Claim for over-company course fees partially granted

100 2014 101Verwaltungsgericht08.07.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court, sitting as single judge, heard a public-law claim by the provider of mandatory over-company courses against an employer for unpaid course fees. The court held that the claim was admissible in administrative proceedings, as no other administrative authority had jurisdiction and the matter was not to be pursued by appeal. On the merits, the claimant proved that the employer’s learner had attended the course, so a contribution to course costs was owed. Default interest was awarded only from 23 August 2013, the day after the first clear payment demand. The defendant also had to bear the court fee, while no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 23 Abs. 4 BBG; public-law claim for contribution to over-company course costs and default interest; admissibility of the administrative action and commencement of default. Claims for course-fee contributions by providers of over-company courses are public-law monetary claims. Where no administrative decision-making power has been conferred and no other administrative justice authority is competent, the claim is to be brought by administrative action. Employers owe a normative contribution to the costs of mandatory over-company courses; the claim is established by proof of course participation and amount, absent contrary indications. Default interest on public-law monetary claims begins once the debt is unambiguously demanded; a mere invoice is insufficient if it does not clearly place the debtor in default (consid. 2.3).

Gesamter Gesetzestext

100.2014.101U

ARB/SBE/LIR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 8. Juli 2014

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Streun

A.___ AG/SA handelnd durch die statutarischen Organe

Klägerin

gegen

B.___ AG handelnd durch die statutarischen Organe

Beklagte

betreffend Berufsbildung; Kosten für überbetriebliche Kurse

Sachverhalt:

A.

Die A.___ AG/SA ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), welcher im Kanton Bern die Durchführung der zur beruflichen Grundbildung zählen­den überbetrieblichen Kurse (üK) unter anderem für … übertragen ist. An einem dieser Kurse beteiligte sich vom 19. August bis 8. Oktober 2013 ein Lernender der B.___ AG, ein auf dem Gebiet des Fahrzeug-, Anhänger-, Maschi­nen-, Metall- und Stahlbaus tätiges Unternehmen.

B.

Am 18. Juni 2013 stellte die A.___ AG/SA der B.___ AG für den Kurs «üK 1 … (L2)» Fr. 5'508.-- in Rechnung (Kurskosten Fr. 4'800.--, Instruktionsmaterial Fr. 300.--, MwSt Fr. 408.--). Da die B.___ AG die Forderung nach dreimaliger Mah­nung nicht beglich, leitete die A.___ AG/SA am 18. Feb­ruar 2014 die Betreibung ein. Gegen den durch das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau ausgestellten Zahlungsbefehl erhob die B.___ AG am 25. Februar 2014 Rechtsvorschlag. Das in der Folge bei der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau gestellte Schlichtungsgesuch zog die A.___ AG/SA zurück, nachdem sie darauf auf­merksam gemacht worden war, dass über die strittige Forderung nicht durch die Zivilgerichtsbarkeit zu entscheiden sei.

C.

Mit Klage vom 9. April 2014 gelangt die A.___ AG/SA an das Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

«1. Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei Fr. 5'508.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 6. August 2013 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei.»

Die B.___ AG hat die Frist zur Einreichung einer Klageantwort un­genutzt verstreichen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Auf Klage hin beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht, wenn es die Ge­setzgebung vorsieht oder keine andere Verwaltungsjustizbehörde zustän­dig ist (Art. 87 Bst. d des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal­tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die verwaltungsrechtliche Klage ist jedoch unzulässig, wenn der behauptete Anspruch auf dem Beschwer­deweg geltend gemacht werden kann (Art. 90 Abs. 1 VRPG; vgl. Art. 49 Abs. 1 VRPG; vgl. auch BVR 2011 S. 458 E. 1.1.2). – Zu beurteilen ist der Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Kosten für den von einem Ler­nenden der Beklagten besuchten überbetrieblichen Kurs im Sinn von Art. 16 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10).

1.1.1 Die Berufsbildung ist eine öffentliche Aufgabe (vgl. Art. 63 der Bun­desverfassung [BV; SR 101] sowie Art. 1 Abs. 1 BBG). Das Verhältnis zwi­schen Lehrbetreiben und den mit der Durchführung überbetrieblicher Kurse betrauten Privaten sowie daraus resultierende Kursgeldforderungen sind daher öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BVR 2013 S. 365 E. 2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_768/2012 vom 29.04.2013]; vgl. auch BGer 2A.249/2002 vom 7.11.2002, E. 2.3).

1.1.2 In Bezug auf die geltend gemachte Kursgeldforderung wird der Klä­gerin weder durch die Bundesgesetzgebung noch durch das kantonale Recht Verfügungsbefugnis übertragen (vgl. BVR 2013 S. 365 E. 3.1 ff. mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_768/2012 vom 29.04.2013, E. 4.1 f.]; vgl. auch BGer 2C_1042/2012 vom 2.7.2013, E. 2.2 und 2.4, 2C_67/2013 vom 13.5.2013, E. 2), womit das nachträgliche Anfechtungsstreitverfahren (Beschwerdeweg) ausser Betracht fällt.

1.1.3 Eine andere Verwaltungsjustizbehörde ist zur Beurteilung der Streit­sache im Klageverfahren nicht zuständig; namentlich kommt die Zuständig­keit der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters gestützt auf Art. 88 Bst. d und e VRPG nicht in Frage (vgl. BVR 2013 S. 365 E. 4.5 mit Hinweisen). Auf die Klage ist demnach einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht würdigt die Vorbringen der Parteien in tat­sächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 92 Abs. 1 VRPG). Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschrift darf es nicht über die Parteibegehren hinausgehen (Art. 92 Abs. 2 VRPG). Wie im Zivilprozess ist das Gericht an die Rechtsbegehren insoweit gebun­den, als es nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als die kla­gende Partei verlangt, und zugleich nicht weniger, als die beklagte Partei anerkennt (vgl. Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; VGE 23197 vom 27.4.2009, E. 3.1.2 auch zum Nachfolgenden; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 87 N. 3). In der Säumnis der beklagten Partei (vgl. vorne Bst. C) ist jedoch keine Aner­kennung zu erblicken (vgl. zur Abstandserklärung im Be­schwerdeverfahren BVR 2007 S. 429 E. 2.2, S. 523 E. 3.2; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 6 f.; vgl. für das Zivilprozessrecht Frei/Willisegger, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 223 ZPO N. 19; ferner Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Kommentar zur bernischen ZPO, 5. Aufl. 2000, Art. 283 N. 4 und Art. 283a N. 1a).

1.3 Der Streitwert erreicht Fr. 20'000.-- nicht, weshalb das vorliegende Urteil in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kanto­nen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartnerinnen und Sozial­partner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbietende der Berufsbildung; Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BBG). Der Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung obliegt den Kantonen, soweit er nicht dem Bund zugewiesen ist (Art. 66 BBG). Bund und Kantone können den Orga­nisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen, wobei diesen im Fall der Übertragung einzelner Aufgaben auch die Befugnis zur Gebüh­renerhebung zusteht (vgl. Art. 67 BBG). Wer überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführt, kann von den Lehrbetrieben oder den Bildungsinstitutionen eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlan­gen (Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BBG). Es besteht somit eine normative Verpflich­tung der Lehrbetriebe, den Trägerschaften der überbetrieblichen Kurse einen Beitrag an die Kurskosten zu leisten (vgl. auch BGer 2A.249/2002 vom 7.11.2002, E. 2.3 und 3). Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrun­gen kann von Betrieben, die nicht Mitglied der durchführenden Organisa­tion der Arbeitswelt sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangt werden (Art. 23 Abs. 4 Satz 2 BBG). Zusammen mit den Beiträgen von Bund und Kanton dürfen die Beiträge der Betriebe die Vollkosten nicht übersteigen (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufs­bildung [BBV; SR 412.101] i.V.m. Art. 52 und Art. 53 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 BBG bzw. Art. 40 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufs­bildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG, BSG 435.11]).

2.2 Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenbe­teiligung an einem überbetrieblichen Kurs geltend. Sie begründet ihren Anspruch damit, dass die Beklagte ihren Lernenden (...) für den obligatorischen überbetrieblichen Kurs «üK 1 … (L2)» angemeldet habe, den dieser vom 19. August bis 8. Oktober 2013 im Kurszentrum der Klägerin in … absolviert habe. Die Klägerin hat die Kursanmeldung vom 13. November 2012 (Beilage 2 [in act. 1B]), das Kursaufgebot vom 13. Juni 2013 (Beilage 7 [in act. 1B]), die Anwesen­heitskontrolle vom 27. März 2014 (Beilage 9 [in act. 1B) sowie den üK-Kom­petenznachweis vom 7. Oktober 2013 (Beilage 3 [in act. 1B]) einge­reicht. Die Beklagte hat weder zur geltend gemachten Forderung noch zu den Beweismitteln Stellung genommen, obwohl sie dazu Gelegenheit er­halten hatte (vgl. vorne Bst. C). Die Vorbringen der Klägerin sind demnach unwidersprochen geblieben. Es besteht kein Anlass, sie in Zweifel zu zie­hen, zumal eine allfällige Unrichtigkeit hinsichtlich Bestand und Höhe der Kursgeldforderung nicht ersichtlich ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 91 N. 5, Art. 92 N. 3). Vielmehr kann aufgrund der eingereichten Unterlagen als erstellt gelten, dass ein Lernender der Beklagten einen von der Klägerin durchgeführten überbetrieblichen Kurs besucht hat, weshalb der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenbeteiligung zusteht. Die geltend gemachten Kurskosten liegen weit unter den von der Schwei­zerischen Berufsbildungsämter-Konferenz für die überbetrieblichen Kurse ermit­telten durchschnittlichen Vollkosten (einsehbar unter http://www.sbbk.ch, Rubriken «Empfehlungen und Richtli­nien/Über­betriebliche Kurse/Pauschalen für das Lehrjahr 2013/2014») und erschei­nen nicht als übersetzt. Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die Begründetheit der Forderung sprechen würden.

2.3 Die Klägerin verlangt sodann einen Verzugszins von 5 % ab 6. Au­gust 2013. – Nach ständiger Praxis sind öffentlich-rechtliche Geld­forde­rungen auch ohne ausdrückliche Gesetzesvorschrift zu verzin­sen, wenn sich der Schuldner oder die Schuldnerin mit der Zahlung der Geld­schuld in Verzug befindet (vgl. BVR 1992 S. 54 E. 9; BGer 2C_188/2010 und 2C_194/2010 vom 24.1.2011, E. 7.2, 2C_191/2007 vom 11.10.2007, E. 3.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungs­recht, 3. Aufl. 2009, § 59 N. 15; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Ver­waltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 756 ff.; vgl. auch Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Wo der Verzug im öf­fentlich-rechtlichen Bereich nicht von Gesetzes wegen zu einem bestimm­ten Zeitpunkt eintritt, ist hierfür erforderlich, dass die Geldforderung unmiss­verständlich geltend gemacht wird (vgl. BGer 2C_888/2010 vom 7.4.2011, E. 5.3, 2A.137/1998 vom 28.1.1999 E. 3a, in ASA 68 S. 518 ff. mit Hinwei­sen, vgl. auch Art. 102 Abs. 1 OR). Die Klägerin stützt ihre Verzugszins­forderung auf das als «Rechnung» bezeichnete Schreiben vom 18. Juni 2013, das den Vermerk «Fälligkeit: 5.8.2013» enthält (Beilage 8 [in act. 1B]). Die Beklagte wurde jedoch erst mit der «1. Mahnung» vom 22. August 2013 (Beilage 4 [in act. 1B]) unmissverständlich zur Zahlung aufgefordert (vgl. auch Wolfgang Wiegand, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, Art. 102 OR N. 5 ff.). Ab diesem Zeitpunkt ist sie in Verzug geraten und schuldet der Klägerin Verzugszinsen.

2.4 Die Klage ist demnach (teilweise) gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Fr. 5'508.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 23. August 2013 zu bezahlen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Beklagte als (vollständig) unterliegend zu betrachten. Sie hat demzufolge die Verfah­renskosten zu tragen (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die nicht anwaltlich vertre­tene Klägerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Fr. 5'508.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. August 2013 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beklagten auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

der Klägerin

der Beklagten

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

over-company coursespublic-law claimcourse feesdefault interestadministrative jurisdictionBerufsbildungcost allocationpayment default

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative court could hear the claim for over-company course fees

Extrahierter Entscheid

The claim was admissible before the administrative court because no other administrative justice authority was competent and the claim could not be pursued by appeal.

Extrahierte Begründung

The fee claim is public-law in nature; neither federal nor cantonal law granted the claimant decision-making power, and no other administrative authority had jurisdiction.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant had to reimburse the over-company course costs

Extrahierter Entscheid

The defendant had to pay a contribution to the course costs because its learner attended the mandatory course conducted by the claimant.

Extrahierte Begründung

Under the Berufsbildungsgesetz, employers owe a normative contribution to the costs of over-company courses, and the submitted documents established participation and the amount claimed.

Kernrechtsfrage

From when default interest was owed

Extrahierter Entscheid

Default interest at 5% was owed only from 23 August 2013.

Extrahierte Begründung

In public-law monetary claims, interest accrues once the debt is clearly demanded; the first unambiguous demand was the first reminder dated 22 August 2013, so default began the next day.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party costs

Extrahierter Entscheid

The defendant had to bear the court costs; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The defendant was treated as the wholly unsuccessful party, while the unrepresented claimant had no entitlement to party costs.

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