Segelflying excluded from sports fund subsidy as motor-dependent sport

100 2013 434Verwaltungsgericht22.04.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The gliding club challenged the canton’s refusal to grant a sports fund subsidy for 2013 maintenance costs of a glider. The Administrative Court held that the declaratory request was inadmissible because no separate declaratory interest existed. On the merits, it confirmed the Directorate’s view that, under the revised Sports Fund Ordinance and its guideline, gliding operated with tow planes is a motor-dependent sport and therefore excluded from subsidies. The court also rejected reliance on prior practice, good faith, and equal treatment, finding no specific assurance and no constitutional defect in the regulatory change. The appeal was dismissed and costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 5 Abs. 3 lit. c SpfV; exclusion of motor-dependent sports from sports fund subsidies; scope of review of discretionary subsidy decisions. The authority may, within its discretionary margin, concretize undefined legal concepts by guidelines, provided the interpretation is based on objective considerations and remains defensible under the equality principle (consid. 3.2.1, 3.2.4). Motor dependency is not assessed abstractly by any use of motorized aids, but by the degree to which motor support constitutes an indispensable element of the sport. A change in the regulatory basis normally defeats reliance on prior subsidy practice; good faith protects only specific assurances or constitutionally required transition regimes. Declaratory relief is subsidiary and requires a separate, substantiated declaratory interest.

Gesamter Gesetzestext

100.2013.434U

BUC/ROC/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 22.April 2014

a.o. Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

Segelfluggruppe A.________ handelnd durch die statutarischen Organe, p.A. … vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Bern handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Beitrag aus dem Sportfonds an die Segelfluggruppe A.___ (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 13. November 2013; 7523/711647)

Sachverhalt:

A.

Die als Verein geführte Segelfluggruppe A.________ ist eine selbständige Untergruppe des Regionalverbands … sowie Mitglied des Verbands B.________. Sie bezweckt die Pflege und Förderung des Segelflugsports durch Grundschulung und Weiterbildung ihrer Mitglieder in allen mit dem Segelflug zusammenhängenden Disziplinen. Zu diesem Zweck betreibt sie eine Flotte von Segel- und Schleppflugzeugen mit der für den Betrieb not­wendigen Infrastruktur. Mit Gesuch vom 24. April 2013 beantragte die A.________ bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) die Zusiche­rung eines Beitrags aus dem Sportfonds an die im Jahr 2013 getragenen Kosten für die Oberflächenbehandlung des Segelflugzeugs HB-... von Fr. 21'696.45. Mit Verfügung vom 13. November 2013 lehnte die POM das Gesuch mit der Begründung ab, gemäss den seit dem 1. Januar 2013 gel­tenden Bestimmungen sei der Segelflug als eine von Motorantrieben ab­hängige Sportart nicht (mehr) beitragsberechtigt.

B.

Gegen diese Verfügung hat die A.________ am 16. Dezember 2013 (Datum Post­aufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und sinngemäss die Begehren gestellt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ein Beitrag von Fr. 8'679.-- ([gerundet] 40 % von Fr. 21'696.45) zuzusichern. Zudem sei festzustellen, dass der Segelflug nicht unter die von Motorantrieben abhängigen Sportarten fällt. Die POM beantragt am 20. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 [LotG; BSG 935.52]). Die Beschwerdeführerin hat am vor­instanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver­fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und frist­gerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzu­treten ist allerdings auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Fest­stellung, der Segelflug falle nicht unter die von Motorantrieben abhängigen Sportarten (vgl. vorne Bst. B). Feststellungsbegehren bedürfen eines aus­ge­wiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber leistungsver­pflichten­den und rechtsge­staltenden Begehren subsidiär (vgl. BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3, 2010 S. 337 E. 3.2). Ein besonderes Feststellungsinteresse ist hier weder geltend gemacht worden noch ist ein solches ersichtlich, könnte doch dem schutzwürdigen Interesse der Be­schwerdeführerin mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusicherung eines Sportfondsbeitrags in der anbegehrten Höhe vollständig Rechnung ge­tragen werden.

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung eines Beitrags aus dem Sportfonds des Kantons Bern. Solche Verfügungen über­prüft das Verwaltungsgericht auf Rechtsver­letzungen hin (Art. 43 Abs. 2 LotG i.V.m. Art. 80 VRPG). Gerügt werden können mithin die unrichtige oder unvoll­ständige Feststellung des Sach­verhalts sowie andere Rechts­ver­letzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermes­sens (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2; vgl. auch hinten E. 3.2.1).

1.3 Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht (vgl. vorne Bst. B), fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge­richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 Lotteriegelder dürfen nur für gemeinnützige oder wohl­tätige Zwecke verwendet werden (vgl. Art. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten [SR 935.51; nach­folgend: LG] i.V.m. Art. 26 der Interkantonalen Verein­barung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwen­dung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchge­führten Lotterien und Wetten [nachfolgend: IVLW; BSG 945.4]). Jeder Ein­satz von Lotterie­geldern setzt eine Rechtsgrundlage im Lotteriegesetz voraus (Art. 34 Abs. 1 LotG). Der Lotteriefonds und der Sportfonds werden ausschliesslich aus den dem Kanton zufliessenden Erträgen aus Lotterien gespeist (Art. 36 Abs. 1 LotG). Das LotG bestimmt weiter, dass die von Swisslos überwiese­nen Reinertragsanteile in den Lotterie­fonds fallen (Art. 45 Abs. 1). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für kul­turelle Einrich­tungen, Veran­staltungen und Publikationen, Denk­malpflege, Heimat-, Natur- und Umwelt­schutz, Ka­tastrophen- und Entwick­lungshilfe und für weitere ge­meinnützige oder wohltätige Projekte verwen­det (vgl. Art. 46 Abs. 2 LotG); andererseits wer­den damit der Sportfonds und der Kultur­förderungsfonds gemäss der Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (vgl. Art. 45 Abs. 2 LotG; zum Gan­zen BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.1 f., S. 121 E. 3.1 ff.).

2.2 Der Sportfonds wird von der POM verwaltet (Art. 46a Abs. 1 LotG). Die POM beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen sowie – im Rah­men ihrer Finanzkompetenz (vorliegend: bis Fr. 200'000.--) – über die Bewilli­gung von Beiträgen aus dem Sportfonds; nimmt sie einen Beitrag in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 LotG i.V.m. Art. 4 Abs. 1-3 der Sportfondsverordnung vom 24. März 2010 [SpfV; BSG 437.63] in der hier massgebenden Fassung vom 19. September 2012 [in Kraft seit 1.1.2013; BAG 12-81]; zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vgl. vorne Bst. A; vgl. auch BVR 2012 S. 121 E. 3.4). Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Sportfonds besteht kein Rechts­an­spruch (vgl. Art. 27 IVLW; Art. 34 Abs. 5 LotG; Art. 5 Abs. 1 SpfV). Sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für eine Beitragsge­währung im Einzelfall erfüllt, ent­scheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in wel­cher Höhe ein Beitrag aus dem Sportfonds ausgerichtet wird (sog. Ent­schliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die mass­gebenden Rechts­normen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchs­beurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, S. 121 E. 3.6, je mit Hinweisen).

2.3 Der Sportfonds ist namentlich für die Anschaffung von Sportmaterial zu verwenden (Art. 46a Abs. 2 Bst. b LotG; Art. 9 SpfV vgl. auch Art. 7 der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemein­same Durchführung von Lotterien [BSG 945.3], wonach die Verwendung von Lotteriegeldern für sportliche Zwecke als gemeinnützig im Sinn von Art. 3 LG gilt). Allerdings sind nach Art. 5 Abs. 3 SpfV in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung namentlich die von Motorantrieben ab­hängigen Sportarten von vornherein nicht mehr beitragsberechtigt (Bst. c).

2.4 Die POM hat zur Konkretisierung der Bestimmungen der SpfV eine Wegleitung erlassen. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vorne Bst. A) ist hier die Wegleitung vom 20. November 2012 (gültig ab 1.1.2013) massgeblich. Diese regelt nebst den einzureichenden Gesuchs­unterlagen namentlich die Beitragsvor­aussetzungen, Be­rechnungsgrund­lagen sowie Kriterien für Beitrags­sätze, ‑obergrenzen und -ausschlüsse. Soweit hier interessierend sieht sie namentlich Folgendes vor:

«1.Grundsätze (SpfV Art.1-6, 14)

Grundlagen[…]
Zweck[…]
Gesuche[…]
Beitragsvor­aussetzungen[…]
Beitragsaus-schlüsse- Keine Beiträge werden gewährt für Vorhaben mit kommerziellen Zwecken, den Profisport, motor­abhängige Sportarten und Risikosportarten […] - Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn die Gesuch­steller eine Erwerbsabsicht (kommerzielle Nutzung, gewinnbringende Vermarktung der Sportausübung, etc.) verfolgen. Als kommerzielle Anlässe gelten bspw. Weltcup-Skirennen, Tour de Suisse, Suisse Open Gstaad etc. - Als Profisport gilt, wer seine Einkünfte hauptsächlich aus der Ausübung seiner Sportart und/oder aus der Vermarktung seiner Person erzielt. Von Beiträgen jeglicher Art ausgeschlossen sind aus­drücklich: - Autocross, Berg-, Rundstrecken-, Stockcarrennen inkl. Training; Auto-Rally-Geschwin­dig­keitsprü­fun­gen; Autofahren auf Rennstrecken […] - Motocrossrennen inkl. Training auf der Rennstrecke - Motorbootrennen inkl. Training - Motorradrennen inkl. Training und Motorradfahren auf einer Rennstrecke […] - Quadrennen inkl. Training - Schneemotorrad-Rennen (Snow-Cross) inkl. Training […] - Motorsportanlagen - Motorflug, Segelflug, Fallschirmspringen - Wasserski Für weitere Bereiche wie Bowling, Minigolf, Squash, Ballonfahren, Gleitschirmfliegen, Judoschulen und ähnliche werden die kommerziellen Anteile ausge­schieden.

[…]»

2.5 Es ist unbestritten, dass der Segelflugsport im Rahmen der bis Ende 2012 geltenden Rechtlage bzw. nach der bisherigen Verwaltungs­praxis mit Mitteln aus dem Sportfonds unterstützt worden ist. Die POM hat diesen erst aufgrund des mit Art. 5 Abs. 3 Bst. c SpfV in der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung eingeführten Kriteriums der Motorantriebsab­hängigkeit und den damit einhergehenden Anpassungen in der Wegleitung von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen (vgl. vorne E. 2.3 f.; Beschwer­deantwort S. 2 f. und 5 f.). Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht nicht vor, das Kriterium der Motorantriebsabhängigkeit, gestützt auf das die POM die strittige Beitragsgewährung verweigert hat, sei als solches unsachlich oder widerspreche übergeordneten Bestimmungen der Lotterie­gesetzgebung. Sie macht jedoch geltend, der Segelflug könne nicht zu den von Motorantrieben abhängigen Sportarten gezählt werden, zumal sich daraus eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Sportarten er­gebe (vgl. dazu hinten E. 3.2). Des Weiteren habe sie bei der Einreichung des Gesuchs von der veränderten Rechtslage keine Kenntnis gehabt, da weder sie noch der Verband B.________ im Vorfeld zur neuen Bestimmung angehört wor­den seien; damit habe sich die Verwaltung willkürlich verhalten. Sie habe ihr Gesuch vom 24. April 2013 «wie schon frühere Gesuche gleicher Art, die sich auf die Sportfondsverordnung vom 24.03.2010 im Sinne der Verein­barung vom 10.05.2010 [richtig: 20.05.2010] des [Verbands B.________] mit den zuständigen Verantwortlichen des Kantonalen Sportfonds abstützten», ein­gereicht (vgl. Beschwerde S. 2; hiernach E. 3.1).

3.

3.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) anruft, um die Weitergeltung des bisherigen Rechts (SpfV und Wegleitung, je in der bis 31.12.2012 gültigen Fassung) zu begründen, vermag sie schon deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil dieser einer Änderung der rechtli­chen Grundlagen und Massstäbe grund­sätzlich nicht entgegensteht. An­ders könnte es sich lediglich verhal­ten, wenn die rechtsetzende Behörde selber im Gesetz oder in der Verordnung die Unabänderlichkeit bestimm­ter Posi­tionen festgelegt und damit wohlerworbene Rechte begrün­det hätte oder eine angemessene Übergangsfrist für die neue Regelung verfas­sungsrechtlich geboten wäre, was aber weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist (BGE 134 I 23 E. 7.6.1, 130 I 26 E. 8.1; VGE 2012/422 vom 10.2.2014 [zur Publ. bestimmt], E. 4.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allge­mei­nes Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 12 ff.). Ebenso wenig kann sich die Beschwerdeführerin auf eine individuelle Zusicherung be­rufen (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 22 N. 19). Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass sich die Verantwortlichen des Sportfonds in der Ver­gangenheit betreffend die Beitragsgewährung offenbar mit dem Verband B.________, dem unbestrittenermassen auch die Beschwerdeführerin angehört, ab­ge­sprochen haben (vgl. Besprechungsnotiz vom 13.1.2012, Beschwer­de­antwortbeilage 4 [act. 4A4]). Bei der angeblichen «Vereinbarung» vom 20. Mai 2010 (Beschwerdebeilage 2 [act. 1C1]), auf die sich die Beschwer­deführerin beruft, handelt es sich indes lediglich um ein vom Verband B.________ selbst verfasstes Dokument, welches das Ergebnis einer offenbar am 27. April 2010 geführten Besprechung zwischen den Verantwortlichen des Sport­fonds und des Verbands zusammenfasst. Dass der Sportfonds dem Verband B.________ oder der Beschwerdeführerin in Bezug auf künftige Beiträge Zusicherungen gemacht hätte, geht daraus nicht hervor. Im Gegenteil ist aktenkundig, dass der Verband B.________ anlässlich der vorerwähnten Besprechung vom 13. Januar 2012 ausdrücklich auf den geplanten Ausschluss der motorenabhängigen Sportarten hingewiesen worden ist (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 4 [act. 4A4]). An der Generalversammlung des Verbands B.________ vom 4. April 2013, an welcher auch Vertreter der Beschwerdeführerin teilgenommen haben, ist sodann ausführlich über den seit dem 1. Januar 2013 geltenden Aus­schluss des Segelflugsports diskutiert worden. Als eine von verschiedenen möglichen Massnahmen wurde beschlossen, die vorliegend strittige Ver­fügung zu erwirken, um die neue Rechtslage gerichtlich überprüfen zu las­sen (vgl. Protokoll der 9. Generalversammlung vom 4.4.2013, Beschwer­deantwortbeilage 5 [in act. 4A5]). Es kann mithin keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin von der veränderten Rechtslage keine Kennt­nis gehabt und sie ihr Gesuch vom 24. April 2013 auf eine Vereinbarung mit dem Sportfonds in einer Art und Weise abgestützt hat, dass sie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchte. Ebenso wenig trifft zu, dass sie bzw. der Verband B.________ keine Gelegen­heit hatten, sich zu den geplanten Änderungen von SpfV und Wegleitung zu äussern, wurden sie doch laufend informiert und zu Besprechungen ein­geladen (vgl. hiervor sowie etwa E-Mail POM vom 22.3.2012 [act. 4A2]), obschon die POM bzw. der Regierungsrat zur Durchführung einer Ver­nehmlassung nicht verpflichtet waren (vgl. zutreffend Beschwerdeantwort S. 3 bzw. betreffend die Änderung der Verordnung Art. 5 der Verordnung vom 26. Juni 1996 über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfah­ren [VMV; BSG 152.025]). Die Beschwerdeführerin kann daher zur Begrün­dung ihres Antrags weder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas ableiten noch hat sich die POM ein willkürliches Vorgehen (vgl. Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV) vorwerfen zu lassen. Im Übrigen bringt sie zu Recht nicht vor, im Rechtsetzungsverfahren bzw. im Verfahren zur Anpassung der Wegleitung sei ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf rechtliches Ge­hör missachtet worden, gilt dieser doch lediglich im Rechtsanwendungs­verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.5, 131 I 91 E. 3.1).

3.2 Die POM hat ihren Entscheid, weshalb die Beschwerdeführerin auf­grund von Art. 5 Abs. 3 Bst. c SpfV von der Beitragsberechtigung aus­geschlossen ist, im Wesentlichen damit begründet, dass der Segelflug (mit Schleppflugzeugen) ohne Motorunterstützung gar nicht ausgeübt werden könne, wohingegen bei anderen vom Sportfonds unterstützten Sportarten auch aus Komfortgründen auf Motorantriebe zurückgegriffen werden könne (aber nicht müsse). Die motorabhängige Startphase des Segelflugs stelle ein Kernelement dieses Sports dar, währenddem andere Sportarten auch ohne Motorantriebe ausgeübt werden könnten. So könnten etwa Ballone grundsätzlich auch ohne Motorantrieb gestartet werden, weshalb die «Motor­abhängigkeit eben nicht dieselbe [sei] wie beim Segelflug». – Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, beim Segelflug würden genau gleich wie beispielsweise beim Skifahren und Bergsteigen sowie generell bei An- und Abreisenden von/aus Trainingslagern die Personen mit einem motorgetriebenen Hilfsmittel zum Ausübungsort bzw. zur Ausgangsposition befördert. Die Starthilfestellung des Schleppflugzeugs sei daher den Hilfs­mitteln anderer Sportarten gleichzustellen. Insbesondere der Ballonsport sei ebenfalls beitragsberechtigt, obschon dieser ohne Motorenleistung nicht auskomme, weil Ballon und Gas mit einem Motorfahrzeug zum Ausgangs­punkt transportiert bzw. bei Heissluftballons die Luft mit Gasbrennern er­hitzt werden müsse. Werde der Segelflugsport von der Beitragsberechti­gung ausgeschlossen, verstosse dies gegen den Grundsatz der Rechts­gleichheit. Ausserdem fördere der Segelflug die eigenständige Bewegung des Körpers sowie die Sozialkompetenz, sei dazu doch eine hohe körper­liche und geistige Kondition sowie das Zusammenspiel im Team erforder­lich.

3.2.1 Mit der Frage, ob der Segelflugsport zu den von Motorantrieben abhängigen Sportarten im Sinn von Art. 5 Abs. 3 Bst. c SpfV zählt, liegt die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im Streit. Die Anwendung solcher Begriffe hat das Verwaltungs­ge­richt grundsätzlich einer einzelfallbezoge­nen Rechts­kontrolle zu unterzie­hen (vgl. vorne E. 1.2). Allerdings vermittelt diese offene Normierung der zuständigen Verwaltungsbehörde einen zu respektierenden Beurteilungsspielraum. Denn eine umfassende verwal­tungsgerichtliche Rechtskontrolle scheiterte vorab am fehlenden Überblick über die gesamte Beitragspraxis, unter Umständen aber auch an fach­technischem Wissen in Einzelfragen. Entsprechend hat das Verwaltungs­ge­richt seine diesbezügliche Prüfungsdichte zu reduzieren. Im Licht der Zu­ständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gericht ist lediglich zu prüfen, ob sich die Behörde bei der Auslegung von sachlichen Überlegun­gen hat leiten lassen und ob der auf ihrer wertenden Teilkonkretisierung beruhende Entscheid namentlich unter dem Gesichtswinkel des Rechts­gleichheitsgebots als vertretbar erscheint. Diese Zurückhaltung recht­fertigt sich insbesondere dann, wenn die zu über­prüfende Verfügung der POM in Einklang mit dem Inhalt der Weg­leitung SpfV steht (weiter­führend BVR 2013 S. 183 E. 3.3 f., 2012 S. 121 E. 4.1.1 f., S. 109 E. 3.2).

3.2.2 Die Beschwerdeführerin betreibt eine Flotte von Segel- und Schlepp­flugzeugen mit der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur (vgl. Art. 3 Statuten A.________ vom 2.2.2007 [act. 3A2]). Den Ablauf eines Segelflugs beschreibt sie zusammengefasst wie folgt: Das Segelflugzeug wird zum Start von Helfern begleitet bis es soviel Auftrieb hat, dass es vom Piloten im Gleichgewicht gehalten werden kann. Ein Schleppflugzeug zieht es dann soweit hoch, wie es die Wetter- und Einsatzvoraussetzungen erfor­dern bzw. erlauben. Danach gleitet das Segelflugzeug ohne Motoren­unterstützung bis zu mehreren Stunden hunderte von Kilometern weiter. Nach der Landung wird es wiederum von Helfern in Empfang genommen, welche die Flügelenden hochhalten, bis es die Parkposition erreicht hat (vgl. Beschwerde S. 3 f.). In sachverhaltlicher Hinsicht ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin den Segelflug praktisch ausschliesslich mit der Unterstützung von Schleppflugzeugen betreibt.

3.2.3 Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob der Segelflugsport, wie ihn die Beschwerdeführerin betreibt (vgl. E. 3.2.2 hiervor), das Kriterium der Motor­antriebsabhängigkeit gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. c SpfV erfüllt und deshalb von vornherein nicht mit den anbegehrten finanziellen Mitteln aus dem Sport­fonds begünstigt werden kann und darf. Grundsätzlich unerheblich und daher nicht weiter zu erörtern ist hingegen, inwiefern mit dem Segel­flugsport die körperliche und geistige Gesundheit oder die Sozialkompetenz gefördert werden, zumal unbestritten ist, dass der Segelflug eine (wenn auch nicht olympische) Sportart ist. Weiter macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, das Gleichbehandlungsgebot werde allein dadurch verletzt, dass sie bis Ende 2012 Beiträge aus dem Sportfonds erhalten hat und nunmehr für die im Jahr 2013 angefallenen Kosten für Sportmaterial nicht mehr finanziell unterstützt wird, liegt doch der angefochtenen Verfü­gung eine Rechtsänderung zu Grunde (vgl. vorne E. 2.3 sowie E. 3.1), so­dass die Rechtsfigur der Praxisänderung, welche sich auf rechtssatzförmig unveränderte Verhältnisse bezieht, nicht zum Tragen kommen kann (vgl. zur Praxisänderung etwa BVR 2008 S. 543 E. 3.2; BGE 139 IV 62 E. 1.5.2, 133 V 37 E. 5.3.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 23 N. 14 ff.).

3.2.4 Soweit die POM die Beitragsgewährung mit dem Argument verneint hat, der Segelflug gehöre zu den von Motorantrieben abhängigen Sport­arten, ist zunächst festzuhalten, dass dieser Entscheid in Einklang steht mit der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Wegleitung (vgl. vorne E. 2.4). Wei­ter führt die POM überzeugend aus, dass der Segelflug – zumindest so, wie ihn die Beschwerdeführerin betreibt, d.h. mit Schleppflugzeugen – ohne Motorenunterstützung gar nicht ausgeübt werden kann und dabei der moto­renabhängige Teil ein unabdingbares Element und nicht bloss eine techni­sche Erleichterung (Komfort) darstellt. So gesehen ist es ohne weiteres haltbar, den Segelflug von jenen Sportarten abzugrenzen, bei welchen die Sportlerinnen und Sportler ebenfalls mit motorengetriebenen Hilfsmitteln zum Ausübungsort oder in die Ausgangsposition befördert werden. Denn entscheidend ist nach der von der POM getroffenen Unterscheidung nicht der Gebrauch von Motoren an sich, sondern vielmehr das Ausmass der Motorenabhängigkeit. Ginge es allein darum, Sportarten, die in irgendeiner Weise mit motorbetriebenen Hilfsmitteln unterstützt werden, von Sport­fondsbeiträgen auszuschliessen, wäre wohl ein Grossteil davon nicht mehr beitragsberechtigt, womit Art. 5 Abs. 3 Bst. c SpfV seiner Funktion als Aus­wahlkriterium zur zweckgebundenen Verwendung der Sportfondsgelder nicht mehr gerecht und eine überschiessende, vom Verordnungsgeber kaum beabsichtigte Tragweite erlangen würde. Namentlich erscheint es vertretbar und mit dem Rechtsgleichheitsgebot (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 10 KV; BVR 2014 S. 55 E. 6.2 [nicht publ.], 2012 S. 433 E. 4.4.2, 2004 S. 489 E. 4c; BGE 138 I 321 E. 3.2, 137 V 121 E. 5.3, 136 I 1 E. 4.1) ver­einbar, Sportfondsbeiträge an die Ballonfahrt auszurichten, obschon dort das Material, wie von der Beschwerdeführerin beschrieben, womöglich in der Regel mit Motorfahrzeugen transportiert wird und Heissluftballons ohne Gasbrenner nicht betrieben werden können. Die Motorenabhängigkeit be­steht bei der Ballonfahrt nicht im gleichen Ausmass wie beim Segelflug, wie die POM überzeugend darlegt. Der POM kann mithin nicht vorgeworfen werden, sie habe sich bei der getroffenen Unterscheidung von unsachli­chen Überlegungen leiten lassen oder bei der Konkretisierung von Art. 5 Abs. 3 Bst. c SpfV Sportarten, die mit dem (im Übrigen relativ kostspieli­gen) Segelfliegen vergleichbar sind, nach Massgabe ihrer Gleichheit nicht gleich bzw. damit nicht vergleichbare Sportarten nach Massgabe ihrer Un­gleichheit nicht ungleich behandelt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des Erfordernisses der unmittelbar zweckgebunden Verwen­dung der Sportfondsgelder praktikabel sein muss und zu einer Selektion der beitragsberechtigten Kosten zwingt, da die finanziel­len Mittel des Sport­fonds stets limitiert sind und – unter Sicherung der Fonds­liquidität – kaum je ausreichen, um sämtliche an sich förderungs­würdigen Vorhaben zu unterstützen (vgl. VGE 2013/321 vom 18.2.2014, E. 4.3.2, 2013/113 vom 26.11.2013, E. 4.4, 2010/274 vom 15.9.2011, E. 3.5.5).

3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der POM, das Gesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 5 Abs. 3 Bst. c SpfV abzu­weisen, der Rechtskontrolle standhält. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.1).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerde­führerin kos­tenpflichtig (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

5.

Nach Art. 83 Bst. k des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Sub­ventionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention im Sinn dieser Bestimmung dar (vgl. etwa BGer 2C_360/2012 vom 17.8.2012, E. 1.1, 2C_762/2008 vom 8.5.2009, E. 1.1). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsi­diäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittel­beleh­rung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbe­schwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

dem Beschwerdegegner

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

sports subsidymotor-dependent sportdeclaratory reliefgood faithequal treatmentdiscretionguidelinesports fundcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered into, including the appellant's declaratory request.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible in substance, but the declaratory request was inadmissible because no special declaratory interest was shown and the claim for payment was sufficient.

Extrahierte Begründung

Declaratory relief is subsidiary to performance or constitutive relief and requires a specific interest, which was neither alleged nor apparent.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to a sports fund contribution for glider maintenance costs.

Extrahierter Entscheid

No entitlement existed; the refusal of the subsidy was upheld.

Extrahierte Begründung

Sports fund payments are discretionary and, under Art. 5(3)(c) SpfV, motor-dependent sports are excluded. The court held that the way the appellant operates gliding with tow planes makes the sport dependent on motor support in a legally relevant sense.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could rely on prior practice, good faith, or equal treatment to preserve earlier subsidy treatment.

Extrahierter Entscheid

No. The regulatory change could validly alter the prior practice, and there was no specific assurance or protected reliance interest.

Extrahierte Begründung

There was no promise of future contributions, the affected association had been informed of the upcoming exclusion, and the right to be heard does not extend to the rulemaking process.

Kernrechtsfrage

Whether costs and party compensation had to be ordered.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The appellant lost the case, so it had to bear the proceedings costs, while no party costs were granted.

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