Kindergarten assignment must ensure reasonable school route

100 2013 433Verwaltungsgericht15.07.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Four children challenged their assignment to the Allmend kindergarten in Münchenbuchsee. The cantonal court held that the municipality could lawfully use class-size and educational criteria when assigning children and rejected the complaints on arbitrariness and proportionality. It further held that the kindergarten route is only reasonable if the municipality organises and secures escort arrangements: parents must accompany the children to the bus stop in the immediate vicinity, and municipal escorts must supervise the children during the bus ride and the walk from Zollikofen station to the kindergarten, including the return trip. A hearing defect before the school inspectorate was cured on appeal, but it justified a correction of the lower-instance cost orders.

Omnilex-Regeste

Art. 19 BV, Art. 62 BV; school assignment and school-route reasonableness; municipal discretion, hearing defect, and cost consequences. The municipality enjoys a substantial margin of discretion in organizing kindergarten assignments and may rely on objectively defensible criteria such as class size, sibling constellation, language mix, and related educational considerations (consid. 4). Judicial review is restrained to whether the discretion was exercised within constitutional and statutory limits, in particular non-arbitrariness, equality, and proportionality. A school-route complaint succeeds only if the route, assessed as a whole, is unreasonable; where the route includes risk-enhancing transport without restraint systems, the danger must be mitigated by suitable escort and supervision measures. A hearing defect is cured where the higher authority can fully review the matter after the parties have obtained the decisive material; however, the procedural failure must be reflected in the allocation of costs (consid. 3, 5, 7).

Gesamter Gesetzestext

100.2013.433U publiziert in BVR 2014 S. 508

MUT/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 15. Juli 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum und Müller

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

1. ** A.________**

2. ** B.________**

3. ** C.________**

4. ** D.________**

alle gesetzlich vertreten durch ihre Eltern …

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

Einwohnergemeinde Münchenbuchsee Schulleitung, Bernstrasse 8, 3053 Münchenbuchsee

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdegegnerin

und

Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Kindergarteneinteilung (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 18. November 2013; 4800.600.100.01/13 [629880])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2014, Nr. 100.2013.433U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________, B.________, C.________ und D.________, alle geb. … 2008, wurden mit Verfügungen vom 15. März 2013 der Einwohnergemeinde (EG) Münchenbuchsee, handelnd durch die Administrative Schulleitung Kinder­garten-Primarstufe (nachfolgend: Schulleitung), dem Kindergarten «All­mend» zugeteilt. Die von ihnen dagegen erhobenen Beschwerden wies die Schulinspektorin des Regionalen Schulinspektorats Bern-Mittelland, Kreis 8 (nachfolgend: Schulinspektorin bzw. Schulinspektorat) am 24. Mai 2013 ab.

B.

Gegen diese Entscheide erhoben A.________, B.________, C.________ und D.________ sowie weitere Betroffene am 24. Juni 2013 gemeinsam Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ). Am 8. Juli 2013 stellten sie zudem Antrag auf vorsorgliche Umteilung in einen anderen Kindergarten, was von der ERZ mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 und vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. September 2013 (Verfahren 100.2013.295) abgewiesen wurde. Mit Entscheid vom 18. No­vember 2013 wies die ERZ die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

C.

Dagegen haben A.________, B.________ sowie C.________ und D.________ am 13. Dezember 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde er­hoben mit folgenden Anträgen:

«1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Entscheide der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 18. November 2013, des regi­onalen Schulinspektorats Bern-Mittelland vom 24. Mai 2013 so­wie der Schulleitung Münchenbuchsee vom 15. März 2013 seien auf­zuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei die Nichtigkeit des Entscheides der Beschwerde­gegnerin und des regionalen Schulinspektorats festzustellen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei die von der Vor­instanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

4. Die bisherigen Verfahrenskosten vor den Vorinstanzen seien dem Ver­fahrensausgang entsprechend neu zu verlegen und es sei den Be­schwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren eine Partei­entschädigung zuzusprechen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Parteientschädigung) zu Lasten der Vorinstanzen bzw. der Beschwerdegegnerin, even­tualiter zu Lasten des Staates.»

Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2014 beantragt die ERZ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; die EG Münchenbuchsee beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde. A.________, B.________ sowie C.________ und D.________ haben mit Eingabe vom 21. Januar 2014 ihren Antrag 3 (Wieder­herstellung der aufschiebenden Wirkung) zurückgezogen, worauf der In­struk­tionsrichter mit Verfügung vom 22. Januar 2014 das Verfahren inso­weit als gegenstandslos abgeschrieben hat. Am 4. Februar 2014 haben sie eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der ERZ und zur Beschwerde­antwort eingereicht, wobei sie in der Sache an ihren Anträgen festhalten. In der Folge haben sie weitere Beweismittel eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge­recht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach ein­zutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der ERZ vom 18. November 2013. Er ist an die Stelle der Entscheide der Schulinspektorin vom 24. Mai 2013 bzw. der Verfügungen der EG Münchenbuchsee vom 15. März 2013 getreten; diese gelten als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; BVR 2010 S. 411 E. 1.4). So­weit die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung der Verfügungen der EG Münchenbuchsee sowie der Entscheide der Schulinspektorin beantra­gen, ist auf die Beschwerde daher grundsätzlich nicht einzutreten (zur Nichtig­keitsrüge vgl. hinten E. 3.2; zur Kostenverlegung der Schulinspekto­rin vgl. aber hinten E. 7.1). – Der Antrag auf Aufhebung des Entscheids der ERZ, eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, ist in Verbindung mit der Beschwerdebegründung (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 3.3 mit Hinweisen) dahin auszulegen, dass die Beschwerdeführenden in erster Linie einen reformatorischen Entscheid des Verwaltungsgerichts anstreben, wonach sie einem ihrem Wohnort näher gelegenen Kindergarten (Kinder­garten «Ursprung» oder «Bodenacker») zuzuteilen seien (vgl. z.B. Verwal­tungsgerichtsbeschwerde S. 15).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

In formeller Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführenden, die Schul­leitung sei zum Erlass der Zuteilungsverfügungen vom 15. März 2013 nicht zuständig gewesen und es sei ihnen in Missachtung kommunaler Rechts­vorschriften ein gemeindeinterner Rechtsmittelzug an die Bildungskommis­sion verwehrt worden.

2.1 Seit dem 1. August 2013 ist der Kindergarten Teil der obligatori­schen Volksschule (Art. 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210] in der Fassung vom 21.3.2012 [BAG 12-61; in Kraft seit 1.8.2013]). Deren pädagogische und betriebliche Führung obliegt den Schulleitungen (vgl. Art. 36 VSG). Bis 31. Juli 2013 ergab sich diese Kom­petenzzuweisung im Bereich des Kindergartens aus Art. 16 des bis dahin geltenden Kindergartengesetzes vom 23. November 1983 (KGG; GS 1984 S. 14 ff., in der Fassung vom 1.8.2008 [BAG 08-75]), welcher die ergän­zende sinngemässe Anwendung der Primar- bzw. Volksschulgesetzgebung vorsah (vgl. namentlich aArt. 36 VSG in der Fassung vom 1.8.2008 [BAG 08-75]). Das Schulreglement der EG Münchenbuchsee vom 31. März 2011 (nachfolgend Schulreglement; abrufbar unter http://www.muenchen­buch­see.ch) sieht in Art. 3 Abs. 2 unter dem Titel «Besuch des Kinder­gartens und der Schule» vor, dass die Zuteilung auf die Schulstandorte durch die Schulleitungen erfolgt. Die gleiche Aufgabenkompetenz findet sich auch in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Gemeinde vom 13. Februar 2012 über die Einteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Kinder­gärten oder Schulen und die Rückerstattung der Fahrkosten (nachfolgend Einteilungs- und Fahr­kostenverordnung). Die Zuteilung der Kinder auf einen bestimmten Kinder­garten ist somit als Teil der betrieblichen Führung der Schulen Aufgabe der Schulleitung, welche insoweit als Gemeindeorgan bzw. Verwaltungs­behörde handelt (vgl. Art. 2 Bst. f des Organisations­reglements der EG Münchenbuchsee vom 28. November 2010 [OgR] sowie Art. 9 Bst. f des Schulreglements). In dieser Eigenschaft ist sie auch befugt, Rechts­verhältnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich mittels Ver­fügung zu regeln (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 2 N. 12 und 18, Art. 49 N. 7). Dass als Folge des Zuteilungs­entscheids auch das Grundrecht auf Grundschulunterricht betroffen sein kann (z.B. im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit einzelner Schulwege, vgl. BVR 2013 S. 5 E. 3.1 sowie hinten E. 5), ändert daran entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nichts. Der Anspruch auf Grund­schul­unter­richt wird durch den Zuteilungsentscheid zu einem bestimmten Schul­standort nicht unmittelbar berührt (im Unterschied z.B. zu einem Schulausschluss). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass im (erstinstanz­lichen) Beschwerdever­fahren nicht die verfügende Schulleitung, sondern der Gemeinderat Stel­lung genommen hat. Verantwortliche Aufgaben­trägerin ist die Einwoh­ner­gemeinde, deren Führung dem Gemeinderat obliegt (Art. 25 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Dazu gehört auch die Vertretung gegen aussen, namentlich die Artikulation und Verteidi­gung von Interessen der Gemeinde (Stefan Müller, in Kommentar zum berni­schen Gemeindegesetz, 1999, Art. 25 N. 13). Art. 15 Abs. 6 VRPG sieht überdies vor, dass bei Beschlüssen oder Wahlen der Stimmberechtig­ten oder des Gemeindeparlaments die Ver­tretung der Gemeinde im Be­schwerdeverfahren grundsätzlich dem Ge­mein­de­rat obliegt, was auch bei Beschwerden gegen Akte anderer Ge­meindeorgane gilt (vgl. Peter Friedli, in Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz, 1999, Art. 103 N. 5, zu der bis Ende 2008 geltenden gleich­lautenden Bestimmung des Gemein­degesetzes).

2.2 Verfügungen, welche die Bildungskommission und die Schulleitun­gen gestützt auf das Schulreglement erlassen, können bei der nach kan­tonaler Gesetzgebung zuständigen Behörde angefochten werden (Art. 31 Abs. 1 des Schulreglements). Gemäss Art. 72 Abs. 1 VSG beurteilen die regionalen Schulinspektorate Beschwerden gegen Verfügungen, die Ge­meindebehörden aufgrund des VSG erlassen. Die im Zeitpunkt des Ver­fügungserlasses in einer Gemeindeverordnung noch vorgesehene gemein­de­interne Beschwerdemöglichkeit an die Bildungskommission (Art. 4 der Einteilungs- und Fahrkostenverordnung in der bis 31.7.2013 geltenden Fas­sung) vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden die auf Gesetzesstufe vorgesehene Rechtsmittelordnung nicht zu derogieren. Demzufolge ist hier gar nicht zu entscheiden, ob Art. 72 Abs. 1 VSG über­haupt Raum liesse für einen gemeindeinternen Rechtsmittelzug, denn ein solcher war bereits im hier massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlas­ses durch die Gemeinde selbst auf Gesetzesebene ausgeschlossen (Art. 31 Abs. 1 des Schulreglements i.V.m. Art. 72 Abs. 1 VSG). Diese formell­gesetzliche Regelung derogiert die anderslautende Verordnungs­bestimmung ohne weiteres (zum Vorrang des Gesetzes vgl. BVR 2005 S. 301 E. 5.2.1, 1995 S. 241 E. 3d; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 77). Die Schulinspektorin hat somit zu Recht als erste Beschwerde­instanz über die strittigen Zuteilungsverfügungen entschieden.

3.

Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die EG Münchenbuchsee habe ihnen vor Erlass der Verfügungen die Einsichtnahme in Akten verweigert (Schülerzahlen), die Zuteilungsverfügungen nicht ausreichend begründet und ihnen die Teilnahme an einem Augenschein verwehrt. Ferner habe auch die Schulinspektorin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ohne Beteiligung der Beschwerdeführenden einen weiteren Augen­schein durchgeführt und in der Folge keine Gelegenheit zur Stellung­nahme eingeräumt habe.

3.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör richtet sich in erster Linie nach dem einschlägigen (kantonalen) Verfahrensrecht (Art. 21 ff. VRPG), subsidiär nach den Mindestgarantien gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Danach haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Art. 23 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 22 VRPG sind die Parteien sodann berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergän­zungsfragen zu ersuchen. Ausserdem haben sie das Recht, zum Ergebnis eines Beweisverfahrens Stellung zu nehmen (Art. 24 VRPG). Aus dem An­spruch auf rechtliches Gehör fliesst schliesslich die Pflicht der Behörden, Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG).

3.2 Soweit die Beschwerdeführenden der Auffassung sein sollten, die geltend gemachten Gehörsverletzungen würden zur (jederzeit feststell­baren) Nichtigkeit der Verfügungen der Gemeinde und der Entscheide der Schulinspektorin führen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Nichtigkeit fällt nur bei besonders schweren Verstössen gegen die Parteirechte in Betracht (vgl. BVR 2012 S. 481 E. 2.4, 2009 S. 385 E. 6; BGE 139 II 243 E. 11.2, 132 II 21 E. 3.1). Die hier gerügten Verletzungen (Missachtung von Mitwir­kungsrechten im Beweisverfahren, Verweigerung der Akteneinsicht und mangelhafte Verfügungsbegründung) stellen jedoch einfache Gehörs­verletzungen dar, die zur Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts führen (BGE 129 I 361 E. 2.1; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 58 f.).

3.3 Die Beschwerdeführenden haben die Gehörsverletzungen durch die EG Münchenbuchsee erstmals im Verfahren vor der ERZ gerügt; im die­sem vorangegangenen Verfahren vor der Schulinspektorin haben sie die Verfügungen in dieser Hinsicht nicht beanstandet (vgl. «Einsprache» A.________ vom 2.4.2013 [Akten Schulinspektorat, Fasz. 3], «Einsprache» B.________ vom 2.4.2013 [Akten Schulinspektorat] Fasz. 4], «Einsprache» C.________ und D.________ vom 2.4.2013 [Akten Schulinspektorat, Fasz. 6]). Wurde eine Rüge betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör vor der Rechtsmittelbehörde nicht vor­gebracht, so kann sie vor der nächsthöheren Instanz nicht mehr erhoben werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 18; VGE 2012/49 vom 5.11.2012, E. 3.2, 2009/279 vom 4.5.2010, E. 2.2.5). Die Verfügungen der EG Münchenbuchsee wurden als Folge des Devolutiveffekts durch die Entscheide der Schulinspektorin ersetzt. Nur diese konnten im Verfahren vor der ERZ Anfechtungsobjekt bilden (vorne E. 1.2). Umso weniger kön­nen die ursprünglichen Verwaltungsverfahren der Gemeinde vom Verwal­tungsgericht auf Gehörsverletzungen hin überprüft werden. Vorbehalten bleiben eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen, die von der Schul­inspektorin auch ohne entsprechende Rüge von Amtes wegen zu berück­sichtigen gewesen wären (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 17). Solche liegen hier indes nicht vor: Die Gründe für den strittigen Zu­teilungsentscheid wurden den Betroffenen im Rahmen eines Informations­schreibens mitgeteilt (vgl. Schreiben der Schulleitung vom 5.3.2013, worin bezüglich der «Gründe für diese Einteilung» auf den «beiliegenden Brief des Departements Bildung» vom 4.3.2013 verwiesen wird [Akten Schul­inspektorat, Fasz. 8]). Es war den Betroffenen denn auch möglich, anhand dieser Informationen sachbezogen Beschwerde zu führen (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Umstand, dass die Schulbehörden am 18.3.2013 einen Informationsanlass zu den Kindergarteneinteilungen durch­geführt haben). Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass die Begehung des Kindergartenwegs durch Gemeindebehörden und den Ver­kehrssicherheitsexperten der Kantonspolizei (Kapo) Bern nach Erlass der Verfügungen vom 15. März 2013 stattfand und die dort gewonnenen Er­kenntnisse erst im Rahmen der Beschwerdeantwort an die Schulinspekto­rin ins Verfahren eingebracht worden sind. Es handelt sich somit nicht um eine Beweismassnahme im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, bei wel­cher die Mitwirkungsrechte der Parteien (Art. 22 und 24 VRPG) zu beach­ten gewesen wären (zum Beweiswert dieser Wegbegehung bzw. der dar­aus gewonnenen Erkenntnisse vgl. hinten E. 5.3). Die verweigerte Einsicht in die Klassenzahlen stellt ebenfalls keine erhebliche Gehörsverletzung dar und wurde von den Betroffenen offenbar auch nicht als solche empfunden, ansonsten sie diese Rüge im Verfahren vor der Schulinspektorin vorge­bracht hätten. Im Übrigen wären allfällige Gehörsverletzungen durch die EG Münchenbuchsee zwischenzeitlich als geheilt zu betrachten. Insbeson­dere würde sich eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids (und damit auch der ursprünglichen Zuteilungsverfügungen) verbunden mit einer Rück­weisung an die Gemeinde als prozessualer Leerlauf erweisen und das Verfahren unnötig verzögern (BVR 2012 S. 481 E. 2.5 mit Hinweisen; aus dem Bereich des Schulrechts vgl. auch BGer 2C_433/2011 vom 1.6.2012, in ZBl 2012 S. 546 E. 2.2.3).

3.4 Zur gerügten Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Schul­inspektorat ist Folgendes festzuhalten: Die Schulinspektorin führte am 3. Mai 2013 um 15.30 Uhr zusammen mit E.________, Verkehrssicher­heitsexperte der Kapo Bern, eine Begehung des Kindergartenwegs durch und hielt die Einschätzungen des Experten sowie ihre eigenen Beobach­tungen und Überlegungen in einem «A-Papier» (nachfolgend Arbeitspapier) fest (Akten Schulinspektorat, Fasz. 7). Den Parteien wurde weder Gelegen­heit zur Teilnahme an dieser Begehung noch zur nachträglichen Stellung­nahme zum Arbeitspapier geboten. Zwar bedauerte die Schulinspektorin in ihren Beschwerdeentscheiden «dieses Versäumnis» und räumte ein, dass «eine gemeinsame Begehung mit Teilnahme der betroffenen Eltern wohl mehr Transparenz ermöglicht und die gemeinsame Suche nach praktikab­len Lösungen zweifellos erleichtert [hätte]»; dennoch stützte sie ihren Ent­scheid massgeblich auf das fragliche Arbeitspapier und die Einschätzungen des Experten E.________ ab (vgl. insb. S. 11 f. der Entscheide vom 24.5.2013). Dieses Vorgehen verletzt die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 22 und 24 VRPG. Die Schulinspektorin hätte den Parteien Gelegenheit zu Teilnahme an der Begehung sowie zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweismass­nahme bieten müssen. Letzteres darf entgegen der Auffassung der Vor­instanz (vgl. E. 2.4.2 des angefochtenen Entscheids) nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Betroffenen ein Akteneinsichtsgesuch gestellt haben. Die instruierende Behörde ist verpflichtet, nach Abschluss des Be­weisverfahrens förmlich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 24 N. 4).

3.5 Eine Gehörsverletzung führt – entsprechend der formellen Natur des Gehörsanspruchs – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss können allerdings Gehörsverletzungen unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 131 II 271 E. 11.7.1; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, 2009 S. 328 E. 2.3, 2008 S. 97 E. 2.2.3). Diese Voraussetzungen waren im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt: Die Gehörsverletzung wog nicht besonders schwer. Der Rechts­vertreter der Beschwerdeführenden ersuchte am 14. Juni 2013 bei der Schul­inspektorin um Akteneinsicht, worauf ihm das über die Begehung vom 3. Mai 2013 verfasste Arbeitspapier zugänglich gemacht wurde (vgl. Akten Schulinspektorat, Fasz. 8). Die Beschwerdeführenden konnten daraufhin trotz Gehörsverletzung ihre Rechte wahrnehmen und sachbezogen Be­schwerde vor der ERZ führen, welche mit gleicher Kognition entschied wie die Schulinspektorin (Art. 66 VRPG). Der Heilung der Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren stand mithin nichts entgegen. Das gilt auch so­weit die Beschwerdeführenden dem Verkehrssicherheitsexperten der Kapo Befangenheit vorwerfen und bemängeln, die Vorinstanz habe keinen Augen­schein durchgeführt. Auf diese Einwände ist im Zusammenhang mit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzukommen (hinten E. 5).

3.6 Die Heilung einer Gehörsverletzung ist als besonderer Umstand bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Die behördliche Fehlleistung darf für die Betroffenen auch hinsichtlich der Verfahrenskosten keine Nachteile zeitigen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9). Die ERZ hat den Beschwerdeführenden aus diesem Grund die Verfahrenskosten im Umfang von (bloss) neun Zehnteln auferlegt und ihnen einen Zehntel der geltend gemachten Parteientschädigung als Parteikostenersatz zugespro­chen. Dies scheint trotz der Zurückhaltung, mit welcher das Verwaltungs­gericht vorinstanzliche Kostenentscheide überprüft (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Merkli/Aeschlimann/Her­zog, a.a.O., Art. 80 N. 15), als rechtsfehler­haft. Den Beschwerdeführenden wurden massgebliche Grundlagen des Entscheids der Schulinspektorin erst im Verfahren vor der ERZ zugänglich gemacht. Sie konnten ihre diesbezüglichen Mitwirkungsrechte, namentlich das Recht zur Stellungnahme, somit erst im Rechtsmittelverfahren aus­üben. Dieser Umstand hätte es gerechtfertigt, ihnen höchstens die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen und hälftigen Parteikostenersatz zu­zusprechen, weshalb sich der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt als rechtsfehlerhaft erweist und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit gutzuheissen ist.

4.

In materieller Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführenden zunächst sinngemäss, die Zuteilungsentscheide seien rechtsungleich, unverhält­nismässig und willkürlich sowie das Ergebnis rechtsfehlerhafter Er­mes­sens­ausübung.

4.1 Die EG Münchenbuchsee verfügt über einen einzigen Schulbezirk (vgl. Art. 2 des Schulreglements) mit fünf Kindergartenstandorten («All­mend», «Bodenacker», «Hübeli», «Neumatt» und «Ursprung»). Der Kinder­garten «Allmend» liegt im Allmendquartier südlich des Buchsiwalds, wel­ches zwar politisch zur EG Münchenbuchsee gehört, geografisch aber mit dem Gemeindegebiet von Zollikofen verbunden ist und in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Zollikofen liegt. Im Februar 2013 beschloss der Ge­meinderat der EG Münchenbuchsee mit Blick auf die erwarteten steigen­den Schülerzahlen, ab dem Schuljahr 2013/2014 eine zusätzliche Kinder­gartenklasse am Standort «Allmend» zu eröffnen. Die ERZ genehmigte diesen Beschluss am 14. März 2013 für die Schuljahre 2013/14 und 2014/15 (Akten Schulinspektorat, Fasz. 8). In der Folge wurden insgesamt elf Kinder aus dem Gemeindegebiet nördlich des Buchsiwalds (Waldegg- und Laubberggebiet), darunter auch die Beschwerdeführenden, nicht den näher gelegenen Kindergärten «Ursprung» oder «Bodenacker», sondern dem Kindergarten «Allmend» zugeteilt.

4.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Eröffnung einer weiteren Kindergartenklasse sei mit Blick auf die aktuellen Klassen­zahlen gar nicht notwendig gewesen und vor dem Hintergrund der kantona­len Sparmassnahmen unverständlich (Verwaltungsgerichts­be­schwerde S. 16), können sie im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Streitig und zu prüfen ist hier einzig die Zuteilung der Beschwerdeführenden auf eine der am Standort «Allmend» geführten, von den zuständigen Behörden beschlossenen und bewilligten Kindergartenklassen.

4.3 Das Kindergartenwesen ist im Kanton Bern – soweit hier interes­sierend – wie folgt geregelt: Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kin­dergärten und Schulen (Art. 43 Abs. 1 KV). Der Kindergarten dauert zwei Jahre und ist Teil der Volksschule (Art. 1 und 3 Abs. 2 VSG in der aktuellen Fassung vom 21.3.2012, in Kraft seit 1.8.2013 [BAG 12-61]). Die Kinder besuchen die Volksschule grundsätzlich an ihrem Aufenthaltsort (vgl. Art. 7 Abs. 1 VSG). Die Gemeinden sorgen dafür, dass jedes Kind die Volks­schule besuchen kann (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VSG), und legen die Volks­schulen als Organisationseinheiten fest, welche die Aufgaben der Volks­schule erfüllen (Art. 34 Abs. 1 VSG). Sie beschliessen über die Schaffung oder Aufhebung von Klassen (Art. 47 Abs. 1 Bst. a VSG) und verfügen bei der Organisation des Schul- und Kindergartenwesens über einen Spiel­raum. Entsprechend kommt der zuständigen Gemeindebehörde auch beim Entscheid über die Zuteilung eines Kindes zu einem be­stimmten Schulhaus bzw. Kindergarten und damit bei der Festlegung der Zuteilungskriterien ein erhebliches Ermessen zu. Aufgrund der Organisationsfreiheit und grösse­ren Sachnähe der Gemeinde auferlegt sich das Verwal­tungsgericht in diesem Zusammenhang eine gewisse Zurückhaltung; es prüft insbeson­dere, ob die Gemeinde ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, na­mentlich unter Beachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und der dort angelegten öffentlichen Interessen sowie des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, der Verhältnismässigkeit und des Willkürver­bots ausübt (vgl. BVR 2013 S. 5 E. 2.5 mit Hinweisen).

4.4 Die Schulleitungen der EG Münchenbuchsee achten gemäss Art. 2 f. der kommunalen Einteilungs- und Fahrkostenverordnung bei der Einteilung der Schülerinnen und Schüler in die Kindergärten und Schul­häuser auf ausgeglichene Klassengrössen, bei Mehrjahrgangsklassen auf ausgeglichene Jahrgangsgrössen und auf die Durchmischung mit fremd­sprachigen Kindern. Sie berücksichtigen nach Möglichkeit die Trennung oder Nichttrennung von Geschwistern sowie die familienergänzende Be­treuung durch Tageseltern oder in der Tagesschule. Andere besondere Umstände, namentlich gesundheitliche Probleme, können den Einteilungs­entscheid ebenfalls beeinflussen. – Die EG Münchenbuchsee begründete die hier strittigen Zuteilungsentscheide primär mit dem Kriterium der Klassen­grösse: Bei der Einteilung der Kinder habe man zuerst darauf geachtet, dass im Kindergarten «Allmend» kleine Klassen gebildet würden (je 17 Kinder), damit die Zahl der Kinder, die aus dem Gebiet nördlich des Buchsiwalds in eine «Allmend»-Klasse eingeteilt würden, möglichst tief ausfalle. Anschliessend habe man diejenigen elf Kinder aus den Quartieren nördlich des Buchsiwalds ausgewählt, die luftlinienmässig am nächsten beim Kindergarten «Allmend» wohnten (Beschwerdeantwort vom 30.4.2013 [Akten Schulinspektorat, Fasz. 8]). Ferner sei bei den Zu­teilungs­entscheiden berücksichtigt worden, dass einzelne Kinder aus den betroffenen Quartieren das erste Kindergartenjahr bereits im Kinder­garten «Ursprung» besucht hätten. Eine Umteilung dieser Kinder für das zweite Kindergartenjahr sei aus pädagogischer Sicht abzulehnen. Ausser­dem sei ein Kind dem Kindergarten «Bodenacker» zugeteilt worden, weil es dort an vier Tagen der Woche die Tagesschule besuche (Stellungnahme der Schul­leitung vom 15.7.2013 [Akten ERZ, pag. 5]). Schliesslich seien weitere Aspekte berücksichtigt worden, namentlich gesundheitliche Grün­de, besonderer Bildungs- und Betreuungsbedarf sowie das Bestreben, wenn immer möglich mindestens zwei Kinder aus demselben Quartier in denselben Kindergarten einzuteilen. Zudem versuche man, dem kulturellen Hintergrund der Kinder und der Anzahl fremdsprachiger Kinder Rechnung zu tragen und auf ein ausgeglichenes Geschlechter- und Jahrgangsverhält­nis (1. Kindergartenjahr/2. Kindergartenjahr) zu achten (Stellungnahme der Schulleitung vom 5.9.2013 [Akten ERZ, pag. 12]; Beschwerdeantwort vom 17.1.2014, S. 3 f.).

4.5 Bei den genannten Aspekten handelt es sich um sachlich nach­vollziehbare Kriterien, die im Rahmen einer pflichtgemässen Ermes­sensausübung herangezogen werden können. Dennoch fühlen sich die Beschwerdeführenden im Vergleich zu anderen Kindern aus ihrem Wohn­quartier rechtsungleich bzw. willkürlich behandelt. Die ERZ habe es in die­sem Zusammenhang versäumt, die von ihnen bestrittenen «Behauptun­gen» der EG Münchenbuchsee zu überprüfen (Verwaltungsgerichts­be­schwerde S. 13). – Zwar stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Der Unter­suchungsgrundsatz erfährt freilich dadurch eine Einschränkung, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu­wirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwir­kungspflicht; vgl. Art. 20 Abs. 1 VRPG). Art und Umfang der Mitwirkungs­pflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässig­keit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung der betroffenen Person möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tat­sachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünfti­gem Aufwand erheben könnte (BVR 2013 S. 497 E. 4.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2009 S. 415 E. 2.2, S. 225 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführenden sich auf eine pauschale Bestrei­tung der Ausführungen der EG Münchenbuchsee beschränken. Sie hätten dem Verwaltungsgericht zumindest darlegen müssen, aus welchem Grund und inwiefern sie die Angaben der Gemeinde für falsch halten und weshalb sich daraus eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes ergeben soll. Im Übrigen ist aus den Akten ersichtlich, dass bei den angeführten «Vergleichskindern» sachliche Gründe vorliegen, die eine abweichende Behandlung rechtfertigen (F.________, G.________ und H.________ besuchten im Schuljahr 2012/2013 das erste Kindergartenjahr im Kinder­garten «Ursprung», weshalb eine Umteilung für das zweite Kindergarten­jahr nicht in Frage kam [Akten ERZ, Beilage zu pag. 5]; bei I.________ wurde ein bevorstehender Umzug innerhalb der Gemeinde berücksichtigt [Akten ERZ, pag. 12, S. 2]; J.________, K.________ und L.________ woh­nen in grösserer Distanz [Luftlinie] zum Kindergarten «Allmend» als die Beschwerdeführenden [Wohnadressen ersichtlich aus Akten ERZ, Beilage zu pag. 5]). Eine rechtsungleiche bzw. willkürliche Ausübung des Ermes­sens ist jedenfalls nicht erkennbar.

4.6 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, ihre Zuteilung auf den Kinder­garten «Allmend» sei unverhältnismässig, weil nicht nötig. Aus den aktuellen Klassenzahlen sei ersichtlich, dass alle betroffenen elf Kinder aus den Quartieren nördlich des Buchsiwalds in die Kindergärten «Ursprung» oder «Bodenacker» eingeteilt werden könnten, ohne dass an diesen Stand­orten der Normbereich der Klassenzahlen gemäss der Richtlinie für die Schülerzahlen der ERZ (Stand 1.8.2013; Normbereich 14 bis 22 Kinder pro Kindergartenklasse) überschritten würde (Verwaltungsgerichts­be­schwerde S. 14). Dies trifft – wie die EG Münchenbuchsee einräumt (Beschwerdeant­wort vom 17.1.2014, S. 8) – zwar zu, vermag indessen die Zuteilungsent­scheide nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen. Die EG München­buchsee hat bei den Zuteilungen neben dem Kriterium der Klassengrösse auch anderen sachlich vertretbaren Aspekten Rechnung getragen (vgl. vorne E. 4.4). Für das Verwaltungsgericht besteht deshalb auch dann keine Veranlassung, korrigierend einzugreifen, wenn die freien Kapazitäten in den Kindergärten «Ursprung» und «Bodenacker» eine Umteilung der Be­schwerdeführenden zuliessen. Entsprechendes gilt auch für den von den Beschwerdeführenden als «hoch problematisch» empfundenen Umstand, dass der Kindergarten «Allmend» vorwiegend von fremdsprachigen Kin­dern besucht werde und sie als deutschsprachige Kinder befürchten, im Unterricht «vernachlässigt» zu werden (Verwaltungsgerichts­be­schwerde S. 14 f.). Abgesehen davon, dass Kindergartenlehrkräfte als pädagogische Fachpersonen (auch) im Umgang mit solchen Klassenkonstellationen ge­schult sind und eine «Vernachlässigung» der deutschsprachigen Kinder nicht plausibel erscheint, liegt es im Ermessen der Gemeinde, dem Krite­rium der sprachlichen und kulturellen Durchmischung in den Kindergarten- und Schulklassen besonders Rechnung zu tragen. Darin ist keine Rechts­verletzung zu erblicken. Ob die vorgenommenen Einteilungen auch in jeder Hinsicht angemessen waren bzw. ob gegebenenfalls auch andere ange­messene Lösungen denkbar gewesen wären, steht hier nicht zur Beurtei­lung (vgl. vorne E. 1.3 und 4.3).

4.7 Dieses Ergebnis ändert nichts daran, dass der Kindergartenweg für die Beschwerdeführenden zumutbar sein muss. Gewichtet die Gemeinde andere Kriterien stärker als den Wohnort bzw. die Erreichbarkeit des Kinder­gartens, nimmt sie in Kauf, dass längere und damit potentiell riskan­tere Schulwege zu bewälti­gen sind und sich damit die Frage der Zumutbar­keit in erhöhtem Mass stellt (vgl. BVR 2013 S. 5 E. 2.9).

5.

Umstritten ist weiter die Zumutbarkeit des Kindergartenwegs für die Be­schwerdeführenden.

5.1 Wie bereits Art. 27 Abs. 2 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV; BS 1 S. 3) gewährleistet Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grund­schulunterricht (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 VSG). Aus dieser Garantie ergibt sich für den Bereich der Volksschule unter anderem ein verfassungs­mässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schul- bzw. Kindergartenweg (BVR 2013 S. 5 E. 3.1 f. mit Hinweisen, unter Berücksichtigung der unter­schiedlichen Rechtsgrundlagen vor bzw. nach Inkrafttreten der Inter­kantonalen Vereinbarung vom 14. Juni 2007 über die Harmonisierung der obligatorischen Schule [HarmoS-Kon­kordat; BSG 439.60, Anhang]). Aus den von den Beschwerdeführenden angerufenen völkerrechtlichen Bestim­mungen (Art. 13 Abs. 2 Bst. a des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [UNO-Pakt I; SR 0.103.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Übereinkommens vom 20. No­vem­ber 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]) ergeben sich kein weitergehenden Ansprüche (BGE 133 I 156 E. 3.6.4). – Die Zumutbar­keit eines Schulwegs bestimmt sich nach seiner Länge und der zu über­windenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Weges und den damit verbundenen Gefahren sowie nach Alter, Ent­wicklungsstand und Konstitution der betroffenen Kinder. Massgebend sind die konkreten Um­stände des Einzelfalls, die gesamthaft zu beurteilen sind. Ein Weg ist nicht bereits deshalb unzumutbar, weil ein anderer Kindergar­ten oder eine andere Schule vom Wohnort aus in kürzerer Distanz zu errei­chen wäre (zum Ganzen BVR 2013 S. 5 E. 3.3 mit Hinweisen).

5.2 Der Kindergartenweg der Beschwerdeführenden ist dreigeteilt in eine zu Fuss zu bewältigende Strecke vom Wohnort zur Bushaltestelle (Haltestelle «Hofwilstrasse» oder «Waldegg»), eine vier- bis fünfminütige Fahrt mit dem öffentlichen Linienbus Nr. 36 bis zum Bahnhof Zollikofen und eine weitere Fusswegstrecke vom Bahnhof Zollikofen zum Kindergarten «Allmend». Es ist unbestritten, dass von einem Kindergartenkind im Alter zwischen vier und sechs Jahren nicht verlangt werden kann, dass es die­sen Weg alleine bewältigt. Nach Auffassung der EG Münchenbuchsee ist die Zumutbarkeit des Kindergartenwegs jedoch zu bejahen, wenn die Eltern und eine von der Gemeinde organisierte Betreuungsperson die Kin­der begleiten. Die Beschwerdeführenden halten den Kindergartenweg je­doch auch dann für unzumutbar: Eine dauerhafte Begleitung durch die Eltern könne nicht gefordert werden, der Transport im Bus sei mangels Rückhaltevorrichtungen unzureichend gesichert, die Abläufe und Betreu­ungsmodalitäten seien im Einzelnen nicht durchgedacht und würden in der Praxis nicht funktionieren. Ausserdem führe die zeitliche Beanspruchung durch die lange Wegstrecke zu einer unzumutbaren Verkürzung der Mit­tagspause.

5.3 Die Beschwerdeführenden rügen in diesem Zusammenhang vorab, der massgebliche Sachverhalt sei unrichtig bzw. unvollständig erhoben worden.

5.3.1 Sie kritisieren namentlich den Verkehrssicherheitsexperten der Kapo Bern, E.________, welcher «als Gutachter» nicht «zuständig» ge­wesen sei. Ausserdem sei sein als E-Mail verfasstes «Gutachten» vom 17. April 2013 zuhanden der Gemeindebehörden in verschiedener Hinsicht mangelhaft. Unzulässig sei sodann sein erneuter Beizug durch die Schul­inspektorin gewesen, da er bereits für die Gemeinde und damit für eine Partei tätig und somit «befangen» gewesen sei (Verwaltungsgerichts­be­schwerde S. 7 f.). Die EG Münchenbuchsee stellt sich dagegen auf den Standpunkt, ein förmliches Gutachten sei gar nie in Auftrag gegeben wor­den; die Einschätzungen von E.________ seien nicht als Gutachten, son­dern als Amtsbericht bzw. einfache Polizeiauskunft zu verstehen (Be­schwer­de­antwort vom 17.1.2014, S. 4). – Die Einschätzungen des Ver­kehrs­sicherheitsexperten der Kantonspolizei sind grundsätzlich als Be­weismittel gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b VRPG (Amtsbericht) zu qualifizie­ren. Damit kann amtliches Fachwissen verfügbar gemacht werden (vgl. BVR 2013 S. 5 E. 5.6). Weshalb E.________ als Mitarbeiter der Abteilung Verkehrssicherheit der Kapo Bern für die Beantwortung von Fragen im Zu­sammenhang mit der Sicherheit von Schulwegen «nicht zuständig» bzw. nicht kompetent sein soll, ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat dieselbe Fachabteilung in Fragen der Schulwegsicherheit im Übrigen auch schon beigezogen (vgl. BVR 2013 S. 5 E. 5.3).

5.3.2 Für die Bewertung der Beweise gilt der Grundsatz der freien Beweis­würdigung. Die Behörde misst den Beweisen nach ihrer eigenen, freien Überzeugung ein gewisses Gewicht bei. Praxisgemäss auferlegt sich das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Aspekten, die eine kanto­nale Fachbehörde aufgrund ihres Fachwissens besser beurteilen kann, jedoch eine gewisse Zurückhaltung (BVR 2013 S. 5 E. 5.6, 2010 S. 411 E. 1.5 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 8). – Die Beschwerdeführenden beanstanden zu Recht, dass der E-Mail-Bericht vom 17. April 2013 wesentliche Rahmenbedingungen der Begehung (na­mentlich Tag und Uhrzeit) nicht nennt und einzelne Fragen nur ungenü­gend beleuchtet (z.B. Sicherheit während der Busfahrt). Ausserdem hat die Gemeinde den Verkehrssicherheitsexperten erst für ihre Beschwerdeant­wort an die Schulinspektorin konsultiert, was dessen Einschätzungen zu­mindest in die Nähe eines «Parteigutachtens» rückt. Die im Arbeitspapier der Schulinspektorin protokollierten Einschätzungen stellen ebenfalls keine umfassende Beurteilung des Schulwegs dar, sondern betreffen gewisse Sicherheitsaspekte der einzelnen Teilabschnitte; auf die Situation während der Busfahrt ist der Experte nicht näher eingegangen. Zudem erscheint es zumindest nicht unproblematisch, dass die Schulinspektorin denselben Experten beigezogen hat, den die Gemeinde im Rahmen ihrer Beschwer­de­antwort konsultiert hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 183 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivil­prozessordnung, ZPO; SR 272] und Art. 9 Abs. 1 Bst. e VRPG). Diesen Umständen ist nachfolgend, bei der Würdigung der Ergebnisse des Amts­berichts, Rechnung zu tragen. Soweit sich aus den fraglichen Akten un­bestrittene sachverhaltliche Darstellungen ergeben, kann indessen ohne weiteres darauf abgestellt werden.

5.4 Im Folgenden ist zunächst die Zumutbarkeit des ersten Teil­abschnitts (Wohnort – Bushaltestelle) zu prüfen:

5.4.1 Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es den El­tern zumutbar, in der unmittelbaren Wohnumgebung ihr Kind auf dem Schul­weg zu begleiten, beispielsweise zu einer Bushaltestelle oder zu einem Schülertransport-Sammelpunkt. Dies ergibt sich aus den elterlichen Mitwirkungspflichten und aus dem Umstand, dass die Kinder auf dem Schul­weg unter der Verantwortlichkeit der Eltern stehen (vgl. BVR 2013 S. 5 E. 4.5 mit Hinweisen; BGer 2C_433/2011 vom 1.6.2012, in ZBl 2012 S. 546 E. 4.3; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 26 und 632). Für diese Begleitung besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (Verwaltungs­gerichtsbeschwerde, S. 14) kein An­spruch auf Entschädigung. Ein solcher lässt sich insbesondere auch nicht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ableiten. Im Gegenteil hat das Bundesgericht auch im Zusammenhang mit Entschädigungsforderun­gen für von Eltern geleisteten Schultransport festgehalten, dass die Eltern in Bezug auf den Schulweg ihrer Kinder eine Mitverantwortung tragen, wes­halb zeitliche Inkonvenienzen bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen sind und keinen staatlichen Entschädigungsanspruch in vollem Umfang auszulösen vermögen (BGer 2C_433/2011 vom 1.6.2012, in ZBl 2012 S. 546 E. 5.1). Welcher Bereich unter die «unmittelbare Wohnumgebung» fällt, lässt sich nicht ein für alle Mal festlegen. Vielmehr sind die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall zu würdigen. So hat das Verwaltungsgericht eine Wegstrecke zwischen Wohnort und Bushaltestelle von ca. 300 m als un­mittelbare Wohnumgebung qualifiziert. Der Weg führte vom Wohnort über Quartierstrassen an die Hauptstrasse, wo sich die Bushaltestelle befand (BVR 2013 S. 5 E. 4.2 und 4.5).

5.4.2 Hier liegt eine vergleichbare Sachlage vor: Alle Beschwerdeführen­den wohnen in Wohnquartieren, die an die Hauptstrasse (Bernstrasse) grenzen, auf welcher der öffentliche Linienbus verkehrt. B.________ sowie C.________ und D.________ wohnen in einer Distanz von 220 m bzw. 260 m zur Bushaltestelle «Hofwilstrasse»; A.________ muss bis zur Bushaltestelle «Waldegg» eine Wegstrecke von 550 m zu­rücklegen (vgl. http://www.maps.google.ch). Mit Rücksicht auf das Alter der Kinder ist von einem Zeitbedarf von fünf bis zehn Minuten (B.________, C.________ und D.________) bzw. zehn bis fünfzehn Minuten (A.________) pro zu Fuss zurückge­legte Wegstrecke auszugehen. Alle drei Wegstrecken führen durch das Wohnquartier der Beschwerdeführenden. Durch die Haltestellen «Hofwil­strasse» und «Waldeggstrasse» sind die Wohnquartiere an den öffentli­chen Verkehr angeschlossen; die Haltestellen können über Quartierstras­sen erreicht werden. Aufgrund dieser konkreten Umstände sind bei allen Beschwerdeführenden die Wegstrecken zwischen Wohnort und Bushalte­stelle der unmittelbaren Wohnumgebung zuzurechnen. Die Begleitung durch die Eltern (oder durch eine von den Eltern beauftragte Drittperson) ist in diesem Bereich somit zumutbar. Besondere Umstände, die im Einzelfall die Begleitung verunmöglichen würden (z.B. Abwesenheiten, Gehbehinde­rung, Betreuungspflichten), werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (Ver­waltungsgerichtsbeschwerde S. 10), ist es (auch im Rahmen der Unter­suchungsmaxime) nicht Aufgabe der Behörden, von Amtes wegen nach solchen Umständen zu forschen. Vielmehr obliegt es den Betroffenen, all­fällige Hinderungsgründe substantiiert geltend zu machen (zur Mitwirkungs­pflicht vgl. vorne E. 4.5).

5.4.3 Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass sich das Erfordernis einer Begleitung nicht auf den gesamten Teilabschnitt zwischen Wohnort und Bushaltestelle erstreckt, sondern auf den Bereich der Bernstrasse be­schränkt ist, wo die Kinder auf den Linienbus warten und die Hauptstrasse teilweise auch überqueren müssen. Dass eine Begleitung auch innerhalb des Wohnquartiers erforderlich wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Mit Blick auf die für den zweiten und dritten Teilabschnitt angeordneten Massnahmen (Begleitung durch eine von der Gemeinde beauftragte Per­son ab einem Treffpunkt bei der Bushaltestelle bis zum Kindergarten [vgl. E. 5.5 f. hiernach]) wäre es daher auch denkbar, den Treffpunkt bei der Bushaltestelle so zu bestimmen, dass die Kinder diesen (jedenfalls mit der Zeit) auch selbständig erreichen können bzw. im Bereich der Bernstrasse und beim Warten auf den Bus bereits durch die Begleitperson der Ge­meinde beaufsichtigt wären. Dies ändert jedoch nichts daran, dass von den Eltern im Bereich der unmittelbaren Wohnumgebung eine dauerhafte Be­gleitung der Kinder verlangt werden kann bzw. sich der Kindergartenweg insoweit als zumutbar erweist. Da es sich hierbei um die Beurteilung einer Rechtsfrage handelt und der zugrundeliegende Sachverhalt ausreichend erstellt ist, sind keine weiteren Beweismassnahmen erforderlich, weshalb entsprechende Anträge der Beschwerdeführenden insoweit abgewiesen werden.

5.5 Zum zweiten Teilabschnitt, der mit dem öffentlichen Linienbus ab­solviert werden muss, ergibt sich was folgt:

5.5.1 Die Buslinie Nr. 36 des Regionalverkehrs Bern-Solothurn (RBS) verkehrt zwischen Münchenbuchsee und Bern Breitenrain. Es handelt sich dabei um einen vom Bundesamt für Verkehr konzessionierten öffentlichen Personentransport. In Fahrzeugen solcher Unternehmen besteht für Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, ausnahmsweise und im Gegensatz zu Schülertransporten keine Gurtentragpflicht (vgl. Art. 7 Bst. b der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personen­beförderung [VPB; SR 745.11] sowie Art. 3a Abs. 2 Bst. e der Verkehrsregelnverord­nung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Die auf der Linie Nr. 36 verkehrenden Busse sind denn auch nicht mit Rückhaltevorrichtungen für Kinder ausgerüstet. Die Fahrt von den Haltestellen «Hofwilstrasse» und «Waldegg» bis «Zollikofen Bahnhof» dauert fünf bzw. vier Minuten.

5.5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Busfahrt ohne Siche­rung durch Rückhaltevorrichtungen sei unzumutbar. Die ERZ be­schränkt sich auf die Feststellung, im Ortsbus bestehe keine Gurtentrag­pflicht, ohne jedoch diesen Umstand mit Blick auf die Zumutbarkeit des Kindergartenwegs zu würdigen. Die EG Münchenbuchsee stellt sich auf den Standpunkt, die Busfahrt sei auch ohne Rückhaltevorrichtung zumut­bar, weil die Kinder durch eine Begleitperson betreut würden. Schliesslich würden die Kinder auch in der Freizeit mit ihren Eltern oder Dritten die öffent­lichen Verkehrsmittel benutzen, ohne dabei angegurtet zu sein. Der Verkehrssicherheitsexperte E.________ hat sich zur Zumutbarkeit der Busfahrt und namentlich zu den fehlenden Rückhaltevorrichtungen nicht ausdrücklich geäussert. In seinem E-Mail Bericht vom 17. April 2013 hält er lediglich fest, dass die Kinder während der Busfahrt zusammenbleiben und immer den gleichen Buseinstieg bzw. -ausstieg benutzen sollten (Akten Schulinspektorat, Fasz. 8).

5.5.3 Das Verwaltungsgericht hatte kürzlich die Frage zu beurteilen, ob es einem Kindergartenkind zumutbar sei, einen Teil des Kindergartenwegs mit dem zwischen Magglingen und Leubringen verkehrenden Ortsbus zurück­zulegen. Die auf dieser Strecke eingesetzten Fahrzeuge verfügten in aller Regel über Sicherheitsgurten. Ersatzfahrzeuge ohne Gurten wurden «nur im absoluten Bedarfsfall und wenn möglich während der Schulferien» ein­gesetzt (BVR 2013 S. 5 E. 5.5). Zur Frage, welchen Sicherheitsrisiken ein Kind im Alter zwischen vier und sechs Jahren im öffentlichen Verkehr wäh­rend des Transports ausgesetzt ist, holte das Verwaltungsgericht bei der Kantonspolizei Bern einen Fachbericht ein. Dieser kam zu folgenden Schlüs­sen (BVR 2013 S. 5 E. 5.3):

«Die Gefahrensituationen wäh­rend des Transports besteht darin, dass für Führer bzw. Führerin und mit­fahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplanmässigen Ver­kehr konzessionierter Transport­unternehmungen keine Gurtentragpflicht besteht, was für ein Kind im er­wähnten Alter eine besondere Gefährdung bedeuten kann. Zudem be­finden sich unbegleitete 4- bis 6-jährige Kinder in einem öffentlichen Bus oder Gesellschaftswagen in einem ungewohnten Umfeld mit ihnen fremden Personen und ist die Sicht eines Kindes in die­sem Alter auf­grund seiner Körpergrösse erheblich eingeschränkt, was zu Orientie­rungsschwierigkeiten führen kann (Ziff. 1 des Fachberichts). Ob Kinder Ge­fahrensituationen im Verkehr erkennen und richtig einschätzen so­wie darauf reagieren können, hängt massgeblich vom individuellen Ent­wicklungsstand, der Persönlichkeit des Kindes und den konkreten ört­lichen Begebenheiten ab. Die für eine selbständige Teilnahme am Stras­senver­kehr notwendige Aufmerksamkeit ist im Vorschulalter in­des noch kaum, im Grundschulalter nicht vollständig ausgebildet und erst ab ca. 14 Jahren mit derjenigen von Erwachsenen vergleichbar (Ziff. 2 des Fachberichts). Um einen sicheren Transport der Kinder zu ge­währleisten, ist, wiewohl keine gesetzliche Gurtentragpflicht besteht, eine der Grösse des Kindes entspre­chende Sicherung durch Gurten oder Rückhaltesysteme wünschenswert und sachgerecht. Da eine vor­gängige Instruktion eines Kindes im erwähn­ten Alter nicht zielführend ist, empfiehlt sich eine regelmässige Begleitung des Kindes im Bus (ins­besondere beim Ein- und Ausstieg sowie zwecks korrekter Siche­rung). Bei der Begleitperson handelt es sich vorzugsweise um eine dem Kind vertraute Person, wobei auch ein älterer Schüler bzw. eine äl­tere Schülerin in Frage kommt («Gotte-/Göttisystem»). Zusätzlich kann der Buschauffeur bzw. die Buschauffeurin die Fahrgäste «nach Mög­lichkeit» beaufsichtigen und nötigenfalls intervenieren (Ziff. 3 des Fach­be­richts). Abschliessend hält der Bericht fest, dass aus Sicht der Kan­tonspoli­zei Bern keine «ausserordentlichen Gefahrensituationen» be­stehen, wenn die in diesem Bericht erwähnten Massnahmen, «na­mentlich bezüglich Be­gleitung und Sicherung im Fahrzeug» gewähr­leistet sind (Ziff. 4 des Fach­berichts).»

5.5.4 Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus was folgt: Es versteht sich, dass die Sicherung von Kindern im hier fraglichen Alter durch ein Rück­haltesystem wünschenswert und sachgerecht ist bzw. der Transport ohne entsprechende Vorrichtungen eine gewisse Gefährdung der Kinder bedeuten kann. Daraus lässt sich entgegen den Beschwerdeführenden jedoch nicht schliessen, dass es gänzlich ausgeschlossen ist, Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren in einem öffentlichen Verkehrsbus ohne Rückhaltesystem zu befördern, ansonsten solche Kinder den öffentlichen Bus gar nie benützen könnten. Es kann aber auch nicht mit der blossen Feststellung sein Bewenden haben, es bestehe bei solchen Transporten keine Gurtentragpflicht. Vielmehr ist mit Blick auf die Zumutbarkeitsbeurtei­lung des Kindergartenwegs der besonderen Gefährdung eines Transports der Kinder ohne Rückhaltesystem Rechnung zu tragen, indem zu prüfen ist, durch welche anderen Sicherungsmassnahmen diese Gefährdung auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann. Im Vordergrund steht die Betreuung und Beaufsichtigung durch eine Begleitperson (bei privaten Fahr­ten erfolgt diese in der Regel durch die Eltern, Grosseltern oder ältere Geschwister). Das Erfordernis einer solchen Betreuung bei Kindern von vier bis sechs Jahren wurde denn auch im hiervor zitierten Kapo-Fach­bericht besonders hervorgehoben und gilt selbst dann, wenn Gurten vor­handen sind. Fehlt es – wie hier – an einem Rückhaltesystem, kommt der Beaufsichtigung durch die Betreuungsperson umso grössere Bedeutung zu. Die Betreuungsperson muss dafür sorgen, dass sich die Kinder auf einen Sitzplatz setzen oder – wenn keine freien Plätze verfügbar sind – sich zumindest an den für sie zugänglichen Haltevorrichtungen festhalten. Zudem muss sie an den Haltestellen den sicheren Ein- und Ausstieg aus dem Fahrzeug gewährleisten und sicherstellen, dass kein Kind den Ein- oder Ausstieg verpasst. Eine Betreuungsperson kann diese Beaufsichti­gung daher nur für eine bestimmte Anzahl Kinder leisten. Dem «Betreu­ungsschlüssel» kommt mithin eine erhebliche Bedeutung zu.

5.5.5 Den Akten lässt sich entnehmen, dass aktuell insgesamt zehn Kinder­gartenkinder (fünf ab Haltestelle «Hofwilstrasse»; fünf ab Haltestelle «Waldegg») die Busfahrt zurücklegen müssten. In der Beschwerdeantwort vom 30. April 2013 an die Schulinspektorin schrieb die EG Münchenbuch­see (Gemeinderat), die Kinder würden «durch eine oder zwei erwachsene Personen begleitet» (S. 2 unten; Akten Schulinspektorat, Fasz. 8). Im glei­chen Schreiben hält die Gemeinde fest, man könne sich eine Lösung vor­stellen, bei welcher «an beiden Bushaltestellen […] jeweils eine Mutter oder ein Vater (gemäss einem Wochenplan) verantwortlich [sei], dass die Kinder vollzählig anwesend sind und dass sie im Bushäuschen warten. […] Eine Mutter oder ein Vater [fahre] ab der Haltestelle mit den Kindern mit. Gleich­zeitig [fahre] eine von der Gemeinde gestellte Begleitperson jeweils ab der Haltestelle Hofwilstrasse mit dem Bus bis zum Bahnhof Zollikofen» (S. 3 der Beschwerdeantwort vom 30.4.2013 [Akten Schulinspektorat, Fasz. 8]). – Die Schulinspektorin hielt in ihrem Papier über die Begehung mit dem Verkehrssicherheitsexperten zur Situation an der Haltestelle «Waldegg» fest, sie erachte es als «problematisch», wenn «die Begleitperson bereits im Bus [sei] und nicht auf die Kinder warten [könne]» (S. 5 des Papiers [Akten Schulinspektorat, Fasz. 7]). Zur Situation auf dem Heimweg hielt sie fest, es gehe nicht an, dass die Kinder an der Haltestelle «Waldegg» alleine aus dem Bus ausstiegen und die Begleitperson mit den verbleiben­den Kindern weiterfahre (S. 10 des Papiers). In den Beschwerdeentschei­den traf sie daher die folgenden Anordnungen: Betreffend die Beschwer­deführenden B.________ sowie C.________ und D.________ führte sie aus, die Kinder würden «am Treffpunkt * bei der Haltestelle Hofwil* (Fahrtrichtung Zollikofen) von einer seitens der Gemeinde gut instruierten und im Umgang mit Kindergarten­kindern geübten Person in Empfang genommen. […] Diese Begleitperson [fahre] dann gemeinsam mit den Kindern im Bus nach Zollikofen». Auf dem Rückweg habe sie die Kinder «zur Haltestelle Hofwil» zu begleiten (S. 12 der Entscheide [Hervorhebung durch das Gericht]). Im Beschwerdeent­scheid betreffend A.________ hielt sie fest, das Kind werde «* am Treff­punkt* * bei der Haltestelle Waldegg* (Fahrtrichtung Zollikofen) von einer seitens der Gemeinde gut instruierten und im Umgang mit Kindergarten­kindern geübten Person in Empfang genommen», welche dann mit den Kindern im Bus nach Zollikofen fahre. Auf dem Rückweg würden die Kinder zurück «zur Haltestelle Waldegg» begleitet (S. 12 des Entscheids [Hervor­hebung durch das Gericht]). Ausserdem hielt die Schulinspektorin bezüg­lich der Busfahrt fest, eine «Begleitung durch die Eltern [könne] seitens der Beschwerdegegnerin nicht gefordert werden» (S. 13 der Entscheide). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Schulinspektorin die Begleitung durch mindestens * zwei *von der Gemeinde gestellte Personen während der Busfahrt angeordnet hat (eine Person ab bzw. bis Treffpunkt bei der Halte­stelle «Hofwilstrasse», eine weitere ab bzw. bis Treffpunkt bei der Halte­stelle «Waldegg»). Diese Personen würden je fünf Kinder betreuen, na­mentlich mit ihnen in den Bus ein- und aussteigen und sie während der Fahrt beaufsichtigen. Damit ging die Schulinspektorin über die von der Ge­meinde vorgeschlagene Lösung hinaus, welche nur eine Begleitperson bzw. den Einbezug der Eltern auch auf diesem Teilstück vorsah. Weshalb die Schulinspektorin die Beschwerden im Dispositiv trotzdem vollumfäng­lich abgewiesen hat, ist insoweit nicht nachvollziehbar (vgl. dazu auch hin­ten E. 7). – Dem Entscheid der ERZ lässt sich einzig entnehmen, der unter anderem mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegende Weg sei «mit zwei Begleitpersonen» zumutbar (S. 12 unten). Die EG Münchenbuchsee hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2014 an das Verwaltungsgericht (act. 4) fest, die Gemeinde habe «sowohl für die Kinder aus dem Quartier Laubberg als auch für die Kinder aus dem Quartier Parkweg eine Beglei­tung ab einem Treffpunkt zum Bus, während der Busfahrt und aus dem Bus zum Kindergarten (und zurück) organisiert» (S. 7), weshalb hier davon aus­gegangen werden kann, dass nunmehr auch nach Auffassung der Be­schwer­degegnerin zwei von der Gemeinde gestellte Betreuungspersonen die Kinder begleiten und beaufsichtigen würden.

5.5.6 Mit Blick auf die Zumutbarkeitsbeurteilung ergibt sich daraus was folgt: Die Beschwerdeführenden B.________ sowie C.________ und D.________ würden (zusammen mit drei weiteren Kindern aus ihrem Quartier) an einem Treffpunkt bei der Haltestelle «Hofwilstrasse» von einer durch die Gemeinde gestellten, im Umgang mit Kindern geübten und instruierten Begleitperson in Empfang genommen, welche mit den Kindern auf den Bus wartet, sie auf der an­schliessenden Fahrt beaufsichtigt und mit ihnen den Bus am Bahnhof Zolli­kofen verlässt. Beschwerdeführerin A.________ würde (zusammen mit vier weite­ren Kindern aus ihrem Quartier) an einem Treffpunkt bei der Haltestelle «Waldegg» von einer weiteren durch die Gemeinde gestellten, im Umgang mit Kindern geübten und instruierten Begleitperson in Empfang genommen, welche ebenfalls mit den Kindern auf den Bus wartet, sie auf der an­schliessenden Fahrt beaufsichtigt und mit ihnen den Bus am Bahnhof Zollikofen verlässt. Auf dem Heimweg würden die Kinder gleichermassen von zwei Begleitpersonen betreut. Jede Begleitperson sorgt dafür, dass die von ihr beaufsichtigten fünf Kinder während der Busfahrt zusammenblei­ben, allfällige freie Sitzplätze einnehmen oder sich an Haltegriffen fest­halten. Ausserdem beaufsichtigt sie den Ein- und Ausstieg aus dem Fahr­zeug und gegebenenfalls die Übergabe von bzw. an die Eltern. Eine solche Begleitung und Betreuung im Verhältnis eins zu fünf reduziert – ähnlich wie bei der Benützung des öffentlichen Verkehrs im privaten Rahmen – die Gefährdung, welche sich aus dem Transport ohne Rückhaltevorrichtung ergeben kann, auf ein vertretbares Mass. Dies gilt selbst dann, wenn der Bus stark ausgelastet ist (vgl. die von den Beschwerdeführenden als Bei­lage 2 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde eigereichten Fotos, welche die hohe Auslastung der Buslinie dokumentieren sollen [act. 1C]). Der zweite Teilabschnitt des Kindergartenwegs ist den Beschwerdeführenden daher unter den umschriebenen Rahmenbedingungen, welche von der Gemeinde sicherzustellen sind, zumutbar. Ein zusätzlicher Abklärungsbedarf in sach­verhaltlicher Hinsicht ergibt sich nicht, weshalb die Beweisanträge der Be­schwerdeführenden auch insoweit abgewiesen werden.

5.6 Der dritte Teilabschnitt des Kindergartenwegs betrifft die Fussweg­strecke zwischen der Bushaltestelle am Bahnhof Zollikofen und dem Kinder­garten «Allmend». Die Situation am Bahnhof Zollikofen wird von der Schulinspektorin «je nach Verkehr» als «unübersichtlich» beschrieben (Arbeits­papier S. 9 [Akten Schulinspektorat, Fasz. 7]). Sie hält eine Beauf­sichtigung der Kinder für unerlässlich. In ihren Entscheiden hat sie daher angeordnet, dass die von der Gemeinde gestellten Begleitpersonen nach dem Verlassen des Busses die Kinder bis zum Kindergarten begleiten bzw. nach Schulschluss die Kinder beim Kindergarten abholen und sie zurück bis zu ihrer jeweiligen Haltestelle begleiten (S. 12 der Entscheide). Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch der dritte Teilabschnitt des Kinder­gartenwegs zumutbar, was letztlich auch die Beschwerdeführenden nicht bestreiten.

5.7 Zu prüfen bleibt, wie sich der für die Bewältigung des Weges insge­samt zu veranschlagende Zeitaufwand auf die Zumutbarkeit auswirkt.

5.7.1 In diesem Zusammenhang monieren die Beschwerdeführenden, der Schulweg falle in zeitlicher Hinsicht viel zu lang aus, «insbesondere wenn die Kinder im nächsten Jahr (zweites Kindergartenjahr) auch am Nach­mittag Unterricht haben werden» (vgl. Stellungnahme vom 20.8.2013 [Ak­ten ERZ, pag. 8]). Die Gemeinde und die Vorinstanzen hätten es versäumt zu prüfen, ob eine angemessene Mittagspause («mindestens 40 Minuten reine Pause») überhaupt möglich sei. Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, die verantwortlichen Betreuungspersonen würden neben den Kindergartenkindern auch Schul­kinder beaufsichtigen. Dies führe zu zusätzlichen Wartezeiten, weil Schule und Kindergarten nicht nebeneinander lägen. Ausserdem seien Busfahr­plan und Schul- bzw. Kindergartenzeiten nicht aufeinander abgestimmt. Die Möglichkeit eines unentgeltlichen Mittagstischs habe man nie konkret ange­boten (Stellungnahme vom 4.2.2014, S. 5 [act. 8]). Die EG Münchenbuch­see führt in der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2014 an, die Be­schwerdeführenden würden nicht konkret darlegen, wer von ihnen aus wel­chem begründeten Anlass nicht zu Hause zu Mittag essen könnte, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten sei (S. 6 f.).

5.7.2 Es liegt in der Verantwortung der Gemeindebehörden, die Rahmen­bedingungen im Einzelnen so auszugestalten, dass die Kindergartenkinder eine angemessene Mittagspause verbringen können. Entweder haben sie die Schulzeiten oder allfällige Schülertransporte darauf auszurichten, dass auch Schülerinnen und Schülern mit längeren Schulwegen eine angemes­sene Mittagspause verbleibt (vgl. dazu Art. 11a Abs. 5 Bst. c VSG, welcher in solchen Fällen eine Abweichung von den Blockzeiten zulässt). Als Alter­native zu einem mittäglichen Hin- und Rücktransport bei langen Schul­wegen und zu kurzen Mittagspausen kommt im Übrigen (bei Schülerinnen und Schülern der unteren Schulstufen bzw. Kindergartenkindern) das An­gebot eines schulseitig organisierten Mittagstischs mit angemessener Mit­tagsverpflegung und Beaufsichtigung in Frage (vgl. z.B. BGer 2C_433/2011 vom 1.6.2012, in ZBl 2012 S. 546 E. 4.3). Es ist davon auszugehen, dass die EG Münchenbuchsee diesem Aspekt namentlich mit Blick auf das kom­mende Kindergartenjahr gebührend Rechnung tragen wird. Für das Verwal­tungsgericht besteht gegenwärtig keine Veranlassung, in dieser Frage eine vorgreifende Anordnung zu erlassen, zumal die Beschwerdeführenden keine Beweismittel (z.B. Stundenplan) eingereicht haben, welche die Aktu­alität und Begründetheit ihrer Rüge belegen würden (zur Mitwirkungspflicht vgl. vorne E. 4.5). Bei dieser Ausgangslage kann auch insoweit auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichtet werden.

5.8 Der Kindergartenweg ist den Beschwerdeführenden demnach unter den vorgenannten Rahmenbedingungen zumutbar.

6.

Zusammenfassend ist in materieller Hinsicht somit Folgendes festzuhalten: Die Rüge der Beschwerdeführenden, ihre Zuteilung zum Kindergarten «All­mend» sei willkürlich, unverhältnismässig und verletze das Rechtsgleich­heitsgebot, ist unbegründet. Die von der EG Münchenbuchsee beim Zu­teilungsentscheid herangezogenen Kriterien sind sachlich vertretbar; eine Rechtsverletzung ist nicht erkennbar (vorne E. 4). Der sich aus der Zutei­lung zum Kindergarten «Allmend» ergebende Kindergartenweg ist unter folgenden Rahmenbedingungen zumutbar: Von den Eltern kann die Beglei­tung ihrer Kinder bis zum Treffpunkt bei der jeweiligen Bushaltestelle ver­langt werden. Es handelt sich hierbei um eine Begleitung in unmittelbarer Wohnumgebung, welche keinen Anspruch auf Entschädigung nach sich zieht. Das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht wird insoweit nicht berührt (vorne E. 5.4). Für den zweiten und dritten Teilabschnitt ist der Kindergartenweg indessen nur unter folgenden, von der EG Münchenbuch­see sicherzustellenden Rahmenbedingungen zumutbar: Je eine von der Gemeinde organisierte und gut instruierte Begleitperson nimmt die Be­schwerdeführenden an einem Treffpunkt bei der Haltestelle «Hofwil­strasse» bzw. «Waldegg» in Empfang und wartet mit ihnen und den ande­ren Kindergartenkindern aus dem Quartier auf den Bus. Die beiden Be­gleitpersonen fahren mit den Kindern zum Bahnhof Zollikofen und beauf­sichtigen sie während der Fahrt. Anschliessend begleiten sie die Kinder vom Bahnhof Zollikofen zum Kindergarten «Allmend». Auf dem Heimweg gelten die gleichen Auflagen in umgekehrter Reihenfolge (vorne E. 5.5 f.). Die EG Münchenbuchsee ist dafür verantwortlich, dass diese Abläufe im Einzelnen sichergestellt sind, damit die Kinder sicher, zuverlässig und zeit­gerecht in den Kindergarten und wieder zurück nach Hause gelangen. Die Eltern der Beschwerdeführenden sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflich­ten gehalten, das Ihrige zum Gelingen beizutragen. Ihnen obliegt die Ver­antwortung für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder und sie stehen auch insofern in der Pflicht, als die Kinder auf dem Kindergartenweg in erster Linie unter ihrer Verantwortung stehen.

7.

7.1 Im Ergebnis ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführenden obsiegen hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten­verlegung (vorne E. 3.6). Abgesehen von der ungenügenden kostenmässi­gen Berücksichtigung der Gehörsverletzung ist diese auch aus folgenden Gründen zu korrigieren: Die Schulinspektorin ging mit ihren Anordnungen bezüglich Schulwegsicherheit über die von der Gemeinde ursprünglich in Betracht gezogenen Massnahmen hinaus (vorne E. 5.5.5), weshalb sie die Beschwerden hätte teilweise gutheissen müssen. Sie hat jedoch die Be­schwerden vollumfänglich abgewiesen, unter Auflage der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführenden. Auch wenn diese mit ihrem Hauptantrag auf Einteilung in einen anderen Kindergarten nicht durchgedrungen sind, hät­ten die Schulinspektorin bzw. die ERZ auch kostenmässig dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass ohne Beschreitung des Rechtsmittelwegs eine für die Beschwerdeführenden ungünstigere Lösung getroffen worden wäre. Es rechtfertigt sich daher, den vorinstanzlichen Kostenschluss auch aus diesem Grund aufzuheben und den Beschwerdeführenden für das Ver­fahren vor der ERZ keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sowie Partei­kostenersatz zuzusprechen (gemäss E. 3 des angefochtenen Entscheids festgesetzt auf Fr. 9'912.25 [inkl. Auslagen und MWSt], was von den Be­schwerdeführenden nicht beanstandet wird). Für das Verfahren vor der Schulinspektorin ist den Beschwerdeführenden lediglich die Hälfte der Ver­fahrenskosten aufzuerlegen. Ersatzfähige Parteikosten sind im Verfahren vor der Schulinspektorin keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).

7.2 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die Beschwerdeführen­den aus diesem Grund als zu einem Viertel obsiegend zu betrachten und haben Anspruch auf anteilsmässigen Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote von Rechtsanwalt … vom 18. Juni 2014 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Soweit die Beschwer­deführenden im Übrigen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. die Zuteilung in einen anderen Kindergarten beantragen, sind sie unter­liegend und haben die Verfahrenskosten im Umfang von drei Vierteln zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Gemeinde sind für das verwaltungs­gerichtliche Verfahren im Um­fang ihres Unterliegens keine Verfahrens­kosten aufzuer­legen, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 1 und 2 Satz 2 VRPG; vgl. BVR 2013 S. 5 [VGE 2011/320 vom 18.7.2012], nicht publ. E. 7.1). Parteikostenersatz ist ihr nicht zu­zusprechen (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 18. November 2013 wird dahin­gehend aufgehoben, dass die Einwohnergemeinde Münchenbuchsee ver­pflichtet wird, im Sinn der Erwägungen für einen den Beschwerde­führenden zumutbaren Kindergartenweg zu sorgen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. a)Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsge­richt, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden zu drei Vierteln, aus­machend Fr. 2'250.--, den Beschwerdeführenden auferlegt. Die rest­lichen Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 750.--, werden nicht er­hoben.

b) Für das Verfahren vor der Erziehungsdirektion des Kantons Bern wer­den keine Verfahrenskosten erhoben.

c) Für die Verfahren vor der Schulinspektorin werden den Beschwerde­führenden die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 300.--, je zur Hälfte, ausmachend Fr. 150.--, auferlegt.

3. a)Die Einwohnergemeinde Münchenbuchsee hat den Beschwerde­führenden für das Ver­fah­ren vor dem Verwaltungsgericht einen Vier­tel der Par­tei­kosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 8'316.30 (inkl. Aus­lagen und MWSt), ausmachend Fr. 2'079.10, zu ersetzen.

b) Die Einwohnergemeinde Münchenbuchsee hat den Beschwerde­führen­den für das Verfah­ren vor der Erziehungsdirektion des Kantons Bern die Partei­kosten, festgesetzt auf Fr. 9'912.25 (inkl. Aus­lagen und MWSt), zu er­setzen.

c) Für die Verfahren vor der Schulinspektorin wird kein Partei­kosten­ersatz zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Beschwerdegegnerin

der Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

kindergarten assignmentschool routemunicipal discretionhearing rightsproportionalityequal treatmentschool transportcost allocationescort dutyreasonable distance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the school leadership was competent to issue the kindergarten assignment and whether a municipal internal appeal was required

Extrahierter Entscheid

The school leadership could validly issue the assignment as part of the municipality’s school administration; the cantonal legal remedy to the school inspectorate excluded a prior municipal appeal.

Extrahierte Begründung

Under cantonal school law and the municipal school regulations, kindergarten placement falls within operational school management. The statutory appeal scheme prevailed over a conflicting municipal ordinance.

Kernrechtsfrage

Whether alleged procedural violations caused nullity or unrecoverable hearing defects

Extrahierter Entscheid

The alleged violations were ordinary hearing defects, not nullity grounds; the defects in the inspectorate proceedings were cured on appeal, but the cost allocation had to reflect the cure.

Extrahierte Begründung

Nullity requires particularly serious defects. The children were able to challenge the decision before the higher authority after receiving the key material, so the hearing defect was healed.

Kernrechtsfrage

Whether the kindergarten assignment was arbitrary, unequal, or disproportionate

Extrahierter Entscheid

No unlawful unequal treatment or arbitrariness was shown; the municipality could rely on class size, sibling placement, language mix, and related educational criteria.

Extrahierte Begründung

The municipality had broad discretion in organizing kindergarten placements. The challenged criteria were objectively defensible, and the appellants did not substantiate a contrary factual showing.

Kernrechtsfrage

Whether the kindergarten route was reasonable, including walking, bus transport without child restraints, and midday logistics

Extrahierter Entscheid

The route is reasonable only if the municipality ensures parental accompaniment in the immediate neighborhood and, for the bus and final walking sections, organized and instructed municipal escorts for each group of children; the municipality must secure a sufficient midday break as well.

Extrahierte Begründung

The first segment could reasonably be covered by parents. The bus segment without restraint systems posed increased risk, but that risk was sufficiently reduced by one escort per five children. The final segment from Zollikofen station to the kindergarten also required escorting. The authority must organize the timetable and midday pause appropriately.

Kernrechtsfrage

Whether the lower-instance cost orders needed adjustment because of the hearing defect and the partial success on school-route safety

Extrahierter Entscheid

Yes. The prior cost allocations were unlawful and had to be corrected in favor of the appellants.

Extrahierte Begründung

A cured hearing defect may not burden the parties with full costs, and the inspectorate should have partially upheld the complaints because it ordered more protective school-route measures than the municipality had originally proposed.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.