Confiscation of soft-air weapons upheld after multiple misdemeanors

100 2013 387Verwaltungsgericht03.11.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the Bern Police and Military Directorate's decision upholding the police confiscation of 43 soft-air weapon items and parts. The court held that Art. 8(2)(d) WG is satisfied when a person has been convicted of more than one felony or misdemeanor, even if those convictions appear in only one criminal-record entry. The decisive factor is the loss of trust caused by repeated delinquency, not the number of entries. The court also rejected the proportionality objection, emphasizing the preventive and temporary character of confiscation and the overriding public safety interest. The appeal was dismissed and costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 31 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. d WG; Beschlagnahme von Waffen bei wiederholter Delinquenz: Der Hinderungsgrund ist erfüllt, wenn die betroffene Person wegen mehr als eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde; unerheblich ist, ob diese Verurteilungen in einem oder in mehreren Strafregistereinträgen erscheinen. Massgebend ist der durch wiederholte erhebliche Delinquenz bewirkte Vertrauensverlust in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen, nicht eine Warnfunktion des Strafregistereintrags. Die Beschlagnahme ist als präventive polizeiliche Sicherungsmassnahme grundsätzlich anzuordnen; bei erfülltem gesetzlichen Tatbestand ist eine zusätzliche Einzelfallabwägung regelmässig nicht erforderlich (vgl. E. 3.3 f., 4).

Gesamter Gesetzestext

100.2013.387Upubliziert in BVR 2015 S. 66

HER/SIL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 3. November 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Sieber

A.________ vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Beschlagnahme von Waffen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. Oktober 2013; BD 171/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.11.2014, Nr. 100.2013.387U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Anfang September 2012 endete die Liebesbeziehung, welche A.________ und B.________ seit April 2012 miteinander geführt hatten. In den fol­genden Monaten sandte A.________ unzählige Kurznachrichten sowie einige E-Mail mit teilweise beleidigendem, drohendem und pornographi­schem Inhalt an B.________. Im Rahmen der aus diesem Anlass ge­gen A.________ eröffneten Strafuntersuchung wurden bei einer Haus­durch­suchung mehrere Soft-Air-Waffen bzw. Bestandteile von solchen, 15 Schal­ldämpfer zu Soft-Air-Waffen, zwei Laserzielgeräte sowie Armee­munition sichergestellt. Mit Strafbefehl vom 20. Februar 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland A.________ wegen Miss­brauchs einer Fernmeldeanlage, Beschimpfung, Drohung, sexueller Be­lästigung, versuchter Nötigung sowie Widerhandlungen gegen das Waffen­gesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, aus­machend Fr. 13'500.--, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 900.--. Gleichzeitig zog die zu­ständige Staatsanwältin die zwischenzeitlich beschlagnahmten Schall­dämpfer und Laserzielgeräte sowie eine mit Schalldämpfer und Laser­zielgerät ausgerüstete Soft-Air-Waffe ein. Die übrigen sichergestellten Waf­fen – mit Ausnahme der Armeemunition; diesbezüglich war schon früher das zuständige Oberauditorat Bern informiert worden – übergab sie der Kantonspolizei Bern.

Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 beschlagnahmte die Kantonspolizei Bern die verbleibenden Soft-Air-Waffen und Bestandteile von solchen (insge­samt 43 Positionen) und ordnete deren Einlagerung bei der Polizei an. Gleich­zeitig stellte sie in Aussicht, über das weitere Vorgehen (definitive Einziehung oder Rückgabe der Waffen) am 25. April 2015 zu entscheiden.

B.

Die von A.________ hiergegen am 12. Juli 2013 erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Ent­scheid vom 8. Oktober 2013 ab.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 8. November 2013 Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Ent­scheid sei aufzuheben. Zudem beantragt er, die Kosten für die Verfahren vor der «Vor- und Beschwerdeinstanz» seien auf die Staatskasse zu neh­men und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Mit Vernehmlassung vom 27. November 2013 schliesst die POM auf Ab­weisung der Beschwerde. Am 18. Dezember 2013 hat A.________ weitere Bemerkungen eingereicht. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 hat die Instruk­tionsrichterin die Akten betreffend den Strafbefehl vom 20. Februar 2013 ediert und die Verfahrensbeteiligten um weitere Unterlagen und Angaben ersucht. Am 8. Juli 2014 hat die Kantonspolizei Bern dem Verwaltungs­gericht mitgeteilt, dass bezüglich A.________ im Kanton Bern keine neuen Vorkommnisse vorliegen. Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 hat der Beschwer­deführer einen aktuellen Strafregisterauszug zu den Akten gegeben. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 hat die Instruktionsrichterin den Antrag von A.________ auf Durchführung eines Parteiverhörs abgelehnt. Mit Schluss­bemerkungen vom 29. Juli 2014 und vom 8. August 2014 halten die Ver­fahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Als Waffen gelten unter anderem Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Bei den Soft-Air-Waffen und den Waffenbestandteilen des Beschwerdeführers handelt es sich unbestritten um Waffen im Sinn des Waffengesetzes. Umstritten ist, ob die Kantonspolizei – sie ist zur Be­schlagnahme zuständig (vgl. Art. 31 WG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verord­nung vom 15. Dezember 2004 über den Vollzug des eidgenössischen Waffen­rechts [Kantonale Waffenverordnung, KWV; BSG 943.511.1]) – diese beschlagnahmen durfte.

2.2 Die zuständige Behörde beschlagnahmt Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteilte, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinde­rungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Be­sitz nicht berechtigt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffen­erwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten nach Art. 8 Abs. 2 WG unter anderem Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Bst. c) oder die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemein­gefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Ver­brechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Ein­trag nicht gelöscht ist (Bst. d). Die Beschlagnahme beschränkt sich auf die Wegnahme des Besitzes und ist eine sofortige polizeiliche Sicherungs­massnahme (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 187). Sie ist vorab präventiver Natur und hat im Fall einer späteren Herausgabe der Waffen an den Eigentümer vorübergehenden Charakter (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1), weshalb an die Gefahren, die von der Besitzerin oder dem Besitzer ausgehen, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005, E. 3.2.2; Philippe Weissen­berger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichti­gung von Art. 260quater StGB], in AJP 2000 S. 153 ff., 163).

2.3 Nach Ansicht der Vorinstanz geht vom Beschwerdeführer eine Ge­fahr für Dritte im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG aus, was sich insbeson­dere in seinem Verhalten gegenüber seiner früheren Partnerin gezeigt habe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 f.). Die Kantonspolizei hat die Beschlagnahme dagegen gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG verfügt, da der Beschwerdeführer wegen mehrerer Vergehen verurteilt worden sei (vgl. Akten POM, pag. 4). Die Vorinstanz hat in den Schlussbemerkungen mitge­teilt, ihrer Ansicht nach sei dieser Beschlagnahmegrund ebenfalls erfüllt (act. 15). – Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es ist nicht an die Rechtsauffassung der Vor­instanz gebunden und kann deren Begründung durch seine eigene er­setzen, selbst wenn es zum gleichen Ergebnis wie diese gelangt (sog. Sub­stitution der Motive; vgl. statt vieler BVR 2013 S. 521 E. 2.4 mit Hinweisen). Dem Verwaltungsgericht ist es damit unbenommen, die Beschlagnahme gegebenenfalls aus anderen Gründen als die POM zu bestätigen. Jeden­falls soweit es sich hierbei auf den bereits von der Kantonspolizei und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr auch von der Vorinstanz an­genommenen Beschlagnahmegrund stützt, liegt hierin auch keine für den Beschwerdeführer überraschende Rechtsanwendung, zu welcher er beson­ders anzuhören gewesen wäre (vgl. etwa BGE 128 V 272 E. 5b/bb, 126 I 19 E. 2c/aa, 124 I 49 E. 3c).

3.

3.1 Mit Strafbefehl vom 20. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer unter anderem der Drohung und Nötigung sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe verurteilt (Ziff. 1 und 2 des Strafbefehls [Akten Kantonspolizei [Kapo], pag. 133 f.]; vorne Bst. A). Bei diesen Delikten handelt es ich um Vergehen (vgl. Art. 180 und 181 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] sowie Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB; vgl. auch Art. 366 Abs. 2 Bst. a StGB). Der Beschwerdeführer ist im Straf­register einzig mit der Verurteilung vom 20. Februar 2013 eingetragen (vgl. act. 12A). Vorab ist zu prüfen, ob hiermit der Beschlagnahmegrund nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG gegeben ist, wie die Kantonspolizei angenommen hat (vgl. vorne E. 2.3). – Nach Ansicht des Beschwerdeführers dürfen seine Waffen gestützt auf diese Bestimmung nicht beschlagnahmt werden. Er habe sich nicht im Sinn des Waffenge­setzes wiederholt strafbar gemacht. Einerseits fehle es an der Erfüllung zweier Straftatbestände, die je auf einem eigenständigen Tatentschluss beruhten und zu verschiedenen Zeitpunkten begangen worden seien. Er habe sich allein im Kontext der gescheiterten Beziehung mit B.________ strafbar gemacht; es liege eine Tateinheit vor. Anderseits sei er nur wegen einer einmaligen Verurteilung im Strafregister eingetragen. Eine Beschlagnahme sei aber bloss bei einem mindestens zweifachen Register­eintrag zulässig, weil diesfalls die Warnfunktion des ersten Eintrags wir­kungslos geblieben sei (vgl. Beschwerde, S. 10, sowie Beschwerde vom 12.7.2013 und Schlussbemerkungen vom 5.9.2013 im vorinstanzlichen Verfahren [Akten POM, pag. 7 f. und 21 ff.]).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen mehr als einem Vergehen ver­urteilt (vgl. E. 3.1 hiervor). Es überzeugt nicht, wenn er vorbringt, es liege nur ein Tatentschluss oder eine Tateinheit vor. Wie bereits die Kantonspoli­zei im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat (vgl. Vernehmlassung vom 16.7.2013 [Akten POM, pag. 14]), beruht die Verurteilung des Be­schwerdeführers vom 20. Februar 2013 auf zwei verschiedenen, voneinan­der unabhängigen Vorkommnissen: Zum einen auf dem Verhalten gegen­über seiner früheren Partnerin (Drohung und Nötigung); zum andern auf dem unerlaubten Besitz von Waffenzubehör (Laserzielgeräte und Schall­dämpfer). Das Verhalten gegenüber der früheren Partnerin stand im Zusammenhang mit der Auflösung der Beziehung (vgl. Beschwerde, S. 6 und 8). Bei den Soft-Air-Waffen handelt es sich dagegen um Sammler­stücke, welche der Beschwerdeführer als Freizeitbeschäftigung über 15 Jahre hinweg erworben oder selber gebaut hat (vgl. Beschwerde, S. 3). Die Soft-Air-Waffen haben nach seinen eigenen Angaben im Beziehungs­zusammenhang denn auch keine Rolle gespielt (Beschwerde, S. 10; Schluss­bemerkungen, S. 2).

3.3 Weiter fragt sich, ob der Beschlagnahmegrund nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG (zweite Tatbestandsvariante) bei Vor­liegen eines einzigen Strafregistereintrags erfüllt ist, oder ob eine Beschlag­nahme zumindest zwei Registereinträge voraussetzt. – Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Aus­legung ist der Wortlaut. Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungsele­mente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen, die Ent­stehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Norm (statt vieler BVR 2013 S. 173 E. 4.3).

3.3.1 Nach dem Gesetzestext erhalten Personen keinen Waffenerwerbs­schein, die «wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist». Nichts ableiten lässt sich aus dem Passus im ersten Satzteil, wonach die betroffene Person im Strafregister eingetragen sein muss; er äussert sich nicht zur Art des Eintrags. Allerdings folgt im zweiten Satzteil die Aussage, der Eintrag dürfe nicht gelöscht sein. Die Verwendung der Einzahl deutet darauf hin, dass ein Strafregistereintrag genügt (vgl. auch RR ZH 12.6.2002 [RRB Nr. 914/2002], in Assistalex 2002 Nr. 9257, E. 4c).

3.3.2 Obgleich der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG an den Straf­registereintrag anknüpft, stand für den Gesetzgeber nicht dieser, sondern die Verurteilung wegen Verbrechen oder Vergehen im Vordergrund. In der Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (BBl 1996 I 1053 ff., 1061) wird ausgeführt:

«Ein Waffenerwerbsschein wird erteilt, wenn die antragstellende Person das 18. Altersjahr vollendet hat, nicht entmündigt ist, nicht Anlass zur An­nahme gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet und sie nicht wegen einer strafbaren Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt be­gangener Verbrechen oder Vergehen verurteilt wurde.»

Entscheidend ist danach der Umstand der wiederholten Begehung von Verbrechen oder Vergehen, nicht aber der wiederholte Eintrag ins Straf­register. Dies spricht dafür, dass keine Rolle spielt, ob die betroffene Per­son mit einem Eintrag oder mit mehreren Einträgen im Strafregister ver­zeichnet ist, solange die wiederholte Deliktsbegehung nachgewiesen ist. – Aus dem systematischen Auslegungselement lassen sich vorliegend keine weiteren Erkenntnisse gewinnen.

3.3.3 Mit der hier interessierenden Tatbestandsvariante von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG soll nach der Rechtsprechung verhindert werden, dass Per­sonen, die sich aufgrund wiederholter Delinquenz als nicht vertrauenswür­dig erwiesen haben, Waffen besitzen. Personen, die Waffen besitzen wol­len, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, welche von diesen Gegen­ständen ausgehen, besonders zuverlässig sein. Durch wiederholtes deliktisches Verhalten von erheblicher Schwere (Vergehen oder Verbre­chen) wird das Vertrauen in die betreffende Person erschüttert, dass sie weiterhin in jeder Hinsicht ordnungsgemäss mit Waffen umgehen wird. Nicht notwendig ist ein Bezug des Delikts zu Gewalt oder Waffen (vgl. BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013, E. 3.2, 2C_158/2011 vom 29.9.2011, E. 3.5, 2C_125/2009 vom 4.8.2009, E. 3.4). Für die Beschlagnahme ist damit der mit der wiederholten Delinquenz verbundene Vertrauensverlust ausschlaggebend. Entsprechend kann keine Rolle spielen, wie das straf­bare Verhalten geahndet worden ist, mithin ob eine Verurteilung und ein Strafregistereintrag für mehrere Delikte vorliegt oder ob mehrere Ver­urteilungen und mehrere Einträge für je ein Delikt ergangen sind. In beiden Fällen offenbart die betroffene Person die für den Vertrauensverlust ent­scheidende Unzuverlässigkeit im Umgang mit Waffen (ähnlich RR ZH vom 12.6.2002 [RRB Nr. 914/2002], a.a.O., E. 4c). Es kann dem Beschwer­deführer daher nicht gefolgt werden, soweit er von einer Warnfunktion des Strafregistereintrags ausgeht, welche die Beschlagnahme erst erlaube, wenn die betroffene Person die mit dem ersten Eintrag verbundene War­nung ausser Acht lässt (vgl. E. 3.1 hiervor). Im Fokus des Gesetzes steht nicht die betroffene Person, sondern der Schutz der Allgemeinheit.

3.4 Der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG ist nach dem Aus­geführten erfüllt, wenn jemand für mehr als ein Verbrechen oder Ver­gehen verurteilt worden ist, gleichgültig, ob dafür nur ein oder mehrere Straf­registereinträge bestehen (ebenso RR ZH 12.6.2002 [RRB Nr. 914/2002], a.a.O., E. 4; Philippe Weissenberger, a.a.O., S. 163). Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Voraussetzungen der Beschlag­nahme nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG (vgl. auch E. 3.1 und 3.2 hiervor), weshalb die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf das Vorliegen eines Beschlagnahmegrunds geschlossen hat. Keine Rolle spielt im Übrigen, dass es sich bei Soft-Air-Waffen um Waffen handelt, für die eine Ausnahme von der Waffenerwerbsscheinpflicht besteht (Art. 10 Abs. 1 Bst. e WG; vgl. BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013, E. 3.3). Eben­falls ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer sich seit den Vorfällen Ende 2012 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen (vgl. Eingabe der Kantonspolizei vom 8.7.2014 [act. 10]; Schlussbemerkungen, S. 2) – Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob (zusätzlich) der Beschlagnahmegrund nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG erfüllt ist.

4.

Der Beschwerdeführer rügt weiter die Unverhältnismässigkeit der ange­ordneten Massnahme (vgl. Beschwerde, S. 10). – Sind die Voraussetzun­gen der Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG aufgrund der Verurteilung wegen mehrerer Vergehen erfüllt, ist die Massnahme nach der Rechtsprechung anzuordnen, ohne dass zusätz­lich im Einzelfall zu prüfen wäre, ob sie verhältnismässig ist (vgl. BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013, E. 3.1 mit Hinweisen). Ohnehin würde sich die Beschlagnahme und der damit verbundene Eingriff in die Eigen­tums­garantie (Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 24 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) sowie ge­gebenenfalls die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 KV; vgl. insoweit zur Einziehung BGE 135 I 209 E. 3.3.1; 118 Ia 305 E. 4 und 6) vorliegend als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3): Die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen (Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch; vgl. vorne E. 3.3.3) überwiegen jedenfalls die Interessen des Beschwerdeführers an der Aus­übung seiner Freizeitbeschäftigung (vgl. vorne E. 3.2). Dies gilt auch bei Soft-Air-Waffen, selbst wenn deren Gefährlichkeit primär in der «Ver­wechsel­barkeit mit echten Waffen» besteht (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition, in BBl 2006 S. 2713 ff., 2722 und 2730). Hinzu kommt, dass es sich bei der Beschlagnahme um eine bloss vorübergehende Sicherungsmassnahme handelt (vgl. vorne E. 2.2) und über die (definitive) Einziehung erst zu ent­scheiden sein wird (vgl. vorne Bst. A). Sodann ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, welche anderen oder milderen Massnahmen zum effektiven Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch ergriffen werden könnten, wie er aufgrund der Delinquenz des Beschwer­de­führers zu befürchten ist.

5.

Der angefochtene Entscheid hält demnach der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind nicht zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Den Kosten­anträgen des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren und das Verwaltungsverfahren kann bei diesem Ausgang von vornherein nicht ent­sprochen werden.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3‘000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

weapons confiscationsoft-air weaponscriminal recordrepeated delinquencypreventive police measureproportionalitypublic safetytrustworthinesscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the seized soft-air weapons and accessories could be confiscated under Art. 31(1)(b) in conjunction with Art. 8(2)(d) WG because the appellant had been convicted of multiple misdemeanors.

Extrahierter Entscheid

Yes. A single criminal-record entry is sufficient if it reflects convictions for more than one misdemeanor or felony; the decisive point is repeated offending, not the number of register entries.

Extrahierte Begründung

The wording, legislative history, and purpose show that the statute targets loss of trust from repeated serious delinquency. It is irrelevant whether repeated offenses appear in one or several criminal-record entries.

Kernrechtsfrage

Whether the confiscation was disproportionate.

Extrahierter Entscheid

No separate proportionality review was required once the statutory confiscation ground was met; in any event the measure was proportionate in light of public safety and the appellant's delinquency.

Extrahierte Begründung

Confiscation is a preventive, temporary police safeguard. The public interest in preventing unsafe weapon use outweighed the appellant's interest in keeping the weapons, and no milder equally effective measure was shown.

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