Tax remission denied due to sufficient disposable income

100 2013 428Verwaltungsgericht23.12.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed A.________’s appeals against the refusal of remission for 2011 cantonal, municipal and direct federal taxes. It held that her income, after ordinary subsistence costs, left a disposable surplus sufficient to pay the tax debt or make provisions for it, so the statutory exclusion ground for remission was fulfilled. The court also rejected her argument that car costs had to be included in the necessary budget, and it denied unentgeltliche Rechtspflege because the case was hopeless. Reduced court costs of CHF 500 were imposed on her, and no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 240 Abs. 1, 240a und 240c Abs. 1 lit. e StG; Art. 167 Abs. 1 DBG, Art. 12 Abs. 2 EV DBG; tax remission and exclusion ground despite hardship. For remission purposes, the decisive yardstick is the budget based on the execution-law subsistence minimum. A remission is excluded where the taxpayer, at maturity, had sufficient freely disposable income to pay the tax debt or to make corresponding provisions; a culpable failure to pay requires a not insignificant degree of reproachability and a plainly avoidable omission. Medical or practical mobility costs are relevant only if objectively necessary and economically justified. If the appeal is manifestly hopeless, unentgeltliche Rechtspflege must be refused under Art. 111 VRPG.

Gesamter Gesetzestext

100.2013.428/429U

ARB/BCL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 22. Dezember 2015

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Büchi

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundesteuer 2011 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 5. November 2013; 100 12 579; 200 12 487)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nrn. 100.2013.428/ 429U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ ersuchte am 11. Juli 2012 um Erlass der mit Veranlagungs­verfügungen vom 13. Juni 2012 rechtskräftig festgesetzten Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2011 in der Höhe von Fr. 1'425.40 (inkl. Verzugszinsen) bzw. Fr. 42.35. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Inkassostelle Region …, wies das Gesuch betreffend die Kantonssteuern und die direkte Bundessteuer mit Entscheid vom 20. November 2012 ab. Gleichzeitig er­öffnete sie A.________ den Entscheid der Einwohnergemeinde (EG) B.________ vom 16. August 2012, mit welchem diese das Erlass­gesuch für die Gemeindesteuern ebenfalls abwies.

B.

Dagegen erhob A.________ am 20. November 2012 Re­kurs und Beschwer­de bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel am 5. November 2013 abwies.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 4. Dezember 2013 und mit verbesserter Eingabe vom 23. Dezember 2013 (Poststempel) hat A.________ Verwal­tungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide der StRK erhoben. Sie beantragt sinngemäss deren Aufhebung und den Er­lass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2011. Am 23. Dezem­ber 2013 hat sie zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege ge­stellt.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehm­lassung vom 8. Januar 2014 bzw. Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2014 je auf Abweisung der Beschwerden.

Die EG B.________ hat ihre Kompetenz zur Wahrung der Gemeindeinte­ressen für das Rechtsmittelverfahren an die Steuerverwaltung abgetreten (vgl. hinten E. 1.2).

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll­zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerde­führerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teil­genommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Beschwerdeführerin hat die fristgerecht eingereichten Beschwerden innert der gewährten Nachfrist (vgl. Verfügung vom 6.12.2013) in formeller Hinsicht verbessert; auf sie ist einzutreten.

1.2 Neben dem Erlass der direkten Bundessteuer und der Kantonssteu­ern ist auch jener der Gemeindesteuern 2011 streitig. Für den diesbezügli­chen Entscheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompe­tenz der für den Erlass der Kantonssteuern zuständigen kantonalen Be­hörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG B.________ hat am 16. August 2012 den anbegehrten Erlass der Gemeindesteuer 2011 abgelehnt (vgl. Erlassdossier, Vorakten Steuerverwaltung act. 5A1 pag. 35) und damit erstinstanzlich selber über den Erlass ihrer Steuerforderung be­funden (vgl. auch vorne Bst. A). Am 18. Dezember 2012 hat sie ihre «Kom­petenz zur Wahrung der Gemeindeinteressen in den Steuerjustizverfah­ren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert (vgl. Erlassdossier, Vorakten Steuerverwaltung act. 5A1 pag. 22 f.). Aufgrund dieser steuerge­setzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläute­rungen zum Steuer­gesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG B.________ das Rechtsmittelverfah­ren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteu­ern zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Da­mit erübrigt es sich, die EG B.________ als notwendige Partei in das Ver­fahren einzubeziehen.

1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal­tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide, gleich wie wenn eine Veranlagung von Einkommenssteu­ern im Streit liegt, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuererlas­ses nicht harmonisiert und unterscheiden sich deshalb teilweise; insbeson­dere gewährt das Bundesrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kan­tonale Steuergesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass; entspre­chende Gesuche sind vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen zu beur­teilen (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des EFD vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung, nachfolgend EV DBG; SR 642.121]; statt vieler BGer 2P.390/1998 vom 8.2.1999, in ASA 68 S. 77 E. 1, 2D_27/2013 und 2D_28/2013 vom 27.6.2013, E. 2; Rich­ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 167 N. 4; a.M. Michael Beusch, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schwei­zerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 167 DBG N. 8). Im Er­gebnis besteht aber dennoch eine derart weitgehende inhaltli­che Überein­stimmung zwischen der Regelung des Kantons Bern und jener des Bundes, dass sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hin­sichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern rechtfertigt.

1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt si­cher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirt­schaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grund­sätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch kön­nen gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bzw. direkte Bun­dessteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gege­benheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftli­chen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 1 Abs. 1 EV DBG; BVR 2014 S. 197 E. 2.1).

2.2 Sind die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsan­spruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Be­dingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschluss­gründe gemäss Art. 240c StG kommt es dabei nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen For­derungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733] bzw. Art. 2 Abs. 2 EV DBG). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rech­nung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 EV DBG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassent­scheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 3 EV DBG; BVR 2014 S. 197 E. 2.2).

2.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bun­desgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 3 Abs. 2 EV DBG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 9 Abs. 1 EV DBG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Per­son steht, so dass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2014 S. 197 E. 2.3).

2.4 Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c StG aufge­zählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 2.3). Auch bei der direkten Bundessteuer führt dies im Rahmen der pflichtgemässen Ermessensausübung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EV DBG grundsätzlich zum Ausschluss eines Steuererlasses (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 2.4).

3.

3.1 Die alleinstehende 53-jährige Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2011 eine ordentliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 22'716.-- und nicht steuerbare Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung von Fr. 14'628.-- (vgl. Vorakten StRK pag. 11 und 12). Sie bewohnt eine gemietete 3,5-Zimmer-Wohnung.

3.2 Die StRK hat Rekurs und Beschwerde mit der Begründung abge­wiesen, die Beschwerdeführerin befände sich nicht in einer finanziellen Notlage. Ihr betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf betrage Fr. 2'560.40 und setze sich zusammen aus dem Grundbetrag (Fr. 1'200.--), den Kranken­kassenprämien (Fr. 386.--), Sozialversicherungsbeiträgen (Fr. 40.40) und den Wohnkosten, die von den Fr. 1'100.-- auf Fr. 934.-- gekürzt würden. Stelle man den so berechneten Zwangsbedarf den monatlichen Einkünften von Fr. 3'112.-- gegenüber, ergebe sich eine freie Einkommensquote von Fr. 551.60, die es der Beschwerdeführerin erlaube, die Steuerschuld in der Höhe von insgesamt Fr. 1'467.75 innert drei Monaten zu bezahlen. Es könne deshalb offenbleiben, ob zusätzlich ein Ausschlussgrund, namentlich jener gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 12 Abs. 2 EV DBG, er­füllt sei. – Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei aus ge­sundheitlichen Gründen «dringend» auf ein Auto angewiesen, weshalb die Vorinstanz die Kosten ihres Autos bei der Berechnung des Zwangsbedarfs zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Die Wohnkosten von Fr. 1'100.-- dürf­ten zudem nicht herabgesetzt werden, weil ein allfälliger Umzug in eine billigere Wohnung eine Reduktion der Ergänzungsleistungen zur Folge hätte, womit insgesamt keine Ersparnis resultieren würde. – Die Vorinstanz hat bei der Prüfung eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG auf die unverändert gebliebenen finanziellen Verhält­nisse im Jahr 2011 abgestellt (vgl. angefochtene Entscheide E. 4.1). Diese Zahlen hat die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Verwal­tungsgericht bestätigt. Ob sie auch im Urteilszeitpunkt noch aktuell sind (vgl. vorne E. 2.2), kann mit Blick auf nachfolgende Erwägungen offenblei­ben.

3.3 Gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG ist von einem Steuererlass ganz oder teilweise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person zum Zeit­punkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz vorhandener verfügbarer Mit­tel weder Zahlungen leistet noch Rückstellungen vornimmt. Bei der Beurtei­lung des Ausschlussgrunds nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG ist wie bisher unter Geltung von aArt. 45 Bst. d BEZV (BAG 00-101) zunächst die frei verfügbare Quote des Ein­kommens zu bestimmen. Hierzu sind den in den fraglichen Steuerperioden erzielten Einkünften die angefallenen zwingen­den Lebenshaltungskosten gegenüberzustellen, wobei sich erstere in der Regel nach Massgabe der rechtsbeständigen Veranlagungsverfügungen bestimmen. Die resultierende frei verfügbare Einkommensquote ist alsdann in Beziehung zur gesamten Steuerforderung zu bringen, um abzuschätzen, ob der betroffenen Person die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern vorzuwerfen ist. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn es ihr zu einem früheren Zeitpunkt möglich ge­wesen wäre, die offengebliebene Steuer­schuld zu tilgen bzw. Geld anzu­sparen, um die später zugestellte Steu­errechnung zu begleichen. Vielmehr ergibt sich aus der historischen und systematischen Auslegung von Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG klar, dass nach Sinn und Zweck dieses Aus­schlussgrunds dessen Annahme – wie bereits unter Geltung von aArt. 45 Bst. d BEZV – ein vorwerfbares Verhalten der steuerpflichtigen Person von einigem Gewicht voraussetzt. Auf ein solches ist grundsätzlich nur dann zu schliessen, wenn das Nichtbezahlen der Steuern angesichts ihrer wirt­schaftlichen Möglichkeiten unverständlich erscheint und ihr dementspre­chend ein geradezu leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln vor­zuwerfen ist. Nur wenn der steuerpflichtigen Person nach Abzug des betrei­bungsrechtlichen Existenzminimums eine Einkommensquote zur freien Verfügung verbleibt, die das Begleichen der Steuerforderung bzw. die Vor­nahme entsprechender Rückstellungen ohne weiteres erlaubt hätte, liegt ein leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln und mithin ein vor­werfbares Verhalten vor, das es rechtfertigt, den Ausschlussgrund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG als gegeben zu erach­ten (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 197 E. 3.3, 2010 S. 401 E. 3.1). Gleich vorzugehen ist nach der Rechtsprechung, um zu beurteilen, ob die steu­erpflichtige Person sich im Sinn von Art. 12 Abs. 2 EV DBG «freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert» hat, so dass der Erlass der direkten Bundessteuern ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 197 E. 3.4 mit Hinweisen).

4.

4.1 Die Prüfung der wirtschaftlichen Härte (vgl. vorne E. 2.3) wie auch die Prü­fung des Ausschlussgrunds des Nichtbezahlens der Steuern trotz aus­reichender finanzieller Mittel (vgl. vorne E. 3.3) hat auf der Grundlage des betreibungsrechtlichen Zwangsbedarfs zu erfolgen, der sich in beiden Fäl­len nach dem Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betrei­bungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 (ein­sehbar unter http://www.justice.be.ch, Rubriken «Verwaltungs­gerichts­bar­keit/Ver­waltungsgericht/Downloads&Publikationen») bestimmt. Für die Ermitt­lung des Zwangsbedarfs der Beschwerdeführerin kann daher grund­sätzlich auf die Berechnungen der Vorinstanz abgestellt werden. Ob die Wohn­kosten zu Unrecht von Fr. 1'100.-- auf Fr. 934.-- herabgesetzt worden sind – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – ist im Ergebnis nicht von Belang. Selbst ohne Reduktion der Mietkosten weist ihr Budget einen genügend grossen Überschuss auf, um auch in Anwendung von Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG (bzw. Art. 12 Abs. 2 EV DBG) einen Steuer­erlass auszu­schliessen (vgl. sogleich E. 4.2).

4.2 Die Beschwerdeführerin hält an ihrer Auffassung fest, dass die Autokosten in ihrem Zwangsbedarf zu berücksichtigen seien und verweist diesbezüglich auf eine Bestätigung der Hausärztin. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an «multiplen organischen und psychischen Symptomen» leide und insofern auf ihr Auto angewiesen sei, als sie «in regelmässigen Abständen» Arztbesuche bei ihr und bei «fachärztlichen Kollegen» wahrnehmen müsse. Sie benötige auch für die täglichen Ver­richtungen, wie Einkaufen, ein Fahrzeug, da sie «in beiden Händen» höchs­tens noch 2 bis 3 kg tragen könne (vgl. «Ärztliches Attest» vom 22.11.2013, act. 1C). Gestützt auf diese Bestätigung kann als erstellt gel­ten, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen regelmässig verschiedene Ärztinnen bzw. Ärzte aufsuchen muss und keine schweren Gegenstände tragen kann. Es bleibt jedoch unklar, in welchen zeitlichen Abständen Arztbesuche notwendig sind und weshalb sie dazu zwingend auf ein eigenes Auto angewiesen ist, zumal sie nicht geltend macht, geh­behindert zu sein. Sollte sie tatsächlich auf ein anderes als ein öffentliches Transportmittel angewiesen sein, könnte sie als kostengünstigere Alterna­tive zum eigenen Auto die Dienste kommerzieller oder gemeinnütziger Taxi­unternehmen in Anspruch nehmen. Den Bezügerinnen und Bezügern jährlicher Ergänzungsleistungen werden im Übrigen die (erforderlichen) Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle vergütet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung [ELG; SR 831.30]; Art. 22 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 der Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergän­zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver­siche­rung [EV ELG; BSG 841.311]). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwer­deführerin für die Kosten der Fahrten zu den Arztpraxen nicht aufkommen muss, soweit sie dazu das Transportmittel wählt, das mit Blick auf ihre Krank­heit oder Behinderung erforderlich ist. Wählt sie hingegen aus Kom­fortgründen ein teureres Transportmittel, sind die nicht vergüteten Kosten auch für die Berechnung des Zwangsbedarfs unbeachtlich. Zum Einkaufen (und für weitere Alltagsverrichtungen) gibt es sodann zweck­mässige Alter­nativen, weshalb auch hierzu ein eigenes Fahrzeug keine Notwendigkeit darstellt. Insgesamt ist weder in Bezug auf die Arztbesuche noch hinsicht­lich anderer Mobilitätsbedürfnisse der Beschwerdeführerin dargetan, inwie­fern dem Auto Kompetenzcharakter zukommen sollte. Die StRK hat die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Autokosten somit zu Recht nicht in die Berechnung des Zwangsbedarfs aufgenommen.

4.3 Der von der StRK eingesetzte Grundbetrag von Fr. 1'200.-- pro Mo­nat sowie die Beträge für die Krankenkassenprämien (Fr. 386.--) und die Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 40.40) hat die Beschwerdeführerin nicht beanstandet und es kann ohne weiteres darauf abgestellt werden. Ihr Zwangsbedarf berechnet sich demnach – unter Berücksichtigung von Fr. 1'100.-- für Wohnkosten – wie folgt:

GrundbetragFr.1'200.00

Miete Fr.1'100.00

Krankenkasse (KVG)Fr.386.00

SozialversicherungsbeiträgeFr.40.40


TotalFr.2'726.40

Werden diesem monatlichen Zwangsbedarf die Netto­einkünfte der Be­schwerdeführerin im Jahr 2011 von Fr. 3'112.-- (vgl. Vorakten StRK pag. 11 und 12) gegenübergestellt, so resul­tiert eine frei verfügbare Einkommens­quote von Fr. 385.60, was einen jährlichen Betrag von Fr. 4'627.20 ergibt. Demgegenüber beliefen sich die gesamten Steuerforderungen 2011 auf rund Fr. 1'468.--, womit die freie Ein­kommensquote mehr als das Dreifache des geschuldeten Steuerbetrags aus­macht und ohne weiteres zu dessen Begleichung gereicht hätte. Bei die­sen Einkommensverhältnissen wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die Steuern zu bezahlen bzw. hierfür Rückstellungen zu bilden. Damit sind vorliegend die Voraus­setzun­gen für den Ausschluss eines Steuererlasses gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 12 Abs. 2 EV DBG erfüllt. Ob zudem gestützt auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse auch das Vorliegen eines Härtefalls zu verneinen wäre, kann dabei offenbleiben. Die angefochtenen Entscheide erweisen sich als rechtmässig und die Beschwerden sind abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die unterliegende Be­schwerde­führerin grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Sie hat indes für das verwaltungs­gerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin bzw. eines amtlichen Rechtsvertreters ersucht.

5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei­chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen (vgl. BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2).

5.3 Zwar hat die StRK das Vorliegen des Ausschlussgrunds nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 12 Abs. 2 EV DBG offengelassen und Rekurs und Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, es liege kein wirtschaftlicher Härtefall vor. Indes ist aus den angefochtenen Entscheiden mit hinreichender Deutlichkeit hervorgegangen, dass die monatliche freie Einkommensquote zu hoch ist, als dass die Beschwerdeführerin in den Genuss eines Steuererlasses kommen könnte. Gestützt auf diese Aus­führungen hätte ihr klar sein müssen, dass ihre Beschwerden keine ernsthaf­ten Aussichten auf Erfolg haben würden, zumal sie knapp 40 % ihres Einkommens nicht versteuern muss und mithin Erlass für einen Steu­erbetrag verlangt, der nur auf rund 60 % ihres Einkommens erhoben wird (vgl. Art. 29 Bst. i StG; Art. 24 Bst. h DBG; Veranlagungsverfügungen vom 13.6.2012, Ziff. 2.25). Die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht muss mithin als von vornherein aussichtslos betrachtet wer­den. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerden erübrigt es sich, auf das Begehren der Beschwerdeführerin um (nachträgliche) Beiordnung einer Rechtsanwäl­tin bzw. eines Rechtsanwalts näher einzugehen. Das Ge­such um unent­geltliche Rechtspflege ist abzuweisen, ohne dass die Pro­zessarmut der Beschwerdeführerin noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusam­men mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduk­tion der Pau­schalgebühr Rechnung zu tragen.

5.4 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

6.

Gegen das vorliegende Urteil steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht offen, mit der einzig die Verletzung verfas­sungs­mässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. Art. 83 Bst. m i.V.m. Art. 116 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bun­desgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit die direkte Bundessteuer betreffend, sind die Rügemöglichkeiten zusätzlich stark eingeschränkt, weil mangels Rechtsanspruchs auf den Steuererlass keine Verletzung des Will­kürverbots geltend gemacht werden kann (statt vieler BGer 2D_138/2007 vom 21.2.2008, E. 2.2). Es ist deshalb ausdrücklich die Verletzung eines spezifischen verfassungsmässigen Rechts zu rügen (vgl. BGer 2D_54/2011 vom 16.2.2012, E. 1.2; zur eng begrenzten Rügemög­lichkeit im Rahmen der sog. «Star-Praxis» vgl. BGE 140 II 289 nicht publ. E. 1.2, 137 II 305 E. 2).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwer­deführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

tax remissionhardshipsubsistence minimumdisposable incomeexclusion groundlegal aidcourt costsdirect federal taxmunicipal taxmedical necessity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the remission of 2011 cantonal, municipal and direct federal taxes had to be granted

Extrahierter Entscheid

No. The taxpayer had sufficient disposable income after basic living expenses, so the legal exclusion ground for remission was met.

Extrahierte Begründung

Even without reducing housing costs and without counting car expenses, her budget left a disposable amount well above the annual tax debt. She could have paid or set aside funds for the taxes, and the claimed medical need for a car was not sufficiently established.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to unentgeltliche Rechtspflege

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

The refusal of remission was apparent from the prior reasoning, so the appeal had no reasonable prospects of success; the court therefore did not need to examine indigence further.

Kernrechtsfrage

How the procedural costs should be allocated

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear reduced court costs; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

As the losing party, she was generally liable for costs, but the fee was reduced because the request for legal aid was decided together with the merits.

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