Deletion from attorney register after conviction no longer appears

100 2014 162Verwaltungsgericht24.04.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The lawyer challenged the Bern attorney supervisory authority’s order deleting him from the cantonal attorney register. Although the authority had originally been correct because his conviction still appeared in the criminal record extract, the appellant filed a new extract during the appeal showing that the conviction had disappeared. The court held that it had to assess the facts at the time of judgment and that the statutory deletion ground under Art. 8(1)(b) BGFA therefore no longer existed. The appeal was upheld and the deletion order annulled. The appellant nevertheless had to bear the costs of the administrative proceeding before the supervisory authority, while no court costs or party compensation were awarded for the judicial proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 9 BGFA; Art. 25 VRPG: Bei der Beurteilung der Löschung aus dem Anwaltsregister ist auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen; echte Noven, die während des Rechtsmittelverfahrens entstehen, sind zu berücksichtigen. Fällt die strafrechtliche Verurteilung im Auszug für Privatpersonen weg, entfällt der Löschungsgrund, selbst wenn die Registerlöschung im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids noch rechtmässig war. Wird die Beschwerde allein wegen nachträglicher Sachverhaltsänderung gutgeheissen, können die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer dennoch auferlegt werden, wenn die Vorinstanz nach damaliger Sachlage richtig entschieden hat (vgl. Art. 108 VRPG; Art. 104 VRPG).

Gesamter Gesetzestext

100.2014.162U

HAT/BCL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 24. April 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Büchi

RechtsanwaltA.________

Beschwerdeführer

gegen

Anwaltsaufsichtsbehördedes Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern

betreffend Anwaltsaufsicht; Löschung im Anwaltsregister (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 9. Mai 2014; AA 13 159)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2015, Nr. 100.2014.162U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war in einem Strafverfahren wegen Brandstiftung und Einbruchdiebstahl als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Um beim Beschuldigten einen Schuh­sohlenvergleich durchzuführen, kontaktierte die zuständige Staatsanwältin am 14. Juni 2012 den Beschwerdeführer, damit dieser – allenfalls nach Rücksprache mit seinem Mandanten – das Einverständnis zur Sicherstel­lung der Schuhe erteile. Der Beschwerdeführer willigte in die Sicherstellung ein, kontaktierte aber mit seinem Mobiltelefon umgehend die Lebenspartne­rin seines Mandanten und riet dieser, die Schuhe, die sein Mandant bei den Einbrüchen mutmasslich getragen hatte, zu verstecken. Zum Ende des Gesprächs wies der Beschwerdeführer die Lebenspartnerin seines Man­danten noch darauf hin, dass das Gespräch zwischen ihnen nie stattgefun­den habe. Dieses wurde jedoch aufgrund einer Telefonüberwachung aufge­zeichnet und führte zu einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Mit Strafbefehl vom 19. Juli 2012 wurde Letzterer wegen Anstiftung zu ver­suchter Begünstigung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 280.--, bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5ʹ600.-- bestraft. Der Strafbefehl erwuchs am 8. Juli 2013 infolge Rückzugs einer dagegen erhobenen Einsprache in Rechtskraft.

1.2 Aufgrund des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers eröff­nete die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern sowohl ein Disziplinar­verfahren wegen Berufspflichtverletzung als auch ein Administrativverfah­ren zur Prüfung der Löschung aus dem Anwaltsregister des Kantons Bern. Am 9. Mai 2014 erkannte sie im Administrativverfahren, der Eintrag des Beschwerdeführers im Anwaltsregister werde gelöscht und die Löschung werde im Amtsblatt des Kantons Bern und im Feuille officielle du Jura bernois veröffentlicht. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass gestützt auf Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) der Eintrag einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsan­walts im Anwaltsregister zu löschen sei, wenn diese bzw. dieser eine Straf­tat begangen habe, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sei und im Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheine. Der Beschwerde­führer habe die anerkannten Pflichten eines Strafverteidigers in schwerwie­gender Weise missachtet und das Vertrauen der Rechtspflege und der Öffent­lichkeit in den Anwaltsberuf erheblich erschüttert, weshalb die began­gene Straftat mit der Ausübung des Anwaltsberufs nicht zu vereinbaren sei. Mit Entscheid vom 2. September 2014 auferlegte die Anwaltsaufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Disziplinarverfahrens eine Busse in der Höhe von Fr. 3ʹ000.-- wegen Verletzung der Pflicht zur sorg­fältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 Bst. a BGFA (vgl. act. 11A). Die Anordnung dieser Sanktion ist unangefochten in Rechts­kraft erwachsen.

1.3 Am 12. Juni 2014 hat der Beschwerdeführer beim Verwaltungs­gericht Beschwerde gegen den Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 9. Mai 2014 erhoben und dessen Aufhebung beantragt.

Die Anwaltsaufsichtsbehörde schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 9. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

1.4 Am 21. Juli 2014 hat der Beschwerdeführer dem Verwaltungs­gericht mitgeteilt, dass die Probezeit seiner bedingten Geldstrafe abgelau­fen sei. Da die Straftat nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatperso­nen erscheine, sei eine Löschung im Anwaltsregister des Kantons Bern nicht mehr möglich und das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei als ge­genstandslos geworden abzuschreiben. Die Anwaltsaufsichtsbehörde schliesst mit Stellungnahme vom 15. August 2014 ebenfalls auf Gegen­standslosigkeit des Verfahrens; da der Strafregistereintrag erst während des Beschwerdeverfahrens gelöscht worden sei, seien die Verfahrens­kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser beantragt seinerseits, die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen (Eingabe vom 22.10.2014).

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver­fügung besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.2 Allerdings schliessen der Beschwerdeführer und die Vorinstanz nunmehr übereinstimmend auf eine Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (vorne E. 1.4). – Gemäss Art. 39 Abs. 1 VRPG schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab, wenn im Verlauf des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid wegfällt, insbesondere zufolge Rück­zugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Eini­gung unter den Parteien. Das Objekt des vorliegenden Rechtsstreits ist mit Einreichung eines Auszugs vom 15. Oktober 2014 (act. 12A/1), gemäss dem der Beschwerdeführer im Strafregister nicht verzeichnet ist, nicht unter­gegangen. Es fehlt heute zwar unbestrittenermassen an der Voraus­setzung für die Vornahme der streitigen Löschung im Anwaltsregister (dazu hinten E. 3.2), aber damit ist die mit dem angefochtenen Entscheid erfolgte Anordnung nicht gleichsam automatisch dahingefallen, weshalb das Be­schwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden ist. Daraus folgt gleich­zeitig, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein Rechtsschutzinte­resse am vorliegenden Verfahren verfügt, da über die Löschung noch nicht endgültig entschieden bzw. die entsprechende Anordnung nicht aufge­hoben worden ist; mithin liegt auch keine Gegenstandslosigkeit im weiteren Sinn vor (vgl. zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 2; vgl. auch BGE 137 II 425 unpubl. E. 1.2 [BGer 2C_187/2011 in Pra 101/2012 Nr. 48]).

2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

3.

3.1 Art. 8 BGFA regelt die persönlichen Voraussetzungen, die eine Anwältin bzw. ein Anwalt erfüllen muss, um in das kantonale Anwaltsregis­ter eingetragen zu werden. Erforderlich ist insbesondere, dass keine straf­recht­liche Verurteilung wegen Handlungen vorliegt, die mit dem Anwalts­beruf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen (Abs. 1 Bst. b). Anwältinnen bzw. Anwälte, die eine der Eintragungsbedingungen nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht (Art. 9 BGFA; vgl. auch BGE 137 II 425 E. 6.1 [Pra 101/2012 Nr. 48]; BGer 2C_119/2010 vom 1.7.2010, E. 3).

3.2 Ob eine Eintragungsbedingung fehlt und die betreffende Anwältin bzw. der betreffende Anwalt gemäss Art. 9 BGFA im Register zu löschen ist, beurteilt sich aufgrund einer Würdigung des Sachverhalts, wie er sich im Zeitpunkt des Entscheids präsentiert. Gemäss Art. 25 VRPG, der auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, dürfen die Parteien solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden oder mit prozessleitender Verfügung das Beweisver­fahren förmlich geschlossen wurde. Zu den zulässigen neuen Sachverhalts­elementen bzw. Beweismitteln zählen auch solche, die während der Rechts­hängigkeit des Verfahrens entstanden sind (echte Noven; vgl. BVR 2012 S. 529 E. 6.5, 2011 S. 448 E. 3.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 2 und 3). Hier ist eine derartige Änderung im Sachverhalt zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer hat einen Auszug für Privat­personen aus dem Schweizerischen Strafregister vom 15. Oktober 2014 eingereicht, der belegt, dass er im Strafregister nicht (mehr) verzeichnet ist. Er erfüllt deshalb heute unbestrittenermassen die persönliche Voraus­setzung von Art. 8 Abs. 1 Bst. b BGFA, da die strafrechtliche Verurteilung vom 19. Juli 2012, die Anlass zur Anordnung der Löschung gab, nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheint. Das Fehlen anderer persönlicher Voraussetzungen für den Registereintrag ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, weshalb sich die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister heute als unrechtmässig erweist (vgl. Staehelin/Oetiker, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 9 Fn 15). Die Beschwerde erweist sich demnach als offensicht­lich begründet und ist gutzuheissen; der angefochtene Entscheid ist aufzu­heben. Solche Fälle beurteilt das Verwaltungsgericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten zu er­heben sind (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Soweit die Vorinstanz ge­stützt auf Art. 35 Abs. 2 Bst. b KAG einen anderen Kostenspruch beantragt, übersieht sie, dass diese Bestimmung die Kostenverlegung im erstinstanz­lichen Disziplinarverfahren regelt.

4.2 Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Damit ist in erster Linie die Vertretung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemeint (BVR 2012 S. 424 E. 5.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 2). Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten, sondern in eigener Sache tätig geworden ist, ist ihm kein Parteikostenersatz zu­zusprechen (vgl. BVR 2006 S. 481, nicht publ. E. 5 [VGE 22613 vom 24.7.2006], 1993 S. 183 E. 5). Weil es sich hier offensichtlich nicht um ein aufwendiges Verfahren handelt, ist dem Beschwerdeführer auch keine Partei­entschädigung für das Prozessieren in eigener Sache zuzusprechen (vgl. Art. 104 Abs. 2 VRPG; BVR 2012 S. 1 E. 6; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 12).

4.3 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde wären grundsätzlich auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Indes rechtfertigt es sich hier nicht, den Beschwerdeführer bezüglich des Ent­scheids der Anwaltsaufsichtsbehörde von Kosten zu befreien, ist doch die Beschwerde allein wegen der inzwischen veränderten Sachlage gutzu­heissen. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Anstiftung zu versuchter Begünstigung erschien zum Zeitpunkt des vor­instanz­lichen Entscheids unbestrittenermassen im Strafregisterauszug für Privatpersonen, wobei die Straftat mit dem Anwaltsberuf augenscheinlich nicht zu vereinbaren ist (vgl. Ziff. 22-24 und 30-38 des angefochtenen Ent­scheids). Mithin hat die Anwaltsaufsichtsbehörde aufgrund der damaligen Sachlage zu Recht entschieden, der Beschwerdeführer sei im Anwalts­register zu löschen. Bei diesen Gegebenheiten rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren als unterliegend zu be­trachten und ihm die Kosten des Verfahrens vor der Anwaltsaufsichtsbehörde aufzuerlegen (vgl. auch BVR 2008 S. 193 E. 9.2; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9). Parteikosten sind für das vor­instanzliche Verfahren keine zu sprechen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 9. Mai 2014 wird aufgehoben.

2. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden weder Verfahrens­kosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor der Anwaltsaufsichtsbehörde, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerde­führer auferlegt.

4. Für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde werden keine Partei­kosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

attorney registerdeletioncriminal recordnew factsprofessional disciplinecost allocationself-representation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the lawyer still met the registration requirements under the BGFA after the criminal record entry disappeared during the appeal.

Extrahierter Entscheid

Because the conviction no longer appeared in the extract for private persons, the personal condition under Art. 8(1)(b) BGFA was again met and deletion from the register was unlawful.

Extrahierte Begründung

The court assessed the situation as it stood at the time of judgment and accepted the new criminal record extract as a true new fact. Since the relevant conviction no longer appeared, the statutory ground for deletion fell away.

Kernrechtsfrage

How costs of the cantonal appeal and the prior administrative proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

No court costs or party compensation were awarded for the judicial appeal; the costs of the prior administrative proceeding remained imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

The appellant succeeded before the court, so no costs were charged for the judicial proceedings. However, the challenged deletion order had been correct on the facts as they stood before the administrative authority, so the appellant remained liable for those earlier costs.

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