beschwer­deführers behindern.

3. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für die rechtswidrige Benutzung der Fläche vor seinem Grundstück durch die BLS seit 2011 zuzusprechen.

4. Dem Beschwerdeführer seien die ihm im Zusammenhang ent­standenen Rechtskosten zu ersetzen und es sei darauf zu verzich­ten, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 500.-- aufzu­erlegen.»

Die BLS AG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2014, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Das gleiche Rechtsbegehren stellt die BVE mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2014. Die Einwohnergemeinde Thun hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Nicht zur Diskussion steht eine allfällige Zuständig­keit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung einer Klage aus öffentlich-recht­lichem Vertrag (Art. 87 Bst. b VRPG). Dass sich der Beschwerde­führer für die Begründung seines Rechtsmittels unter anderem auf einen Vertrag zwischen dem Kanton Bern und der BLS AG betreffend Inan­spruchnahme des Schifffahrtskanals durch den Entlastungsstollen Thuner­see vom 23. Februar 2010 stützt, bedeutet nicht, das Gericht habe hier eine Streitigkeit aus dieser Vereinbarung zu beurteilen (vgl. Beschwerde, S. 2). Zu überprüfen sind vielmehr Anordnungen, welche die BVE mit ihrer Verfügung vom 20. Mai 2014 getroffen hat. Dagegen steht der Beschwer­deweg offen und bleibt für die Klage kein Raum (vgl. Art. 90 Abs. 1 VRPG).

1.2 Die Beschwerde betrifft im Wesentlichen die Klärung der Zuständig­keit zwischen dem Kanton Bern und dem Bund für die Behandlung des Gesuchs, mit dem der Beschwerdeführer von der BLS AG Einschränkun­gen beim Abstellen der Schiffe in der Werft Thun-Dürrenast verlangt. Das Rechtsmittel richtet sich namentlich gegen die Feststellung der BVE, sie sei für das Gesuch betreffend die Nutzung der Ländten 4 und 5 nicht zuständig (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung; vorne Bst. A). Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht um einen ver­fahrensabschliessenden Endentscheid, sondern um eine selbständig an­fechtbare Zwischenverfügung über die Zuständigkeit, da die BVE das Ver­fahren insgesamt nicht beendet, sondern die Sache an das BAV weiter­geleitet hat (Art. 61 Abs. 1 Bst. a VRPG; vgl. BVR 2008 S. 481 E. 3.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 6 N. 6, Art. 5 N. 9, Art. 49 N. 14, Art. 61 N. 10; ferner BVR 2013 S. 582 E. 4 sowie BGE 138 III 558 E. 1.3). Diese Zwischenverfügung ist ohne weitere Voraussetzungen beim Verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VRPG).

1.3 Der Beschwerdeführer thematisiert weiter den vorsorglichen Rechts­schutz. Entsprechende Anordnungen werden grundsätzlich eben­falls im Rahmen einer Zwischenverfügung getroffen (Art. 61 Abs. 1 Bst. g VRPG). Der Beschwerdeführer wendet sich auf der einen Seite gegen die verweigerte Behandlung und Weiterleitung seines Gesuchs an das BAV, soweit die Ländten 4 und 5 betroffen sind (Ziff. 5 der angefochtenen Ver­fügung; vorne Bst. A). Hier liegen mithin ebenfalls Kompetenzfragen im Streit; die Verfügung der BVE stellt deshalb auch insoweit eine Zwischen­verfügung über die Zuständigkeit dar, die nach dem vorstehend Gesagten ohne weitere Voraussetzungen beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VRPG; E. 1.2 hiervor). Auf der anderen Seite bemängelt der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit seines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen, soweit es sich auf die Ländten 6 und 7 («Ländtenverlängerung») bezieht (Ziff. 4 der angefochte­nen Verfügung; vorne Bst. A). Insoweit dürfte die Zwischenverfügung der BVE an sich nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sein. Mit seinen Vorbringen wirft der Beschwerdeführer der Vor­instanz allerdings letztlich Rechtsverweigerung vor. Nach der Recht­sprechung des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichts­gesetz, BGG; SR 173.110), dem Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG nachgebildet ist (vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.2.5), wird in diesem Fall auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils grundsätzlich verzichtet (vgl. BGE 138 IV 258 E. 1.1; BGer 1C_82/84/2014 vom 4.6.2014, E. 3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch in diesem Punkt eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt.

1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat als Bewohner der Liegenschaft am …weg … in Thun, die in erhöhter Lage nördlich der Werft liegt, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Dass die hier inte­ressierenden Schiffländten von seinem Grundstück aus gut sichtbar sind, erscheint aufgrund der örtlichen Situation plausibel und ist im bisherigen Verfahren von keiner Seite in Frage gestellt worden. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.5 und 1.6 hiernach).

1.5 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, ihm sei eine an­gemessene Entschädigung für die rechtswidrige Benutzung der Fläche vor seinem Grundstück zuzusprechen (Rechtsbegehren 3; vorne Bst. B). Über allfällige Entschädigungsansprüche hat die BVE mit der angefochtenen Zwischenverfügung indes nicht befunden; sie können deshalb auch nicht Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bilden (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 3, Art. 72 N. 6). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht ein­zutreten.

1.6 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten, wobei diese Teile der Rechtsschrift innert der Beschwerdefrist eingereicht sein müssen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 33 Abs. 3 VRPG). – Soweit nach Ansicht des Be­schwerdeführers sämtliche vor der BVE und dem BAV «eingebrachten Aus­führungen […] als Bestandteil des vorliegenden Verfahrens» gelten sollen (Beschwerde, S. 3), ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzu­treten. Derartige globale Verweise auf frühere Rechtsschriften stellen keine rechtsgenügliche Begründung dar und sind unzulässig; auf früher Gesagtes kann lediglich ergänzend hingewiesen werden (BVR 1988 S. 97 E. 1b; VGE 2011/155 vom 30.11.2011, E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15).

1.7 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, überprüft das Verwal­tungs­gericht die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Beschwerden gegen Zwischenverfügungen behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.8 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien bei der BVE und beim BAV die Vorakten einzuholen. – Die BVE hat dem Verwaltungsgericht Ko­pien der amtlichen Akten ihres Verfahrens eingereicht, da sie die Original­akten zufolge Weiterleitung der Sache dem BAV zugestellt hat (Vernehm­lassung, S. 1). Soweit der Beschwerdeführer weitere Unterlagen, nament­lich aus den amtlichen Akten des vor dem BAV hängigen Verfahrens bei­ziehen will, wird der Beweisantrag abgewiesen. Für die Beurteilung der Angelegenheit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind zusätzliche Be­weismittel entbehrlich.

2.

Umstritten ist, welche Behörde im Hauptverfahren und im Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz darüber zu befinden hat, was für Schiffe die BLS AG in der Werft Thun-Dürrenast an den Ländten 4 und 5 bzw. 6 und 7 vertäuen darf.

2.1 Die BVE ist in der angefochtenen Verfügung von einer geteilten Zu­ständigkeit zwischen dem Kanton Bern und dem Bund ausgegangen. Sie hat aufgezeigt, dass die Ländten 6 und 7 Teil des kantonalen Wasserbau­plans vom 11. Januar 2006 zum Bau eines Entlastungsstollens in Thun sind. Dieser Stollen hat Auswirkungen auf die Nutzung der beiden Ländten; sie wurde zwischen dem Kanton Bern und der BLS AG vertraglich geregelt. Streitigkeiten in diesem Zusammenhang fallen daher in die Kompetenz des Kantons; dementsprechend hat die BVE ihre Zuständigkeit für die Behand­lung des Gesuchs hinsichtlich der Nutzung der Ländten 6 und 7 bejaht und mit einer Feststellungsverfügung abgeschlossen. Danach dürfen diese Ländten nur bei geöffnetem Stollen für deshalb erforderliche Schiffsver­stellungen verwendet werden (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung; vorne Bst. A). Hingegen hat die Vorinstanz mit Bezug auf die Nutzung der Länd­ten 4 und 5 die Zuständigkeit des Bundes bejaht und das Gesuch nach einem vorgängigen Meinungsaustausch insoweit an das BAV weitergelei­tet, da diese beiden Ländten ursprünglich in einem bundesrechtlichen Plan­genehmigungsverfahren bewilligt worden sind (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung; vorne Bst. A). Das BAV hat seine Zuständigkeit für den Bau und Betrieb der Ländten 4 und 5 und damit auch für die Beurteilung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser beiden Ländten im Rahmen des Meinungsaustauschs anerkannt (Schreiben vom 19.2.2014; Vorakten BVE, pag. 23).

2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert, seine Angelegenheit werde zwi­schen dem Bund und dem Kanton «hin- und hergeschoben». Hier seien Zuständigkeiten im Grenzbereich zwischen den beiden Gemeinwesen an­gesprochen; die Behörden müssten deshalb zusammenarbeiten und ge­meinsam eine Lösung finden (Rechtsbegehren 2a, vorne Bst. B; Be­schwerde, S. 3). Weiter sei nie eine «Bewilligung der Verlängerung der Ländte 4/5 um ca. 17 Meter» vorgelegt worden; damit liege diese Verlänge­rung nicht in der Zuständigkeit des Bundes, sondern des Kantons und sei Bestandteil der später gebauten Ländten 6 und 7. So rage das Dampfschiff «Blümlisalp» um mehr als die Hälfte in die Ländten 6 und 7 hinein. Deshalb seien die Unterlagen vorzulegen, mit denen die Verlängerung bewilligt wor­den sei (Rechtsbegehren 2b, vorne Bst. B; Beschwerde, S. 3).

2.3 Klarzustellen ist vorab, dass die BVE die Zuständigkeit des Kantons (und nicht des Bundes) für die Ländten 6 und 7 (Verlängerung der Länd­ten 4 und 5) bejaht und auch eine Feststellung im Sinn des Beschwerde­führers getroffen hat (vorne E. 2.1). Letzterer hat Ziff. 2 der Verfügung denn auch nicht angefochten (vorne Bst. B). Hat die BVE das Hauptverfahren in die­sem Punkt mit einer Feststellungsverfügung abgeschlossen, ist es auch folgerichtig, wenn sie das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Mass­nahme insoweit nicht mehr behandelt bzw. als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (Art. 39 Abs. 1 VRPG; Ziff. 4 der angefochtenen Ver­fügung, vorne Bst. A). Eine Rechtsverweigerung kann der Vorinstanz folg­lich nicht vorgeworfen werden (vgl. BVR 2012 S. 314 E. 5.4; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 28 N. 5; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechts­pflege, 2. Aufl. 1983, S. 245).

2.4 Eine andere Frage ist, ob an den Ländten 4 und 5 nur Schiffe bis zu einer bestimmten Grösse bzw. Länge abgestellt werden dürfen und wie weit sie insbesondere in die Ländten 6 und 7 «hineinragen» dürfen. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Ländten 4 und 5 ist nach übereinstimmender Auffassung der beteiligten Behörden das BAV zuständig (vorne E. 2.1). Weshalb es sich anders verhalten sollte, zeigt der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die BVE insoweit ihre Zuständig­keit verneint und das Gesuch an das BAV weitergeleitet hat (Ziff. 3 der an­gefochtenen Verfügung; vorne Bst. A). Mit diesem Vorgehen hat sie die Sache nicht an die Bundesbehörde «abgeschoben», sondern vielmehr die gesetzliche Zuständigkeitsordnung befolgt. Die Zuständigkeit des BAV schliesst im Übrigen keineswegs aus, dass die Behörden des Kantons (oder allenfalls auch der Gemeinde) in das weitere Instruktionsverfahren einbezogen werden, soweit dies für den Entscheid über das Gesuch er­forderlich ist; darüber zu befinden ist allerdings allein Sache des nunmehr mit der Angelegenheit befassten BAV. Soweit in der Sache die Bundes­behörde zuständig ist, ist es auch an ihr, allfällige vorsorgliche Massnah­men anzuordnen (Rechtsbegehren 2c, vorne Bst. B; vgl. Regina Kiener, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 56 N. 11). Es ist demnach auch korrekt, dass die BVE das Gesuch um vorsorglichen Rechtsschutz insoweit an das BAV weitergeleitet hat (Ziff. 5 der ange­fochtenen Verfügung; vorne Bst. A).

2.5 Was die bewilligungsrechtlichen Unterlagen angeht, bezieht sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen offenbar nicht auf die heutigen Ländten 6 und 7, sondern auf eine frühere Verlängerung der alten Länd­ten 4 und 5. Die BVE hat das Begehren insoweit als Gesuch um Aktenein­sicht in ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren entgegen­genommen, darüber jedoch noch nicht entschieden (angefochtene Ver­fügung, E. 4). Es trifft somit nicht zu, dass die Vorinstanz «die Klärung die­ser Verlängerung […] unterlassen» hat (Beschwerde, S. 3). Im Übrigen bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, beim nunmehr mit der Sache befassten BAV einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, wenn er der Meinung ist, die Unterlagen seien für die Beurteilung der stritti­gen Fragen wesentlich.

2.6 Die Beschwerde gegen die von der BVE getroffenen Anordnungen zur Zuständigkeit und zum einstweiligen Rechtsschutz erweist sich somit als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer (auch) vor Verwaltungs­gericht den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragen sollte (Rechts­begehren 2c; vorne Bst. B), erübrigen sich mit dem vorliegenden Entscheid Weiterungen dazu (vgl. für die Hinweise vorne E. 2.3).

3.

3.1 Weiter ist der vorinstanzliche Kostenschluss umstritten. Der Be­schwerdeführer verlangt, ihm seien für das Verfahren vor der BVE keine Kosten aufzuerlegen und die Parteikosten zu ersetzen, zumal die Kom­plexität des Verfahrens den Beizug eines Anwalts gerechtfertigt habe (Rechts­begehren 4, vorne Bst. B; Beschwerde, S. 4).

3.2 Die BVE hat ein Verwaltungsverfahren durchgeführt und die Kosten daher richtigerweise nach Art. 107 VRPG liquidiert. Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRPG setzt die Behörde allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung fest. Wer Leistungen (Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen) der kan­tonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung verursacht oder in An­spruch nimmt, hat hierfür im Allgemeinen Gebühren zu entrichten (Grund­satz der Gebührenpflicht; Art. 66 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [FLG; BSG 620.0]). Verwal­tungsverfahren, die auf Gesuch hin durchgeführt werden oder die eine Per­son durch ihr Verhalten veranlasst hat, sind für die verursachende Adressa­tin bzw. den Adressaten der Verfügung daher regelmässig mit Verfahrens­kosten verbunden (Verursacherprinzip; BVR 2014 S. 297, nicht publ. E. 7.1 [VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 1). Im vorliegenden Fall sind weder Gründe geltend gemacht noch ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Insbesondere gilt in Kompetenzkonfliktverfahren zwischen Behörden und Privaten – anders als in solchen zwischen Behörden (vgl. BVR 2012 S. 567 E. 4.2, 2007 S. 371 E. 4) – keine Kostenfreiheit (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 7). Ein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht im Verwaltungsverfah­ren regelmässig nicht (Art. 107 Abs. 3 VRPG).

3.3 Mit Blick auf diese Grundsätze ist der vorinstanzliche Kostenspruch nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Kom­plexität des Verfahrens führt zu keinem anderen Schluss. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, so­weit darauf einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 bzw. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

5.

Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent-lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. BGG). Soweit es sich um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinn von Art. 92 BGG handelt, kann er später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr.1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

der Einwohnergemeinde Thun

dem Bundesamt für Verkehr (ad Geschäftsnummer BAV; 2013/0230)

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

administrative appealcompetenceinterim reliefcostsmootnessfederal jurisdictionwaterway usestanding

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible against the cantonal order on competence and interim relief

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible only insofar as it challenged the competence ruling and related interim measures; the compensation claim was outside the dispute and inadmissible.

Extrahierte Begründung

The challenged decision was a separately appealable interim order on competence because the cantonal authority had forwarded part of the matter to the federal office and had not finally terminated the proceedings. The compensation request had not been decided below and could not form the subject of the appeal.

Kernrechtsfrage

Which authority was competent for the use of berths 4 and 5, and for the corresponding provisional measures

Extrahierter Entscheid

The cantonal authority correctly declined competence and forwarded the matter to the Federal Office of Transport; provisional measures were likewise for the federal office to decide.

Extrahierte Begründung

The berths 4 and 5 had originally been approved in a federal planning procedure, so disputes about their use fell within federal competence. Since the federal authority was competent on the merits, it was also competent for interim relief.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal authority had to decide the use of berths 6 and 7 and the related provisional measures

Extrahierter Entscheid

The cantonal authority properly decided the matter and declared the request for interim relief moot for berths 6 and 7.

Extrahierte Begründung

Berths 6 and 7 were part of a cantonal water-management plan and their use was contractually regulated between the canton and BLS AG. Because the main issue was resolved by a declaratory ruling, the interim request became moot.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to reimbursement of his costs and to reversal of the cantonal fee order

Extrahierter Entscheid

No reimbursement was due and the cantonal cost order was upheld.

Extrahierte Begründung

In administrative proceedings caused by an application, the general rule is that the applicant bears the costs; there is no general entitlement to party costs. The complexity of the matter did not justify departure from that rule.

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