Deductibility of later-paid overtime in 2007 tax year

100 2013 401Verwaltungsgericht19.12.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed the taxpayers’ appeal against the 2007 cantonal and communal tax assessment. It held that the CHF 4,000 overtime settlement paid in 2010 to a former hotel cook could not be deducted in 2007 because no necessary provision or sufficiently probable liability existed at the 2007 balance sheet date. The court also removed the part concerning direct federal tax from the proceedings ex officio, since the appeal expressly did not challenge that decision. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellants, and no party costs were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 1 und 2 lit. a StG; Art. 21 Abs. 5 i.V.m. Art. 85 StG; massgeblichkeitsprinzip and accrual of business expenses: for taxpayers keeping proper accounts, the tax deductibility of a business expense depends in principle on the commercial accounts and on the creation of a necessary provision at the balance-sheet date. A later-paid wage claim may be deducted in the earlier period only if the obligation was already sufficiently certain or probable and should have been accrued then. Mere subsequent litigation or settlement does not justify retroactive deduction; absent a mandatory provision, no tax-effective correction is permitted (consid. 3–4).

Gesamter Gesetzestext

100.2013.401/402U

ARB/GSE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 19. Dezember 2014

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Gschwind

A.________ und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2007 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. Oktober 2013; 100 11 80, 200 11 57)

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Inhaber eines Einzelunternehmens und führt zusam­men mit seiner Ehefrau, B.________, das Hotel C.________ in D.________. Am 8. April 2010 reichte der früher als Koch im Hotelbetrieb angestellte E.________ eine Zivilklage gegen A.________ ein und forderte die Bezahlung nicht vergüteter Überstunden. Mit Vereinbarung vom 7. Juli 2010 einigten sich die Parteien auf einen bis 15. August 2010 zu bezahlenden Betrag von insgesamt Fr. 4'000.--.

Am 4. August 2010 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region … (Steuerverwaltung), A.________ und B.________ gestützt auf die Ergebnisse einer im Frühjahr 2010 durchgeführten Buch­prüfung abweichend von ihrer Selbstdeklaration für die Kantons- und Ge­meindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer 2007 auf ein steuer­bares Einkommen von Fr. 359'500.-- (satzbestimmendes Einkommen: Fr. 87'000.--) bzw. Fr. 378'600.-- (satzbestimmendes Einkommen: Fr. 106'100.--). Am 17. November 2010 machten A.________ und B.________ erstmals geltend, die E.________ bezahlte Entschädi­gung sei im Umfang des ursprünglich eingeklagten Betrags von Fr. 8'500.-- als geschäftsmässig begründeter Aufwand im Steuerjahr 2007 zum Abzug zuzulassen. Mit Entscheiden vom 12. Januar 2011 wies die Steuerverwal­tung die Einsprachen soweit hier streitig ab.

B.

Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 9. Februar 2011 Rekurs und sinngemäss Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Betreffend Überstundenentschädigung machten sie einen zu berücksichtigenden Lohnaufwand von Fr. 4'000.-- geltend. Mit Entscheiden vom 17. Oktober 2013 wies die StRK die Rechtsmittel in die­sem Punkt ab.

C.

Am 18. November 2013 haben A.________ und B.________ Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Darin beantragen sie sinngemäss, der Entscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 sei insoweit aufzuheben, als darin die im Jahr 2010 bezahlte Überstundenentschädi­gung nicht zum Abzug zugelassen worden sei.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2014 bzw. Beschwerdeantwort vom 11. März 2014 je auf Abwei­sung der Beschwerde.

Am 5. April 2014 haben A.________ und B.________ eine weitere Stel­lungnahme eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.2 Vor Verwaltungsgericht sind zwei Verfahren eröffnet worden, eines betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern und eines betreffend die direkte Bundessteuer für das Steuerjahr 2007 (vgl. Verfügung vom 19.11.2013). Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. November 2013 nur gegen die Veranlagung der Kantons- und Ge­meindesteuern 2007 Beschwerde erhoben und ausdrücklich festgehalten, dass sich diese «nicht gegen den Entscheid der StRK betreffend die direkte Bundessteuer» richten soll. Das Verfahren betreffend die direkte Bundes­steuer ist deshalb von Amtes wegen und ohne Kostenfolge aufzuheben (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 VRPG).

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Vor der Vorinstanz war auch die steuerliche Berücksichtigung von Forderungen der drei Söhne aus Mitarbeit im Hotelbetrieb in der Höhe von insgesamt Fr. 30'000.-- umstritten. Davon hatte der Beschwerdeführer Fr. 20'000.-- in der Jahresrechnung 2006 im Konto für transitorische Passi­ven verbucht und diesen Betrag anschliessend unter der Bezeichnung «Leis­tungen Söhne …» in die Buchhaltung für das Steuerjahr 2007 überführt (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 6A] pag. 29 c 1). Die StRK hiess die Rechtsmittel betreffend diesen Teilbetrag mit der Begrün­dung gut, die im Vorjahr trotz fehlender Belege nicht beanstandete Ver­buchung einer Lohnforderung als transitorisches Passivum könne im Ver­anlagungsverfahren für das Steuerjahr 2007 nicht nachträglich steuerwirk­sam aufgelöst werden. Die restlichen Fr. 10'000.-- hatte der Beschwerde­führer hingegen erstmals in der Jahresrechnung 2007 als «Leistungen Söhne …» im Konto für transitorische Passiven erfasst (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 6A] pag. 29 c 1), weshalb die StRK die entspre­chende Aufrechnung der Steuerverwaltung bestätigte und die Rechtsmittel insofern wegen handelsrechtswidriger Buchung abwies (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2 ff.). Vor Verwaltungsgericht stellen die Parteien diesbe­züglich keine Anträge, weshalb der vorinstanzliche Entscheid insoweit in Rechtskraft erwachsen ist.

2.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig noch die Frage, ob die durch den Beschwerdeführer an seinen früheren Koch, E.________, im Jahr 2010 bezahlte Entschädigung für Über­stunden als geschäftsmässig begründeter Aufwand im Steuerjahr 2007 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern zum Abzug zuzulassen ist.

Im angefochtenen Entscheid hat die StRK festgestellt, der Bezug der durch den Beschwerdeführer an seinen ehemaligen Koch bezahlten Entschädi­gung zum Jahr 2007 sei nicht hinreichend belegt (E. 6.1). Vor Verwal­tungsgericht haben die Beschwerdeführenden neue Beweismittel einge­reicht (vgl. act. 1C), was gestützt auf Art. 25 VRPG ohne weiteres zulässig ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 19). Aus den neu vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass sich die geleistete Entschädigung auf die Anstellung von E.________ im Zeitraum vom 24. Mai bis 31. Oktober 2007 bezieht. Zu Recht wird denn auch der Zusammenhang der Auslage mit im Jahr 2007 geleisteter Arbeit nicht mehr in Frage gestellt (vgl. Beschwerdevernehmlassung der StRK vom 8.1.2014; Beschwerdeantwort der Steuerverwaltung vom 11.3.2014). Eine Befragung des ehemaligen Angestellten erweist sich daher als ent­behrlich. Den Beschwerdeführenden kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie aus dem nicht mehr bestrittenen Sachverhalt schliessen, dies müsse die Gutheissung der Beschwerde zur Folge haben (vgl. Verwal­tungs­gerichtsbeschwerde; Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5.4.2014). Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG) und kann – auch bei gleichbleibendem Ergebnis – die Begründung der Vorinstanz durch seine eigene ersetzen (sog. Substitu­tion der Motive; vgl. statt vieler BVR 2013 S. 521 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.

3.1 Das steuerbare Einkommen bestimmt sich aus der Differenz der gesamten steuerbaren Einkünfte (Art. 19-29 StG) und der Aufwendungen und allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG), d.h. dem Reineinkommen (Art. 30 Abs. 1 StG) sowie der Sozialabzüge (Art. 40 f. StG). Bei selbständi­ger Erwerbstätigkeit werden insbesondere die geschäfts- oder berufs­mässig begründeten Kosten – darunter auch Rückstellungen – als allge­meine Abzüge berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a StG). Ein­künfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 21 StG) bemessen sich für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, in sinngemässer Anwendung der für die Ermittlung des Reingewinns von juristischen Personen geltenden Grundsätze (Art. 21 Abs. 5 i.V.m. Art. 85 StG; Leuch/Kästli, Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Art. 1 bis 125, 2. Aufl. 2014, Art. 21 N. 87). – Der Beschwerdeführer führt als Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens eine ord­nungsgemässe Buchhaltung, weshalb vorliegend die Bestimmungen über den Reingewinn von juristischen Personen sinngemäss Anwendung finden (vgl. aArt. 957 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] in der bis 31.12.2012 gültigen Fassung [AS 2002 S. 949]; Art. 934 Abs. 1 OR i.V.m. aArt. 52 Abs. 1 und 3, aArt. 53 Bst. c [AS 53 S. 577] und aArt. 54 [AS 1971 S. 1839] der Handelsregisterverordnung vom 17. Okto­ber 2007 [HRegV; SR 221.411] in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung).

3.2 Für die Bestimmung des Reingewinns von juristischen Personen ist vom Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs auszugehen (Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG), womit das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz ausdrücklich festgeschrieben wird. Es besagt, dass Bilanz und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung bilden, wenn bei ihrer Errichtung nicht gegen zwingende Bestimmungen des Handelsrechts verstossen wurde und sofern nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind (statt vieler BVR 2012 S. 58 E. 3.3.6 mit Verweis auf 2008 S. 181 E. 3.1; BGE 133 I 19 E. 6.3, auch zum Folgenden). Folge die­ses Massgeblichkeitsprinzips ist, dass sich die steuerpflichtige Person grund­sätzlich auf der in ihren ordnungsgemäss geführten Büchern er­scheinenden Darstellung der Vermögenslage des Jahresergebnisses be­haften lassen muss (vgl. BGer 2C_787/2012 und 2C_788/2012 vom 15.1.2013, in StE 2013 B 72.11 Nr. 23 E. 2.2).

3.3 Die Buchhaltung dient dazu, die Vermögenslage des Betriebs und die mit diesem zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen (vgl. aArt. 957 Abs. 1 OR). Die Buchhaltung ist nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustel­len, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirt­schaftliche Lage des Geschäfts erhalten (sog. Bilanzwahrheit und Bilanz­klarheit; vgl. aArt. 959 OR). Bilanz und Jahresrechnung haben demnach vollständig zu sein (formelle Wahrheit), wobei die ausgewiesenen Positio­nen angemessen bewertet sein müssen (materielle Wahrheit). Einge­schränkt wird das Gebot der materiellen Bilanzwahrheit durch den kauf­männischen Buchhaltungsgrundsatz der Vorsicht, gemäss dem Aktiven und Erträge eher tiefer zu bewerten sind, während Verbindlichkeiten und Aufwendungen eher höher anzusetzen sind. Ein Mittel zur Umsetzung des Prinzips der Vorsicht stellen insbesondere Rückstellungen dar. Rück­stellungen sind zu Lasten der Erfolgsrechnung gebildete Passiven, welche im Rechnungsjahr bestehende Verpflichtungen oder Verlustrisiken berück­sichtigen, die am Bilanzstichtag zwar tatsächlich oder mindestens wahr­scheinlich bestehen, aber in ihrer Höhe erst im nächsten oder in einem folgenden Geschäftsjahr genau feststehen (Art. 34 Abs. 1 StG; vgl. zum Ganzen VGE 2009/421/422 vom 25.4.2012, E. 4.1 f.; BGer 2C_787/2012 und 2C_788/2012 vom 15.1.2013, in StE 2013 B 72.11 Nr. 23 E. 2.5; Ernst Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Aufl. 1982, Art. 22 WStB [BdBst] N. 129 und 131 ff.).

3.4 Für die Frage der zeitgerechten Erfassung des mit der Rückstellung berücksichtigten Aufwands bzw. des Zeitpunkts der Abziehbarkeit von Auf­wendungen gilt bei buchführungspflichtigen selbständig erwerbenden Per­sonen grundsätzlich die «Soll-Methode», welche auf die Entstehung der Verpflichtung abstellt (vgl. BGer 2C_392/2009 vom 23.8.2010, in StE 2010 72.14.2 Nr. 35 E. 2.1; Markus Reich, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommen­tar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 18 DBG N. 23). Von diesem Grundsatz kann dann ausnahmsweise abge­wichen und stattdessen mit der Besteuerung bis zur Erfüllung der Forde­rung zugewartet werden («Ist-Methode»), wenn die Forderung als unsicher betrachtet werden muss (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 18 N. 143 und 210 N. 97 ff., 22 ff.; vgl. auch BGer 2A.250/2006 vom 11.10.2006, E. 2.1).

3.5 Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips (vorne E. 3.2) werden Rück­stellungen grundsätzlich nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn sie aus der Handelsbilanz ersichtlich sind. Ausnahmsweise kann eine nachträgli­che Rückstellung steuerlich mittels Bilanzberichtigung Berücksichtigung finden, wenn handelsrechtlich zwingend notwendige Rückstellungen unter­lassen wurden (vgl. BGer 2A.55/2007 und 2A.56/2007 vom 6.6.2007, E. 4.2 mit Hinweis; Reich/Züger, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], a.a.O., Art. 29 DBG N. 9 ff.). Nicht zulässig ist hingegen die Bildung von Pauschalrückstellun­gen für drohende Verluste aus allgemeinem Unternehmerrisiko, weil damit eine fiktive Verpflichtung in die Bilanz aufgenommen würde (BGer 2C_787/2012 und 2C_788/2012 vom 15.1.2013, in StE 2013 B 72.11 Nr. 23 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer hat den Lohnaufwand für die an E.________ geleistete Überstundenentschädigung im Umfang von Fr. 4'000.-- in der Jahresrechnung für das Steuerjahr 2007 nicht verbucht und auch keine entsprechenden Rückstellungen gebildet. Entgegen der Ansicht der Be­schwerdeführenden kann der im Jahr 2007 verbuchte und von der Vor­instanz nicht zum Abzug zugelassene Betrag von Fr. 10'000.-- für Forde­run­gen zugunsten der Söhne keinen Ersatz dafür leisten: Der ent­sprechende Betrag wurde in der Buchhaltung als «Leistungen Söhne …» im Konto für transitorische Passiven verbucht (vgl. vorne E. 2.1). Eine Reduktion der Aufrechnung im Umfang von Fr. 4'000.-- auf Fr. 6'000.--, mit dem Ziel, die Lohnforderung des Kochs dadurch abzu­decken, würde eine unzulässige nachträgliche Umdeutung dieser Buchung darstellen (vgl. dazu E. 3.3).

4.2 Im Jahr 2007 hatte der Beschwerdeführer E.________ offen­bar bereits 84 Überstunden vergütet und mit dem letzten Lohn die Ferien ausbezahlt (vgl. Protokoll des Aussöhnungsverfahrens vom 7.7.2010 [in act. 1C]). Am Bilanzstichtag für das Jahr 2007 war damit das Bestehen einer (weiteren) Verpflichtung aus dem arbeitsrechtlichen Verhältnis für den Beschwerdeführer weder sicher noch wahrscheinlich. Ein erkennbares Risiko zeichnete sich erst mit Einreichen der Zivilklage von E.________ am 8. April 2010 ab. Daran nichts zu ändern vermag die erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Behauptung der Beschwerdeführen­den, E.________ habe «schon früher seine Lohnforderungen zusätz­lich zu den im Herbst 2007 ausbezahlten Überstunden und Ferien kom­muniziert» (vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5.4.2014). Weder machen die Beschwerdeführenden geltend noch reichen sie entsprechende Beweise dafür ein, dass aufgrund konkreter Ereignisse in der Vergangen­heit am Bilanzstichtag mit einer solchen späteren Verpflichtung zu rechnen gewesen wäre. Die Bildung von Rückstellungen im Steuerjahr 2007 war daher nicht notwendig, weshalb die Bilanz diesbezüglich nicht handels­rechtswidrig ist (vgl. zum Massgeblichkeitsprinzip vorne E. 3.2 und 3.5) und auch keiner Bilanzberichtigung bedarf. Der aus dem gerichtlichen Vergleich mit E.________ resultierende (nachträgliche) Lohnaufwand im Um­fang von Fr. 4'000.-- ist damit sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich nicht im Steuerjahr 2007 zu berücksichtigen. Die Frage, ob die Zahlung in den Jahresrechnungen 2009 oder 2010 steuerlich zum Abzug zugelassen werden kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4.3 Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Aus­gang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2007 wird von Amtes wegen aufgehoben.

2. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführen­den auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

tax deductionbusiness expenseovertime compensationaccrual accountingprovisionmassgeblichkeitsprinzipself-employed incomecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether overtime compensation paid in 2010 could be deducted as business expense in tax year 2007.

Extrahierter Entscheid

No. The expense was neither booked in 2007 nor supported by a necessary 2007 accrual; the obligation was not sufficiently certain or probable at the 2007 balance date.

Extrahierte Begründung

For bookkeeper taxpayers, deduction follows the accrual principle and the commercial accounts. A later-settled wage claim may be considered in the earlier year only if a necessary provision should have been made. Here the risk arose only with the 2010 lawsuit, so no mandatory provision existed in 2007.

Kernrechtsfrage

Whether the proceeding concerning direct federal tax 2007 should continue.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was directed only against cantonal and communal taxes, so the federal tax proceeding was withdrawn ex officio without costs.

Extrahierte Begründung

The appellants expressly excluded the direct federal tax decision from their appeal; therefore that part of the proceeding had to be removed from the docket.

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