Written reprimand and fee in vocational school upheld

100 2014 126Verwaltungsgericht08.09.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A vocational school student, represented by his father, challenged a written reprimand and CHF 50 fee imposed for repeated unexcused lateness and one absence. The Bern Administrative Court held that the school, although privately run, acted under cantonal vocational-training law and was competent to impose disciplinary measures. It further found that the school rules treated repeated lateness as unexcused absences and that voluntary continued attendance did not exempt the student from compliance. The appeal was dismissed, free legal aid denied as hopeless, and court costs of CHF 500 imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 17 BerG; Art. 54 Abs. 2 BerV; written reprimand in vocational school discipline; competence and scope of school rules. A privately operated vocational school entrusted with cantonal tasks acts within public-law competence when enforcing disciplinary rules under the vocational training legislation. A written reprimand may be imposed as the milder measure a maiori minus where the law authorizes the school leadership to exclude learners for serious impairment of school operations. School regulations and absence rules are interpreted according to wording, context and ordinary usage; repeated lateness may be treated as unexcused absence if the rules so provide. A learner who continues to attend a course voluntarily remains bound by the school regulations. Free legal aid is refused where the appeal lacks serious prospects of success (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 15. Oktober 2014 nicht eingetreten (2C_943/2014).

100.2014.126U

MUT/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 8. September 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________ gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________

Beschwerdeführer

gegen

BerufsfachschuleC.________ Verein, handelnd durch seine Organe

Beschwerdegegnerin

und

Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Berufsbildung; disziplinarischer Verweis (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 4. April 2014; 4800.600.350.01/14 [649692])

Sachverhalt:

A.

A.________ besuchte die Berufsfachschule C._______. Wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Unterricht am 11. November 2013 wurde A.________ am 9. Dezember 2013 mündlich verwarnt. Nachdem er am 7. November sowie am 5. und 12. De­zember 2013 unentschuldigt zu spät zum Unterricht erschienen war, erteilte ihm der Rektor der Berufsfachschule mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 einen schriftlichen Verweis und erhob eine «Bearbeitungsgebühr» von Fr. 50.--.

B.

Dagegen führte A.________, gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________, am 6. Januar 2014 bzw. mit verbesserter Eingabe vom 10. Januar 2014 Verwaltungsbeschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend ERZ), welche die Beschwerde mit Entscheid vom 4. April 2014 abwies.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Mai 2014 (Postaufgabe 4.5.2014) beantragt A.________, vertreten durch seinen Vater B.________, sinngemäss, der Entscheid der ERZ sei aufzuheben und der Berufsfachschule seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aus der Begründung geht zudem hervor, dass A.________ um unentgeltliche Rechtspflege er­sucht und eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- geltend macht.

Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 bzw. Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2014 beantragen sowohl die ERZ als auch die Berufsfachschule die Abweisung der Beschwerde. Beide verzichten auf einen Antrag hinsichtlich des Ge­suchs um unentgeltliche Rechtspflege. A.________ hat am 22. Juli 2014 Bemerkungen (Replik) eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) be­urteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stüt­zen. – Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Replik vom 22. Juli 2014 sowohl die Zuständigkeit der ERZ als auch diejenige des Verwaltungs­gerichts, weil die Beschwerdegegnerin eine Berufsschule mit privater Träger­schaft sei und folglich ein Zivilgericht zuständig wäre. Dem ist nicht so. Die Gesetzgebung über die Berufsbildung ist Aufgabe des Bundes (Art. 63 Bundesverfassung [BV; SR 101]). Der Bund ist dieser Aufgabe mit dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) nachgekommen, welches auf die vorliegende, die berufliche Grundbildung betreffende Streitigkeit anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BBG). Nach Art. 22 Abs. 1 BBG sorgen die Kantone für ein bedarfsgerech­tes Angebot an Berufsfachschulen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. a BBG be­zeichnet der Kanton zudem eine Rechtsmittelbehörde für Verfügungen von Anbietern mit kantonalem Auftrag. Art. 35 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Be­rufs­beratung (BerG; BSG 435.11) sieht vor, dass die Aufgaben der Be­rufsbildung an private Anbieter übertragen werden können. Der Regie­rungs­rat des Kantons Bern hat die Berufsfachschule C.______ am 20. Juni 2012 erneut und für weitere vier Jahre mit dem Betrieb der Berufsfachschule betraut (RRB 952). Diese hat die Bestimmungen des BerG, im vorliegenden Fall insbesondere Art. 17 betreffend disziplinarische Massnahmen, anzu­wen­den (vgl. hinten E. 2.1). Gegen Verfügungen, welche sich auf das BerG und dessen Ausführungserlasse – u.a. die Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV; BSG 435.111) – stützen, kann erstinstanzlich bei der ERZ Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 1 BerG). Der Beschwerdeentscheid der ERZ kann sodann nach den Bestimmungen des VRPG angefochten werden (Art. 55 Abs. 2 BerG). Das Verwaltungsgericht ist deshalb, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, zur Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Umstritten ist, ob der schriftliche Verweis an den Beschwerdeführer rech­tens war.

2.1 In seiner Replik bestreitet der Beschwerdeführer, dass der Rektor der Berufsfachschule C.______ als Schulleiter einer Berufsfachschule mit privater Trägerschaft ermächtigt war, eine amtliche Verfügung oder einen Verweis zu erteilen. – Wie vorne (E. 1.1) ausgeführt, hat der Regierungsrat Aufgaben nach dem BerG an die Berufsfachschule C.______ übertragen (Art. 35 Abs. 1 BerG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 BerG kann die Schulleitung Lernende bei erheblicher Beeinträchtigung des Schulbetriebs bis zu zwölf Wochen vom Unterricht ausschliessen. Diese Befugnis steht den Berufsschulen unabhängig von der Art ihrer Träger­schaft zu. Damit liegt auch die Erteilung eines Verweises, als gegenüber dem Schulausschluss mildere disziplinarische Massnahme, in der Kompe­tenz der Schulleitung (Argument «a maiore minus»). Der dem Beschwer­deführer mittels Verfügung erteilte Verweis stützt sich damit auf eine ein­wandfreie formell-gesetzliche Grundlage.

2.2 Die disziplinarischen Massnahmen regelt der Regierungsrat in der BerV (Art. 59 Abs. 2 Bst. e BerG). Gemäss Art. 54 Abs. 2 BerV kann die Schulleitung bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Schul­ordnung einen schriftlichen Verweis erteilen. Der Rektor der Berufsfachschule als Schul­leiter (Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Reglements der Berufsfachschule des Detail­handels Bern [act. 6A]) ist entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh­rers für die Erteilung eines schriftlichen Verweises zuständig (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Bst. u der Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerDV; BSG 435.111.1] i.V.m. Art. 45 Abs. 4 BerV). Im Übrigen ist die Schulleitung auch das zuständige Organ für die Erhebung von Gebühren (Art. 9 Abs. 1 Bst. s BerDV), was der Beschwerdeführer zu Recht vor dem Verwaltungs­gericht nicht mehr in Frage stellt.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe die Schule, nach­dem sein Lehrvertrag aufgelöst worden war, «rein fakultativ» besucht (Be­schwerde, Ziff. 1 S. 2). Daraus scheint er abzuleiten, dass er sich nicht an die Regeln der Schule halten müsse. Die Vorinstanz hält dagegen, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Entschluss, weiterhin die Schule zu besuchen, auch verpflichtet habe, die Regeln für einen geordneten Schul­betrieb zu befolgen (angefochtener Entscheid, E. 2.3). Diese Sicht ist nicht zu beanstanden: Auch wer ein für ihn freiwilliges Schulungsangebot nutzt, hat die damit verbunden Verpflichtungen, namentlich die an der Schule geltenden Regeln, einzuhalten. Die Regeln dienen dazu, einen störungs­freien Unterricht und damit ein effizientes Lernen für alle Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen. Sofern der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er sich dazu entschlossen hat, freiwillig an der Schule zu bleiben, ab­leiten will, das Befolgen der an der Schule geltenden Regeln sei seinem eigenen Gutdünken überlassen, kann ihm demnach nicht gefolgt werden.

2.4 Weiter ist strittig, ob die wiederholte Unpünktlichkeit des Beschwer­de­führers unter Berücksichtigung der massgebenden Schulregeln einen schrift­lichen, gebührenpflichtigen Verweis rechtfertigt.

2.4.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass sich die Regel, wonach Lektionen pünktlich zu beginnen und zu enden hätten (Regeln zum Unterricht vom 9.4.2013, act. 1D), nicht an ihn richtete und er dadurch nicht verpflichtet werde, pünktlich zum Unterricht zu erscheinen. – Die Regeln zum Unterricht sowie das Absenzenheft (act. 1C) enthalten unbestrit­tener­massen die vorliegend massgebenden Vorschriften über den Schulbetrieb an der Berufsfachschule C.______. Die Regeln zum Unterricht richten sich zweifellos an die Ler­nenden. Die Formulierung «Lektionen beginnen und enden pünktlich» meint klarerweise, dass die Lektionen auch für die Schülerinnen und Schüler pünktlich beginnen und enden sollen, diese also pünktlich zum Unterricht erscheinen müssen und den Unterricht nicht vor Schluss verlas­sen dürfen. Dass es sich bei den Regeln zum Unterricht nicht lediglich um Weisungen an das Lehrpersonal handelt, ist evident und ergibt sich auch daraus, dass die Lernenden zu Beginn des Schuljahres ausdrücklich damit vertraut gemacht worden sind (act. 7). Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, ihm seien die entsprechenden Dokumente nicht be­kannt gewesen.

2.4.2 Weiter halten die Regeln zum Unterricht unter dem Titel «Stunden­plan» fest, dass alle Lektionen des Stundenplans zu besuchen sind. Im Stundenplan werden Beginn und Ende der einzelnen Lektionen festgelegt. Aus der Vorgabe, dass die Lektionen gemäss Stundenplan zu besuchen sind und derjenigen, dass sie gemäss Stundenplan pünktlich zu beginnen haben (E. 2.4.1 hiervor), folgt, dass die Anwesenheitspflicht so lange dau­ert, wie es der Stundenplan vorschreibt.

2.4.3 Die Vorinstanz führt weiter aus, dass der Beschwerdeführer gegen die Regel verstossen habe, wonach er den Unterricht aus privaten Gründen nicht versäumen dürfe, da nach dem Absenzenheft jedes Fernbleiben vom Unterricht als Absenz gelte und nach ständiger Rechtsprechung der ERZ auch unentschuldigte Verspätungen als Absenzen zu betrachten seien (an­gefochtener Entscheid, E. 2.3). Auch diese Auffassung ist nicht zu be­anstanden. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argu­mente, wonach «fernbleiben» einen Zustand von «ist nicht hier (fern) und kommt auch nicht (bleibt)» beschreibe, was auf einen sich Verspätenden gerade nicht zutreffe, ist nicht nachvollziehbar. Normative Texte sind in erster Linie grammatikalisch, d.h. nach ihrem Wortlaut, Wortsinn und Sprach­gebrauch auszulegen. Unter Sprachgebrauch ist dabei in der Regel der allgemeine Sprachgebrauch zu verstehen. Titel und Randnoten ge­hören zum Wortlaut und sind zu berücksichtigen (Häfelin/Haller/Keller, Schwei­zerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 91). Weiter ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung einer Bestimmung im Kontext mit ande­ren Normen zukommt (zum Ganzen BGE 131 II 697 E. 4.1). – Das Absenzenheft, welches Einzelheiten regelt, definiert jedes Fernbleiben vom Unterricht als Absenz und wiederholtes Zuspätkommen als unentschuldigte Abwesenheit. Unter dem Titel «Folgen unentschuldigter Absenzen» wird ausgeführt, dass die Schulleitung im Wiederholungsfall einen schriftlichen gebührenpflichtigen Verweis erteilt. Da die Begriffe Abwesenheit und Ab­senz nach Duden und dem allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwen­det werden, trifft dies auch bei wiederholter Abwesenheit in Folge des Zu­spätkommens zu. Der Beschwerdeführer blieb dem Unterricht am 11. No­vem­ber 2013 ganz fern und kam in der Folge drei Mal – also wiederholt – zu spät zum Unterricht, wobei er keinen dieser Vorfälle entschuldigen konnte. Solches Verhalten als unentschuldigte Absenzen zu behandeln und mit einem schriftlichen Verweis zu ahnden ist in keiner Weise zu be­anstanden.

2.5 Schliesslich ist auch die von der Schulleitung erhobene Bearbei­tungs­gebühr von Fr. 50.-- nicht zu beanstanden. Es kann hierzu auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Ent­scheid, E. 2.2). Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht denn auch nichts (mehr) gegen diese Gebühr vor.

2.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweier­besetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga­ni­sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er hat indes um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege ersucht.

3.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1).

3.3 Die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht muss als von vorn­herein aussichtslos bezeichnet werden. Der angefochtene Entscheid ent­hält alle notwendigen Erläuterungen in verständlicher Sprache. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag – wie den Erwägungen die­ses Urteils entnommen werden kann – den Entscheid der ERZ offensicht­lich nicht in Frage zu stellen, weshalb seiner Beschwerde von vornherein keine ernsthaften Gewinnaussichten beschieden waren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozess­armut des Beschwerdeführers noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beur­teilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rech­nung zu tragen.

3.4 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht sodann einen Parteientschädigung von Fr. 100.-- geltend (Beschwerde, Ziff. 3). Da er mit seiner Beschwerde vollständig unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 14); eine solche steht nicht anwaltlich vertretenen Privat­personen im Übrigen auch bei Obsiegen nur bei aufwendigen Verfahren zu (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Nach Art. 104 Abs. 4 VRPG hat auch die Be­schwer­degegnerin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin

der Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

vocational educationdisciplinary measureschool regulationslatenessabsencejurisdictionlegal aidcourt costsprivate provideradministrative appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal authorities and the administrative court had jurisdiction over the dispute against a privately run vocational school with cantonal mandate

Extrahierter Entscheid

Yes. The vocational school acted under cantonal public-law vocational training rules, and appeals first lay to the Education Directorate and then to the administrative court.

Extrahierte Begründung

Vocational education is a federal task implemented by the BBG and cantonal law; the school had been entrusted by the cantonal government and its acts were subject to administrative appeal under cantonal vocational training legislation.

Kernrechtsfrage

Whether the school director had authority to issue a written reprimand and charge a fee

Extrahierter Entscheid

Yes. The school management was competent to impose a written reprimand and to levy the processing fee.

Extrahierte Begründung

Because the law authorized the school leadership to exclude learners and the cantonal ordinance expressly allowed a written reprimand for repeated or serious breaches, the milder reprimand was a fortiori within its competence; fee collection also fell within the school leadership's authority.

Kernrechtsfrage

Whether voluntary continuation of schooling relieved the student from school rules

Extrahierter Entscheid

No. A student who continues to attend voluntarily remains bound by the school rules.

Extrahierte Begründung

Choosing to remain in the school entails compliance with the rules needed for orderly teaching and efficient learning.

Kernrechtsfrage

Whether repeated lateness counted as unexcused absences justifying a written reprimand

Extrahierter Entscheid

Yes. The school rules and absence booklet allowed treatment of repeated lateness as unexcused absences, and the conduct warranted a written reprimand.

Extrahierte Begründung

The wording, context, and ordinary meaning of the school rules showed that lessons had to begin punctually and all scheduled lessons had to be attended; the absence booklet classified repeated lateness as unexcused absence and provided for a written, fee-bearing reprimand in case of repetition.

Kernrechtsfrage

Whether the CHF 50 processing fee was unlawful

Extrahierter Entscheid

No. The fee was upheld.

Extrahierte Begründung

The lower-instance reasoning was correct and the appellant no longer advanced specific objections against the fee.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was manifestly without prospects of success.

Extrahierte Begründung

Unentgeltliche Rechtspflege requires indigence and non-frivolous claims; here the appeal had no serious chance of success, so financial need need not be examined.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to party compensation

Extrahierter Entscheid

No.

Extrahierte Begründung

As the appellant lost entirely, no compensation was due; the respondent was also denied compensation under cantonal procedural law.

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