Disciplinary proceedings struck out due to absolute limitation period

100 2014 168Verwaltungsgericht15.05.2015Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A notary appealed a cantonal disciplinary decision that had found a breach of professional duties but imposed no sanction. After the appeal was filed, he raised absolute limitation. The court held that the five-year period in Article 48(2) NG bars disciplinary prosecution as such, so the matter had become moot and could no longer support even a declaratory finding of breach. The disciplinary proceedings and the appeal were therefore struck out. Costs were allocated according to the likely merits outcome, which would have been adverse to the appellant, resulting in a reduced court fee and no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 48 NG; absolute disciplinary limitation period and mootness of the proceedings; Article 48(2) NG bars not only punishment but the disciplinary prosecution itself. Once the five-year period has expired, the entire disciplinary procedure loses its basis and must be struck from the register as moot, including any merely declaratory finding of breach. The limitation issue remains relevant at the appellate stage if the period expires after the cantonal decision. Costs in a moot case are allocated according to the probable outcome on the merits (consid. 2, 4).

Gesamter Gesetzestext

100.2014.168A

HAT/ROC/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Abschreibungsverfügung des Einzelrichters

vom 15. Mai 2015

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

NotarA.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Münstergasse 2, 3011 Bern

betreffend Disziplinarwesen; Verletzung der Berufspflichten als Notar (Verfügung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 20. Mai 2014; 26.11-10.11)

Abschreibungsverfügung vom 15.05.2015, Nr. 100.2014.168A, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________, Notar in B.________, beurkundete am 28. September 2009 einen Kaufvertrag betreffend die Stockwerkeinheit B.________ Gbbl. Nr. 1___ und einen Miteigentumsanteil am Grundstück B.________ Gbbl. Nr. 2___ (Abstellplatz). Auf Meldung des zuständigen Grundbuchverwalters eröff­nete die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) ein Aufsichtsverfahren. Die JGK schloss in zwei Punkten (Grundstück­beschreibung, Identitätsfeststellung) auf eine Verletzung der Berufspflich­ten und auferlegte A.________ mit Verfügung vom 29. November 2011 eine Busse von Fr. 1'000.--.

B.

Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Ver­waltungsgericht mit Urteil vom 30. November 2012 (BVR 2013 S. 264) teil­weise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die JGK zurück. Die in der fraglichen Urkunde aufgenommene Grundstückbeschreibung sei zwar mangelhaft, begründe aber keine disziplinarische Verantwortlichkeit. Hinge­gen habe die JGK zu Recht auf eine Berufspflichtverletzung geschlossen, soweit A.________ in der Urkunde nicht angegeben habe, auf welche Art und Weise er die Identität der Vertragsparteien festgestellt hatte. Da die JGK letzteres Versäumnis nicht als besonders schwerwiegend erachtet habe, liege es an ihr, im Rahmen ihres Ermessenspielraums neu über die Wahl und Bemessung der Sanktion zu befinden (BVR 2013 S. 264 E. 4 und 5 sowie nicht publ. E. 6 [VGE 2012/4 vom 30.11.2012]).

C.

Am 20. Mai 2014 hat die JGK eine neue Verfügung erlassen, deren Dis­positiv wie folgt lautet:

«1. Dem Verfahren wird, soweit die Verletzung von Art. 34 Abs. 5 NV (vollständige Liegenschaftsbeschreibung) betreffend, keine weitere Folge gegeben.

2. Es wird festgestellt, dass Notar A.________ die in Art. 34 Abs. 3 NV statuierte Berufspflicht (Angaben über die Feststellung der Iden­tität der Urkundsparteien) verletzt hat. Von einer disziplinarischen Bestrafung wird abgesehen (Art. 45 Abs. 2 NG).

3. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 800.--, werden Notar A.________ zur Hälfte, ausmachend CHF 400.--, auferlegt. Die übrigen Ver­fahrenskosten werden nicht erhoben.

[…]»

D.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Juni 2014 beantragt A.________ «Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, und es sei dem Verfahren keine weitere Folge zu geben».

Die JGK schliesst mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren Eingaben vom 14. August 2014 bzw. 10. September 2014 haben A.________ und die JGK an ihren Anträgen festgehalten.

Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 macht A.________ den Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung geltend, sodass «dem Verfahren unge­achtet der übrigen Punkte keine weitere Folge» zu geben sei. Die JGK hat hierzu am 28. Januar 2015 Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kan­tonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 22. Novem­ber 2005 [NG; BSG 169.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestimmt sich der Streitgegenstand anhand der im angefochtenen Entscheid getroffenen Anordnungen einerseits und der dagegen formulierten Anträge (allenfalls unter Rückgriff auf die Begründung) andererseits. Soweit die beanstandete Verfügung oder der beanstandete Entscheid nicht angefochten wird, er­wächst sie bzw. er in Rechtskraft (statt vieler BVR 2011 S. 391 E. 2.1). – Der Beschwerdeführer ficht ausdrücklich nur Ziffer 2 der Verfügung der JGK an, da «es ihm einzig darum geh[e], die behördlich festgestellte Be­rufspflichtverletzung zu beseitigen» (Beschwerde, S. 3, insb. Fn. 4). Damit sind die übrigen Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (vorne Bst. D) in Rechtskraft erwachsen.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Nach Beschwerdeeinreichung hat der Beschwerdeführer die Verjäh­rungseinrede erhoben, sodass vorab zu prüfen ist, ob bezüglich der streit­betroffenen Berufspflichtverletzung die Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

2.1 Gemäss Art. 48 NG verjährt die Verfolgung eines Disziplinarfehlers nach drei Jahren, wobei diese relative Verjährungsfrist durch jede Untersu­chungshandlung unterbrochen wird (Abs. 1). «Liegt ein Disziplinarfehler mehr als fünf Jahre zurück, ist eine Bestrafung ausgeschlossen» (Abs. 2). – Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Regelung von Art. 48 Abs. 2 NG um eine absolute *Verfolgungs * verjäh­rung, wie sie auch das Strafrecht kennt. Mit Ablauf der Verjährungsfrist fällt die Disziplinarverfolgung als solche dahin, womit das gesamte Verfahren gegenstandslos wird. Die Frist läuft zudem nach Eröffnung der vorinstanzli­chen Verfügung weiter, weshalb der Eintritt der Verjährung auch noch vor Verwaltungsgericht beachtlich ist (vgl. zum Ganzen VGE 19353 vom 17.5.1995, in BN 1995 S. 111 ff. E. 2 noch zu Art. 44 Abs. 2 des Nota­riatsgesetzes vom 28. August 1980 [aNG; GS 1980 S. 148 ff.], der Art. 48 Abs. 2 NG wörtlich entspricht [vgl. auch Vortrag des Regierungsrats zum NG, Tagblatt des Grossen Rates 2005, Beilage 30, S. 12]). Es gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, auch wenn Art. 48 Abs. 2 NG – wie bereits Art. 44 Abs. 2 aNG – grammatikalisch nur eine «Bestrafung» ausschliesst und die Kombination einer dreijährigen relativen mit einer fünfjährigen absoluten Verjährungsfrist ungewöhnlich erscheint. Absatz 1 von Art. 48 NG, der die relative Verjährung regelt und in sys­tematischer Hinsicht ohne weiteres mit Absatz 2 zusammen zu lesen ist, spricht jedoch ausdrücklich von der Verfolgung eines Disziplinarfehlers.

2.2 Die hier interessierende Beurkundung fand am 28. September 2009 statt (vgl. vorne Bst. A). Die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren ist mithin am 28. September 2014 abgelaufen, was auch die JGK nicht in Frage stellt. Entgegen der Auffassung der JGK (vgl. Stellungnahme vom 28.1.2015 [act. 12], S. 2) ist somit auch die blosse Feststellung einer Pflicht­verletzung ohne Aussprechung einer Sanktion nicht mehr zulässig. Durch Eintritt der Verjährung wird dem ganzen bisherigen Verfahren die Grundlage entzogen. Das gesamte Disziplinar- und Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. BVR 1982 S. 477 E. 3; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechts­pflege, 2. Aufl. 2011, S. 93; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1 ff.).

3.

Die Abschreibungsverfügung fällt in die einzelrichterliche Zuständig­keit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

4.

Wird ein Verfahren – wie vorliegend – ohne Zutun einer Partei gegen­standslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätz­ten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Das Ab­schätzen der Prozessaussichten beinhaltet eine Prognose über den Verfah­rensausgang aufgrund einer summarischen Prüfung der Begehren (BVR 2013 S. 566 E. 4.3, 2001 S. 236 E. 2a; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 8 f.).

4.1 Der Beschwerdeführer hat hauptsächlich geltend gemacht, die aus­drückliche Feststellung einer Berufspflichtverletzung in Ziffer 2 des Disposi­tivs der angefochtenen Verfügung stelle eine gesetzlich nicht vorgesehene Disziplinarmassnahme und damit eine «unzulässige Disziplinierung» dar, die überdies bei einer allfälligen erneuten Berufspflichtverletzung zu einer schärferen Sanktionierung führen würde. – Diese Argumentation hätte sich als nicht stichhaltig erwiesen: Der Beschwerdeführer hat, wie schon im ers­ten Rechtsgang durch das Verwaltungsgericht verbindlich erkannt wurde, eine Berufspflichtverletzung begangen (vgl. vorne Bst. B). Die dahinge­hende Feststellung im Dispositiv ist folglich nicht rechtsfehlerhaft. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Berufspflichtverletzung im Dispositiv zum Ausdruck kommt. Das «Absehen von einer disziplinarischen Bestrafung» bildet die in Art. 45 Abs. 2 NG vorgesehene Rechtsfolge für «leichte Fälle» und setzt mithin eine Berufspflichtverletzung voraus; deren Feststellung im Dispositiv macht die Anordnung besser verständlich und dient der Abgren­zung zu den Fällen, in denen kein Pflichtverstoss vorliegt und das Verfah­ren deshalb eingestellt bzw. abgeschrieben wird. Die von der JGK gewählte Formulierung bringt die gesetzlich bestimmte Rechtsfolge mithin korrekt zum Ausdruck. Weiter wird keine im Gesetz nicht vorgesehene Disziplinar­massnahme ausgesprochen, zumal die blosse Feststellung einer Pflicht­verletzung noch keine Sanktion darstellt. Sanktionierenden Charakter könnte eine solche Massnahme allenfalls dann aufweisen, wenn sie publi­ziert würde (vgl. zur Banken- und Finanzmarktaufsicht BGer 2A.230/1999 vom 2.2.2000, E. 1e und 8d), was aber – worauf die JGK zu Recht hinweist – nicht zutrifft (Art. 7 Abs. 1 NG). Schliesslich macht es für die Bemessung der Sanktion in einem allfälligen künftigen Disziplinarverfahren keinen Unterschied, ob die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers im Dispositiv der angefochtenen Verfügung aufgenommen worden ist oder nicht. Die Aufsichtsbehörde könnte seine Verfehlung unabhängig davon berücksichti­gen. Im Übrigen ist die Berufspflichtverletzung als solche bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2012 verbindlich festgestellt worden (vorne Bst. B).

4.2 Die Beschwerde wäre somit abzuweisen gewesen, weshalb der Beschwerdeführer, gemessen an den Prozessaussichten, als unterliegend zu betrachten ist und kostenpflichtig wird (Art. 110 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Praxisgemäss wird nur eine reduzierte Abschreibungsge­bühr erhoben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 110 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Das Disziplinarverfahren Nr. 26.11-10.11 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern und das Beschwerdeverfahren 100.2014.168 vor dem Verwaltungsgericht werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgeset­zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt wer­den.

Schlagwörter

disciplinary lawabsolute limitationmootnessnotarycost allocationdeclaratory findingappealprofessional duties

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the disciplinary proceedings had become time-barred by the absolute limitation period under Article 48 NG.

Extrahierter Entscheid

Yes. After five years from the act, disciplinary prosecution was barred and the whole matter had become moot; even a mere finding of a breach was no longer permissible.

Extrahierte Begründung

The court treated Article 48(2) NG as an absolute limitation period ending disciplinary prosecution itself, not only punishment. The notarial act dated 2009-09-28; the five-year period expired on 2014-09-28, before the decision.

Kernrechtsfrage

How costs should be allocated once the proceedings became moot without fault of the parties.

Extrahierter Entscheid

The appellant was ordered to pay the reduced court fee; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Because the case became moot without either party's action, costs were allocated according to the likely outcome on the merits. The appeal would have failed, so the appellant was treated as losing the case.

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