Replacement-execution costs upheld; one appellant lacked standing

100 2014 142Verwaltungsgericht10.11.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A and B appealed a BVE decision confirming municipal replacement-execution costs after a failed deadline to clear property and materials. The Verwaltungsgericht held that A's appeal lacked any attack on the non-entry ruling and was therefore inadmissible. As to B, the court found the municipality had properly warned of replacement execution, was entitled to instruct a contractor in advance, and could charge the preparatory, waiting, and standby costs. The appeal was therefore dismissed in substance, and the appellants were ordered to pay CHF 1,000 in court costs without party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 47 Abs. 1 BauG; Art. 117 Abs. 2 VRPG; Ersatzvornahmekosten: Die Pflichtigen tragen die Kosten der Ersatzvornahme, wenn eine rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung innert Frist nicht erfüllt wird und sie vorgängig ordnungsgemäss auf Zwangsmittel und Kostenfolgen hingewiesen wurden. Der Kostenentscheid kann im Rechtsmittelverfahren nur insoweit angefochten werden, als die Kosten nicht schon mit der Wiederherstellungsverfügung hätten beanstandet werden können; zulässig sind insbesondere Rügen betreffend Umfang, Notwendigkeit und Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten (vgl. E. 3.2). Eine rechtzeitige, klare Mitteilung, die Pflicht werde fristgerecht selbst erfüllt, ist erforderlich, um unnötige Vorbereitungen der Ersatzvornahme zu vermeiden. Ein bloss verspätetes oder ungenügendes Verhalten rechtfertigt die Kostenauflage.

Gesamter Gesetzestext

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 5.01.2015 nicht eingetreten (1C_602/2014).

100.2014.142U

KEP/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteildes Einzelrichters vom 10. November 2014

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Bischof

A.________ und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Einwohnergemeinde Sumiswald handelnd durch die Bau- und Planungskommission, Lütoldstrasse 3, 3454 Sumiswald

Beschwerdegegnerin

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baupolizei; Übernahme der Kosten für die Ersatzvornahme (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 17. April 2014; RA Nr. 120/2013/33)

Sachverhalt:

A.

Mit Wiederherstellungsverfügung vom 29. November 2012 forderte die Bau- und Planungskommission der Einwohnergemeinde (EG) Sumiswald B.________, Eigentümerin der Grundstücke Sumiswald Gbbl. Nrn. 1___ und 2___, auf, die auf Parzelle Nr. 1___ gelagerten Kranteile zu ent­sorgen sowie die Parzelle Nr. 2___ von allen Bauten, Baumaterialien, Bau­maschinen und dergleichen zu räumen. Gleichzeitig drohte die Bau- und Planungskommission der EG Sumiswald für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung innert Frist die Ersatzvornahme an. Die gegen diese Ver­fügung erhobene Beschwerde von B.________ wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) am 3. Juni 2013 ab und setzte die Wiederherstellungsfrist neu bis zum 2. September 2013 fest (Verfahren RA Nr. 120/2013/1). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

Nachdem B.________ die von der BVE anberaumte Wiederherstel­lungsfrist ungenutzt verstreichen liess, kündigte die Bau- und Planungs­kommission der EG Sumiswald mit Schreiben vom 4. September 2013 die Ersatzvornahme für den 16. September 2013 an. Bei der Besichtigung am Morgen des 16. Septembers 2013 wurde festgestellt, dass mit den Wieder­herstellungsarbeiten begonnen worden war, diese jedoch noch abgeschlos­sen werden mussten.

B.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 verpflichtete die Bau- und Planungs­kommission der EG Sumiswald B.________, der Gemeinde die vom beauftragten Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Vor­bereitungen der Ersatzvornahme (inkl. Bereitstellung von Fahrzeugen und Baumaschinen) sowie die Arbeits- bzw. Wartezeiten im Umfang von Fr. 5'006.90 zu ersetzen.

C.

Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 25. No­vember 2013 Beschwerde bei der BVE. Mit Entscheid vom 17. April 2014 trat die BVE auf die Beschwerde von A.________ nicht ein und wies die Beschwerde von B.________ ab, soweit sie darauf eintrat.

D.

Dagegen haben A.________ und B.________ am 20. Mai 2014 (Postauf­gabe: 22.5.2014) gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, der Entscheid der BVE sei aufzuheben. Die EG Sumiswald hat mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2014 unter Hinweis auf die Vorakten auf eine Stellungnahme verzichtet. Die BVE schliesst mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2014 auf Abweisung der Be­schwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]).

1.2 Auf die Beschwerde kann, soweit sie den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer betrifft, aus folgenden Gründen nicht eingetreten werden:

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann nur die Frage sein, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht auf die Be­schwerde nicht eingetreten ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommen­tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 51 N. 14). An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und wes­halb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Dabei muss sich die Begründung wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Ent­scheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, in­wiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15).

In seiner Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dazu Stellung, weshalb die Vorinstanz auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen bzw. weshalb ihm die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation nicht hätte absprechen dürfen. Er äussert sich ausschliesslich zur Sache. Damit genügt seine Beschwerde auch den minimalen Anforderungen an die Be­gründung nicht.

1.3 Dagegen hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfah­ren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid in der Sache besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge­recht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin ist einzutreten.

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.5 Für die Behandlung von Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts­behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die einzelrichterliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ergibt sich aus Art. 57 Abs. 2 Bst. c GSOG.

2.

Anfechtungsobjekt und gleichzeitig Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren der Entscheid der BVE vom 17. April 2014 betreffend die Kosten für die Ersatzvornahme. Die von der BVE mit Entscheid vom 3. Juni 2013 bestätigte Wiederherstellungsverfügung und die darin enthaltene Anord­nung der Ersatzvornahme sind dagegen bereits in Rechtskraft erwachsen. Die mit dem Streitgegenstand dieses vorausgegangenen Verfahrens zu­sammenhängenden Fragen sind nicht mehr zu überprüfen (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 49 N. 4 Lemma 4). Dies gilt namentlich für den Einwand, die Gemeinde sei nicht gegen den Rechtsvorgänger vorgegangen, soweit die Beschwerdeführerin dies sinngemäss geltend macht.

3.

3.1 Zu prüfen ist, ob die Kosten für die Vorbereitungen der Ersatzvor­nahme sowie die Arbeits- und Wartezeiten des beauftragten Unternehmens zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt worden sind.

3.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 BauG lässt die Baupolizeibehörde rechts­kräftig verfügte Massnahmen, welche die Pflichtigen innerhalb der ange­setzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführen, auf deren Kosten durch Dritte vornehmen (vgl. auch Art. 117 Abs. 2 VRPG). Die Kosten für die Ersatzvornahme dürfen der oder dem Pflichtigen im All­gemeinen nur auferlegt werden, wenn sie bzw. er vor der Durchführung der Ersatzvornahme ordnungsgemäss auf die drohende Anwendung des Zwangs­mittels und die damit verbundenen Kostenfolgen aufmerksam ge­macht worden ist (VGE 2011/182 vom 15.9.2011, E. 3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 47 N. 4a). Weiter kann gegen Verfügungen bzw. Entscheide über Ersatzvornahmekosten nur geltend gemacht werden, was nicht schon gegen die Wiederherstellungsverfügung gerügt werden konnte (vgl. dazu vorne E. 2), insbesondere, der Vollzug der Ersatzvornahme sei über das hinausgegangen, was in der zugrunde liegenden Verfügung festgelegt wor­den ist, und die Kostenrechnung sei nicht korrekt oder übermässig hoch (VGE 2011/182 vom 15.9.2011, E. 3.2, 2009/125 vom 30.11.2009, E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 49 N. 4 Lemma 5). Letzteres umfasst nament­lich auch die Rüge der Notwendigkeit der Kosten der Ersatzvornahme (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 47 N. 7 mit Hinweisen).

3.3 In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass eine rechtskräftige Wieder­herstellungsverfügung vorliegt. Auch ist unbestritten, dass die mit Entscheid der BVE vom 3. Juni 2013 angesetzte Frist zur Wiederherstel­lung am 2. September 2013 unbenutzt verstrichen ist. Danach teilte die Bau- und Planungskommission der EG Sumiswald mit Schreiben vom 4. September 2013 (Vorakten BVE, pag. 4) der Beschwerdeführerin mit, die Ersatzvornahme werde am 16. September 2013 durch ein von der Ge­meinde beauftragtes Unternehmen erfolgen. Die Beschwerdeführerin wurde ausserdem über die voraussichtlichen, von ihr zu tragenden Kosten informiert. Zudem wurde der Beschwerdeführerin freigestellt, die Wieder­herstellung doch noch selber vorzunehmen. Diesbezüglich wurde sie je­doch angehalten, die Bau- und Planungskommission sofort zu informieren, andernfalls sie allfällige Kosten des beauftragten Unternehmens zu tragen haben werde, weil dieses sich für die Wiederherstellung nutzlos zur Ver­fügung hält.

3.4 Bestritten ist vorliegend einzig die Notwendigkeit der angefallenen Ersatzvornahmekosten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Gemeinde darüber informiert, dass sie die Räumungsarbeiten selber vor­nehmen werde, was schliesslich auch der Fall gewesen sei. Die Höhe der Ersatzvornahmekosten und damit der Aufwand des von der Gemeinde mit der Räumung beauftragten Unternehmens für Vorbereitungen sowie Ar­beits- und Wartezeit (vgl. Rechnung vom 30.9.2013, Vorakten BVE, pag. 3) wird nicht in Frage gestellt.

3.5 Betreffend die Notwendigkeit der Ersatzvornahme und die damit verbundenen Kosten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 2). So ist nicht zu beanstanden, wenn die BVE unter Berücksichtigung des Telefon­anrufs des Beschwerdeführers vom 9. September 2013 und desjenigen des früheren Anwalts der Beschwerdeführerin vom 12. September 2014 zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an die An­kündigung der Ersatzvornahme vom 4. September 2013 der Bau- und Planungskommission der EG Sumiswald nicht umgehend mitgeteilt, dass sie die Räumungsarbeiten fristgerecht selber ausführen werde. Die Be­schwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, sie werde der Verpflichtung zur Wiederherstellung bis zum 16. September 2014 nachgekommen sein. Vielmehr gestand sie ein, dass es ihr nicht mög­lich sei, die Räumungsarbeiten rechtzeitig zu erledigen. Dies bestätigt die Beschwerdeführerin ausdrücklich in ihrer Verwaltungsgerichtsbe­schwer­de (Beschwerde, S. 1).

3.6 Ebenso wenig ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu be­anstanden, dass die Gemeinde die Räumungsarbeiten vor dem 16. Sep­tember 2013 bei einem Unternehmen definitiv in Auftrag gegeben hat. Dies insbesondere mit Blick auf die Art und den Umfang der im vorliegenden Fall anfallenden Räumungsarbeiten, welche diverse Spezialmaschinen er­forderten. Die Offerte des beauftragten Unternehmens für die komplette Räumung belief sich immerhin auf Fr. 26'460.-- (unpag. Vorakten Ge­meinde, Beilage 4). Ein gewisser Vorbereitungs- bzw. Koordinations- und Planungsaufwand ist bei einem Auftrag dieser Grössenordnung üblich und unerlässlich. Anders wäre es nicht möglich, zu einem bestimmten Zeitpunkt die notwendigen Fahrzeuge, Baumaschinen und Mitarbeitenden bereit­stehen zu haben. Mit der Auftragserteilung bis zum 16. September 2013 zuzuwarten, hätte zu einer späteren Ersatzvornahme geführt. Dies hätte eine erneute Mitteilung eines Datums der Ersatzvornahme bedingt und wäre einer Fristverlängerung gleichgekommen. Eine solche hat die Ge­meinde aber ausdrücklich und unbestrittenermassen nicht gewährt. Sie wäre dazu ohnehin nicht befugt gewesen, da sie die von der Beschwer­deinstanz angeordnete Wiederherstellungsfrist nicht verlängern darf und verpflichtet ist, eine rechtskräftige Wiederherstellungsverpflichtung ohne Verzug durchzusetzen (VGE 22618 vom 3.10.2006, E. 3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 47 N. 6).

3.7 Nichts an der Rechtmässigkeit der Kostenverfügung ändert, dass die Gemeinde den dem Unternehmen bereits erteilten Auftrag nicht im letz­ten Moment noch widerrufen hat. Aufgrund der Äusserungen der Be­schwer­deführerin musste sie davon ausgehen, dass die Räumungsarbeiten am 16. September 2013 nicht ausgeführt bzw. abgeschlossen sein würden, was schliesslich auch eingetroffen ist (vgl. unpag. Vorakten Gemeinde, Beilage 8). Die Beschwerdeführerin hat die angefallenen Ersatzvornahme­kosten somit selber zu verantworten. Sie hat einerseits die im Entscheid der BVE vom 3. Juni 2013 festgesetzte Wiederherstellungsfrist unbenutzt verstreichen lassen und es andererseits unterlassen, der Gemeinde um­gehend mitzuteilen, dass sie die Räumung bis zum 16. September 2013 selber vornehmen werde. Im Übrigen wurden der Beschwerdeführerin weiter­gehende Kosten erspart, indem das beauftragte Unternehmen schliess­lich nicht im vorgesehenen Umfang zum Einsatz gelangte und die Gemeinde die Beschwerdeführerin die Räumungsarbeiten am 16. und 17. Sep­tember 2013 selber abschliessen liess. In diesem Sinn sind die Kosten der Ersatzvornahme nicht über das Notwendige hinausgegangen. Der Kostenauferlegung zu Lasten der Beschwerdeführerin haftet nichts Rechtsfehlerhaftes und somit auch nichts Willkürliches an. Daran ändert auch die Aktennotiz einer Beratungsstelle vom 4. Juli 2013 nichts, in der eine weitere Sitzung mit der Gemeinde Mitte August vorgeschlagen wurde (unpag. Vorakten Gemeinde, Beilage 6): Spätestens mit dem Schreiben der Bau- und Planungskommission vom 4. September 2013 war klar, dass keine Besprechung der Angelegenheit mehr stattfinden würde. Die Be­schwerdeführerin hätte es in der Hand gehabt, die angeordneten Wieder­herstellungsmassnahmen selber rechtzeitig vorzunehmen. Die entstande­nen Kosten hat die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen selber zu verantworten (zum Ganzen auch VGE 18299 vom 23.8.1991).

4.

Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand; die Be­schwerde erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerde­führenden die Verfahrenskosten unter Solidarhaft zu gleichen Teilen zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidetder Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird, soweit den Beschwerdeführer betreffend, nicht eingetreten. Soweit die Beschwerdeführerin betreffend, wird die Be­schwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführen­den auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Beschwerdegegnerin

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

dem Regierungsstatthalteramt Emmental

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

replacement executionmunicipal building policecost reimbursementadmissibilityreasoning requirementstandingdeadlinestandby costsnecessary costsadministrative appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether A.________'s appeal against the BVE decision was sufficiently reasoned and admissible

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not address why the BVE should have entered into the complaint or why standing was wrongly denied, and thus failed even minimal reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

The appellate court held that the object of review was only the non-entry decision. A purely merits-based submission does not challenge a non-entry ruling and is insufficiently reasoned.

Kernrechtsfrage

Whether the replacement-execution costs of CHF 5,006.90 were properly charged to B.________

Extrahierter Entscheid

Yes. The municipality had warned of replacement execution and costs, the deadline expired unused, the company had to be coordinated in advance, and the costs were not shown to be excessive or unnecessary.

Extrahierte Begründung

The court accepted that the work required specialist machinery and advance planning. Since B.________ failed to timely notify the municipality that she would complete the work herself, the municipality could rely on the announced execution date and charge the necessary preparatory costs.

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