Withdrawal of settlement permit upheld despite family ties

100 2013 395Verwaltungsgericht04.07.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed the appeal against the withdrawal of a Nigerian national's settlement permit and his removal from Switzerland. It held that his 7-year sentence for serious and profitable cocaine trafficking constituted a clear statutory withdrawal ground and that the proportionality balance favored removal despite his relationship with his Swiss ex-wife and two daughters. The court found his return to Nigeria reasonable, rejected a hardship permit and a warning, and imposed court costs on him. A new departure deadline of 15 August 2014 was set.

Omnilex-Regeste

Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; Art. 96 AuG; Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 3 KRK: Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist zulässig, wenn die Interessenabwägung die Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Bei schweren und wiederholten Betäubungsmitteldelikten kann das öffentliche Interesse an Fernhaltung und Wegweisung trotz bestehender Familienbeziehungen überwiegen; das Kindeswohl steht dem nicht entgegen, wenn die Kinder im vertrauten Umfeld verbleiben können und der Kontakt aus dem Ausland aufrechterhalten werden kann. Die Prognose künftigen Wohlverhaltens ist nur ein Element der Abwägung; generalpräventive Gesichtspunkte dürfen mitberücksichtigt werden (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 9. September 2014 nicht eingetreten (2C_700/2014).

100.2013.395U

MUT/MAL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 4. Juli 2014

Verwaltungsrichter Müller, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Marti

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Biel

Dienststelle Bevölkerung, Bereich Ausland, Neuengasse 28, 2502 Biel/Bienne

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15. Oktober 2013; BD 088/13)

Sachverhalt:

A.

Der am … 1971 geborene nigerianische Staatsangehörige A.________ reiste am 27. Juli 2001 (alias …, Staatsbürger von Sierra Leone) in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 5. Oktober 2002 heiratete er unter Offenlegung seiner wahren Identität in Nigeria die Schweizerin B.________. Gestützt auf die Ehe erhielt er zu­nächst eine Aufenthaltsbewilligung und reiste am 8. März 2003 im Fami­liennachzug in die Schweiz ein; am 20. März 2008 wurde ihm die Nieder­lassungsbewilligung erteilt. Die Ehe … wurde, nachdem die Ehegatten bereits am 1. September 2006 den gemeinsamen Haushalt auf­ge­hoben hatten, mit Urteil vom 4. Januar 2012 geschieden und die ge­meinsamen Zwillingstöchter C.________ und D.________ (geb. … .2005) unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Am 21. Juni 2012 verurteilte das Ober­gericht des Kantons Solothurn A.________ zu einer Freiheits­strafe von 7 Jahren wegen mengenmässig qualifizierter sowie gewerbs­mässig begangener Betäubungsmitteldelikten (begangen ab 1.12.2001 bis 27.8.2008). A.________ befand sich ab 27. August 2008 in Unter­suchungshaft und anschliessend im Strafvollzug, aus welchem er per 26. April 2013 entlassen wurde.

Mit Verfügung vom 25. März 2013 widerrief die Einwohnergemeinde Biel die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn auf den Tag der Haftentlassung aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechts­mittel mit Entscheid vom 15. Oktober 2013 ab.

C.

Am 14. November 2013 hat A.________ Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen:

«1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2. Es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen.

3. Der angefochtene Entscheid sei durch eine Wegweisungsandro­hung zu ersetzen.

4. Eventualiter sei die Niederlassungsbewilligung des Beschwerde­führers in eine Aufenthaltsbewilligung mit Auflagen umzuwandeln bzw. zurückzustufen.»

Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde. Die EG Biel hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2 Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei an die Begründung von Laienbeschwerden praxisgemäss keine hohen An­forderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid bean­standet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen; sie muss aber sach­bezogen sein. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinnge­mäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11, 15). – In seiner Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer wortgetreu jene Ausführungen, die er bereits im Verfahren vor der POM gemacht hat, und setzt sich nur ganz am Rand mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Ob seine Ausführun­gen den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen ist deshalb fraglich, kann aber mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer­deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun­gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider­rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer länger­fristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1, 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Straf­urteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1).

2.2 Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwer­de­führer am 21. Juni 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (Akten EG Biel pag. 295). Der Beschwerdeführer hat damit unbestrittenermassen den Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG gesetzt. Er macht geltend, seine privaten Interessen würden das öffent­liche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung überwiegen (Beschwerde Ziff. 3 und 10).

2.3 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu be­rücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzel­fall (vgl. im Einzelnen BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.1, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Euro­päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4). In diese Prüfung sind ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) zu berücksichtigenden Interessen der beiden Töchter des Beschwerdeführers einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1 Die Vorinstanz hat angesichts der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (siehe hinten E. 4) das öffentliche Inte­resse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung als sehr gewichtig erach­tet und ist mit dem Obergericht des Kantons Solothurn von einem be­trächt­lichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen (ange­foch­tener Entscheid E. 4f). Der Beschwerdeführer habe aus rein materiellen Interes­sen in der Zeit zwischen Dezember 2001 und August 2008 insgesamt 8ʹ562 Gramm Kokaingemisch schwergewichtig direkt an Konsumenten verkauft und dabei die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Zudem habe er auch in Bezug auf den Umsatz (mehr als Fr. 513ʹ720.--) und Gewinn (ca. Fr. 85ʹ620.--) die Grenze zu einem schweren Fall um ein Vielfaches überschritten (E. 4b und c; vgl. Urteilsbegründung des Ober­gerichts, Akten EG Biel pag. 255-250, 248). Ein erhebliches sicherheits­polizeiliches Interesse an seiner Wegweisung erblickt die Vorinstanz so­dann im Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Beschwerdeführer sei bereits am 15. Januar 2003 wegen Verkaufs und Konsums von Betäubungsmitteln unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren zu drei Tagen Gefängnis bedingt verurteilt worden und habe sich weitere strafrechtliche Verfehlungen zuschulden kommen lassen (vgl. Akten EG Biel pag. 111-112, 172, 200-194). Dies zeige, dass er in ver­schiedener Hinsicht nicht bereit sei, sich an die hiesigen Gesetze und Re­geln zu halten (E. 4d). Obschon sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug mehrheitlich angepasst und korrekt verhalten habe, lasse sich mit Blick auf das bisherige deliktische Verhalten und die sehr ungünstige finanzielle Lage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass er erneut straffällig werde (E. 5e).

3.2 Hinsichtlich der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz hat die Vorinstanz erwogen, dass sowohl die sozial-gesellschaftliche als auch die beruflich-wirtschaftliche Eingliede­rung deutlich unter dem zu erwartenden Mass geblieben seien (E. 5d). Obschon sich der Beschwerdeführer relativ gut auf Deutsch verständigen könne, sei es ihm nicht gelungen, eine stabile berufliche Situation zu schaf­fen und habe er ab Juli 2004 bis zu seiner Verhaftung im August 2008 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 52ʹ220.-- bezogen. Angesichts der massiven strafrechtlichen Verfehlungen könne jedoch schon zum Vornherein nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden (E. 5c und 5d; vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). In Bezug auf das Familienleben bezweifelte die POM, dass die Kontakte des Beschwerde­führers zu seinen Töchtern in ihrer Intensität, Regelmässigkeit und Dauer ausreichen, um von einer in affektiver Hinsicht engen Beziehung auszu­gehen. Doch selbst wenn eine hinreichende emotionale Beziehung ange­nommen werde, fehle es sowohl am kumulativ erforderlichen tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers als auch an der engen wirtschaftlichen Beziehung, zumal dieser seit der Entlassung aus dem Strafvollzug keine Unterhaltsbeiträge leiste (E. 7c). Die Rückkehr nach Nigeria hat die Vor­instanz als zumutbar beurteilt und insbesondere darauf hingewiesen, dass es mit Blick auf die im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen registrier­ten Verbindungen zu Nigeria äusserst unglaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer heute über keinerlei soziale Beziehungen zu seiner Hei­mat mehr verfügen will. Doch selbst wenn seine Eltern in der Zwischenzeit verstorben seien und die Rückkehr naturgemäss mit gewissen Hürden ver­bunden sei, dürfte es dem gesunden Beschwerdeführer ohne weiteres mög­lich sein, in Nigeria wieder Fuss zu fassen (E. 6b).

3.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen überzeugenden Er­wägungen kaum auseinander. Er äussert sich weder zur Würdigung des Verschuldens, der Integration, des Familienlebens noch zur Wieder­eingliederung; vielmehr beschränkt er sich darauf, seine bisherigen Ein­wendungen wörtlich zu wiederholen (vgl. vorne E. 1.2; Beschwerde Ziff. 4, 7, 8 und 9). In Bezug auf die Rückfallgefahr bringt er immerhin ergänzend vor, er habe nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eine Wohn­möglichkeit in … gefunden. Weiter habe er aus seinen Feh­lern gelernt und werde «in Zukunft sicher nicht mehr riskieren, aufgrund von Straffälligkeit, den Kontakt zu seinen Kindern zu verlieren» (Be­schwerde Ziff. 5). Dieser Einwand überzeugt nicht, zumal der Beschwerde­führer ab Dezember 2001 bis zu seiner Verhaftung im August 2008 mit Betäubungsmitteln handelte. Offenkundig konnten ihn weder die erste straf­rechtliche Verurteilung bzw. die im Januar 2003 auferlegte Probezeit (vorne E. 3.1), die im März 2003 erteilte Aufenthaltsbewilligung noch die Geburt seiner Zwillingstöchter im … 2005 davon abhalten, (erneut) straffällig zu werden (vgl. BGE 139 I 325 unpubl. E. 2.5 [Pra 103/2014 Nr. 22]; BGer 2C_179/2014 vom 21.2.2014, E. 3.3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3; VGE 2012/252 vom 2.7.2013, E. 4.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_667/2013 vom 11.8.2013]). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis zum Ende des Strafvollzugs keine Bereitschaft zeigte, sich mit der Tat auseinander­zusetzen und Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen (vgl. Akten EG Biel pag. 364). Die Vorinstanz hat damit zu Recht ein gewisses Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, angenommen. Dieses Risiko ist angesichts der Schwere der verübten Delikte nicht hinzunehmen. Ohnehin gibt die Prognose über künftiges Wohlverhalten bei der Interes­sen­abwägung, wie sie im Rahmen ausländerrechtlicher Nichtver­länge­rungs- oder Widerrufsverfahren geboten ist, nicht den Ausschlag; vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

3.4 Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, einen Grossteil seiner bisherigen Anwesenheit im Strafvollzug verbracht zu haben. Es gelte dennoch festzuhalten, «dass er sich dort stets an die Regeln gehalten» habe (Beschwerde Ziff. 6). Da die Aufenthalts­dauer lediglich ein Indiz für die Integration in die schweizerischen Verhält­nissen darstellt, ist es den Behörden unbenommen, sie nach sachlichen Kriterien qualitativ zu gewichten und «nichtintegrationswirksame» Aufent­haltsphasen nicht oder nicht voll anzurechnen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1, 2011 S. 193 E. 6.2.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Wohl­verhalten im Strafvollzug keine besondere Bedeutung zugemessen und die Aufenthaltsdauer mit Blick auf die in Illegalität und in Unfreiheit ver­brachte Zeit erheblich relativiert hat (angefochtener Entscheid E. 5c).

3.5 In Bezug auf das Familienleben anerkennt das Verwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer regelmässig Kontakte zu C.________ und D.________ pflegt und ein gewisses Interesse daran hat, die Vater-Töchter-Beziehung weiterhin in der Schweiz zu leben (vgl. Beschwerde Ziff. 8; Schreiben von B.________ vom 18.11.2013 [act. 3A]). Die Feststel­lung der Vorinstanz, dass er seit der Entlassung aus dem Strafvollzug zum Unterhalt seiner Kin­der nichts beitrage, bestreitet er nicht. Zu berücksichti­gen ist zudem, dass die Eltern den gemeinsamen Haushalt bereits 16 Monate nach der Geburt der Zwillinge aufgehoben haben; die wichtigste Bezugsperson von C.________ und D.________ ist seither die vom Beschwer­deführer geschiedene B.________. Folglich können die Zwillinge in ihrem bekannten und ver­trauten Umfeld verbleiben (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.4; VGE 2012/386 vom 18.6.2013, E. 5.3.4 [bestätigt durch BGer 2C_640/2013 vom 25.11.2013, E. 3.4]). Daher verstösst die Entfernungsmassnahme auch nicht gegen das Kindeswohl (Art. 3 KRK; vgl. hierzu BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweis). Die Vorinstanz bemerkt zu Recht, dass der Kontakt vom Aus­land her im Rahmen von Besuchsaufenthalten oder mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann (ange­fochtener Ent­scheid E. 7d). Der Beschwerdeführer hat sich zudem ent­gegenhalten zu lassen, dass er mit seinem deliktischen Handeln die Be­einträchtigung seiner familiären Beziehung in Kauf genommen hat. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ist inso­fern zu relativieren (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1; VGE 2013/356 vom 21.5.2014, E. 4.3.2 f. [noch nicht rechtskräftig]). Zu­sätz­liche Beweismass­nahmen können im vorliegenden Verfahren unter­bleiben, da sie zu keinem anderen Ergebnis führen würden (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/ Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9). Die Beweisanträge des Beschwerdeführers (Parteibefragung, Zeu­gen­ein­vernahmen von C.________ und D.________) werden daher abge­wiesen.

3.6 Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. April 2013 i.S. Udeh gegen Schweiz, Ziff. 50, kann der Beschwer­deführer nichts Weitergehendes zu seinen Gunsten ableiten. Dieses Urteil ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Grundsatzentscheid. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Anwendungsfall der Boultif-Praxis des EGMR ohne weitergehende grundsätzliche Bedeutung (vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4 [Pra 103/2014 Nr. 22]; BGer 2C_710/2013 vom 10.2.2014, E. 2.4, 2C_640/2013 vom 25.11.2013, E. 3.6).

3.7 Der Beschwerdeführer erachtet die Rückkehr nach Nigeria «auf keinen Fall zumutbar» und nennt Gründe, die er bereits im Rahmen des Asylgesuchs unter Angabe einer Alias-Identität vorgebracht hat (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Biel pag. 74, 34). Allerdings unterscheiden sich diese Vorbringen stark von den eigenen Aussagen im Strafverfahren, wonach er zu seinen Angehörigen in Nigeria eine «herzliche Beziehung» habe und ihnen helfe, wenn er könne. Weiter gab er zu Protokoll, dass er in seiner Heimat ein Haus habe, welches er renovieren lasse (Akten Strafverfahren [act. 7D] pag. 118-120). Sodann ist aktenkundig, dass der Beschwerde­führer mehrmals von der Schweiz aus in seine Heimat gereist ist und dort­hin Geld überwiesen hat (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Biel pag. 17; Akten Strafverfahren [act. 7D] pag. 131, 319). Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass die Reintegrations- und Rückkehrmöglichkeiten des Be­schwerdeführers intakt sind (angefochtener Entscheid E. 6b).

4.

Der Beschwerdeführer wurde wegen mengen- und gewerbsmässig qualifi­zierter Widerhandlung gegen das BetmG zu einer unbedingten Freiheits­strafe von 7 Jahren verurteilt. Auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts be­steht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die damit verbundene Beeinträchtigung der familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Töchtern ist zwar nicht als unwesentlich zu bezeichnen, aber unter den gegebenen Umständen hinzunehmen. Sie lässt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht als unverhältnismässig er­scheinen, zumal die beiden Töchter in ihrem vertrauten Umfeld verbleiben können. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer die Trennung von sei­nen Töchtern selbst zuzuschreiben, da ihn die Verantwortung als Vater nicht davon abhalten konnte, über Jahre hinweg und in erheblichem Masse straffällig zu werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich somit auch mit Blick auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. Anders als der Beschwerdeführer meint, fällt die Erteilung einer humanitä­ren Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG angesichts sei­ner schweren Delinquenz ausser Betracht (vgl. angefochtener Entscheid E. 8; Härtefallkriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Ok­tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die beantragte Androhung des Bewilligungswiderrufs (Rechts­begehren 3; vgl. Art. 96 Abs. 2 AuG) eignet sich nicht, um den sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerde­führers gerecht zu werden (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 6.2). Ebenfalls unbe­gründet ist der Antrag, die Niederlassungsbewilligung sei «in eine Auf­enthaltsbewilligung mit Auflagen umzuwandeln bzw. zurückzustufen» (Rechts­begehren 4). Damit hält der angefochtene Entscheid der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als offensicht­lich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG).

Das Verwaltungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den ** 15.August 2014**.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer

  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

  • der Einwohnergemeinde Biel

  • dem Bundesamt für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

residence permitwithdrawaldrug traffickingproportionalityfamily lifechild welfarerecidivismremovalhardship permitcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the settlement permit could be withdrawn based on the drug conviction and the legal proportionality test.

Extrahierter Entscheid

The withdrawal and removal were proportionate in light of the serious narcotics offences, recidivism risk, and the public interest in public order and safety.

Extrahierte Begründung

A final 7-year sentence satisfied the statutory withdrawal ground. The criminal conduct was serious, repeated, profit-driven, and outweighed the appellant's private interests.

Kernrechtsfrage

Whether family life and the children's interests barred removal.

Extrahierter Entscheid

The interference with family life was acceptable; the children could remain in their familiar environment and contact could continue from abroad.

Extrahierte Begründung

Although the appellant maintained regular contact, he did not contribute financially and had himself caused the family separation by years of serious offending. The children's best interests did not prevent removal.

Kernrechtsfrage

Whether return to Nigeria was unreasonable or impossible.

Extrahierter Entscheid

Return was considered reasonable and reintegration prospects remained intact.

Extrahierte Begründung

The appellant's own statements and records showed links to Nigeria, property there, prior travel, and remittances, making his claimed lack of ties not credible.

Kernrechtsfrage

Whether a humanitarian hardship permit or a warning should replace withdrawal.

Extrahierter Entscheid

Neither a humanitarian permit nor a warning was appropriate given the gravity of the offences.

Extrahierte Begründung

Serious delinquency excluded a hardship permit, and a warning would not adequately serve the weighty public interests in removal.

Kernrechtsfrage

Whether the permit should be downgraded to a residence permit with conditions.

Extrahierter Entscheid

The requested downgrade was unfounded.

Extrahierte Begründung

No legal basis was shown for transforming the settlement permit into a conditioned residence permit.

Kernrechtsfrage

Court costs and party costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court costs; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings; the authority respondents were not entitled to party costs.

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