Sprung appeal on cancellation of social assistance equalization eligibility

100 2013 74Verwaltungsgericht22.04.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Municipality of A. challenged the cantonal social welfare office’s cancellation of lastenausgleich eligibility for contributions to five community-center type facilities for 2013. The Administrative Court accepted a direct 'Sprungrekurs' because the lower appellate authority had already taken a final position. On the merits, it held that the six-month notice rule in Art. 4(2) ASIV does not apply to community centers, since the ordinance only covers family-complementary childcare and open youth work. The court further found no violation of good faith: the municipality had been warned, the authorization contained an adjustment reservation, and the public interest in a balanced cantonal budget prevailed. The appeal was dismissed and court costs were charged to the municipality.

Omnilex-Regeste

Art. 4 Abs. 2 ASIV; Anpassung bzw. Aufhebung von Ermächtigungen im Bereich der institutionellen Sozialhilfe; Anwendungsbereich der Verordnung. Die ASIV erfasst systematisch und historisch nur die in Art. 71a Abs. 1 Bst. a und b SHG genannten Angebote (familienergänzende Kinderbetreuung und offene Kinder- und Jugendarbeit), nicht aber Gemeinschaftszentren gemäss Art. 71a Abs. 1 Bst. c SHG. Eine sechsmonatige Vorankündigungsfrist nach Art. 4 Abs. 2 ASIV ist daher auf Gemeinschaftszentren weder direkt noch analog anwendbar. Fehlen spezialgesetzliche Schranken, richtet sich die Abänderung einer Dauerverfügung nach den allgemeinen Grundsätzen; bei nachträglicher wesentlicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung und am ausgeglichenen Voranschlag die Vertrauensinteressen überwiegen (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

100.2013.74Upubliziert in BVR 2014 S. 360

BUC/FRP/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 22. April 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, a.o. Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiber Freudiger

EinwohnergemeindeA.________ handelnd durch den Gemeinderat,

vertreten durch …

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Lastenausgleichsberechtigung von Angeboten der institutionel­len Sozialhilfe; Kostenbeiträge an Gemeinschaftszentren (Verfügung des Sozialamts der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 21. Dezember 2012; RA / 2013-109; «Sprungrekurs»)

Sachverhalt:

A.

Am 3. Februar 2010 ermächtigte das Sozialamt des Kantons Bern (SOA) die Einwohnergemeinde (EG) A.________ unter anderem, für die Jahre 2010 bis 2013 verschiedene Angebote im Bereich der spezifischen Integration be­reit­zustellen und ungedeckte Gesamtkosten für diese Leistungsangebote in der Höhe von jährlich maximal Fr. 4'506'616.-- dem kantonalen Lastenaus­gleich zuzuführen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 änderte das SOA diese Ermächtigung unter anderem dahingehend ab, dass die EG A.________ für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 nur noch 80 % der anrechenbaren Aufwendungen für geleistete Beiträge an die Vereinigung B.________, das Ge­mein­dehaus C.________, den Familientreff A.________, das Mütterzentrum D.________ und die Speiseanstalt «E.________» dem kantonalen Lastenausgleich zu­führen kann, wobei der lastenausgleichsberechtigte Betrag auf jährlich max. Fr. 2'921'168.-- festgelegt wurde. Am 9. November 2012 verfügte das SOA auf Antrag der EG A.________ eine Anpassung der anrechenbaren Auf­wendun­gen für Beiträge der Gemeinde an die vorgenannten Leistungs­angebote betreffend das Jahr 2012. Am 21. Dezember 2012 hob das SOA die Verfü­gung vom 17. Januar 2012 über die Zulassung von Aufwen­dungen zum Lastenausgleich im Bereich der spezifischen Integrations­angebote der EG A.________ per Ende Dezember 2012 auf.

B.

Gegen die Verfügung des SOA vom 21. Dezember 2012 erhob die EG A.________ am 24. Januar 2013 Beschwerde bei der Gesundheits- und Für­sorgedirektion des Kantons Bern (GEF) und stellte folgende Rechtsbegeh­ren:

«1. Die Verfügung des Sozialamtes vom 21. Dezember 2012 sei auf­zuheben.

2. Die Aufwendungen der EG A.________ im Bereich der spezifischen Integ­rationsangebote ab 1. Januar 2013 seien bis Ende 2013 zum Lasten­ausgleich Sozialhilfe zuzulassen, wobei sich die Lastenausgleichs­berechtigung für die einzelnen Leistungsangebote hinsichtlich Be­stand und Umfang nach Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des So­zialamts vom 9. November 2012 richten soll.

eventualiter

Die Aufwendungen der EG A.________ im Bereich der spezifischen Integ­rationsangebote ab 1. Januar 2013 seien bis Ende 2013 zum Lasten­ausgleich Sozialhilfe zuzulassen, wobei sich die Lastenaus­gleichs­berechtigung für die einzelnen Leistungsangebote hinsichtlich Be­stand und Umfang nach Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Sozialamts vom 17. Januar 2012 richten soll.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge»

C.

Am 26. Februar 2013 ist die GEF an das Verwaltungsgericht gelangt und hat ausgeführt, zufolge Befangenheit sei einzig ein «Sprungrekurs» sinn­voll. Die EG A.________ hat sich mit Eingabe vom 21. März 2013 einverstanden erklärt, dass ihre Beschwerde vom 24. Januar 2013 durch das Verwal­tungsgericht beurteilt werde.

Am 4. April 2013 hat der (damalige) Abteilungspräsident die Beschwerde der EG A.________ vom 24. Januar 2013 unpräjudiziell als Verwaltungs­gerichts­beschwerde entgegengenommen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2013 schliesst die GEF auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist die Verfügung des SOA vom 21. Dezember 2012. Diese stützt sich auf öffentliches Recht und ist zunächst mit Beschwerde bei der GEF anfechtbar. Erst deren Entscheid unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Geset­zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; Art. 37 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich [FILAG; BSG 631.1] i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG).

1.2 Die EG A.________ hat gegen die Verfügung des SOA der Rechtsmittel­belehrung folgend Beschwerde bei der GEF erhoben. Die GEF bzw. deren Direktor erachten sich und die übrigen Mit­glieder des Regierungsrats in vorliegender Streitigkeit als befangen und haben die Beschwerde vom 24. Januar 2013 gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG an das nach ihrer Mei­nung ausnahmsweise direkt zuständige Ver­waltungsgericht weitergeleitet («Sprungrekurs»). Die EG A.________ hat sich da­mit ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. vorne Bst. C). Als Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung ist die funktionelle Zuständigkeit des Ver­waltungsgerichts zur Beurteilung des Rechtsmittels jedoch von Amtes we­gen zu prüfen (Art. 3 Abs. 4 VRPG; vgl. BVR 2013 S. 354 E. 1.2, 2009 S. 341 nicht publ. E. 1.2 [VGE 22974-22977 vom 3.4.2008; bestätigt durch BGer 1C_207/2008 vom 20.2.2009], 2007 S. 344 nicht publ. E. 1.2 [VGE 22727 vom 5.3.2007], 1993 S. 446 E. 1b).

1.2.1 Das VRPG enthält keine Rechtsgrundlage für das prozessuale Vor­gehen der Verfahrensbeteiligten. Das Verwaltungsgericht lässt indes aus prozessökonomischen Überlegungen einen Sprungrekurs namentlich zu, wenn sich die funktionell zuständige Behörde bereits eindeutig zur Sache geäussert hat. In einem solchen Fall kann diese Rechtsmittelinstanz über­sprungen und direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben wer­den. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum mit der Begründung kritisiert worden, der Sprungrekurs bedürfe einer formell-gesetzlichen Grundlage (Keusen/Lanz, Der Sprungrekurs im Kanton Bern, in BVR 2005 S. 49 ff.). Nach Ansicht von Peter Ludwig (Kein Sprungrekurs im Kanton Bern?, in BVR 2005 S. 241 ff.) ist hingegen nicht zu beanstanden, dass das Ver­waltungsgericht den Sprungrekurs auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung aus prozessökonomischen Gründen zulässt, wenn die be­schwerdeführende Partei dies ausdrücklich beantragt, sich die funktionell zuständige Behörde zur Streitfrage bereits eindeutig geäussert hat und die angerufene Instanz als nächste Rechtsmittelinstanz zuständig wäre. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, die Zulässigkeit des Sprungrekurses abweichend von seiner bisherigen Praxis im Grundsatz zu verneinen (BVR 2013 S. 354 E. 2.2, 2009 S. 341 nicht publ. E. 1.2.2 f. [VGE 22974-22977 vom 3.4.2008; bestätigt durch BGer 1C_207/2008 vom 20.2.2009], 2007 S. 193 E. 3.2; VGE 23383/23384 vom 15.12.2008, E. 2.2, je mit Hin­weisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 3 N. 15).

1.2.2 Die GEF führt aus, aufgrund der zu ergreifenden zusätzlichen Ent­lastungsmassnahmen des Kantons betreffend den Voranschlag 2013 habe das SOA ihr Vorschläge für Entlastungsmassnahmen unterbreitet, welche unter anderem einen Verzicht auf Beiträge an Gemeinschaftszentren bzw. auf die Möglichkeit vorsahen, diese dem Lastenausgleich zuzuführen. Sie sei zum Schluss gekommen, diese Entlastungsmassnahme bereits ab dem Jahr 2013 umzusetzen. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1561 vom 31. Oktober 2012 habe der Regierungsrat diese und andere Entlastungs­massnahmen zu Handen des Grossen Rates verabschiedet. Sowohl der Direktor der GEF als auch die anderen Mit­glieder des Regierungsrats hätten sich bereits abschliessend eine Meinung gebildet und den voll­ständigen Ausschluss der fraglichen Beiträge für das Jahr 2013 von der Lastenausgleichsberechtigung beschlossen. Der Regie­rungsrat und jedes Regierungsmitglied seien deshalb in der Sache befan­gen.

1.2.3 Im Rahmen der Erarbeitung möglicher Entlastungsmassnahmen hat das für die Führung der GEF verantwortliche Mitglied des Regierungsrats vorgeschlagen, dass bereits ab dem Jahr 2013 die Beiträge sämtlicher Ge­meinden für Gemeinschaftszentren nicht mehr dem Lastenausgleich zuge­führt werden können (vgl. zusätzliche Entlastungsmassnahmen im Bereich des SOA für 2013, act. 2B10, Massnahme Nr. 3, auch zum Folgenden; Liste zusätzliche Entlastungsmassnahmen nach dem RESKO-Schlüssel, act. 2B11, Massnahme Nr. 2; zum Begriff des Gemeinschaftszentrums vgl. hinten E. 2.4). Die Umsetzung dieser Entlastungsmass­nahme erforderte eine Aufhebung der ursprünglich gewährten Lastenaus­gleichsberechtigung in Höhe von 80 % der anrechenbaren Aufwendungen für Beiträge an Ge­meinschaftszentren ab dem Jahr 2013. Jedenfalls soweit die EG A.________ betreffend, bestand über die rechtliche Tragweite dieser umzu­setzenden Entlastungsmassnahme – namentlich die davon betroffe­nen Aufwendun­gen und den Zeitpunkt des Eintritts – keine Unklarheit. Die GEF bzw. deren Direktor, welcher grundsätzlich auch Beschwerdeentscheide unterzeichnet (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Ver­ordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121]), bezogen mit Verabschiedung dieses Vorschlags für eine Entlastungsmassnahme zu Handen des Regierungs­rats in streitbe­troffener Angelegenheit demnach unmissverständlich Stel­lung. Der Gesamtregierungsrat stimmte dem Vorschlag mit RRB Nr. 1561 vom 31. Oktober 2012 zu (vgl. act. 2B12, insb. Beilage, S. 1) und der Gros­se Rat beschloss die Entlas­tungsmassnahme am 26. November 2012 end­gültig, wobei ein im Rat ge­stellter Gegenantrag mit grossem Mehr abge­lehnt wurde (vgl. Beschluss­dokument des Grossen Rates vom 26.11.2012, einsehbar unter: ˂http://www.be.ch/gr˃, Rubriken «Sessionen & Tagblätter/Ses­si­onen 2012/Novembersession 2012/Beschlüsse & Tagblatt/Geschäfts-Nr. 2012.0192: Voranschlag 2013/GR-Beschlussdokument», S. 8 [Ziff. 6] und 10). Bei dieser Ausgangslage war das SOA gehalten, die nun ange­foch­tene Verfügung mit dem entsprechenden Inhalt zu erlassen.

1.2.4 Unter diesen Umständen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die übersprungene Instanz bezüglich des Ausgangs des Beschwer­deverfahrens bereits verbindlich festgelegt hat. Das Beschwerdeverfahren bei der GEF käme mit grösster Wahrscheinlichkeit einem formalistischen Leerlauf gleich und führte zu unnötigen und nicht unwesentlichen Verzöge­rungen, die mit den (dem Ausschöpfen des Instanzenzugs grundsätzlich gleichgestellten, hier aber höher zu gewichtenden) Interessen an einer be­förderlichen und unbefangenen Beurteilung der Sache und prozess­ökonomischen Verfahrensführung nicht zu vereinbaren wären (vgl. BVR 2009 S. 341 nicht publ. E. 1.2.4 [VGE 22974-22977 vom 3.4.2008; bestätigt durch BGer 1C_207/2008 vom 20.2.2009]; vgl. auch BVR 2012 S. 481 E. 2.5; VGE 2013/188 vom 25.3.2014, E. 3.3, 2012/460 vom 7.11.2013, E. 2.3). Hinzu kommt, dass der Ausgang des Beschwerde­verfahrens auch bei einem anderen Mitglied des Regierungsrats nicht offe­ner gewesen wäre als beim Direktor der GEF, weshalb die Ausstands- bzw. Stellvertretungsregeln vorliegend von vornherein keine Ersatzlösung für den Sprungrekurs bieten. Damit kann offenbleiben, ob – wie ein Teil der Lehre zu bedenken gibt – der Sprungrekurs (jedenfalls) dann entbehrlich ist, wenn für die weisungsgebende Behörde nach den Regeln über Aus­stand und Ablehnung eine Stellvertretung gleicher Organi­sationsstufe zur Verfügung steht (vgl. BVR 2009 S. 341 nicht publ. E. 1.2.5 [VGE 22974-22977 vom 3.4.2008; bestätigt durch BGer 1C_207/2008 vom 20.2.2009]). Dass im vorliegenden Fall nicht die EG A.________ als Beschwerde­führerin, son­dern die von dieser angerufene GEF den Sprungrekurs zuerst beantragt hat (vgl. vorne Bst. C und E. 1.2), vermag an diesem Ergebnis ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass das Verwaltungs­gericht grundsätzlich nicht über dieselbe Kognition verfügt wie die GEF (vgl. Art. 66 bzw. Art. 80 VRPG), ist doch vorliegend einzig über Rechts­fragen zu ent­scheiden (vgl. hinten E. 2 ff.).

1.2.5 Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.3 Die EG A.________ hat am vor­instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver­fügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist ein­zutreten.

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Die Leistungsangebote der institutionellen Sozialhilfe umfassen ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen in den Wirkungsberei­chen finanzielle Existenzsicherung, persönliche Autonomie, berufliche und soziale Integration und Lebensbedingungen (vgl. Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozial­hilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Leistungen werden vom Kanton, den Gemeinden oder privaten Trägerschaften oder Personen erbracht (Leis­tungserbringer; vgl. Art. 58 Abs. 2 SHG), wobei die GEF gestützt auf eine regelmässige Bedarfserhebung und -analyse im Rahmen der verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regierungsrats die erforder­lichen Leistungsangebote bereitstellt und zu diesem Zweck entweder Leis­tungsverträge nach Art. 62 ff. SHG abschliesst, Gemeinden zur Bereitstel­lung von Angeboten ermächtigt (vgl. hiernach E. 2.2) oder ausnahmsweise selber Leistungen erbringt (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 SHG).

2.2 Die Gemeinden stellen die erforderlichen Angebote zur sozialen Integration insbesondere in den Bereichen der familienergänzenden Kinder­betreuung, soweit sie nicht in der Volksschulgesetzgebung geregelt ist, der offenen Kinder- und Jugendarbeit, der Gemeinschaftszentren sowie im Bereich Obdach und Wohnen bereit (vgl. Art. 71a Abs. 1 Bst. a-d SHG). Lastenausgleichsberechtigt sind dabei grundsätzlich 80 % der anrechen­baren Beiträge an die Leistungserbringer im Bereich der institutionellen Sozialhilfe, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ermächtigung der zuständigen Stelle der GEF gewährt worden sind (vgl. Art. 80 Bst. d SHG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffent­liche Sozialhilfe [SHV; BSG 860.111]; vgl. aber Art. 80 Bst. e SHG, der für den Bereich Obdach und Wohnen eine Sonderregelung enthält). Der Regierungsrat kann die maximal lastenausgleichsberechtigten Gesamtkosten festlegen und Vor­schriften erlassen über die Zulassung der Angebote zum Lastenausgleich (Art. 71a Abs. 2 Bst. a SHG).

2.3 Notwendige Voraussetzung der Lastenausgleichsberechtigung der anrechenbaren Beiträge an die Leistungserbringer im Bereich der instituti­onellen Sozialhilfe ist nach dem Gesagten eine Ermächtigung der GEF an die Gemeinde, entsprechende Leistungsangebote bereitzustellen (vgl. Art. 15 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 2 Bst. b SHG). Mit dieser nimmt die GEF die dem Kanton obliegende zentrale Steuerungsverantwortung hinsichtlich der Angebote in den einzelnen Wirkungsbereichen wahr (vgl. Art. 6 Abs. 1 SHG; BVR 2006 S. 520 nicht publ. E. 3.2.4 [VGE 22575 vom 6.7.2006]). Die Ermächtigung ergeht in Form einer Verfügung (vgl. auch Coullery/Meyer, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 683 ff., 734). Soweit sich eine solche auf einen Sachverhalt bezieht, der sich fortlaufend erneuert, und insofern das Rechtsverhältnis (während be­stimmter oder unbestimmter Zeitdauer) mit Wirkungen in die Zukunft regelt, liegt eine Dauerverfügung vor, deren Abänderung bzw. Ersetzen zufolge neuer Sachumstände oder neuer Rechtsnormen mit Wirkung für die wei­tere bzw. verbleibende Dauer des zu regelnden Rechtsverhältnisses als «Anpassung» bezeichnet wird (vgl. dazu hinten E. 3.2 und 4.2 ff. sowie zum Ganzen BVR 2006 S. 289 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 26 und Art. 56 N. 3; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 28 N. 78; Fritz Gygi, Zur Rechtsbe­ständigkeit von Verwaltungsverfügungen, in ZBl 1982 S. 149 ff., 159).

2.4 Nach dem Gesagten stellt die Ermächtigung des SOA an die EG A.________ vom 3. Februar 2010, in den Jahren 2010 bis 2013 verschiedene Angebote im Bereich der «spezifischen Integration» bereit zu stellen und ungedeckte Gesamtkosten für diese Leistungsangebote von jährlich maxi­mal Fr. 4'506'616.-- dem Lastenausgleich zuzuführen (vgl. vorne Bst. A), eine Dauerverfügung dar (vgl. auch angefochtene Verfügung, Ziff. A.1 und A.2; Verfügung des SOA vom 17.1.2012, act. 2B3, Ziff. A.2). Die Ermächti­gung erfasste namentlich die Leistungsangebote Vereinigung B._________, Gemeindehaus C.________, Familientreff A.________, Mütterzentrum D.________ und Speiseanstalt «E.________». Bei diesen Leistungsangeboten handelt es sich, was zu Recht unbestritten ist, gemäss der seit der Teilrevision des SHG vom 1. Februar 2011 gelten­den Terminologie um Gemeinschaftszentren (Art. 71a Abs. 1 Bst. c SHG; vgl. auch Art. 71 Abs. 2 SHG in der Fassung vom 11. Juni 2001 [BAG 01-84; in Kraft bis 31.12.2011], der in Bst. b ausdrücklich «Quartier- und Ju­gendtreffpunkte» als Angebote der sozialen Integration erwähnte; ange­fochtene Verfügung, Ziff. B.2 f.; Verfügung des SOA vom 17.1.2012, act. 2B3, Ziff. B.2.4). Ebenfalls seit dieser Teilrevision können die Gemein­den – soweit eine entsprechende Ermächtigung seitens der GEF vorliegt – nur noch 80 % der anrechenbaren Beiträge an Gemeinschaftszentren als Leistungserbringer im Bereich der institutionellen Sozialhilfe dem Lasten­ausgleich zuführen (Art. 80 Bst. d SHG und vorne E. 2.2; vgl. Coullery/Meyer, a.a.O., S. 735). Die ursprüngliche Verfügung vom 3. Februar 2010 wurde deshalb am 17. Januar 2012 soweit hier interessierend wie folgt an­gepasst (vgl. act. 2B3):

«1. Die EG A.________ wird ermächtigt, in den Jahren 2012 und 2013, 80 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen für Beiträge an [die] Leis­tungsangebote [Vereinigung B.________, Gemeindehaus C.________, Familientreff A.________, Mütterzentrum D.________, Speiseanstalt «E.________»] dem Las­tenausgleich in der Höhe von jährlich maximal CHF 2'921'168.-- zuzu­führen.

[…]

6. Während der Geltungsdauer der Ermächtigung kann das SOA die Ver­fügung über die Lastenausgleichsberechtigung auf Beginn des neuen Jahres anpassen, wenn sich Änderungen aufgrund der finan­ziellen Rahmenbedingungen des Kantons (Budgethoheit des Gros­sen Rates) als notwendig erweisen.

7. Die Ermächtigung gilt für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezem­ber 2013.»

2.5 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 wies das SOA die EG A.________ darauf hin, dass es aufgrund der zu ergreifenden Entlastungsmassnahmen, die unter anderem die Gemeinschaftszentren betreffen, ein «Verfahren zur Aufhebung der Verfügung per 2013 so rasch wie möglich einleiten» werde (act. 2B6). Mit Schreiben vom 8. November 2012 gewährte das SOA der EG A.________ in dieser Sache das rechtliche Gehör (vgl. act. 2B7). Am 9. No­vember 2012 passte das SOA auf Begehren der EG A.________ vom 31. August 2012 die Ermächtigung hinsichtlich der anrechenbaren Aufwendungen für Beiträge an «Leistungsangebote im Bereich der spezifischen Integrations­angebote» (nur) für das Jahr 2012 an, da diese nicht den effektiv ausge­richteten Beiträgen an die Institutionen bzw. Angebote entsprachen. In Be­zug auf das Jahr 2013 wiederholte das SOA die bereits am 31. Oktober 2012 gemachten Ankündigungen (vgl. act. 2B4). Am 21. Dezember 2012 schliesslich verfügte das SOA die Aufhebung der Verfügung vom 17. Ja­nuar 2012 über die Zulassung von Aufwendungen der EG A.________ zum Lastenausgleich im Bereich der spezifischen Integrationsangebote – konk­ret der Gemeinschaftszentren – per Ende Dezember 2012 (vgl. vorne Bst. A).

3.

Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 2. November 2011 über die An­gebote zur sozialen Integration (ASIV; BSG 860.113) ist die Anpassung oder Aufhebung der Ermächtigung in der Regel sechs Monate im Voraus anzukündigen. – Zu prüfen ist, ob das SOA der EG A.________ namentlich im Licht dieser Bestimmung die Aufhebung der Lastenausgleichsberechtigung rechtzeitig angekündigt hat.

3.1 Die EG A.________ bringt vor, Art. 4 Abs. 2 ASIV hätte im vorliegenden Fall berücksichtigt werden müssen. Diese Bestimmung sei auch im Fall von Gemeinschaftszentren bzw. der Gemeinwesenarbeit unmittelbar oder je­denfalls sinngemäss anwendbar. Dies gelte insbesondere mit Blick auf den Zweck der Vorankündigungsfrist von Art. 4 Abs. 2 ASIV, der darin bestehe, den Gemeinden und beauftragten Leistungserbringern genügend Zeit zur Anpassung an veränderte Verhältnisse zu geben. Zudem schaffe Ziff. 6 der Verfügung vom 17. Januar 2012 (vgl. vorne E. 2.4) keine verbindliche Re­gelung eines Rechtsverhältnisses und könne damit nicht als Rechtsgrund bzw. Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung herangezogen wer­den, zumal darin einzig von einer «Anpassung», nicht aber auch von einer «Aufhebung» der Ermächtigung bei geänderten finanziellen Rahmen­bedingungen die Rede sei. Demgegenüber bestreitet die GEF die Anwend­barkeit der ASIV in Fällen von Gemeinschaftszentren und bringt zudem vor, der Vorbehalt erfülle alle Anforderungen, die an einen Verfügungsinhalt zu stellen seien.

3.2 Was zunächst die Einwände der EG A.________ gegen Ziff. 6 der Ver­fügung vom 17. Januar 2012 als Rechtsgrund bzw. Rechtsgrundlage für die Anpassung von Dauerverfügungen anbelangt, so trifft zwar zu, dass allein dieser Vorbehalt für sich genommen – es handelt sich hierbei um eine Neben­bestimmung – keine Möglichkeit des Zurückkommens begründet (vgl. auch Fritz Gygi, a.a.O., S. 157 f. mit Hinweisen). Praxis­gemäss kommen indes (subsidiär) die allgemeinen von Lehre und Recht­sprechung zur Anpassung formell rechtskräftiger Dauerverfügungen ent­wickelten Grund­sätze zum Tragen, wenn positivrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Änderung einer Verfügung fehlen (vgl. BGE 127 II 306 E. 7a; BVR 2000 S. 336 E. 4c). Insoweit ist ohne Belang, dass besagter Vorbehalt nur von einer «Anpassung» und nicht auch aus­drücklich von einer «Aufhebung» spricht, da eine Anpassung einer Dauer­verfügung die Aufhebung des Rechtsverhältnisses für die Zukunft mitein­schliessen kann (vgl. zur Anpassung vorne E. 2.3 und hinten E. 4.2 ff.). Gemäss diesen all­gemeinen Grundsätzen ist das SOA vorgegangen. Dem­gegenüber erblickt die EG A.________ eine einschlägige Spezialbestimmung in Art. 4 Abs. 2 ASIV.

3.3 Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 ASIV regelt die «Anpassung oder Aufhebung der Ermächtigung» und bezieht sich somit auf einen Sachver­halt wie den vorliegenden, bei dem es um die Berücksichtigung neu einge­tretener Gegebenheiten geht. Die Bestimmung selbst enthält keine gram­matikalische Einschränkung in Bezug auf die vom Geltungsbereich der Ver­ordnung grundsätzlich erfassten Angebote zur sozialen Integration. Zwar lässt das Gesagte für die Ermittlung des Auslegungsergebnisses wohl eher auf die Lesart der EG A.________ schliessen. Indes kann aus der knappen Formu­lierung in Art. 4 Abs. 2 ASIV nicht schon für sich allein zweifelsfrei auf eine sachlich richtige Lösung geschlossen werden, zumal die Vor­ankündigungsfrist von sechs Monaten nur «in der Regel» zum Tragen kom­men soll. Aus dem Wortlaut lässt sich demnach keine eindeutige Antwort auf die strittige Auslegungsfrage ermitteln; somit ist der Sinngehalt von Art. 4 Abs. 2 ASIV unter Berücksichtigung anderer Auslegungselemente zu ermitteln (statt vieler BVR 2013 S. 173 E. 4.3; BGE 139 III 78 E. 4.3, 136 II 149 E. 3).

3.4 Das systematische Auslegungselement trägt Folgendes bei: Der Begriff «Angebote zur sozialen Integration» ist keine Schöpfung des Ver­ordnungsgebers der ASIV, sondern findet sich in Art. 71 f. SHG. Die termi­nologische Bezugnahme auf diese Bestimmungen des SHG ist gewollt, zumal gemäss dem Ingress der ASIV der Regierungsrat die Verordnung gestützt auf Art. 71a Abs. 2 SHG erlassen hat. Insoweit ist naheliegend, dass auch hinsichtlich der konkret vom Geltungsbereich der ASIV erfassten Angebote zur sozialen Integration die Terminologie der Art. 71 f. SHG bei­zu­ziehen ist. – Die ASIV regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 die Bereitstellung von Leistungsangeboten der institutionellen Sozialhilfe zur sozialen Integration in den Bereichen der «familienergänzenden Kinderbetreuung» und der «offe­nen Kinder- und Jugendarbeit»; Art. 71a Abs. 1 SHG erwähnt diese in den Bst. a und b als zwei mögliche Bereiche, in denen die Gemeinden An­gebote zur sozialen Integration bereitstellen. Im Umkehrschluss folgt auf­grund der dargestellten Anknüpfung der ASIV an Art. 71 f. SHG, dass nur diese in Art. 71a Abs. 1 Bst. a und b genannten Angebote Gegenstand der ASIV bilden, währenddem die in Art. 71a Abs. 1 Bst. c SHG – nicht aber in der ASIV – erwähnten Gemeinschaftszentren vom Geltungsbereich dieser Ver­ordnung gerade nicht erfasst werden. Daran ändert nichts, dass die ASIV gemäss deren Art. 2 Abs. 1 auch Leistungsangebote des Kantons miter­fassen kann, obwohl Art. 71a Abs. 1 nur die durch die Gemeinden bereitge­stellten Angebote regelt. Denn die in Art. 71 Abs. 1 SHG enthaltene Auf­zählung von Angeboten zur sozialen Integration, welche die GEF und damit der Kanton «insbesondere» bereitstellt, ist nicht abschliessend und kann auch Angebote in den Bereichen der familienergänzenden Kinder­betreuung sowie der offenen Kinder- und Jugendarbeit miteinschliessen (vgl. Vortrag des Regierungsrats betreffend das Gesetz über den Finanz- und Lasten­ausgleich [Änderung], in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 32 [nach­folgend: Vortrag FILAG 2010], S. 36 f. [zu Art. 71a SHG]; Vortrag der GEF zur Ver­ordnung über die Angebote zur sozialen Integration [nachfol­gend: Vortrag ASIV], S. 11 f.). Der Zusammenhang mit Art. 71 f. SHG und Art. 1 Abs. 1 ASIV deutet demnach klar daraufhin, dass Gemeinschafts­zentren von der ASIV nicht erfasst werden und Art. 4 Abs. 2 der Verord­nung vorliegend nicht einschlägig ist.

3.5 Weitere Hinweise für die Anwendbarkeit der ASIV bzw. deren Art. 4 Abs. 2 ergeben sich aus der historischen Betrachtungsweise: In den Mate­rialien zur ASIV hebt die GEF bei der Beschreibung der «Ausgangs­lage» gleich zu Beginn die besondere Bedeutung der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie der offenen Kinder- und Jugendarbeit hervor (Vor­trag ASIV, S. 3, Ziff. 1 dritter Absatz):

«Das [SHG] enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Leistun­gen, die zu den Angeboten zur sozialen Integration gehören. […] Inhalt­lich umfassen die Angebote zur sozialen Integration insbesondere zwei Be­reiche, in denen aufgrund des gesellschaftlichen Wandels ein grosser Be­darf an zusätzlichen Angeboten besteht: einerseits die familienergän­zende Kinderbetreuung und andererseits die offene Kinder- und Ju­gendarbeit (OKJA) […]»

Demgegenüber werden die in Art. 71a Abs. 1 Bst. c und d SHG genannten Gemeinschaftszentren und der Bereich Wohnen und Obdach im Vortrag nicht erwähnt. Vielmehr wird ausgeführt, dass die ASIV die Bereitstellung «eines Teils der im Sozialhilfegesetz enthaltenen Leistungsangebote zur sozialen Integration» gemäss Art. 71a SHG regelt (Vortrag ASIV, S. 11 [Hervorhebung durch das Gericht]). Dass die ASIV die Leistungsangebote in andern Bereichen der sozialen Integration bewusst nicht (mehr) normiert, die direkt mittels Leistungsverträgen bereitgestellt werden (z.B. die Mütter- und Väterberatung; vgl. dazu Vortrag ASIV, S. 11), bedeutet demnach – entgegen der Ansicht der EG A.________ (Beschwerde, Ziff. 13) – gerade nicht, dass sich ihr Geltungsbereich automatisch auf sämtliche übrigen und damit auch die streitbetroffenen Angebote zur sozialen Integration beziehen würde. Diese Rechtslage galt übrigens – anders als die EG A.________ annimmt (vgl. Beschwerde, Ziff. 14) – bereits unter der altrechtlichen Verordnung vom 4. Mai 2005 über die Angebote zur sozialen Integration (aASIV [BAG 05–54; in Kraft bis 31.12.2011]). Gemäss deren Art. 1 Abs. 1 regelte die aASIV die Bereitstellung von Leistungsangeboten der institutionellen Sozial­hilfe im Bereich soziale Integration; insoweit war diese Bestimmung zwar allgemei­ner formuliert als der geltende Art. 1 Abs. 1 ASIV. Wie aus den diesbezüg­lichen Materialien hervorgeht, enthielt die aASIV indes «vor­läufig nur spezi­elle Bestimmungen für die familienergänzende Kinder­betreuung und für die Mütter- und Väterberatung». In einer zweiten Phase sollte die aASIV «um die Bestimmungen für die offene Kinder- und Jugend­arbeit und allenfalls weitere Angebote zur sozialen Integration erweitert werden» (Vortrag der GEF betreffend [altrechtliche] Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration [aASIV], S. 2; vgl. auch Vortrag FILAG 2010, S. 36 [zu Art. 71a SHG]). Auch bei Zugrundelegung einer historischen Sichtweise ergibt sich, dass die ASIV gerade nicht alle in Art. 71 f. SHG genannten Bereiche der sozialen Integration näher regelt, sondern nur die familienergänzende Kin­derbetreuung sowie die offene Kinder- und Jugendarbeit. Bei diesen An­geboten, denen der Verord­nungs­geber nach dem Gesagten eine beson­dere Bedeutung beimisst, ist denn auch eine in der Regel zu gewährende sechsmonatige Voran­kündi­gungs­frist für die Anpassung bzw. Aufhebung der Ermächtigung vorgesehen, um den Gemeinden und den betroffenen Trägerschaften der Einrichtungen genügend Zeit zu geben, ihr Angebot an die veränderten Rahmenbedin­gungen anzupassen (vgl. Art. 4 Abs. 2 ASIV; Vortrag ASIV, S. 13)

3.6 Das teleologische Auslegungselement führt, soweit ihm über­haupt eigenständige Bedeutung zukommt, zu keinen weiteren Erkenntnis­sen. Nach dem Erwogenen ist zu schliessen, dass der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 ASIV zwar keine nähere Umschreibung der Angebote zur sozialen Integration enthält. Insbesondere die systematische und auch die histori­sche Auslegung erhellen jedoch, dass die ASIV die hier interessierenden Angebote im Bereich der Gemeinschaftszentren nicht erfasst und deren Art. 4 Abs. 2 demnach auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

3.7 Soweit die EG A.________ gegen diese Auffassung vorbringt, die rechtli­che Regelung der Voraussetzungen für die Erteilung, Anpassung und Auf­hebung von Ermächtigungen betreffend Gemeinschaftszentren wäre un­vollständig bzw. lückenhaft, wenn die ASIV nicht auch in diesem Bereich zur Anwendung komme, ist ihr Folgendes entgegen zu halten: Das SHG und die SHV enthalten verschiedene Regelungen, welche die Ermächti­gung ausdrücklich normieren (vgl. Art. 15 Abs. 2, Art. 60 Abs. 2 Bst. b, Art. 65 Abs. 2, Art. 74a Abs. 2, Art. 80 Bst. d SHG; Art. 31, Art. 41, Art. 42 Abs. 3 SHV). In Bezug auf die vorliegenden Regelungsfragen sind die sich aus dem Legalitätsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 66 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) ergebenden Anforderungen an die Dichte und Bestimmtheit einer generell-abstrakten Regelung vergleichsweise tief. Allein aus diesen Gründen kann, soweit hier von Bedeutung, nicht gesagt werden, die streitbetroffene Er­mächtigung und deren Anpassung stützten sich nicht auf eine genügend bestimmte Rechtsgrundlage bzw. die rechtssatzförmige Normierung sei lückenhaft und zu wenig bestimmt, wenn die ASIV nicht zum Tragen kommt. Mit der Nichtanwendbarkeit von Art. 4 Abs. 2 ASIV auf den vor­liegenden Fall geht demnach kein Verlust an Wirkungskraft des Sozialhilfe­rechts einher (vgl. vorne E. 2.3).

3.8 Schliesslich ist Art. 4 Abs. 2 ASIV auch nicht sinngemäss anwend­bar: Zwar mag das Anliegen, welchem die Regelung von Art. 4 Abs. 2 ASIV Rechnung trägt, auch hinsichtlich der Ermächtigung im Bereich von Ge­meinschaftszentren seine Berechtigung haben (zum Vertrauensschutz vgl. hinten E. 4). Nachdem der Verordnungsgeber jedoch bewusst davon ab­gesehen hat, den Geltungsbereich der ASIV bzw. von Art. 4 Abs. 2 auf Er­mächtigungen betreffend Gemeinschaftszentren auszuweiten, geht es nicht an, im Rahmen der Rechtsanwendung diese Bestimmung analog auf den vorliegenden Fall anzuwenden mit der Begründung, dieser entspreche wer­tungsmässig den vom Geltungsbereich der ASIV erfassten Bereichen der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie der offenen Kinder- und Jugend­arbeit. Ein solcher Analogieschluss – insbesondere auch bezüglich der auf Art. 4 Abs. 2 ASIV beschränkten Zweckausführungen im Vortrag zur ASIV (vgl. vorne E. 3.5 am Ende) – käme einer Ausweitung des Gel­tungsbereichs der ASIV bzw. einer Anwendung von Art. 4 Abs. 2 ASIV über dessen Anwendungsbereich hinaus gleich und stellte eine verpönte Norm­korrektur (bzw. unzulässige Füllung einer rechtspolitischen Lücke) dar. Von einer sogenannten planwidrigen Unvollständigkeit der Verordnung, wie sie die EG A.________ annimmt und unter Rückgriff auf einen unmittelbar auf Art. 4 Abs. 2 ASIV beschränkten Zweck behoben werden soll (vgl. Beschwerde, Ziff. 15), kann demnach keine Rede sein.

3.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 2 ASIV auf­gestellte Vorankündigungsfrist von sechs Monaten vorliegend weder direkt noch sinngemäss anwendbar ist; nebenbei bemerkt würde selbst eine all­fällige Nicht­einhaltung dieser Frist nicht ohne weiteres eine Aufhebung der ange­fochtenen Verfügung rechtfertigen, zumal eine Ankündigung nur «in der Regel» sechs Monate im Voraus zu erfolgen hat. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. Ob die Vorankündigung des SOA rechtzeitig und damit rechtmässig erfolgte, ist nach dem Gesagten gestützt auf die allgemeinen Grundsätze über die Anpassung von Dauerver­fügun­gen zu prüfen (vgl. vorne E. 3.2 sowie hinten E. 4.2 ff.).

4.

Umstritten ist, ob die am 31. Oktober 2012 angekündigte und am 21. De­zember 2012 angeordnete Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2012 über die Zulassung von Aufwendungen zum Lastenausgleich im Bereich der spezifischen Integrationsangebote der EG A.________ per Ende Dezember 2012 gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.

4.1 Die EG A.________ macht geltend, aufgrund der verfügten Ermächtigung vor Ankündigung ihrer Aufhebung Ende Oktober 2012 bereits in gutem Glau­ben Dispositionen getroffen zu haben, die nicht ohne Nachteil rück­gängig gemacht werden könnten (Leistungsverträge mit Dritten; Personal). Zuvor habe für sie keine Veranlassung bestanden, am Weiterbestand der Ermächtigung zu zweifeln. Von dem in Ziff. 6 der Verfügung des SOA vom 17. Januar 2012 enthaltenen Vorbehalt dürfe nur im Rahmen des Grund­satzes von Treu und Glauben Gebrauch gemacht werden. – Die GEF führt demgegenüber aus, die EG A.________ habe gewusst, dass das SOA die Er­mächtigung mit einem Vorbehalt ausgestellt habe. Dieser habe sich prak­tisch nur noch auf den Beginn des Jahres 2013 beziehen können. Da die Budgetentscheide des Grossen Rates vorbehalten worden seien, habe der EG A.________ auch klar sein müssen, dass Änderungen sehr kurzfristig erfolgen könnten. Sodann sei nicht nachgewiesen, ob die EG A.________ tatsächlich an­ders disponiert hätte, wenn sie früher Kenntnis von der Aufhebung der Er­mächtigung für das Jahr 2013 erhalten hätte.

4.2 Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 2 KV) verleiht in der Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrau­ens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Er­wartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betref­fende Person berührende Angele­genheit bezieht (BGE 131 II 627 E. 6.1, 130 I 26 E. 8.1; BVR 2014 S. 130 E. 3.2, 2013 S. 85 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 623 und 627). – Die Rügen der EG A.________ sind im Zusammenhang mit den allgemeinen Grundsätzen zur Anpassung von Dauerverfügungen zu verstehen und zu prüfen (vgl. vorne E. 3.9).

4.3 Fehlen positivrechtliche, die nachträgliche Abänderbarkeit aus­schlies­sende Bestimmungen, können Verfügungen, die wegen wesent­licher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dem Ge­setz nicht oder nicht mehr entsprechen, grundsätzlich angepasst werden. Eine Anpassung ist allerdings nur zulässig, wenn eine allgemeine Interes­sen- bzw. Wertabwägung ergibt, dass das Interesse an der richtigen Durch­setzung des objektiven Rechts dasjenige an der Wahrung der Rechts­sicherheit bzw. am Vertrauensschutz überwiegt: Hat ein Verwaltungsakt wohlerworbene bzw. subjektive Rechte begründet oder wurde er in einem Verfahren getroffen, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen all­seitig geprüft und abgewogen worden sind, gehen die Interessen des Ver­trauensschutzes in der Regel vor. Gleiches kann sich auch ergeben, wenn die betroffene Partei in gutem Glauben bereits Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können. Dem­gegenüber drängt sich eine Anpassung namentlich dann auf, wenn sie durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 69 E. 2.3, 127 II 306 E. 7a; BGer 1C_300/2011 vom 3.2.2012, E. 3.1, 1C_64/2011 vom 9.6.2011, E. 4.3, 1P.98/1998 vom 28.4.1998, in ZBl 2000 S. 41 E. 3b; BVR 1996 S. 450 E. 4b, 1995 S. 96 E. 2a; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N. 29 ff., 36 ff.; Merki/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 20; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2012, Rz. 2712 f.; Fritz Gygi, a.a.O., S. 161 ff.). Bei der Anpassung von Dauerverfügungen mit Wirkung für die Zukunft ist das Interesse an der Durchsetzung der öffentlichen Inte­ressen grundsätzlich gewichtiger als wenn ein abgeschlossener Sachver­halt zur Diskussion steht, und dem Dispositionsschutz wird grundsätzlich gerin­geres Gewicht beigemessen. Namentlich kommen bei einer solchen An­passung wegen nachträglicher Änderungen des Sachverhalts oder der Rechtslage nicht die strengen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme ursprünglich fehlerhafter Verfügungen gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG zum Tragen (vgl. BGE 120 Ib 317 E. 3a; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 19; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N. 55; Fritz Gygi, a.a.O., S. 160).

4.4 Die streitige Anpassung erfolgte aufgrund der durch den Regie­rungsrat beantragten und vom Grossen Rat verabschiedeten Entlas­tungsmassnahme, die darauf abzielte, dass Aufwendungen der Gemeinden für Beiträge an Gemeinschaftszentren im Jahr 2013 nicht mehr dem Lasten­ausgleich zugeführt werden können (vgl. vorne E. 1.2.3). Darin ist eine wesentliche nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu erblicken. Da die GEF nur «im Rahmen der verfügbaren Mittel und der stra­tegischen Vorgaben des Regierungsrates die erforderlichen Leistungs­angebote» bereitstellen bzw. entsprechende Ermächtigungen verfügen kann (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. b SHG) und der Grosse Rat die verfügbaren Mittel soweit hier interessierend für das Jahr 2013 gekürzt bzw. gestrichen hat, erweist sich die (gestützt auf die nachträglich unzutreffende Annahme der verfügbaren finanziellen Mittel ergangene) Ermächtigung vom 17. Ja­nuar 2012 insoweit als rechtsfehlerhaft. Sie ist demnach einer Anpassung grundsätzlich zugänglich. Damit ist im Rahmen der vorne in E. 4.3 darge­stellten Interessenabwägung zu beurteilen, ob die mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene Anpassung der Rechtskontrolle standhält.

4.5 Die Verfügung vom 17. Januar 2012 hat weder wohlerworbene bzw. subjektive Rechte begründet noch erliess das SOA sie in einem Verfahren, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig und umfassend geprüft worden wären. Mit der Ermächtigung hat das SOA der EG A.________ aber immerhin Befugnisse eingeräumt, von denen diese bereits Gebrauch gemacht hat, wie sie nachvollziehbar dargelegt hat.

4.5.1 Das SOA erteilte die Ermächtigung indes nicht vorbehaltlos. Ziff. 6 der Verfügung vom 17. Januar 2012 enthält als Nebenbestimmung einen Anpassungsvorbehalt, wobei ausdrücklich auf die «Budgethoheit des Gros­sen Rates» hingewiesen wird (vgl. vorne E. 2.4). Die EG A.________ musste dem­nach grundsätzlich mit der Möglichkeit einer Anpassung rechnen, welche nach dem Gesagten auch die Aufhebung der Lastenausgleichsberechti­gung für die Zukunft miteinschliessen kann (vgl. vorne E. 3.2). Dass die EG A.________ gemäss ihren Darlegungen keinen Anlass hatte, am Weiterbe­stand der Ermächtigung zu zweifeln, und das SOA den Bedarf nach den streit­betroffenen Angeboten grundsätzlich als gegeben erachtet hatte (Ver­fügung vom 17.1.2012, act. 2B3, Ziff. B.2.7), ist diesbezüglich ohne Bedeu­tung. Da im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. Januar 2012 der Grosse Rat den Voranschlag für das Jahr 2012 bereits verabschiedet hatte, konnte sich der Anpassungsvorbehalt – wie die GEF zu Recht be­merkt – praktisch nur noch auf den Beginn des Jahres 2013 beziehen. Der Grosse Rat verabschiedete den Voranschlag 2013 – wie in den Vorjahren – erst in der von 19. bis 28. November 2012 dauernden Novembersession (vgl. auch Art. 62 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steue­rung von Finanzen und Leistungen [FLG; BSG 620.0]; Art. 64 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. November 1988 über den Grossen Rat [Grossratsgesetz, GRG; BSG 151.21] sowie Art. 48 Abs. 2 des [mit einer hier nicht inte­ressierenden Ausnahme] ab 1.6.2014 geltenden Gesetzes vom 4. Juni 2013 über den Grossen Rat [nGrossratsgesetz, nGRG; BAG 13-86]); die EG A.________ musste demnach aus dem Vorbehalt gemäss Ziff. 6 der Ver­fügung vom 17. Januar 2012 schliessen, dass die Lastenausgleichs­berechtigung der anrechenbaren Aufwendungen für Beiträge an Gemein­schaftszentren unter Vorbehalt der Verabschiedung des Voranschlags durch den Grossen Rat steht und eine Anpassung der Ermächtigung auf­grund allfälliger Entlastungsmassnahmen des Grossen Rates gegebenen­falls auch erst gegen Ende des Jahres 2012 und damit kurze Zeit vor dem Eintritt ihrer Wirkungen angekündigt bzw. verfügt werden kann. Immerhin hat das SOA die EG A.________ bereits am 31. Oktober 2012 über eine mögliche Anpassung der Verfügung vom 17. Januar 2012 orientiert, als sich die Trag­weite der angekündigten Entlastungsmassnahmen – obwohl noch nicht förmlich beschlossen – abzeichnete (vgl. vorne E. 2.5, auch zum Fol­genden). Aufgrund dieser unmissverständlichen Ankündigung eines Anpas­sungsverfahrens inkl. Gewährung des rechtlichen Gehörs (Schreiben des SOA vom 8.11.2012, act. 2B7) spielt unter dem Gesichtspunkt des Ver­trauens­schutzes im Übrigen auch keine Rolle, dass die förmliche Auf­hebung der Lastenausgleichsberechtigung erst am 21. Dezember 2012 und damit we­nige Tage vor Eintritt ihrer Rechtswirkungen erfolgte.

4.5.2 Am Gesagten vermag sodann die von der EG A.________ genannte E-Mail einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin der GEF vom 27. September 2012 an einen Mitarbeiter der EG A.________ nichts zu ändern (vgl. act. 2B5): Darin wurde zwar in Aussicht gestellt, der EG A.________ «bis am 20. Oktober 2012 die Ermächtigung zukommen lassen zu können». Weiter erfolgte die E-Mail kurze Zeit nach der Volksabstimmung, aufgrund welcher der Regierungsrat die Entlastungsmassnahmen erarbeitet hatte (dazu hinten E. 4.6). Jedoch ist bereits im Grundsatz zweifelhaft, inwieweit eine solche informelle Äusse­rung überhaupt geeignet sein könnte, eine Vertrauensgrundlage zu schaf­fen. Jedenfalls kann im vorliegenden Fall allein schon deshalb nicht von einer vertrauensbildenden Äusserung gesprochen werden, weil Gegen­stand der besagten E-Mail die von der EG A.________ ersuchte Anpassung der lastenausgleichsberechtigten Beiträge bildete, da die in der Verfügung vom 17. Januar 2012 gewährten Beiträge nicht den effektiv ausgerichteten Bei­trägen an die entsprechenden Institutionen bzw. Angebote entsprachen (dazu vorne E. 2.5). Daraus lässt sich folglich nicht ableiten, dass das SOA von einer Aufhebung der Lastenausgleichsberechtigung für das Jahr 2013 absehen würde. Im Übrigen hielt die Mitarbeiterin der GEF in der genann­ten E-Mail auch fest, dass vor Zustellung einer Verfügung «alle offenen Fragen» zu klären sind.

4.5.3 Zusammenfassend hat die EG A.________ sämtliche von ihr geltend ge­machten Dispositionen in Kenntnis des Anpassungsvorbehalts gemäss Ziff. 6 der Verfügung vom 17. Januar 2012 vorgenommen. Auch wenn die­ser Vorbehalt als solcher keine neue, gesetzlich nicht vorgesehene Mög­lichkeit der Anpassung begründet (vgl. vorne E. 3.2), so schmälert er doch das Gewicht der den öffentlichen Interessen gegenüberstehenden Inte­ressen am Fortbestand der Ermächtigung für das Jahr 2013 erheblich (vgl. BGE 99 Ia 453 E. 2b/cc; Annette Guckelberger, Der Widerruf von Ver­fügungen im schweizerischen Verwaltungsrecht, in ZBl 2007 S. 293 ff., S. 304). Die Anpassung schafft hier keinen Zustand, der nur unter Vernich­tung gutgläubig geschaffener Werte wieder beseitigt werden könnte. Inso­weit hat die EG A.________ nicht ohne eigenes Risiko entsprechende Dispositio­nen getroffen. Demnach kann sie sich von vornherein nur beschränkt auf allfällige Nachteile berufen, die ihr möglicherweise aus der Aufhebung der Ermächtigung für das Jahr 2013 erwachsen sind, zumal sie dem Anpas­sungsvorbehalt bei der Aushandlung der Leistungsverträge mit Dritten ohne weiteres hätte Rechnung tragen können (vgl. auch Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N. 55). Insgesamt ist den Interessen der EG A.________ am Vertrauensschutz nur beschränktes Gewicht beizumessen.

4.6 Den dargestellten Interessen der EG A.________ stehen gewichtige öffent­liche Interessen entgegen: Gemäss Art. 101 Abs. 1 KV ist der Finanzhaus­halt sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursachergerecht zu führen. Er soll mittelfristig ausgeglichen sein (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 Bst. b FLG). Sodann hält Art. 101a Abs. 1 KV grundsätzlich fest, dass der Voran­schlag keinen Aufwandüberschuss ausweisen darf («Schuldenbremse für die Laufende Rechnung»). Das öffentliche Interesse an einem Voranschlag ohne Aufwandüberschuss hat damit Verfassungsrang und schliesst insbe­sondere die sofortige bzw. zeitnahe Wahrnehmung der Steuerungs­verantwortung bzw. -aufgabe mit ein, die der Kanton trägt und soweit hier interessierend mit dem Ermächtigungserfordernis ausübt, was grundsätz­lich eine flexible Handhabung des Ermächtigungsregimes erfordert (vgl. auch vorne E. 2.3; vgl. zum Ganzen Leinhard/Engel/Schmutz, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 873 ff., 891 f.). – Nach der Volksabstimmung vom 23. September 2012 ortete der Regierungsrat im Rahmen seiner Führungsaufgabe Bedarf nach Ent­lastungs­massnahmen, um dem Grossen Rat einen Voranschlag ohne Aufwandüberschuss vorlegen zu können (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 FLG; Schreiben des SOA vom 31.10.2012, act. 2B6; E-Mail der Finanzdirektorin vom 18.10.2012, act. 2B9). Teil dieser – jedenfalls soweit hier interessierend – schliesslich vom Grossen Rat genehmigten Ent­lastungsmassnahmen war nach dem Gesagten die Aufhebung der Lasten­ausgleichsberechtigung von anrechenbaren Aufwendungen für Beiträge der Gemeinden an Gemeinschaftszentren ab dem Jahr 2013 und damit verbunden die Anpassung der verfügten Ermächtigungen (vgl. vorne E. 1.2.3). Das Sparpotenzial dieser Entlastungsmassnahme wurde auf einen nicht unerheblichen Betrag von jährlich Fr. 1,5 Millionen geschätzt (vgl. RRB 1561 vom 31.10.2012 und insb. Beilage, S. 1, act. 2B12). Mit Blick auf diese gewichtigen öffentlichen Interessen ist die der EG A.________ vorliegend eingeräumte Frist von rund zwei Monaten seit der förmlichen Ankündigung der Anpassung durch das SOA am 31. Oktober 2012 nicht als unrechtmässig kurz zu erachten (vgl. zur Einräumung einer ange­messenen Frist auch Annette Guckelberger, a.a.O., S. 307 mit Hinweisen).

4.7 Zusammenfassend haben angesichts der vorgenannten gewichti­gen öffentlichen Interessen an einem ausgeglichenen Voranschlag die Interessen der EG A.________ am Vertrauensschutz, denen ohnehin nur be­schränktes Gewicht beizumessen ist, zurückzutreten. Die Beschwerde erweist sich demnach auch insoweit als unbegründet. Unter diesen Um­ständen kann offenbleiben, ob ein allfällig erwecktes und daraufhin ent­täuschtes Vertrauen tatsächlich kausal für die von der EG A.________ getroffenen Dispositionen gewesen wäre.

5.

Die angefochtene Verfügung des SOA vom 21. Dezember 2012 hält der verwaltungsgerichtlichen Prüfung stand. Die Beschwerde erweist sich als unbe­gründet und ist abzuweisen. Aus denselben Erwägungen erweist sich auch der Eventualantrag der EG A.________ als unbegründet (vgl. vorne Bst. B). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende EG A.________ die Verfahrenskosten zu tragen, da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

dem Beschwerdegegner

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Be­gründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

social welfareequalization fundingcommunity centerssprung appealtrust protectionbudget balanceadministrative authorizationduration decision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Administrative Court had jurisdiction via a 'Sprungrekurs' despite bypassing the GEF.

Extrahierter Entscheid

Yes. The direct appeal was admissible because the lower appellate authority had already clearly taken a final position, making ordinary review a formalistic detour.

Extrahierte Begründung

The court accepted its long-standing practice allowing a direct appeal for procedural economy when the competent authority has already clearly decided the matter and the next-instance court would otherwise only repeat a foregone review.

Kernrechtsfrage

Whether Art. 4(2) ASIV, requiring six months' prior notice for adaptation or cancellation of authorizations, applied to community centers.

Extrahierter Entscheid

No. The provision applies only to family-complementary childcare and open youth work, not to community centers.

Extrahierte Begründung

Systematic and historical interpretation showed that the ASIV deliberately covered only the two areas named in Art. 71a(1)(a) and (b) SHG; community centers under Art. 71a(1)(c) SHG were excluded.

Kernrechtsfrage

Whether the cancellation of lastenausgleich eligibility violated good faith and trust protection.

Extrahierter Entscheid

No. The municipality's reliance interests had to yield to the overriding public interest in a balanced budget and implementation of the budget-cut measure.

Extrahierte Begründung

The authorization contained an explicit adjustment reservation linked to the Grand Council's budget power. The municipality knew an adjustment could come late in 2012, had been warned on 31 October 2012, and the public interest in fiscal balance was weighty.

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