Loss of right to use old titular professor title

100 2013 335Verwaltungsgericht16.04.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Dr. A., formerly an Inselspital physician and holder of an old titular professorship granted in 2001, challenged the university’s declaration that he was no longer entitled to use the professor title after leaving university employment. The Bern Administrative Court held that under Art. 16 Abs. 2 aUniSt the title lapsed automatically when the relevant employment ended, without any separate revocation procedure. It also rejected reliance and equality arguments, noting that no binding assurance had been given and the comparator cases concerned different, newly granted titles. The appeal was dismissed and court costs of CHF 3,000 were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 16 Abs. 2 aUniSt; Erlöschen des Titularprofessorentitels bei Aufgabe der Tätigkeit an der Universität; der Titel ist Funktions- und nicht bloss Ehrentitel. Die «Tätigkeit an der Universität» ist systematisch im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 aUniSt als universitäres Anstellungs- bzw. Funktionsverhältnis zu verstehen; mit dessen Beendigung erlischt die Befugnis zur Titelführung ohne weiteres von Gesetzes wegen. Ein separates Aberkennungs- oder Feststellungsverfahren ist nur dort erforderlich, wo die Norm dies ausdrücklich vorsieht. Treu und Glauben setzt eine zuständige, vorbehaltlose Zusicherung oder ein zurechenbares, schutzbegründendes Verhalten voraus; blosse administrative Fehlverwendung oder vorübergehende Duldung genügt grundsätzlich nicht (consid. 4). Rechtsgleichheit hilft nur bei vergleichbaren Sachverhalten mit denselben relevanten Tatsachen (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 2. Februar 2015 abgewiesen (2C_499/2014).

100.2013.335U

VBL/MAM/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 16. April 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Müller, a.o. Verwaltungsrichterin von Büren

Gerichtsschreiberin Marti

Dr. med.A.________ vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Universität Bern handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Führen des Professorentitels (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 2. September 2013; 4800.600.400.09/12 [604613])

Sachverhalt:

A.

Dr. med. A.________ war vom … 1994 bis … 2001 als Oberarzt in der Abteilung ... am Inselspital angestellt. Er habili­tierte sich am 24. Juni 1997. Für seine ausserordentlichen Leistungen ver­lieh ihm die Leitung der Universität Bern auf Antrag der Medizinischen Fa­kultät per 1. März 2001 die Titularprofessur. Nach Beendigung des Anstel­lungsverhältnisses führte Dr. A.________ den Titel «Titularprofessor» weiter. Mit zwei Schreiben vom 9. und 29. Oktober 2007 teilte ihm der Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität Bern mit, dass das Recht, den Titel eines Titularprofessors zu führen, mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Universität Bern bzw. des Inselspitals erloschen sei. Dr. A.________ bemühte sich in der Folge um die Umwandlung der Titu­lar- in eine Honorarprofessur und die Neu-Verleihung einer Titularprofessur auf der Grundlage neuen Rechts. Beides lehnte der Dekan mit Schreiben vom 8. April 2008 bzw. 14. August 2008 ab. Gegen das Schreiben vom 14. August 2008 erhob Dr. A.________ Beschwerde bei der Rekurs­kommission der Universität Bern (nachfolgend: Rekurskommission), die das Verfahren mit Blick auf Einigungsverhandlungen sistierte. Mit Schrei­ben vom 18. Februar 2010 teilte der Dekan Dr. A.________ mit, dass das Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät den Antrag auf Verleihung einer (neuen) Titularprofessur mit grosser Mehrheit abgelehnt habe. Gleich­zeitig wies es ihn darauf hin, dass er nicht berechtigt sei, den Titel eines Professors der Universität Bern zu führen. Auch gegen dieses Schreiben erhob Dr. A.________ Beschwerde. Die Rekurskommission vereinigte die Verfahren (B07/10 und 23/08) und wies am 31. Mai 2011 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Urteil vom 11. April 2012 wies das Verwal­tungsgericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid der Rekurs­kommission erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (VGE 2011/276). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundes­gericht am 23. Mai 2012 nicht ein (BGer 2C_480/2012).

Der Generalsekretär der Universität Bern forderte Dr. A.________ am 26. Juni 2012 Bezug nehmend auf das Urteil des Bundesgerichts auf, spätes­tens per Ende Juli 2012 den Titel «Titularprofessor» nicht mehr zu führen. Am 4. Juli 2012 stellte der Rektor der Universität Bern den Erlass einer Feststellungsverfügung in Aussicht. Gleichzeitig räumte er Dr. A.________ Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Hiervon machte dieser am 17. September 2012 Gebrauch. Am 16. Oktober 2012 erliess die Univer­sitätsleitung der Universität Bern folgende Verfügung:

«Es wird festgestellt, dass Herr Dr. A.________ nicht berechtigt ist, einen Professorentitel der Universität Bern zu führen.»

B.

Hiergegen hat Dr. A.________ am 19. November 2012 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) erhoben. Mit Entscheid vom 2. September 2013 wies diese die Beschwerde ab.

C.

Gegen den Entscheid der ERZ hat Dr. A.________ am 1. Oktober 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und was folgt beantragt:

«1. Der Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 2. September 2013 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Führung des Titu­larprofessorentitels der Universität Bern berechtigt ist.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»

Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2013 beantragen die ERZ und die Universität Bern die Abweisung der Beschwerde.

Der damalige Instruktionsrichter hat am 19. Dezember 2013 die bei der Rekurskommission eingeholten Akten der Beschwerdeverfahren B07/10 und 23/08 sowie die Akten des abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 100.2011.276 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens er­kannt. Am 17. Januar 2014 hat sich Dr. A.________ hierzu vernehmen lassen. Die Universität Bern hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Zu prüfen ist, ob ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Berechtigung zum Führen des Titularprofessorentitels gegeben ist (vgl. vorne Bst. C). Feststellungsbegehren bedürfen eines aus­gewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestalten­den Begehren grundsätzlich subsidiär (BVR 2011 S. 564 E. 3.3, 2010 S. 337 E. 3.2). Vorausgesetzt wird, dass ein aktuelles und hinreichend schutz­würdiges Interesse an der Feststellung einer konkreten Rechtslage besteht, der keine überwiegenden anderen Interessen (öffentliche oder private) entgegenstehen dürfen (BVR 2007 S. 441 E. 5.2, 2004 S. 164 E. 2.6; VGE 2012/127 vom 6.11.2013, E. 1.3.1; zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). – Im Streit liegt, ob das dem Beschwerdeführer auf den 1. März 2001 verliehene Recht, den Titel eines Titularprofessors zu führen, mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Inselspitals per 31. Dezember 2001 von Gesetzes wegen erloschen ist (dazu E. 2.1 hiernach). Umstritten ist damit eine indivi­duell konkrete Rechts­frage, die Gegenstand einer Feststellungs­verfügung sein kann. Diese Frage kann nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren geklärt werden, da nicht eine bestimmte Massnahme angefochten wird. Der Beschwerdeführer hat daher ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse an der Klärung seiner Berechtigung zur Titelführung. Auf die form- und frist­gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu­treten.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer verlangt neben der Aufhebung des ange­fochtenen Entscheids die Feststellung der Berechtigung zum Führen des Titularprofessorentitels (vgl. vorne Bst. C).

2.1.1 Am 17. Februar 2010 lehnte das Fakultätskollegium der Medizini­schen Fakultät den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung einer neuen Titularprofessur mit grosser Mehrheit ab (vgl. Vorakten Rekurs­kommission [B07/10 und 23/08], pag. 144). Im Verfahren vor dem Verwal­tungsgericht (VGE 2011/276) bildete der Titularprofessorentitel nach neuer Titelordnung nicht Streitgegenstand, führte doch der Beschwerdeführer damals aus, dass er «keineswegs beanspruch[e], den Titel auf einer neuen Rechtsgrundlage zu führen» (vgl. Beschwerde vom 11.7.2011, S. 2). Er strebte mithin einzig an, den per 1. März 2001 erteilten Titularprofessoren­titel weiterhin zu führen (VGE 2011/276 vom 11.4.2012, E. 2.3). Das Ver­waltungsgericht hat damals erkannt, es liege diesbezüglich kein Anfech­tungsobjekt vor, weshalb die Rekurskommission zu Recht auf die Rechts­mittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Es wies die Be­schwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf das da­gegen erhobene Rechtsmittel nicht ein (vgl. vorne Bst. A).

2.1.2 Im Nachgang zum letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren führte der Beschwerdeführer den ihm per 1. März 2001 verliehenen Titel weiter und ersuchte in der Folge sinngemäss um Erlass einer Feststel­lungsverfügung über die Berechtigung, den Titel zu tragen. Zur Begrün­dung brachte er vor, «[d]ie Rechtsgrundlage für das Weitertragen des Profes­sorentitels besteh[e] darin, dass [ihm] der Titel bisher nie entzogen» worden sei (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.9.2012; Vorakten ERZ [act. 3A]). Dass er die Voraussetzungen für einen Titularprofessoren­titel nach neuem Recht erfülle, machte er nicht geltend. Daraufhin unter­suchte die Universitätsleitung, ob der Beschwerdeführer das ihm per 1. März 2001 verliehene Recht, den Titel des Titularprofessors zu führen, mit Beendigung der Anstellung am Inselspital per Ende 2001 verloren habe. Am 16. Oktober 2012 stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, einen Professorentitel der Universität zu führen (vgl. Feststellungsverfügung vom 16.10.2012; vorne Bst. A). Auch die ERZ über­prüfte nur, ob die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit der Uni­versität automatisch zum Verlust des Titels geführt habe (vgl. E. 2 des an­gefochtenen Entscheids). Sie bejahte diese Frage und wies die Be­schwerde ab. Die Verweigerung einer neurechtlichen Titularprofessur war bisher nicht strittig. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren kann somit einzig die Frage bilden, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, den per 1. März 2001 verliehenen Titularprofessorentitel weiterhin zu führen.

2.2 Der massgebliche Sachverhalt ist erstellt, weshalb sich die Edition der Akten der Ernennungs- und Habilitationskommission und jene des ab­geschlossenen bundesgerichtlichen Verfahrens als entbehrlich erweisen. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (vgl. aber vorne Bst. C).

3.

3.1 Dem Beschwerdeführer wurde die Titularprofessur per 1. März 2001 verliehen und noch im selben Jahr beendete er sein Anstellungsverhältnis mit dem Inselspital (vgl. vorne Bst. A). Gemäss dem damals massgeben­den Art. 4 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11) in der Fassung vom 5. September 1996 (BAG 97-66) kann die Universität die Titularprofessur für wissenschaftlich qualifizierte und verdiente Privatdozentinnen und Privat­dozenten sowie Lehrbeauftragte verleihen. Das Erteilen sowie das Erlöschen des Titels richtete sich damals nach Art. 16 des alten Statuts der Universität Bern vom 17. Dezember 1997 (altes Universitätsstatut, aUniSt; BAG 98-11; vgl. auch VGE 2011/276 vom 11.4.2012, E. 4.2), der wie folgt lautet:

1 Die Universitätsleitung kann auf Antrag der Fakultäten, der Konferenz der gesamtuniversitären Einheiten und der Kantonalen Konferenz der Leh­rerinnen- und Lehrerbildung die Titularprofessur erteilen:

a den an der Universität tätigen Privatdozentinnen und Privatdozenten,

b den an der Universität tätigen Lehrbeauftragten, die sich in besonde­rer Weise um Lehre und Forschung verdient gemacht haben.

2 Das Recht, den Titel zu führen, erlischt bei Aufgabe der Tätigkeit an der Universität. Bei Aufgabe der Tätigkeit infolge Krankheit oder Invali­di­tät und bei Rücktritt infolge Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze darf der Titel weiterhin geführt werden.

3 [...]

Nach Art. 1 Bst. d der Richtlinien der Universitätsleitung vom 26. Oktober 1998 über die Verleihung der Titularprofessur und über die Stellung und Aufgaben der Titularprofessorinnen und Titularprofessoren an der Univer­sität ist für die Ernennung eine hauptamtliche Tätigkeit an der Universität erforderlich, d.h. eine Anstellung als Dozentin bzw. Dozent im Umfang von mindestens 50 Prozent oder ein Lehrauftrag im Umfang von mindestens sechs Semesterwochenstunden (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 13.12.2012 [Vorakten ERZ]).

3.2 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, der Begriff «Aufgabe der Tätigkeit an der Universität» im Sinn von Art. 16 Abs. 2 aUniSt könne nicht – wie es die Vorinstanz getan habe – mit der Beendigung des An­stellungsverhältnisses am Inselspital gleichgestellt werden. So sei die Tätig­keit an der Universität solange nicht aufgegeben, als eine «Nähe und besondere Verbundenheit mit der Universität» bestehe (Art. 2 Ziff. 13 der Beschwerde). Auch sei zwischen der Universität und dem Universitätsspital zu unterscheiden. So sei die Beendigung der Tätigkeit an der Universität nicht identisch mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses am Univer­sitätsspital. Dies habe die Vorinstanz denn auch nicht hinreichend begründet (vgl. Art. 2 Ziff. 4 der Beschwerde). Ferner bestreitet er, dass das Recht, den Titel zu führen, bei Aufgabe der Tätigkeit an der Universität – jedenfalls bei Titularprofessuren der Medizinischen Fakultät – automa­tisch erlischt. Hierfür bedürfe es eines «Abberufungsverfahrens» (Art. 2 Ziff. 11 ff. der Beschwerde).

3.3 Zu prüfen ist vorab, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Aus­legung von Art. 16 Abs. 2 aUniSt zu beanstanden ist. Es stellt sich insbe­sondere die Frage, ob die Vorinstanz den Begriff «Aufgabe der Tätigkeit an der Universität» zu Recht mit der Beendigung der Anstellung am Inselspital gleichgestellt hat. – Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu er­mitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Ein­beziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite ge­sucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen, die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Norm (vgl. statt vieler BGE 139 II 78 E. 4.3; BVR 2013 S. 173 E. 4.3 mit Hinweisen). – Unter dem Begriff «Tätigkeit» ist zwar grammatika­lisch nicht zwingend (nur) ein Anstellungsverhältnis zu verstehen (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, angefochtener Entscheid, E. 2.1.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt aber eine anders geartete «Nähe und besondere Verbundenheit mit der Uni­versität» nicht. Der Begriff «Tätigkeit an der Universität» im Sinn von Art. 16 Abs. 2 aUniSt muss im Rahmen der systematischen Auslegung im Zu­sammenhang mit Abs. 1 gelesen werden, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl. E. 2.1.2 des angefochtenen Entscheids). Aus Abs. 1 folgt, dass die Titularprofessur zum einen den an der Universität «tätigen» Privat­dozentinnen und Privatdozenten (vgl. Bst. a) oder zum anderen den an der Universität «tätigen» Lehrbeauftragten, die sich in besonderer Weise um Lehre und Forschung verdient gemacht haben (Bst. b), erteilt wird. Die Tä­tigkeit als Privatdozentin bzw. -dozent oder als Lehrbeauftragte bzw. -be­auftragter bildet somit zwingende Voraussetzung für die Verleihung des Titels. Die damals geltenden Richtlinien verlangen gar eine hauptamtliche Tätigkeit an der Universität (vgl. vorne E. 3.1). Dozentinnen und Dozenten, zu welchen auch die Lehrbeauftragten gehören, sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität und stehen folglich in einem Anstellungsverhält­nis (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. e UniG). Hängt die Verleihung des Titels von der Ausübung einer bestimmten Funktion und damit davon ab, ob ein Anstellungsverhältnis besteht, ist nicht einzusehen, weshalb demselben Begriff («Tätigkeit» bzw. «tätig») im Kontext mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Titelführung eine andere Bedeutung zu­kommen sollte. Das systematische Auslegungselement lässt somit darauf schliessen, dass es sich beim Titularprofessorentitel um einen Funktions­titel handelt, der nur von Personen getragen werden soll, die – abgesehen von den in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 aUniSt genannten Ausnahmen – eine ent­sprechende Funktion ausüben. Wird die Funktion aufgegeben bzw. das Anstellungsverhältnis aufgelöst, fehlt es an der erforderlichen Verbunden­heit. Sowohl das teleologische als auch das historische Auslegungselement führen zu keinen weiteren Erkenntnissen. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz geschlossen hat, dass unter «Tätigkeit an der Universität» ein Anstellungsverhältnis mit der Universität gemeint ist. Dass ein anderer, lockerer Bezug – wie er in den neuen Richt­linien der Universitätsleitung über die Verleihung der Titularprofessur vom 12. März 2008 (vgl. act. 9A/1) vorgesehen ist (vgl. dazu hinten E. 3.7) – schon damals im Sinn einer «vorbestehende[n] Praxis» genügt haben soll (vgl. Art. 2 Ziff. 5 der Beschwerde), ist nicht ersichtlich und begründet der Beschwerdeführer nicht näher. Somit ist unerheblich, ob der Beschwerde­führer anderweitig in Lehre und Forschung tätig ist, was er zwar behauptet, aber nicht näher belegt (vgl. Art. 1 Ziff. 5 der Beschwerde).

3.4 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe es unterlassen, zwischen Universität und Universitätsspital zu unterscheiden. Zwischen der Universität und den Universitätsspitälern bestehen Schnittstellen. Insbesondere übernehmen die Universitätsspitäler in der medizinischen Forschung und Lehre bedeu­tende Aufgaben (vgl. Art. 53 Abs. 1 UniG; Vortrag des Regierungsrats betreffend das UniG, in Tagblatt des Grossen Rates 1996, Beilage 27 [nach­folgend: Vortrag zum UniG], S. 22 f.; ferner Art. 34 Abs. 2 des Spital­versorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 [SpVG; BSG 812.11]). Als Uni­versitätsspitäler gelten das Inselspital und die Universitären Psychiatri­schen Dienste (vgl. Art. 35 SpVG, Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 des alten Spitalversorgungsgesetzes vom 5. Juni 2005 [aSpVG; BAG 05-106] und Art. 26 des alten Gesetzes vom 2. Dezember 1973 über Spitäler und Schulen für Spitalberufe [Spitalgesetz, aSpG; GS 1973 S. 416 ff.]). Die Uni­versitätsspitäler sind zwar nicht Teil der Universität im engeren Sinn; sie unterstehen der Spitalgesetzgebung (vgl. Art. 54 Abs. 1 UniG; vgl. auch Vortrag zum UniG, S. 22). In Bezug auf das Titelwesen ist jedoch die Uni­versitätsgesetzgebung massgebend, handelt es sich doch um universitäre Titel. Dass der Beschwerdeführer unabhängig vom Inselspital einen Bezug zur Universität im engeren Sinn hatte bzw. immer noch hat, ist nicht darge­tan. Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das Inselspital als Universitätsspital vom Begriff «Universität» miterfasst ist, andern­falls wäre dem Beschwerdeführer die Titularprofessur gar nicht verliehen worden. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor.

3.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der ihm verliehene Titel könne – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht automatisch erlöschen. Vielmehr setze das Erlöschen des Titels ein Aberkennungs­verfahren voraus. – Eine Rechtswirkung kann unmittelbar von Gesetzes wegen oder als Folge einer behördlichen Anordnung eintreten. Gemäss Art. 16 Abs. 2 aUniSt «erlischt» das Recht, den Titel zu führen, bei Aufgabe der Tätigkeit an der Universität Bern. Die Berechtigung setzt somit eine «Tätigkeit an der Universität» voraus (vgl. hierzu vorne E. 3.3). Wird die Tätigkeit aufgegeben, fällt das Recht, den Titel zu tragen, gestützt auf Art. 16 Abs. 2 aUniSt ohne weiteres dahin. Ein eigenes Verfahren zwecks Entzugs des Titels bedarf es hier – anders als in Art. 15 Abs. 2 aUniSt, der die Aberkennung explizit vorsieht – gerade nicht; der Normtext ist klar und es ist keine andere Auslegung möglich. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, ein automatisches Erlöschen von Rechten und Pflichten aus einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis käme vor allem bei zeitlichen Befristungen in Betracht (vgl. Art. 2 Ziff. 10f. der Beschwerde). Vielmehr kann nicht nur eine Befristung, sondern auch der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Rechts – hier die Aufgabe der Tätigkeit an der Universität – ein Recht zeitlich begrenzen (vgl. z.B. Art. 15a Abs. 3 der Verordnung vom 5. Mai 2004 über die Berner Fach­hochschule [Fachhochschulverordnung, FaV; BSG 436.811] sowie Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vom 13. April 2005 über die deutschspra­chige Pädagogische Hochschule [PHV; BSG 436.911] beide betreffend Erlöschen des Professorentitels; ferner Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20] bezüglich des Erlöschens der unbefristet erteilten Nieder­lassungsbewilligung). Somit erlischt die Befugnis, den Titularprofessoren­titel zu führen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei Auf­gabe der Tätigkeit an der Universität Bern von Gesetzes wegen, ohne dass die Behörde eine entsprechende Verfügung erlassen oder das Erlöschen der Befugnis förmlich feststellen müsste. Inwieweit unter diesen Umstän­den eine Verletzung des aus dem Legalitätsprinzips fliessenden Erfor­dernisses hinreichender Bestimmtheit vorliegen soll, ist nicht ersichtlich; wann eine betroffene Person die Tätigkeit an der Universität Bern aufge­geben hat, ist zwar im Einzelfall zu ermitteln, aber mit Blick auf das Be­stimmtheitsgebot ist dieses Kriterium hinreichend klar.

3.6 Somit hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass der Be­schwerdeführer die Befugnis, den Titularprofessorentitel zu führen, mit der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses am Inselspital per 31. Dezem­ber 2001 gestützt auf Art. 16 Abs. 2 aUniSt verloren hat.

3.7 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das Titelwesen seit dem 1. März 2008 neu geregelt ist, etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. – Art. 16 Abs. 1 aUniSt in der Fassung vom 6. Februar 2008 (BAG 08-20) bzw. Art. 64 Abs. 1 UniSt in der Fassung vom 7. Juni 2011 verlangen unverändert eine Tätigkeit als Privatdozent oder Privatdozentin oder Lehrbeauftragter oder Lehrbeauftragte. Dessen unge­achtet stellen die Richtlinien der Universitätsleitung über die Verleihung der Titularprofessur vom 12. März 2008 – anders als die alten Richtlinien (vgl. vorne E. 3.1) – der hauptamtlichen Tätigkeit auch den wesentlichen Beitrag an die universitäre Ausbildung oder Forschung in vergleichbarem Umfang gleich (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. c der Richtlinien [act. 9A/1]; vgl. auch die Infor­mationen der Fakultätsleitung Januar 2008, S. 7 f. [Beilage 9 zur Be­schwerde vom 19.11.2012, Vorakten ERZ]). Ob dies im Einklang mit Art. 64 Abs. 1 UniSt steht, der nach wie vor eine Tätigkeit als Privatdozent oder Privatdozentin oder Lehrbeauftragter oder Lehrbeauftragte verlangt, kann dahingestellt bleiben. Zum einen ist nach dem hier anwendbaren Art. 16 Abs. 2 aUniSt das Recht des Beschwerdeführers bereits am 1. Januar 2002 erloschen, die Titularprofessur zu führen (E. 3.6 hiervor). Selbst wenn die Ernennungsvoraussetzungen für die Titularprofessur in der Zwischen­zeit lockerer ausgestaltet worden wären, kann ein einmal erloschener Titel auch bei verändertem Sachverhalt nicht wieder aufleben. Zum anderen bildet die Verleihung einer neuen Titularprofessur nicht Streitgegenstand (vgl. vorne E. 2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er dürfe den Titel aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin führen. Entgegen der Auffas­sung der Vorinstanz lägen Umstände vor, die sein Vertrauen in die Befug­nis, den Titel zu führen, bestärkt hätten. So habe ihn die Universität Bern bis im Herbst 2007 im Vorlesungsverzeichnis als Titularprofessor aufge­führt und diesen Titel auch im direkten Kontakt mit ihm verwendet (vgl. Art. 3 Ziff. 2 der Beschwerde). Zudem habe die Universität den Titel auch insofern geduldet, als sie nicht eingeschritten sei, z.B. mit einer strafrecht­lichen Anzeige wegen unbefugten Führens eines akademischen Titels (vgl. Art. 3 Ziff. 3 der Beschwerde). Falls ihm nicht gestattet werde, den Titel des Titularprofessors weiter zu führen, sei ihm jedenfalls der Titel des Honorar­professors zu verleihen (Art. 3 Ziff. 10 der Beschwerde). Dieser Titel sei nach Massgabe des alten Rechts grosszügig verliehen worden. Die Vor­instanz habe dies nicht geprüft, weshalb sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (Art. 3 Ziff. 8 der Beschwerde).

4.2 Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) verleiht in der Form des Vertrauens­schutzes einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördli­che Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Auskunft für einen bestimmten Einzelfall aufgrund einer vollständigen und richtigen Darstel­lung des Sachverhalts vorbehaltslos erteilt wurde, die Amtsstelle zur Aus­kunftserteilung zuständig war oder gutgläubig als zuständig erachtet wer­den durfte, die Unrichtigkeit der Auskunft bei pflichtgemässer Aufmerksam­keit nicht ohne weiteres erkennbar war, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft unwiderrufliche oder nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wurden und die Rechtslage sich seit der Aus­kunftserteilung nicht geändert hat. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr über­wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 132 II 240 E. 3.2.2; BVR 2013 S. 85 E. 6.1, 2008 S. 563 E. 2.3; jüngst VGE 2012/381 vom 17.12.2013, E. 6.1 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_134/2014 vom 13.2.2014]).

4.3 Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens besteht nur, sofern die Behörde zur Auskunftserteilung zuständig war oder gutgläubig als zu­ständig erachtet werden durfte. – Die Befugnis zur Verleihung des Titels und jene zur Feststellung des Erlöschens liegen bei der Universitätsleitung (vgl. auch VGE 2011/276 vom 11.4.2012, E. 4.2). Die zuständige Univer­sitätsleitung hat soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck ge­bracht, sie sei mit der Weiterführung des Titels einverstanden (vgl. auch E. 4.4 hiernach). Der Beschwerdeführer hatte vorab Kontakt mit dem Dekan der Medizinischen Fakultät (vgl. Bst. A). Dass einzelne, vorab mit administrativen Vorgängen betraute Stellen der Universität, darunter auch die für das Vorlesungsverzeichnis zuständige Stelle, den Titel weiter­verwendet haben, bedeutet keine vorbehaltlose Auskunft oder Zusiche­rung, der Titularprofessorentitel dürfe geführt werden. Die betroffenen Stellen konnten vielmehr gar nicht beurteilen, ob in Bezug auf den Be­schwerdeführer die Voraussetzungen zum Führen des Titels noch gegeben waren oder nicht. Das zeigt sich insbesondere am Schreiben vom 6. Sep­tember 2007 des Rechtsdiensts der Universität Bern, welcher fälschlicher­weise davon ausging, dass der Beschwerdeführer «seit ca. Anfang 2004 [...] nicht mehr am Universitätsspital» tätig sei (Beilage 8 zur Beschwerde vom 19.11.2012 [Vorakten ERZ]). Zudem ist die Universitätsleitung als Füh­rungs- und Koordinationsorgan der Universität nicht für die redaktio­nelle Richtigkeit des Vorlesungsverzeichnisses verantwortlich (vgl. Art. 37 und 39 UniG). Im Umstand, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Dezember 2001 als Titularprofessor im Vorlesungsverzeichnis geführt worden ist, kann folglich keine vertrauensbildende Zusage erblickt werden.

4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Universitätsleitung habe geduldet und damit gebilligt, dass er den Titularprofessorentitel weiter­geführt habe, ergibt sich Folgendes: Nur in Ausnahmefällen kann auch durch behördliche Untätigkeit bzw. behördliches Unterlassen eine Vertrauenslage geschaffen werden (BGE 122 II 113 E. 3b/cc; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 652; Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, in ZBl 2002 S. 281 ff., 301). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist bei der Deutung der Untätigkeit einer Behörde als Dulden oder gar als Zustimmung jedoch grosse Zurückhaltung geboten. So hindert das vorübergehende Dulden eines rechtswidrigen Zustands die Behörde grundsätzlich nicht am späteren Einschreiten (vgl. hierzu und zum Folgenden Häfelin/Müller/Uhl­mann, a.a.O., N. 652 ff.; Beatrice Weber-Dürler, a.a.O., S. 301 f., je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). – Unbestritten ist, dass der Be­schwerdeführer auch nach dem 31. Dezember 2001 noch als Titularprofes­sor im Vorlesungsverzeichnis geführt worden ist. Die Universitätsleitung verhielt sich (vorerst) passiv. Sie ist erst tätig geworden, nachdem sich Für­sprecher … mit Schreiben vom 10. August 2007 an das Rektorat der Universität Bern wandte und sich nach der Titelberechtigung des Beschwerdeführers erkundigte (vgl. Beilage 8 zur Beschwerde vom 19.11.2012 [Vorakten ERZ]). In der Folge wies das Dekanat den Beschwer­de­führer darauf hin, dass das Recht, den Titel des Titularprofessors zu führen, mit dem Austritt aus dem Dienst der Universität Bern bzw. des Inselspitals er­loschen sei (vgl. Beilage 7 zur Beschwerde vom 19.11.2012 [Vorakten ERZ]). Ferner wurde der Beschwerdeführer im Vorlesungsver­zeichnis fortan als Privatdozent und nicht mehr als Titularprofessor geführt. Insoweit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, die Univer­sitäts­leitung habe das Weiterführen des Titels gebilligt. Auch kommt der Universitätsleitung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Aufklärungspflicht zu (vgl. Art. 3 Ziff. 3 der Beschwerde). Das muss umso mehr gelten, als es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, sich nach der Rechtmässigkeit der Befugnis zur Titel­führung zu erkundigen. Bei der Aufmerksamkeit, die nach den Umständen verlangt werden durfte, hätte er erkennen müssen, dass die Titel­berechtigung bei Aufgabe der Tätig­keit an der Universität automatisch er­lischt. Dies geht aus Art. 16 a UniSt deutlich hervor (vgl. vorne E. 3). Unter diesen Umständen vermag auch die Dauer von knapp sechs Jahren (2002 bis 2007), in welcher die Universitätsleitung nicht eingeschritten ist, keine Vertrauensgrundlage zu bilden (vgl. hierzu auch die Ausführungen im an­ge­fochtenen Entscheid, E. 2.2.2). Die Berufung auf den guten Glauben und damit auf den Ver­trauensschutz scheidet aus. Somit hat die Vorinstanz zu Recht geschlos­sen, dass dem Beschwerdeführer auch aus Gründen des Vertrauensschut­zes kein Recht zukomme, den ihm einst verliehenen Titular­professorentitel weiterhin zu führen.

4.5 Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer – entgegen sei­ner Auffassung (Art. 3 Ziff. 5 ff. der Beschwerde) – auch nicht die Würde eines Honorarprofessors zu verleihen. Sein Einwand, er habe sich aufgrund berechtigten Vertrauens nicht um die Umwandlung seiner Titular- in eine Honorarprofessur gekümmert, ist ohnehin unbehelflich. Kommt hinzu, dass die Verleihung einer altrechtlichen Honorarprofessur nicht Gegen­stand dieses Verfahrens bildet (vgl. vorne E. 2). Soweit der Be­schwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 18 VRPG) verletzt, kann ihm nicht gefolgt werden.

5.

5.1 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Er führt aus, die Proff. B.________und C.________, die ebenfalls aus dem Dienst des Inselspitals ausgeschieden seien, hätten ihre Titularprofessorentitel behalten dürfen (Art. 4 Ziff. 5 der Be­schwerde; auch zum Folgenden). Soweit die Vorinstanz die Vergleichbar­keit dieser Fälle verneint habe, ohne weitere Beweismittel einzuholen, habe sie die Untersuchungsmaxime verletzt. Zudem habe er Kenntnis, dass auch Prof. D.________ den Professorentitel weiter tragen dürfe, obwohl er das Inselspital verlassen habe. Schliesslich zeigten die im vor­instanzlichen Verfahren eingereichten Listen (Beilagen 14 und 15 zur Be­schwerde vom 19.11.2012 [Vorakten ERZ]), dass sämtliche alt­rechtlichen Titelprofessoren nach Inkrafttreten der neuen Titelordnung als assoziierte Professoren oder Professorinnen (weiterhin am Inselspital an­gestellt) oder als Titularprofessoren oder -professorinnen neuer Ordnung aufgeführt wor­den seien.

5.2 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV; BGE 139 I 242 E. 5.1, 138 I 321 E. 3.2). Der allgemeine Rechts­gleichheitsgrundsatz verpflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 23 N. 11).

5.3 Aktenkundig ist, dass den Proff. B.________und C.________ neurecht­liche Titularprofessuren verliehen wurden; B.________wurde der Titel am 12. November 2008 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 aUniSt in der Fassung vom 6. Februar 2008 (BAG 08-20) und C.________ am 6. Juni 2012 ge­stützt auf Art. 64 Abs. 1 UniSt in der Fassung vom 7. Juni 2011 verliehen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 10). Die beiden Fälle sind deshalb mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar, stimmen doch die relevanten Sachverhaltselemente nicht überein. Den Proff. B.________und C.________ ist denn auch nicht erlaubt worden, nach dem Austritt aus dem Dienst des Inselspitals den altrechtlichen Titularprofessorentitel weiterzuführen. Die beiden Fälle vermögen somit – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Entscheids) – eine rechtsungleiche Behandlung nicht zu belegen. Dies gilt auch mit Blick auf D.________. Zum einen steht hier nicht die Weiterführung des altrechtlichen Titular­professorentitels zur Diskussion. Zum anderen ist erstellt, dass D.________ darauf hingewiesen wurde, dass der ihm verliehene Titel des assoziierten Professors mit Aufgabe der Tätigkeit an der Universität er­loschen sei (vgl. Schreiben des Generalsekretärs der Universität Bern vom 24.10.2013; act. 4A/2; Beschwerdeantwort, S. 11). Entgegen der Auf­fassung des Beschwerdeführers ist somit nicht davon auszugehen, dass «in vielen – möglicherweise in allen – anderen Fällen des Ausscheidens aus den Diensten des Universitätsspitals der [Titularprofessorentitel] beibe­halten werden konnte» (Schlussbemerkungen, S. 4). Unter diesen Umstän­den musste die Vorinstanz keine weiteren Beweismittel erheben. Eine Ver­letzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 18 VRPG) liegt nicht vor. Weiter kann der Beschwerdeführer auch aus den beigebrachten Listen, die belegen sollen, dass sämtliche altrechtlichen Titularprofessoren und -pro­fes­sorinnen nach Inkrafttreten der neuen Titelordnung als assoziierte Professoren oder Professorinnen oder als Titularprofessoren oder -pro­fessorinnen neuer Ordnung aufgeführt worden seien, unter dem Gesichts­punkt der Rechtsgleichheit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Uni­versität ausführt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 10 f.), wurden «Gesuche um Verleihung eines Professorentitels […] in den dafür vorgesehenen Verfah­ren jeweils individuell» geprüft (so auch im Fall des Beschwerdeführers, vgl. vorne Bst. A). Hinweise, die auf Gegenteiliges schliessen liessen, lie­gen keine vor und werden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Schliesslich bilden die Verleihung einer neuen Titularprofessur oder einer Honorarprofessur nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. vorne Bst. C und E. 2). Dass den in den Listen genannten Professorinnen und Professoren die neurechtlichen Titel zu Unrecht erteilt worden wären, macht der Beschwerdeführer schliesslich nicht geltend. Vor diesem Hinter­grund vermittelt der Grundsatz der Rechtsgleichheit dem Beschwerdeführer kein Recht, den Titel weiterzuführen.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Recht des Beschwerdeführers, den Titel des Titularprofessors zu führen, mit Beendigung des Anstel­lungsverhältnisses am Inselspital per Ende 2001 erloschen ist. Weder der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. vorne E. 4) noch jener der Rechtsgleichheit (vgl. vorne E. 5) gebieten es, dem Be­schwerdeführer zu erlauben, den altrechtlichen Titularprofessorentitel weiter­zuführen. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

8.

Beim Streit um das Führen eines Professorentitels handelt es sich nicht um eine Angelegenheit aus dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsver­hältnisse im Sinn von Art. 83 Bst. g und Art. 85 Abs. 1 Bst. b des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichts­gesetz, BGG; SR 173.110). Zum einen steht der Beschwerdeführer mit der Universität in keinem Anstellungsverhältnis (vgl. BGer 2C_165/2011 vom 24.6.2011, E. 1). Zum anderen ist mit der Verleihung eines Titels kein An­spruch auf Anstellung an der Universität verbunden (vgl. Art. 62 Abs. 2 UniSt). Gegen das vorliegende Urteil steht daher die Be­schwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. auch Art. 30 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 des Reglements vom 20. No­vember 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin

der Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

titular professorshipautomatic expirylegitimate expectationsequal treatmentuniversity employmentdeclaratory decisioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the old titular professorship right continued after leaving the university employment

Extrahierter Entscheid

The right to use the titular professor title expired by law when the appellant ended his employment at the Inselspital.

Extrahierte Begründung

Under Art. 16 Abs. 2 aUniSt, 'leaving the activity at the university' means ending the university employment relationship; the title was a functional title tied to that activity.

Kernrechtsfrage

Whether an additional revocation procedure was required before the title could cease

Extrahierter Entscheid

No separate revocation or withdrawal procedure was required; the title lapsed automatically by operation of law.

Extrahierte Begründung

The wording 'erlischt' is clear and contrasts with provisions that expressly provide for formal withdrawal; no further administrative act was necessary.

Kernrechtsfrage

Whether legitimate expectations or equal treatment entitled the appellant to keep using the old title

Extrahierter Entscheid

Neither legitimate expectations nor equal treatment justified continued use of the old title.

Extrahierte Begründung

No competent authority gave an unconditional assurance; any temporary omission or erroneous listing did not create a protected reliance situation, and the comparator cases concerned newly granted titles or different titles.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.