No severance pay after dismissal for poor performance

100 2013 49Verwaltungsgericht14.04.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed an appeal by a former building auditor against the refusal of severance compensation. It held that his dismissal for inadequate reporting performance was attributable to him and was not an unverschuldete Kündigung under the cantonal personnel rules. The court also found that the employer had not unconditionally recognized any severance claim during the dismissal proceedings. Several auxiliary requests were inadmissible or had become moot/withdrawn, and the appellant was ordered to pay CHF 3,000 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 32 PG; severance compensation after dismissal for poor performance and concept of fault; severance pay is owed only if the termination is without the employee's fault and no suitable alternative post can be offered. A dismissal for inadequate performance is not without fault where the deficiencies concern long-standing core duties and the employee, despite support and feedback, lacks the will or readiness to remedy them. A changed job profile is required for an objective non-fault-based inability; mere subjective disagreement with the criticism does not suffice. Conditional statements reserving future judicial determination do not constitute a binding acknowledgement of severance liability.

Gesamter Gesetzestext

100.2013.49U

VBL/SIL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 14. April 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

a.o. Verwaltungsrichterin von Büren, Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiber Sieber

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern handelnd durch die B.________

Beschwerdegegner

betreffend Abgangsentschädigung (Verfügung der B.________ des Kantons Bern vom 21. Januar 2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2014, Nr. 100.2013.49U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ arbeitete ab dem … 2008 als Baurevisor bei der B.________ des Kantons Bern. Am 26. März 2010 verfügte der Vor­steher der B.________ die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2010 wegen ungenügender Qualität der schriftlichen Bericht­erstattung über die Baurevisionen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 2. November 2011 kantonal letztinstanzlich insofern gut, als es den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeits­verhältnisses auf den 30. September 2010 festsetzte; weitergehend wies es das Rechtsmittel ab (VGE 2010/163). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Mai 2012 ab (Verfahren 8C_909/2011).

Mit Schreiben vom 11. November 2012 gelangte A.________ an die B.________ des Kantons Bern und beantragte die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung zzgl. Zinsen, den Erlass einer Verfügung über die «Rückführung der (unvollständigen) Gehaltszahlungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Januar 2011» zzgl. Zinsen, die Ausrichtung des im Kündigungsverfahren durch das Verwaltungsgericht festgesetzten Parteikostenbeitrags, den Erlass einer Verfügung über «die Auszahlung der erstattungsfähigen Nebenkosten des Arbeitsverhältnisses für das 2. Quar­tal 2010» sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Am 13. De­zember 2012 teilte die B.________ mit, sie wolle soweit zustän­dig den Begehren von A.________ mit Ausnahme der Abgangs­entschädi­gung nachkommen. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 wies die B.________ das Gesuch um Ausrichtung einer Abgangsentschädigung ab.

B.

Gegen diese Verfügung hat A.________ am 5. Februar 2013 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen erhoben:

«1. Die Abgangsentschädigung sei in voller gesetzlicher Höhe – nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 2010 – durch die B.________ des Kantons Bern innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft an den Be­schwerdeführer zu bezahlen.

2. Die mit Schreiben der B.________ vom 27. Januar 2011 ge­tätigte Aufrechnung der Abgangsentschädigung mit den Lohnfort­zahlungen des Zeitraumes vom September 2010 bis Januar 2011 sei als rechtsunwirksam festzustellen.

3. Eine weitere rückwirkende Aufrechnung der pendenten Abgangs­entschädigung aus dieser Beschwerde gegen die geleisteten Lohn­fortzahlungen für den Zeitraum vom Oktober 2010 bis Januar 2011 sei als unzulässig festzustellen.

4. Die Lohnfortzahlungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Januar 2011 seien als vollumfänglich geschuldet festzustellen. Die Differenz aus geschuldeter und geleisteter Zahlung in Höhe von CHF 3'609.45, nebst 5 % Zinsen seit dem 31. Januar 2011, sei in­nert Frist gemäss Ziffer 1 zu bezahlen.

5. Der Rückforderungsanspruch der Pensionskasse in Höhe von CHF 15'717.15 sei als unwirksam festzustellen, die Zahlungen an die Pensionskasse bis zum 31. Januar 2011 und das daraus resul­tierende Freizügigkeitskonto seien in voller Höhe bestehen bleibend zu betrachten.

6. Die anteiligen Rechtskosten in Höhe von CHF 500.00 nebst 5 % Zin­sen seit dem 31. Mai 2012 aus dem Verfahren 100.2010.163U seien innert Frist gemäss Ziffer 1 zu bezahlen.

7. Die pendenten Reisekosten in Höhe von CHF 473.00, nebst 5 % Zin­sen seit dem 1. Juli 2010, seien innert Frist gemäss Ziffer 1 zu be­zahlen.»

Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2013 beantragt die B.________, auf die Beschwerde sei soweit die Rechtsbegehren 2-7 betreffend nicht einzutreten. Betreffend Rechtsbegehren 1 sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Mit Replik vom 1. Mai 2013 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde in­soweit präzisiert, als er neu die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung über Fr. 48'048.25 beantragt. Soweit die Feststellung von Gehaltsan­sprüchen für die Zeit zwischen 1. Oktober 2010 und 31. Januar 2011 betref­fend (Rechtsbegehren 4), hat er die Beschwerde zurückgezogen.

Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 hat der Beschwerdeführer die einge­reich­ten Beilagen vervollständigt und zufolge zwischenzeitlicher Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs die Beschwerde auch bezüglich Rechts­begehren 6 zurückgezogen. Rechtsbegehren 7 hat er auf einen tieferen Betrag reduziert. Am 3. März 2014 teilt die B.________ mit, sie habe die Parteikostenentschädigung und die Spesen (teilweise ohne Zinsanteil) über­wiesen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. [Gegen Verfügungen der Vorsteherin oder des Vorstehers der B.________ ist unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig]

1.2 Mit Rechtsbegehren 1 beantragt der Beschwerdeführer die Ausrich­tung einer Abgangsentschädigung. Insoweit ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts­ver­letzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.3 Soweit der Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren 2 und 3 die Fest­stellung beantragt, eine (künftige) Verrechnung («Aufrechnung») der Ab­gangsentschädigung mit von der B.________ (allenfalls) zu Unrecht geleisteten Gehaltszahlungen sei unzulässig, ist festzuhalten was folgt:

Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn eine Person ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran hat und dartun kann, bestimmte Rechtsfolgen bloss feststellen zu lassen. Der Grund­satz der Einheit des Verfahrens verlangt, den Begriff des schutz­würdigen Interesses im gleichen Sinn zu verstehen wie bei der Beschwer­debefugnis nach Art. 65 bzw. Art. 79 VRPG. Erforderlich ist demnach kein rechtlich geschütztes Interesse; ein rein tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse genügt. In der Regel muss es aber aktuell sein. Das Fest­stellungsinteresse darf nicht bloss abstrakte, theoretische Rechts­fragen, sondern muss konkrete Rechte oder Pflichten zum Gegenstand haben. Überdies muss ausgeschlossen sein, dass das schutzwürdige Inte­resse ebenso gut mit einer rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (vgl. zum Ganzen BVR 2010 S. 337 E. 3.2, 2007 S. 441 E. 5.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19-21; vgl. auch BGE 137 II 199 E. 6.5 einleitend). – Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Rechts ist die Verrechnung möglich, wenn zwei Parteien einander Geldsummen oder andere Leistun­gen schulden, die dem Gegenstand nach gleichartig und zudem fällig sind (vgl. etwa Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. Bern 2011, S. 105; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. Zürich 2010, S. 183 f., je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 120 Abs. 1 des Schweizeri­schen Obligationenrechts [OR; SR 220]; für Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht vgl. aber Art. 125 Ziff. 3 OR). Die Verrechnung führt zur Tilgung von Haupt- und Gegenforderung (vgl. Moor/Poltier, a.a.O., S. 106; vgl. auch Art. 124 Abs. 2 OR). Es liegt grund­sätzlich in der Kompetenz der über die Hauptforderung befindenden Be­hörde, auch über die Verrechnung und damit – bis zur Höhe der Haupt­forderung – über die einredeweise geltend gemachte Gegenforderung zu befinden (vgl. BVR 2010 S. 366 [VGE 2009/151 vom 29.3.2010], unpubl. E. 1.2.3; Moor/Poltier, a.a.O., S. 107; vgl. auch Art. 117 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; ausführlich zum Zivilrecht Corinne Zellweger-Gutknecht, Berner Kommentar, 2012, vor Art. 120-126 N. 213 ff.). – Sollte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern eine Verrechnungslage bestehen (Forderung auf Ab­gangs­entschädigung einerseits und Forderung auf Rückerstattung von Gehalts­zahlungen andererseits), könnte daher die für die Beurteilung der Abgangs­entschädigung bzw. die für die Durchsetzung eines allfälligen Rück­erstattungs­anspruchs zuständige Behörde über die Verrechnung befinden. Weshalb der Beschwerdeführer zusätzlich und losgelöst vom konkreten Forderungsstreit ein Interesse haben sollte, feststellen zu lassen, dass eine Verrechnung nicht zulässig war bzw. sein wird, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher hinsichtlich der Rechts­begehren 2 und 3 nicht einzutreten.

1.4 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen­stand beschränkt. Dieser wird einerseits durch den angefochtenen Ent­scheid, das sog. Anfechtungsobjekt, und andererseits durch die Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bestimmt (BVR 2011 S. 391 E. 2.1 mit Hinweisen). – Die von der Bernischen Pensionskasse (BPK) am 12. De­zember 2012 verlangte Rückerstattung zu viel überwiesener Frei­zügigkeits­leistungen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 22) ist nicht Gegenstand des vor­liegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde ist auch hinsichtlich Rechts­begehren 5 nicht einzutreten.

1.5 Mit Rechtsbegehren 7 verlangt der Beschwerdeführer die Auszah­lung von «pendenten Reisekosten» innert Frist. Die B.________ hat mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 den geltend gemachten Betrag von Fr. 473.-- anerkannt (vgl. BB 25), weshalb in diesem Punkt nichts mehr streitig war und die B.________ zu Recht auch nicht verfügt hat (vgl. BB 26; angefochtene Verfügung). Die Reisekosten sind somit nicht Gegen­stand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 1.4 hiervor). Ohnehin sind sie zwischenzeitlich grösstenteils bezahlt worden (vgl. Eingabe vom 16.1.2014 [act. 10] und vom 3.3.2014 [act. 12]). Auf die Beschwerde ist bezüglich des Rechtsbegehrens 7 nicht einzutreten.

1.6 Soweit Rechtsbegehren 4 (Feststellung von Gehaltsansprüchen zwischen dem 1.10.2010 und dem 31.1.2011) und 6 (Zahlung von Partei­kosten) betreffend, hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückge­zogen. Insoweit ist das Verfahren zufolge Rückzugs als erledigt vom Ge­schäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). Im Übrigen hat die B.________ in der angefochtenen Verfügung mangels Zu­ständigkeit – was der Beschwerdeführer wusste (vgl. BB 25 und 26) – ohne­hin nicht über die umstrittenen Gehaltsansprüche entschieden (vgl. Bst. A hiervor). Diese bildeten somit von Anfang an nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf Rechtsbegehren 4 ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre.

2.

Umstritten ist die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung «in voller ge­setzlicher Höhe» (Rechtsbegehren 1) bzw. im Umfang von Fr. 48'048.25 (Replik, S. 2). Die B.________ wirft vorab die Frage auf, ob damit ein hinreichenden Antrag im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG gestellt wurde (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). – Dies ist zu bejahen. Die Höhe der auszu­richtenden Entschädigung lässt sich hinreichend anhand der Personal­gesetzgebung bestimmen (vgl. Art. 32 Abs. 2 PG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 und Anhang III der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 13). Zudem hat der Beschwerdeführer die geltend gemachte Entschädigung in der Replik durch Angabe eines Frankenbetrags beziffert, womit dem Bestimmt­heits­erfordernis von Art. 32 Abs. 2 VRPG Genüge getan ist. Da das ursprünglich gestellte Rechtsbegehren hierdurch einzig präzisiert und der Streitgegen­stand nicht erweitert worden ist, ist dieses Vorgehen im Licht von Art. 26 VRPG unproblematisch (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 26 N. 2 und 15).

2.2 Wird das Arbeitsverhältnis nach Art. 25 Abs. 2 Bst. a oder Art. 30 Abs. 1 PG ohne Verschulden der betroffenen Person gekündigt und kann ihr keine zumutbare Stelle beim Kanton angeboten werden, wird der be­troffenen Person eine Abgangsentschädigung ausgerichtet (Art. 32 Abs. 1 PG). Der Regierungsrat legt die Höhe der Entschädigung abgestuft nach Dienst- und Lebensalter durch Verordnung fest. Die Entschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Gehalt der betroffenen Person für 18 Monate entspricht (Art. 32 Abs. 2 PG). Erfüllt die betroffene Person die Voraussetzungen für eine Rente nach Art. 33 (sog. Sonderrente), ist eine Abgangsentschädigung ausgeschlossen (Art. 32 Abs. 3 PG). – Das Anstel­lungsverhältnis wurde gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Bst. a PG gekündigt, weil der Beschwerdeführer in wichtigen Bereichen des für seine Tätigkeit als Baurevisor geltenden Anforderungsprofils ungenügende Leistungen er­bracht hat; die Kündigung ist rechtskräftig (vgl. VGE 2010/163 vom 2.11.2011 [bestätigt durch BGer 8C_909/2011 vom 31.5.2012], E. 6).

2.3 Zum Verschulden ergibt sich Folgendes:

2.3.1 Eine Entlassung ist unverschuldet im Sinn von Art. 32 Abs. 1 PG, wenn sie hauptsächlich auf Gründen bzw. Tatsachen beruht, für welche die betroffene Person nicht als verantwortlich gelten darf. Hauptanwendungs­fall ist die Entlassung infolge Stellenaufhebung, wenn eine zumutbare Weiter­beschäftigung beim Kanton nicht angeboten werden kann (Art. 30 f. PG; vgl. BVR 2009 S. 443 [VGE 23442 vom 20.5.2009] unpubl. E. 6.1; VGE 2011/148 vom 27.2.2012, E. 2.2; Vortrag des Regierungsrats zur Teil­revision des Gesetzes über das öffentliche Dienstrecht, in Tagblatt des Grossen Rats 1998, Beilage 21 [nachfolgend: Vortrag PG 1998], S. 1). Kün­digungen aus triftigen Gründen sind demgegenüber grundsätzlich nicht in diesem Sinn unverschuldet und es entsteht deshalb kein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung (vgl. von Kaenel/Zürcher, Personalrecht, in Müller/Feller, Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 49 ff., 81 [auch zum Folgenden]). In solchen Fällen ist die Kündigung nur ausnahms­weise nicht durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter verschuldet. So kann eine Kündigung wegen ungenügender Leistung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Bst. a PG unverschuldet sein, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den beruflichen Anforderungen nicht mehr genügen, weil sie, beispiels­weise infolge gesundheitlicher Probleme, der Entwicklung auf ihrem Fach­gebiet nicht mehr zu folgen vermögen, ohne dass ihnen dies vorwerfbar wäre. Die betroffene Person ist zwar guten Willens, die geforderten Leis­tungen zu erfüllen, doch ist sie hierzu objektiv nicht in der Lage. Unver­schuldet ist die Kündigung aus triftigem Grund weiter, wenn sie ausge­sprochen werden muss, weil eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter den gestiegenen Anforderungen an ihr oder sein Amt nicht mehr gewachsen ist. Angesprochen ist hier der Fall der Untauglichkeit für den angestammten Tätigkeitsbereich infolge eines wesentlich veränderten Anstellungsprofils (vgl. BVR 2009 S. 443 [VGE 23442 vom 20.5.2009] unpubl. E. 6.1, 2008 S. 529 E. 5.1; von Kaenel/Zürcher, a.a.O., S. 81; Vortrag PG 1998, S. 1; Vortrag des Regierungsrats betreffend das Personalgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 20 [nachfolgend: Vortrag PG 2004], S. 13; vgl. auch BGer 8C_809/2010 vom 18.2.2011, E. 4.1). So setzt ein Ver­schulden in der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich zur Abfindung bei unverschuldeter Kündigung beispielsweise voraus, dass die betroffene Per­son die Kündigung hätte vermeiden können, etwa durch das Erbringen der erwarteten Leistungen oder die geforderte Verhaltensände­rung, wenn ihr solches zumutbar und aufgrund ihrer persönlichen Ver­hält­nisse möglich war (vgl. etwa VGer ZH 7.3.2012 [VB.2011.00595], E. 8.3, 27.1.2010 [PB.2009.00035], E. 20.2, 29.8.2001, in ZBl 2001 S. 581 E. 7d).

2.3.2 Der Art. 32 Abs. 1 PG zugrunde liegende Verschuldensbegriff unter­schiedet sich nicht vom vorsorgerechtlichen Verschuldensbegriff nach Art. 33 Abs. 1 PG (vgl. BVR 2009 S. 443 [VGE 23442 vom 20.5.2009] un­publ. E. 6.1; VGE BV 67193 vom 8.6.2007, E. 1.4.2; Vortrag PG 2004, S. 14; für das Verfahren der Verschuldensfeststellung vgl. Art. 35 Abs. 1 PG), sodass die diesbezügliche Rechtsprechung vorliegend ebenfalls bei­zu­ziehen ist. – Gemäss Art. 33 PG wird bei der Bernischen Pensions- oder Lehrerversicherungskasse versicherten Angestellten unter bestimm­ten Um­ständen eine Sonderrente ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis ohne ihr Verschulden aufgelöst worden ist. Nach dem spezifischen vor­sorge­rechtlichen Verschuldensbegriff ist die Kündigung dann als unver­schuldet zu betrachten, wenn sie hauptsächlich auf Gründen beruht, die ausserhalb der betroffenen Person liegen, d.h. wenn sie auf Tatsachen gestützt wird, für die die Person nicht verantwortlich gemacht werden kann. Ein blosses objekti­ves Ungenügen – ein solches liegt beispielsweise vor, wenn die betroffene Person den gestiegenen beruflichen Anforderungen nicht mehr zu folgen vermag – gilt nicht als Verschulden (vgl. BGE 118 V 248 E. II/2d; EVGer B 18/02 vom 27.6.2003, E. 4.2; Vortrag PG 2004, S. 14; vgl. auch VGE BV 66668 vom 14.12.2006, E. 5).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der Abgangs­entschädigung geltend, die an ihn gestellten Anforderungen seien im Lauf der Anstellungsdauer erhöht worden. Nur deshalb seien ihm nach guter Einarbeitungsphase mangelhafte Leistungen vorzuwerfen. Ein Verschulden seinerseits liege nicht vor (vgl. Beschwerde, S. 4 ff., Replik, S. 2 ff.). Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, die Ausbildung und berufliche Erfah­rung hätten den Beschwerdeführer für die Erfüllung der an ihn gestellten Anforderungen während der gesamten Anstellungszeit befähigt. Dem Be­schwerdeführer habe es aber an Einsicht und Willen gefehlt, die festge­stellten qualitativen Mängel zu beheben, weshalb er die Kündigung zu ver­treten und keinen Anspruch auf Abgangsentschädigung habe (vgl. an­ge­fochtene Verfügung, S. 1; Beschwerdeantwort, S. 2 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer hatte als Baurevisor Planungs- und Bau­leistungen im Zusammenhang mit der kantonalen Bautätigkeit zu über­prüfen (für eine detaillierte Aufgabenübersicht vgl. Stellenbeschreibung vom 1.1.2008 [Antwortbeilage 3]; vgl. auch VGE 2010/163 vom 2.11.2011, E. 5.2.1). Seine Fachkompetenz war unbestrittenermassen gut. Jedoch vermochte er die Berichte über die durchgeführten Baurevisionen nicht in der geforderten Qualität zu verfassen. Von Beginn an gab die schriftliche Bericht­erstattung des Beschwerdeführers An­lass zu Beanstandungen (VGE 2010/163 vom 2.11.2011, E. 6.3 auch zum Folgenden). Im Kün­digungsverfahren stellte das Verwaltungsgericht fest, es seien insbeson­dere die Gliederung, der Satzaufbau und die Ausdrucksweise kritisiert wor­den; hierauf kann verwiesen werden. Die Revisionsberichte sind die «Visi­tenkarte» der B.________, sie müssen die geprüften (und teilweise kritisier­ten) Dienststellen durch Sachlichkeit im Ton sowie durch Klarheit im Aufbau überzeugen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seine Leis­tungen seien bis zu seiner Freistellung unbestritten durchwegs gut ge­wesen (vgl. Beschwerde, S. 4 f.; Replik, S. 2 f.), kann ihm nicht gefolgt wer­den. Wie die B.________ richtig ausführt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2), ist es normal, dass neu eintretende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Einarbeitungsphase enger betreut und ihre Leistungen an­fänglich weniger streng beurteilt werden. Allein aus dem Schreiben vom 5. September 2008 betreffend Umwandlung des Probedienstverhältnisses kann der Beschwerdeführer daher nichts Entscheidendes ableiten (vgl. BB 7). Im Gegenteil ist er bereits im Mitarbeitergespräch vom 24. Ok­tober 2008 (Stellenantritt war am 1.4.2008, Bst. A hiervor) trotz einer insgesamt guten Bewertung (Gesamtbeurteilung A) darauf hingewiesen worden, die Berichterstattung müsse «im Bezug auf Struktur und Qualität den Vorgaben der FK entsprechen» (BB 8). Auch im ersten Halbjahr 2009 war die Berichterstattung Thema von Besprechungen zwischen dem Be­schwerdeführer und seinen Vorgesetzten, wobei im Mai 2009 die folgende Massnahme vereinbart wurde: «Die Qualität der Berichterstattung ist in den besprochenen Bereichen noch zu erhöhen» (BB 11). Als Hilfestellung zur Verbesserung der Berichterstattung hat die B.________ periodische Gespräche mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (vgl. VGE 2010/163 vom 2.11.2011, E. 6.3), was nicht bestritten ist (vgl. Beschwerde, S. 5). Weder aus dem Verlauf der Einarbeitungsphase oder den anfänglichen Leistungsbeurteilungen noch aufgrund der in der Folge veranlassten Hilfe­stellungen und Gespräche ergeben sich somit Anhaltspunkte dafür, dass sich das Anforderungsprofil der Revisorentätigkeit des Beschwerdeführers nach dessen Stellenantritt verändert hätte. Vielmehr waren die Leistungen des Beschwerdeführers von Anfang an in Bezug auf dessen Redaktions­fähigkeiten – vor allem in Tonfall und Ausdrucksweise – ungenügend.

3.3 Ungenügende Leistungen, die schliesslich zur Kündigung führten, erbrachte der Beschwerdeführer im Bereich der Berichterstattung (vgl. E. 3.2 hiervor). Für die Frage, ob die Entlassung unverschuldet im Sinn von Art. 32 PG ist, kommt es somit vorliegend alleine darauf an, ob diesbezüg­lich die Anforderungen an den Beschwerdeführer gestiegen sind. Unerheb­lich bleibt daher der Einwand, es sei zusätzlich auch das «Leisten von Mehr­werten für die geprüften Stellen verlangt worden» (Beschwerde, S. 5). Entgegen seiner Darstellung (vgl. Beschwerde, S. 5; Replik, S. 4) war der Beschwerdeführer von Anfang an verpflichtet, Revisionsberichte zu verfas­sen: Im Kündigungsverfahren hielt das Verwaltungsgericht fest, die Berichts­redaktion gehöre nebst der Prüfung von Bauprojekten genauso zum Stellenbeschrieb eines Baurevisors – von gestiegenen Anforderungen ist nicht die Rede (VGE 2010/163 vom 2.11.2011, E. 5.2.1 und 6.2]). Diese Aufgabe kann sinnvollerweise nur die prüfende Revisorin bzw. der prü­fende Revisor erfüllen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, in wessen Aufgabenbereich das Erstellen der Prüfberichte sonst bzw. vorher gefallen sei. Es ist deshalb im vorliegenden Verfahren unerheblich, dass die für den Beschwerdeführer massgebende Stellenbeschreibung vom 1. Januar 2008 (BB 5) diese Aufgabe nicht ausdrücklich erwähnt, die neue Stellenausschreibung vom 11. August 2010 die Pflichten des Revisors I hingegen genauer umschreibt. Dass die Aufgaben des Revisors I – als sol­cher war der Beschwerdeführer angestellt (vgl. BB 6) – auch das «Erstellen der Revisionsdokumentation und von Prüfberichten» umfassten, ergibt sich im Übrigen bereits aus der Richtpositionsumschreibung vom 1. Januar 2009 zur Personalverordnung (RPU; BB 28 [act. 7A]; VGE 2010/163 vom 2.11.2011, E. 5.2.1 und 6.3]). Aus der Unterscheidung zwischen «Erstellen von […] Prüfberichten» und «Berichterstattung gemäss den Vorgaben» vermag der Beschwerdeführer schliesslich nichts zu seinen Gunsten abzu­leiten (vgl. Replik, S. 4). Abgesehen davon, dass diese Differenzierung nicht nachvollziehbar ist und vom Beschwerdeführer auch nicht weiter er­läutert wird, war er wie ausgeführt jedenfalls von Anfang an und immer im gleichen Umfang zur Erstellung von Revisionsberichten verpflichtet.

3.4 Hieran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, sein Vorgänger sei als Leitender Revisor höher eingereiht gewesen als die bei Stellenantritt vom Beschwerdeführer wahrgenommene Funktion des Revisors und es sei beabsichtigt gewesen, ihn – den Beschwerdeführer – nach erfolgreicher Einarbeitung eine Gehaltsklasse höher einzustufen (vgl. Replik, S. 3 ff.; Ernennungs- oder Anstellungsformular für das Kantons­personal vom 21.2.2008 [BB 6]). Es ist nicht aktenkundig, dass der Be­schwerdeführer jemals (faktisch oder formell) die Aufgaben eines Leitenden Revisors oder eines Direktionsrevisors übernommen hätte (vgl. zu den Funkti­onsbeschreibungen BB 28 [act. 7A]). Denn weder hat er jemals Füh­rungs- bzw. Leitungsfunktionen gegenüber anderen Revisorinnen und Revi­soren innegehabt, noch oblag ihm die (letzte) fachliche Verantwortung für die Prüfung und Berichterstattung, wurden seine Berichte doch jeweils durch die Vorgesetzten kontrolliert und überarbeitet (vgl. VGE 2010/163 vom 2.11.2011, E. 5.2.2 und 6.3). Dem widerspricht auch das Arbeitszeug­nis vom 18. Januar 2013 nicht, wonach der Beschwerdeführer in der Funk­tion als Baurevisor die Prüfungen von der Planung bis zur Berichterstattung «eigenverantwortlich» durchführte (BB 29 [act. 7B]). Unbesehen darum, ob allenfalls geplant war, den Beschwerdeführer früher oder später in die Ge­haltsklasse 21 einzureihen, steht somit aufgrund der Akten fest, dass er stets die Funktion eines Revisors innehatte und als solcher von Beginn seiner Anstellung an zur Berichterstattung verpflichtet war. Eine Änderung des Anstellungsprofils ist nicht festzustellen. Das Ungenügen des Be­schwer­deführers ist somit nicht auf gestiegene Anforderungen zurückzu­führen. – Der massgebende Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klar­heit aus den Akten. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung sämt­licher Revisionsberichte von 2008-2011 verspricht demgegenüber keine neuen Erkenntnisse. Der entsprechende Beweisantrag (vgl. Replik, S. 5) wird abgewiesen.

3.5 Das Ungenügen ist dem Beschwerdeführer zudem vorwerfbar. Dass er wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen den beruflichen Anforderun­gen nicht genügt hätte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Auch die Fach­kompetenz des Beschwerdeführers wurde zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Es kann also keine Rede davon sein, er habe den Ent­wicklungen auf seinem Fachgebiet nicht folgen können. Die Kritik betraf die Be­richterstattung vielmehr in redaktioneller und sprachlicher Hinsicht. Auf­grund der Ausbildung des Beschwerdeführers – er besitzt einen Univer­sitätsabschluss (vgl. BB 6) – und weil er deutscher Muttersprache ist, ver­fügte der Beschwerdeführer grundsätzlich über die nötigen Voraussetzun­gen, um das von der B.________ Geforderte umzusetzen. Zudem haben zur Unterstützung regelmässig Gespräche mit dem Beschwerde­führer stattgefunden (vgl. E. 3.2 hiervor) und war es diesem möglich, die Anforderungen an die Berichterstattung anhand der vorgenommenen Än­derungen, Korrekturen und Rückmeldungen seiner Vorgesetzten nachzu­vollziehen. Sein Einwand, es habe an Weisungen bzw. an Anleitung von Seiten der Vorgesetzten gefehlt (vgl. Beschwerde, S. 5 [auch zum Folgen­den]), verfängt daher nicht. Wenn die Anweisungen unpräzise waren, wie er heute behauptet, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, durch Nachfragen genauere Instruktionen zu erwirken. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb es schriftlicher Vorgaben von Seiten der Vorgesetzten bedurft haben sollte. Zudem lagen mit den Musterprüfberichten Vorgaben zur Berichterstattung vor (vgl. VGE 2010/163 vom 2.11.2011, E. 6.2.7 und 7.2) und der Beschwerdeführer hätte bezüglich Aufbau und Redaktionsstil zahlreiche gelungene Prüfberichte konsultieren können. Unter diesen Um­ständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dem Beschwerdeführer habe es am Willen zur Umsetzung der gestellten Anforderungen gefehlt. Dies gilt namentlich hinsichtlich der von der B.________ kritisierten Flüchtigkeitsfehler und der unsachlichen Ausdrucksweise (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Mit etwas gutem Willen, wie er ohne weiteres erwartet werden darf, wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, die Beanstandungen hinsichtlich Aufbau, Stil und Aus­drucksweise zu beheben und den Erwartungen zu entsprechen. Die Kündi­gung erfolgte somit nicht unverschuldet, sondern beruht auf Gründen, für die in erster Linie der Beschwerdeführer verantwortlich ist (vgl. vorne E. 2.3). Dieser bringt denn auch nicht vor, er sei willens und bemüht ge­wesen, die Anforderungen zu erfüllen, habe dies jedoch nicht geschafft. Vielmehr zeigt er sich uneinsichtig und meint, hierauf komme es aufgrund der während der Anstellung erhöhten Anforderungen und der unpräzisen Vorgaben gar nicht an (vgl. Beschwerde, S. 5 f.; vgl. auch Replik, S. 3 ff.). Diese Einwände überzeugen jedoch, wie soeben ausgeführt (E. 3.3 und 3.4 hiervor), nicht.

3.6 Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, die Kündigung sei verschuldet erfolgt, weil es dem Beschwerde­führer an Einsicht und Willen zur Behebung der festgestellten Mängel ge­fehlt habe. Die Vorinstanz hat damit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung zu Recht verneint.

4.

Zu prüfen ist schliesslich noch, ob die B.________ während des Kündi­gungsverfahrens einen Anspruch auf Abgangsentschädigung anerkannt hat (vgl. Beschwerde, S. 6; Replik, S. 5 f.; Beschwerdeantwort, S. 4). Die Aner­kennung erfolgte nach Ansicht des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Januar 2011 sowie mit E-Mail vom 6. April 2011. – Im Schreiben vom 27. Januar 2011 führte die B.________ unter dem Betreff «Kürzung Januargehalt» unter anderem Folgendes aus (BB 12):

«Mit der Aufhebung der aufschiebenden Wirkung unserer Kündigungs­verfügung durch die Instruktionsrichterin per 31.1.2011 wird die Kündi­gung per 31.8.2010 rechtswirksam unter Vorbehalt allfälliger Ent­schädigungsleistungen. Die von September 2010 bis Januar 2011 aus­be­zahlten Monatsgehälter gelten als provisorische Abgangsent­schädigung i.S. von Art. 32 PG. Gemäss Art. 123 Abs. 3 PV ist der 13. Monatslohn in die Berechnung der Abgangsentschädigung nicht einzubeziehen.»

In der E-Mail vom 6. April 2011 findet sich folgende Passage (BB 20):

«Die Gehaltszahlungen an A.________ bleiben bis zum Vorliegen des Ur­teils des Verwaltungsgerichts sistiert. Dieses wird sich über das End­datum des Arbeitsverhältnisses sowie allfällige Ansprüche aus­sprechen. (…) Alsdann ist eine Schlussabrechnung unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche zu erstellen.»

Beide Schreiben sind während des Kündigungsverfahrens verfasst worden. Damals war nicht bekannt, welche finanziellen Folgen eine allfällige Kündi­gung nach sich ziehen würde, zumal der Beschwerde zeitweise die auf­schiebende Wirkung zuerkannt worden war, sodass dem Beschwerde­führer über den Kündigungszeitpunkt hinaus das Gehalt ausgerichtet wer­den musste (vgl. VGE 2010/163 vom 2.11.2011, Bst. B). Entsprechend hat die B.________ sich nur zum Schicksal «allfälliger» Entschädi­gungs­leistungen bzw. «allfälliger» Ansprüche geäussert und damit Aussagen einzig für den Fall des Bestehens solcher Ansprüche gemacht. Die Frage, ob ein Anspruch tatsächlich gegeben ist, hat sie entsprechend offen ge­lassen. Ausserdem ist die B.________ dem Beschwerdeführer erkenn­bar davon ausgegangen, das Ver­wal­tungs­gericht werde sich im Kündi­gungs­entscheid auch zur Ab­gangs­entschädigung äussern (vgl. BB 20). Hat die B.________ aber noch auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Entschädigungsleistungen gewartet, liegt in den ent­sprechen­den Erklärungen keine (vorbehaltlose) Anspruchsanerkennung. Hieran ändert nichts, dass die B.________ sich für den Fall des Be­stehens eines Anspruchs zum weiteren Schicksal der im Ergebnis zu viel ausgerichteten Gehaltszahlungen geäussert hat. Auch insoweit blieb ein späterer Entscheid über die Abgangsentschädigung vorbehalten. Die B.________ hat somit zu keinem Zeitpunkt einen Entschädigungs­anspruch anerkannt.

5.

Nach dem Ausgeführten hält die angefochtene Verfügung der Rechts­kontrolle stand und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzu­treten und sie nicht infolge Beschwerderückzugs als gegenstandslos ge­worden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 110 Abs. 1 VRPG). Anders als er meint (Beschwerde, S. 3), ist das vorliegende Verfahren nicht gestützt auf Art. 107 Abs. 3 PG kostenlos. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist diese Bestimmung einzig auf das Verfahren auf Erlass einer Verfügung anwendbar (vgl. Art. 107 Abs. 1 PG). Die Kostenlosigkeit des verwaltungs­gerichtlichen Verfahrens ergibt sich auch nicht aus Art. 67 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0; vgl. BVR 2008 S. 145 E. 8.2). Die Ver­fahrens­kosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuer­legen. Partei­kosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeich­nis abgeschrieben wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

dem Beschwerdegegner

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf­fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG erreicht Fr. 15'000.--.

Schlagwörter

severance payfaultdismissalpublic employmentadmissibilitydeclaratory reliefset-offcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible for claims 2-7, including set-off, salary, pension fund, costs, and travel expenses

Extrahierter Entscheid

Those requests were outside the dispute or lacked a current protected interest; the court did not enter on them, and parts already withdrawn were struck from the docket.

Extrahierte Begründung

The court held that declaratory relief requires a concrete and current protected interest, which was absent for the set-off questions; the pension-fund claim and travel-expense claim were not part of the challenged decision; salary and costs were withdrawn or already settled.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to severance compensation under the cantonal personnel law

Extrahierter Entscheid

No. The dismissal was not without fault, so no severance compensation was owed.

Extrahierte Begründung

Severance pay under Art. 32 PG requires a dismissal without the employee's fault and no suitable alternative post. The court found the poor performance stemmed from the appellant's own insufficient willingness and ability to meet long-standing reporting requirements, not from heightened duties or a changed position profile.

Kernrechtsfrage

Whether the employer had already recognized a severance-compensation claim during the dismissal proceedings

Extrahierter Entscheid

No such binding recognition occurred.

Extrahierte Begründung

The letters cited by the appellant reserved the issue of any possible compensation and awaited the court's decision; they were conditional and did not amount to an unconditional acknowledgement of liability.

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