Lawyer advertising at hockey games violated professional rules

100 2013 350Verwaltungsgericht04.02.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Bern lawyer advertised his firm with repeated LED flashes during NLA hockey games, synchronized with penalty announcements. The disciplinary authority warned him for violating the lawyer-advertising rule. The Verwaltungsgericht rejected his appeal, holding that the file was complete, the request for a declaratory finding was inadmissible, and the advertising was not sufficiently restrained or informational under Art. 12 lit. d BGFA. The warning was proportionate under Art. 17 BGFA. The appellant was ordered to pay court costs; no party costs were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 12 lit. d BGFA; anwaltliche Werbung muss objektiv bleiben und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entsprechen; die Zulässigkeit ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Werbung, die an unbestimmte Adressatenkreise in emotional aufgeladenen Situationen gerichtet ist, mit wiederholten, aufmerksamkeitsstarken Mitteln arbeitet und auf Einprägsamkeit statt Information zielt, überschreitet die zulässige Grenze. Den kantonalen Behörden steht bei der Anwendung der unbestimmten Begriffe ein Beurteilungsspielraum zu, solange sie die erheblichen Gesichtspunkte vollständig und sorgfältig prüfen (consid. 3–4). Die Disziplinarsanktion ist nach Schwere des Verstosses, Verschulden und beruflichem Vorleben zu bemessen; eine Verwarnung kann als mildeste Massnahme genügen (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 10. November 2014 abgewiesen (BGer 2C_259/2014).

100.2013.350Upubliziert in BVR 2015 S. 129

BUC/SAD/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 4. Februar 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

a.o. Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiber Schurter

RechtsanwaltA.________

Beschwerdeführer

gegen

Anwaltsaufsichtsbehörde Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern

betreffend Anwaltsaufsicht; Anwaltswerbung (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 9. September 2013; AA 12 168)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2014, Nr. 100.2013.350U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ ist selbständiger Rechtsanwalt in B.________. Während der Heim­spiele der NLA-Eishockeymannschaft des C.________ in der Saison 2012/2013 machte er Werbung für seine Anwaltskanzlei, indem der Sta­dionsprecher die Spielerstrafen jeweils mit dem Satz «Strafe - Pénalité presented by» ankündigte, worauf ein kurzer Werbe-Flash von A.________ auf den elektronischen Anzeigetafeln (LED-Screens) im Stadion erschien. Am 26. März 2013 eröffnete die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ein Disziplinarverfahren gegen A.________ wegen mögli­cher Verletzung von Berufsregeln. Mit Verfügung vom 9. September 2013 erteilte sie ihm eine Verwarnung, weil er mit dem Werbe-Flash gegen die Berufsregel über die Anwaltswerbung verstossen habe.

B.

Dagegen hat A.________ am 16. Oktober 2013 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren:

«1. Es sei festzustellen, dass durch die während der Heimspiele des C.________ in der Saison 2012/2013 ausgestrahlte Werbung des Be­schwerdeführers Art. 12 lit. d BGFA nicht verletzt wurde und der Ent­scheid vom 9. September 2013 der Anwaltsaufsichtsbehörde sei des­halb aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»

Die Anwaltsaufsichtsbehörde schliesst mit Vernehmlassung vom 7. No­vember 2013 auf Abweisung der Beschwerde.

A.________ hat am 3. Dezember 2013 weitere Bemerkungen einge­reicht, zu denen die Anwaltsaufsichtsbehörde mit Eingabe vom 23. De­zember 2013 Stellung genommen hat.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver­fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und frist­gerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzu­treten ist allerdings auf die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung, dass er nicht gegen Berufspflichten verstossen habe. Feststellungsbegeh­ren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär (vgl. statt vieler BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2010 S. 337 E. 3.2). Ein besonderes Feststellungsinteresse ist hier weder geltend gemacht noch ersichtlich, kann doch dem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vollständig Rechnung getragen werden (vgl. spezifisch zum Disziplinarverfahren gegen eine Rechtsanwäl­tin BGer 2P.156/2006 und 2A.355/2006 vom 8.11.2006, E. 2.2).

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es stelle sich die Frage, ob die ihm von der Vorinstanz zugestellten amtlichen Akten vollständig gewesen seien, da aus diesen weder die Urheberschaft, das Aufnahmedatum der sich in den Akten befindenden Fotografien seines Werbe-Flashs noch der «Anzeiger bzw. Melder» hervorgingen. Soweit er damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und des daraus fliessenden Aktenein­sichtsrechts rügt, ergibt sich was folgt: Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 23 Abs. 1 VRPG). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.4; BGE 125 II 473 E. 4c/cc, 121 I 225 E. 2a; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 23 N. 1). Der Be­schwerdeführer behauptet nicht, es seien ihm nicht sämtliche amtlichen Akten zugestellt worden, sondern beruft sich auf Art. 32 KAG, wonach ein Disziplinarverfahren entweder auf Anzeige einer Privatperson (Abs. 1), auf Meldung einer Gerichts- oder Verwaltungs­behörde (Abs. 3; vgl. auch Art. 15 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]) oder von Amtes wegen (Abs. 4) eingeleitet werden kann. Ge­mäss Art. 32 Abs. 2 KAG hat die anzeigende Person im Disziplinarver­fahren allerdings keine Parteistellung, sondern kann (bloss) verlangen, dass ihr Auskunft über die Art der Erledigung der Anzeige erteilt wird. Wer nicht Partei ist, kann sich am Verfahren nicht beteiligen und auch keine Anträge stellen (vgl. etwa VGE 2014/3 vom 13.1.2014, S. 3, 23036 vom 20.7.2007, E. 3.2.2 mit Hinweis auf den Vortrag des Regierungsrates be­treffend das KAG, in Tagblatt des Grossen Rates 2006, Beilage 4, S. 11 f.). Ob und durch wen allenfalls eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde eingereicht wurde, dürfte demnach kaum eine eigenständige, vom zu beur­teilenden Sach­verhalt losgelöste Bedeutung haben. Im Übrigen hat die Vorinstanz das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ohnehin nicht auf An­zeige hin, sondern von Amtes wegen eingeleitet (Vernehmlas­sung vom 7.11.2013). Sie führte sodann aus, den fraglichen Fotos sei zu entnehmen, dass diese an einem Heimspiel des C.________ gegen die D.________ aufgenommen worden seien, das gemäss der Hockeystatistik der Saison 2012/2013 (abrufbar unter http://www.hockeyfans.ch) am … 2012 stattgefunden habe (Stellungnahme vom 23.12.2013). Der Sach­verhalt, der sich aus diesen Fotografien ergibt, wird vorliegend nicht be­stritten, sondern vom Beschwerdeführer vielmehr ausdrücklich be­stätigt. Die Frage nach der Urheberschaft der Fotografien war somit nicht ge­eignet, sich auf die angefochtene Verfügung auszuwirken. Dem Be­schwer­deführer wurden folglich keine entscheidwesentlichen Akten oder sonstigen Informationen vorenthalten, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern im vori­nstanzlichen Verfahren sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wor­den sein könnte. Soweit seine Ausführungen als Beweisantrag im Ver­fahren vor Verwaltungsgericht zu verstehen sind, wird dieser aus den glei­chen Gründen abgewiesen (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG sowie Art. 34 KAG; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 1 f.).

3.

In der Sache ist umstritten, ob der Beschwerdeführer durch die Werbung für seine Anwaltskanzlei während der Heimspiele des C.________ gegen eine Berufsregel verstossen hat.

3.1 Art. 12 Bst. d BGFA schreibt als Berufsregel vor, dass Anwältinnen und Anwälte Werbung machen können, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Das Bundesgericht hat sich in einem Urteil vom 25. Januar 2013 mit der Trag­weite dieser relativ offen gehaltenen Bestimmung eingehend aus­einan­dergesetzt und dabei zunächst den Werbebegriff geklärt: Unter «Wer­bung» im Sinn von Art. 12 Bst. d BGFA ist insbesondere all jene Kommu­nikation zu verstehen, die nach der Verkehrsauffassung planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die von einer Anwältin oder einem Anwalt bzw. einer Anwaltskanzlei angebotenen Dienstleistungen in An­spruch zu nehmen (BGE 139 II 173 E. 3.1; ebenso die Lehre: Bohnet/Martenet, Droit de la profession d’avocat, 2009, N. 1485 ff.; Walter Fell­mann, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011 [nachfolgend: Kommentar BGFA], Art. 12 N. 113). Weiter hat das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der Stellung von Art. 12 Bst. d BGFA in der Rechtsordnung die Bedeutung und Tragweite der Kriterien «objektiv» und «Informationsbedürfnis der Öffent­lichkeit» kon­kretisiert und zusammenfassend festgehalten, dass die grund­sätz­liche Zulässigkeit der Anwaltswerbung ein Gebot der Werbefreiheit als Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit ist (Art. 27 Abs. 1 BV). Nicht die Werbung, sondern deren Einschränkung ist gemäss verfassungsrechtlich vorge­zeichneter und gesetzlich konkretisierter Wertung rechtfertigungsbedürftig (Art. 27 i.V.m. Art. 94, Art. 95 BV; Art. 12 Bst. d BGFA; weiterführend BGE 139 II 173 E. 4, 5 und 6.1 mit Hinweisen). Gesetzliche Einschränkun­gen dieser somit grund­rechtlich geschützten Werbefreiheit erfolgen aus dem verfassungs­rechtlich anerkannten und gesetzlich verankerten öffentli­chen Interesse an einer ordnungsgemässen und qualitativ hochstehenden Ausübung der Anwaltstätigkeit (vgl. Art. 95 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 12 Bst. a BGFA). Die gesetzlichen Kriterien der «Objektivität» und des «Informati­onsbedürfnisses der Öffentlichkeit» knüpfen an die Bundesgerichtspraxis vor Erlass des BGFA an, weshalb diese auch unter Geltung des BGFA von Bedeutung bleibt (BGE 139 II 173 E. 6.2.1).

3.2 Damit soll nach der neuen bundesgerichtlichen Praxis Anwalts­wer­bung (auch unter Geltung des BGFA) primär Werbung informativer Art sein und – über die lauterkeitsrechtlichen Grenzen hinaus – auf reisserische, aufdringliche und marktschreierische Methoden verzichten (offengelassen noch in BGer 2A.98/2006 vom 24.7.2006, E. 4; vgl. etwa BGE 125 I 417 E. 5b, 123 I 12 E. 2c/aa, auch zum Folgenden). Dagegen entspricht zurück­haltende und sachlich zutreffende Werbung dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und ist grundsätzlich zulässig. Die gebotene Zurückhaltung bezieht sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Formen und Methoden der Anwaltswerbung (BGE 123 I 201 E. 5b). So sind etwa bei Aussen­werbung (Kanzleischilder, Hinweistafeln usw.) nicht nur der Inhalt, sondern auch Gestaltung, Grösse und Anbringung zu prüfen (zum Ganzen BGE 139 II 173 E. 6.2.2). Im Schrifttum wird diese Auffassung weitgehend geteilt (vgl. etwa Christof Bernhart, Die professionellen Standards des Rechts­anwalts, 2. Aufl. 2011, S. 149 f. und 154; Bohnet/Martenet, a.a.O., N. 1494; zum erwähnten Bundesgerichtsurteil etwa Andreas Lienhard, in Walter Kälin et al., Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundes­gerichts in den Jahren 2012 und 2013, in ZBJV 2013 S. 773 ff., S. 827; Martin Sterchi, Keine Leuchtreklame für Anwaltskanzleien, in Jusletter vom 24.6.2013, Rz. 13). Als unzulässig werden im Schrifttum insbesondere Werbe­konzepte bezeichnet, die auf der Basis der «Massenpsychologie und Massenbeeinflussung» beruhen und für eine an den Prinzipien der Propa­ganda orientierte Strategie stehen, mit stupiden Wiederholungen und mas­siven, meist aufdringlichen Beeinflussungsversuchen das Publikum für sich zu gewinnen (Walter Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 115b, vgl. auch ebd. Art. 12 N. 115a mit Verweis auf die teilweise strengere Recht­sprechung, welche «emotionale Elemente und manipulative Techniken» verbiete; ders., Anwaltsrecht, 2010 [nachfolgend: Anwaltsrecht], Rz. 373; Christof Bernhart, a.a.O., S. 156; für weitere Beispiele Bohnet/Martenet, a.a.O., N. 1526 ff.).

3.3 Im Einzelfall bleibt die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Werbung allerdings schwierig zu ziehen. Die Unbestimmtheit der gesetz­lichen Kriterien wird in der Literatur ebenso kritisiert wie der Umstand, dass das Gesetz in sich widersprüchlich sei, da sich Werbung weder durch Zurückhaltung noch durch Objektivität auszeichne (auch zum Folgenden: BGE 139 II 173 E. 6.3.1 mit Hinweis auf Andrea Schütz, Anwaltswerbung in der Schweiz, Diss. Zürich 2010, S. 99 ff.). Das Bundesgericht hat diese Vorwürfe als unberechtigt qualifiziert: Zum einen sind pauschalisierende Lösungen mit Blick auf die Vielgestaltigkeit möglicher Werbemassnahmen nicht unproblematisch. Zum andern sind die berufsrechtlichen Ein­schränkungen zulässiger Anwaltswerbung gesetzlicher Ausdruck davon, dass bei der Werbung hochrangige Rechtsgüter – die Wirtschaftsfreiheit der Anwaltschaft und das Vertrauen des Publikums in diese – gegeneinan­der abzuwägen und im konkreten Fall einer sachgerechten Lösung zu­zuführen sind. Die Offenheit der gesetzlichen Kriterien bezweckt einzel­fallgerechte Lösungen; sie ermöglicht mit anderen Worten eine Rechts­verwirklichung, die sich den jeweiligen örtlichen und sachlichen Gegeben­heiten situationsgerecht anpassen lässt und dabei auch die im Lauf der Zeit gewandelten Anschauungen aufnehmen kann (vgl. BGE 123 I 12 E. 2c/aa). Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den kan­tonalen Behörden bei der Auslegung und Anwendung der in Art. 12 Bst. d BGFA enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspiel­raum einzuräumen, soweit die für den Entscheid wesentlichen Gesichts­punkte ge­prüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfas­send durch­geführt worden sind (zum Ganzen BGE 139 II 173 E. 6.3.2).

3.4 Die Aufsichtsbehörde kann bei einer Verletzung von Berufsregeln Disziplinarmassnahmen anordnen (Art. 17 Abs. 1 BGFA). Voraussetzung für eine Disziplinierung ist insbesondere, dass die Anwältin oder der Anwalt die Pflichtwidrigkeit erkannt hat oder hätte erkennen müssen und in der Lage gewesen wäre, sich pflichtgemäss zu verhalten. Eine fahrlässige Be­rufspflichtverletzung begeht, wer die durchschnittliche Sorgfalt hat vermis­sen lassen, die von jeder Anwältin und jedem Anwalt in guten Treuen ver­langt werden darf und muss (BVR 2011 S. 306 E. 2.3; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 629 ff.).

4.

Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der dargestellten Grund­sätze gegen das Gebot zurückhaltender und sachlich zutreffender Werbung verstiess.

4.1 Der Disziplinierung des Beschwerdeführers liegt folgender Sachver­halt zugrunde: Bei den Heimspielen der NLA-Eishockeymannschaft des C.________ in der Saison 2012/2013 kündigte der Stadionsprecher die Spieler­strafen jeweils mit dem Satz «Strafe - Pénalité presented by» an. Dieser Ansage folgte ein Werbe-Flash des Beschwerdeführers, der auf den mehreren Quadratmetern grossen elektronischen Anzeigetafeln (LED-Screens) im Eisstadion ausgestrahlt wurde. Der Werbe-Flash beinhaltete einerseits den Vor- und Nachnamen des Beschwerdeführers mit der Be­rufsbezeichnung in drei Sprachen (Rechtsanwalt, Avocat, Attorney) und das Logo seiner Anwaltskanzlei. Daneben wurde anderseits zuerst der Slo­gan «aues was Rächt isch – tout ce qui est droit» eingeblendet, anschlies­send die beiden Domainnamen des Beschwerdeführers «www….ch» und «www…..ch» mit einem Pfeil als stilistischem Ele­ment. Der Werbe-Flash dauerte rund 8 Sekunden und wurde durch­schnitt­lich 7 bis 8 Mal pro Spiel ausgestrahlt.

4.2 Dass es sich bei den Werbe-Flashs um Werbung nach Art. 12 Bst. d BGFA handelt, bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht (vgl. auch BGE 139 II 173 E. 3.3). Die Vorinstanz hat das «Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit» über die Tätigkeit eines Anwalts an einem Eishockeyspiel verneint. Sie hat im Wesentlichen erwogen, der Werbe-Flash richte sich an eine unbestimmte und uneinheitliche Gruppe von Adressaten (bis zu 7'500 Zu­schauerinnen und Zuschauer pro Spiel). Für den grössten Teil der Zu­schauerinnen und Zuschauer eines Eishockeyspiels könne davon aus­ge­gangen werden, dass in diesem freizeitlichen Rahmen kein Informations­bedürfnis über die Tätigkeit einer Anwältin oder eines Anwalts bestehe (an­gefochtene Verfügung, Rz. 21). Der Werbe-Flash lasse sodann in seiner Ausgestaltung deutliche Ansätze einer kommerziellen Werbemethode er­kennen. Durch das wiederholte Abspielen anlässlich der Verhängung einer Spielerstrafe durch den Schiedsrichter werde versucht, beim Publikum eine Marke bzw. einen Namen einzuprägen. Eine solche Werbeform erscheine tendenziell marktschreierisch und aufdringlich. Hinzu komme, dass bei der Verhängung von Strafen bei Eishockeyspielen die Zuschaueratmosphäre in der Regel je nach Anhänger- bzw. Gegnerschaft stark «aufgeheizt» sei. In solchen Phasen des Spiels sei sachliche Information weder gefragt noch vermittelbar. Der auf mehreren Quadratmetern grossen Bildschirmen aus­gestrahlte Flash könne in seiner Form per se nicht als zurückhaltend be­zeichnet werden. Dass die zusammengerechnete Werbepräsenz «nur» rund 64 Sekunden pro Spiel betrage, ändere daran nichts, zumal gerade das wiederholte Ausstrahlen problematisch sei (angefochtene Verfügung, Rz. 22). Offen liess die Vorinstanz die Frage, ob der Werbeslogan «aues was Rächt isch – tout ce qui est droit» täuschend oder gar irreführend (und damit nicht objektiv) sei, da er als Hinweis auf die Tätigkeit des Be­schwerde­führers als Generalist zu verstehen sei, obschon dieser in Wirklichkeit nicht alle Rechtsgebiete abdecke (angefochtene Verfügung, Rz. 19).

4.3 Der Beschwerdeführer bringt unter Berufung auf einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. April 2010 vor, das in Art. 12 Bst. d BGFA genannte Kriterium des «Informationsbedürfnisses der Öffentlich­keit» sei, als Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit, einschränkend (gemeint wohl: grosszügig) auszulegen. Die Mehrheit der Bevölkerung halte anwaltli­che Werbung für informativ und ethisch vertretbar. Zudem sei im Entwurf zu einem neuen Schweizerischen Anwaltsgesetz Art. 12 Bst. d BGFA gänz­lich aufgehoben worden. Die Vorinstanz habe den Wandel zu einer vollstän­digen Liberalisierung der Anwaltswerbung – unter Beachtung der Grundsätze des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den un­lauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) – bei der Anwendung von Art. 12 Bst. d BGFA nicht bzw. zu wenig berücksichtigt (Beschwerde Art. 4-8). – Es mag zutreffen, dass die Frage, ob und in welcher Form Anwaltswerbung zulässig ist, einem Wandel unterliegt (vgl. vorne E. 3.2) und in einem Ent­wurf des Schweizerischen Anwaltsverbands zu einem neuen Schweizeri­schen Anwaltsgesetz sogar vollständig auf Einschränkungen im Bereich von Anwaltswerbung verzichtet wurde (vgl. Ernst Staehelin, Der Entwurf zum neuen Schweizerischen Anwaltsgesetz, in Anwaltsrevue 2012 S. 68 ff.; Martin Sterchi, a.a.O., Rz. 15). Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch nach dem zum Zeitpunkt seiner Verwirklichung geltenden Recht zu beurteilen (vgl. etwa Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungs­recht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 9 mit Hinweis). Dieses ermöglicht durch die relativ offene Formulierung von Art. 12 Bst. d BGFA, die im Lauf der Zeit gewandelten Anschauungen aufzunehmen (vorne E. 3.3). Im Übrigen hat das Bundesgericht kürzlich festgehalten, dass Art. 12 Bst. d BGFA – ent­gegen gewisser Lehrmeinungen (vgl. etwa Kaspar Schiller, Schweizeri­sches Anwaltsrecht, 2009, N. 1617; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 372; ders., Kommentar BGFA, Art. 12 N. 115) – insbesondere in Bezug auf das Kriterium der «Objektivität» weitergehende Einschränkungen be­inhaltet als die lauterkeitsrechtliche Regelung des UWG (vgl. vorne E. 3.2; zustimmend Christof Bernhart, a.a.O., S. 150 f.). Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die daraus abgeleiteten Grund­sätze zulässiger Anwaltswerbung zutreffend wiedergegeben und den Sachverhalt entsprechend gewürdigt. Ob ihre Würdigung der Rechts­kontrolle standhält, ist nachfolgend zu prüfen.

4.4 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, Ort, Grösse und Häufigkeit der Einblendung des Werbe-Flashs seien grundsätzlich nicht zu beurteilen, da das BGFA eine klare Trennung zwischen Standes- und Berufsrecht her­beigeführt habe (Beschwerde Art. 11). Was er aus der Unterscheidung von Standesrecht und anwaltlichen Berufsregeln ableiten will, bleibt allerdings unklar (vgl. auch BGE 139 II 173 E. 4.1). Die gebotene Zurückhaltung bei der Werbegestaltung bezieht sich nach der bundesgerichtlichen Recht­sprechung sowohl auf den Inhalt als auch auf Form und Methoden der An­waltswerbung (vorne E. 3.2). Dabei sind die gesamten Umstände des Einzel­falls in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. etwa Bohnet/Martenet, a.a.O., Rz. 1493, 1523). Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung der Vor­instanz mit Blick auf den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht zu beanstanden: Zu beachten ist zunächst, dass sich die Werbung des Be­schwerdeführers nicht auf rein sachliche Tatsachen bzw. Informationen beschränkte, sondern den Slogan «aues was Rächt isch – tout ce qui est droit» beinhaltete. In diesem Zusammenhang kann es zwar nicht darauf ankommen, welche Rechtsgebiete der Beschwerdeführer mit seiner Tätig­keit abdeckt, dürfte doch der fragliche Slogan von den Zuschauerinnen und Zuschauern eines Eishockeyspiels in der Regel nicht als Hinweis auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als «Generalist» oder Experte für Straf- oder Sportrecht verstanden worden sein. Mit dem Slogan wurde jedoch versucht, einen Zusammenhang zwischen dem vermeintlich rechtlichen Aspekt der Verhängung von Spielerstrafen und der Anwaltskanzlei des Beschwerde­führers herzustellen. Dies während Spielunterbrüchen, bei denen sich die Aufmerksamkeit der Zuschauerinnen und Zuschauer erfahrungs­gemäss auf die Grossbildschirme richtete, zumal der Werbe-Flash des Beschwerde­führers jeweils mittels Lautsprecherdurchsagen an­ge­kündigt wurde. Das wiederholte Abspielen in der jeweils gleichen Spiel­situation (bei der Ver­hängung von Spielerstrafen), verstärkte den Effekt auf die Zuschauerinnen und Zuschauer zusätzlich. Hinzu kommt, dass bei der Verhängung von Spielerstrafen an einem Eishockeyspiel die Stimmung in der Regel emotio­nal aufgeladen ist, wie die Vorinstanz über­zeugend aus­führt. In solchen Situationen besteht für die meisten Besuche­rinnen und Besucher kein Infor­mationsbedürfnis über die Tätigkeit eines Anwalts und sind die Zu­schauerinnen und Zuschauer sachlichen Infor­mationen ten­denziell wenig zugänglich. Die an einen unbestimmten und uneinheitlich zusammen­gesetzten Personenkreis gerichtete Form von Werbung anläss­lich eines Eishockeyspiels und die damit verbundenen Be­einflussungs­versuche wider­sprechen der gebotenen Zurückhaltung anwalt­licher Wer­bung klar. Auf die Gesamtdauer der Werbe-Flashs von rund 56 bis 64 Se­kunden pro Spiel kann es dabei ebensowenig ankommen wie auf die Tatsache, dass die Werbe-Flashs nur während der Spiele der NLA-Mann­schaft ausge­strahlt wurden und keine zusätzliche, permanente Werbe­präsenz (etwa in Form von Banden- oder Plakatwerbung) bestand (vgl. Beschwerde Art. 2). Vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf einen Ent­scheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. April 2010 (BR.2009.4). Dort ging es um eine Werbetafel auf einem Golfplatz sowie eine Klebefolie auf der Rückseite eines Postautos, womit sich die zu beurteilenden Sach­verhalte wesentlich voneinander unterscheiden. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Werbung bestimmungs­gemäss den Zweck verfolge, eine Marke bekannt zu machen, Menschen zu beeinflussen bzw. neue Kunden für sich zu gewinnen und kommerzielle Vorteile zu erzielen, vermögen an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Wie die Vor­instanz zu Recht anmerkt, hat sich Werbung durch Anwältinnen und An­wälte stets innerhalb der Schranken von Art. 12 Bst. d BGFA zu bewegen.

4.5 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe den Werbe­vertrag vor Bekanntwerden des Bundesgerichtsurteils vom 25. Januar 2013 (BGE 139 II 173) unterschrieben und damit aufgrund des Entwurfs zum neuen Anwaltsgesetz, welcher keine Einschränkungen in Bezug auf An­waltswerbung enthalte, und des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. April 2010 davon ausgehen dürfen, dass sein Werbe-Flash mit Art. 12 Bst. d BGFA vereinbar sei (Beschwerde Art. 13). – Diese Argu­mentation verfängt schon deshalb nicht, weil die gesetzliche Regelung im Verbund mit der einschlägigen Literatur und früheren Urteilen des Bundes­gerichts ohne weiteres erkennen liess, dass bei Werbung von Anwältinnen und Anwälten Zurückhaltung geboten ist. Dass das Bundesgerichtsurteil vom 25. Januar 2013 (BGE 139 II 173) erst nach Abschluss des Werbever­trags gefällt wurde, ist unbeachtlich, zumal das Bundesgericht darin letzt­lich eine konstante, schon vor Inkrafttreten des BGFA bestehende Praxis bestätigte. Auch wenn Art. 12 Bst. d BGFA relativ offen formuliert ist und bei der Unterscheidung von zulässigen und unzulässigen Werbeformen deshalb ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht, ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer bei diesen Gegebenheiten in guten Treuen von der Vereinbarkeit seines Werbe-Flashs mit Art. 12 Bst. d BGFA hätte aus­gehen dürfen. Vielmehr hat er zumindest die durchschnittliche Sorgfalt ver­missen lassen, die von einem Anwalt verlangt werden darf.

4.6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die streitbetroffene Werbung bei einer Gesamtbetrachtung in ihrer Form und Ausgestaltung – auch im Vergleich mit anderen Fällen – die erforderliche Zurückhaltung vermissen lässt und nicht dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ent­spricht, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtene Ver­fügung, Rz. 23). Der Beschwerdeführer hat damit seine Berufspflicht ge­mäss Art. 12 Bst. d BGFA verletzt.

5.

Die möglichen Disziplinarmassnahmen bei einer Verletzung von Berufsre­geln reichen gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA von einer Verwarnung als mil­deste Sanktion (Bst. a) bis hin zu einem dauernden Berufsausübungsver­bot als schärfste Massnahme (Bst. e). Die Bemessung der Sanktion hat sich nach der Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, nach dem Verschulden sowie dem beruflichen Vorleben der Anwältin oder des Anwalts zu richten, wobei insbesondere Art und Anzahl allfälliger früherer Verstösse zu berücksichtigen sind (Tomas Poledna, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 17 N. 27). – Die Vorinstanz hat unter Beachtung des geringen Verschuldens des Beschwer­deführers sowie seines beruflichen Vorlebens eine Verwarnung als mil­deste Sanktionsmöglichkeit als angemessen erachtet. Zu Recht bringt der Beschwerdeführer nicht vor, diese Massnahme sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz hat folglich kein Recht verletzt, indem sie dem Beschwerdefüh­rer wegen Verletzung seiner Berufspflicht nach Art. 12 Bst. d BGFA eine Verwarnung erteilt hat.

6.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfah­rens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for a declaratory finding of no professional-rule violation was admissible

Extrahierter Entscheid

The declaratory request was inadmissible because it was subsidiary to the request to set aside the warning and no special declaratory interest was shown.

Extrahierte Begründung

A declaratory claim is subsidiary to a claim for performance or modification. Setting aside the disciplinary order would fully protect the appellant's interest.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was denied the right to be heard because the file was allegedly incomplete

Extrahierter Entscheid

No violation of the right to be heard or access to the file was established.

Extrahierte Begründung

The origin of the photographs and the identity of any informant were not decisive; the proceeding was opened ex officio, and the relevant facts shown by the photos were undisputed.

Kernrechtsfrage

Whether the hockey-stadium LED flashes violated Art. 12 lit. d BGFA

Extrahierter Entscheid

Yes. The advertising was not sufficiently restrained and did not correspond to the public's informational need.

Extrahierte Begründung

The ads were repeated, attention-grabbing, linked to emotionally charged game moments, targeted an undefined audience, and used a slogan and presentation that went beyond neutral information.

Kernrechtsfrage

Whether the warning as disciplinary sanction was disproportionate

Extrahierter Entscheid

No. A warning was the mildest appropriate sanction given the low fault and the appellant's professional record.

Extrahierte Begründung

Under Art. 17 BGFA, the sanction depends on seriousness, fault, and prior conduct; the authority stayed within its discretion.

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