Ordinance revision: standing, plan stability, and heritage protection

100 2014 113Verwaltungsgericht10.12.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court joined two appeals against a cantonal decision upholding Kirchlindach’s zoning revision. It held that direct attacks on the municipal assembly resolution were outside the case, that objections to the voting pamphlet belonged in the municipal electoral remedy, and that the first appellant lacked standing regarding parcel 3. The court accepted the municipality’s school-development assessment and found the plan change compatible with plan stability. It also relied on the cantonal heritage authority’s expert report to reject objections based on monument and landscape protection. Both appeals were dismissed insofar as admissible, with costs imposed on each appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 60 Abs. 2, Art. 81 VRPG; Art. 21 Abs. 2 RPG; Art. 34 Abs. 2 BV; standing and scope of review in zoning appeals; objections to voting information are not cognizable in the planning appeal when they concern voting freedom and must be raised by the specific electoral remedy. Standing requires a special, personal and direct impact; a merely general interest in landscape protection is insufficient. Under Art. 21 Abs. 2 RPG, plan revisions are permissible when circumstances have materially changed; the reviewing authority respects municipal planning discretion unless the adopted plan is unlawful. Inheritage matters, the court may rely on a convincing expert report; later building-permit proceedings can address detailed impacts on the protected object (consid. 3–5).

Gesamter Gesetzestext

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 6.03.2015 nicht eingetreten (1C_44/2015).

100.2014.113/127U

KEP/GEU/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 10. Dezember 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Kocher

100.2014.113

A.________

Beschwerdeführer 1

100.2014.127

B.________

Beschwerdeführer 2

gegen

Einwohnergemeinde Kirchlindach handelnd durch den Gemeinderat, Lindachstrasse 17, 3038 Kirchlindach

Beschwerdegegnerin

und

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Münstergasse 2, 3011 Bern

betreffend Revision der Ortsplanung (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 24. März 2014; 32.14-12.45/49)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2014, Nrn. 100.2014.113/ 127U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde (EG) Kirchlindach beschloss am 29. März 2010 eine Revision der Ortsplanung, bestehend aus Zonenplan 1, Schutzzonenplan, Baureglement, Waldfeststellungsplan und Naturgefahrenkarte. Die Revision umfasste namentlich die Umzonun­gen der Parzellen Kirchlindach Gbbl. Nrn. 1___ und 2___ von der Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) in die Wohn- und Gewerbezone 2 (WG2) sowie die Einzonung der Parzelle Kirchlindach Gbbl. Nr. 3___ (Zone mit Planungs­pflicht [ZPP] Nr. 4). A.________ erhob u.a. gegen diese Um- und Ein­zonung Einsprache, B.________ beanstandete einzig die Umzonungen. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) ge­nehmigte am 12. Juni 2012 die Ortsplanungsrevision und wies die beiden Einsprachen ab, diejenige von A.________ soweit es darauf eintrat.

B.

Dagegen erhob A.________ soweit die Einzonung der Parzelle Nr. 3___ in eine ZPP und die Umzonungen in eine WG2 betreffend am 10. Juli 2012 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). B.________ erhob am 20. Juli 2012 Beschwerde bei der JGK und beanstandete die genannten Umzonungen. Die JGK vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden am 24. März 2014 ab, soweit sie da­rauf eintrat.

C.

Gegen den Entscheid der JGK hat A.________ am 25. April 2014 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben und die folgenden Rechtsbegehren gestellt (Verfahren 100.2014.113):

«1. Der Beschluss der Gemeindeversammlung Kirchlindach in Sachen Um­zonung Zone für öffentliche Nutzung beim Kindergarten, Parzel­len Nr. 1___ und Nr. 2___, in eine WG2 sei aufzuheben.

2. Der Beschluss der Gemeindeversammlung Kirchlindach in Sachen Neu­einzonung der Parzelle Nr. 3___ sei aufzuheben.

3. Der Beschwerdeentscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirek­tion vom 24. März 2014 sei aufzuheben.»

B.________ hat den Entscheid vom 24. März 2014 mit Verwaltungs­ge­richtsbeschwerde vom 5. Mai 2014 angefochten (Verfahren 100.2014.127). Er beantragt, der Beschwerdeentscheid der JGK sei auf­zuheben. Ausser­dem sei der Beschluss der Gemeindeversammlung «in Sachen Umzonung öffentliche Nutzung beim Kindergarten, Parzellen Nr. 1___ und Nr. 2___, in eine WG2 aufzuheben». Weiter stellt er Beweis- und Verfahrensanträge.

Die EG Kirchlindach beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2014, beide Beschwerden seien abzuweisen und den Umzonungen sei die Ge­nehmigung zu erteilen. Mit Vernehmlassungen vom 16. Juni 2014 bean­tragt die JGK in beiden Verfahren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. A.________ und B.________ haben je am 9. Juli 2014 Bemerkungen zur Beschwerdeantwort und zu den Ver­nehmlassungen eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführer haben an den (vereinigten) vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide beson­ders berührt und haben als Eigentümer der Parzelle Kirchlindach Nr. 4___ (Beschwerdeführer 2) bzw. Mieter der Liegenschaft (Beschwerdeführer 1) ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 61a Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]).

1.3 Nach Art. 81 Abs. 1 VRPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids zu erheben. Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor deren Ablauf vorgenommen werden. Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweize­rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari­schen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Für die Fristwahrung genügt der Einwurf in einen Briefkasten der Behörde, der Post oder der schweizerischen Vertretung bis Mitter­nacht des letzten Tags der Frist. Die Absenderin bzw. der Absender trägt dafür die Beweislast (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 42 N. 5; BGE 127 I 133 E. 7b S. 139 a.E., 109 Ia 183 E. 3a, 109 Ib 343 E. 2b; BGer 5A_201/2014 vom 26.6.2014, E. 3.2, H 131/06 vom 12.3.2007, E. 3.2, 5P.113/2005/5P.114/2005 vom 13.9.2006, E. 3.1). Es ist unbestrit­ten, dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer 2 am 3. April 2014 zugestellt wurde (vgl. Zustellinformation der Post, Track & Trace). Die Be­schwerdefrist ist demnach unter Berücksichtigung der Regelung von Art. 41 Abs. 2 VRPG über den Fristenlauf an Samstagen am Mon­tag, dem 5. Mai 2014 abgelaufen. Der Umschlag der im Briefkasten des Verwal­tungs­gerichts eingeworfenen Eingabe, die am 6. Mai 2014 eingegangen ist, trägt den Vermerk «Einwurf vor Mitternacht, 5. Mai 2014, beglaubigt durch C.________» und die Unterschrift von C.________. Auf Verfügung des Abteilungspräsidenten hin hat der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 18. Mai 2014 die Wohnadresse von C.________ be­kannt­gegeben sowie weitere Angaben zu dessen Person und zu den genauen Umständen der Beschwerdeeinreichung gemacht. Es besteht kein Anlass, die Aussage in Zweifel zu ziehen, wonach der Briefeinwurf noch am 5. Mai 2014 erfolgt ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist – unter Vorbehalt der E. 1.4, 1.5, 2.2 und 5.7 – einzu­treten.

1.4 Anfechtungsgegenstand in den vorliegenden Verfahren ist der Ent­scheid der JGK über die vorne in Bst. B genannten planerischen Anordnun­gen. In diesem Umfang ist der Entscheid an die Stelle der Genehmigungs­verfügung des AGR getreten; diese gilt als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 7). Der Be­schluss der Gemeindeversammlung, der mit Verfügung des AGR soweit hier interessierend genehmigt wurde, bildet nicht Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführer auch die (teilweise) Aufhebung des Ge­meinde­versammlungsbeschlusses beantragen, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.

1.5 Soweit der Beschwerdeführer 1 zur Begründung seiner Beschwerde auf die vom Beschwerdeführer 2 später eingereichte Beschwerde verweist (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2014.113 [nachfolgend: Be­schwer­de 1], Ziff. II Ingress), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Verwal­tungsgerichtsbeschwerde muss unter anderem einen Antrag und eine Be­gründung enthalten, wobei diese Teile der Rechtsschrift innert der Be­schwerdefrist eingereicht sein müssen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 33 Abs. 3 VRPG). Hinzu kommt, dass die Parteien in vereinigten Verfahren nicht zu Streitgenossinnen bzw. Streitgenossen werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 4). Die beiden Beschwerden betreffen zwar teilweise den gleichen Gegenstand, weshalb die Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auch vor Verwaltungsgericht zu ver­einigen sind (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Die Begründung der einen Beschwerde kann jedoch nicht zur Begründung der anderen Beschwerde herangezogen werden; trotz Vereinigung wahren die Beschwerdeführer ihre Rechte selber und für sich allein (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 4). Folg­lich ist auch auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht einzu­treten, soweit er zur Begründung auf die Beschwerde des Beschwerde­führers 1 verweist.

1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Es auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fach­kennt­nisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2014 S. 451 E. 1.3, 2013 S. 5 E. 5.6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 9).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Vorinstanz sei im Zu­sammenhang mit seiner Rüge betreffend die Abstimmungsbotschaft zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es könne ihm nicht ent­gegengehalten werden, dass er insoweit Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter erhoben habe. Wegen der unvollständigen Rechts­mittelbelehrung in der Abstimmungsbotschaft habe er diese Möglichkeit verpasst (vgl. Beschwerde 1, Ziff. III/1.1). Es treffe sodann nicht zu, dass die unvollständige Darstellung der Pläne in der Abstimmungsbotschaft die Willensbildung der Stimmberechtigten nicht beeinflusst habe (Be­schwer­de 1, Ziff. III/1.2). – Die JGK hat ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 29. März 2010 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland erhoben mit der Begründung, die Abstimmungsbotschaft sei irreführend gewesen. Der Regierungsstatthalter sei wegen der verpassten Beschwer­defrist nicht auf die Beschwerde eingetreten. Soweit sie wieder Rügen ge­gen die Abstimmungsbotschaft vorbrächten, könne auf die Beschwerden nicht ein­getreten werden, da hiefür die Beschwerde an das RSA Bern-Mittel­land offen gestanden habe (angefochtener Entscheid, E. 3).

2.2 Einsprachen im Planungsverfahren können auch Verfahrensfehler der Gemeindeorgane bei der Vorbereitung und Beschlussfassung der Vor­lagen zum Gegenstand haben (BVR 2013 S. 343 E. 3.2 mit Hinweis auf Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 3. Aufl. 2010, Art. 60 N. 4). Soweit sie wegen Ablaufs der Einsprachefrist nicht mehr mit Einsprache geltend gemacht werden können (z.B. Abstimmungsmängel an der Gemeindeversammlung), sind sie mit Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 VRPG zu rügen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 60 N. 4). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist gestützt auf die klare gesetz­liche Grundlage von Art. 63 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 VRPG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse und Ver­fügungen in kommunalen Abstimmungssachen, die Pläne be­treffen, die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter zustän­dig (BVR 2013 S. 343 E. 3.3). Die Rüge, die Botschaft zuhanden der Stimm­bürgerinnen und Stimmbürger sei irreführend gewesen, betrifft die in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerte Abstim­mungsfrei­heit (vgl. statt vieler BGE 139 I 2 E. 6.2 mit Hinweisen) und zielt folglich darauf, die Unrechtmässigkeit einer Abstimmung zu begründen. Dass der Plan in der Abstimmungsbotschaft falsch dargestellt wurde, be­trifft somit die Rechtmässigkeit des Plangenehmigungsverfahrens nicht; in diesem Verfahren kann insoweit nur geltend gemacht werden, die Pläne, die dem AGR zur Genehmigung vorgelegt bzw. genehmigt wurden, ent­sprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten oder den planungs­rechtlichen Vor­schriften (vgl. dazu nachfolgend E. 2.3). Die Rüge des Be­schwerde­führers 1, die Willensbildung der Stimmbürgerinnen und Stimm­bürger sei durch die falsche Plandarstellung in der Botschaft in unzu­lässiger Weise beeinflusst worden, konnte folglich nicht Thema des vor­instanz­lichen Ver­fahrens sein. Ob eine solche Beeinflussung vorgelegen hat, musste und muss folglich nicht beantwortet werden. Schliesslich ist die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 seine Beschwerde in kommunalen Ab­stimmungs­sachen an das RSA Bern-Mittelland rechtzeitig erhoben hat bzw. ob es wegen Fristversäumnis zu Recht nicht auf die Beschwerde einge­treten ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; diese Rügen hätte er mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid des RSA Bern-Mittel­land vorbrin­gen müssen (vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers 1 vom 9.7.2014, S. 1). Soweit der Beschwerdeführer 1 dies zum Thema vor Verwaltungs­gericht machen will, ist auf seine Beschwerde nicht einzu­treten.

2.3 Aus dem Zonenplan, den die Gemeinde dem AGR zur Genehmi­gung vorgelegt hat (Fassung Genehmigung vom 21.6.2010 [Vorakten AGR, act. 4B2]), ist ersichtlich, dass das westlich an die zur Umzonung vorge­sehenen Parzellen Nrn. 1___ und 2___ grenzende Gebiet (Überbauungsord­nung [ÜO] D.___weg) überbaut ist. Dem Anliegen der Beschwerde­führer nach vollständiger Darstellung der Pläne wurde demnach im Pla­nungsverfahren Rechnung getragen.

3.

3.1 Weiter ist der Beschwerdeführer 1 der Ansicht, er sei auch betref­fend die Einzonung der Parzelle Nr. 3___ einspracheberechtigt gewesen (Beschwerde 1, Ziff. III/5). – Das AGR ist insoweit nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers 1 eingetreten. Der Beschwerdeführer 1 wohne ca. 200 m vom Planungsperimeter entfernt und habe keinen Sichtkontakt; es seien auch keine Immissionen zu erwarten (Genehmigungsverfügung vom 12.6.2012, S. 15). Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerde­führer 1 bestreite diese Ausführungen nicht. Vielmehr mache er geltend, als Einwohner von Kirchlindach sei er berechtigt, Einwände betreffend den Orts- und Landschaftsschutz vorzubringen. Für die Einsprachebefugnis genüge es nicht, allgemeine öffentliche Interessen wahren zu wollen, wes­halb das AGR zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei (ange­fochtener Entscheid, E. 8).

3.2 Die Einsprachebefugnis nach Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG setzt voraus, dass die Einsprecherin oder der Einsprecher über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächli­che oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein. Diese Anforderungen gren­zen die Beschwerde betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Popular­beschwerde ab. Einsprachegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass der einsprechenden Person im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind unzulässig. In einer besonders nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen die Nachbarinnen und Nachbarn. Wer als Nachbarin oder Nachbar gelten kann, hängt von der konkreten Situation ab, und es kann der Kreis der Nachbarschaft nicht für alle Ein­wände gleich eingegrenzt werden. Gemäss Praxis des Bundes- und Ver­waltungsgerichts ist die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis der Nach­barin oder des Nachbarn in der Regel zu bejahen, wenn deren bzw. dessen Liegenschaft unmittelbar an das umstrittene Plangebiet angrenzt oder allen­falls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird; weiter wird die erforderliche räumliche Nähe bis zu einem Abstand von 100 m bejaht. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffen­heit. Eine solche wird vor allem in Fällen bejaht, in welchen mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Beeinträchtigungen des Nachbargrund­stücks zu erwarten sind (zum Ganzen BVR 2013 S. 343 E. 4.1, 2011 S. 498 E. 2.4; BGE 140 II 214 E. 2.3, 137 II 30 E. 2.2.2 f., 136 II 281 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.3 Der Beschwerdeführer 1 macht auch vor Verwaltungsgericht nicht geltend, er sei Nachbar der Parzelle Nr. 3___ im vorgenannten Sinn und deshalb einspracheberechtigt. Vielmehr leitet er seine besondere Betroffen­heit daraus ab, dass er sich im Allgemeinen für den Erhalt einer intakten Landschaft und von Kulturland einsetzt. Eingriffe in die Landschaft hätten weitreichendere Folgen als negative Auswirkungen auf die Nachbarschaft. – Der Beschwerdeführer 1 ist Mieter der Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 4___. Die Distanz zu dem zur Einzonung vorgesehenen Teil der Parzelle Nr. 3___ beträgt zwischen den Grundstücksgrenzen mindestens 145 m. Aus­serdem besteht kein direkter Sichtkontakt, da sich die Schulanlage zwischen dem Grundstück Nr. 4___ und der umstrittenen ZPP Nr. 4 auf Par­zelle Nr. 3___ befindet. Die geforderte räumliche Nähe ist demnach nicht gegeben; es ist sodann weder dargetan noch ersichtlich, dass Beeinträch­tigungen des Grundstücks Nr. 4___ zu erwarten sind. Der Beschwerde­führer 1 macht nur geltend, eine intakte Landschaft und Kulturland gingen verloren. Dies begründet keine besondere Betroffenheit im dargelegten Sinn. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist der Beschwerde­führer 1 durch die umstrittene Einzonung nicht stärker betroffen als die Allgemeinheit. Dies genügt nach dem Gesagten nicht, um die Einsprache­berechtigung zu begründen. Die JGK hat demnach den Nichteintretens­entscheid des AGR zu Recht bestätigt. Der angefochtene Entscheid hält insoweit der Rechtskontrolle stand.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer 1 macht sodann geltend, die ZöN auf den Parzellen Nrn. 1___ und 2___ werde für eine allfällige Erweiterung der Schulanlage nach wie vor benötigt. Die Gemeinde habe die Schulent­wicklung nicht umfassend abgeklärt (Beschwerde 1, Ziff. III/2). – Die JGK hat dazu ausgeführt, die Gemeinde habe im Vorfeld der Ortsplanungs­revision eine Standortbestimmung vorgenommen und die sozioökologische Struktur der Gemeinde untersucht und im Erläuterungsbericht vom 21. Juni 2010 überzeugend dargestellt, dass die Schülerzahlen seit 2005 kontinuier­lich abnähmen, sich aufgrund der Bautätigkeit in den nächsten Jahren aber eine Stabilisierung abzeichne. Weitere Abklärungen seien nicht nötig ge­wesen. Bei den Umzonungen handle es sich um einen Entscheid, der aus planungsrechtlicher Sicht und im Hinblick auf die der Gemeinde zu­kommende Autonomie nicht zu beanstanden sei (angefochtener Entscheid, E. 4.3).

4.2 Die Gemeinden sind im Rahmen des übergeordneten Rechts in der Ortsplanung autonom (Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 55 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 BauG). Das AGR als Ge­nehmigungsbehörde und die JGK als kantonale Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 33 Abs. 3 Bst. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) haben zu prüfen, ob die Gemeinde das ihr zustehende Planungsermessen richtig und zweck­mässig ausgeübt hat. Diese Überprüfung hat sich sachlich in dem Umfang zurückzuhalten, als es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie sowie die Gemeinde­autonomie von Bedeutung sein sollen. Mit der Pflicht zur vollen Überprü­fung wird mithin nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn der unteren Instanz mit der Anwendung unbestimmter Planungsbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. Im Rahmen der ihm zustehenden Rechtskontrolle hat das Verwal­tungsgericht lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Überprü­fungsbefug­nis frei von Rechtsfehlern ausgeübt hat. Daraus ergibt sich, dass das Ver­waltungsgericht einen Beschwerdeentscheid in Planungssa­chen nicht schon dann aufhebt, wenn ein anderes Vorgehen ebenfalls denkbar ge­wesen wäre, sondern nur dann, wenn sich die beschlossene und geneh­migte Planung als rechtswidrigerweist (BVR 2007 S. 321 E. 3.2 mit Hin­weisen).

4.3 Wie die JGK zutreffend ausführt, kommt der Gemeinde aufgrund der Sachnähe und Ortskenntnis in Planungsangelegenheiten ein erhebli­cher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Die Schulentwicklung hat sie abgeklärt (vgl. Erläuterungsbericht vom 21.6.2010 [Vorakten AGR, act. 4B4; nachfolgend: Erläuterungsbericht], Standortbestimmung Schulen, S. 9). Der Beschwerdeführer 1 führt weder näher aus, inwieweit die Ge­meinde die Entwicklung der Schülerzahlen ungenügend oder unrichtig ab­geklärt habe noch inwieweit sie ihr Planungsermessen unrichtig oder un­angemessen ausgeübt haben soll. Unter diesen Umständen ist ohne weite­res von den nachvollziehbaren Abklärungen betreffend Schulentwicklung der mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Gemeinde auszugehen. Daran ändert die vom Beschwerdeführer 1 als Beweismittel eingereichte undatierte E-Mail nichts, worin sich eine Privatperson zur Schulentwicklung äussert (vgl. Beilage zur Beschwerde 1, act. 1D). Die JGK hat demnach zu Recht entschieden, dass die Gemeinde ihr Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat.

4.4 Soweit der Beschwerdeführer 1 eine Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit geltend machen will, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Nutzungspläne sind nach Art. 21 Abs. 2 RPG zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Diese Bestimmung verleiht der Nutzungsplanung einerseits eine gewisse Beständigkeit und sichert damit die der Planung vom Gesetzgeber zugedachte Funktion, ermöglicht indessen andererseits auch, Planung und Wirklichkeit bei Bedarf in Übereinstimmung zu bringen. In dem Sinn hat der Grundsatz der Planbeständigkeit keine absolute Bedeutung: Je neuer ein Plan ist und je einschneidender sich die beabsichtige Änderung auswirkt, desto stärkeres Gewicht hat der Grundsatz der Planbeständigkeit und umso gewichtiger müssen die Gründe sein, welche für die Planänderung sprechen. Es bedarf einer umfassenden Abwägung der entgegenstehen­den Interessen; das Gewicht der erheblich veränderten Umstände muss den entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen an der Rechts­beständigkeit des Plans gegenübergestellt werden (zum Ganzen BVR 2006 S. 13 E. 3.2; BGE 140 II 25 E. 3). Eine generelle Überprüfung des Zonenplans hat in der Regel alle fünfzehn Jahre zu erfolgen (sog. Pla­nungshorizont; Art. 15 Abs. 1 RPG). Wie gesehen hat die Gemeinde eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse festgestellt (vgl. Erläuterungs­bericht, sozioökonomische Entwicklung und Standortbestimmung Schulen, S. 5 f. und 9). Sie war damit berechtigt, eine Planänderung ohne Ver­letzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit vorzunehmen, zumal die alte Ortsplanung im Jahr 1993 erlassen wurde und sich damit eine Anpas­sung auch mit Blick auf den Planungshorizont rechtfertigt (vgl. auch Er­läuterungsbericht, S. 3).

5.

5.1 Beide Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Umzonungen der Parzellen Nrn. 1___ und 2___ von einer ZöN in eine WG2 ermögliche eine Überbauung, die im Widerspruch zu den Anliegen des Denkmal- und Orts­bildschutzes stehe. In diesem Zusammenhang machen sie wie bereits vor der JGK geltend, die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) sei befan­gen. Sie habe ihren Standpunkt bereits früher dargestellt, weshalb sie im vorinstanzlichen Verfahren keinen weiteren Fachbericht mehr hätte abge­ben dürfen (vgl. Beschwerde 1, Ziff. III/3 und 4; Beschwerde im Verfahren 100.2013.127 [nachfolgend: Beschwerde 2], Ziff. 4.2). – Gemäss Art. 10c Abs. 1 BauG ist die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen, wenn Planungen schützenswerte Baudenkmäler betreffen, die in einem Ortsbildschutzperimeter liegen oder Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind. Die KDP hat sich auf Ersuchen des AGR im Vorprüfungsverfahren allgemein zur Ortspla­nungsrevision geäussert. Dabei hat sie Vorbehalte angebracht, sich jedoch nicht zu den hier umstrittenen Umzonungen geäussert (vgl. Stellungnahme vom 30.6.2009, Vorakten AGR, act. 4J; angefochtener Entscheid, E. 5.3). Die JGK hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen Fachbericht der KDP zu den Umzonungen eingeholt (vgl. Fachbericht Denkmalpflege vom 18.10.2012, Vorakten JGK, pag. 19 f.). Dabei handelt es sich um eine zu­lässige Beweismassnahme (vgl. Art. 19 Bst. b VRPG). Wie bereits die JGK festgehalten hat, besteht kein Grund, die Fachmeinung wegen angeblicher «Befangenheit» in Frage zu stellen. Insbesondere sind «Versäumnisse im Zusammenhang mit der ersten Bauetappe am D.___weg» für das vor­liegende Verfahren nicht von Bedeutung (vgl. Beschwerde 1, Ziff. III/4; vgl. auch hinten E. 5.7). Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Anhörung der KDP im Vorprüfungsverfahren zu einer «Befangenheit» führen könnte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer sind nicht nach­vollziehbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die JGK bei ihrem Entscheid ohne weiteres auf den Fachbericht der KDP stützen durfte. Ebenso wenig sind «sämtliche edierten Dokumente offenzulegen, welche sich auf die Zusammenarbeit zwischen Gemeinde, AGR und KDP bezie­hen, soweit sie das Doktorhaus oder seine Umgebung als Bestandteil der ISOS-Baugruppe IA betreffen» (vgl. Beschwerde 2, Rechtsbegehren 1a-1c; vgl. auch hinten E. 5.7).

5.2 In der Sache machen die Beschwerdeführer geltend, das Doktor­haus sei im Bauinventar der Gemeinde als schützenswert eingestuft. Das Doktorhaus sowie die für die Umzonungen vorgesehenen Parzellen befän­den sich zudem in einem im Bundesinventar der schützenswerten Orts­bilder der Schweiz (ISOS) verzeichneten Gebiet. Die Umzonungen seien mit den Schutzzielen nicht vereinbar. – Kirchlindach ist nicht als Ortsbild von nationaler Bedeutung im ISOS verzeichnet. Das Dorf wurde aber im Rahmen der Erstellung dieses Bundesinventars als Ortsbild von regionaler Bedeutung bewertet und ist als solches im Verzeichnis der besuchten Orte im Kantonsteil Bern Land aufgeführt (ISOS, Kanton Bern, Bd. 4 Bern Land, S. 419). Die entsprechende Dokumentation ist nicht Teil des ISOS, das nur schützenswerte Ortsbilder von nationaler Bedeutung umfasst (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]; Art. 1 i.V.m. Anhang der Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]). Sie bietet daher nur einen Hinweis auf ein schutz­würdiges Ortsbild und ist bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 3 NHG von Bedeutung (vgl. BGE 124 II 146 E. 6b a.E.). Im Übrigen ist die Gemeinde nicht verpflichtet, die seit ihrer Aufnahme im Jahr 1984 nicht mehr aktualisierte Dokumenta­tion in ihrer Ortsplanung zu berücksichtigen (zum Ganzen VGE 2011/412 vom 14.1.2013, E. 4.1 [nicht rechtskräftig; zur Publ. bestimmt]). Nutzungs­planung ist im Grundsatz keine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG (Heinz Aemisegger, in Kommentar RPG, 2010, Art. 34 N. 118), weshalb vorliegend nur die kantonalen bzw. kommunalen Vorschriften zum Ortsbild- und Denkmalschutz zur Anwendung gelangen (BGE 135 II 209 E. 2.1).

5.3 Gemäss Art. 86 Abs. 1 BauG bezeichnen die Gemeinden als Schutz­gebiete Landschaften oder Landschaftsteile und Siedlungen oder Siedlungsteile von besonderer Schönheit, Eigenart, geschichtlichem oder kulturellem Wert sowie von ökologischer oder gesundheitlicher Bedeutung, wie See-, Fluss- und Bachufer, Baumbestände, Hecken, Aussichtslagen, Orts- und Strassenbilder sowie einzelne schützenswerte Objekte mit ihrer Umgebung. Die Gemeinden legen die dem Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest (Art. 86 Abs. 2 BauG). In Anwendung dieser Grundsätze bestimmte die Gemeinde für Teile des Dorfes Kirchlin­dach ein Ortsbilderhaltungsgebiet (vgl. Zonenplan Fassung Genehmigung vom 21.6.2010 [Vorakten AGR, act. 4B2]). Gemäss Art. 511 des Bauregle­ments vom 29. März 2010 (GBR) bezweckt das Ortsbilderhaltungsgebiet die Erhaltung, die Gestaltung und die behutsame Erneuerung der für das Ortsbild prägenden Elemente und Merkmale. Als Hinweis zu Art. 511 ist im GBR vermerkt, dass wichtige Grundlagen für die Analyse des Ortsbilds das Bauinventar der Gemeinde und ein Auszug des ISOS bilden. Die für die Umzonungen vorgesehenen Parzellen sowie das Doktorhaus liegen im Ortsbilderhaltungsgebiet. Ausserdem ist das Doktorhaus im Zonenplan als schützenswertes Baudenkmal bezeichnet und im kantonalen Bauinventar (einsehbar unter: http://www.erz.be.ch, Rubriken «Kultur/Denkmalpflege/Bauinventar/Bauinventar online») als Bestandteil der Baugruppe A aufge­führt (vgl. auch Anhang II zum GBR).

5.4 Die JGK hat gestützt auf den Fachbericht der KDP vom 18. Oktober 2012 eine Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Doktorhauses und des Ortsbildschutzperimeters verneint. Das für die Umzonungen vorge­sehene Gebiet sei bereits heute für eine Überbauung bestimmt und die Bauvorschriften der ZöN liessen sogar höhere Gebäude und grössere Bau­volumen zu als diejenigen der WG2. Wie bereits das AGR zutreffend aus­geführt habe, sei die KDP nicht nur bei den Umzonungen, sondern auch bei einer späteren Überbauung beizuziehen. Die Umzonungen seien folg­lich mit dem Denkmal- und dem Ortsbildschutz vereinbar (angefochtener Entscheid, E. 6.2).

5.5 Die KDP kommt in ihrem Fachbericht zum Schluss, dass die ge­planten Umzonungen das Doktorhaus geringfügig beeinträchtigen können, diese allfälligen Beeinträchtigungen den Umzonungen aus Sicht der Denk­malpflege jedoch nicht entgegenstehen. Der Schutzwürdigkeit des Gebäu­des mit seinem Aussenraum könne im späteren Baubewilligungsverfahren hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. Zusammenfassung und Be­antwortung der Fragen, S. 2). Zur Begründung führt sie Folgendes aus: Das Doktorhaus trete im Strassenbild «von Westen her kommend als stras­senparalleles Volumen mit prägnantem Teilwalmdach und von Osten ge­sehen als Riegbau unter geknicktem Dach mit einer Freibundkonstruktion» in Erscheinung. Die Sicht auf die Riegfronten werde durch das Nach­bar­haus massiv verstellt. Nach wie vor setzten Lücken in der lockeren Strassen­bebauung interessante Akzente. So sei insbesondere die gegen­überliegende Strassenseite des Doktorhauses nicht bebaut. Das Doktor­haus gehöre gemäss ISOS-Dokumentation «zur Baugruppe 1.1 ʺAlte Strassen­bebauungʺ mit dem Erhaltungsziel B (ʺErhalten der Strukturʺ) und die nordseitig angrenzende Umgebung (und damit die Parzellen 1___ und 2___) zur Umgebungsrichtung I, für welche das maximale Erhaltungsziel a (ʺErhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freiflächeʺ) formuliert worden» sei. Generell sei zu vermerken, dass «das Ortsbild durch ver­schiedene Faktoren – so z.B. durch das ʺdazwischengesetzte struktur­fremde Wohnhaus mit der Postʺ (…strasse 5) beeinträchtigt» werde. Das Ortsbild habe sich im 20. und 21. Jahrhundert verändert. Altbauten seien umgebaut und Lücken in der lockeren Strassenbebauung gefüllt wor­den. Vom leicht erhöhten ehemaligen Landsitz D.________ integriere sich das Doktorhaus mit einem Streifen Wiesland zwischen Schulbauten und Neu­bausiedlung ins Bild. Eine wichtige Rolle im Ortsbild spielten die Bäume, die einzeln und zu Gruppen zusammengefasst auftreten und die Nahum­gebung des Doktorhauses prägten. Die Neubauten der ÜO D.___weg hätten den Ortsrand sowie die Nordansicht seit den ISOS-Aufnahmen im Jahr 1984 stark verändert. Als Folge könne ein Freihalten des verbleiben­den unbebauten Bereichs zwischen den Neubauten und der Schulanlage nicht mehr mit dem Ortsbildschutz begründet werden. Wichtig sei eine klare nördliche Bebauungsgrenze des Dorfes und eine deutliche Abgrenzung zum etwas höher gelegenen ehemaligen Landsitz D.________ (vgl. Beschrieb der heutigen Situation, S. 1 f.). Das Doktorhaus und seine Umgebung wür­den ihre Rolle im Ortsbild auch nach einer allfälligen zonenkonformen Be­bauung der Parzellen Nrn. 1___ und 2___ weiterhin wahrnehmen können, da diese kaum Einfluss auf die prägenden Riegfassaden (Ost und Süd) haben könne. Auch von Westen gesehen könne das Bild des Doktorhauses als prägnantes Volumen am Übergang zum älteren Ortskern von Kirchlin­dach erhalten bleiben. Die Neubauten würden voraussichtlich von der Strasse gesehen im Hintergrund des Doktorhauses wenig in Erscheinung treten. Die Umzonungen in eine WG2 seien vertretbar, da die Nordansicht des Hauses im Ortsbild bereits heute eine klar untergeordnete Rolle spiele und durch die Bebauung der ÜO D.___weg je nach Standort ohnehin bereits verdeckt werde (vgl. Beurteilung, S. 2).

5.6 Die Beschwerdeführer entgegnen, die Sicht auf das Doktorhaus bestehe nahezu uneingeschränkt. Die lockere Strassenbebauung sei prak­tisch unverändert geblieben. Das intakte Ortsbild sei erst durch die ÜO D.___weg massiv verändert und zerstört worden. Der Beschwerde­führer 1 weist in diesem Zusammenhang auf angebliche Versäumnisse im Verfahren der ÜO D.___weg hin. Der Beschwerdeführer 2 beanstandet zudem, dass der Fachbericht sich nicht zu der für eine Überbauung nötigen Infrastruktur äussert. Sodann ziehe die KDP die üblichen Kriterien zur Er­fassung von Baudenkmälern nicht heran: So sei sie nicht auf die Stellung und Wirkung im dörflichen Raum und im Ortsbild, die Stellung in der Bau­gruppe sowie die Nahumgebung eingegangen.

5.7 Für die Bewertung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien Be­weiswürdigung, wonach die Behörde den Beweisen nach ihrer eigenen, freien Überzeugung ein bestimmtes Gewicht beimisst (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 8). Gutachten von Sachver­ständigen und gut­achtensmässige Ausführungen in Amtsberichten können erhöhte Beweis­kraft beanspruchen. Von ihnen sollte die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen (BVR 2009 S. 481 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. betreffend Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimat­schutz­kommision [ENHK] auch BGE 136 II 214 E. 5; BGer 1C_893/895/2013 vom 1.10.2014, E. 5.3.3). – Zunächst ist festzu­halten, dass die ÜO D.___weg nicht Thema des vorliegenden Ver­fahrens ist. Soweit die Beschwerdeführer insoweit Beanstandungen vor­bringen, ist darauf nicht einzugehen. Die Überbauung D.___weg ist von der KDP als Bestandteil des Ortsbilds zu Recht in die Beurteilung der Wir­kung der Umzonungen auf das denk­malgeschützte Doktorhaus und das Ortsbild einbezogen worden. Weiter hat die KDP in ihrem Fachbericht der regionalen Bedeutung des Ortsbilds von Kirchlindach entsprechend der ISOS-Dokumentation Rechnung ge­tragen (vgl. dazu vorne E. 5.2 f.). Sie ist sodann – anders als es der Be­schwerdeführer 2 darstellt – eingehend auf die Wirkung des Doktorhauses im Ortsbild aus verschiedenen Blickwinkeln eingegangen und hat auch die Umgebung gewürdigt. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass sich die KDP nicht zur Erschliessung des für die Umzonun­gen vorgesehenen Gebiets geäussert hat. Wie die JGK zutreffend ausführt und die KDP in ihrem Fachbericht fordert, wird Letztere im Baubewil­ligungs­verfahren zur Über­bauung der Parzellen erneut anzuhören sein. In diesem Verfahren werden auch die Auswirkungen der konkreten Infra­strukturanlagen auf das Ortsbild bzw. das Denkmalschutzobjekt zu klären sein. Die KDP führt überzeugend aus, dass die prägenden Elemente des Denkmalschutzobjekts von den Um­zonungen nicht wesentlich beeinträch­tigt werden, da die mögliche Überbauung im Norden realisiert wird und da­mit nur die für das Ortsbild weniger wichtige Nordansicht allenfalls betroffen sein könnte. Dies wird auch aus dem Kurzbeschrieb im kantonalen Bau­inventar ersichtlich, der im Wesentlichen auf die Süd-, Ost- und Westseite des Gebäudes eingeht. Die Beschwerdeführer bringen keine Argumente vor, welche an der Beurteilung der Fachbehörde betreffend die Auswirkun­gen der Umzonungen auf das Denkmalschutzobjekt und den Ortsbildschutz ernsthafte Zweifel entstehen liessen. Die Schlussfolgerung der KDP, dass die allenfalls geringfügige Beeinträchtigung des Doktorhauses den Um­zonungen nicht entgegenstehe und der Schutzwürdigkeit des Gebäudes und seinem Aussenraum im nach­folgenden Baubewilligungsverfahren Rech­nung zu tragen sei, ist demnach nicht zu beanstanden.

5.8 Die JGK hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das umstrit­tene Gebiet bereits heute in der Bauzone befinde. In der ZöN gemäss alter Zonenordnung seien höhere Gebäude und grössere Bauvolumen zulässig und der Grenzabstand sei kleiner als in der neu vorgesehenen WG2 (ange­fochtener Entscheid, E. 6.3). Auch diese Ausführungen sind nicht zu be­anstanden (vgl. auch Art. 22 Bst. B und Art. 215 Abs. 1 GBR). Ob auch eine spätere Überbauung mit dem Ortsbilderhaltungsgebiet und dem Denk­malschutz vereinbar ist, wird im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein (vgl. auch Beschwerde 2, Rechtsbegehren 3). Die Beschwerdeführer ma­chen keine Ausführungen, inwieweit bereits die Umzonungen eine Gefähr­dung des Ortsbilderhaltungsgebiet bzw. des Denkmalschutzobjekts bedeu­ten und setzen sich diesbezüglich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Sie legen insbesondere nicht dar, weshalb sich eine Über­bauung nach den Vorschriften der WG2 nachteiliger auf das Ortsbild bzw. das denkmalgeschützte Doktorhaus auswirken sollte, als eine Überbauung nach den Vorschriften der ZöN. Unter diesen Umständen und in Würdigung des überzeugenden Fachberichts der KDP ist auch ein Gutachten durch eine «unabhängige Instanz» entbehrlich. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerde 2, Rechtsbegehren 1a). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Denkmal- noch der Ortsbildschutz den Umzonungen entgegenstehen. Der angefochtene Entscheid hält somit auch unter diesen Aspekten der Rechtskontrolle stand.

6.

6.1 Die Beschwerden erweisen sich demnach als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Den Antrag, «es seien alle weite­ren allfälligen Vorbereitungshandlungen zur vorgesehenen Umzonung sofort abzubrechen, und dabei Massnahmen zu treffen, allfällige vollendete Tatsachen, z.B. Vorverträge mit finanziellen Folgen, zu verhindern und vor­handene zu annullieren», begründet der Beschwerdeführer 2 nicht bzw. nur mit einem Hinweis auf angebliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit der ÜO D.___weg, welche hier wie gesehen nicht Thema ist (vgl. Be­schwerde 2, Rechtsbegehren 4 mit Fussnote). Zudem erübrigt es sich beim vorliegenden Ergebnis, diesen Antrag betreffend einstweiligen Rechts­schutz zu behandeln (vgl. BVR 2012 S. 314 E. 5.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 28 N. 5).

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu ver­legen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 4 und Art. 106 N. 3). Da der Beschwerdeführer 1 mehr Aufwand verursacht hat, ist ihm eine hö­here Pauschalgebühr aufzuerlegen als dem Beschwerdeführer 2. Bei der Festlegung von deren Höhe ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Bearbeitungsaufwand durch die gemeinsame Behandlung der Be­schwerden verringert hat (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 7, Art. 103 N. 4). Parteikosten sind in beiden Verfahren keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Verfahren 100.2014.113 und 100.2014.127 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde im Verfahren 100.2014.113 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Beschwerde im Verfahren 100.2014.127 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Die Kosten des Verfahrens 100.2014.113 vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ400.--, werden dem Be­schwerdeführer 1 auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Die Kosten des Verfahrens 100.2014.127 vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ600.--, werden dem Be­schwerdeführer 2 auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

6. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer im Verfahren 100.2014.113

dem Beschwerdeführer im Verfahren 100.2014.127

der Beschwerdegegnerin

der Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion des Kantons Bern

dem Bundesamt für Raumentwicklung

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

zoning revisionstandingplan stabilityheritage protectionlandscape protectionmunicipal autonomydevolutive effectadmissibilityevidence assessmentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaints could challenge the municipal assembly resolution itself

Extrahierter Entscheid

The municipal assembly resolution was not the procedural object before the court; only the cantonal appeal decision was challenged.

Extrahierte Begründung

Because of the devolutive effect, the JGK decision replaced the AGR approval. Requests seeking direct annulment of the municipal resolution were outside the scope of review.

Kernrechtsfrage

Whether the first appellant could invoke alleged defects in the referendum information pamphlet

Extrahierter Entscheid

Those arguments were inadmissible in this planning appeal.

Extrahierte Begründung

Claims about misleading voting information concern voting freedom and had to be pursued in the specific municipal electoral remedy before the competent authority, not in the zoning approval appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the first appellant had standing to object to the rezoning of parcel 3

Extrahierter Entscheid

He lacked standing because he was not sufficiently closely affected.

Extrahierte Begründung

He was about 145 m away, without direct view and without expected specific impacts. General interest in landscape protection is not enough; no special personal and direct concern was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the municipality adequately assessed school development and could change the zoning despite plan stability

Extrahierter Entscheid

The municipality acted within its planning discretion and the plan change was permissible.

Extrahierte Begründung

The municipality had examined school development and declining pupil numbers. The court found no legal error and held that changed circumstances justified the revision under the spatial-planning rules on plan stability.

Kernrechtsfrage

Whether the rezoning of parcels 1 and 2 conflicted with monument and landscape protection

Extrahierter Entscheid

The rezoning was compatible with heritage and landscape protection.

Extrahierte Begründung

The expert report of the cantonal heritage authority was admissible and convincing. Any effects on the protected Doktorhaus were at most minor and could be addressed later in the building-permit stage; the new zone was not more harmful than the former public-use zone.

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