Arbitrary assessment of income tax upheld

100 2013 363Verwaltungsgericht22.12.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayers appealed Bern tax assessments for 2010, arguing that no income was available to justify the authorities' discretionary income surcharge. The cantonal tax authority had already made an assessment by official estimate based on asset growth and living expenses; the appeal commission upheld the assessments and increased the surcharge. The Verwaltungsgericht found the prerequisites for a discretionary assessment satisfied and held that the taxpayers' undocumented claim of an exceptionally frugal lifestyle did not disprove the estimate. It therefore dismissed both appeals and imposed court costs of CHF 1,500.

Omnilex-Regeste

Art. 174 StG; Art. 130 DBG; official assessment and challenge for manifest error: where declared income does not plausibly cover asset growth and living expenses, and the taxpayer fails to substantiate a contrary factual basis, a discretionary assessment is permissible. To overturn such an assessment, the taxpayer must prove manifest incorrectness by a comprehensive, substantiated demonstration; partial or merely conclusory objections are insufficient. A SKOS-based benchmark for living expenses may be used as a valuation aid; the court will not interfere absent an evident error, misappreciation of a material factor, or an unsustainable, punitive or fiscally motivated estimate.

Gesamter Gesetzestext

100.2013.363/364U

HAT/SBE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 22. Dezember 2014

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Streun

A.________ und B._________

Beschwerdeführende

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. September 2013; 100 12 345, 200 12 298)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2014, Nrn. 100.2013.363/ 364U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 15. Februar 2012 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: Steuerverwaltung), Region …, A.________ und B.________für das Steuerjahr 2010 in Abweichung von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 57'000.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. 55'700.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen auf einer Ein­kommensaufrechnung von Fr. 20'000.--, welche sich aus einer Vergleichs­berechnung von Vermögensentwicklung und Lebensaufwand ergab.

Gegen diese Veranlagungen erhoben A.________ und B.________am 7. März 2012 Einsprachen, welche die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 13. Juni 2012 abwies.

B.

Hiergegen gelangten A.________ und B.________am 12. Juli 2012 mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Mit Entscheiden vom 17. September 2013 wies diese die Rechtsmittel ab und erhöhte die Einkommensaufrechnung – gestützt auf eine eigene Vermögensvergleichsberechnung – im Rahmen einer refor­matio in peius auf Fr. 25'400.--.

C.

Am 18. Oktober 2013 haben A.________ und B.________gegen die Entscheide der StRK in einer einzigen Rechtsschrift Verwal­tungsgerichtsbeschwerden erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Auf­hebung der angefochtenen Entscheide und den Verzicht auf eine Einkom­mensaufrechnung.

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 hat der Abteilungspräsident die Ver­fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 11. November 2013 bzw. Be­schwerdeantwort vom 10. Januar 2014 schliessen die StRK und die Steuer­verwaltung je auf Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll­zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Endentscheid, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rück­weisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (vgl. statt vieler BGE 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren auch BVR 2012 S. 558, nicht publ. E. 1.2 [VGE 2011/324 vom 16.5.2012]). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfah­ren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal­tungsgericht – da es sich um zwei verschiedene Steuern handelt, die unter­schiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veran­lagt werden – zwei Entscheide fällen. Diese können jedoch in ein und der­selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Vorliegend ist eine ermes­sensweise vorgenommene Ein­kommensaufrechnung umstritten. Da die einschlägigen Normen des kanto­nalen und eidgenössischen Rechts weit­gehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitig­keit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steu­ern.

1.3 Eine Gutheissung der Beschwerden hätte für die Beschwerde­führen­den sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundesteuer eine Ersparnis von deutlich unter Fr. 20'000.-- zur Folge, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und ein­maligen Einkünfte, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenom­men sind (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 i.V.m. Art. 24 DBG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Har­monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuer­pflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung mass­gebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt sich die Pflicht (und das Recht) der Veranlagungsbehörde, den rechtserhebli­chen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären; sie hat insbesondere die Steuererklärung zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungen vorzu­nehmen, um den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. Art. 166 Abs. 3 Satz 1, Art. 174 Abs. 1 StG; Art. 123 Abs. 2 Satz 1, Art. 130 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand­kommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 130 N. 3 ff.; Martin Zweifel, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 130 DBG N. 2; Zweifel/Casanova, Schweizeri­sches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 14 N. 4). Die steuer­pflichtige Person hat ihrerseits alles zu tun, um eine vollständige und rich­tige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 StHG). Sie muss insbesondere die Steuer­erklärung und Einlageblätter wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristge­recht bei der zuständigen Behörde einreichen (Art. 170 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG). Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständi­ger Erwerbstätigkeit müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (Art. 171 Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 42 Abs. 3 StHG).

2.2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflich­ten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unter­lagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwal­tung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG). Anlass zu einer Ermessensveranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde ver­unmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei zu ermitteln. Die Ungewissheit über den massgebenden Sachverhalt kann, muss aber nicht auf einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Verfahrenspflichten be­ruhen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 26, 30, 38, 41; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 130 DBG N. 30, 42; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 10, 16; Markus Berger, Voraussetzungen und Anfechtung der Er­messensveranlagung, in ASA 75 S. 185 ff., 196, 200). Bevor eine Er­messens­veranlagung vorgenommen werden darf, ist im Beweisverfahren anhand der angebotenen oder anhand anderer geeigneter Beweismittel zu prüfen, ob die geltend gemachten Tatsachen ausgewiesen sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 24 f.; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 130 DBG N. 43; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 16; Markus Berger, a.a.O., S. 198). Die Anforderungen an das einwandfreie Vorliegen des steuerlich relevanten Sachverhalts dürfen nicht überspannt werden. Hat die steuerpflichtige Person alle Mitwirkungspflichten erfüllt, findet bei ungewissem Sachverhalt grundsätzlich die allgemeine Beweislastregel An­wendung, wonach die Veranlagungsbehörde für die steuerbegründen­den bzw. -erhöhenden Tatsachen, die steuerpflichtige Person für die steu­er­aufhebenden bzw. -mindernden Tatsachen die Beweislast trägt. Die Ver­anlagungsbehörde darf nur dann eine Schätzung vornehmen, wenn das Beweis­verfahren genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden bzw. -mehrenden oder steueraufhebenden bzw. -mindernden Sachverhalt ergeben hat, ohne dass im Quantitativen eine eindeutige Abklärung mög­lich war. Die Ungewissheit über die Höhe der Steuerfaktoren muss so gross sein, dass der korrekt handelnden steuerpflichtigen Person zuge­mutet werden darf, in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren das Gegenteil der Schätzung zu beweisen (vgl. zum Ganzen VGE 2013/361/362 vom 5.11.2014, E. 2.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 23, 41; vgl. auch Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 9; Markus Berger, a.a.O., S. 201).

2.3 Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steuer­faktoren oder einzelner Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile und beruht auf einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss. Ziel der ermessensweisen Schätzung ist die bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt. Die Veranlagungsbehörde hat die amtliche Schät­zung pflichtgemäss vorzunehmen. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Ver­mögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person be­rücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 61 f.; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 18 f.). Der steuerpflichtigen Person steht allerdings der Nachweis offen, dass sie besonders sparsam gelebt hat oder ihren Lebensunterhalt durch Vermögensverzehr oder steuerfreie Einkünfte bestritten hat (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 71).

2.4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steu­erpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 StHG). Diese gegenüber der Einsprache im ordentlichen Verfahren qualifizierte Anforderung folgt aus der besonderen Natur der Ermessens­veranlagung. Weil sich der betragsmässige Umfang der zu bestimmenden Steuerfaktoren nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen. Die Schät­zung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen. Weil die Ermessensveranlagung deshalb zwangsläufig gewisse Ungenauigkeiten aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Mithilfe eines umfassenden Unrichtigkeitsnachweises hat die steuerpflich­tige Person die bestehende Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu be­zeichnen (vgl. zum Ganzen VGE 2013/361/362 vom 5.11.2012, E. 2.4; vgl. auch BGer 2C_136/2011 vom 30.4.2012, E. 4.2.1. mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr. 26 E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 54; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 42). Offensichtlich unrichtig ist eine Schät­zung dann, wenn sie an einem in die Augen springenden, qualifizierten Fehler leidet. Dies ist der Fall, wenn ein wesentlicher erwägenswerter Ge­sichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt worden ist (statt vieler BGer 2C_260/2014 und 2C_261/2014 vom 2.4.2014, E. 4.1 mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr. 26 E. 3.1) oder wenn die Schätzung sachlich nicht begründbar, insbe­sondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder aus sons­tigen Gründen mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls nicht ver­einbar ist (BVR 2008 S. 181 E. 4.3 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 68; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 52).

3.

Vorab ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Er­messensveranlagung erfüllt waren.

3.1 Die Beschwerdeführenden haben für das Jahr 2010 steuerbare Ein­künfte von Fr. 74'423.-- und ein Reinvermögen von Fr. 292'982.-- deklariert, welches die Steuer­verwaltung auf Fr. 292'291.-- korrigierte (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4B], pag. 1 ff., 18 und 20 ff.). Ihr Rein­vermögen war im Jahr 2009 auf Fr. 254'014.-- veranlagt worden (vgl. Vorakten Steuer­verwaltung [in act. 4B], pag. 110), womit 2010 im Ver­gleich zum Vorjahr ein (Rein-)Vermögenszuwachs von Fr. 38'277.-- resul­tiert. Vor diesem Hintergrund gelangte die Steuerverwaltung zum Schluss, dass es den Be­schwerdeführenden mit dem deklarierten Einkommen nicht möglich gewesen sei, sowohl den Vermögenszuwachs (bereinigt Fr. 37'555.--) als auch ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, ohne über zusätzliche nicht deklarierte Mittel zu ver­fügen. Aus diesem Grund erstellte sie eine Ver­mögensvergleichsberechnung, in welcher sie zunächst die effektive Ver­änderung im Vermögen berechnete und diesem Betrag anschliessend das (um einzelne Aufwendungen und gewisse nicht liquiditätswirksame Ab­züge) bereinigte deklarierte Reineinkommen gegenüberstellte. Daraus ergaben sich die zur Verfügung stehenden Mittel, von welchen die Steuer­verwaltung die Lebenshaltungskosten gemäss den Erhebungen des Bun­desamtes für Statistik sowie die weiteren Aufwendungen gemäss den An­gaben der Beschwerdeführenden in Abzug brachte. Dieser Berechnungs­vorgang ergab einen unerklärten Fehlbetrag von Fr. 34'305.-- (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4B], pag. 61 f.).

3.2 Mit Schreiben vom 28. November 2011 forderte die Steuerverwal­tung die Beschwerdeführenden auf, den Einkommensfehlbetrag zu erklären und diesbezügliche Belege einzu­reichen (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4B], pag. 60). Am 21. Dezember 2011 teilten die Beschwerde­führenden mit, dass sie einen «günstigen Lebensstil» pflegen würden, wes­halb die «Normalwerte», mit denen die Steuer­ver­waltung operiere, auf sie nicht angewendet werden könnten. Zudem wiesen sie darauf hin, dass im ausgewiesenen Geschäftsaufwand Haushaltskosten von Fr. 7'140.-- ent­halten seien (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4B], pag. 63 und 17). Die Steuer­verwaltung prüfte die Angaben der Beschwerdeführen­den und nahm – unter teilweiser Berücksichtigung von deren Vorbringen – sowohl bei den Kantons- und Gemeinde­steuern als auch bei der direkten Bundes­steuer auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen (reduzierten) Ermessenszuschlag von Fr. 20'000.-- vor (vgl. Ver­an­lagungs­ver­fügungen vom 15.2.2012, Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4B], pag. 20 ff.).

3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass Steuer­verwal­tung und StRK eine Ermessensveranlagung vorgenommen haben: Vor­liegend hatten die Beschwerdeführenden Ein­künfte deklariert, die nach allgemeiner Erfahrung nicht ausreichen, um – nebst dem ermittelten Ver­mögenszuwachs – ihr notwendiges Auskommen zu finanzieren, was zur natürlichen Vermutung führte, dass sie über zusätzliche (steuerbare) Ein­kommensquellen verfügt haben mussten. Es lagen damit genügend An­haltspunkte für einen steuerbegründenden Sachverhalt vor und es wäre Sache der Beschwerdeführenden gewesen, diese zu widerlegen (vorne E. 2.2), was ihnen jedoch mit den nicht näher belegten Behauptungen zu dem von ihnen geführten, sehr bescheidenen Lebensstil nicht gelungen ist. Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang vorbringen, die Vorinstanzen hätten nicht ohne «ihre Art des Lebens an Ort und Stelle zu besichtigen», auf «administative, nicht reale» Zahlen abstellen dürfen, geht ihre Rüge fehl: Es wäre an ihnen gelegen, substantiiert darzulegen, wie sich ihre Lebenshaltungskosten zusammensetzen und entsprechende Belege beizubringen (vgl. vorne E. 2.4). Angesichts des von den Steuer­behörden festgestellten Fehlbetrags konnten sie sich nicht darauf be­schränken, von diesen die Durchführung eines Augenscheins zu verlangen, zumal ein solcher die betragliche Festlegung ihrer Lebenshaltungskosten wohl kaum erlaubt hätte.

4.

Es bleibt zu prüfen, ob die vorgenommene Er­messensveranlagung – wie von den Beschwerdeführenden sinngemäss geltend gemacht – offensicht­lich unrichtig ist.

4.1 Die StRK hat in der von ihr erstellten Vermögensvergleichsberech­nung für die ermessensweise Bestimmung des Lebensaufwands im Sinne einer Schätzungshilfe auf den nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe berechneten fürsorgerechtlichen Grundbetrag abgestellt (SKOS-Richtlinie; 4. überarbeitete Ausgabe, April 2005, einseh­bar unter: http://www.skos.ch, Rubriken «SKOS-Richtlinien/Richtlinien Konsultieren/Frühere Ausgaben»). Zu dem so ermittelten Grundbedarf für den Lebensunterhalt in der Höhe von Fr. 21'432.-- wurden die tatsächlichen Mietkosten von Fr. 5'400.-- (Fr. 8'400.-- minus Geschäftsanteil von Fr. 3'000.--), die ausgerichteten Vergabungen von Fr. 1'550.-- sowie die weiteren in der Steuererklärung ausgewiesenen Berufsauslagen von Fr. 1'880.-- addiert (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4B], pag. 5 f., 15, 83), was zu einem Gesamtprivataufwand von Fr. 30'262.-- führte. – Die Beschwerdeführenden bringen – wie bereits in den vorinstanzlichen Ver­fahren – auch vor Verwaltungsgericht vor, dass sie besonders sparsam gelebt hätten, weshalb die in der Vermögensvergleichsberechnung berück­sichtigten durchschnittlichen Lebenshaltungskosten zu hoch bemessen seien. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legen sie erstmals eine Auf­stellung über ihre Lebenshaltungskosten im Jahr 2010 vor und beziffern diese auf rund Fr. 1'270.-- pro Monat (bzw. Fr. 15'240.-- pro Jahr; vgl. act. 1C).

4.2 Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Aufstel­lung ihrer Lebenshaltungskosten erscheint lückenhaft und stimmt mit den von ihnen selber gemachten Angaben bzw. den in der Steuererklärung aufgeführten Zahlen nicht überein, weshalb erhebliche Zweifel an ihrer Richtig­keit bestehen. So werden bloss monatliche Mietkosten von Fr. 250.-- (zuzüglich Kosten für Arbeiten am Haus von Fr. 200.--) angegeben, obwohl akten­kundig ist, dass bereits der Mietzins allein (ohne Geschäftsanteil) Fr. 450.-- pro Monat beträgt (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3B], pag. 83; E-Mail vom 14.4.2011, unpag. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3B]). Weiter fehlen die in der Steuererklärung ausgewiesenen Verga­bungen von Fr. 1'550.-- sowie die weiteren deklarierten Berufsauslagen von Fr. 1'880.-- (Fr. 1'716.-- plus Fr. 164.--; vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3B], pag. 5 f.). Ebenfalls nicht aufgeführt werden die Kosten für den Kaminfeger, obschon die Beschwerdeführenden angegeben haben, dass dieser die Reinigung des Zentralheizungsofens sowie des Kamins vor­nehme (vgl. Vorakten StRK, [in act. 4B], pag. 42). Ebenso unerwähnt ge­blieben sind in der Aufstellung die Anschaffungen für den Haushalt und die Aus­lagen für das (erste) Kind (vgl. Vorakten StRK, [in act. 4B], pag. 42). Ferner erschei­nen einige der Kostenpositionen – selbst unter Berücksichtigung der Behaup­tung, dass die Beschwerdeführenden offenbar in sehr bescheide­nen Ver­hältnissen leben und einen aussergewöhnlichen Sparsinn be­weisen – als un­wahrscheinlich tief. Insbesondere ist nicht plausibel, dass dem Be­schwer­de­führer überhaupt keine Kosten für Bekleidung und Schuhe, Körper­pflege sowie weitere persönliche Auslagen angefallen sein sollen (vgl. Vorakten StRK, [in act. 4B], pag. 42). Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass zwar die Kosten für ein Halbtaxabo aufgeführt werden, dar­über hinaus aber keinerlei Ausgaben für den öffentlichen Verkehr entstan­den sein sollen. Auch dass gar keine Mittel für die Freizeitgestaltung aufge­wendet wurden, ist wenig glaubwürdig. Jedenfalls vermögen die Beschwer­de­führenden mit ihrer Aufstellung und den beigelegten lückenhaften Bele­gen (vgl. act. 1D-1L) den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nicht zu erbringen. Die Vorinstanz hat der spar­samen Lebensweise der Beschwerdeführenden dadurch Rechnung getra­gen, dass sie zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten vom fürsorgerechtli­chen Grundbedarf ausgegangen ist, was nicht zu beanstanden ist. Insoweit kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Dar­stellungen der Beschwerdeführenden nicht (genügend) gewürdigt.

4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ermessenseinschätzung zu Recht vorgenommen wurde und deren Höhe nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet der Einezlrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010 wird abge­wiesen.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerde­führen­den auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

discretionary assessmenttax appealburden of proofasset growthliving expensesmanifest errorself-employment incomecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conditions for an assessment by official estimate were met

Extrahierter Entscheid

Yes. The declared income did not plausibly cover the asset increase and living costs, and the taxpayers did not rebut the resulting presumption with substantiated evidence.

Extrahierte Begründung

There were sufficient indications of undeclared taxable income. The taxpayers' vague assertions about a frugal lifestyle were unsupported and did not eliminate the uncertainty.

Kernrechtsfrage

Whether the assessment by official estimate was manifestly incorrect

Extrahierter Entscheid

No. The taxpayers failed to prove that the estimated living expenses were clearly wrong or that a major relevant factor had been ignored or misjudged.

Extrahierte Begründung

Their own cost schedule was incomplete, inconsistent with the file, and implausibly low in several items. Using the SKOS basic amount as a benchmark was not objectionable.

Kernrechtsfrage

Whether the appeals against the 2010 cantonal/communal taxes and direct federal tax should be allowed

Extrahierter Entscheid

No. Both appeals were unfounded.

Extrahierte Begründung

The estimation of income was lawful and its amount not open to criticism.

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