Tax arrears not time-barred; appeal dismissed

100 2014 128Verwaltungsgericht09.10.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A and B. appealed a Bern tax appeal commission decision on arrears tax for 1989/90 to 1993/94. They argued that the arrears claims were time-barred and that the estimated assessments were obviously wrong. The court held that the old limitation rules applied, the ten-year initiation period for arrears linked to tax evasion had been respected, the relative limitation had been interrupted, and the absolute limitation had not yet expired. It further found no manifest error in the estimated income and deduction figures and no procedural violation. The appeal was therefore dismissed and the appellants were ordered to pay CHF 10,000 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 175 aStG; Art. 206, 207, 208 StG; limitation and review of estimated tax assessments in arrears proceedings. For tax claims arising before 1 January 2001, the old substantive rules govern also the arrears-related limitation regime; in arrears cases connected with tax evasion, the ten-year initiation period applies. The relative assessment limitation is interrupted by any enforcement step evidencing the authority's will to pursue collection. In the absence of an express old-law absolute limitation, the new absolute period runs from the entry into force of the new law for all pending old claims. Estimated assessments may be challenged only for manifest, qualified error; mere disagreement with the estimate or unsubstantiated evidence requests is insufficient (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

*Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 27.03.2015 *abgewiesen (2C_1038/2014).

100.2014.128U

HAT/BCL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 9. Oktober 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum und Häberli

Gerichtsschreiberin Büchi

A.________ und B.________ vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführende

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern, Nachsteuer 1989-1994 (Ent­scheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 25. März 2014; 100 05 6995)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2014, Nr. 100.2014.128U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ und B.________ wurden von der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) für die Steuerperioden 1989/1990, 1991/1992 und 1993/1994 nach Ermessen veranlagt, nachdem sie jeweils keine Steuer­erklärungen eingereicht hatten. Gestützt auf eine Buchprüfung späte­rer Jahre kam die Steuerverwaltung zum Schluss, dass die Er­messensveranlagungen der Steuerjahre 1989-1994 zu tief ausgefallen wa­ren, weshalb sie gegen A.________ und B.________ am 17. Dezember 1999 ein Nach- und Strafsteuerverfahren einleitete. Mit Verfügung vom 22. April 2005 erhob sie nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzte Nach­steuern in der Höhe von insgesamt Fr. 1'046'550.15 (inkl. aufgelaufe­nem Verzugszins) sowie Gebühren von Fr. 12'000.--. Gegen A.________ verhängte sie zudem eine Busse wegen Steuerhinterziehung in der Höhe von Fr. 416'634.30. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung am 8. Juli 2005 ab.

B.

Am 10. August 2005 gelangten A.________ und B.________ gegen den Einspracheentscheid betreffend Nachsteuer mit Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Gleichzeitig beantragte A.________ der Steuerverwaltung die gerichtliche Beurteilung des Einspracheentscheids bezüglich der Steuerbusse. Während der gesamten Dauer des darauffolgenden gerichtlichen Strafverfahrens ruhte das Rekurs­verfahren; es wurde erst nach Abschluss des Strafverfahrens am 16. Feb­ruar 2011 fortgeführt. Mit Entscheid vom 25. März 2014 hiess die StRK den Rekurs teilweise gut, indem sie den Einspracheentscheid aufhob, das steu­erbare Einkommen von A.________ und B.________ in der Bemessungs­periode 1989/1990 um Fr. 112'125.-- reduzierte, das Vermögen von A.________ und B.________ für die Steuerperioden 1991/1992 und 1993/1994 auf Null Franken setzte und die für das Nachsteuerverfahren erhobene Gebühr von Fr. 12'000.-- aufhob. Sie wies die Sache zur entsprechenden Neuveran­lagung an die Steuerverwaltung zurück.

C.

Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 5. Mai 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Rechts­begehren:

«1.1 Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das vorliegende Nach­steuerverfahren sei wegen Eintritts der Veranlagungsverjäh­rung für gegenstandslos zu erklären und abzuschreiben.

1.2. Eventualiter: Die von der Vorinstanz verfügten Nachsteuern und Ver­zugszinsen für die Steuerperioden 1989/90 bis 1993/94 seien auf­zuheben und im Sinne der Erwägungen sowie der aktenkundi­gen Berechnungen der C._____ AG von der Beschwerdegegnerin neu fest­zusetzen. Die auf die Nachsteuern entfallenden Zinsanteile seien bei der Bemessung des steuerbaren Einkommens zu passi­vieren. Von der Auferlegung von Gebühren für das Nachsteuer­verfahren sei Umgang zu nehmen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kan­tons Bern.»

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdever­nehm­lassung vom 4. Juni 2014 bzw. Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2014 je auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Beim angefochtenen Rückweisungsent­scheid handelt es sich um einen Endentscheid, verbleibt der Steuerverwal­tung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (vgl. statt vieler BGE 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren auch BVR 2012 S. 558, nicht publ. E. 1.2 [VGE 2011/324 vom 16.5.2012]). Die zusätzlichen Voraus­setzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein.

1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekurs­verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätz­lich einzutreten (vgl. aber E. 1.3 hiernach).

1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch, das Nachsteuerverfahren «für gegen­standslos zu erklären und abzuschreiben». Dabei übersehen sie, dass eine Abschreibung dann verfügt wird, wenn sich ein Entscheid in der Sache er­übrigt (Art. 39 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 39 N. 4 f.). Dies trifft hier nicht zu, verlangen die Beschwerdeführenden doch die Beurteilung der Rechtmässigkeit des ange­fochtenen Entscheids (vorab betreffend die Frage, ob die Verjährung ein­getreten ist). Mithin ist auf ihren Hauptantrag nicht einzutreten, soweit sie die Gegenstandsloserklärung des Nachsteuerverfahrens beantragen. Nicht einzutreten ist weiter auf das Eventualbegehren, soweit die Beschwerde­führenden die Passivierung der auf die Nachsteuern entfallenden Zinsan­teile verlangen, zumal sie diesen Antrag in ihrer Beschwerdeschrift mit kei­nem Wort begründen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). Ferner ist auf den (er­neuten) Antrag, die Gebühren für das Nachsteuerverfahren aufzuheben, nicht ein­zutreten, da die Beschwerdeführenden damit vor der StRK voll­umfänglich durchgedrungen sind (vgl. vorne Bst. B) und mangels Beschwer insoweit über kein Rechtsschutzinteresse (mehr) verfügen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 5).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht pauschal, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) sei verletzt worden, da die StRK ihre Beweisanträge allesamt abgewiesen habe (Beschwerde, Rz. 42 f.). Der Gehörsanspruch beinhaltet unter anderem das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und sich zum Beweisergeb­nis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1). Die Behörde darf aber von der Beweisabnahme absehen und Beweisanträge ablehnen, wenn sich in antizipierter Beweis­würdigung ergibt, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen. Sie verfügt in dieser Hinsicht über einen grossen Ermessensspielraum (BVR 2013 S. 543, nicht publ. E. 2.1 [VGE 2012/86 vom 9.1.2013], 2012 S. 252 E. 3.3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff.). Vorliegend hat die StRK für die gestellten Beweisanträge je einzeln begrün­det, wieso sie diese abgewiesen hat (angefochtener Entscheid, E. 8.2, 9.3, 16.6 und 16.7). Inwiefern sie dabei ihr Ermessen pflichtwidrig gehandhabt bzw. Gehörsansprüche der Beschwerdeführenden verletzt haben sollte, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. In der Abweisung der Beweisanträge der Beschwerdeführenden durch die StRK kann mithin keine Rechtsverletzung erblickt werden.

2.2 In formeller Hinsicht äussern sich die Beschwerdeführenden ferner einlässlich dazu, weshalb die Vorinstanz einen Zwischenentscheid über die Frage, ob die Verjährung eingetreten ist, hätte fällen können bzw. sollen (Beschwerde, Rz. 29 ff.). Sie rügen insoweit jedoch keine Rechtsverlet­zung, weshalb auf ihre entsprechenden Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern sich das Vorgehen der StRK für sie nachteilig ausgewirkt haben soll.

2.3 Soweit die Beschwerdeführenden am Rand auch eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen (Beschwerde, Rz. 17 f.), sind ihre Vorbringen nicht stichhaltig: Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn die Begründung des Entscheids so abgefasst ist, dass sich die Be­troffenen über dessen Tragweite ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegun­gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tat­be­ständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem einzelnen Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts­punkte beschränken (vgl. BVR 2013 S. 407 E. 3.2, 2012 S. 326 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Her­zog, a.a.O., Art. 52 N. 5 f.; vgl. auch BGE 138 I 232 E. 5.1, 134 I 83 E. 4.1). Der angefochtene Entscheid ge­nügt diesen gesetzlichen Begründungsanforde­run­gen ohne weiteres, hat die StRK doch die Verjährungsproblematik aus­führlich behandelt und dabei auf die einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen (angefochtener Entscheid, E. 4). Sie ist nicht verpflichtet, sich in diesem Zusammenhang zu allen Einzelaspekten der beschwerdeführerischen Vor­bringen, wie etwa dem Grundsatz von Treu und Glauben, zu äussern. Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf unlautere Motive der Vorinstanz ist zudem rein spekulativ und findet in den Akten keinerlei Stütze.

3.

Im Streit liegen Nachsteuern der Steuerperioden 1989/1990 bis 1993/1994, wobei die Vorinstanz entschieden hat, die Ansprüche der Steuerverwaltung seien nicht verjährt. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, es sei die Verjährung eingetreten.

3.1 Zu beurteilen sind Steueransprüche, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind. Gemäss Art. 287 Abs. 1 StG gelangen deshalb noch die materiellrechtlichen Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2000 gülti­gen alten Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern (aStG; GS 1944 S. 153 ff.) zur Anwendung. In verfah­rensmässiger Hinsicht gilt demgegenüber das neue Recht (BVR 2004 S. 110 E. 2.1, 2003 S. 315 E. 2.1), was auch für die Bestimmungen über die Nachsteuerpflicht zutrifft, soweit diese nicht Bestand und Umfang des Steueranspruchs, sondern Zulässigkeit und Verfahren der Nachsteuer regeln (VGE 23423 vom 25.1.2010, in StE 2010 B 97.42 Nr. 2 E. 2.1; Vallender/Looser, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri­schen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 151 DBG N. 2). Zu beach­ten ist weiter, dass das Institut der Verjährung im öffentlichen Recht – an­ders als im Privatrecht – unmittelbar den Bestand der Forderung beschlägt (BGE 133 II 366 E. 3.3) und vom Bundesgericht in ständiger Recht­sprechung zum materiellen Recht gezählt wird (BGE 138 II 169, nicht publ. E. 2.2 [BGer 2C_137/2011 vom 30.4.2012], 126 II 1 E. 2a; vgl. auch Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 282 f.). Glei­ches gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für die Verwir­kung des Rechts zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens und die Ver­jährung von Nachsteuern, da es sich bei Letzteren nicht um eine vom ur­sprünglichen Steueranspruch verschiedene Forderung, sondern um eine zusätzlich zu diesem geschuldete «Mehrsteuer» handelt. Bezüglich der zeitlichen Begrenzung des Steueranspruchs sind keine qualitativen Unter­schiede auszumachen, so dass im Bereich der Nachsteuern gestützt auf Art. 287 Abs. 1 StG die altrechtlichen Verjährungs- und Verwirkungsregeln anwendbar sind, wenn wie hier ein Steueranspruch im Streit liegt, der ma­teriell noch nach dem alten Steuergesetz zu beurteilen ist (VGE 2011/49/54 vom 19.10.2012, E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_1173/2012 vom 28.6.2013], 23423 vom 25.1.2010, in StE 2010 B 97.42 Nr. 2 E. 2.2 f. mit Hinweisen). – Allerdings gehen die Beschwerdeführenden davon aus, dass die Verjährungsregelung des neuen Rechts gilt, da Art. 287 Abs. 2 StG für Steuerwiderhandlungen die Anwendung von Art. 216 ff. StG vorschreibe. Das alte Steuergesetz unterscheide verfahrensmässig nicht zwischen Nach- und Strafsteuer, sodass es sich bei der Verjährung der Nachsteuer um eine Frage des Steuerstrafrechts handle. Diese Auffassung vermag indes nicht zu überzeugen: Die Nachbesteuerung bildet, einschliesslich der zugehörigen Verjährungsfristen, Teil der materiellrechtlichen Regelung je­nes Steueranspruchs, zu dem die allenfalls geschuldete «Mehrsteuer» hin­zukommt. Es handelt sich dabei um einen Steueranspruch, der vor dem 1. Januar 2001 entstanden ist und für dessen Beurteilung Art. 287 Abs. 1 StG die Bestimmungen des aStG anwendbar erklärt. Dass Art. 175 Abs. 2 Satz 2 aStG (in der Fassung vom 28.6.1964 [GS 1964 S. 164]) für ver­schiedene Aspekte des Nachsteuerverfahrens auf die Regelung betreffend Strafsteuern verweist, ist unerheblich und ändert nichts daran, dass der Vorbehalt von Art. 287 Abs. 2 StG zugunsten des geltenden Steuerstraf­rechts nur die wegen Steuerdelikten allenfalls zu verhängenden Sanktionen erfasst (vgl. zur Verjährung von Strafsteuern VGE 2013/380/381 vom 27.5.2014, in StE 2014 B 101.8 Nr. 22 E. 2). Im Übrigen scheint es ohnehin widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführenden die vom geltenden Recht vorgesehene Anwendung neuen Rechts mit der Ausgestaltung des aStG begründen wollen.

3.2 Gemäss Art. 175 Abs. 2 aStG (in der Fassung vom 28.6.1964 [GS 1964 S. 164]) erlischt das Recht, das Nachsteuerverfahren (unabhän­gig von einer Hinterziehung) einzuleiten, fünf Jahre nach Ablauf der Ver­anlagungsperiode, für welche die zu wenig entrichtete Steuer geschuldet wird (sog. Einleitungsverwirkung; vgl. Micheal Beusch, a.a.O., S. 318; VGE 23423 vom 25.1.2010, in StE 2010 B 97.42 Nr. 2 E. 2.4 mit Hinweis). In Hinterziehungsfällen nach Art. 173 und 174 aStG wird die Nachsteuer demgegenüber zusätzlich zur Strafsteuer erhoben (Art. 175 Abs. 3 aStG in der Fassung vom 29.9.1968 [GS 1968 S. 216]), wobei diesfalls die für die Strafsteuer vorgesehene längere zehnjährige Einleitungsfrist auch für das Nachsteuerverfahren gilt (Art. 175 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung vom 28.6.1964 [GS 1964 S. 164] i.V.m. Art. 182 Abs. 2 aStG in der Fassung vom 11.2.1974 [GS 1974 S. 93]; BVR 2002 S. 558 E. 2a f. mit Hinweis auf Hans Gruber, Handkommentar zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, 5. Aufl. 1987, Art. 175 Ziff. 4 und Art. 182 Ziff. 2; VGE 23423 vom 25.1.2010, in StE 2010 B 97.42 Nr. 2 E. 2.4; VGE 19374 vom 17.6.1996, E. 2). Vorliegend ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, es finde die zehnjährige Verwirkungsfrist Anwendung, was die Beschwerdeführenden ausdrücklich anerkennen (Beschwerde, Rz. 20). Zu Recht, kann doch hier mit der Vorinstanz eine Parallele zur Sachlage ge­zogen werden, wie sie zum in BVR 2002 S. 558 publizierten Urteil geführt hat: Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens stand vor­liegend ebenfalls im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Steuerhinter­ziehung. Die Steuer­ver­waltung leitete deshalb gleichzeitig ein Nach- und Strafsteuerverfahren gegen die Beschwerdeführenden ein, wobei diese Verfahren gemeinsam geführt und erst getrennt wurden, als der Be­schwer­de­führer mit Schreiben vom 10. August 2005 die Überweisung des Steuer­straf­verfahrens an ein ordentliches Strafgericht verlangte (vgl. Art. 225 Abs. 1 StG in der ur­sprüng­lichen Fassung vom 21.5.2000 [BAG 00-124]). Dem Strafverfahren wurde schliesslich wegen Eintritts der Verjährung keine weitere Folge ge­geben (vgl. Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittel­land vom 13. Januar 2011; act. 3A, pag. 179 ff., 172). Im Fall, der dem er­wähnten Urteil des Ver­waltungsgerichts zugrunde lag, konnte nach dem Hinschied des Steuer­pflichtigen ebenfalls kein Steuerstrafverfahren mehr geführt werden und dennoch wurde auf das Nachsteuerverfahren die zehn­jährige Frist gemäss Art. 182 Abs. 2 aStG angewandt. Die StRK hat damit zu Recht unter Ver­weis auf BVR 2002 S. 558 die zehnjährige Ein­leitungsverjährungsfrist als massgebend erachtet; es ist mit ihr festzu­halten, dass die Frist mit der Ein­leitung des Nachsteuerverfahrens am 17. De­zember 1999 (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 17.12.1999, act. 3D, Ordner ESN 40220/99 A+B Band 1a, A.________) bezüglich allen drei betroffenen Veranlagungs­perioden gewahrt worden ist (ange­fochtener Entscheid, E. 4.6).

3.3 Das alte Steuergesetz bestimmt zwar in Art. 175 Abs. 2 bzw. Art. 182 Abs. 2 die Frist, welche für die Verfahrenseinleitung einzuhalten ist, nicht aber jene, innerhalb derer das eingeleitete Nachsteuerverfahren abzuschliessen ist (Veranlagungsverjährung); ferner sieht es auch keine absolute Verjährung des Steueranspruchs vor. Immerhin erfährt die Verjäh­rungsfrist, welche für den Bezug der rechtskräftig veranlagten Steuer im Widerhandlungsverfahren gilt (Bezugsverjährung), mittels Verweisung auf die Regelung des ordentlichen Veranlagungsverfahrens eine gesetzliche Normierung (vgl. Art. 184 Abs. 2 i.V.m. Art. 163 Abs. 1 aStG in der Fassung vom 7.2.1990 [GS 1990 S. 149 und 146] bzw. Art. 187 Abs. 2 aStG in der Fassung vom 5.2.1986 [GS 1986 S. 87] i.V.m. Art. 163 Abs. 1 aStG [ur­sprüngliche Fassung]). Das Vorgehen des Gesetzgebers betreffend die Bezugsverjährung legt nahe, hinsichtlich der Veranlagungsverjährung eben­falls auf das zurückzugreifen, was im ordentlichen Veranla­gungs­verfahren gilt: Auch dieses kennt im Bereich der Veranlagungsverjäh­rung eine Gesetzeslücke, welche gemäss ständiger Praxis des Verwal­tungs­gerichts mittels analoger Anwendung der fünfjährigen Frist für die Bezugs­verjährung zu füllen ist (vgl. BVR 1984 S. 149 E. 5; MBVR 1972 S. 207 E. 2 S. 215 f.; VGE 2011/49/54 vom 19.10.2012, E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_1173/2012 vom 28.6.2013], mit Hinweisen). Für das Nach­steuer­verfahren bedeutet dies, dass die Steuerverwaltung nach dessen Einleitung innert fünf Jahren eine Nachsteuerverfügung zu erlassen hat, ansonsten sie ihres Steueranspruchs verlustig geht. Dabei handelt es sich um eine Verjährungsfrist, die durch Einforderungshandlungen im Sinn von Art. 163 Abs. 2 aStG unterbrochen werden kann (VGE 23423 vom 25.1.2010, in StE 2010 B 97.42 Nr. 2 E. 2.5, 22386 vom 15.12.2005, E. 4.3, 21413 vom 20.6.2002, in NStP 2002 S. 73 E. 2d, 2012/116 vom 24.6.2013, E. 2.3). Zwar verweist Satz 1 dieser Bestimmung (sowohl in der ursprüngli­chen Fassung als auch in jener vom 7.2.1990) sinngemäss auf Art. 135 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). Es kann indes offen­bleiben, ob es mit Blick darauf eines prozessleitenden Entscheids, eines Zwischenentscheids oder eines Endentscheids bedurft hätte, um eine Unterbrechung der Verjährungsfrist zu bewirken, wie die Beschwerde­führenden meinen (vgl. Beschwerde, Rz. 22). Gemäss Art. 163 Abs. 2 Satz 2 aStG wird die Verjährung nämlich ausserdem durch «jede Einforde­rungshandlung» unterbrochen. Nach der Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichts ist für die Konkretisierung dieses Begriffs auf die bundes­gerichtliche Praxis zur Einforderungshandlung gemäss Art. 128 des Bun­des­ratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direk­ten Bundessteuer (BdBSt) zurückzugreifen (VGE 21413 vom 20.6.2002, in NStP 2002 S. 73 E. 2e, 22118 vom 16.12.2005, E. 3.2). Da­nach genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz jede Handlung, die der steuerpflichtigen Person den Willen der Behörden kund­tut, weiterhin auf die Realisierung der Steuerforderung hinzuarbeiten (BGE 126 II 1 E. 2f); es reichen gar Erklärungen aus, deren Zweck sich in der Unter­bre­chung des Verjährungsablaufs erschöpfen (vgl. etwa BGer 2C_587/2009 vom 28.4.2010, E. 3.2). Die Steuerverwaltung leitete das Nachsteuerver­fahren gegen die Beschwerdeführenden am 17. Dezem­ber 1999 ein. Seit­her sind nebst den ergangenen Verfügungen und Ent­scheiden regel­mässig wirksame Unterbrechungshandlungen durch die Steuer­verwaltung erfolgt, so dass die relative Veranlagungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der StRK verwiesen werden, die von den Beschwerde­führenden nicht substantiiert bestritten werden (angefochtener Entscheid, E. 4.9).

3.4 Das alte Steuergesetz bestimmt keine absolute Verjährungsfrist, innert der das Nachsteuerverfahren spätestens (rechtskräftig) abzuschlies­sen wäre. Das Bundesgericht hat Steuergesetze, in denen eine Regelung der absoluten Veranlagungsverjährung fehlt, grundsätzlich nicht als lücken­haft beanstandet. Zu beachten ist allerdings, dass das geltende Recht nun­mehr eine absolute Befristung des Rechts kennt, eine Nachsteuer fest­zusetzen (vgl. Art. 207 Abs. 3 StG). Aus Gründen der Rechtsgleichheit wäre es stossend, wenn altrechtliche Steuern auch dann noch veranlagt werden könnten, wenn Steuerforderungen, die unter dem neuen Recht entstanden sind, bereits absolut verjährt wären. Nach ständiger bundes­gerichtlicher Rechtsprechung lässt sich eine solche Ungleichbehandlung durch die Übernahme der allgemeinen Regel vermeiden, wonach eine neu eingeführte Verjährungsfrist im Zeitpunkt, in dem die einschlägige Gesetzes­bestimmung in Kraft tritt, auch für alle altrechtlichen Forderungen zu laufen beginnt (BGE 126 II 1 E. 3; vgl. auch BGer 2C_267/2010 vom 8.4.2011, E. 4.4, 2A.100/2007 vom 5.12.2008, in StE 2009 B 24.4 Nr. 77 E. 2.4, 2P.92/2005 und 2A.145/2005 vom 30.1.2006, in StR 61/2006 S. 523 E. 4.2; vgl. auch VGE 22373 vom 27.12.2006, E. 6.2). Gemäss diesen Grund­sätzen, welche das Verwaltungsgericht bereits auf die vorliegende Konstellation übertragen hat (vgl. VGE 2011/49/54 vom 19.10.2012, E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_1173/2012 vom 28.6.2013]), wird die absolute Veranlagungsverjährung für sämtliche noch nach dem aStG zu beurteilen­den Nachsteuerforderungen per 1. Januar 2016 eintreten: Das neue Recht, das in Art. 207 Abs. 3 StG für Nachsteuern eine absolute Veranlagungs­verjährungsfrist von 15 Jahren vorsieht, ist am 1. Januar 2001 in Kraft ge­treten, so dass die ab diesem Zeitpunkt für sämtliche altrechtlichen For­derungen laufende Frist am 31. Dezember 2015 enden wird (vgl. auch an­gefochtener Entscheid, E. 4.9).

3.5 Nach dem Gesagten ist die Verjährung bezüglich der streitigen Nach­steuern noch nicht eingetreten, auch wenn dem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung aus den gleichen Veranlagungsperioden wegen be­reits eingetretener Verjährung keine weitere Folge gegeben wurde. Die Beschwerdeführenden übersehen insoweit, dass sich die Verjährung der Nachsteuern nach andern Bestimmungen richtet als jene der Steuerbusse, da insoweit gestützt auf Art. 287 Abs. 2 StG neues Recht anwendbar ist (hierzu ausführlich VGE 2013/380/381 vom 27.5.2014, in StE 2014 B 101.8 Nr. 22 E. 2). Weiter ist das von ihnen angerufene, in BVR 2003 S. 433 publi­zierte Urteil nicht relevant, ging es darin doch mit der Zulässigkeit einer Verfahrenssistierung um rein prozessrechtliche Fragen (und beruhten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Verjährungsfrist auf anderen als den hier anwendbaren Normen). Ferner ist die Regelung von Art. 53 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die einverlangte Nachsteuer be­trifft Steuerperioden vor dem Inkrafttreten des StHG am 1. Januar 1993 bzw. solche, die in die achtjährige Übergangsfrist fallen, die den Kantonen gemäss Art. 72 Abs. 1 StHG zur Anpassung ihrer Steuergesetze offen stand. Für Steuerperioden vor 2001 entfaltet Art. 53 StHG – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – keine Wirkung, auch nicht hin­sichtlich der absoluten Veranlagungsverjährung. Die Beschwerdeführenden verweisen sodann auf eine Literaturstelle, wonach eine im neuen Recht eingeführte Frist die rechtsanwendende Behörde nicht davon entbinde, durch Lückenfüllung zu ermitteln, nach welcher Dauer eine Forderung unter altem Recht verjähren oder verwirken würde. Sei die Forderung nach die­ser richterrechtlichen Frist bereits verjährt oder verwirkt, so lebe sie durch die neu eingeführte Frist nicht wieder auf. Sei die Forderung nach der richter­lichen Regel noch nicht verjährt oder verwirkt, so sei die unter altem Recht verstrichene Dauer an die neurechtliche Frist – beginnend ab ihrem Inkrafttreten – anzurechnen (vgl. Thomas Meier, Verjährung und Verwir­kung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Diss. Freiburg 2013, S. 339 f.; Be­schwerde, Rz. 27). Die zitierte Literaturstelle ist hier bereits darum nicht einschlägig, weil sie auf der Annahme des Autors beruht, dass das Fehlen einer Verjährungs- oder Verwirkungsfrist eine echte Lücke darstellt. Für die absolute Verjährung von einfachen Steuerforderungen geht das Bundes­gericht aber gerade nicht von einer Lücke, sondern von qualifiziertem Schwei­gen des Gesetzgebers aus (BGE 126 II 1 E. 3). Die Anwendung neurechtlicher (absoluter) Verjährungsfristen auf altrechtliche Steuer­forderungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts erfolgt denn auch aus Gründen des Rechtsgleichheitsgebots. Hingegen käme die Anrechnung der bereits unter Geltung des alten Rechts verstrichenen Dauer an die neurechtliche Verjährungs- oder Verwirkungsfrist im Ergebnis einer Lückenfüllung gleich, die bei qualifiziertem Schweigen ausgeschlos­sen ist (BVR 2011 S. 249, nicht publ. E. 5.2.1 [StE 2011 B 11.2 Nr. 9, VGE 2009/388 vom 19.10.2010]; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 25 N. 7 ff.). Schliesslich genügt die dargelegte Verjährungsregelung den verfassungsrechtlichen Anforderun­gen, die sich für die zeitliche Begrenzung des Nachsteueranspruchs aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 2 KV) bzw. dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV) ergeben (vgl. vorne E. 3.4).

3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Veranlagungsverjährung der Nachsteuern für die Steuerperioden 1989/1990 bis 1993/1994 (noch) nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich daher im Hauptstand­punkt als unbegründet, soweit sie zulässig ist (vgl. vorne E. 1.3).

4.

Nachdem feststeht, dass die Nachsteuern der Steuerperioden 1989/1990 bis 1993/1994 nicht verjährt sind, ist mit Blick auf den Eventualantrag zu prüfen, ob ihre Erhebung rechtmässig ist. Wie gesehen handelt es sich dabei um eine verfahrensrechtliche Frage, die gestützt auf das geltende Recht zu beantworten ist (vgl. vorne E. 3.1).

4.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 206 Abs. 1 StG). Ein Verschulden der steuerpflichtigen Person bildet keine Voraussetzung hierfür, entbehrt die Nachsteuer doch eines pönalen Charakters. Als neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinn von Art. 206 Abs. 1 StG gelten in der Regel solche, die zwar schon zum Zeitpunkt der Veranlagung existierten, der Veranla­gungsbehörde jedoch erst im Nachhinein bekannt werden. Dabei ist in der Regel der Aktenstand bei der Eröffnung des Veranlagungsentscheids mass­gebend, wobei die gesamten Akten der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen sind. Als neu gilt, was zu diesem Zeitpunkt nicht aus den Akten ersichtlich war (zum Ganzen BVR 2014 S. 404 E. 3.1.2; VGE 23423 vom 25.1.2010, in StE 2010 B 97.42 Nr. 2 E. 3.1 mit Hinweisen; VGE 2010/381/382 vom 8.8.2012, in NStP 2012 S. 107 E. 4.3; vgl. auch BGer 2C_533/2010 und 2C_534/2010 vom 16.2.2011, in StR 66/2011 S. 694 E. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 151 N. 17). – Vorliegend anerkennen die Beschwerde­führenden ausdrücklich, dass die Einleitung des Nachsteuerverfahrens gerechtfertigt war (Beschwerde, Rz. 38). Sie bestreiten jedoch, dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung erfüllt sind und dass die Steuerfaktoren «korrekt» bestimmt wurden.

4.2 Die StRK ist davon ausgegangen, dass sich die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit von Ermessensveranlagungen (auch) von Steuerperio­den, für die – wie hier – zumindest in materieller Hinsicht noch das aStG galt, nach neuem Recht, mithin nach Art. 208 Abs. 5 i.V.m. Art. 191 Abs. 3 StG richten. Grundsätzlich hängt die Anwendung von altem oder neuem Recht davon ab, ob die Ermessensveranlagung zum materiellen Recht oder zum Verfahrensrecht zu zählen ist (vgl. vorne E. 3.1), wobei das Verwaltungsgericht diese Frage noch nicht (ausdrücklich) entschieden hat (vgl. VGE 2011/49/54 vom 19.10.2012, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_1173/2012 vom 28.6.2013], 22442 vom 22.1.2008, E. 2.1, 22792 vom 7.12.2007, E. 1.3; in VGE 21872 vom 8.3.2005, E. 5.3 wurde ohne Begründung neues Recht angewandt). Soweit ersichtlich hat sich auch das Bundesgericht noch nicht abschliessend hierzu geäussert (vgl. BGer 2C_1173/2012 vom 28.6.2013, E. 4.1, 2P.344/2005 vom 31.8.2006, in StE 2007 A 21.12 Nr. 15 E. 1.4, 2A.39/2004 vom 29.3.2005, in ASA 75 S. 329 E. 5, 2A.181/1995 vom 30.9.1997, in ASA 67 S. 409 E. 3; vgl. auch Markus Weidmann, Das intertemporale Steuerrecht in der Rechtsprechung, in ASA 76 S. 660 f.). Die Frage kann auch vorliegend offenbleiben, weil die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht erfüllt sind: Gemäss Art. 208 Abs. 5 i.V.m. Art. 174 Abs. 2 StG kommt es zur Ermessens­veranlagung, wenn sich die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unter­lagen nicht einwandfrei ermitteln lassen. Demgegenüber bestimmt Art. 133 i.V.m. Art. 122a aStG (in der Fassung vom 5.2.1986 [GS 1986 S. 84] bzw. 7.2.1990 [GS 1990 S. 139 f.]), eine Ermessensveranlagung sei vorzu­nehmen, wenn die steuerpflichtige Person, obschon zur Buchführung gehalten, überhaupt keine oder zur Er­mittlung der Veranlagung untaugliche Bücher vorgelegt habe. Die Beschwerdeführenden hatten für die Steuer­perioden 1989/1990 bis 1993/1994 keine Steuererklärungen eingereicht und in den Jahren der Bemessungsperioden (1987 bis 1992) keine Buch­haltungsabschlüsse für die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerde­führers als [Arzt] erstellt. Im Nachsteuerverfahren reichten sie dann anstelle einer Buchhaltung für die selbständige Erwerbstätigkeit des Be­schwer­deführers eine mit zahlreichen Unsicherheiten behaftete Zusam­men­stellung von annäherungsweise ermittelten Aufwand- und Ertrags­zahlen ein (vgl. Schreiben der C._____ AG vom 13.5.2002 und dessen Bei­lage 4 «Zusammenzug ER», act. 3D, Ordner ESN 40220/99 A Band 3, Register 4). Wie die StRK zutreffend ausgeführt hat, wird diese Zusammen­stellung den Anforderungen an einen ordnungsgemäss erstellten Jahres­abschluss nicht gerecht und kann deshalb nicht als Grundlage für die Vor­nahme der Veranlagung dienen (angefochtener Entscheid, E. 7.1). Ange­sichts dieser ungenügenden Unterlagen bestand deshalb sowohl nach altem als auch nach neuem Recht Anlass, zu einer Ermessensveranlagung zu schreiten; die Beschwerdeführenden bestreiten dies zu Recht nicht.

4.3 Die alt- und die neurechtliche Regelung unterscheiden sich ferner auch bezüglich der Voraussetzungen, unter denen eine Ermessensveran­lagung anfechtbar ist. Zwar sind die Bestimmungen über den Rechtsschutz ohne weiteres zum formellen Recht zu zählen, was für die Anwendung der gel­tenden Regelung spricht. Allerdings dürfte sich die Anfechtbarkeit kaum nach neuem Recht richten können, wenn die Zulässigkeit der Ermessens­veranlagung als solcher nach altem Recht zu beurteilen wäre (zu den Gren­zen der sofortigen Anwendung von neuem formellem Recht vgl. auch BGer 2A.181/1995 vom 30.9.1997, in ASA 67 S. 409 E. 3). Das alte Steuer­gesetz kennt grundsätzlich keine Sonderbestimmungen für das Einspracheverfahren und verweist im Wesentlichen auf die einschlägigen Vorschriften des VRPG sowie die Verfahrensvorschriften zum Veran­lagungs­verfahren (Art. 134 Abs. 1 aStG in der Fassung vom 5.2.1986 [GS 1986 S. 84] bzw. Art. 134 Abs. 3 aStG in der Fassung vom 7.2.1990 [GS 1990 S. 142]). Demgegenüber kann eine Veranlagung nach pflicht­gemässem Ermessen gestützt auf Art. 191 Abs. 3 StG nur wegen offen­sichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, für die Anfechtung einer altrechtli­chen Ermessensveranlagung nach Art. 122a aStG dürften jedenfalls keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie mit dem Nachweis der offen­sichtlichen Unrichtigkeit im Sinn von Art. 191 Abs. 3 StG (bzw. Art. 132 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) verbunden sind (VGE 22456 vom 27.3.2006, in NStP 2006 S. 25 E. 3.1 mit Hinweis). Weiter hat es sich in Fällen, in denen bezüglich einer Ermessensveranlagung nach Art. 122a aStG reine Schätzungsfragen zu beurteilen waren, wiederholt auf eine reine Willkürprüfung beschränkt (VGE 2011/49/54 vom 19.10.2012, E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_1173/2012 vom 28.6.2013], 18487 vom 3.2.1993, E. 3a, 18094 vom 14.3.1991, E. 2, 17679 vom 4.12.1989, E. 4, 17306 vom 17.8.1987, E. 3, 17552 vom 13.6.1988, E. 2, alle mit Hinweis auf VGE 16920 vom 18.11.1985, in NStP 1986 S. 139 E. 1).

4.4 Wenn die StRK zum Ergebnis gelangt ist, eine Ermessensveranla­gung sei nur auf offensichtliche Unrichtigkeit hin zu überprüfen (angefoch­tener Entscheid, E. 5.3), so ist dies unabhängig davon korrekt, ob hier neues oder altes Recht anzuwenden ist: Die qualifizierten Anforderungen an die Anfechtung einer Ermessensveranlagung ergeben sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unmittelbar aus der Natur der Veran­lagung nach pflichtgemässem Ermessen. Die Besonderheit der Ermes­sens­veranlagung liegt in der dieser innewohnenden Unschärfe, die ihrer­seits aus dem Umstand resultiert, dass die massgeblichen Steuerfaktoren zu schätzen sind, da sich ihr betragsmässiger Umfang nicht genau feststel­len lässt. Eine solche Schätzung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen, weshalb die Ermessensveranlagung zwangsläufig ge­wisse Ungenauigkeiten aufweist. Dadurch wird gleichzeitig die Möglichkeit eingeschränkt, sie zu beanstanden, ist doch im Rechtsmittelverfahren dem Beurteilungsspielraum Rechnung zu tragen, über den die Steuerbehörden bei ihren Schätzungen verfügen müssen (vgl. zum Ganzen BGer 2A.39/2004 vom 29.3.2005, in ASA 75 S. 329 E. 5). Zum gleichen Ergebnis führt insoweit die Praxis des Verwaltungsgerichts, das sich bei der Über­prüfung von «Schätzungsermessen» generell eine gewisse Zu­rück­haltung auferlegt (vgl. vorne E. 4.3). Nach dem Gesagten ist die Be­schränkung der Anfechtbarkeit von Ermessensveranlagungen auf offen­sicht­liche Unrichtig­keit nicht nur dem Gesetzeswortlaut von Art. 191 Abs. 3 StG geschuldet, sondern vielmehr eine direkte Folge der Veranlagung nach pflichtgemäs­sem Ermessen. Die gleiche Einschränkung ergibt sich deshalb für das alte Recht, obschon ein ausdrücklicher Hinweis in Art. 122a aStG fehlt (VGE 2011/49/54 vom 19.10.2012, E. 5.3 [bestätigt durch BGer 2C_1173/2012 vom 28.6.2013]). Unabhängig davon, ob hier neues oder altes Recht anzu­wenden ist, liegt mithin eine korrekturbedürftige (offensichtliche) Unrichtig­keit der Ermessensveranlagung dann vor, wenn diese an einem in die Augen springenden, qualifizierten Fehler leidet. Dies setzt voraus, dass bei der Veranlagung ein wesentlicher, erwägenswerter Gesichtspunkt übergan­gen oder falsch gewürdigt worden ist (statt vieler BGer 2C_683/2013 und 2C_684/2013 vom 13.2.2014, E. 5.1, 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StR 67/2012 S. 59 E. 3.1). Qualifi­ziert fehlerhaft ist die Ein­schätzung ferner, wenn sie sachlich nicht be­gründbar bzw. erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sach­widrige Grundlagen, Methoden oder Hilfsmittel stützt oder aus anderen Grün­den mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls nicht verein­bar ist (BVR 2008 S. 181 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen VGE 2011/49/54 vom 19.10.2012, E. 5.3 [bestätigt durch BGer 2C_1173/2012 vom 28.6.2013]).

4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Einwände der Beschwer­deführenden gegen die Anforderungen, welche die Vorinstanz an die An­fechtbarkeit der Ermessensveranlagung gestellt hat (vgl. Beschwerde, Rz. 34-39), als unbegründet. Insbesondere übersehen die Beschwerde­führenden, dass sich eine Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit und eine auf Verletzung des Willkürverbots (vgl. Beschwerde, Rz. 36) insoweit nicht in relevanter Art und Weise unterscheiden (hierzu statt vieler BGer 2C_96/2009 und 2C_281/2009 vom 2.11.2009, E. 7).

5.

Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden darzutun vermögen, dass die ermessensweise bestimmten Nachsteuern an einem offensichtlichen Mangel im dargestellten Sinn leiden.

5.1 Sie wenden sich zunächst gegen die Ermittlung des «Reingewinns» aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Beschwerde, Rz. 44-47). Die StRK hat das Vorgehen der Steuerverwaltung zur ermessensweisen Festlegung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Be­schwer­deführers aufgrund der nachträglich eingereichten Unterlagen geschützt. Dabei hat sie festgestellt, dass ertragsseitig nur noch bestimmte, als geschäftliche Umsätze erfasste Mittelzuflüsse umstritten seien. Die strittigen Positionen hat sie einer detaillierten Prüfung unterzogen, wobei sie die geschäftlichen Einnahmen des Jahres 1990 – obschon wohl keine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung dargetan gewesen wäre – um Fr. 164'250.-- reduziert hat (angefochtener Entscheid, E. 8 und 15). Weiter hat sie ausgabenseitig die umstrittenen Aufwände für Assis­tenz­ärzte, Fahrzeuge, Barauslagen aus der Kasse, Abschreibungen sowie für «Diverses/Kosten für berufliche Weiterbildung» näher untersucht, aber das Vorliegen korrekturbedürftiger Unrichtigkeiten verneint (angefochtener Entscheid, E. 9-13 und 15.). Dabei hat sich die StRK unter anderem auf einen internen Bericht ihres Büchersachverständigen gestützt. – Die Be­schwerdeführenden setzen sich mit diesen ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht substantiiert auseinander, sondern be­schränken sich auf unbehelfliche, weil pauschal gehaltene und an der Sache vorbeigehende Vorbringen. Sie machen etwa geltend, «die Würdi­gung der Tatsachen und Umstände […] verstosse gegen die vorliegend anwendbaren Verfahrensgrundsätze» oder sie hätten «ihre Einwendungen gegen die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Schätzungen glaub­haft gemacht» (Beschwerde, Rz. 44). Selbst dort, wo sie punktuell auf kon­krete Positionen der Taxation Bezug nehmen, erheben sie keine verständ­lichen und nachprüfbaren Einwände gegen die Ausführungen der Vor­instanz, so betreffend die angeblichen privaten Verkäufe von zwei Motor­rädern (angefochtener Entscheid, E. 8.4; Beschwerde, Rz. 45) und eines Rennwagens (angefochtener Entscheid, E. 8.2; Beschwerde, Rz. 46). Die Beschwerdeführenden verkennen offensichtlich, dass es ihnen obliegt, eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit der Ermessensveranlagung darzutun (vgl. vorne E. 4.4). Stattdessen beantragen sie die Edition von Akten des Strassen­ver­kehrsamts und die Durchführung von zahlreichen Zeugenein­ver­nahmen. Die Personen D.________und E.________, beide an­geblich Käufer eines Motorrads, F.________, Mechaniker, sowie G.________, angeblicher Käufer eines Rennwagens der Marke Renault zum be­haupteten Preis von Fr. 200'000.--, wurden bereits vor der StRK als Zeugen genannt. Inwiefern die betreffenden Personen konkrete Anhaltspunkte dafür liefern könnten, dass die von Steuerverwaltung und StRK beurteilten Mittelzuflüsse aus der Veräusserung von Privatvermögen stammten und offensichtlich zu Unrecht den Geschäftseinnahmen zugewiesen wurden, ist weder ersichtlich noch dargetan (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 8). Das Gleiche gilt für Akten des Strassenverkehrsamts, aus denen nicht her­vorgehen kann, dass die fraglichen Mittelzuflüsse offensichtlich privater und nicht geschäftlicher Natur waren. Nach dem Gesagten werden die Anträge auf Zeugeneinvernahme von D.________, E.________, F.________ und G.________ sowie auf Edition von Akten des Strassen­verkehrsamts in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu vorne E. 2.1) abgewiesen.

5.2 Soweit die Beschwerdeführenden Zeugeneinvernahmen mit Dr. H.________, ehemaliger Assistenzarzt, und Dr. I.________, ehemalige Assistenzärztin, beantragen und geltend machen, dass sie keine Gelegenheit gehabt hätten, «den entsprechenden Befragungen [durch die Steuerverwaltung] beizuwohnen und den betreffenden Personen Fragen zu stellen» (Beschwerde, Rz. 47), ist hier zu wiederholen, dass sowohl Dr. H.________ als auch Dr. I.________ der Steuerverwaltung mitgeteilt haben, keine verbindlichen Angaben über die Höhe ihres Honorars der fraglichen Bemessungsjahre machen zu können, da sie nicht mehr über die rele­vanten Buchhaltungsunterlagen verfügten. Sie dürften im Verfahren vor Verwaltungsgericht erst recht nicht (mehr) in der Lage sein, Entscheiden­des beizutragen, das die umstrittene Aufwandposition «Aufwände für Assistenzärzte» als qualifiziert fehlerhaft erscheinen liesse. Die Anträge auf Einvernahme von Dr. H.________ als Zeuge und Dr. I.________ als Zeugin werden deshalb abgewiesen. Im Übrigen ist es widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführenden die Kontaktaufnahme durch die Steuerver­waltung beanstanden, nachdem dieses Vorgehen durch ihre damalige Vertreterin, der C._____ AG, die ihrerseits bereits mit Dr. H.________ und Dr. I.________ in Kontakt getreten war, offenbar ausdrücklich angeregt wurde (vgl. Telefonnotiz des Sachbearbeiters … vom 19.11.2002, act. 3D, Ordner 40220/99 B, A.________).

5.3 Die Beschwerdeführenden verlangen ferner die Berücksichtigung eines jährlichen Abzugs in der Höhe von Fr. 180'000.-- statt bloss Fr. 36'000.-- für Unterhaltsbeiträge, die seit 1990 an J.________, den (unehelichen) Sohn des Beschwerdeführers, bezahlt worden seien. – Die StRK hat zunächst dargelegt, wie es sich mit der Abzugsfähigkeit von Unter­haltsbeiträgen verhält und weshalb die Steuerverwaltung deren Höhe im vorliegenden Fall nach Ermessen festlegen durfte (angefochtener Ent­scheid, E. 16.1-16.7). Alsdann hat sie überprüft, ob die Unterhaltsbeiträge für die Steuerperioden 1991/1992 und 1993/1994 womöglich zu korrigieren sind. Dabei hat sie auf einen offensichtlichen Fehler der Steuerverwaltung erkannt und den Unterhaltsbeitrag für das Bemessungsjahr 1990 von Fr. 12'000.-- auf Fr. 36'000.-- angehoben sowie für das Bemessungsjahr 1989 neu Fr. 36'000.-- berücksichtigt. Betreffend die Steuerperiode 1993/1994 hat sie Unterhaltsbeiträge von Fr. 36'000.-- bestätigt (ange­fochtener Entscheid, E. 16.8 ff.). Die StRK hat sich in ihrem Entscheid einlässlich mit den Argumenten der Beschwer­deführenden auseinander­gesetzt und die erhobenen Einwände in schlüssi­gen Erwägungen ver­worfen. Zu Recht ist sie dabei von der Massgeblichkeit der tatsächlich für den unterhaltsberechtigten Sohn geleisteten Beiträge ausgegangen (auch so zum neuen Recht: BVR 2011 S. 241 E. 3.4). Die abzugsfähigen Unter­haltsbeiträge sind somit für die Steuerperioden 1991/1992 und 1993/1994 bei je Fr. 36'000.-- zu belassen. Weder mit ihrem Hinweis auf die an­gebliche Abzugsberechtigung des Unterhaltsbei­trags in der Höhe von Fr. 180'000.-- in späteren, hier nicht interessierenden Steuerjahren noch mit dem pauschalen Verweis auf ihre Rekursschrift ver­mögen die Be­schwerdeführenden die qualifizierte Unrichtigkeit der Höhe des von der StRK bestätigten bzw. neu festgelegten Unterhaltsbeitrags darzutun. Die be­antragten Einvernahmen von J.________ als Zeuge und K.________ (Kindsmutter) als Zeugin versprechen im Hinblick auf die er­messensweise bestimmten und durch die StRK betreffend die Steuer­periode 1991/1992 modifizierten Unterhaltsbeiträge keine zusätzlichen Er­kennt­nisse, weshalb diese Beweisanträge abgewiesen werden. Es kann inso­weit auf die Ausführungen der StRK verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 16.6 f.).

5.4 Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren allgemein gehaltenen und unbelegten (oder auf untaugliche Beweisanträge gestützten) Behauptungen die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessens­veranlagung nicht darzutun. Der angefochtene Entscheid hält der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich damit in allen Teilen als unbe­gründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Mit Blick auf die sehr hohe wirtschaftliche Bedeutung der Streitsache recht­fertigt sich eine Gebühr oberhalb des Höchstansatzes des Rahmentarifs (vgl. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Dekrets vom 24. März 2010 be­treffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts­behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sind auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und 104 Abs. 3 VRPG).

7.

Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zu­sätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Haupt­sache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden kön­nen. Da die Rückweisung an die Steuerverwaltung jedoch nur noch der (rechnerischen) Umsetzung der Anordnungen der StRK dient, dürfte es sich vorliegend um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handeln (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 10'000.--, werden den Beschwerdeführen­den auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

tax arrearslimitationestimated assessmenttax evasionburden of proofprocedural hearinginterruptionold lawcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the tax arrears were time-barred

Extrahierter Entscheid

The arrears were not time-barred; the ten-year initiation period applied and was met, and the relative assessment limitation had not yet expired.

Extrahierte Begründung

Because the underlying tax claims arose under the old tax law, the old limitation rules applied. In arrears cases linked to tax evasion, the ten-year initiation period governed. After initiation in 1999, later enforcement steps interrupted the relative period, and the absolute period would only expire on 2015-12-31.

Kernrechtsfrage

Whether the estimated tax assessments were obviously incorrect

Extrahierter Entscheid

No obvious error in the estimated assessments was shown.

Extrahierte Begründung

The taxpayers had filed no returns and no reliable accounts for the relevant periods. The materials submitted later were too uncertain to displace estimation. Their objections and evidence requests did not demonstrate a qualified, manifest error in the tax authority's estimates.

Kernrechtsfrage

Whether procedural rights, especially the right to be heard, were violated

Extrahierter Entscheid

No violation was established.

Extrahierte Begründung

The appeal authorities rejected evidence requests with reasons and were entitled to do so in anticipatory assessment of evidence where the proposed evidence could not affect the outcome.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation before the cantonal court

Extrahierter Entscheid

The appellants must pay court costs; no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

The appeal failed and the case had high economic value, justifying a fee above the tariff maximum; no party costs were granted.

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