Access and traffic safety for a microbrewery building permit

100 2014 139Verwaltungsgericht14.10.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court partially upheld a neighbour’s appeal against a building permit for a microbrewery in an existing commercial building. It rejected the argument that the project had to be refused because the earlier permit and the development plan were incompatible, holding that the older permit had become final and was not void. However, it found that the access and delivery arrangement ordered by the BVE was not practically workable and that road safety had not been sufficiently clarified. The matter was therefore remitted to the BVE for a new assessment. Court costs were split between the appellant and the builder; no party costs were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG; Art. 7 BauG; access requirement for building permits and limits of review after a final permit has been granted; a planning defect in a final building permit does not justify refusal of a later project unless the earlier permit is void. Nichtigkeit exists only exceptionally, where the defect is manifestly grave under the evidence theory. If the actual delivery and traffic concept underlying the permit is not feasible, and road safety has not been sufficiently clarified, the appellate authority must annul the contested decision in part and remit the case for further fact-finding and reconsideration (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

100.2014.139U

DAM/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 14. Oktober 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum und Müller

Gerichtsschreiberin Conrad

A._____ AG handelnd durch die statutarischen Organe

Beschwerdeführerin

gegen

B.________

Beschwerdegegner 1

und

Einwohnergemeinde Unterseen handelnd durch die Baukommission, Obere Gasse 2, Postfach, 3800 Unterseen

Beschwerdegegnerin 2

sowie

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baubewilligung; Einrichtung einer Kleinbrauerei (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 1. Mai 2014; RA Nr. 110/2014/17)

Sachverhalt:

A.

B.________ reichte am 31. Juli 2013 bei der Einwohnergemeinde (EG) Unterseen ein Baugesuch ein für die Einrichtung einer Kleinbrauerei im Block … des Gewerbehauses auf der Parzelle Gbbl. Nr. 1___ am Eichzun … in Unterseen. Das dreieckförmige Gebäude liegt im Perimeter der Überbauungsordnung (ÜO) «Eichzun-Lehnzun» vom 20. März 1995, bestehend aus dem Überbauungsplan und den Überbauungs­vorschriften (ÜV). Um das Gewerbehaus herum führen im Osten und Norden der Eichzun und im Südwesten die X.___strasse. Gegen das Bauvorhaben gingen zwei Einsprachen ein, darunter diejenige der A._____ AG, die am Eichzun … einen Gewerbebetrieb führt. Mit Gesamtentscheid vom 23. Januar 2014 bewilligte das Regierungsstatthalteramt (RSA) Interlaken-Oberhasli das Vorhaben und wies die dagegen gerichteten Einsprachen ab. Gemäss den bewilligten Plänen war vorgesehen, dass die An- und Auslieferung der Waren der projektierten Kleinbrauerei von der X.___strasse her erfolgt.

B.

Gegen den Gesamtentscheid erhob neben der anderen Einsprecherin die A._____ AG am 29. Januar 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragte, die angefoch­tene Verfügung sei aufzuheben und die Bewilligung für das Bauvorhaben sei zu verweigern (Bauabschlag). B.________ zog darauf hin sein Bau­gesuch zurück, weshalb die BVE das Beschwerdeverfahren und das Bau­bewilligungsverfahren mit Verfügung vom 5. März 2014 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb. Gleichentags kam B.________ auf sei­nen Rückzug des Gesuchs zurück und nahm zur Beschwerde Stellung. Weiter bestätigte er in der Folge, an seinem Baugesuch festhalten zu wol­len. Am 26. März 2014 hob die BVE ihre Abschreibungsverfügung auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 1. Mai 2014 wies sie die beiden Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem ergänzte sie den Gesamtentscheid des RSA Interlaken-Oberhasli mit fol­gender Auflage: «Sämtliche An- und Auslieferungen der Kleinbrauerei müs­sen durch den Zugang A vom Eichzun her erfolgen». Im Übrigen bestätigte sie den angefochtenen Gesamtentscheid.

C.

Gegen den Entscheid der BVE hat die A._____ AG am 17. Mai 2014 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, der an­gefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung für das Vor­haben sei zu verweigern (Bauabschlag). B.________ beantragt mit Be­schwerdeantwort vom 2. Juli 2014 sinngemäss die Abweisung der Be­schwerde. Die EG Unterseen stellt mit Eingabe vom 7. Juli 2014 den glei­chen Antrag, wobei sie mit ihrem Hauptbegehren verlangt, der Gesamtent­scheid des RSA Interlaken-Oberhasli sei zu bestätigen; eventuell sei der Entscheid der BVE zu bestätigen. Die BVE hat mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2014 auf Abweisung des Rechtsmittels geschlossen.

Der Instruktionsrichter hat in der Folge die Akten ergänzen lassen und bei B.________ weitere Auskünfte und Unterlagen zum Güterumschlag und zum Warentransport innerhalb und ausserhalb des Gewerbehauses einge­holt. Die A._____ AG, die EG Unterseen und die BVE haben sich dazu geäussert. Die Direktion widersetzt sich in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2014 einer Aufhebung ihrer Auflage nicht, soweit der Waren­transport im Gebäudeinneren betroffen sei.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat als Einsprecherin bzw. Nachbarin ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten.

1.2 Die Gemeinde beantragt mit ihrem Hauptbegehren die Bestätigung des Gesamtentscheids des RSA Interlaken-Oberhasli (vorne Bst. C), d.h. die Erschliessung der projektierten Kleinbrauerei nicht über den Eichzun gemäss der Auflage der BVE, sondern über die X.___strasse (vorne Bst. A).

1.2.1 Der Streitgegenstand ergibt sich aus den mit der Beschwerde ge­stellten Rechtsbegehren (allenfalls unter Einbezug der Begründung), nicht hingegen aus den Anträgen der Beschwerdegegnerin oder des Beschwer­degegners (vgl. etwa Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2012, S. 289 N. 1199; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 45). Die Gemeinde hat die Auflage der BVE nicht angefochten; sie kann deshalb nicht die Bestätigung des Gesamtentscheids der Baubewilli­gungsbehörde beantragen. Ihrem Hauptbegehren kann mithin nur insofern Rechnung getragen werden, als damit auf allfällige Gründe für eine Kassa­tion von Amtes wegen gemäss Art. 40 VRPG hingewiesen wird (vgl. auch BVR 2013 S. 536 E. 1.1 mit Hinweis). Danach sind die Verwaltungs­justiz­behörden unter anderem befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesent­liche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beur­teilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (Art. 40 Abs. 1 VRPG).

1.2.2 Für eine ganze oder teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. der vorinstanzlichen Verfahren von Amtes wegen besteht keine Notwendigkeit. Kein Kassationsgrund liegt insbesondere im Um­stand, dass die BVE das Verfahren wieder aufgenommen hat, nachdem der Beschwerdegegner 1 den Rückzug seines Baugesuchs erklärt hatte (vorne Bst. B). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 26. März 2014 über­zeugend ausgeführt hat (Vorakten BVE pag. 60 ff.), wäre es ihm un­benommen gewesen, das – nach einem Rückzug nicht rechtskräftig be­urteilte – Baugesuch jederzeit neu einzureichen. Die Weiterführung des Be­schwerdeverfahrens drängte sich daher aus prozessökonomischen Über­legungen auf, zumal den Verfahrensbeteiligten durch das Vorgehen der BVE keine Nachteile entstanden sind; solche werden denn auch von keiner Seite geltend gemacht.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Umstritten ist unter den Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen die strassenmässige Erschliessung des Bauvorhabens. – Die hinreichende Erschliessung des Baugrundstücks ist eine Grundvoraussetzung für die Bewilligung von Bauvorhaben. Es muss bereits im Bewilligungszeitpunkt sichergestellt sein, dass das Grundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstel­lung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genü­gend erschlossen sein wird (Art. 2 BauG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raum­planungs­gesetz, RPG; SR 700] und Art. 7 Abs. 1 BauG). Fehlt es an dieser Voraussetzung, darf die Bewilligung nicht erteilt werden. Insbesondere ist es unzulässig, die Bewilligung mit der Auflage auszustellen, die Bauherr­schaft habe bis zum Baubeginn eine genügende Lösung für die Er­schliessung beizubringen (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 7/8 N. 9, Art. 38-39 N. 16 mit Hinweisen).

2.2 Der Neubau des Gewerbehauses am Eichzun … wurde mit Gesamt­entscheid des damaligen RSA Interlaken vom 3. Oktober 2008 bewilligt (unpag. Vorakten 4E). Der Entscheid blieb unangefochten und ist infolge­dessen in Rechtskraft erwachsen. Thema im vorliegenden Verfahren ist nicht die Erschliessung des Gewerbehauses insgesamt, sondern nur der projektierten Kleinbrauerei im Block … des Gebäudes. Alle anderen Er­schliessungsfragen liegen ausserhalb des Streitgegenstands; dazu hat sich das Gericht nicht zu äussern.

3.

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die vorgesehene Er­schliessung stehe im Widerspruch zur ÜO «Eichzun-Lehnzun».

3.1 Nach Art. 3 ÜV wird im Überbauungsplan unter anderem die mögli­che Lage der Zufahrten (Ein- und Ausfahrt) zu den einzelnen Grundstücken im Wirkungsbereich der ÜO «Eichzun-Lehnzun» verbindlich geregelt. In der Gewerbezone sind die Ein- und Ausfahrten für die Anlieferung gemäss Art. 19 Abs. 1 ÜV an den im Überbauungsplan bezeichneten Grund­stücksseiten anzuordnen und in ihrer Breite auf ein Minimum zu beschrän­ken; vorbehalten bleibt der Anschluss an die Y.___strasse für die Tank­stelle und den Garagebetrieb. Die Anlieferung (Abladeflächen, Andockstel­len) hat auf dem Grundstück zu erfolgen (Art. 19 Abs. 2 ÜV). Der Überbau­ungsplan sieht im hier interessierenden Bereich der Parzelle Nr. 1___ drei Ein- und Ausfahrten auf der Nordseite vor, keine hingegen an den übrigen Seiten (unpag. Vorakten 4F). Dessen ungeachtet verfügt das auf diesem Grundstück errichtete Gewerbehaus auf allen Gebäudeseiten über mehrere Zugänge mit Toren, welche für die Anlieferung von Waren benützt werden können.

3.2 Vor diesem Hintergrund ist die Kritik der Beschwerdeführerin verständlich, die projektierte Kleinbrauerei dürfe weder über die X.___strasse (südwestliche Gebäudeseite) noch über den Eichzun (östliche Gebäudeseite) erschlossen werden. In der Tat ist nicht nachvollziehbar, weshalb das damalige RSA Interlaken mit seinem Gesamtentscheid vom 3. Oktober 2008 auf der Parzelle Nr. 1___ ein Gebäude mit Zugängen und Toren auf allen Seiten bewilligt hat; insoweit widerspricht die Bewilligung offenkundig der ÜO «Eichzun-Lehnzun». Die Gemeinde anerkennt denn auch, dass die südwest- und ostseitigen Zugänge «nach heutigen Gesichtspunkten» mit der Planung nicht vereinbar sind, da sie nicht auf dem Ausnahmeweg beur­teilt worden seien. Die bewilligte Erschliessungslösung für das Gewerbe­haus werde deshalb «auch von kommunaler Seite als unschön erachtet» (act. 6, S. 3 Ziff. 2).

3.3 Die BVE hat nicht verkannt, dass der Gesamtentscheid vom 3. Ok­tober 2008 hinsichtlich der Erschliessung mangelhaft ist (angefochte­ner Entscheid, E. 2b und c). Sie hat allerdings darauf hingewiesen, dass dieser Entscheid rechtsbeständig bzw. rechtskräftig geworden ist. Mit dem Gewerbehaus seien auch die allseitigen Zugänge einschliesslich deren Be­nützung bewilligt worden (angefochtener Entscheid, E. 3d). – Dieser Auf­fassung ist mit Blick auf die im Jahr 2008 bewilligten Pläne des Ge­werbe­hauses beizupflichten: In den Projektierungsplänen «Grundriss EG» und «Umgebung Parkplätze/Baumabstände» sind auf allen drei Gebäudeseiten Zugänge mit Toren eingetragen; die Tore sind auch als solche bezeichnet (unpag. Vorakten 4E). Zwar findet sich nur bei einem Tor auf der …seite ausdrücklich ein Hinweis zur Benützung («Materialausgabe, Liefe­ranten­eingang, Personal»). Es kann jedoch auch ohne einen solchen Hin­weis nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass alle Zugänge als Ein- und Aus­fahrten für die Warenanlieferung dienen sollen. Welchen anderen Zweck sie haben sollten, ist nicht erkennbar. So sind auch die Zugänge auf der Nordseite des Gebäudes, von denen zumindest drei der ÜO «Eichzun-Lehn­zun» entsprechen (vorne E. 3.1), nicht näher umschrieben. Würde man der Lesart der Beschwerdeführerin folgen, wonach die Zugänge in den Projektierungsplänen ausdrücklich für «Materialanlieferungen» bzw. «An­lieferung (Materialeingang)» bewilligt sein müssten (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 2b), wären überhaupt keine Zugänge für Warenanlieferungen vorhan­den. Es liegt auf der Hand und war auch für Dritte ohne weiteres erkenn­bar, dass die bewilligten Pläne nicht so zu verstehen sind. Bei dieser Sach­lage muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Zu­gänge auf allen Seiten des Gebäudes mit dem Gesamtentscheid vom 3. Oktober 2008 – wenn auch zu Unrecht – als Ein- und Ausfahrten für die Warenanlieferung im Sinn von Art. 19 ÜV bewilligt worden sind.

3.4 Diese Erschliessung könnte heute nur noch in Frage gestellt wer­den, wenn der Gesamtentscheid mit derart schweren Fehlern behaftet wäre, dass er als nichtig erachtet werden müsste. Die BVE hat überzeu­gend aufgezeigt, dass die strengen Voraussetzungen dafür im vorliegen­den Fall nicht erfüllt sind (angefochtener Entscheid, E. 3a-c). Danach füh­ren inhaltliche Mängel einer Entscheidung nur ausnahmsweise zur Nichtig­keit. Sie müssen ausserordentlich schwer sein, indem sie den fraglichen Rechtsakt etwa praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich machen. Zu denken ist auch an offensichtliche Verstösse gegen Grundrechte, nament­lich wenn der Kerngehalt betroffen ist. Solches steht hier nicht zur Diskus­sion. Die Vorinstanz hat sodann richtigerweise berücksichtigt, dass bei einer Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit gefährdet wäre, ist doch das Gewerbehaus im Vertrauen auf die Bewilligung bereits erstellt worden (vgl. zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit nach der sog. Evidenz­theorie statt vieler BGE 138 II 501 E. 3.1; BVR 2014 S. 297 E. 4.3.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 N. 13 ff.).

3.5 Die Baubewilligung für die projektierte Kleinbrauerei kann somit nicht mit der Begründung verweigert werden, die Erschliessung widerspre­che der ÜO «Eichzun-Lehnzun». Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. Wie die BVE zutreffend erwogen hat, bedeutet dies jedoch noch nicht, dass die Erschliessung der Kleinbrauerei über jeden Zugang des Gewerbehauses erfolgen darf (angefochtener Entscheid, E. 3d). Zu prüfen ist vielmehr, ob die weiteren Voraussetzungen für eine genügende strassenmässige Erschliessung erfüllt sind (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen).

4.

Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, die vorge­sehene Erschliessung des Bauvorhabens sei nicht umsetzbar.

4.1 Nach den vom RSA Interlaken-Oberhasli am 23. Januar 2014 be­willigten Plänen sollte die Kleinbrauerei im Block … des Gewerbehauses über einen an der X.___strasse liegenden Zugang erschlossen werden (vgl. act. 10C-E). Die BVE hat im angefochtenen Entscheid allerdings da­rauf hingewiesen, dass auf der X.___strasse seit dem Jahr 1995 ein Verbot für Lastwagen mit dem Zusatz «Anlieferung Land­wirtschaftsbetriebe gestattet» bestehe. Auf der Südwestseite sei die Warenanlieferung mit Last­wagen daher jedenfalls zur Zeit nicht zulässig, weshalb sich auch weitere Abklärungen zur Verkehrssicherheit erübrigten. Sie ergänzte den Gesamtentscheid des RSA mit der Auflage, wonach sämtliche An- und Aus­lieferungen der Kleinbrauerei durch den Zugang A auf der Ostseite des Gewerbehauses vom Eichzun her erfolgen müssen (vorne Bst. B); der Zu­gang A bezieht sich auf die zwischen den Blöcken A3 und A4 des Gewerbe­hauses gelegene Ein- und Ausfahrt (vgl. act. 10C). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Waren von dort aus gebäudeintern mit einem Hubstapler zur Kleinbrauerei im Block … transportiert werden (an­gefochtener Entscheid, E. 4c).

4.2 Wie das Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht ergeben hat, lässt sich die Auflage der BVE nicht wie beabsichtigt umsetzen. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es innerhalb des Gebäudes an allgemein zugänglichen Korridoren für den Warentransport zwischen dem Zugang A und der projektierten Kleinbrauerei fehlt. Der Be­schwerdegegner 1 sieht vielmehr vor, seine Waren und Produkte beim Zu­gang A mit einem VW-Transporter anzuliefern bzw. von dort wegzubringen. Für den Transport zwischen Kleinbrauerei und Zugang A ist ein Hubstapler vorgesehen, der aussen um das Gewerbehaus herum über den Eichzun und die X.___strasse verkehren und den Zugang beanspruchen soll, der sich beim Block … befindet (vgl. act. 12 und 12A1-3 mit ausführlicher Doku­mentation und Fotografien der Situation vor Ort).

4.3 Bei dieser Ausgangslage lässt sich die im vorinstanzlichen Verfah­ren angeordnete Auflage nicht aufrechterhalten, wie auch die BVE aner­kennt (vorne Bst. C; act. 16, S. 1). Die Kleinbrauerei muss sowohl nach der ursprünglichen Bewilligung des RSA Interlaken-Oberhasli als auch nach dem angefochtenen Entscheid der BVE mit der Auflage über die X.___strasse und den beim Block … gelegenen Zugang erschlossen wer­den; der Unterschied zwischen den beiden Varianten liegt im Wesentlichen im Fahrzeug, mit dem die X.___strasse befahren wird (VW-Transporter oder Hubstapler). Das «Verbot für Lastwagen» (Signal 2.07), das auf dieser Strasse gegenwärtig besteht – die Gemeinde hat es am 10. Februar 2014 teilweise aufgehoben, die Änderung ist aber noch nicht rechtskräftig (vgl. act. 17A) – gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport (Art. 19 Abs. 1 Bst. d der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Als schwere Motorwagen gelten Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht ab 3‘500 kg (Art. 1 Abs. 9 SSV i.V.m. Art. 10 der Verord­nung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassen­fahrzeuge [VTS; SR 741.41]). Dieses Gewicht erreicht ein VW-Transporter, wie ihn der Beschwerdegegner 1 verwenden will, nicht (vgl. act. 12A2 so­wie Angaben zum Gesamtgewicht gemäss Modellprogramm VW-Transpor­ter, einsehbar unter: http://www.volkswagen-nutzfahrzeuge.de, Rubriken «Modelle/Transporter Kastenwagen/Informationsmaterial»). Das Last­wagen­verbot dürfte der Erschliessung der projektierten Kleinbrauerei daher von vornherein nicht entgegenstehen. Offen ist allerdings, wie die Er­schliessung mit Blick auf die Verkehrssicherheit zu beurteilen ist. Die Verfahrensbeteiligten haben sich dazu zwar zum Teil geäussert, aber vorab mit Bezug auf den Hubstapler (und weniger zum VW-Transporter); die Be­urteilung ist – «mangels genauer Kenntnisse» gerade von Seiten der BVE – zudem kaum abschliessend (vgl. act. 16 und 17).

4.4 Zusammenfassend ist die strassenmässige Erschliessung des Bau­vorhabens nicht sichergestellt. Die Bewilligung kann daher nicht erteilt wer­den (vorne E. 2.1). Die Erschliessung ist vielmehr neu zu beurteilen, wobei der Sachverhalt weiter abgeklärt werden muss, insbesondere im Bereich der Verkehrssicherheit unter Einbezug der Angaben des Beschwerde­gegners 1 zu den erwarteten An- und Auslieferungen (vgl. act. 12, Ziff. 2a). Namentlich wird zu prüfen sein, ob der Güterumschlag mit dem VW-Trans­porter, der vom Lastwagenverbot nicht betroffen ist, beim Zugang X.___strasse erfolgen kann. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungs­gerichts, die bislang unterbliebenen Abklärungen als letzte kantonale In­stanz erstmals vorzunehmen. Die Beschwerde ist somit dahin gutzuheis­sen, dass der angefochtene Entscheid, soweit die Beschwerdeführerin be­treffend, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Prozessausgang sind die Verfahrenskosten der Be­schwerdeführerin hälftig aufzuerlegen. Die andere Hälfte haben der Be­schwerdegegner 1 und die Gemeinde zu tragen; der Gemeinde können allerdings keine Kosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögens­interessen betroffen ist (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Ersatzfähige Partei­kosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG).

5.2 Die Kosten, die im vorinstanzlichen Verfahren entstanden sind, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seines Rückweisungsentscheids nicht zu liquidieren. Es ist Sache der BVE, darüber zu entscheiden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 5).

6.

Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge­richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Vor­aussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, so­weit die Beschwerdeführerin betreffend, aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weiter­gehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'500.--, und dem Beschwerdegegner 1 zu einem Viertel, ausmachend Fr. 750.--, auferlegt. Die restlichen Kosten werden nicht erhoben.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

dem Beschwerdegegner 1

der Beschwerdegegnerin 2

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

building permitaccess roadstraffic safetydevelopment plannullityremandneighbour appealdelivery logistics

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the permit had to be refused because the access layout conflicted with the local development plan.

Extrahierter Entscheid

The earlier building permit for the commercial building already covered the access openings on all sides; the defect did not make that permit void, so the microbrewery could not be refused on that ground alone.

Extrahierte Begründung

The 2008 permit had become final and was not null despite planning defects. The access issue for the microbrewery had to be assessed within the limits of the res judicata building situation.

Kernrechtsfrage

Whether the access solution ordered by the BVE was feasible and ensured sufficient road access.

Extrahierter Entscheid

No; the ordered delivery scheme could not be implemented as assumed, and the road access was not sufficiently secured.

Extrahierte Begründung

The internal transport path assumed by the BVE did not exist as a generally accessible corridor; the factual situation required further clarification, especially regarding traffic safety and use of the VW transporter.

Kernrechtsfrage

Whether the case had to be finally decided by the appellate court or remitted for further fact-finding.

Extrahierter Entscheid

The matter had to be sent back to the BVE for a new assessment after further clarification of the traffic and access situation.

Extrahierte Begründung

The necessary traffic-safety investigations had not been carried out, and the appellate court was not to make those first-instance findings itself.

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