Dismissal of BFH lecturer upheld; no hearing violation

100 2013 328Verwaltungsgericht07.07.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A BFH lecturer challenged his dismissal, arguing that he had not been properly heard and that no valid grounds existed. The Bern Administrative Court held that the employee had been warned repeatedly over several years about declining workload, missed duties, and inadequate response to student criticism, and that he knew dismissal was contemplated if no settlement was reached. The court found sufficient opportunity to respond, accepted the existence of serious reasons for termination, and held the dismissal proportionate. The appeal was dismissed, with court fees of CHF 3,000 imposed on the appellant and no party compensation awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 21 VRPG; Art. 25 Abs. 2 PG; Art. 18 FaG; Art. 17 FaV; dismissal of a BFH lecturer. The right to be heard may be satisfied by informal pre-dismissal exchanges where the employee has been repeatedly informed of the problems, knows that termination is under consideration, and can effectively present his position. Triftige Gründe for termination may arise cumulatively from several years of service-related breaches, missed mandatory duties, disregard of instructions, and failure to adapt conduct to changed job requirements. In reviewing proportionality, prior warnings, length of service, age, and the employer’s interest in maintaining a functioning and competitive institution must be balanced; where repeated warnings proved futile and no lesser effective measure is apparent, dismissal is proportionate (consid. 2, 5, 6).

Gesamter Gesetzestext

100.2013.328U

DAM/MAM/JAA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 7. Juli 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum und Häberli

Gerichtsschreiberin Marti

A.________ vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Berner Fachhochschule handelnd durch den Rektor, Falkenplatz 24, 3012 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Auflösung des Anstellungsverhältnisses (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 30. August 2013; 4800.600.550.04/12 [595718])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2014, Nr. 100.2013.328U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1956) wurde mit Arbeitsvertrag vom 8. März 1996 rückwirkend per 1. Februar 1996 als Lehrer für das Fach … an der da­maligen ... Schule in Bern angestellt. Da die ... Schule auf den 1. Januar 2001 in die Berner Fachhochschule (BFH) integriert wurde, wurde das Arbeitsverhältnis auf Ende des Wintersemesters 2000/2001 in beidseitigem Einvernehmen aufgelöst. Seither arbeitete A.________ als Dozent für das Fach ... an der Hochschule für Musik und Theater (HMT) bzw. im Departement der Hochschule der Künste (HKB) im Fachbereich ..., Abteilung X.___ an der BFH. Im Jahr 2009 hat die Abteilung X.___ eine Neuausrichtung vorgenommen und die Hauptfachdozentinnen und -dozenten einem Wettbewerb ausgesetzt. Von den Hauptfachdozentinnen und -dozenten, zu denen auch A.________ gehört, wird seither verlangt, dass sie Marketingtätigkeiten ausüben und sich selber um die Akquisition neuer Studentinnen und Studenten kümmern. Das sinkende effektive Pensum von A.________ und weitere Aspekte seiner Tätigkeit an der BFH gaben wiederholt Anlass zu Diskussionen und Gesprächen. Obschon A.________ zuletzt mit einem Beschäftigungsgrad innerhalb einer Bandbreite von 25-45 Prozent angestellt war, betrug sein effektives Pensum im Frühjahrssemester 2012 nur noch 9,69 Prozent. Am 5. Juni 2012 fand zwischen A.________, dem stellvertretenden Leiter des Fachbereichs ..., der Leiterin der Abteilung X.___ und einer Vertreterin der Personalabteilung der HKB ein Gespräch statt, in welchem Ersterem eine Austrittsvereinbarung vorgelegt wurde. A.________ lehnte diese ab. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 kündigte die BFH das Anstellungsverhältnis mit A.________ per 31. Januar 2013 und stellte ihn per sofort frei.

B.

Gegen die Verfügung vom 15. Juni 2012 erhob A.________ am 16. Juli 2012 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ). Am 30. August 2013 wies die ERZ die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

C.

Dagegen hat A.________ am 26. September 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgendes Rechtsbegehren gestellt:

«Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Beschwerdegeg­nerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführer weiter zu beschäftigen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge»

Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 hat die ERZ die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die BFH hat mit Beschwerdeantwort vom 25. Okto­ber 2013 ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt.

Auf Aufforderung der damaligen Instruktionsrichterin hat die BFH dem Ver­waltungsgericht am 11. bzw. 18. Februar 2014 das Personaldossier und personalrechtliche Grundlagen der Schule zukommen lassen. Am 20. Fe­bruar 2014 wurden diese Unterlagen zu den Akten erkannt und den Ver­fahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äusserung gegeben. Am 25. Februar 2014 hat die ERZ an ihrem Antrag festgehalten. Auch A.________ hält mit Eingabe vom 14. März 2014 am gestellten Begehren fest. Die BFH hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht ein­ge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er bringt vor, ihm sei anlässlich des Gesprächs vom 5. Juni 2012 mit dem stellvertreten­den Leiter des Fachbereichs … (B.________), der Leiterin der Abteilung X.___ (C.________) und einer Vertreterin der Personalabteilung der HKB (D.________) eine zehntägige Frist eingeräumt worden, innert wel­cher er die Austrittsvereinbarung unterzeichnen bzw. dazu eine Stellung­nahme einreichen sollte. Mit E-Mail vom 7. Juni 2012 habe er die Schule darüber informiert, dass er zu keiner einvernehmlichen Auflösung seines Anstellungsverhältnisses Hand bieten werde. Am 15. Juni 2012 habe die BFH die Kündigung verfügt. Zu den in der Kündigungsverfügung vorge­brachten Vorwürfen habe er vorgängig nicht Stellung nehmen können (vgl. Beschwerde, Ziff. 13). – Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffas­sung, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Gespräch vom 5. Juni 2012 wissen müssen, dass ihm – sofern er die Austrittsvereinbarung nicht unterzeichne – gekündigt werde. Insofern habe er mit der ihm angesetzten Frist Gelegenheit erhalten, sich nicht nur zur Austrittsvereinbarung, son­dern auch zu einer allfälligen Kündigung zu äussern. Der Gehörsanspruch sei somit nicht verletzt worden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.1.4).

2.2 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör richtet sich in er­ster Linie nach dem einschlägigen (kantonalen) Verfahrensrecht, mithin nach den Art. 21 ff. VRPG, subsidiär nach den Mindestgarantien gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Der Gehörsanspruch beinhaltet namentlich das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass ei­nes in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu den Sachumstän­den zu äussern (vgl. Art. 21 Abs. 1 VRPG; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1; BGE 136 I 265 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1] betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses). Es lässt sich jedoch nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Massgebend ist, dass die betroffene Per­son ihren Standpunkt wirksam in das Verfahren einbringen kann (vgl. zum Ganzen BVR 2010 S. 157 E. 2.2; BGer 8C_98/2010 vom 23.8.2010, in JAR 2011 S. 284 E. 5.1, 8C_251/2010 vom 29.6.2010, E. 7.3). Im öffentlichen Dienstrecht können auch relativ informelle Äusserungsmöglichkeiten vor der Kündigung dem Gehörsanspruch genügen, sofern der betroffenen Per­son klar war, dass sie mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte. Der Gehörsanspruch ist jedenfalls verletzt, wenn sich die zuständige Behörde zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses entschlossen hat, bevor sie der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt, sodass Letz­tere nur noch als Leerlauf bezeichnet werden kann (vgl. BGE 136 I 39 [BGer 8C_158/2009 vom 2.9.2009], nicht publ. E. 5 und 6; BVR 2010 S. 157 E. 2.2).

2.3 Aus den Akten ergibt sich was folgt:

2.3.1 Anders als der Beschwerdeführer glauben machen will, hat die Zu­sammenarbeit mit der BFH nicht «während Jahren zu keinen Beschwerden Anlass» gegeben (vgl. Beschwerde, Ziff. 6). Vielmehr waren drei Punkte mehrmals Gegenstand von Diskussionen und Gesprächen. Hauptproblem bildete die zurückgehende Anzahl der Studentinnen und Studenten im Fach ... und das daraus resultierende sinkende tatsächliche Pensum des Beschwerdeführers. Ende Herbstsemester 2011 betrug der Negativ­sal­do des Beschwerdeführers 113,05 Stunden; Ende Frühjahrssemester 2012 wies er einen solchen von 254,51 Stunden auf (vgl. hinten E. 4.3). Der Be­schwerdeführer wurde deshalb mehrfach aufgefordert, sich besser zu ver­netzen. Insbesondere wurde er angewiesen, den Kontakt zur Abteilung Y.___ zu pflegen, vermehrt in der Schweiz und in Europa aufzutreten und eine Homepage einzurichten (vgl. Beilagen zur Beschwerdeantwort [BAB] 4, 8 und 10). Auch unentschuldigtes Fernbleiben des Beschwerdeführers bei Prüfungen gab wiederholt zu Beanstandungen Anlass (BAB 1, 5, 6, 8). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass die Studentinnen und Studenten mit seinem Unterricht nicht zufrieden seien (BAB 1, 5, 8; vgl. auch hinten E. 4.5).

2.3.2 Mit E-Mail vom 1. März 2012 teilte B.________, stellvertretender Lei­ter des Fachbereichs …, dem Beschwerdeführer mit was folgt (BAB 15):

«[…] we are running out of work for you and we don’t see how we can create (more) workload for you anymore. furthermore you have accu­mulated a deficit of about 25% workload (for one semester). the out­look is not good and there’s no reason to assume that the situation will change. the pragmatic thing to do would be to put an end to our colla­boration.»

Hierauf antwortete der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 30. März 2012, dass er gewillt sei, weiterhin an der HKB zu unterrichten. Er sei zudem zu­versichtlich, dass der Mangel an Studentinnen und Studenten («monumen­tal lack of students») nächsten Sommer ein Ende finden werde (vgl. Bei­lage 4 zur Beschwerde vom 16.7.2012; Vorakten ERZ). Hierauf antwortete B.________ am 4. April 2012 wie folgt (BAB 16):

«[…]. i’m afraid you do not understand the seriousness of the situation. for one we are running out of students/work for you an we cannot ge­nerate pensum or invent workload. we have addressed this point many times over the years and nothing has changed. […] there are three op­tions:

you resign in august. […]

you continue to work in fall with whatever workload you have […]. this means that you will have to work one full year with no salary to pay off your deficit.

we will have to give you notice of your leave. […]

[…].C._______ will contact you for a meeting where we will try for the last time to discuss the situation. after this meeting one of the three options above will have to be chosen.»

Am 5. Juni 2012 trafen sich B.________, C.________ und D.________ mit dem Beschwerdeführer zum angekündigten Gespräch (BAB 17). Gegenstand dieses Gesprächs bildete gemäss der Aktennotiz zunächst der Abschluss einer Austrittsvereinbarung (Termination of employment by mu­tual agreement; BAB 19). Weiter wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass – sofern eine Austrittsvereinbarung nicht zu Stande kommen sollte – das Anstellungsverhältnis per Ende Januar 2013 gekün­digt werde. Ihm wurde bis zum 15. Juni 2012 Gelegenheit eingeräumt, Be­scheid zu geben, ob er der Austrittsvereinbarung zustimme (zum Ganzen Aktennotiz vom 5.6.2012, BAB 18). Am 7. Juni 2012 antwortete der Be­schwerdeführer wie folgt (BAB 20):

«As previously mentioned, I will not offer my resignation under any cir­cumstances, and totally reject the decision of not being allowed to con­tinue teaching in the fall. [...] Proceed as you wish …»

2.4 Der Aktennotiz des Gesprächs vom 5. Juni 2012 lässt sich nicht ent­nehmen, was über die bestehenden Probleme im Einzelnen gesagt wurde. Jedoch geht klar hervor, welche Modalitäten die Schule für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ins Auge gefasst hat (Austrittsvereinbarung oder Kündigung). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, erst mit der Kündigungsverfügung von den Kündigungsgründen Kenntnis erlangt zu haben. Vielmehr steht nach dem vorstehend Gesagten fest, dass die BFH den Beschwerdeführer wiederholt auf die bestehenden Schwierigkeiten hingewiesen hatte (Unterpensum aufgrund fehlender Ak­quisition, unentschuldigtes Fernbleiben, Beanstandungen der Studentinnen und Studenten). Letzterer hat in der Vergangenheit auch mehrfach Gele­genheit erhalten, seine Sicht der Dinge darzulegen. Spätestens aufgrund der E-Mail vom 1. März 2012 war ihm bewusst, dass auch eine Kündigung in Erwägung gezogen wird. Am Gespräch vom 5. Juni 2012 wurde er schliesslich darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Kündigung ausge­sproch­en werde, sofern die Austrittsvereinbarung nicht zu Stande komme. Bei die­ser Ausgangslage genügen nach der dargelegten Rechtsprechung auch re­lativ informelle Äusserungsmöglichkeiten dem Gehörsanspruch (E. 2.2 hiervor). Eine solche hat der Beschwerdeführer erhalten, ist ihm doch am Gespräch vom 5. Juni 2012 Gelegenheit zur Äusserung eingeräumt wor­den. Dass er in erster Linie aufgefordert wurde, zur Austrittsvereinbarung Stellung zu nehmen, ändert hieran nichts. Denn der Beschwerdeführer musste wissen, dass die Kündigung verfügt wird, falls die Austrittsvereinba­rung scheitern sollte. Eine weitergehende Anhörung zu den in der Ver­fügung aufgeführten Kündigungsgründen war nicht erforderlich (vgl. eine ähnliche Konstellation betreffend VGE 2012/475 vom 18.9.2013, E. 2.4).

2.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, von seiner Sicht der Dinge habe der für die Kündigungsverfügung zuständige Rektor der BFH keine Kenntnis gehabt, da ihm weder ein Protokoll einer Besprechung noch eine schriftliche Stellungnahme vorgelegen habe. Sein Gehörsanspruch sei auch insoweit verletzt. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2007 (BVR 2007 S. 395; vgl. Beschwer­de, Ziff. 14). Das Gericht hat darin ausgeführt, die betroffene Per­son habe zwar keinen Anspruch darauf, von allen Mitgliedern der für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses zuständigen Kollegialbehörde an­ge­hört zu werden. Erfolge die Anhörung allerdings durch ein Mitglied oder durch das Sekretariat, müssten zumindest die Ergebnisse der weiteren Ab­klärungen und die Stellungnahme der betroffenen Person schriftlich vor­lie­gen, damit die Kollegialbehörde Verantwortung in der Sache übernehmen und selb­ständig entscheiden könne (vgl. E. 5.1 und 5.2). – Vorliegend ist nicht eine Kollegialbehörde, sondern der Rektor das für die Auflösung des Anstel­lungsverhältnisses zuständige Organ (vgl. Art. 17 i.V.m. Art. 13 Bst. b der Verordnung vom 5. Mai 2004 über die Berner Fachhochschule [Fach­hoch­schulverordnung, FaV; BSG 436.811]). Der Rektor braucht nicht per­sönlich an den Besprechungen teilzunehmen. Vielmehr darf er die Anhö­rung – wie er es hier getan hat – den direkten Vorgesetzten des Beschwer­deführers überlassen. Massgebend ist, dass er aufgrund des Personal­dos­siers, wozu auch die oben erwähnten E-Mails und die weiteren massge­benden Unterla­gen (z.B. Aktennotiz vom 5.6.2012, BAB 18) gehören, selb­ständig entschei­den kann. Dem Rektor war demnach die Sicht des Be­schwerdeführers zu den im Raum stehenden Vorwürfen bekannt. Hinweise, die auf Gegenteili­ges schliessen liessen, sind weder dargetan noch er­sicht­lich.

2.6 In Würdigung der konkreten Umstände und gemessen an den herabgesetzten Anforderungen an die Gehörsgewährung (E. 2.2 hiervor) verfügte der Beschwerdeführer über hinreichende Äusserungsmöglich­kei­ten. Die ERZ hat eine Gehörsverletzung zu Recht verneint. Im Übrigen wä­re ein allfälliger Mangel dadurch geheilt worden, dass der Beschwerde­füh­rer im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt vollumfänglich einzubringen (vgl. dazu BVR 2007 S. 20 [VGE 22465 vom 26.4.2006], nicht publ. E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

3.

In der Sache ist die Auflösung des Anstellungsverhältnisses strittig.

3.1 Grundsätzlich gilt für alle Arbeitsverhältnisse des Kantons das Per­sonalgesetz (Art. 2 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BFH gilt gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule (FaG; BSG 435.411) die Personalgesetzgebung, soweit das FaG und seine Ausführungsbestimmungen keine besonderen Vor­schriften enthalten. Art. 18 Abs. 2 FaG überlässt dem Regierungsrat die Kompetenz zum Erlass von Regelungen über die Fristen und Termine für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses sowie die Folgen von dessen Beendigung. Gemäss Art. 17 FaV können die Anstellungsbehörde sowie die Dozentinnen und Dozenten das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Semesters auflösen. Im gegenseitigen Einvernehmen kann von Termin und Frist abge­wichen werden.

3.2 In Bezug auf die Kündigungsgründe gilt das PG. Nach Art. 25 Abs. 2 PG hat die Anstellungsbehörde für die Kündigung triftige Gründe an­zugeben; solche liegen insbesondere vor, wenn die oder der Angestellte ungenügende Leistungen erbringt (Bst. a), Weisungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet hat (Bst. b), durch ihr oder sein Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima nachhaltig stört (Bst. c) oder Arbeits­kolle­ginnen, Arbeitskollegen oder in einem Betreuungs- oder Abhängigkeits­ver­hältnis stehende Personen sexuell belästigt (Bst. d). Die gesetzliche Auf­zählung ist indes nicht abschliessend. Als zulässige Auflösungsgründe sind ferner Dienstpflichtverletzungen oder ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis anerkannt (BVR 2000 S. 312 E. 2b). Mehrere geringfügige Bean­stand­un­gen können gesamthaft gesehen einen triftigen Grund abgeben (BVR 2010 S. 157 E. 3.2.1, 2009 S. 443 E. 4.5; von Kaenel/Zürcher, Personalrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 49 ff., N. 60). Eine Kündigung ist immer dann sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung einer Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht (BVR 2012 S. 294 E. 4.1, 2009 S. 443 E. 2.3, 2007 S. 538 E. 3.3, je mit Hinwei­sen). Bei der Beurteilung des Verhaltens der betroffenen Person steht der zuständigen Behörde ein gewisses Ermessen zu, weil sie den tatsächlichen Verhältnissen näher steht als das Gericht. Die Voraussetzun­gen für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sind aufgrund der gesam­ten Um­stän­de des Einzelfalls zu würdigen und die Auflösung muss stets verhältnis­mässig sein (BVR 2010 S. 157 E. 3.2.2, 2009 S. 107 E. 9.1, 2007 S. 538 E. 3.3 und 4).

3.3 Die Kündigungsverfügung vom 15. Juni 2012 wird im Wesentlichen damit begründet, dass seit mehreren Semestern zu wenige Studentinnen und Studenten das Fach ... belegt haben, wodurch beim Beschwer­de­führer ein Unterpensum entstanden sei und er etliche Minusstunden auf­weise (vgl. BAB 22). Diesbezügliche Weisungen habe der Beschwerdefüh­rer nicht oder sehr spät befolgt. Auch sei er Abschlussprüfungen sei­ner Studentinnen und Studenten ohne Abmeldung ferngeblieben und habe deren [Auftritte] sehr selten besucht. Seitens der Studentinnen und Stu­denten hätten sich die Reklamationen gehäuft. Aufgrund dieser Umstände und des Verhaltens des Beschwerdeführers sei das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört. – Die ERZ führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe zu wenig unternommen, um seine seit Jahren sinkende Auslastung aufzufangen. Weiter habe er Pflichttermine versäumt und es sei wegen pädagogisch-didaktischer Mängel zu Reklamationen sei­tens der Studentinnen und Studenten gekommen (vgl. E. 2.2.6 des ange­fochtenen Entscheids).

4.

Aufgrund der Akten ist im Zusammenhang mit den Kündigungsgründen von folgendem rechtserheblichem Sachverhalt auszugehen:

4.1 Der Beschwerdeführer war seit 1. Februar 1996 an der damaligen ... Schule in Bern als Lehrer für das Fach … tätig (Arbeitsvertrag vom 8.3.1996, in Vorakten ERZ). Per 1. Januar 2001 wurde die ... Schule in die BFH integriert. Seither war der Beschwerdeführer als Dozent vorerst an der HMT und sodann im Departement der HKB im Fachbereich …, Abteilung X.___ angestellt. Er unterrichtete … im Haupt- und Ne­benfach und leitete Ensembles. Gemäss Anstellungsverfügung vom 27. April 2001 war er mit einem Beschäftigungsgrad innerhalb einer Band­breite von 30-50 Prozent angestellt (act. 10A/1/5). Per 1. September 2005 wurde sein Beschäftigungsgrad auf 45 Prozent festgelegt (Anstel­lungs­ver­fügung vom 29.8.2005; act. 10A/1/4). Dessen ungeachtet variierte sein Pensum von Semester zu Semester, weil individueller Unterricht nicht plan­bar ist und stark von der Anzahl der Studentinnen und Studenten abhängt, die eine Dozentin oder ein Dozent betreut. Den Dozierendenaufträgen, die dazu dienen, allfällige Abweichungen zwischen effektivem Pensum und vereinbartem Beschäftigungsgrad zu dokumentieren, ist Folgendes zu ent­nehmen (vgl. act. 10A/4):

SemesterAnstellungeffektivSaldo Std. (laufendes Semester)Saldo Std. (Übertrag)
WS 2006/200745 %49.99 %47.1410.84
SS 200745 %44.43 %-5.355.49
HS 200745 %48.45 %32.6238.11
FS 200845 %44.27 %-6.9031.21
HS 200845 %49.74 %44.8276.03
FS 200945 %37.20 %-73.742.29
HS 200945 %37.64 %-69.57-67.28
FS 201045 %28.80 %-153.14-220.42

4.2 Die professionelle …ausbildung hat sich allmählich zu einem kompetitiven Markt um die besten Studentinnen und Studenten sowie Do­zentinnen und Dozenten gewandelt. Aus diesen Gründen hat (auch) die Abteilung X.___ unter der Leitung von C.________ im Jahr 2009 eine Neuausrichtung vorgenommen. Seither sind die Hauptfachdozentinnen und -dozenten einem Wettbewerb ausgesetzt, d.h. sie müssen sich selber um die Akquise neuer Studentinnen und Studenten kümmern. Mit allen Haupt­fachdozentinnen und -dozenten wurden neue Arbeitsverträge abge­schlos­sen, die einen Beschäftigungsgrad innerhalb einer Bandbreite und keinen fixen Beschäftigungsgrad mehr vorsehen (vgl. E-Mail von B.________ an den Beschwerdeführer vom 20.4.2010; BAB 9). Das effektive Pensum hängt davon ab, wie viele Studentinnen und Studenten die betreffende Do­zentin oder der betreffende Dozent betreut. Die BFH sorgt ihrerseits für «gute Rahmenbedingungen».

4.3 Der Beschwerdeführer hat sich mit der Lehrtätigkeit gemäss dieser Neuausrichtung einverstanden erklärt, indem er akzeptiert hat, per 1. Au­gust 2010 mit einem Beschäftigungsgrad innerhalb einer Bandbreite von 25-45 Prozent zu arbeiten (vgl. Arbeitsvertrag vom 9.6.2010 und Schrei­ben der BFH an den Beschwerdeführer vom 16.4.2010 [«Agreement for new workload»]; act. 10A/1/1 und 10A/1/2). Das tatsächliche Arbeitspensum entwickelte sich wie folgt (vgl. die betreffenden Dozierendenaufträge; act. 10A/4):

SemesterAnstellungeffektivSaldo Std. (laufendes Semester)Saldo Std. (Übertrag)
HS 201025-45 %30.67 %53.56-166.86
FS 201125-45 %37.65 %116.85-50.01
HS 201125-45 %18.18 %-63.04-113.05
FS 201225-45 %9.69 %-141.46-254.51

4.4 Das seit Jahren kontinuierlich sinkende tatsächliche Arbeitspensum des Beschwerdeführers zeigt, dass immer weniger Studentinnen und Stu­denten das Fach … bei ihm belegten. Insbesondere gingen für die vom Beschwerdeführer ausgeschriebenen Ensembles für das Herbst­se­mester 2011 keine Anmeldungen (mehr) ein (vgl. E-Mail von C.________ an den Beschwerdeführer vom 7.6.2011; BAB 13). Dieser Ent­wick­lung wollte die BFH entgegenwirken, da eine … Schule, die keine Stu­dentin­nen und Studenten für das Fach … (mehr) findet, ihrer Dar­stel­lung nach weder glaubwürdig noch überlebensfähig ist (Beschwerde­ant­wort, S. 3). Sie ist daher in zweierlei Hinsicht tätig geworden: Zum einen hat sie den Beschwerdeführer zu Verhaltensänderungen aufgefordert (vgl. die nachfolgende E. 4.5). Zum anderen hat sie für das Herbstsemester 2009 vorerst einen weiteren Dozenten für dieses Fach angestellt (vgl. E. 4.6).

4.5 Mit Blick auf die sinkende Anzahl der Studentinnen und Studenten hat die BFH den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Präsenz in der Öf­fentlichkeit zu erhöhen. Weiter sollte er seine Anwesenheitspflichten wahr­nehmen und auf die Kritik der Studentinnen und Studenten eingehen. Zu den einzelnen Punkten ergibt sich Folgendes:

4.5.1 Anlässlich des Dozierendengesprächs vom 15. April 2008 wurde der Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – erstmals aufgefordert, mehr Kontakt zur HKB und zur … Schule zu pflegen (vgl. BAB 1; auch zum Folgenden). Die «bessere Vernetzung» wurde gar als neues Ziel ver­einbart. Auch wurde er aufgefordert, sich in der schweizerischen und euro­päischen Szene ein Netzwerk aufzubauen, damit sich Studentinnen und Stu­denten für ein Studium an der BFH entschliessen. Hierzu sollte er eine Home­page einrichten und mehr auftreten (E-Mail von E.________ an C.________ vom 3.12.2008; BAB 4). Im Anschluss an ein Gespräch zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer vom 17. September 2009 wurde was folgt festgehalten (vgl. BAB 8):

«so please try to develop more presence on the scene and widen your reputation as a performer: get gigs in Switzerland and Europe get a website […] or at least a myspace account (put your … online), try to … and put your name …, make contact with the teachers from the … […].»

Diese Aufforderungen veranlassten den Beschwerdeführer vorerst nicht zu einer Verhaltensänderung. Noch am 15. März 2011 bestätigte er gegen­über C.________, diesbezüglich (Homepage oder MySpace-Account, Auf­tritte, Kontakt zur Abteilung Y.___) nichts unternommen zu haben (E-Mail von C.________ an den Beschwerdeführer vom 15.3.2011, BAB 10). Erst am 18. Mai 2011 eröffnete er ein MySpace-Profil, um seine Prä­senz in der Öffentlichkeit zu erhöhen (Beilage 13 zur Beschwerde im vor­instanzlichen Verfahren). Überdies ist aus der bei der ERZ ein­ge­reich­ten …liste ersichtlich (vgl. Beilage 14 zur Beschwerde im vorin­stanz­lichen Verfahren), dass der Beschwerdeführer ab 2010 ab und zu, d.h. jähr­lich mindestens einmal, in Basel (…) aufgetreten ist. Auch in den Jahren zuvor trat er dort vereinzelt auf (einsehbar unter: http://www.....ch, Rubriken «Programm/Suchen/A.________»). Weiter ist er im Jahr 2010 einmal (…) und im Jahr 2012 zweimal in Bern (… und …) aufgetreten. Im Jahr 2012 fanden je ein Auftritt in Wädenswil (…) und einer in Basel (…) statt. Die weiteren Auftritte in den Jahren 2010 bis 2012 fanden – ab­gesehen von einem in Moskau – in den USA (Tampa, St. Petersburg, Sarasota, Ruskin, Detroit und Bloomfield Township) statt. Zudem hat er im vor­instanzlichen Verfahren angegeben, im Frühling 2012 mit dem «…» Aufnahmen gemacht zu haben. […] (Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren vom 12.10.2012, S. 3, und vom 8.3.2013, S. 2).

4.5.2 Die unentschuldigten Abwesenheiten des Beschwerdeführers – vor allem während der unterrichtsfreien Zeit – gaben wiederholt zu Diskussio­nen Anlass. So wurde bereits anlässlich des Dozierendengesprächs vom 15. April 2008 bemängelt, dass der Beschwerdeführer an Aufnahme- und Ab­schlussprüfungen nicht anwesend war (BAB 1; auch zum Folgenden). Künftig sollte er sich diese Termine reservieren, was in der Zielvereinba­rung festgehalten wurde («grösseres Engagement bei Prüfungen»). Des­sen ungeachtet war der Beschwerdeführer im Juni 2008 erneut nicht an den Phaseprüfungen, den BA Thesis-Prüfungen und Diplom… an­wesend (vgl. E-Mail von C.________ an E.________ vom 16.9.2008, E-Mail von C.________ an den Beschwerdeführer vom 13.6.2009 und E-Mail vom Beschwerdeführer an C.________ vom 29.6.2009; BAB 2, 5 und 6). Im Januar 2009 blieb er den Projektwochen fern, so dass seine Studentinnen und Studenten ohne seine Unterstützung auf­treten mussten (vgl. E-Mail von C.________ an den Beschwer­de­führer vom 13.6.2009; BAB 5). Laut C.________ brachte der Be­schwer­deführer zur Erklärung vor: «I’m not coming back for this two weeks of school after christmas, because I’m in Detroit, and I’m not flying back and forth» (E-Mail von C.________ an den Beschwerdeführer vom 13.6.2009, BAB 5). An der Besprechung vom 17. September 2009 wurde der Beschwerdeführer wiederum auf seine Pflicht aufmerksam gemacht, während des Schuljahrs, wozu auch die ersten beiden Januarwochen ge­hören, anwesend zu sein (vgl. E-Mail von B.________ an den Beschwer­deführer vom 18.9.2009; BAB 8):

«teachers are obliged to be present during the official school year. this includes the first two weeks in january. students and ensembles have the right to be coached and feedbacked until they finish the semester. we want you to be present at aufnahmeprüfung, phasenprüfung, projektwoche, BA/MA exams so you know exactly what’s going on at our school. this enables you to judge students in comparison to their fellow students and it still gives you more than 4 months per year for travelling, touring, family.»

4.5.3 Schliesslich ist aktenkundig, dass seitens der Studentinnen und Studenten Kritik am Unterricht des Beschwerdeführers geäussert worden ist (BAB 1, 2, 5, 8). Anlass zu Kritik gab es vorab im Zusammenhang mit den Ensembles. Dies hat der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen, in­dem er den Leitfaden und das Protokoll des Dozierendengesprächs unter­zeichnet hat (BAB 1; auch zum Folgenden). Diesem Leitfaden und Pro­tokoll ist folgende Bemerkung zu entnehmen: «Sehr viel Kritik an En­semble WS. Studierende sehr unzufrieden». Der Beschwerdeführer wurde hierauf aufgefordert, mit den Studentinnen und Studenten das Gespräch zu suchen. Nach der Leiterin der Abteilung X.___ haben sich die Studentinnen und Studenten insbesondere über mangelndes Interesse, fehlende Didaktik und fehlenden Respekt sowie über ein inhaltlich langweiliges Unter­richts­programm beklagt (E-Mail vom 16.9.2008 von C.________ an E.________, BAB 2). Mit E-Mail vom 13. Juni 2009 wies C.________ den Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass die Studentinnen und Studenten mit dem Unterricht (immer noch) nicht zufrieden seien und sich insoweit nichts verändert habe (BAB 5). Im Anschluss an die Besprechung vom 17. September 2009 forderte B.________ den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18. September 2009 auf (BAB 8):

«introduce structured feedback: please try to adapt to students’ needs for direct verbal feedback.»

Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Schreiben bzw. E-Mails beigebracht, die ihm attestieren, ein hervorragen­der … zu sein und einen guten Unterrichtsstil zu pflegen (Beilagen zur Beschwerde 15-22). Eine dieser Rückmeldungen wurde von …, Dozent des Fachs …, verfasst. Ein weiteres positives Feed­back stammt von …, der aufgrund einer ungenügenden Leis­tung bei der Eignungsprüfung nicht zum Studium zugelassen wurde. Nur wenige Rückmeldungen stammen von Studentinnen und Studenten der Abteilung X.___ (Stellungnahme der BFH vom 18.1.2013 im vorinstanzlichen Verfahren, S. 4).

4.6 Um nicht weitere Marktanteile zu verlieren bzw. neue Studentinnen und Studenten für das Fach ... zu gewinnen, sah sich die BFH gemäss ihren Angaben im Herbst 2009 dazu veranlasst, einen weiteren Dozenten für dieses Fach anzustellen. Dass mehrere Dozentinnen und Dozenten dasselbe … unterrichten, entspricht der Regel. Für die Fächer … sind ebenfalls mehrere Dozenten angestellt (vgl. die Übersicht über die Dozentinnen und Dozenten der Abteilung X.___; einsehbar unter: http://www.....ch/). F.________, leitete seit dem Herbstsemes­ter 2009 vorerst nur Ensembles. Seit dem Herbstsemester 2011 unterrich­tet er aber auch ... im Hauptfach. Auf diesen Zeitpunkt hin stellte die BFH zudem noch einen weiteren Dozenten, G.________, an, welcher in erster Linie Ensembles und das Fach … unterrichtet. C.________ befürchtete, dass dieser Umstand den Beschäftigungs­grad des Beschwerdeführers negativ beeinflussen werde (vgl. E-Mail von C.________ an B.________ vom 15.3.2011; BAB 11). In Bezug auf das Kernfach bzw. die Kostenstelle «… Lehre» entwickelte sich die Situa­tion wie folgt (BAB 10A/4):

SemesterHauptfach … LehreEffektives Pensum
WS 2006/200742.95 %49.99 %
SS 200739.99 %44.43 %
HS 200739.73 %48.45 %
FS 200837.64 %44.27 %
HS 200837.64 %49.74 %
FS 200925.09 %37.20 %
HS 200931.37 %37.64 %
FS 201025.44 %28.80 %
HS 201027.53 %30.67 %
FS 201129.23 %37.65 %
HS 201117.11 %18.18 %
FS 20126.68 %9.69 %

5.

Zum Vorliegen von Kündigungsgründen ergibt sich was folgt:

5.1 Die ERZ hat im mangelnden Engagement des Beschwerdeführers, das sich darin geäussert habe, dass er Termine verpasst hat (vgl. nachfol­gende E. 5.3), auf Kritik seitens der Studentinnen und Studenten in Bezug auf seine pädagogisch-didaktischen Fähigkeiten nicht eingegangen ist (vgl. nachfolgende E. 5.4) und sich nicht um die Akquisition von Studentinnen und Studenten gekümmert hat (vgl. nachfolgende E. 5.5), triftige Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses erblickt. Sie wirft dem Beschwer­deführer sinngemäss vor, mehrere Dienstpflichten verletzt und Weisungen der BFH wiederholt missachtet zu haben. Dienstpflichtverlet­zungen können nach der Rechtsprechung zulässige Auflösungsgründe bilden. Auch mehrere geringfügige Pflichtverletzungen können gesamthaft gesehen einen triftigen Grund im Sinn von Art. 18 Abs. 1 FaG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 PG abgeben (vgl. vorne E. 3.2).

5.2 Die Dozentinnen und Dozenten an der BFH müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Ausbildung auf Hochschulstufe und über eine methodisch-didaktische Qualifikation verfügen. Die Lehrtätigkeit in rich­tungs­spezifischen Fächern setzt zudem mehrjährige Berufserfahrung vor­aus (Art. 20 Abs. 1 FaG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 FaV sind Dozentinnen und Dozenten in der Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleis­tung tätig (Bst. a), gewährleisten im Rahmen ihres Auftrags die Verbindung zu Wissenschaft, Praxis, Wirtschaft und Gesellschaft (Bst. b) und wirken bei der Verwaltung der BFH mit (Bst. c). Mit der Anstellung übernehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zu denen auch die Dozentinnen und Dozen­ten gehören (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. c FaV), eine Reihe von Rechten und Pflichten. Die Funktion BFH Dozent/in II wird gemäss der Richt­positionsum­schreibung wie folgt umschrieben (einsehbar unter: http://www.fin.be.ch/de/in­dex/personal/anstel­lungs­bedingungen/ge­halt.html; vgl. ferner Art. 35 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1]):

«Umfassende Verantwortung in der Lehre und/oder Weiterbildung (Mo­dul-Konzeption und -Durchführung, Beratung der Studierenden, Be­treuung von studentischen Arbeiten), i.d.R. erweiterter Leistungsauf­trag, d.h. umfassende Verantwortung für Forschung und Entwicklung und/oder Dienstleistung und Weiterbildung

ODER

Übernahme von Führungs- und Ergebnisverantwortung für Orga­nisationseinheiten mittlerer oder geringer Komplexität. Anspruchsvolle Problemstellungen und Führungsaufgaben.»

Die BFH hat diesen Aufgabenbeschrieb für den Fachbereich ... wie folgt präzisiert (vgl. act. 10A/2):

« - Einzel-, Gruppen- und Klassenunterricht

  • administrative und inhaltliche Vor- und Nachbearbeitung des Unter­richts (Vorlesungen, Haupt- und Nebenfachunterricht)

  • Teilnahme an Bewertungskommissionen für BA-/MA-Thesen

  • alleinige Verantwortung für die abschliessende Leistungsbeurteilung (KNW)

  • Expertentätigkeit: Vor- und Nachbearbeitung, Akten/Werkstudium, Prü­fungsabnahme, Besprechungen

  • Begleitung der Abschlussvorbereitung

  • Akquisitions-/Marketingtätigkeiten

  • üben»

Aus dem Aufgabenbeschrieb ergibt sich, dass primäre Aufgabe der Do­zentinnen und Dozenten des Fachbereichs … das Unterrichten (Einzel-, Gruppen- und Klassenunterricht) ist. Hierzu gehört aber nicht nur die Vor-, sondern auch die Nachbearbeitung. Die inhaltliche Nachbearbeitung setzt voraus, dass auf Rückmeldungen seitens der Studentinnen und Studenten eingegangen wird, um den Unterricht weiterzuentwickeln. Die Mitwirkung bei Prüfungen (Teilnahme an Bewertungskommissionen, Vornahme von Leistungsbeurteilungen, Ausüben der Expertentätigkeit und Begleitung der Abschlussvorbereitung) zählt zum Kreis der Aufgaben, die sich mit dem Unterricht verbinden. Die in diesem Zusammenhang stehenden Termine sind wahrzunehmen – unabhängig davon, ob sie während des Semesters oder in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. Schliesslich sind die Dozentin­nen und Dozenten ausdrücklich dazu verpflichtet, Akquisitions- und Mar­ketingtätigkeiten zu übernehmen.

5.3 Zum Vorwurf der unentschuldigten Abwesenheiten ergibt sich Folgen­des: Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist aus den Akten ersichtlich, dass er nicht nur einen, sondern mehrere Termine ver­säumt hat. Insbesondere hat er im Jahr 2008 die Aufnahme- und Ab­schlussprüfungen sowie Phaseprüfungen, BA Thesis-Prüfungen und Dip­lom… verpasst. Weiter ist er im Januar 2009 den Projektwochen ferngeblieben (vgl. E. 4.5.2 hiervor). Die BFH macht geltend, es sei auch später noch zu unentschuldigten Abwesenheiten gekommen (Beschwer­deantwort, S. 3). Weitere Versäumnisse sind zwar nicht belegt. Dessen ungeachtet ist mit Blick auf den Aufgabenbeschrieb für Dozentinnen und Dozenten des Fachbereichs ..., welcher die Teilnahme an Bewer­tungskommissionen für Bachelor- und Master-Thesen sowie die Abnahme von Prüfungen ausdrücklich als Pflichten nennt, das Verpassen der beleg­ten Termine als Pflichtverletzung zu werten. Der Beschwerdeführer be­hauptet, dem einen Termin aus «nachvollziehbaren Gründen» ferngeblie­ben zu sein; den Grund nennt er aber nicht (Beschwerde, Ziff. 20). Jeden­falls kann im Umstand, dass der Beschwerdeführer im Januar 2009 nicht gewillt war, für zwei Wochen von Detroit nach Bern zurückzukehren (vgl. E. 4.5.2 hiervor), kein die Abwesenheit entschuldigender Grund erblickt wer­den. Dass die Termine zu spät angekündigt worden wären, macht der Be­schwerdeführer nicht geltend und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. So­mit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Termin­ver­säum­nisse verschuldet hat, sodass eine Pflichtverletzung zu bejahen ist.

5.4 Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer pädagogisch-didakti­sche Mängel vorwirft, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm obliegende Pflicht zur Nachbearbeitung des Unterrichts vernachlässigt hat. Er behauptet, diese Kritik sei nicht belegt (vgl. Beschwerde, Ziff. 22). – Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Kenntnis davon hatte, dass seitens der Studentinnen und Studenten – insbesondere im Zusammenhang mit den von ihm geleiteten Ensembles – Kritik geäussert worden ist, was er im Anschluss an das Dozierendengespräch sogar mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Kritisiert wurde Folgendes: Mangelndes Interesse, fehlende Didaktik und fehlender Respekt des Beschwerdeführers sowie ein inhaltlich langweiliges Unterrichtsprogramm. Der Beschwerdefüh­rer wurde seitens der BFH angewiesen, eine Feedbackkultur einzuführen («introduce structured feedback»; vgl. hierzu vorne E. 4.5.3, auch zum Fol­genden). Es sind aber auch Schreiben aktenkundig, die den Unterrichtsstil des Beschwerdeführers loben. Die positiven Rückmeldungen sind aller­dings insoweit zu relativieren, als sie nicht von Studentinnen und Studenten der Abteilung X.___ stammen. Somit ist erstellt, dass es seit dem Jahr 2008 zu Reklamationen seitens der Studentinnen und Studenten – insbesondere im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geleiteten Ensembles – gekommen ist. Für dessen Ensembles haben sich zuletzt denn auch keine Studentinnen und Studenten mehr angemeldet. Somit muss sich der Be­schwerdeführer vorwerfen lassen, die Kritik einiger Studentinnen und Stu­denten nicht ernst genommen und die Weisung, eine Feedbackkultur ein­zuführen, nicht umgesetzt zu haben.

5.5 Im Zusammenhang mit der Pflicht zur Akquisition ergibt sich was folgt:

5.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Neuausrichtung der Abteilung X.___ sei eine unnötige Konkurrenzsituation geschaffen worden. Nicht er als öffentlich-rechtlicher Angestellter habe für die Arbeitsbeschaf­fung besorgt zu sein, sondern die BFH als Arbeitgeberin. Überdies habe die BFH mit F.________ und G.________ zwei Dozenten angestellt, die ihn direkt konkurrenziert hätten. Diese Vorgehensweise sei unzulässig (vgl. Beschwerde, Ziff. 16). Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, es sei nicht an ihr, das seit 2009 praktizierte System zu werten, wonach sich die Dozentinnen und Dozenten um Studentinnen und Studenten bemühen müssen. – Die Abteilung X.___ hat im Jahr 2009 eine Neuausrichtung vorge­nommen, mit welcher einherging, dass sich (auch) die Dozentinnen und Dozenten um die Akquisition neuer Studentinnen und Studenten kümmern müssen. Daher wurden auch mit sämtlichen Dozentinnen und Dozenten, die ein Hauptfach unterrichten, ein Beschäftigungsgrad innerhalb einer Bandbreite vereinbart (vgl. vorne E. 4.2). Auch mit dem Beschwerdeführer wurde ein neuer Arbeitsvertrag nach diesem Modell abgeschlossen. Er hat der Neuausrichtung seiner Tätigkeit als Dozent an der BFH folglich zuge­stimmt (vgl. vorne E. 4.3). Die Neuausrichtung fand Eingang im Auf­gabenbeschrieb, ist doch diesem zu entnehmen, dass Akquisitions- und Marketingtätigkeiten zu den Pflichten der Dozentinnen und Dozenten des Fachbereichs ... gehören (vgl. vorne E. 5.2). Anders als sonst in Arbeitsverhältnissen des Kantons üblich, sind Auslastung bzw. Arbeitspensum von der Persönlichkeit und dem Renommee der Stelleninhaberin bzw. des -inhabers abhängig. Eine [Person], die oder der in der Öffentlichkeit präsent bzw. renommiert ist, vermag mehr Studentinnen und Studenten für ein Studium an der BFH zu gewinnen als eine Kollegin oder ein Kollege mit wenig öffentlicher Präsenz. Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, von den Dozentinnen und Dozenten des Fachbereichs … eine Akquisitions- und Marketingtätigkeit zu verlangen. […] Eine unzulässige Konkurrenzsituation ist durch die Neuausrichtung nicht geschaffen worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht ihm anzulasten, älter und Vertreter eines Stils zu sein, der zurzeit gerade nicht gefragt sei, ist deshalb unbehelflich (Beschwerde, Ziff. 17). Die Dozentinnen und Dozen­ten sind ungeachtet ihrer stilistischen Ausrichtung verpflichtet, in der Öf­fentlichkeit präsent zu sein bzw. Akquisition und Marketing zu betreiben.

5.5.2 Die BFH hat den Beschwerdeführer mehrfach, erstmals am 15. April 2008, aufgefordert, sich besser zu vernetzen. Insbesondere sollte er ver­mehrt in der Schweiz und in Europa auftreten, eine Website erstellen oder mindestens ein MySpace-Profil eröffnen, Aufnahmen machen und den Kontakt mit der Abteilung Y.___ suchen (vgl. vorne E. 4.5.1, auch zum Folgenden). Noch am 15. März 2011 bestätigte der Beschwerdeführer ge­genüber der Leiterin der Abteilung X.___, diesbezüglich nichts unternommen zu haben. Erst am 18. Mai 2011 eröffnete er ein MySpace-Profil (mit mi­nimalen Inhalten), blieb aber sonst weitgehend untätig. Soweit der Be­schwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, es sei unzulässig, von den Dozentinnen und Dozenten zu verlangen, dass sie finanzielle Auf­wendungen für Homepages auf sich nehmen (vgl. Beschwerde, Ziff. 16), kann ihm nicht gefolgt werden. Ein Internetauftritt ist Teil des Profils, das von Künstlerinnen oder Künstlern und Dozentinnen oder Dozenten an der BFH erwartet wird. Überdies trat der Beschwerdeführer gemäss seiner …liste überwiegend in den USA auf und hat er in der Schweiz und Europa ab dem Jahr 2010 nur vereinzelte [Auftritte zu verzeichnen]. Aufnahmen soll er erst im Jahr 2012 gemacht haben. Somit steht fest, dass der Be­schwerdeführer die Weisungen der BFH sehr lange missachtet hat, liessen doch die ersten Bemühungen fast drei Jahre auf sich warten. Insoweit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, er habe «sich nachweislich stark engagiert» (vgl. Beschwerde, Ziff. 19). Vielmehr muss er sich vorwer­fen lassen, dass er zu lange untätig war und damit seine Akquisitions- und Marketingpflichten verletzte. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob das eröffnete MySpace-Profil zwischenzeitlich überholt ist.

5.6 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer mehrere Dienst­pflichten verletzt. Diese Pflichtverletzungen zeigen, dass er den mit der Neuausrichtung im Jahr 2009 gewandelten Auftrag eines Dozenten an der BFH in wichtigen Bereichen nicht zu erfüllen vermochte. Gesamthaft gese­hen stellen diese Pflichtverletzungen, die über Jahre andauerten, wichtige Gründe für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses dar. Die Pflicht­verletzungen sind auch ein Grund, dass sich immer weniger Studentinnen und Studenten für das Hauptfach ... beim Beschwerdeführer inte­ressierten. Die Anzahl seiner Studierenden mit dem Fach «… Lehre» ist – soweit aus den Akten ersichtlich – seit dem Wintersemester 2006/2007 rückläufig; nur in einzelnen Semestern (HS 2009, HS 2010 und FS 2011) ist eine leichter Zunahme feststellbar. Das schwindende Interesse der Stu­dierenden für das Hauptfach ... wirkte sich auf das effektive Pensum des Beschwerdeführers aus (vgl. E. 4.6 hiervor). Da er aber auch ... im Nebenfach unterrichtete und (in früheren Jahren) Ensembles leitete, sank das effektive Pensum nicht kontinuierlich, aber in der gesamten Ten­denz dennoch stetig (vgl. vorne E. 4.1 und 4.3). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, sein effektives Pensum sei einzig aufgrund der «unnötigen Konkur­renzsituation» bzw. den Anstellungen von F.________ und G.________ gesunken. Vielmehr ist die Abwärtstendenz seit Längerem feststellbar. Zu­dem ist F.________ erst seit dem Herbstsemester 2009 für die BFH tätig. Auch leitete er zu Beginn Ensembles und konkurrenzierte den Beschwer­deführer nicht direkt. Dies änderte sich erst im Herbstsemester 2011. Auf diesen Zeitpunkt hin wurde auch G.________ angestellt, der Ensembles leitet und … unterrichtet. Dieser Umstand hat sich wohl – im Ver­bund mit den begangenen Pflichtverletzungen – dahin ausgewirkt, dass das effektive Pensum des Beschwerdeführers unter das vereinbarte Mini­mum der Bandbreite von 25 Prozent sank (vgl. vorne E. 4.3). Dessen unge­achtet kann in den Neuanstellungen keine unzulässige Konkurrenzsituation erblickt werden. Zum einen ist es der BFH erlaubt, mehrere Dozentinnen und Dozenten für … anzustellen. Zum anderen musste die BFH und insbesondere die Abteilung X.___ dem seit Wintersemes­ter 2006/2007 schwindenden Interessen der Studentinnen und Studenten am Hauptfach ... Rechnung tragen, wenn sie im Fach ... auf dem Markt der Bil­dungsinstitutionen wettbewerbsfähig bleiben wollte. Dies gilt umso mehr, als sie den Beschwerdeführer seit Jahren zu Verhaltens­ände­rungen auffor­derte. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer sei längerer Zeit oblegen, durch Auftritte im Einzugsgebiet der BFH und die Veröf­fent­lichung von … selber das Interesse neuer Studentinnen und Studenten zu wecken; dadurch hätte er es in der Hand gehabt, für eine bessere Aus­lastung zu sorgen.

5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrere Dienstpflichten verletzt und damit verbundene Weisungen der BFH wieder­holt missachtet hat. Dies hat dazu geführt, dass sich immer weniger Stu­dentinnen und Studenten für das Hauptfach ... beim Beschwerdefüh­rer anmeldeten und seine tatsächliche Beschäftigung unter der vereinbar­ten Brandbreite von 25-45 Prozent zu liegen kam. Die Pflichtverletzun­gen bilden gesamthaft gesehen triftige Gründe im Sinn von Art. 18 Abs. 1 FaG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 PG.

6.

Zu prüfen bleibt, ob die Kündigung auch verhältnismässig ist:

6.1 Um vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) stand­zuhalten, muss die Kündigung erstens ein geeignetes Mittel zur Pro­blemlösung sein, muss zweitens in dem Sinn erforderlich sein, dass nicht weniger einschneidende Massnahmen wie beispielsweise eine Verwarnung ebenfalls zum Ziel führen würden, und muss drittens eine Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt bzw. zumutbar erscheinen lassen. Die Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips gilt unbesehen des Umstands, dass gewisse Aspekte desselben bereits in die Beurteilung der triftigen Gründe gemäss Art. 25 Abs. 2 PG einfliessen (BVR 2010 S. 157 E. 4.5.1 mit Hinweisen).

6.2 Der Beschwerdeführer war vom 1. Februar 1996 bis zu seiner Frei­stellung am 15. Juni 2012 insgesamt während 16 Jahren als Lehrer bzw. Dozent für das Fach … angestellt. Es liegt damit eine lange Anstellungsdauer vor, die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung besonders zu be­rücksichtigen ist. In die Würdigung miteinzubeziehen ist auch das vorge­rückte Alter des Beschwerdeführers. Das Interesse der BFH an der Entlas­sung des Beschwerdeführers wiegt schwer, zumal die Schule und insbe­sondere die Abteilung X.___ daran interessiert sind, als …ausbildungs­stätte für das Fach ... attraktiv zu bleiben. Es ist ferner nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 mehrmals auf dieselben Probleme hingewiesen wurde und ihm entsprechende Wei­sungen erteilt wurden. Er blieb aber zulange untätig. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Massnahmen die BFH hätte ergreifen können. Vor diesem Hintergrund ist der BFH auch nicht vorzuwerfen, dass sie weitere Dozenten angestellt hat. Vielmehr hat sie den Beschwerdeführer über längere Zeit wiederholt zu einer Verhaltensänderung aufgefordert und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich um einen langjährigen Mitarbei­ter handelt. Insbesondere bezüglich der wiederholten unentschuldigten Abwesenheiten wäre auch ein früheres Einschreiten vorstellbar gewesen. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wonach die BFH die Personalführung vernachlässigt habe, indem sie seit dem 15. April 2008 kein Dozierendengespräch mehr geführt habe (Stellungnahme vom 14.3.2014; act. 14), geht doch aus dem in E. 4 dargestellten rechtserhebli­chen Sachverhalt hervor, dass die BFH den Beschwerdeführer mehrfach auf die bestehenden Probleme angesprochen hat. Unter diesen Umstän­den hat sie die ihr obliegende Fürsorgepflicht nicht verletzt (vgl. BVR 2009 S. 443 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 III 115 und 125 III 70; BVR 2007 S. 538 E. 4.4). In Würdigung der gesamten Umstände kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu Recht als verhältnismässig beurteilt hat.

7.

Die Vorinstanz hat damit kein Recht verletzt, indem sie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers für rechtmässig erachtet hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh­rer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Auch liegen entgegen seiner Auffassung keine besonderen Umstände vor, die eine an­dere Verlegung rechtfertigten (vgl. auch E. 2 hiervor). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin

  • der Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf­fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge­führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG erreicht Fr. 15'000.--.

Schlagwörter

dismissalright to be heardproportionalitypublic employmenttriftige Gründeworkloadstudent feedbackduty breachesterminationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the lecturer's right to be heard was violated before dismissal.

Extrahierter Entscheid

No. The employee had sufficient opportunity to comment on the contemplated termination and the relevant problems; a further formal hearing was not required.

Extrahierte Begründung

Repeated prior warnings, the 1 March 2012 email, and the 5 June 2012 meeting made clear that dismissal was being considered if no settlement was reached. Informal opportunities to speak sufficed in these circumstances, and the rector could decide based on the personnel file.

Kernrechtsfrage

Whether there were triftige reasons for dissolving the employment relationship.

Extrahierter Entscheid

Yes. Multiple breaches of duty and repeated disregard of instructions justified termination.

Extrahierte Begründung

The court found repeated absences from exams and project weeks, failure to address student criticism, and insufficient acquisition/marketing efforts. Taken together over several years, these amounted to serious reasons under the applicable employment law.

Kernrechtsfrage

Whether the dismissal was proportionate.

Extrahierter Entscheid

Yes. Given the long employment history, age, repeated warnings, and the employer's legitimate interest in maintaining the attractiveness of the program, termination was appropriate and no less severe effective measure was shown.

Extrahierte Begründung

The BFH had repeatedly tried to correct the problems over years. Further measures were not apparent, and the employer did not breach its duty of care.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.