Demolition ban for protected barn upheld

100 2013 448Verwaltungsgericht19.03.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court allowed the appeal against the BVE’s decision concerning demolition of a protected barn in Mürren. It held that the barn, an inventory-listed and erhaltenswert building, served an important public interest through its architectural, historical and townscape value. The court further found that demolition prevention was proportionate because the barn was sanable and both rental and sale options appeared economically viable. It also ruled that certain co-owners and neighboring owners had been wrongly joined as principal parties. The BVE decision was set aside and the demolition permit refused; costs were mainly imposed on the private respondents and the municipality.

Omnilex-Regeste

Art. 10a ff., 10b Abs. 3 BauG; Eigentumsgarantie, Art. 36 BV: Der Schutz eines im Bauinventar als erhaltenswert eingestuften Baudenkmals liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse, wenn das Objekt aufgrund seiner baulichen Qualität, seines Erhaltungszustands, seiner Lage und seines Beitrags zum Ortsbild als charakteristischer Zeitzeuge erscheint. Ein Abbruchverbot ist verhältnismässig, wenn das Objekt sanierbar ist und eine dem Erhaltungsgebot entsprechende Nutzung oder Verwertung auf längere Sicht wirtschaftlich tragbar bleibt; bei der Zumutbarkeit sind Verkauf, Vermietung und die konkreten Sanierungs- und Ertragsperspektiven mitzuberücksichtigen. Eine bloss geringere Rentabilität genügt nicht, um den Schutz zu beseitigen (consid. 4–5).

Gesamter Gesetzestext

100.2013.448U

KEP/KOM/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 19. März 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Kocher

A.________

handelnd durch seine statutarischen Organe

vertreten durch Fürsprecher

Beschwerdeführer

gegen

1. ** B.________**

2. ** C.________**

sowie

3. ** D.________**

4. ** E.________**

5. ** F.________**

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner 1-5

6. ** Einwohnergemeinde Lauterbrunnen**

Baupolizeibehörde, Gemeindeverwaltung, Gemeindehaus Adler, 3822 Lauterbrunnen

Beschwerdegegnerin 6

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baubewilligung; Abbruch einer denkmalgeschützten Scheune (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 21. November 2013; RA Nr. 110/2013/272)

Sachverhalt:

A.

Die ungefähr 1860 erbaute I.___scheune (Gebäude Nrn. 1___/1___a) ist denkmalgeschützt und steht in der Kernzone von Mürren. Sie liegt je zur Hälfte auf den Parzellen Lauterbrunnen Gbbl. Nrn. 2___ und 3___. Während Erstere im Alleineigentum von F.________ steht, bildet Letztere Mit­eigentum von D.________, E.________, G.________ und H.________. Die Eigentümer­schaft möchte die Grundstücke mit der Scheune verkaufen. B.________, Nutzniessungsberechtigter des Nachbargrundstücks Gbbl. Nr. 4___-2 (Stockwerkeinheit) und C.________, Eigentümerin des eben­falls angrenzenden Grundstücks Gbbl. Nr. 5___, sind an einem Kauf interes­siert. Sie stellten am 1. Oktober 2012 ein Baugesuch für den Abbruch der Scheune. Dagegen erhob der A.________ Einsprache. Die Ein­wohnergemeinde (EG) Lauterbrunnen erteilte am 18. Februar 2013 die nachgesuchte Baubewilligung.

B.

Hiergegen erhob der A.________ am 25. März 2013 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese beteiligte mit Verfügung vom 7. Juni 2013 D.________, E.________, G.________ und H.________ sowie F.________ von Amtes wegen als Hauptparteien am Verfahren, wobei sie im angefochtenen Entscheid erwog (E. 1b), hinsichtlich der Parzelle Nr. 3___ habe sich nur E.________ rechtsgültig am Verfahren beteiligt. Weiter holte die BVE ein Gutachten über die Wirtschaftlichkeit des Erhalts der Scheune und die Ab­bruchkosten ein und führte eine Augenscheins- und Instruktionsverhand­lung durch. Mit Entscheid vom 21. November 2013 wies sie die Be­schwer­de ab.

C.

Gegen diesen Entscheid hat der A.________ am 23. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, der Ent­scheid der BVE sei aufzuheben und dem Abbruch der Scheune der Bauab­schlag zu erteilen, eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.________ und C.________, D.________ und E.________ sowie F.________ beantragen mit Beschwerde­antwort vom 27. Januar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen und die Abbruchbewilligung sowie der Entscheid der BVE seien zu bestätigen; G.________ und H.________ haben sich nicht ver­nehmen lassen. Die EG Lauterbrunnen schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2014 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die BVE verzichtet mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2014 auf einen An­trag.

Am 8. August 2014 hat der von der BVE eingesetzte Gutachter Zusatz­fragen beantwortet. Der A.________ sowie B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ haben dazu Stellung genommen. Dabei haben der A.________ und C.________ weitere Unter­lagen zu den Akten gereicht, wozu sich die Beteiligten äussern konnten. Von der Gelegenheit, Bemerkungen zu den weiteren Aus­führungen des Gutachters vom 17. Dezember 2014 anzubringen, haben der A.________ sowie B.________ und C.________ Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als private Organisation zur Beschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 40a, 35a und 35c Abs. 3 des Bau­gesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Auf die form- und frist­gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Die Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 und der Beschwerdegegner 5, sowie G.________ und H.________ haben Mit­eigentum bzw. Alleineigentum an den vom Baugesuch betroffenen zwei Parzellen, sind aber nicht Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller. Die von ihnen erteilte Zustimmung zum Vorhaben (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Bau­bewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]) bedeutet nicht die Beteiligung am Baubewilligungsverfahren (BVR 1998 S. 564 E. 2b; Zaugg/Ludwig, Kom­mentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 34 N. 10). Im Be­schwerdeverfahren ist grundsätzlich nur Partei, wer bereits vor der Vor­instanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will (Art. 12 Abs. 2 Bst. a VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 12 N. 15). Indes sind die Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 und der Beschwerdegegner 5, sowie G.________ und H.________ von der BVE von Amtes wegen als Haupt­parteien am Verfahren beteiligt worden, in der Absicht, einen allenfalls nega­tiven Bauentscheid, mit welchem die nachgesuchte Abbruchbewilli­gung verweigert würde, auch für sie als Grundeigentümerinnen und Grund­eigentümer verbindlich zu machen (Verfügung vom 7.6.2013, Akten BVE [act. 3A], pag. 32 ff., 33 f.). Eine Beteiligung als Hauptpartei von Amtes wegen ist jedoch nur möglich, wenn den zu Beteiligenden notwendige Partei­stellung zukommt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., 1997, Art. 12 N. 5 sowie Art. 14 N. 4), was hier nicht zutrifft. Die Genannten konnten auch nicht mittels Beiladung von Amtes wegen am Verfahren be­teiligt werden, da dieses Institut nur dem Einbezug von Dritten in das Ver­fahren dient, d.h. von Personen, deren Beteiligung als Hauptpartei nicht möglich ist (Art. 14 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., 1997, Art. 14 N. 2). Sie sind damit von der BVE zu Unrecht von Amtes we­gen am Ver­fahren beteiligt worden. Nach dem Gesagten kommt den Be­schwerde­gegnerinnen 3 und 4 und dem Beschwerdegegner 5 auch im Ver­fahren vor dem Verwaltungsgericht keine Parteistellung zu.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Die Baugesetzgebung umschreibt Baudenkmäler als herausragende Ob­jekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert. Dazu gehören namentlich Ortsbilder, Baugruppen, Bauten, Gärten, Anlagen, innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen (Art. 10a Abs. 1 BauG). Baudenkmäler sind schützenswert, wenn sie we­gen ihrer bedeutenden architektonischen Qualität oder ihrer ausgeprägten Eigenschaften ungeschmälert bewahrt werden sollen (Art. 10a Abs. 2 BauG). Sie sind erhaltenswert, wenn sie wegen ihrer ansprechenden archi­tektonischen Qualität oder ihrer charakteristischen Eigenschaften geschont werden sollen (Art. 10a Abs. 3 BauG; BVR 2012 S. 410 E. 3.3). – Die wohl um 1860 errichtete I.___scheune ist Teil der Baugruppe E (Mürren) und im Bauinventar als erhaltenswertes Schutzobjekt mit Situationswert aufge­führt (sog. K-Objekt; Art. 13 Abs. 3 Bst. b der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]; vgl. hinten E. 4.2). Die Aufnahme der schützens­werten und der erhaltenswerten Baudenkmäler in das Bauinventar ist Voraussetzung für den Schutz nach Art. 10b BauG (Art. 10e Abs. 1 BauG). Nach Art. 10b Abs. 3 BauG sind erhaltenswerte Baudenkmäler in ihrem äusseren Bestand und mit ihren Raumstrukturen zu bewahren. Ein Ab­bruch ist zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist.

3.

In der Sache ist strittig, ob die BVE die Abbruchbewilligung für die als erhal­tenswert eingestufte I.___scheune zu Recht bestätigt bzw. das Ab­bruch­verbot verweigert hat. – Ein Abbruchverbot stellt einen Eingriff in die verfassungsmässig gewährleistete Eigentumsgarantie dar (Art. 26 der Bun­desverfassung [BV; SR 101] bzw. Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Eingriffe in Freiheitsrechte sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des betreffenden Grundrechts nicht verletzen (Art. 36 BV und Art. 28 KV; zu den Eingriffsvoraussetzungen in Grundrechte auch BGE 137 I 167 E. 3.6 mit Hinweisen; BVR 2014 S. 251 E. 5.1). Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass Art. 10b Abs. 3 BauG eine genügende gesetzliche Grundlage für ein Abbruchverbot darstellt. Umstritten ist hingegen das öffentliche Interesse am Erhalt der Scheune und die Verhältnismässigkeit des Abbruchverbots. Die BVE hat das Vorliegen eines öffentlichen Interesses bejaht, jedoch das Abbruchver­bot als unverhältnismässig beurteilt.

4.

Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 1 stellen vorab das öffentliche Interesse am Erhalt der Scheune bzw. an einem Abbruchverbot in Abrede.

4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwal­tungs­gerichts liegen Beschränkungen der Eigentumsgarantie, die dem Schutz von Baudenkmälern dienen, ganz allgemein im öffentlichen Inte­resse (BGE 135 I 176 E. 6.1 [Pra 98/2009 Nr. 117]; BVR 2014 S. 251 E. 5.1, 1998 S. 440 E. 3c). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, hat eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen, welche den kulturellen, geschichtli­chen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt. Eine Baute soll gegebenenfalls als Zeugin und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Situ­ation erhalten bleiben. Da Ortsbildschutzmassnahmen regelmässig mit Eigentumseingriffen verbunden sind, dürfen sie nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden. Sie müssen breiter, d.h. auf objektive und grundsätzliche Kriterien abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können (BGE 135 I 176 E. 6.2 [Pra 98/2009 Nr. 117]; BVR 1998 S. 440 E. 3c; VGE 2012/332 vom 11.9.2013, E. 4.2, 22935 vom 28.11.2007, E. 5.2). Das Verwaltungsgericht prüft deshalb im Streitfall, ob die Fachmeinung gefestigt und gut abgestützt ist, und ob sie – nach ent­sprechenden Erläuterungen – auch Laiinnen und Laien zu überzeugen ver­mag (BVR 1998 S. 440 E. 3d; zum Ganzen Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 10a-10f N. 3).

4.2 Die Scheune ist im Bauinventar der Gemeinde wie folgt beschrieben (Beilage 2 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, act. 1C; ebenfalls ein­sehbar unter: http://www.erz.be.ch, Rubriken «Themen: Kultur/Denkmal­pflege/Bauinventar online»):

« Scheune, wohl um 1860

Kantholzblockbau unter Satteldach. Ausrichtung mit Giebel nach SO. Lage im Dorfkern von Mürren an einer Weggabelung. Die Fassade dominierende Spille. Stallbau mit hoher Heubühne. Zeuge des ehe­mals vollständig bäuerlichen Mürren. Guter Zustand ohne wesent­liche Veränderungen.»

Am Augenschein im vorinstanzlichen Verfahren führte der Vertreter der Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) aus, dass es sich bei der Scheune um einen, wenn auch keinen besonders herausragenden, doch sehr schlichten, schönen und qualitätsvollen Kantholzbau handle. Speziell an der Scheune sei die Spillekonstruktion. Er betonte, dass das Gebäude weit­gehend im Originalzustand erhalten sei, weshalb es sich um einen Zeit­zeugen der Bauweise vor 150 Jahren handle. Die Scheune sei eine typi­sche und gute Vertreterin des früheren Scheunenbaus in Mürren. Sie habe als Eckbau Situationswert und sei wichtig für das Ortsbild. Weiter sei es typisch für die Bauweise in Mürren, dass nahe an die nächsten Häuser und die Strasse gebaut wurde. Die Konstruktionsweise und der gute Standort zeichne die I.___scheune aus. Ein Abbruch der Scheune wäre ein schmerz­licher Verlust für das Ortsbild (vgl. Protokoll Augenschein vom 25.6.2013, Akten BVE [act. 3A], pag. 37 ff. [nachfolgend: Protokoll], 41 f. Voten KDP-Vertreter). Diese Ausführungen stehen im Einklang mit dem Fachbericht der KDP vom 5. November 2012, worin bereits auf die charak­teristische Konstruktionsweise mit der die Hauptfassade dominierenden Spille hingewiesen und die Bedeutung für das Ortsbild, aufgrund der Lage an der Weggabelung, hervorgehoben worden ist. Darin hat die KDP auch festgehalten, dass es sich um einen intakten Bau und nicht um ein Abbruch­objekt handle (vgl. Baugesuchsakten Gemeinde, Baugesuch und Abbruchbewilligung [act. 3A1], pag. 47 f.).

4.3 Mürren ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Ortsbild von regionaler Bedeutung bewertet und als solches im Verzeichnis der besuchten Orte im Kantonsteil Oberland aufgeführt (ISOS, Kanton Bern, Bd. 8.2 Oberland Orte L-Z, 2007, S. 16). Die Lagequalitäten des Ortes werden als gut bezeichnet, wobei im Ortsbild ausser längs der Dorfstrasse keine besonderen räumlichen Qualitäten zu finden seien. Das regellose, jedoch zum Teil lebhafte Gemisch von bäuerlichen und touristi­schen Bauten unterschiedlicher Dimensionen könne als architekturhistori­sche Qualität angesehen werden. Im Zuge der Siedlungsentwicklung hät­ten sich zudem einige kleine, bäuerliche Bauinseln als Touristenattraktion erhalten. Schliesslich wird zur Ortsgestalt unter anderem festgehalten, dass das Siedlungsgebiet durch ein komplexes Wegsystem erschlossen werde. Die Strassenräume würden durch die frei vor- und zurückgestaffelten Bau­ten geprägt. Diese Staffelung ergebe die für den Ort charakteristischen Platz- und Hofräume, welche als Bauerngärtchen, kleine Grünräume oder Haus- und Hotelvorplätze genutzt würden. Die I.___scheune liegt im Gebiet Nr. 1, welches das ISOS wie folgt beschreibt: Altes Dorf; 1- bis 3-geschossige Holzbauten; bäuerliche Blockbauten mit Ställen und Gaden, hohe Laubsägechalets aus dem 19. Jahrhundert; Blechdächer. Dem Gebiet wird eine besondere Bedeutung zugemessen und der Erhalt der Struktur als Ziel angegeben (Dokumentation zum Ortsbild von Mürren, Beilage 4 zur Beschwerde an die BVE, Akten BVE [act. 3A]).

4.4 Die BVE hebt vor dem Hintergrund dieser Ausführungen den Situ­ationswert der Scheune und deren architektonische Qualitäten hervor. Sie hält fest, dass sich mit den umgebenden Bauten, dem Nutzgarten zwischen den Strassen und der Scheune im Verlauf der Zeit ein schöner, harmoni­scher Platz herausgebildet habe, an dem die Scheune mit ihrem prominen­ten Standort einen markanten Eckpunkt bilde. Die Scheune sei mit ihrer Spillekonstruktion ein reizvoller Kantholzblockbau und eine wichtige Zeit­zeugin, da sie weitgehend original erhalten und in gutem Zustand sei. Die BVE kam deshalb zum Schluss, dass die Scheune zu Recht als Baudenk­mal eingestuft worden sei und dass ihr für das Ortsbild eine wichtige Funk­tion zukomme (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3g und h).

4.5 Diese Beurteilung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden: Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerde­gegner 1 erweisen sich die Ausführungen der KDP, welche auch dem Ent­scheid der BVE zugrunde liegen, als nachvollziehbar und widerspruchsfrei (Beschwerdeantwort, S. 6 Ziff. 9). Die charakteristische Konstruktion und der Standort sind wiederholt als entscheidende Faktoren für die Einstufung der Scheune als (erhaltenswertes) Baudenkmal genannt worden. Entspre­chend der Zielsetzung des ISOS für das Gebiet Nr. 1 ist die Erhaltung der I.___scheune auch relevant für die Erhaltung der Dorfstruktur. Dass ein Bau herausragend sein muss, bildet gemäss den zutreffenden Ausführun­gen des Vertreters der KDP am vorinstanzlichen Augenschein keine Voraus­setzung für die Einstufung eines Gebäudes als erhaltenswertes Baudenkmal. Hingegen wäre eine gewisse Einzigartigkeit verlangt, damit ein Gebäude als schützenswert bezeichnet werden könnte (vgl. Protokoll, pag. 41 Voten KDP-Vertreter). Inwiefern die weiteren als Baudenkmäler eingestuften Scheunen in Mürren das Interesse am Erhalt der streitbetroffe­nen Scheune schmälern sollten, ist nicht ersichtlich. Der von der Vorinstanz eingesetzte Experte Jürg Foletti, dipl. Architekt FH/SIA/Reg A (nachfol­gend: Gutachter), hat festgehalten, dass sich die Scheune in einem guten, stabilen Zustand befinde und sanierungsfähig sei (vgl. Gutachten vom 26.8.2013, Akten BVE [act. 3A], pag. 94 f. Ziff. 8.1 f.). Wenn die Beschwer­degegnerin 2 und der Beschwerdegegner 1 aus der Notwendigkeit von Sanierungsmassnahmen auf einen schlechten baulichen Zustand der Scheune schliessen wollen, kann ihnen nicht gefolgt werden, zumal einige dieser Massnahmen (bspw. ordnungsgemässe Ableitung des Dach­wassers, Anpassung der Umgebung, Freilegen der Holzfassade und neue Fenster) keine Rückschlüsse auf den Zustand der Bausubstanz zulassen. Hingegen sind die Sanierungskosten bei der Beurteilung der Verhältnis­mässigkeit des Abbruchverbots zu berücksichtigen (hinten E. 5.5 f.). Die BVE ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Er­halt der Scheune im öffentlichen Interesse liegt. Ein von der Scheune im jetzigen Zustand ausgehendes Sicherheitsrisiko wegen des vom Dach heruntertropfenden Wassers würde bei einer für den längerfristigen Erhalt nötigen Sanierung behoben. Allfällige entgegenstehende private Interessen sind sodann im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichti­gen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6 f. Ziff. 10-12; vgl. hinten E. 5.4 ff.).

5.

5.1 Als Eingriff in die Eigentumsgarantie ist ein Abbruchverbot gestützt auf Art. 10b Abs. 3 BauG verhältnismässig, wenn es zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht (sog. Zumutbar­keit bzw. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; statt vieler BGE 137 I 167 E. 3.6, 136 I 87 E. 3.2; BVR 2014 S. 251 E. 5.2).

5.2 Ungeeignet ist ein Eigentumseingriff, wenn er keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung des Ziels sogar erschwert oder verhindert (BVR 2010 S. 266 E. 6.2.3, 1998 S. 440 E. 6a; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 21 N. 4). Vorliegend ist unbestritten, dass die Scheune sanierungsbedürftig ist. Die BVE hat den erforderlichen Reparaturaufwand erkannt und unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Ausführungen – sie unterscheiden zwischen dringlichen und weniger dringlichen, aber doch notwendigen Sanierungsmassnahmen – die Sanierungsfähigkeit der Scheune bejaht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4c). Wie bereits ausge­führt, vermag der Umfang der notwendigen Sanierungsmassnahmen daran nichts zu ändern (vgl. vorne E. 4.5). Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 1 bestreiten die Eignung eines allfälligen Abbruchver­bots mit der Begründung, dass sich die Scheune auch nach Vornahme der Reparaturen nicht zu vernünftigen Konditionen nutzen lasse, weshalb ein längerfristiger Erhalt nicht sichergestellt sei. Ob dem so ist, wird im Rah­men der Zumutbarkeitsprüfung zu klären sein (vgl. E. 5.4 ff. hiernach). Im Gutachten vom 26. August 2013 werden die notwendigen Sanierungs­massnahmen aufgeführt, welche einen langfristigen Erhalt garantieren sol­len. Ihre Geeignetheit kann durch eine allfällige Weigerung der privaten Beschwerdegegnerschaft, die notwendigen Reparaturmassnahmen auszu­führen, nicht in Frage gestellt werden (VGE 2012/332 vom 11.9.2013, E. 5.2 f.). Die BVE hat die Eignung eines allfälligen Abbruchverbots zum Erhalt der Scheune mit Hinweis auf deren Sanierungsfähigkeit damit zu Recht bejaht.

5.3 Ein Eingriff ist nicht erforderlich, wenn eine aus Sicht des Bürgers weniger einschneidende Anordnung das angestrebte Ziel ebenso erreicht (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 21 N. 6). Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 1 stellen die Erforderlichkeit eines allfälligen Abbruchverbots insoweit in Frage, als sie geltend machen, im Dorf Mürren würden sich noch weitere zwölf erhaltenswerte Scheunen befinden. Dabei verkennen sie, dass es um die Erforderlichkeit eines allfälligen Abbruchver­bots zum Erhalt der hier betroffenen Scheune (Gebäude Nrn. 1___/1___a) geht, wofür kein milderes Mittel ersichtlich ist. Ob allenfalls noch weitere Scheunen erhalten werden können, ist demnach nicht entscheidend für die Frage, ob ein anderes (milderes) Mittel als ein allfälliges Abbruchverbot den Erhalt der I.___scheune an ihrem spezifischen Standort sicherstellen könnte.

5.4 Eine Verwaltungsmassnahme ist schliesslich nur gerechtfertigt, wenn sie zumutbar ist, d.h. ein vernünftiges Verhältnis zwischen Eingriffs­zweck und Eingriffswirkung besteht (vgl. E. 5.1 hiervor). Eine geeignete und erforderliche Massnahme ist folglich unzumutbar und unverhältnismäs­sig, wenn der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung der betroffe­nen Person im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interes­sen unvertretbar schwer wiegt. Um zu bestimmen, ob eine angemessene Zweck-/Mittel-Relation gegeben ist, sind die sich widerstreitenden Interes­sen abzuwägen (BGE 136 I 87 E. 3.2, 135 I 176 E. 8.1 [Pra 98/2009 Nr. 117], 126 I 219 E. 2c; BVR 2014 S. 251 E. 5.2 auch zum Folgenden). Je schutzwürdiger eine Baute ist, desto geringer sind Rentabilitätsüber­legungen zu gewichten. Kommt dem öffentlichen Interesse an der Erhal­tung kein überragendes Gewicht zu, kann ein Abbruchverbot den Grund­eigentümerinnen und Grundeigentümern nicht zugemutet werden, wenn es auf Dauer mit finanziellen Verlusten verbunden wäre. Die Eigentums­beschränkung ist hingegen zumutbar, wenn eine dem Erhaltungsgebot gerecht werdende Nutzung des Gebäudes auf längere Sicht tragbar ist. Dazu sind alle Optionen, d.h. Verkauf und Vermietung, zu berücksichtigen, welche einen Erhalt der Liegenschaft ermöglichen (vgl. VGE 2012/332 vom 11.9.2013, E. 5.9).

5.5 Um die wirtschaftliche Tragbarkeit beurteilen zu können, liess die BVE ein Gutachten erstellen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Instruktionsrichter Zusatzfragen zu diesem Gutachten gestellt (vgl. vorne Bst. C). Der Gutachter hat die Sanierungskosten der Scheune im Hinblick auf eine künftige Lagernutzung auf Fr. 53'000.-- geschätzt. Als Ausgangslage dienten ihm die im Baubewilligungsverfahren eingereichten Kostenvoranschläge in der Höhe von Fr. 73'196.-- (Baugesuchsakten Ge­meinde, Baugesuch und Abbruchbewilligung [act. 3A1], pag. 33 ff.). Nach einer Besichtigung vor Ort hat der Gutachter reduzierte bauliche Massnah­men empfohlen, welche ebenfalls für einen längerfristigen Erhalt der Scheu­ne und deren Nutzung als Lagerraum ausreichen würden. Wenn nun die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 1 diesen Betrag (erst­mals) in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2014 in Frage stellen (act. 22, S. 5 Ziff. 11), kann ihnen nicht gefolgt werden. Der Gutachter hat nachvollziehbar begründet, dass statt 50 m2 nur 10 m2 der Fleckenwände ersetzt werden müssten und sowohl auf Betonfundamente als auch auf einen Betonboden verzichtet werden könne, woraus sich die genannten Kosteneinsparungen ergeben (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 4f). Die Abbruchkosten schätzte der Gutachter auf Fr. 11'000.-- bis Fr. 13'000.-- und den erzielbaren jährlichen Mietertrag auf Fr. 2'204.--. Er räumte ein, dass eine genaue Schätzung des Mietertrags schwierig sei, da es sich bei der Scheune um ein Liebhaberobjekt handle. Als Berechnungsgrundlagen dienten ihm die Tabellen der Fahrländer Partner AG sowie der Wüest & Partner AG (zum Ganzen Gutachten vom 26.8.2013, Akten BVE [act. 3A], pag. 94 ff. Ziff. 8.1 ff.). Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdegegners 1 hat der Gutachter somit die Marktsituation anhand von Datengrundlagen zweier anerkannter Beobachterinnen des Immobilienmarkts eingeschätzt (Stellungnahme vom 9.9.2014, act. 16, S. 2 Ziff. 1). Um weitere Erkenntnisse zu gewinnen, schaltete der Gutachter im Amtsanzeiger Interlaken an zwei Erscheinungs­tagen Inserate zum (fiktiven) Verkauf oder zur Vermietung der streit­betroffenen Scheune. Den Inte­ressierten wurde ein Flyer zugestellt mit den wichtigsten Angaben und der Bitte um ein unverbindliches Kaufpreisan­gebot. Dieses Vorgehen ist in Anbetracht der speziellen Situation nicht zu beanstanden (aussergewöhnli­che Lage, Scheune, Baudenkmal, kleines Grundstück, Liebhaberobjekt). Eingegangen ist ein Kaufpreisangebot des Hotels J.________ in Mürren in der Höhe von Fr. 30'000.--. Zwei weitere Interessenten zogen sich zurück, ohne ein Angebot zu machen. Der Gut­achter bezifferte die Anlagekosten für eine Nutzung als Lagerraum mit Fr. 61'000.-- (Kauf der Liegenschaft Fr. 35'000.-- zuzüglich Sanierungs­kosten Fr. 53'000.-- abzüglich Beitrag Lotteriefonds Fr. 27'000.--). Als wirt­schaftlich notwendigen Mietzins errech­nete er basierend auf einem Kapi­talisierungszinssatz von 4,5 % einen Betrag von Fr. 2'745.-- pro Jahr (vgl. Beantwortung Zusatzfragen vom 8.8.2014, act. 13 inkl. Beilagen, act. 13A-E). Der Gutachter begründet die Höhe des Zinssatzes mit dem nach der Sanierung kleinen Unterhaltsbedarf des Gebäudes, dessen be­scheidener technischen Ausstattung und dem geringen Komfort. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdegegners 1 ist damit davon auszugehen, dass er auch die Zuschläge für die Nutzungs­kosten (Be­triebskosten, Unterhalt, Verwaltungs­kosten, Rückstellungen und Mietzins­risiko) in seine Berechnung mitein­bezogen hat (Stellungnahme vom 9.9.2014, act. 16, S. 4 Ziff. 6). Die Höhe des Zins­satzes ist schliesslich unter Berücksichtigung der vom Gutachter er­wähnten und in der Lagernutzung begründeten geringen Nutzungskosten sowie des derzeit tiefen Referenzzinssatzes (aktuell 2 % [zugrundeliegen­der Durch­schnitts­zinssatz 1,89 %; Stichtag 31.12.2014] gegenüber 3,5 % im Jahr 2008, Tendenz weiter sinkend; vgl. Bundesamt für Wohnungs­wesen, Entwicklung Referenzzinssatz und Durchschnittszinssatz, einseh­bar unter: http://www.bwo.admin.ch, Rubriken «Themen/Mietrecht/Re­fe­renz­zins­satz») und der Tatsache nachvollziehbar, dass es sich nicht um ein typisches Renditeobjekt, sondern um ein Liebhaberobjekt an ex­klusiver Lage handelt (zum Ganzen Francesco Canonica, Die Immobilien­bewer­tung, 2009, S. 81 ff., 95 und 100 f.). Es besteht damit kein Grund, von den Berechnungen des Gutachters abzuweichen.

5.6 Obwohl der Gutachter im August 2013 den jährlichen Mietertrag auf Fr. 2'204.-- geschätzt hat, geht er neu davon aus, dass der von ihm errech­nete, wirtschaftlich notwendige Jahresmietzins von Fr. 2'745.-- erzielbar wäre. Er meint auch, dass die Anlagekosten bei einem Verkauf auf dem Markt realisierbar wären (Beantwortung Zusatzfragen vom 8.8.2014, act. 13). Auf Nachfrage erklärte er, das Inserat habe gezeigt, dass ein ge­wisser Markt für den Kauf oder die Miete der Scheune vorhanden sei, wes­halb der Mietertrag variieren könne. Die Tendenz der Zinssätze zeige zu­dem nach unten, womit die Kapitalverzinsung etwas tiefer liegen könnte. Der erzielbare jährliche Mietertrag liege gemäss seiner Schätzung in der angegebenen Bandbreite zwischen Fr. 2'204.-- und Fr. 2'745.--. Das einge­reichte Kaufangebot über Fr. 30'000.-- sei eher tief. Die Bandbreite schätzte der Gutachter auf Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.--, weshalb er für die Kosten des Grundstücks inkl. Scheune Fr. 35'000.-- einsetzte (Antwort Gut­achter vom 17.12.2014, act. 27). Diese Erklärungen leuchten ein. Das Kauf­angebot des Hotels J.________ ist als Verhandlungsgrundlage zu ver­stehen, bei der noch ein gewisser Spielraum verbleibt. Es kann zudem da­von ausgegangen werden, dass dieses Angebot in grober Kenntnis des baulichen Zustands ergangen ist und ein gewisser Sanierungsbedarf in die finanziellen Überlegungen miteinbezogen worden ist, auch wenn dieser auf dem allgemein gehaltenen Flyer mit den Gebäudeeckdaten nicht erwähnt worden ist (Stellungnahme vom 9.9.2014, act. 16, S. 5 Ziff. 10). Dem steht auch das etwas tiefere Kaufangebot des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2 in der Höhe von Fr. 24'000.-- nicht entgegen (vgl. deren persönliche Eingabe vom 15.1.2015, act. 30). Dabei ist zu berück­sichtigen, dass die Scheune bei diesem Angebot als Abbruch­objekt be­trachtet wird, was sich wertmindernd auf das Kaufobjekt auswirkt. Rechnet man zu den Fr. 24'000.-- die Abbruchkosten hinzu, ergibt sich ein Wert, welcher im Bereich der gutachterlichen Schätzung von Fr. 35'000.-- liegt. Insgesamt haben sich mindestens drei interessierte Parteien auf das Inserat gemeldet. Auch wenn letztlich nur ein einziges Angebot eingegan­gen ist, wurde damit auch ohne Inserierung in überregionalen Zeitungen eine gewisse Nachfrage nachgewiesen. Weiter ist auf das Angebot der Stiftung A.________ zu verweisen, welche sich bereit erklärt hat, die Liegenschaft zu einem mittleren Baulandpreis für Wohnbauten in Mürren, abzüglich der Abbruchkosten von Fr. 12'000.--, zu erwerben (Stif­tungsratsbeschluss vom 20.12.2013, Beilage 4 zur Verwaltungsgerichts­beschwerde, act. 1C). Es liegt damit ein Kaufangebot vor, welches mit dem­jenigen des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2 vergleichbar ist (Fr. 24'000.--). Entgegen der Meinung der BVE (vgl. ange­fochtener Entscheid, E. 6f‑6h) und der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdegegner 1 (vgl. Beschwerdeantwort, S. 10 Ziff. 23 f.; Stellung­nahme vom 9.9.2014, act. 16, S. 3 Ziff. 2) ist des­halb davon auszugehen, dass sich die vom Gutachter berechneten Mieter­träge bzw. Verkaufspreise tatsächlich realisieren lassen.

5.7 Zusammenfassend erweisen sich die gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar und schlüssig. Was die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 1 dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Es ist damit davon auszugehen, dass für die Eigentümerschaft sowohl die Vermietung der sanierten als auch der Verkauf der unsanierten Liegen­schaft wirtschaftlich tragbar wären. Ob eine von der Lagernutzung abwei­chende Bewirtschaftung der Scheune ebenfalls tragbar wäre – so der Be­schwerdeführer –, braucht damit nicht weiter geklärt zu werden (Verwal­tungsgerichtsbeschwerde, S. 8; Stellungnahme vom 21.10.2014, act. 19, Ziff. 4). Angesichts des öffentlichen Interesses am Schutz des erhaltens­werten Gebäudes (vorne E. 4) steht ein Abbruchverbot vor diesem Hinter­grund in einem angemessenen Verhältnis zum Eingriff in die Eigentums­rechte. Daran ändert auch das Interesse der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdegegners 1 an einer besseren Besonnung ihrer benachbar­ten Liegenschaften nichts (vgl. Beschwerdeantwort, S. 7 Ziff. 10). Die Frage nach allfälligen Immissionen durch die Abluftableitung wäre schliess­lich im Rahmen eines konkreten Baugesuchsverfahren zu prüfen (vgl. per­sönliche Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerde­gegners 2 vom 15.1.2015, act. 30).

6.

Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Die Vorinstanz hat eine Augenscheins- und Instruktions­verhandlung vor Ort unter Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten, eines Vertreters der kantonalen Denkmalpflege sowie des Gutachters durchge­führt. Auf einen weiteren Augenschein, wie ihn die Parteien anbegehrt haben, kann daher verzichtet werden. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 10).

7.

Ein Abbruchverbot für die erhaltenswerte I.___scheune bewirkt somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Eigentum. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die mit Gesuch vom 1. Oktober 2012 beantragte Ab­bruchbewilligung ist zu verweigern.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 1 sowie die Ge­meinde, welche sinngemäss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde schliesst, gelten je zur Hälfte als unterliegend. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdegegner 1 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Da die ebenfalls unterliegende Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sind die hälftig auf sie entfallenden Verfahrenskosten nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die Parteikosten des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers sind zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdegegner 1 unter solidarischer Haftbarkeit und zur Hälfte der Gemeinde aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Den Beschwerdegegnerin­nen 3 und 4, dem Beschwerdegegner 5 sowie G.________ und H.________ sind nach dem vorne in E. 1.2 Gesagten keine Kosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; vgl. Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 12 N. 20 sowie Art. 108 N. 3).

8.2 Die Kosten für die zusätzlichen Aufwendungen des Gutachters im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind Verfahrenskosten im Sinn von Art. 103 Abs. 1 Satz 2 VRPG und müssen unter den unterliegenden Par­teien verlegt werden. Da jedoch der Gemeinde keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG; vgl. E. 8.1 hiervor), müssen dafür die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 1 aufkommen.

8.3 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen. Die Beschwerdegegnerinnen 3 und 4, der Beschwerdegegner 5 sowie G.________ und H.________ sind von der BVE zu Un­recht von Amtes wegen am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt worden (vgl. vorne E. 1.2). Insoweit sind sie auch nicht kostenpflichtig.

8.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Partei­kostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Be­schwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmen­tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote­nen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter des Beschwerde­führers macht für das Verfahren vor der BVE ein Honorar von Fr. 4'500.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 260.40 und Fr. 380.85 MWSt, so­mit total Fr. 5ʹ141.25 geltend. Dies erscheint nach den genannten Grund­sätzen als angemessen. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beansprucht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 7'100.-- zuzüglich Auslagen und MWSt. Dies ist nach den obgenannten Kriterien überhöht. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind als durchschnittlich einzustufen. Zwar war der ge­botene Zeitaufwand angesichts der Stellungnahmen zu den gutachterlichen Ausführungen leicht überdurchschnittlich, indessen ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter aus dem vorinstanzlichen Verfahren bereits über Aktenkenntnis verfügte und von den Parteieingaben einzig die Beschwerde und die Stellungnahme vom 21. Oktober 2014 zu den gutachterlichen Aus­führungen von grösserem Umfang waren. Insgesamt ist deshalb auch der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich anzusehen. Ein Honorar für das Verfahren vor Verwaltungsgericht von Fr. 6'000.-- zuzüglich Fr. 188.-- Aus­lagen und Fr. 495.05 MWSt, somit total Fr. 6'683.05, erscheint nach dem Gesagten als angemessen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 21. November 2013 wird aufgehoben. Die Abbruchbewilligung wird verweigert.

2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden zur Hälfte, aus­machend Fr. 1'500.--, zuzüglich der Kosten von Fr. … für das Zu­satzgutachten, ausmachend insgesamt Fr. …, der Be­schwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdegegner 1 auferlegt. Die ver­bleibende Hälfte der Pauschalgebühr wird nicht erhoben.

b)Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 1 haben dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Ver­waltungsgericht, festgesetzt auf Fr. 6'683.05 (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 3'341.55, zu ersetzen.

c)Die Beschwerdegegnerin 6 hat dem Beschwerdeführer die Partei­kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, festgesetzt auf Fr. 6'683.05 (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 3'341.55, zu ersetzen.

3. a) Die Kosten des Verfahrens vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern von Fr. 1'600.-- werden zur Hälfte, aus­machend Fr. 800.--, zuzüglich der Kosten von Fr. … für das Gut­achten, ausmachend insgesamt Fr. …, der Beschwerde­gegnerin 2 und dem Beschwerdegegner 1 auferlegt. Die verblei­bende Hälfte der Pauschalgebühr wird nicht erhoben.

b)Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 1 haben dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, festgesetzt auf Fr. 5'141.25, (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, aus­machend Fr. 2'570.65, zu ersetzen.

c)Die Beschwerdegegnerin 6 hat dem Beschwerdeführer die Partei­kosten für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, festgesetzt auf Fr. 5'141.25 (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 2'570.65, zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

den Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern 1-5

der Beschwerdegegnerin 6

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

G.________

H.________

der Denkmalpflege des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

heritage protectiondemolition permitpublic interestproportionalityproperty guaranteetownscapeparty statuseconomic viabilityexpert evidence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether certain co-owners/opposite neighbors had party status in the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The BVE wrongly joined co-owners and an owner of the affected parcels as principal parties; they were not necessary parties and therefore had no party status before the appellate court.

Extrahierte Begründung

Consent to the project does not equal participation in the permit proceedings, and party status as a principal party or by official joinder requires necessary party status, which was absent.

Kernrechtsfrage

Whether preserving the barn served a public interest

Extrahierter Entscheid

Yes. The barn's architectural qualities, original condition, location and importance for the village image justified preservation.

Extrahierte Begründung

Heritage protection measures generally serve the public interest. The inventory entry, KDP report, site visit findings and ISOS context showed the barn as a characteristic and valuable witness of the former rural fabric.

Kernrechtsfrage

Whether a demolition ban would be proportionate under the property guarantee

Extrahierter Entscheid

Yes. The ban was suitable, necessary and reasonable because the barn was sanable and its sale or rental remained economically viable.

Extrahierte Begründung

The court accepted the expert's cost and market analysis, found no milder equally effective measure, and held that the burden on owners did not outweigh the public interest in preserving the heritage object.

Kernrechtsfrage

Whether an additional site inspection was required

Extrahierter Entscheid

No. The file and prior on-site proceedings provided sufficient factual basis.

Extrahierte Begründung

The decisive facts were already clarified through the previous inspection and expert evidence.

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