Tax relief denied for 2010 income taxes

100 2013 86Verwaltungsgericht27.12.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed a taxpayer’s appeals against the refusal of tax relief for 2010 cantonal/municipal taxes and federal tax. It held that the request for relief in future years was inadmissible because only the 2010 assessments were at issue and remission is possible only for already finally assessed taxes. On the merits, the court accepted part of the taxpayer’s budget, notably supplementary insurance premiums, but still found sufficient disposable income to repay the tax debt within a reasonable time. The taxpayer therefore failed to show a hardship warranting remission. Court costs of CHF 1,500 were charged; no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 240 StG; Art. 167 DBG; tax remission and hardship test: remission presupposes finally assessed tax debts and a present economic hardship. The assessment is based on the taxpayer’s overall financial situation at the decision date, including foreseeable developments, and compares income with the enforceable minimum of subsistence. Non-mandatory expenses are generally excluded, but supplementary insurance premiums may exceptionally be considered where their cancellation would cause an unreasonable and irreversible worsening in insurance protection for a chronically or seriously ill taxpayer (consid. 3.6). One-time expenses are not necessarily to be included in remission hardship calculations, which are not enforcement calculations but an assessment of the time needed to pay the debt (consid. 3.5). If the debt can be paid within a reasonable period, no hardship exists.

Gesamter Gesetzestext

100.2013.86/87U

HAT/ROC/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteildes Einzelrichters vom 27. Dezember 2013

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Februar 2013; 100 12 223; 200 12 193)

Sachverhalt:

A.

A.________ ersuchte am 20. Februar 2012 um Erlass der rechts­kräftig festgesetzten Kan­tons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010 in der Höhe von Fr. 7'604.95 bzw. Fr. 498.70. Mit Entscheiden vom 16. April 2012, eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, wies die Einwohnergemeinde (EG) B.________ das Erlassgesuch so­wohl betreffend die Kantons- und Gemein­de­steuern als auch die direkte Bundessteuer ab.

B.

Am 13. Mai 2012 gelangte A.________ mit Rekurs und Be­schwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), wel­che die Rechtsmittel am 15. Februar 2013 abwies.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 11. März 2013 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Sie beantragt die Auf­hebung der Entscheide der StRK und den Erlass der Kantons- und Gemein­desteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010. Zudem seien «die Vorinstanzen darauf hinzuweisen, dass [ihr…] auch für die kommen­den Steuerjahre bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter» gestützt auf Art. 41 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) Steuererlass zu ge­währen sei.

Am 13. März 2013 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 25. März 2013 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2013 je auf Ab­weisung der Beschwerden. A.________ hat mit Eingabe vom 20. Mai 2013 zur Beschwerdeantwort Stellung genommen.

Die EG B.________ hat ihre Kompetenz zur Wahrung der Gemeindeinteressen für das Rechtsmittelverfahren an die Steuerverwaltung abgetreten (vgl. hinten E. 1.3).

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 StG und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerde­verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1). Auf die form- und fristgerecht einge­reichten Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Allerdings beantragt die Beschwerdeführerin nebst der Aufhebung der Entscheide der StRK und dem Erlass der Steuern des Jahres 2010 auch die Anweisung der «Vorinstanzen», ihr für die kommenden Jahre je­weils – gestützt auf Art. 41 StG – Steuererlass zu gewähren. Sie übersieht dabei, dass das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur solche Rechtsverhältnisse beurteilen kann, zu denen die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden verbindlich Stellung genommen hat. Inso­weit bestimmen diese den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs­gegenstand. Vorliegend hatte sich die StRK nur zu den Steuern 2010 zu äussern, um deren Erlass die Beschwerdeführerin ersucht hatte. Soweit die Beschwerden Steuern anderer Jahre betreffen, fehlt es für das ver­waltungs­gerichtliche Verfahren an einem Anfechtungsobjekt und mithin an einer Prozessvoraussetzung (vgl. BGE 132 II 382 E. 1.2.3; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 1 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 28 N. 8 und 41); auf sie ist insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen kommt die Gewährung von Steuererlass für die Zukunft von vorn­herein nicht in Frage, können doch nur Steuerbeträge erlassen werden, die bereits rechtskräftig festgesetzt wurden (vgl. Art. 240 Abs. 1 StG; Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 19. Dezember 1994 über die Behand­lung von Erlassgesuchen für die direkte Bundes­steuer [Steuererlassverord­nung, nachfolgend: EV DBG; SR 642.121]).

1.3 Neben dem Erlass der direkten Bundessteuer und der Kantons­steuer ist vorliegend auch jener der Gemeindesteuer 2010 streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Ge­meinde selber zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Er­lass der Kantonssteuer zuständigen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Gestützt auf diese Bestimmung hat die EG B.________ am 30. Mai 2011 ihre Kompetenz «zur Wah­rung der Gemeindeinteressen in den Steuerjustizverfahren [...] für sämt­liche weitergezogenen Erlassentscheide an die Steuerverwaltung des Kantons Bern abgetreten» bzw. delegiert*.* Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehe­nen «Kompetenz­delegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG B.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuern zu führen (vgl. VGE 2011/38/39 vom 11.10.2011, E. 2.2 mit Hinweisen). Damit er­übrigt es sich, die EG B.________ als notwendige Partei in das Verfahren ein­zube­ziehen (vgl. auch BVR 2010 S. 401 E. 1.2).

1.4 Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­waltungs­gericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide, gleich wie wenn eine Veranlagung von Einkommens­steu­ern im Streit liegt, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 130 II 509 E. 8.3). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuererlasses nicht harmoni­siert und unterscheiden sich deshalb teilweise; insbesondere gewährt das Bun­desrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kantonale Steuer­gesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass, son­dern lässt entsprechende Gesuche nach pflichtgemässem Ermessen be­urteilen (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EV DBG; vgl. BGer 2D_54/2011 vom 16.2.2012, E. 1, 2D_49/2009 vom 13.8.2009, E. 2.3; Werner Lüdin, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schwei­zerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2000, Art. 167 DBG N. 20; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 167 N. 4; a.M. Michael Beusch, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 167 DBG N. 8). Im Ergebnis besteht aber dennoch eine derart weitgehende Überein­stim­mung, dass sich nicht nur eine Vereinigung der beiden Beschwerde­verfah­ren, sondern auch die gemeinsame Beurteilung in derselben Urteils­schrift rechtfertigt (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vgl. vorne Bst. C; VGE 2011/415/416 vom 13.8.2012, E. 1.3).

1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zustän­dig­keit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga­nisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staats­anwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirt­schaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen grundsätzlich die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch kön­nen gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Ge­bühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen wer­den, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steu­ererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuer­pflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 1 Abs. 1 EV DBG).

2.2 Sind die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsan­spruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedin­gungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten ge­knüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Aus­schluss­gründe gemäss Art. 240c StG kommt es dabei nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage ge­raten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 BEZV bzw. Art. 2 Abs. 2 EV DBG). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vor­liegt, beurteilt sich mit Blick auf die ge­samten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentie­ren, wobei auch den Zukunftsaus­sichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 EV DBG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeit­punkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich ge­wesen, so ist dies im Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 3 EV DBG).

2.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bun­desgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 3 Abs. 2 EV DBG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 9 Abs. 1 EV DBG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finan­ziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Per­son steht, so dass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann.

2.4 Allerdings ist trotz des Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teil­weise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 2.3). Das Vorliegen eines solchen führt grundsätzlich im Rahmen der pflichtgemässen Ermessensausübung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EV DBG auch bei der direkten Bundessteuer zum Ausschluss eines Steu­ererlasses (vgl. dazu zuletzt VGE 2011/312/313 vom 14.6.2012, E. 2.5).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin ist an einem schweren Krebsleiden er­krankt und bezieht eine ganze Invalidenrente sowie Leistungen der berufli­chen Vorsorge. Sie wohnt in einer 140 m2 grossen 5 ½-Zimmer-Wohnung, wobei sie in diesen Räumlichkeiten früher auch ihrer selbständigen Er­werbs­tätigkeit als «…» nachgegangen ist. Wegen ihrer Krank­heit nimmt sie die Hilfe eines privaten Betreuungsdienstes in An­spruch, der ihr eine Haushaltshilfe zur Verfügung stellt.

3.2 Die StRK begründet ihre abschlägigen Entscheide in erster Linie damit, dass die Bezahlung der Steuerschulden für die Beschwerdeführerin nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünf­ten von Fr. 4'575.-- (IV-Rente von Fr. 1'575.-- und Erwerbs­unfähigkeits­rente von Fr. 3'000.--) stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 3'901.50 gegenüber, womit die Beschwerdeführerin über eine freie Ein­kommensquote von Fr. 673.50 pro Monat verfüge. Dieser Betrag erlaube es ihr, die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2010 von gut Fr. 8'000.-- innert 13 Monaten und damit in absehbarer Frist zu begleichen (vgl. angefochtene Entscheide E. 4.3). Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin überschuldet, sodass wegen Vor­liegens eines Ausschlussgrunds ohnehin kein Steuererlass gewährt werden könnte (vgl. angefochtene Entscheide E. 5).

3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab die Ermittlung ihres Zwangsbedarfs durch die StRK: Zum einen seien fälschlicherweise die Kos­ten für die Zusatzversicherung nicht berücksichtigt worden. Letztere stelle für sie eine zwingende Notwendigkeit dar, mit der ärztlich verschrie­bene Leistungen gedeckt würden. Dies betreffe nicht nur allfällige weitere Operationen, sondern auch die verordnete Betreuung durch Dritte und die Haushaltshilfe, auf welche sie angewiesen sei. Müsse sie die Zusatzver­sicherung kündigen, könne sie sich später nicht wieder entsprechend ver­sichern lassen. Zum andern habe die StRK zu Unrecht befunden, sie könne jederzeit in eine günstigere Wohnung umziehen. Ein Wohnungswechsel sei zunächst aus medizinischen bzw. therapeutischen Gründen – der sehr kosten­günstig arbeitende Betreuungsdienst sei in ihrer unmittelbaren Nach­barschaft angesiedelt – unzumutbar. Einem Umzug stehe weiter entgegen, dass sich ihre «Praxiseinrichtung» in der Wohnung befinde und sie sich die Umzugskosten finanziell nicht leisten könne. Schliesslich macht sie gel­tend, ihr geschiedener Ehemann habe ihr das gewährte Darlehen erlassen, weshalb sie nicht überschuldet sei.

3.4 Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Le­bens­haltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuer­schuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 9 Abs. 1 EV DBG verbunden wäre. Eine entsprechende Not­lage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebote­ner Ein­schrän­kung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den streitbetroffenen Steuer­betrag innert nützlicher Frist zu bezahlen. Als massgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen die ein­schlägigen Bestim­mungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG. Dieses ist zu ermitteln aufgrund des Kreisschrei­bens Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Be­treibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 (nach­folgend: KS B1), das inhaltlich den neuen Richt­linien entspricht, wel­che die Konferenz für Betreibungs- und Konkurs­beamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlos­sen hat (Bei­lage 1 zum KS B1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergän­zungen und Präzisierungen der kantonalen Auf­sichts­behörde (Beilage 2 zum KS B1; alles einsehbar unter http://www.jus­tice.be.ch, Rubriken «Verwal­tungs­gerichts­bar­keit/Ver­waltungs­gericht/Down­­loads & Publikationen»). Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen; sie hat dem Einkommen der Be­schwerdeführerin von Fr. 4'575.-- folgenden Zwangsbedarf gegenüber­gestellt:

GrundbetragFr. 1'200.00 Miete (inkl. Nebenkosten)Fr. 1'500.00 Krankenkasse KVGFr.404.50 Franchise und SelbstbehaltFr.83.00 AHV-BeiträgeFr.114.00 Radio/TV/TelefonFr.100.00 UmzugskostenFr.500.00

ZwangsbedarfFr. 3'901.50

3.5 Zu dieser Berechnung ist von Amtes wegen zu bemerken, dass die Auslagen für Radio/TV/Telefon bereits im monatlichen Grundbetrag enthal­ten sind und deshalb keinen Zuschlag zum Grundbetrag rechtfertigen (vgl. etwa VGE 2012/170 vom 14.8.2013, E. 3.3.2; BGer 9C_815/2007 vom 20.2.2008, E. 3.2.2, 5P.439/2004 vom 10.3.2005, E. 6). Der hierfür einge­setzte Betrag von Fr. 100.-- ist mithin zu streichen. Ebenfalls zu streichen ist der Betrag von Fr. 500.-- für Umzugskosten: Zwar sind gemäss Ziffer II/8 der Beilage 1 zum KS B1 die zu erwartenden Auslagen für einen unmittel­bar bevorstehenden Wohnungswechsel im Zwangsbedarf zu berücksichti­gen. Die StRK übersieht indes, dass einmalige Auslagen in einer Härtefall­prüfung nach Steuererlassrecht nicht zwingend zu berücksichtigen sind, geht es dabei doch bloss um die Berechnung der Zeitdauer, welche für die Bezahlung der Steuerausstände nötig ist, und nicht um eine Zwangsvoll­streckung mit einer eigentlichen Pfändung (vgl. dazu JTA 2011/393/394 vom 23.1.2013 E. 4.3.6). Zudem käme ein monatlicher Betrag von Fr. 500.-- während der von der StRK ermittelten Abzahlungsdauer von 13 Mo­naten einer Summe von insgesamt Fr. 6'500.-- gleich, was offensicht­lich überhöht wäre. Schliesslich rechtfertigt sich die Berücksichtigung eines Zuschlags für Umzugskosten umso weniger, als die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben gerade nicht beabsichtigt, umzuziehen und auch durch eine Verweigerung des anbegehrten Steuererlasses nicht mittel­bar zum Umzug gezwungen wird.

3.6 Streitig sind zunächst die monatlichen Auslagen von Fr. 381.55 für die private Zusatzversicherung der Beschwerdeführerin gemäss Bundes­gesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1; vgl. Vorakten StRK, pag. 9). Mit der Vorinstanz ist festzu­halten, dass der Prämienaufwand für nicht obligatorische Versicherungen grundsätzlich nicht zum monatlichen Zwangsbedarf hinzuzurechnen ist (vgl. Ziffer II/3 der Beilage 1 zum KS B1; BGE 134 III 323 E. 3). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wenn die steuerpflichtige Person ohne die Zusatzversicherung höhere medizini­sche Behandlungskosten selber tragen müsste, welche bei der Berechnung ihres monatlichen Zwangsbedarfs zu berücksichtigen wären (BVR 2013 S. 506 E. 4.4). Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen an einem schweren Krebsleiden mit Rückfällen erkrankt und gemäss Arztzeugnis von Dr. C.________ vom 4. Januar 2013 auf die Unterstützung einer Haushalthilfe angewiesen (Beschwerdebeilage 10; act. 1C). Wie die Be­schwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erstmals belegt, leistet ihre Zu­satz­versicherung namhafte Beiträge an die Kosten für die entsprechende Unterstützung im Haushalt (vgl. Leistungsabrechnungen der Visana vom 9.2.2010, 9.3.2010, 15.4.2010 und 12.5.2010 [Beschwerdebeilagen 12-15; act. 1C]). Es ist anzunehmen, dass es sich bei den Aufwendungen für die Haushalthilfe zumindest teilweise um Kosten handelt, die zum Existenz­minimum zu zählen wären, weshalb sich vorliegend eine Berücksichtigung der (weniger hohen) Prämien für die Zusatzversicherung im Notbedarf der Beschwerdeführerin rechtfertigt. Hinzu kommt, dass bei Personen, die an einer chronischen oder zu Rückfällen neigenden Krankheit leiden, eine Berücksichtigung der Prämien für die Zusatzversicherung ohnehin gerecht­fertigt ist, falls es durch deren Kündigung zu einer unzumutbaren und irre­versiblen krankenversicherungsrechtlichen Schlechterstellung kommen würde (VGE 2012/102 vom 15.4.2013 E. 3.8.2 mit Hinweis auf Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in AJP 2002 S. 651). Nach einer Kündigung ihrer Zusatzversicherung könnte sich die Beschwerdeführerin kaum mehr zu den gleichen Bedingungen wieder privat versichern lassen, was ihr angesichts ihrer schweren, wieder­holt aufgetretenen Erkrankung nicht zuzumuten ist.

3.7 Umstritten sind weiter die Mietkosten der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt Fr. 2'475.-- (vgl. Vorakten StRK, pag. 54).

3.7.1 Insoweit ist vom Grundsatz auszugehen, dass ein den wirtschaft­lichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen der Beschwerde­führerin nicht angemessener Mietzins auf ein ortsübliches Normalmass he­rabzusetzen ist (vgl. Ziffer II/1 der Beilage 1 zum KS B1; BVR 2013 S. 506 E. 4.5.1 f.; BGE 129 III 526 E. 2, 119 III 73). Mit Blick hierauf hat die Vor­instanz erwogen, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Missverhältnis zwischen Wohnkosten und Einkünften, da der Bruttomietzins ihrer Woh­nung 54 Prozent ihres Einkommens von Fr. 4'575.-- ausmache und hat den anrechenbaren Mietzins auf Fr. 1'500.-- bestimmt (vgl. E. 4.2.5 der ange­fochtenen Entscheide). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass eine Bruttomiete von Fr. 2'475.-- gemessen an ihren wirtschaftlichen Verhältnis­sen überhöht ist, macht aber geltend, aus persönlichen Gründen auf ihre aktuelle Wohnung angewiesen zu sein. Es ist indes mit der Vorinstanz fest­zuhalten, dass die Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aus psychi­schen Gründen nicht erstellt ist. Dr. D.________ bestätigt mit seinem Zeugnis vom 8. Mai 2012 bloss, dass die Beschwerdeführerin seit 16. Feb­ruar 2009 bei ihm in psychiatrischer Behandlung sei und ab diesem Zeit­punkt «zu 100 % arbeitsunfähig war», ohne sich dabei zur Zumutbarkeit eines Umzugs zu äussern (vgl. Vorakten StRK, pag. 16). Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, die Anerkennung eines derart hohen Miet­zinses lasse sich nicht allein damit rechtfertigen, dass sich die «Praxis­einrichtung» des ehemaligen ...studios der Beschwerdeführerin noch in der Wohnung befinde, zumal die Wiederaufnahme einer selbständigen Er­werbstätigkeit nicht absehbar sei. Die Beschwerdeführerin ist inzwischen 60 Jahre alt, leidet an einer schweren Krankheit und bezieht seit über 13 Jahren eine volle Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28.1.2003, Vorakten StV [in act. 4A], pag. 64). Auch der Umstand, dass der von der Beschwerdeführerin beanspruchte Betreuungs­dienst in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft angesiedelt ist, steht einem Umzug nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Betreuung in einer anderen Wohnung nicht fortgesetzt werden könnte oder warum ge­gebenenfalls ein anderer Anbieter keine gleichwertige Betreuung bieten würde.

3.7.2 Da es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, in eine günstigere Wohnung umzuziehen, ist der Mietzins für die Berechnung ihres Zwangs­bedarfs auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Die StRK hat den anrechenbaren Mietzins auf Fr. 1'500.-- bestimmt, weil dieser Betrag einem Drittel der Einkünfte der Beschwerdeführerin entspreche (vgl. E. 4.2.5 der angefochtenen Entscheide). – Nach der Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichts kann die Angemessenheit des von der steuerpflichtigen Person ausgewiesenen Mietzinses im Rahmen einer Härtefallprüfung des Steuer­erlassrechts anhand kantonaler oder kom­munaler sozialhilferechtlicher Em­pfehlungen überprüft werden, zumal Sozialhilfeleistungen den unterstützten Personen regelmässig einen Lebensstandard ermöglichen, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (vgl. Ziff. A.6 der SKOS-Richtlinien [ein­sehbar unter: <www.skos.ch>] und BVR 2010 S. 129 E. 3.2). Eine Überprü­fung kann zudem anhand der publizierten Statistiken der durchschnittlichen Nettomietzinse erfolgen (zum Ganzen BVR 2013 S. 506 E. 4.5.2). In der Sozialhilfe gilt gemäss der Richtlinie der EG B.________ – in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Regionalkonferenz Bern-Mittelland für eine einheitli­che Mietzinspraxis in der Sozialhilfe vom 19.10.2010 – für Einzelpersonen ein monatlicher Nettomietzins von maximal Fr. 900.-- als angemessen (ein­sehbar unter: …. Weiter liegt der durch­schnittliche Netto­mietzins für eine 2-Zimmer-Wohnung in der Stadt B.________ bei Fr. 942.-- und jener für eine 3-Zimmer-Wohnung bei Fr. 1'139.-- pro Monat (Medienmittei­lung der Statistikdienste der Stadt B.________ vom 19.7.2013, Mietpreiserhebung im November 2012, einsehbar unter: … Unter Berück­sichtigung der Nebenkosten, die in einer kleineren Wohnung jedenfalls un­ter Fr. 200.-- pro Monat liegen müssten, läge ein nach den Grundsätzen der Sozialhilfe bzw. den statistischen Durchschnittswerten angemessener Mietzins bei maximal rund Fr. 1'150.--. Selbst für die Miete einer 3-Zimmer-Wohnung wären bloss rund Fr. 1'339.-- pro Monat aufzuwenden, weshalb die von der Vorinstanz auf Fr. 1'500.-- bestimmten Mietkosten grosszügig bemessen sind. Weil ohne Auswirkungen auf den Verfahrensausgang, kann auf eine Herabsetzung des anrechenbaren Mietzinses verzichtet wer­den.

3.8 Nach dem Gesagten ist von folgendem korrigierten Zwangsbedarf der Beschwerdeführerin auszugehen:

GrundbetragFr. 1'200.00 Miete (inkl. Nebenkosten)Fr. 1'500.00 Krankenkasse KVGFr.404.50 Krankenkasse VVGFr.381.55 Franchise und SelbstbehaltFr.83.00 AHV-BeiträgeFr.114.00

ZwangsbedarfFr. 3'683.05

Werden dem Zwangsbedarf von Fr. 3'683.05 die Einkünfte von Fr. 4'575.-- gegenübergestellt, so resultiert eine frei verfügbare Quote von Fr. 891.95 pro Monat. Da sich die unbezahlt gebliebenen Steuerforderungen 2010 (inkl. Verzugszinsen) auf insgesamt Fr. 8'480.55.-- belaufen (vgl. Vorakten StRK, pag. 20 und 22), ist es der Beschwerdeführerin grundsätzlich mög­lich, ihre Steuerschulden innert neun bis zehn Monaten – und mithin «in absehbarer Zeit» (vgl. E. 2.3 vorne) – zu begleichen. Damit liegt kein wirt­schaftlicher Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. 167 Abs. 1 DBG vor, weshalb der Beschwerdeführerin – wie die StRK zutreffend erkannt hat – kein Steuererlass zu gewähren ist. Ob allenfalls auch der Ausschluss­grund der Überschuldung (vgl. Art. 240 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 10 Abs. 2 EV DBG) erfüllt wäre, wie die StRK angenommen hat (vgl. angefochtene Entscheide E. 5), kann deshalb offen bleiben.

3.9 Im Übrigen vermag am Gesagten nichts zu ändern, was die Be­schwerdeführerin bezüglich Art. 41 StG vorbringt: Diese Bestimmung er­laubt es den Steuerbehörden auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen einer steuerpflichtigen Person durch einen besonderen Abzug auf Null festzusetzen, soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der gan­zen geschuldeten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind. Es handelt sich mithin um ein vorweggenommenes Erlassverfahren, das primär der Entlastung der Verwaltung dient (vgl. Leuch/Kästli, Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Art. 1 bis 125, 2006, Art. 41 N. 1 ff.; Leuch/Kästli/Langenegger, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Bern 2011, Art. 240 N. 51 f.). Die Beschwerdeführerin, welche die Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt, vermag daher aus Art. 41 StG nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ob und inwieweit dadurch Mittel der öffent­lichen Hand geschont wurden, dass die Beschwerdeführerin sich einerseits nicht in einer Institution, sondern zuhause pflegen lässt und sich anderer­seits privat gegen das Risiko eines Erwerbsausfalls versichern liess, kann dabei offen bleiben. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammen­hang allenfalls eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots rügt, ist we­der dargetan noch ersichtlich, dass die Steuerverwaltung andere Personen, die in gleichen wirtschaftlich Verhältnissen wie die Beschwerdeführerin leben, bevorzugt behandeln würde (vgl. auch VGE 2011/211/212 vom 30.3.2012, E. 3.1 f.).

4.

Mithin erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzu­weisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die unterliegende Be­schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG bzw. Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

5.

Gegen das vorliegende Urteil steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht offen, mit der einzig die Verletzung verfassungs­mässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. Art. 116 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit die direkte Bundessteuer betreffend sind die Rüge­möglichkeiten zusätzlich eingeschränkt, weil mangels Rechtsanspruchs auf den Steuererlass keine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht werden kann (statt vieler BGer 2D_138/2007 vom 21.2.2008). Es ist des­halb ausdrücklich die Verletzung eines spezifischen verfassungsmässigen Rechts zu rügen (vgl. BGer 2D_27/2011 vom 26.7.2011 E. 1; zur eng be­grenzten Rügemöglichkeit im Rahmen der sog. «Star-Praxis» vgl. BGer 2D_7/2008 vom 1.7.2008, in StR 2008 S. 653 E. 1; BGE 133 I 185 E. 6.2, 136 II 383 E. 3.3).

Demnach entscheidetder Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde betreffend die Bundessteuer 2010 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

tax remissionhardshipsubsistence minimumsupplementary insurancerentinsolvencyfuture taxesprocedural admissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request could extend to tax relief for future years

Extrahierter Entscheid

The court held that only 2010 taxes were before the lower authority; there was no appealable object for future years, and in any event only already finally assessed taxes can be remitted.

Extrahierte Begründung

The challenged decisions determined only the 2010 tax liabilities. Future taxes were not part of the subject matter, and tax relief cannot be granted prospectively.

Kernrechtsfrage

Whether the taxpayer was entitled to relief from the 2010 cantonal, municipal, and federal taxes

Extrahierter Entscheid

No tax hardship was established; after correcting the budget, the taxpayer could pay the arrears within about nine to ten months, so remission was refused.

Extrahierte Begründung

The court recalculated the necessary living expenses, allowed the private supplementary insurance premium but excluded phone/TV and moving costs, and found a sufficient disposable monthly amount. Oversubscription therefore did not need to be decided.

Kernrechtsfrage

Costs of the cantonal proceedings

Extrahierter Entscheid

The taxpayer had to bear the court costs and received no party compensation.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the taxpayer lost the case.

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