Loss of settlement permits after long stay abroad

100 2013 72Verwaltungsgericht22.01.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed the family's appeal against the cantonal decision holding that the mother's and three children's settlement permits had lapsed after a long stay in Kosovo. It found that the family's center of life had moved abroad for about ten years, so the six-month rule under the Foreign Nationals Act was triggered and the permits expired automatically. Claims based on alleged assurances by the municipality or migration office failed for lack of proof and because the municipality was not competent to bind the migration authority. The court also rejected arguments based on inconsistent conduct, public hearing rights, and ordered the family to bear costs.

Omnilex-Regeste

Art. 61 AuG; Art. 79 VZAE; lapse of settlement permit after prolonged stay abroad; center of life and legitimate expectations. A settlement permit expires ex lege when the foreign national leaves Switzerland for more than six months without prior abmeldung and without approved retention of the permit. Temporary visit stays in Switzerland do not interrupt the period if they are merely visit-like; decisive is where the center of personal, familial, and social life lies. Legitimate expectations require a competent authority’s clear, unconditional and proven assurance; municipal knowledge or informal statements cannot bind the cantonal migration authority absent competence. Administrative control-period extensions do not constitute a substantive confirmation of the permit’s continuation (consid. 4-7).

Gesamter Gesetzestext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 5. November 2014 abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (BGer 2C_213/2014).

100.2013.72 U VBL/BDE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 22. Januar 2014

Verwaltungsrichter Müller, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Häberli, a.o. Verwaltungsrichterin von Büren

Gerichtsschreiber Sieber

  1. A.___

  2. B.___

3.C.___

4.D.___ und E.___

gesetzlich vertreten durch ihre Eltern A.___ und B.___

alle wohnhaft … alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Januar 2013; BD 314/11)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.___ und B.___ reisten am 8. April 1990 in die Schweiz ein und hatten seit dem 29. November 1991 Wohnsitz in der Einwohner­gemeinde (EG) F.___. Die drei gemeinsamen Kinder C.___ (geb. ….1994), D.___ (geb. ….1997) und E.___ (geb. …2000) wurden in G.___ geboren. Die Familie meldete sich per 30. April 2001 bei der EG F.___ ab und lebte in der Folge während zweier Jahre in ihrem Heimatland Kosovo; die Niederlassungsbewilligungen aller Familienmit­glieder blieben auf Gesuch hin bis zum 31. Mai 2003 aufrechterhalten. Im April 2003 kehrte die Familie in die Schweiz zurück und meldete sich am 22. April 2003 wiederum in der EG F.___ an. A.___ blieb jedoch im Kosovo erwerbstätig und die ganze Familie hielt sich bis Mitte 2012 mehrheitlich im Heimatland auf. Im Jahr 2006 wurde A.___ in der Schweiz eingebürgert; die Einbürgerungsgesuche der restli­chen Familienmitglieder wurden sistiert. Die Kontrollfristen der Niederlas­sungsbewilligungen von B.___ und der drei Kinder wurden in den Jahren 2006 und 2009 um drei bzw. fünf Jahre verlängert.

Am 27. Oktober 2011 stellte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), fest, dass die Niederlas­sungsbewilligungen von B.___ und der drei Kinder infolge langer Abwesenheit erloschen seien.

B.

Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und B.___ am 29. No­vember 2011 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel der Eltern, der minder­jährigen Kinder D.___ und E.___ sowie der volljährigen Tochter C.___ mit Entscheid vom 31. Januar 2013 ab, soweit sie darauf eintrat.

C.

Dagegen haben A.___, B.___ und C.___ am 4. März 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit den folgenden Rechts­begehren:

«1. Der Entscheid der POM vom 31. Januar 2013 resp. die Feststellung des MIP vom 27. Oktober 2011 sind aufzuheben.

2. Eventualiter sind die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerde­führerinnen B.___ und C.___ sowie der Kinder D.___ und E.___ um vier Jahre aufrecht zu erhalten.

3. Es ist eine öffentliche Verhandlung i.S. von Art. 6 EMRK anzuord­nen.

  • unter Kosten- und Entschädigungsfolge –»

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 12. März 2013 die Ab­wei­sung der Beschwerde.

Am 18. März 2013 stellte die Familie … beim MIP Gesuche um Fami­liennachzug bzw. betreffend C.___ um Erteilung einer Aufent­haltsbewilligung zu Studienzwecken. Das MIP (MIDI) hat die Gesuche sis­tiert und die Akten am 26. Juli 2013 sowie am 8. Januar 2014 dem Ver­waltungsgericht zugestellt.

Am 10. September 2013 hat die Instruktionsrichterin die Verfallsanzeige vom 2. Dezember 2005 sowie die Einbürgerungsakten betreffend A.___ zu den Akten erkannt und den Verfahrensbeteiligten Gelegen­heit gegeben, sich hierzu zu äussern. Stellungnahmen dazu sind am 13. September bzw. 21. Oktober 2013 erfolgt.

Am 26. November 2013 hat die Familie ... weitere Unterlagen einge­reicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die POM hat im Rubrum ihres Entscheids alle fünf Familienmitglieder als Beschwerdeführende aufgeführt und das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung für die volljährige Tochter C.___ sowie für die beiden minderjährigen, gesetzlich durch die Eltern vertretenen Kinder D.___ und E.___ bestätigt (angefochtener Entscheid E. 2, 6). Letztere sind zwar in der Beschwerdeschrift nicht als Beschwerdeführende aufgeführt; indes ergibt sich aus Ziffer 2 des Rechtsbegehrens, dass sich die Be­schwerde auch auf sie beziehen soll. Sie sind deshalb als Parteien ins ver­waltungsgerichtliche Verfahren einzubeziehen (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG; BVR 2012 S. 529, nicht publ. E. 1.3 [VGE 2011/386]; ferner BVR 2010 S. 129 E. 2, 2008 S. 261 E. 3.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 12 N. 4 f.; vgl. auch hinten E. 2).

1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände­rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.3 einzutreten.

1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen neben der Aufhebung des Entscheids der POM vom 31. Januar 2013 auch diejenige der Verfügung des MIP vom 27. Oktober 2011. Da ihrer Beschwerde an die POM voller Devolutiveffekt zugekommen und deren Entscheid an die Stelle der er­wähnten Verfügung getreten ist, ist Anfechtungsobjekt vor dem Verwal­tungsgericht ausschliesslich der Entscheid der POM. Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde des­halb nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Die Beschwerdeführenden machen vorab geltend, das von der POM be­stätigte Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen der drei Kinder C.___, D.___ und E.___ sei bereits deshalb gesetzeswidrig, weil es im Dispositiv der Verfügung des MIP vom 27. Oktober 2011 nicht ausdrücklich angeord­net worden sei (Beschwerde, Art. 2). – Das MIP hat im Dispositiv seiner Verfügung lediglich das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Mutter, B.___, festgestellt (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 76). Im Rubrum führte es demgegenüber die Mutter sowie die drei Kinder auf und hielt am Schluss seiner Begründung fest: «Die Niederlas­sungsbewilligung von Frau B.___ und ihren drei Kinder ist durch die lange Abwesenheit erloschen» (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 73 und 74). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, geht damit aus der Ver­fügung vom 27. Oktober 2011 eindeutig hervor, dass nach Auffassung des MIP auch die Niederlassungsbewilligungen der drei Kinder erloschen sind. Das Dispositiv ist insofern offensichtlich unvollständig (angefochtener Ent­scheid, E. 2; Vernehmlassung des MIP vom 21.12.2011 in Vorakten POM [act. 3A], pag. 18; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 12). Der Rechtssicherheit halber ist die Berichtigung des Dispositivs der Ver­fügung vom 27. Oktober 2011 durch das Verwaltungsgericht urteilsmässig festzustellen (Art. 100 Abs. 1 VRPG; vgl. VGE 2011/89 vom 4.8.2011, E. 1.4.2 mit Hinweis). Niederlassungsbewilligungen erlöschen jedoch ent­gegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (Beschwerde, Art. 3 und 8) bei Vorliegen eines Erlöschensgrunds von Gesetzes wegen, d.h. auto­matisch, ohne dass die Behörde eine entsprechende Feststellungverfügung erlassen müsste (vgl. Silvia Hunziker in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 61 N. 3). Die verfügungsmässige Fest­stellung, dass die Bewilligungen von C.___, D.___ und E.___ erloschen sind, wäre somit – ein Erlöschensgrund vorausgesetzt – ebenso wenig er­forderlich gewesen wie die Einziehung der Dokumente oder dergleichen.

3.

Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszu­gehen:

3.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hielt sich zwischen 1982 und 1989 regelmässig als Saisonnier in der Schweiz auf. Nach der Heirat im Januar 1990 reiste das Ehepaar A.___ und B.___ im April 1990 in die Schweiz ein und lebte ab 29. November 1991 in der EG F.___ (Einbürgerungsbericht vom 22.5.2006 [act. 12A]). Nachdem der Beschwer­deführer im Jahr 2001 eine Arbeitsstelle bei einem Schweizer Unterneh­men im Kosovo angenommen hatte, meldete sich die ganze Familie per 30. April 2001 bei der EG F.___ ab; die Niederlassungsbewilligungen wurden jedoch auf Gesuch hin aufrecht erhalten (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 93, 94 f.). Im April 2003 kehrten die Beschwerdeführenden in die Schweiz zurück und meldeten sich am 22. April 2003 wiederum in der EG F.___ an. Der Beschwerdeführer behielt jedoch seine Arbeitsstelle im Kosovo und die ganze Familie hielt sich in den folgenden Jahren mehr­heitlich im Heimatland auf, wo die Kinder ihre gesamte bzw. den Grossteil ihrer Schulzeit absolvierten. Während der Schulferien verbrachte die Fami­lie jeweils zwei bis drei Monate im Sommer sowie einen Monat im Winter in F.___ (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 27, 34, 50; Vorakten POM, pag. 11, 59). Eine Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle nahmen die Be­schwerdeführenden nicht vor (dazu auch hinten E. 4.3). In der Schweiz verfügten sie indes über keine eigene Wohnung mehr; während ihrer Auf­enthalte in F.___ wohnten sie ab 1. Oktober 2005 zur Untermiete bei einer befreundeten Familie (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 19 ff.). Ge­mäss eigenen Angaben standen ihnen dort zwei Schlafzimmer und das Wohnzimmer zur Verfügung (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 51). Im Kosovo lebte die Familie im Haus des Bruders des Beschwerdeführers zur Miete (Vorakten POM, pag. 60). Im Jahr 2006 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz eingebürgert; die Einbürgerungsgesuche der restlichen Familienmitglieder wurden mit der Begründung sistiert, die Familie wohne seit einiger Zeit im Kosovo, wo die Kinder die Schule besuchten, weshalb keine Integration in der Schweiz stattfinde (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 101). Das MIP verlängerte in den Jahren 2006 und 2009 die Kontroll­frist der Niederlassungsbewilligungen für drei bzw. fünf Jahre, nachdem die EG F.___ auf den Formularen keine Bemerkungen angebracht bzw. ausdrücklich «keine Einwände» gegen die Verlängerungen erhoben hatte (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 1 f., 4 f.; 2144511 [act. 3C], pag. 1 f., 4 f.; 3251661 [act. 3D], pag. 1 f., 4 f.; 2569808 [act. 3E], pag. 1 f., 4 f.).

3.2 Im Rahmen des noch hängigen Einbürgerungsverfahrens forderte die EG F.___ B.___ mit Schreiben vom 27. Januar 2009 zu einem persönlichen Gespräch auf, da festgestellt worden sei, dass sie sich nicht in der Schweiz aufhalte und die Kinder nicht die Schule in F.___ besuchten (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 24). Nach einem Telefon­gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gemeindeschreiber der EG F.___ hielt dieser mit Notiz vom 4. Februar 2009 fest, dass «aus fremdenpolizeilicher Sicht zur Zeit kein Handlungsbedarf» bestehe (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 27). Nachdem die Gemeinde weitere Abklärungen vorgenommen hatte, teilte sie dem MIP am 2. November 2010 mit, dass sich der Wohnsitz der Beschwerdeführenden vermutlich ins Aus­land verlagert habe (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 8, 22, 32 f.). Die eigenen Abklärungen des MIP führten in der Folge dazu, dass dieses das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen von B.___ und der drei Kinder wegen langer Landesabwesenheit feststellte (Verfügung vom 27.10.2011). Am 15. Juni 2012 teilten die Beschwerdeführenden der Vor­instanz mit, dass sie ihren Zweitwohnsitz im Kosovo aufgegeben hätten. Ab 1. April 2012 mietete die Familie eine Vierzimmerwohnung in F.___; per 1. Januar 2014 hat B.___ die Liegenschaft F.___ Gbbl. Nr. 1___ käuflich erworben (act. 18A und B). Der schulpflichtige E.___ be­sucht seit dem 5. Juni 2012 die Schule in F.___, währenddem D.___ ein berufs­begleitendes Schuljahr absolviert. C.___ hatte sich für ein Medi­zin­studium angemeldet und ist offenbar seit 12. September 2013 vollzeitig, aber befristet erwerbstätig (vgl. act. 1C/6; Einsatzverträge vom 11.9. und 12.12.2013 [act. 21A]). Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2012 erwerbs­los. B.___ steht seit 1. Juni 2013 in einem unbefristeten Anstel­lungs­verhältnis (act. 7B und 7C; Vorakten POM, pag. 23 ff.).

4.

Zu prüfen ist, ob die Niederlassungsbewilligungen von B.___ sowie der Kinder C.___, D.___ und E.___ wegen Landesabwesenheit er­loschen sind.

4.1 Auf die vorliegende Streitigkeit ist das Bundesgesetz vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) anwendbar; zwar hat sich der massgebliche Sachverhalt grösstenteils vor Inkrafttreten des AuG (1.1.2008) ereignet. Das MIP hat die Überprüfung des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung aber erst im Jahr 2010 ein­geleitet und den Beschwerdeführenden am 26. Januar 2011 das rechtliche Gehör gewährt (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 8, 31, 42). Die Be­schwerde ist deshalb nach neuem Recht zu beurteilen (BGer 2C_327/2013 vom 23.10.2013, E. 1.2 mit Hinweisen). Im Übrigen entspricht das vorher gültige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder­lassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) hinsichtlich der Regelung zum Erlöschen von Niederlassungsbewilligungen dem AuG (sogleich E. 4.2).

4.2 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedin­gungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG). Der Ausweis wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt (Art. 41 Abs. 3 AuG). Diese Kontrollfrist hat weder Ein­fluss auf die Rechtsbeständigkeit der Niederlassungsbewilligung noch ver­hindert sie deren allfälliges Erlöschen (BGer 2A.674/2006 vom 14.2.2007, E. 2.2, 2A.284/2001 vom 9.10.2001, E. 3e; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 41 N. 12). Die Niederlassungsbewilligung erlischt unter anderem mit der Ab­meldung ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn die Auslände­rin oder der Ausländer, ohne sich abzumelden, die Schweiz für mehr als sechs Monate verlässt (Art. 61 Abs. 2 AuG). Die Niederlassungsbewilligung kann auf zuvor gestelltes Gesuch hin während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Art. 61 AuG entspricht dem früheren Art. 9 Abs. 3 Bst. c ANAG, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung massgebend bleibt (vgl. BGer 2C_327/2013 vom 23.10.2013, E. 2.1, 2C_1224/2012 vom 26.8.2013, E. 2.1, beide auch zum Folgenden). Danach erlischt die Nie­derlassungsbewilligung, wenn sich die ausländische Person während sechs aufeinanderfolgenden Monaten ununterbrochen im Ausland aufhält, wobei es weder auf die Motive für die Landesabwesenheit noch auf die Absichten der Betroffenen ankommt (BGE 120 1b 369 E. 2c; BGer 2A.376/2004 vom 1.7.2004, E. 1.1, 2A.514/2003 vom 5.11.2003, E. 3.2). Die sechsmonatige Frist nach Art. 61 Abs. 2 AuG wird durch vorüber­gehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen (Art. 79 Abs. 1 VZAE). Somit erlischt die Niederlas­sungsbewilligung wegen Aufenthaltsunterbruchs auch dann, wenn die ausländische, während eines grösseren Zeitraums landesab­wesende Per­son jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Besuchszwecken tut. Bei solchen Verhältnissen bilden daher nicht etwa die (verschiedenen) Ausreisezeit­punkte, sondern vielmehr die Frage nach dem Lebensmittel­punkt das aus­schlaggebende Kriterium (vgl. BGE 120 Ib 369 [Pra 84 Nr. 98] E. 2c; BGer 2C_327/2013 vom 23.10.2013, E. 2.1, 2C_471/2012 vom 18.1.2013, E. 4.1, 2C_609/2011 vom 3.4.2012, E. 3.2, 2A.31/2006 vom 8.5.2006, E. 3.2; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Bundesamts für Migration [BFM; nachfolgend: Weisungen AuG], Ziff. 3.4.4 f.; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 61 N. 19 ff.; Zünd/Arquint Hill in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 8.9). Der Lebens­mittelpunkt einer Person befindet sich dort, wo der Schwerpunkt der sozialen, familiären und privaten Beziehungen angesiedelt ist. In der Regel müssen sich Auslände­rinnen und Ausländer innerhalb eines Jahres mehr­heitlich (d.h. während mindestens sechs Monaten) in der Schweiz auf­halten, ansonsten die wi­derlegbare Vermutung besteht, dass der hiesige Lebens­mittelpunkt tat­sächlich aufgegeben worden ist (BGer 2C_327/2013 vom 23.10.2013, E. 2.2.2; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 61 N. 21 f.).

4.3 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass sich der Lebensmittel­punkt der Beschwerdeführenden während Jahren im Kosovo befunden hat, weshalb die Niederlassungsbewilligungen von B.___ und der drei Kinder automatisch erloschen seien (angefochtener Entscheid, E. 4). Dem­gegenüber bestreiten die Beschwerdeführenden, ihren Lebensmittelpunkt in den Kosovo verlegt zu haben (Beschwerde, Art. 4). Sie bringen vor, Art. 61 Abs. 2 AuG sei nicht anwendbar, weil sie die Schweiz nicht «ohne Abmeldung verlassen haben». Sie seien in engem Kontakt mit der Ge­meinde gestanden, die über den Sachverhalt und die Wohnsitzsituation genau orientiert gewesen sei (Beschwerde, Art. 3, 4, 8). – Eine ausländer­rechtlich wirksame Abmeldung im Sinn von Art. 61 Abs. 1 Bst. a bzw. Abs. 2 AuG liegt nur dann vor, wenn aus der Erklärung, die die ausländi­sche Person gegenüber der zuständigen Behörde abgibt, klar und eindeu­tig hervorgeht, dass der Aufenthalt in der Schweiz definitiv aufgegeben werden soll (vgl. BGer 2C_100/2009 vom 19.10.2009, E. 2.1, 3.2 f.; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 61 N. 5). Eine andere Form der «Abmeldung» besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht. Insbesondere kann dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 erster Satz AuG nicht dadurch entgegengewirkt werden, dass die Behörden über den Auslandaufenthalt bloss in Kenntnis gesetzt werden; wer sich für länger als sechs Monate ins Ausland begeben will, ohne die Niederlas­sungsbewilligung zu verlieren, muss ausdrücklich darum ersuchen, dass diese (während vier Jahren) aufrechterhalten bleibt (Art. 61 Abs. 2 zweiter Satz AuG). – Die Beschwerdeführenden machen selber nicht geltend, ge­genüber der EG F.___ erklärt zu haben, die Schweiz definitiv zu verlas­sen, zumal in diesem Fall die Niederlassungsbewilligungen sofort mit der Abmeldung erloschen wären. Unstrittig ist zudem, dass die Beschwerde­führenden – anders als noch im Jahr 2001 – kein Gesuch um Aufrechter­haltung der Niederlassungsbewilligungen gestellt haben. Sie haben die Schweiz vielmehr verlassen, ohne sich im Sinn von Art. 61 Abs. 2 AuG abzumelden. Zu prüfen ist demnach, ob die Niederlassungsbewilligungen wegen mehr als sechsmonatigem Aufenthalt im Ausland erloschen sind. Ob der «enge Kontakt» mit den Gemeindebehörden und der Umstand, dass die Familie die Gemeinde (angeblich) über ihren Wohnsitz im Kosovo informierte, dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen entgegen­stehen (vgl. Beschwerde, Art. 3), wird im Rahmen der Erwägungen zum Vertrauensschutz zu prüfen sein (hinten E. 5 und 6).

4.4 Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden in den Jahren 2003 bis 2012, mithin während fast zehn Jahren, mehrheitlich (acht bis zehn Monate im Jahr) im Kosovo und nur zweimal im Jahr für maximal zwei bis vier Monate in der Schweiz aufhielten. Bereits zuvor (2001-2003) lebten sie während zweier Jahre ausschliesslich in ihrem Heimatland (vorne E. 3). Angesichts dieses sehr langen Zeitraums mit überwiegenden Aufenthalten im Ausland besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführenden zwischen 2003 und Juni 2012 im Kosovo befand. Damit kann dahingestellt bleiben, ob sie tatsäch­lich wie behauptet jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für kurze Zeit in die Schweiz zurückkehrten; ausschlaggebend ist nach dem Gesagten, ob der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt worden ist (vgl. vorne E. 4.2). Die Vorinstanz hat aufgrund verschiedener Umstände zu Recht angenom­men, dass die Beschwerdeführenden ihren Lebensmittelpunkt in den Kosovo verlegt hatten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4): So ging der bei einer schweizerischen Unternehmung angestellte Beschwerdeführer dort während zehn Jahren einer regelmässigen und seine Ehefrau zumindest teilweise einer Erwerbstätigkeit nach. Zudem besuchten die Kinder die Schule im Kosovo, wobei C.___ und D.___ die gesamte Schulzeit dort absolvierten. Dass die Kinder gemäss eigenen Angaben mit deutschen Lehrmitteln unterrichtet worden seien, fällt unter diesen Umständen nicht ins Gewicht. Da sich die ganze Familie im Kosovo aufhielt, ist der vor­liegende Sachverhalt nicht mit Fällen vergleichbar, in denen die Kinder nur einen Teil ihrer Schulzeit im Heimatland absolvieren und die Ferien jeweils bei ihren dauernd in der Schweiz lebenden Eltern verbringen (vgl. BGE 120 Ib 369; BGer 2C_609/2011 vom 3.4.2012, E. 3.6, 2A.66/2000 vom 26.7.2000, E. 4b). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden im Ko­sovo ein Haus bewohnten, währenddem sie offenbar ab Mai 2001 in der Schweiz über keine eigene Wohnung mehr verfügten; das Untermietver­hältnis betreffend einzelne Räumlichkeiten in der Wohnung an der ...strasse 2___ in F.___ bestand offenbar erst seit 1. Oktober 2005, wes­halb unklar ist, wo die Beschwerdeführenden in den Jahren 2003 bis 2005 während ihren Aufenthalten in der Schweiz wohnten. Im Übrigen spräche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden als ausländi­sche Per­sonen noch über eine Wohnung in der Schweiz verfügen, nicht gegen eine Verlegung ihres Lebensmittelpunkts ins Ausland (vgl. BGer 2C_147/2010 vom 22.6.2010, E. 5.1, 2A.31/2006 vom 8.5.2006, E. 3.2). Die Aufrecht­erhaltung der schweizerischen Krankenversicherungen, die Fahrzeug­imma­tri­ku­lationen, das Ausfüllen der Steuererklärungen und die Be­stätigung der Kinderärztin für einzelne ambulante Konsultationen in G.___ (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 29 f., 39, 53 ff., 99) vermögen weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz glaubhaft zu machen (vgl. BGer 2C_1224/2012 vom 26.8.2013, E. 2.2, 2C_471/2012 vom 18.1.2013, E. 4.2.2). Bezüglich der Steuerpflicht ist zudem zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden das Vorbringen der EG F.___, wonach sie in den vergangenen Jahren kein Einkommen oder Vermögen versteuert haben, nicht widerlegen konnten; die aktenkundigen Unterlagen bestätigen einzig, dass Steuererklärungen aus­gefüllt wurden und keine Steuerschuld besteht, nicht aber, dass die Familie ihr Einkommen und Vermögen in der Schweiz (und nicht im Kosovo) versteuert hat (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 39, 53 ff.). Aus der bei der POM eingereichten Liste mit in der Schweiz lebenden Ver­wandten und Bekannten kann schliesslich nicht auf enge soziale Bindun­gen geschlossen werden, zumal die Beschwerdeführenden Intensität und Art dieser Kontakte nicht näher darlegen. Weitere Umstände, die gegen die Verlagerung des Lebensmittelpunkts in den Kosovo sprechen, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht (vgl. Beschwerde, Art. 4).

4.5 Insgesamt ist von einer zehnjährigen Landesabwesenheit der Be­schwerdeführenden unter Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland auszugehen. Die Besuchsaufenthalte in der Schweiz vermochten deshalb die sechsmonatige Frist von Art. 61 Abs. 2 AuG bzw. Art. 9 Abs. 3 Bst. c ANAG nicht zu unterbrechen. Damit hat die POM zu Recht geschlossen, die Niederlassungsbewilligungen von B.___ und der drei Kinder seien infolge längeren Auslandaufenthalts erloschen. Dem steht nicht ent­gegen, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Rückkehr in die Schweiz Integrationsbemühungen an den Tag gelegt haben. Die vor dieser Rück­kehr erloschenen Bewilligungen können dadurch nicht wieder aufleben (vgl. BGer 2C_327/2013 vom 23.10.2013, E. 2.2.4, 2C_1224/2012 vom 26.8.2013, E. 2.3, 2C_609/2011 vom 3.4.2012, E. 3.8). Ebensowenig ver­mag der kürzliche Liegenschaftserwerb durch B.___ (vgl. act. 18B sowie vorne E. 3.2) das ausländerrechtliche Verfahren zu be­einflussen (vgl. Art. 6 Abs. 2 VZAE). Zu prüfen bleibt, ob sich das Erlö­schen der Niederlassungsbewilligungen aus Gründen des Vertrauens­schutzes als unrechtmässig erweist.

5.

Die Beschwerdeführenden rügen, das Erlöschen der Niederlassungsbewil­ligungen verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV der Bundesverfassung (BV; SR 101).

5.1 Sie machen geltend, sie hätten sich in den Jahren 2003 und 2006 sowohl bei der EG F.___ als auch beim MIDI erkundigt, ob ein Zweit­wohnsitz im Kosovo zulässig sei (Beschwerde, Art. 5). Daraufhin hätten sie die Auskunft erhalten, dass dies gestattet sei, sofern sie während der Ferien regelmässig in die Schweiz zurückkehren würden (Stellungnahme vom 21.10.2013 [act. 16], S. 3). Gestützt auf diese Auskünfte hätten sie gutgläubig darauf vertraut, dass ihnen die Niederlassungsbewilligungen belassen würden, auch wenn der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit im Kosovo fortsetzt. Demgegenüber vertritt die POM die Auffassung, dass sich die Beschwerdeführenden infolge offensichtlicher Unzuständigkeit der EG F.___ zur Auskunftserteilung nicht auf den Vertrauensschutz be­rufen könnten (angefochtener Entscheid, E. 5a/cc, auch zum Folgenden). Dass Mitarbeitende des MIDI ihnen eine falsche Auskunft erteilt hätten, sei unbelegt, weshalb die Beschwerdeführenden als Folge dieser Beweislosig­keit auch insoweit nichts für sich ableiten könnten.

5.2 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Der Grundsatz verleiht einer Person den Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be­gründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Auskunft für einen bestimmten Einzelfall aufgrund einer vollständigen und richtigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltslos erteilt wurde, die Amtsstelle zur Auskunftserteilung zuständig war oder gutgläubig als zuständig erachtet werden durfte, die Unrichtigkeit der Auskunft bei pflichtgemässer Aufmerk­samkeit nicht ohne weiteres erkennbar war, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft unwiderrufliche oder nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wurden und die Rechtslage sich seit der Auskunftserteilung nicht geändert hat. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 132 II 240 E. 3.2.2, 131 II 627 E. 6.1; BVR 2013 S. 85 E. 6.1, 2008 S. 563 E. 2.3, 2005 S. 273 E. 3.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 623, 627, 665, 669, 674, 680 ff.; Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, in ZBl 2002 S. 281 ff., 288 ff.; Beatrice Weber-Dürler, Falsche Auskünfte von Behörden, in ZBl 1991 S. 1 ff., 10 ff.).

5.3 Zu würdigen ist zunächst die Rolle der Gemeinde.

5.3.1 Gestützt auf die Akten erachtet es das Verwaltungsgericht als er­stellt, dass die EG F.___ und insbesondere deren damaliger Gemein­deschreiber davon Kenntnis hatte, dass die Familie … schwerge­wichtig im Kosovo lebte, wo insbesondere der Beschwerdeführer arbeitete und die Kinder die Schule besuchten, die Gemeinde dem MIDI diese Um­stände jedoch im Hinblick auf die Verlängerung der Kontrollfristen nicht meldete (vgl. Verfallsanzeigen vom 2.12.2005 betr. A.___ [act. 11] und B.___ [Akten MIP 1303370, act. 3B pag. 1 f.]; Ein­bürgerungsbericht vom 22.5.2006 in Einbürgerungsakten [act. 12A]; act. 1C/4 betreffend den der Gemeinde vorgelegten Untermietvertrag vom 28.9.2005). Eine konkrete Auskunftserteilung der Gemeinde ist zwar nicht erstellt, doch ist vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde über die Lebens- und Wohnsituation der Familie im Bild war, nicht auszuschliessen, dass sie den Beschwerdeführenden die falsche Auskunft erteilte, die Niederlas­sungs­bewilligungen würden ihnen auch bei einem über­wiegenden Aus­landaufenthalt im Kosovo belassen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen aber offen bleiben.

5.3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Gemeinde zur Auskunftserteilung zuständig und ob eine allfällige Unzuständigkeit für die Be­schwerde­führenden erkennbar war. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrau­ens­schutzes genügt es, dass Private in guten Treuen annehmen durften, die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft befugt. Der Schutz des guten Glaubens fällt jedoch dahin, wenn die Unzuständigkeit offensichtlich, d.h. klar erkennbar war. Ob dies zutrifft, muss auf Grund objektiver und subjek­tiver Elemente beurteilt werden. Objektiv fallen vor allem die Natur der ge­gebenen Auskunft und die Rolle der sie erteilenden Auskunftsperson in Betracht; subjektiv muss einer allfälligen besonderen Stellung oder Befähi­gung der Betroffenen, welche diesen die Erkennbarkeit der Unzuständigkeit erleichterte, Rechnung getragen werden (vgl. BGE 129 II 361 E. 7.2; Beatrice Weber-Dürler, Falsche Auskünfte von Behörden, a.a.O., S. 13; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 675, 682 zum Folgenden). Auch die Unrichtigkeit der Auskunft darf nicht erkennbar sein. Dabei kommt es ent­scheidend auf die Kenntnisse und Erfahrung der Adressaten an.

5.3.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten davon ausgehen dürfen, dass der damalige Gemeindeschreiber der EG F.___ die für die Auskunftserteilung zuständige Behörde sei: Anlaufstelle jeder ausländi­schen Person sei die jeweilige Wohnsitzgemeinde, die gegenüber der ausländischen Person die Position der Ausländerbehörde einnehme. Die Unrichtigkeit der Auskunft sei zudem nicht erkennbar gewesen (Be­schwerde, Art. 5). – In ausländerrechtlichen Angelegenheiten ist das MIP (MIDI) die zuständige Vollzugsbehörde; den Gemeinden kommt nur unter­stützende Funktion zu (vgl. Art. 1 und 4 Abs. 1 der Einführungsverordnung vom 14. Oktober 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EV AuG und AsylG; BSG 122.201]; Art. 1 und 5 der Verordnung vom 19. Juli 1972 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [BAG 01-9; in Kraft bis 31.12.2009; nachfolgend: Verordnung Aufenthalt und Niederlassung]; Vor­trag des Regierungsrats betreffend EG AuG und AsylG, in Tagblatt des Grossen Rates 2009, Beilage 6, S. 2, 11). Anders als die Städte Bern, Biel und Thun sind die übrigen bernischen Gemeinden (wie hier die EG F.___) nicht im Rahmen von ihnen übertragenen ausländerrechtlichen Zu­ständigkeiten als Verwaltungsbehörden anstelle des Kantons (MIDI) tätig (vgl. VGE 2012/218 vom 4.9.2013, E. 3.6 [Umkehrschluss]). Zu den kom­munalen Aufgaben in ausländerrechtlichen Angelegenheiten gehören unter anderem die Überwachung von An- und Abmeldung ausländischer Perso­nen, die Stellungnahme zu Verlängerungsgesuchen und die Überweisung der eingehenden Gesuche an den Migrationsdienst, unter gleichzeitiger Schilderung aller Umstände, die für den ausländerrechtlichen Entscheid massgebend sein können (Art. 4 Abs. 1 Bst. d, e und i EV AuG und AsylG; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 Verordnung Aufenthalt und Niederlassung). Der Er­lass von ausländerrechtlichen Verfügungen liegt jedoch ausserhalb des kommunalen Aufgabenbereichs. – Mangels Entscheidkompetenz in Fragen der Aufenthaltsberechtigung oder – wie hier – der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung war die EG F.___ demnach auch für die Erteilung entsprechender Auskünfte oder Zusicherungen an die Beschwer­deführenden nicht zuständig (vgl. BGE 130 II 1 E. 2.2; VGE 22559 vom 6.6.2006, E. 5.2.1, 19068 vom 15.3.1994, E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 674).

5.3.4 Den Beschwerdeführenden ist insoweit zuzustimmen, als die Wohn­sitzgemeinden für ausländische Personen für Fragen im Zusammen­hang mit dem Aufenthalt häufig die ersten Anlaufstellen bilden (vgl. Art. 4 EV AuG und AsylG; «www.pom.be.ch», Rubriken «Migration», «Einreise und Aufenthalt», «Aufenthalt»; soeben E. 5.3.3); so sind beispielsweise die Verfallsanzeigen für Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen jeweils bei der Wohnsitzgemeinde einzureichen, welche diese an die kantonale Migrationsbehörde weiterleitet. Es erscheint demnach grundsätzlich nach­vollziehbar, dass ausländische Personen die Einwohnergemeinden in aus­länderrechtlichen Fragen als zur Auskunftserteilung zuständig erachten (vgl. BGer 2P.245/2006 vom 6.11.2006, E. 2.3.2; vgl. auch BGE 130 II 1 E. 2.2). Dem Beschwerdeführer musste jedoch aufgrund seiner langen An­wesenheitsdauer in der Schweiz (von 1982 bis 2001; vorne E. 3.1) und der damit verbundenen Erfahrung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten bekannt sein, dass für Fragen der Bewilligungserteilung – und damit auch für entsprechende Auskünfte – die kantonale Migrationsbehörde und nicht die Gemeinde zuständig ist. Diese Zuständigkeitsregelung ist bereits aus den Verfallsanzeigen ersichtlich. Zudem hatten die Beschwerdeführenden bereits im Jahr 2001 für ihren zweijährigen Auslandaufenthalt beim MIDI um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligungen ersucht (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 93). Dass die Beschwerdeführenden selber von der Zuständigkeit des MIDI ausgingen, belegt schliesslich der Um­stand, dass sie sich offenbar mehrmals bei diesem erkundigten, ob eine Zweitwohnsitznahme im Kosovo möglich sei (dazu hinten E. 5.4). Mit der Vorinstanz ist daher einig zu gehen, dass den Beschwerdeführenden die Unzuständigkeit der EG F.___ zur Erteilung von verbindlichen Aus­künften zur Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung klar gewesen sein muss (vgl. BGE 130 II 1 E. 2.2; VGE 19068 vom 15.3.1994, E. 2).

5.3.5 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden nicht gutgläubig davon ausgehen konnten, ihr Niederlassungsrecht bliebe bei einem über­wiegenden und langjährigen Aufenthalt der ganzen Familie im Kosovo be­stehen, auch wenn sie jeweils zweimal pro Jahr einige Wochen in der Schweiz verbringen würden: Zunächst werden Inhaberinnen und Inhaber von Niederlassungsbewilligungen mit einem Hinweis auf ihren Niederlas­sungsausweisen darauf aufmerksam gemacht, dass Auslandsaufenthalte von mehr als sechs Monaten zum Erlöschen der Niederlassungsbewilli­gungen führen und diese nur auf Gesuch hin um zwei bzw. vier Jahre auf­rechterhalten werden können. Von dieser Möglichkeit machten die Be­schwerdeführenden im Jahr 2001 ja auch Gebrauch und ersuchten das MIP für die Dauer ihres zweijährigen Aufenthalts im Heimatland um Auf­rechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligungen (vgl. vorne E. 3.1). Auf­grund dieser einschlägigen Erfahrung musste den Beschwerdeführenden bewusst sein, dass Niederlassungsbewilligungen bei einem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland erlöschen bzw. nur auf begründetes Gesuch beim MIP hin aufrechterhalten bleiben. Die Beschwerdeführenden hätten dem­nach die Unrichtigkeit der behaupteten Auskunft der EG F.___ bei gehöriger Sorgfalt erkennen können und müssen (vgl. Häfelin/Müller/Uhl­mann, a.a.O., N. 657, 682; Beatrice Weber-Dürler, Falsche Auskünfte von Behörden, a.a.O., S. 13). Sie geben denn auch selber an, sich bewusst gewesen zu sein, «dass es sich bei der geplanten Zweitwohnsitznahme im Kosovo um eine Besonderheit handelte» (Beschwerde, Art. 6).

5.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, auch der MIDI habe ihnen in den Jahren 2003 und 2006 die Auskunft erteilt, dass es ihnen «er­laubt sei, einen Zweitwohnsitz im Kosovo zu nehmen», sofern die Familie mindestens alle sechs Monate für eine gewisse Zeit in die Schweiz zurück­kehre (Beschwerde Art. 5 und 6; angefochtener Entscheid, E. 5a/bb). Die Darstellung der Beschwerdeführenden, sie hätten sich beim MIDI nach der Rechtslage erkundigt, erscheint angesichts der geschilderten Erfahrungen des Beschwerdeführers mit ausländerrechtlichen Bewilligungsfragen zwar nicht aus der Luft gegriffen. Aus einer Zusicherung seitens des MIDI kön­nen die Beschwerdeführenden jedoch nur dann etwas zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie den Sachverhalt (beabsichtigter langfristiger und schwergewichtiger Aufenthalt der ganzen Familie im Kosovo, Schulbesuch der Kinder, nur kürzere Aufenthalte in der Schweiz) vollständig und richtig dargestellt haben und der MIDI ihnen gestützt auf diese konkrete Anfrage eine vorbehaltlose Auskunft erteilt hat, dass die Niederlassungsbewilligun­gen unter diesen Umständen nicht erlöschen. Wie die POM zutreffend er­wogen hat, tragen die Beschwerdeführenden hierfür die Beweislast (vgl. BVR 2009 S. 415 E. 2.3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 6, 19 N. 3; Tamara Nüssle, Tragweite der Informationspflicht der Behörden gemäss Art. 56 AuG am Beispiel der Fristen für den Familiennachzug, in AJP 2010, S. 887 ff., S. 892). Im heutigen Zeitpunkt und aufgrund der Ak­ten ist nicht erstellt, ob und unter welchen Umständen der Beschwerdefüh­rer mit Mitarbeitenden des MIDI Kontakt aufnahm und ob ihm eine kon­krete, vertrauensbegründende Auskunft erteilt worden ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Frühjahr 2013 auf telefonische Anfrage hin (erneut) eine (falsche) Auskunft von einer Mitarbeiterin des MIDI erhalten habe (Beschwerde, Art. 6); auch be­züglich dieser Auskunft ist weder deren Inhalt noch die konkret unterbrei­tete Frage erstellt. Nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Email des MIDI vom Juni 2012 betreffend die neuerliche (unproblematische) Wohnsitznahme der Familie in F.___ (act. 1C/3) eine allfällige Auskunft aus den Jahren 2003 bzw. 2006 zu belegen vermöchte (vgl. Beschwerde, Art. 6). Mangels Beweises – blosse überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt hier nicht (Be­schwerde, Art. 7; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 6 f.) – fehlt es somit an einer bestimmten und vorbehaltlosen Zusicherung des MIDI und damit an einer tauglichen Vertrauensgrundlage.

5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es vorliegend an einer konkreten und vorbehaltlos erteilten Auskunft durch die zuständige Be­hörde fehlt. Die Beschwerdeführenden durften nicht davon ausgehen, dass die EG F.___ zur Auskunftserteilung zuständig war und sie hätten die Unrichtigkeit der behaupteten Auskunft bei gehöriger Sorgfalt erkennen müssen. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind demnach nicht erfüllt.

6.

Zu prüfen bleibt, ob sich der MIDI widersprüchlich verhalten hat.

6.1 Die Beschwerdeführenden werfen dem MIDI sinngemäss wider­sprüchliches und treuwidriges Verhalten vor, indem dieser in Kenntnis der Sachlage ihre Niederlassungsbewilligungen [richtig: die Kontrollfrist] zwei­mal (2006 und 2009) verlängert habe. – In seiner Bedeutung als Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt der Grundsatz von Treu und Glau­ben gemäss Art. 5 Abs. 3 bzw. 9 BV den Verwaltungsbehörden, sich ge­genüber anderen Behörden oder Gemeinwesen und gegenüber Privaten widersprüchlich zu verhalten. Behörden dürfen insbesondere nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 22 N. 21 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 707 ff.).

6.2 Die blosse Verlängerung der Kontrollfrist einer Niederlassungs­bewilligung verhindert weder ein allfälliges Erlöschen der Bewilligung noch begründet dieser administrative Vorgang für sich allein ein schutzwürdiges Vertrauen. Der rein administrative Vorgang beruht nicht auf einer materiel­len Kontrolle und bezweckt nur, festzustellen, ob sich die Person noch in der Schweiz befindet (BGer 2A.674/2006 vom 14.2.2007, E. 2.2 auch zum Folgenden, 2A.449/2002 vom 13.11.2002, E. 7, 2A.284/2001 vom 9.10.2001, E. 3e; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 41 N. 12; Silvia Hunziker/Beat König, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 34 N. 6). Eine vertrauensbegründende behördliche Zusage lässt sich darin nicht erblicken. Dazu kommt, dass dem MIDI bei der Verlängerung der Kontrollfristen sowie im Zusammenhang mit der Einbürgerung des Be­schwerdeführers nicht sämtliche rechtserheblichen Umstände bekannt wa­ren; die POM hat überzeugend dargelegt, dass der MIDI in den Jahren 2006 und 2009 keine Kenntnis vom überwiegenden Auslandsaufenthalt und der Wohnsitznahme der Beschwerdeführenden im Kosovo hatte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5b/cc). Gemäss den Akten erfuhr der MIDI erstmals mit Schreiben der EG F.___ vom 2. November 2010 (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 8) von den Lebensverhältnissen der Be­schwerdeführenden. Aus dem unbestrittenen Umstand, dass es die EG F.___ (pflichtwidrig) unterlassen hat, dem MIDI die tatsächlichen Lebensumstände der Familie zu melden (vgl. vorne E. 5.3.3), kann diese nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde, Art. 8): Die Gemeinde handelte nicht anstelle des MIDI, weshalb ihr Wissen diesem nicht ange­rechnet werden kann und allfällige, durch die Gemeinde erfolgte Zusiche­rungen den MIDI nicht binden. Dass der Beschwerdeführer auf seiner letz­ten Verfallsanzeige vom Dezember 2005 «Erwerbstätigkeit im Ausland» angekreuzt hatte (vgl. act. 11), ändert daran nichts; der MIDI musste dar­aus nicht schliessen, dass die gesamte Familie ihren Lebensmittelpunkt in den Kosovo verlegt hatte. Die Beschwerdeführenden haben sich in diesem Zusammenhang zudem entgegenhalten zu lassen, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 Bst. a AuG) von sich aus auf den Verfalls­anzeigen ihren überwiegenden Aufenthalt im Kosovo und den dortigen Schulbesuch der Kinder hätten angeben müssen, denn es war auch ihnen bewusst, dass es sich bei der «Besonderheit» der Wohnsitznahme im Kosovo um aufenthaltsrechtlich wesentliche Tatsachen handelte (Be­schwer­de, Art. 6).

6.3 Soweit sie sodann geltend machen, der MIDI habe spätestens im Jahr 2006, anlässlich der Einbürgerung des Beschwerdeführers, Kenntnis davon nehmen können, dass sie einen Teil ihres Lebens im Kosovo ver­bringen (Beschwerde, Art. 3, 5 und 6; Stellungnahme vom 21.10.2013, S. 2 f.), zielen ihre Vorbringen ins Leere: Wohl geht aus dem Einbürge­rungsbericht vom 22. Mai 2006 (in act. 12A) hervor, dass der Beschwer­deführer im Kosovo arbeitet und sich die Familie hauptsächlich dort aufhält (die trotzdem erfolgte Einbürgerung des Beschwerdeführers wirft daher gewisse Fragen auf). Zudem ist aufgrund der bei Änderungen des Bürger­rechts bestehenden Meldepflicht davon auszugehen, dass die Gemeinde dem MIDI die Einbürgerung des Beschwerdeführers meldete (Art. 4 Abs. 1 Bst. g EV AuG und AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Ziff. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Dabei handelte es sich aber um eine schlichte Einbürgerungsmeldung ohne Schilderung der konkreten Um­stände und ohne Zustellung der kommunalen Einbürgerungsakten. Der MIDI konnte somit von der im Einbürgerungsbericht geschilderten Lebens­situation der Beschwerdeführenden keine Kenntnis erlangen und musste aufgrund der Einbürgerung des Beschwerdeführers erst Recht nicht an­nehmen, dass die ganze Familie im Kosovo lebt. Die von den Beschwer­deführenden ins Recht gelegte Email einer Mitarbeiterin des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst (ZBD) vom 21. September 2011 (act. 1C/2) belegt deshalb bloss, dass der ZBD im Rahmen der Erteilung des Kantonsbürger­rechts im Jahr 2006 Einsicht in alle Unterlagen und insofern von den kon­kreten Umständen Kenntnis nehmen konnte (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Ver­ordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren [EbüV; BSG 121.111]). Das Wissen des ZBD kann jedoch nicht dem MIDI zuge­rechnet werden; es handelt sich um zwei verschiedene Dienste mit unter­schiedlichen Aufgaben, zwischen denen keine Meldepflicht und kein zwin­gender Informationsaustausch besteht (vgl. Art. 97 Abs. 2 AuG; Art. 82 VZAE; Art. 8 f. Verordnung Aufenthalt und Niederlassung).

6.4 Nach dem Gesagten erlangte der MIDI weder im Rahmen der Ver­längerungen der Kontrollfristen, noch im Zug der Einbürgerungsmeldung Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführenden längerfristig im Kosovo lebten. Nachdem er erstmals vom überwiegenden Auslandaufenthalt der Beschwerdeführenden erfahren hatte, nahm er umgehend weitere verfah­rensrechtliche Schritte vor (vgl. Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 31 und 42). Widersprüchliches Verhalten ist ihm folglich nicht vorzuwerfen. Ohne­hin ist vorliegend davon auszugehen, dass die Niederlassungsbewilligun­gen im Zeitpunkt der Kontrollfristverlängerungen bzw. der Einbürgerung des Beschwerdeführers zufolge mehr als sechsmonatiger Landesabwe­senheit gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG bereits erloschen waren (vorne E. 2 und 4).

7.

Hinzu kommt, dass das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsan­wendung selbst einem allfälligen schutzwürdigen Vertrauen der Beschwer­deführenden in das Fortbestehen der Niederlassungsbewilligungen entge­genstehen würde:

7.1 Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die ausländerrechtlichen Bestimmungen betreffend Zulassung, Aufenthalt und Integration von ausländischen Personen richtig und gleichmässig ange­wendet werden: Ein Aufenthaltsrecht besteht grundsätzlich nur, wenn und solange es durch die persönliche Anwesenheit ausgeübt wird (vgl. Weisun­gen AuG, Ziff. 3.4.4). Dies gilt auch für niederlassungsberechtigte Perso­nen, deren tatsächliche Anwesenheit in der Schweiz mittels der Kontrollfrist regelmässig geprüft wird (Art. 41 Abs. 3 AuG). Die Niederlassungsbewilli­gung soll der ausländischen Person ermöglichen, dauerhaft in der Schweiz zu leben und sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. Sie bezweckt indessen nicht, der ausländischen Person eine Anwesenheitsberechtigung und Arbeitserlaubnis einzuräumen, auf die sie sich falls nötig eines Tages berufen kann (BGer 2C_609/2011 vom 3.4.2012, E. 3.4). Die Aufrecht­erhaltung der Niederlassungsbewilligung ist denn auch auf höchstens vier Jahre beschränkt; damit soll den ausländischen Personen ermöglicht wer­den, sich für vorübergehende Aufenthalte (z.B. Absolvierung des Militär­dienstes, Weiterbildung oder Ausübung einer befristeten Tätigkeit im Auf­trag des schweizerischen Arbeitgebers) ins Ausland zu begeben oder die Integrations- bzw. Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland ab­zuklären (vgl. Weisungen AuG, Ziff. 3.4.4). Mit dem Zweck der Niederlas­sungsbewilligung nicht vereinbar ist jedoch eine mehrjährige Landesab­wesenheit unter Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland.

7.2 Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden sind wie folgt zu beurteilen: Sind die Niederlassungsbewilligungen erloschen, verfügen B.___ und die drei Kinder über keinen Aufenthaltstitel mehr. Ge­mäss Art. 42 AuG hat der eingebürgerte Beschwerdeführer jedoch grund­sätzlich Anspruch auf Nachzug seiner Ehefrau und der beiden minderjähri­gen Kinder D.___ und E.___ (vgl. act. 7B sowie vorne Bst. C zum am 11.3.2013 angehobenen Familiennachzugsverfahren). Die inzwischen voll­jährige C.___ kann nicht mehr in das Familiennachzugsgesuch einbe­zogen werden. Auch wenn es für sie schwieriger sein wird, (wieder) einen Aufenthaltstitel für die Schweiz zu erlangen, steht ihr die Möglichkeit offen, im derzeit hängigen Verfahren eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 27 AuG (oder allenfalls Art. 30 AuG) zu erlangen (vorne Bst. C). Ihr Interesse, als junge Erwachsene (mit ihren Geschwistern und Eltern) in der Schweiz niederlassungsberechtigt zu sein, ist zwar anzuerkennen, doch fällt unter Integrationsaspekten negativ ins Gewicht, dass sie den überwiegenden Teil der prägenden Kindheit und Jugend sowie die gesamte Schulausbildung im Kosovo verbracht hat (vgl. vorne E. 2 und 4.4). Sie ist sowohl mit der Sprache wie auch mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogen­heiten ihres Hei­matlandes bestens vertraut, währenddem eine Integration in der Schweiz deutlich weniger weit gediehen ist. Dies gilt auch für D.___ und E.___, die ebenfalls die gesamte Schulzeit oder mehrere Jahre davon im Kosovo ab­solvierten und die Schweiz – abgesehen von den ersten Lebensjahren als (Klein-)Kinder – nur aus den Ferien kennen. Die Mutter lebte zwar gut zehn Jahre in der Schweiz, aber auch sie muss sich ent­gegenhalten lassen, dass sie seit zehn Jahren nicht mehr in der Schweiz lebt. Nach dem Ge­sagten sind deshalb die privaten Interessen der Be­schwerdeführenden an der Beibehaltung ihrer Niederlassungsberechtigung wesentlich zu relativie­ren.

7.3 Das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung über­wiegt vorliegend die gegenläufigen privaten Interessen: Die Beschwerde­führenden hielten sich während zehn Jahren mehrheitlich im Kosovo auf; von einem bloss vorübergehenden Auslandaufenthalt kann nicht gespro­chen werden (vgl. vorne E. 4.4). Die Integration, insbesondere der drei Kin­der, fand im Wesentlichen nicht in der Schweiz, sondern im Kosovo statt. Sinn und Zweck der Niederlassungsbewilligung wurden dadurch gerade nicht erreicht. Die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen widerspräche damit den Grundsätzen der schweizerischen Ausländerpolitik in einem nicht hinzunehmenden Mass und führte zu einer nicht zu recht­fertigenden Ungleichbehandlung gegenüber anderen ausländischen Per­sonen, die mehr als sechs Monate im Ausland lebten und deren Niederlas­sungsbewilligung erlosch bzw. nicht aufrecht erhalten wurde. Der Bei­behaltung der Niederlassungsberechtigung stehen somit überwiegende öffentliche Interessen entgegen.

8.

8.1 Zusammenfassend stehen dem Erlöschen der Niederlassungs­bewilligungen von B.___ und der drei Kinder C.___, D.___ und E.___ weder der Vertrauensschutz noch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegen. Der angefochtene Entscheid erweist sich als recht­mässig. Das Eventualbegehren der Beschwerdeführenden, die Niederlas­sungsbewilligungen von B.___ und der drei Kinder seien um vier Jahre aufrechtzuerhalten, da sie die Schweiz nicht im Sinn von Art. 61 Abs. 2 AuG dieser Bestimmung unangemeldet verlassen hätten und für sie daher keine Pflicht bestehe, «das Gesuch um Verlängerung der Niederlas­sungsbewilligungen innert einem halben Jahr einzureichen» (Beschwerde, Art. 8), erweist sich ebenfalls als unbegründet: Wie dargelegt haben die Beschwerdeführenden die Schweiz ohne Abmeldung verlassen, so dass ihre Niederlassungsbewilligungen von Gesetzes wegen nach sechs Mona­ten erloschen sind; besondere Umstände, die dem entgegenstehen wür­den, liegen wie dargetan nicht vor (vgl. BGer 2A.514/2003, E. 3.2; vorne E. 5 und 6). Der (nicht begründete) Antrag der Beschwerdeführenden auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Euro­päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 101.1; vorne Bst. C Rechtsbegehren 3) wird ebenfalls abgewiesen, zumal diese Bestimmung auf ausländerrechtliche Verfahren nicht anwendbar ist (BGer 2C_185/2011 vom 24.11.2011, E. 3.2.2, 2C_344/2011 vom 21.9.2011, E. 3). Weitere Sachverhaltsabklärungen würden schliesslich zu keinem anderen Ergebnis führen und können daher unterbleiben (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 9); der von den Beschwer­deführenden gestellte Beweisantrag auf Durchführung eines Parteiverhörs wird abgewiesen.

8.2 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab­zuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfah­rens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind nicht zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Ziffer 1 der Verfügung des Amts für Migration und Personenstand, Mig­rationsdienst, vom 27. Oktober 2011 wird wie folgt berichtigt:

«1. Die Niederlassungsbewilligungen von Frau B.___ *und ihren drei Kindern C.___, D.___ und *E.___ sind nach Art. 61 AuG erloschen.»

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden den Beschwerdeführen­den auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

  • den Beschwerdeführenden

  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

  • dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement

Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

settlement permitlong absencecenter of lifelegitimate expectationscompetenceimmigration lawpublic interestcontrol periodfamily residenceprocedural admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible against the cantonal decision and the original migration order

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible only against the cantonal appellate decision; the request to annul the original migration order was inadmissible because the appellate decision replaced it.

Extrahierte Begründung

Full devolutive effect meant the challenged object before the administrative court was solely the POM decision.

Kernrechtsfrage

Whether the settlement permits of B.___, C.___, D.___, and E.___ had lapsed by operation of law due to long absence abroad

Extrahierter Entscheid

Yes. The family had shifted its center of life to Kosovo and was abroad for more than six months without valid retention of the permits, so the permits lapsed automatically.

Extrahierte Begründung

Long-term predominant residence in Kosovo, school attendance there, lack of a genuine Swiss household, and only visit-like stays in Switzerland established that Art. 61 AuG was met.

Kernrechtsfrage

Whether the family could invoke legitimate expectations based on alleged municipal or migration-office information

Extrahierter Entscheid

No. There was no proven, clear and unconditional assurance by the competent authority, and the municipal authority was not competent to bind the migration office.

Extrahierte Begründung

Any reliance failed because competence lay with the cantonal migration authority, the alleged assurances were unproven, and the family should have recognized the legal situation.

Kernrechtsfrage

Whether the migration office acted inconsistently by extending the control periods in 2006 and 2009

Extrahierter Entscheid

No. Extending the control period is only an administrative check and does not prevent lapse of the permit; moreover the office lacked full knowledge of the family’s situation.

Extrahierte Begründung

No binding assurance arose from the control-period extensions, and knowledge held by the municipality or civil registry office could not be imputed to the migration office.

Kernrechtsfrage

Whether public interest outweighed any private interest in preserving the permits

Extrahierter Entscheid

Yes. The public interest in correct and equal application of immigration law prevailed over the family’s private interests.

Extrahierte Begründung

A settlement permit presupposes actual presence and integration in Switzerland; a years-long center-of-life transfer abroad is incompatible with that purpose.

Kernrechtsfrage

Whether an oral public hearing under Article 6 ECHR had to be held

Extrahierter Entscheid

No. Article 6 ECHR does not apply to this immigration permit dispute.

Extrahierte Begründung

The case concerned foreign nationals law, not a civil-rights dispute within the meaning of Article 6 ECHR.

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