Reclassification of road segment as municipal road upheld

100 2013 266Verwaltungsgericht27.02.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Canton of Bern reclassified the road section Wyssachen Dorf-Chesslerhütte from a canton road to a municipal road and transferred it to the municipality. Wyssachen challenged the decision, arguing lack of cooperation, insufficient grounds for reassignment, and continued canton-road function. The court held that only the specific reclassification order was appealable, that the cooperation rule did not create further enforceable rights, and that the road’s function had changed enough to justify reassignment. The segment mainly served local traffic, while the municipality remained connected to the canton road network. The appeal was dismissed insofar as admissible, with no costs or party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 12 SG, Art. 25 SG, Art. 27 SG; reclassification of a road segment by means of the SNP as a continuing administrative act. A change of classification may be justified by a reassessment of the road’s current function and by the correction of a discrepancy between present function and historical designation; for a sectoral plan, an adapted or better overall solution may suffice even without markedly changed circumstances. The duty of cooperative collaboration under Art. 14 SG governs planning conduct but does not confer additional justiciable claims against a reclassification. Classification depends on the road’s predominant traffic significance; a road mainly serving local access may be assigned to the municipal network, provided the municipality remains adequately connected to the canton road system. The choice of the transition point must be assessed by functional criteria and is not arbitrary if based on a settlement focus with distribution function (consid. 4-5).

Gesamter Gesetzestext

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 16. Juli 2015 nicht eingetreten (1C_184/2015).

100.2013.266U

DAM/SIL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 27. Februar 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum und Keller

Gerichtsschreiber Sieber

Einwohnergemeinde Wyssachen handelnd durch den Gemeinderat, Gemeindehaus 118, Postfach 18, 4954 Wyssachen

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Bern handelnd durch den Regierungsrat, vertreten durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Tiefbauamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Neueinreihung einer öffentlichen Strasse (RRB Nr. 762 vom 12. Juni 2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2015, Nr. 100.2013.266U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der Regierungsrat des Kantons Bern beschloss am 12. Juni 2013 den Stras­sennetzplan (SNP) 2014-2029 (RRB 761). Mit der Planung beschloss er am gleichen Tag Änderungen in der Strasseneinreihung (RRB 762). Da­nach werden mehrere Kantonsstrassen ganz oder teilweise zu Eigentum und Unterhalt an die Standortgemeinden abgetreten, darunter der Abschnitt Wyssachen Dorf-Chesslerhütte der Kantonsstrasse Nr. 1414 an die Ein­wohnergemeinde (EG) Wyssachen; die Abtretung erfolgt per 1. Juli 2013. Der Strassenabschnitt führt vom Ortsteil Dorf bis zur Einmündung in die Kantonsstrasse Nr. 1412 am Punkt 812 (Chesslerhütte) und weist eine Ge­samtlänge von rund 2,31 km auf.

B.

Gegen den Beschluss des Regierungsrats betreffend die Neueinreihung des Strassenabschnitts Dorf-Chesslerhütte hat die EG Wyssachen am 24. Juli 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei – soweit sie betreffend – aufzuheben und die bisherige Einreihung der Strasse als Kantonsstrasse sei zu bestätigen. Der Kanton Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2003 S. 14, nicht publ. E. 1c [VGE 21138 vom 2.7.2002]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grund­sätzlich einzutreten (vgl. aber hinten E. 3.1).

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die kantonale Strassen­gesetzgebung. Das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) gilt für die öffentlichen Strassen (Art. 2 Abs. 1 SG). Als öffentliche Strassen gelten die dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze (Art. 4 Abs. 1 SG). Sie werden nach ihrer Bestimmung und Bedeu­tung eingeteilt in Nationalstrassen, Kantonsstrassen, Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch (Art. 4 Abs. 2 SG). Die Strassen­hoheit steht dem Kanton und im Rahmen des SG den Gemeinden zu (Art. 11 Abs. 1 SG). Kantonsstrassen stehen im Eigentum des Kantons, Gemeindestrassen im Eigentum der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2 SG).

2.2 Das Kantonsstrassennetz wird im SNP festgelegt, der das bisherige Strassenbauprogramm ablöst (Richtplan des Kantons Bern, Massnahme B_05, auch zum Folgenden; Art. 7 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 SG). Dabei handelt es sich um ein koordinierendes Planungsinstrument (Sachplanung), wobei dessen wesentliche Elemente Teil des kantonalen Richtplans sind (Art. 24 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 SG). Der Regierungsrat beschliesst den SNP alle acht Jahre und unterbreitet den Beschluss dem Grossen Rat zur Kenntnis (Art. 27 Abs. 1 und 2 SG). Die Planung teilt die Kantonsstrassen in verschiedene Kategorien ein und beziffert den ungefäh­ren Finanzbedarf für den baulichen Unterhalt (Art. 25 Abs. 2 und 3 SG). Weiter legt sie unter anderem die Kantonsstrassen und die Gemeindestras­sen fest, die an eine Gemeinde bzw. an den Kanton abgetreten werden sollen (Art. 25 Abs. 4 Bst. a und b SG).

2.3 Der Regierungsrat hat am 12. Juni 2013 den SNP 2014-2029 be­schlossen und in diesem Rahmen mehrere Strassen neu eingereiht (RRB 761, Ziff. 4.3 i.V.m. Anhang 3). Die Planung sieht unter anderem vor, dass der Strassenabschnitt Wyssachen Dorf-Chesslerhütte per 1. Juli 2013 an die EG Wyssachen abgetreten wird (Art. 25 Abs. 4 Bst. a SG; vorne Bst. A). Um gegen die Änderung von Strasseneinreihungen Rechtsschutz zu ermöglichen, ist der entsprechende Teil des SNP gleichzeitig mit dem Beschluss der Planung als anfechtbare Verfügung auszugestalten (Art. 49 Abs. 1 VRPG, Art. 6 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]; vgl. VGE 2013/221 vom 27.02.2015 [noch nicht rechts­kräftig, zur Publ. in der BVR bestimmt], E. 3.1 mit Hinweisen auf die Mate­rialien). Dementsprechend hat der Regierungsrat am 12. Juni 2013 die im SNP 2014-2029 vorgesehene Abtretung des fraglichen Strassen­ab­schnitts an die EG Wyssachen per 1. Juli 2013 verfügt (RRB 762, Ziff. 4.1; vorne Bst. A).

3.

Die EG Wyssachen kritisiert zunächst das Zustandekommen des SNP 2014-2029.

3.1 Klarzustellen ist vorab, dass der SNP an sich weder Anfechtungs­objekt noch Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet (vorne E. 2; vgl. zu den verfahrensrechtlichen Begriffen statt vieler BVR 2011 S. 391 E. 2.1). Die Planung kann nur insoweit Prozessthema sein, als sie im Zusammenhang mit der Neueinreihung des Strassenab­schnitts Wyssachen Dorf-Chesslerhütte und dessen Abtretung vom Kanton an die Gemeinde als anfechtbare Verfügung ausgestaltet worden ist. So­weit die EG Wyssachen mit ihrem Rechtsbegehren auf Aufhebung dieser Verfügung und Bestätigung der bisherigen Strasseneinreihung darüber hinausgehend den SNP beanstanden sollte, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

3.2 Die EG Wyssachen wirft dem Kanton vor, den Grundsatz der partner­schaftlichen Zusammenarbeit gemäss Art. 14 SG missachtet zu haben. Danach arbeitet der Kanton bei der Planung, der Projektierung, dem Bau und dem Betrieb der Kantonsstrassen mit den betroffenen Ge­meinden partnerschaftlich zusammen (Abs. 1). Bei der Zusammenarbeit werden insbesondere das Ziel des Vorhabens, der Projektablauf und die Projektorganisation gemeinsam bestimmt (Abs. 4).

3.3 Wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, spricht Art. 14 SG Pla­nung, Projektierung, Bau und Betrieb von Kantonsstrassen an. Bei solchen Vorhaben können nicht nur die Interessen des Kantons, sondern auch die­jenigen der Standortgemeinden betroffen sein. Nicht zuletzt mit Blick auf die Finanzierung soll sichergestellt werden, dass die am Projekt interessier­ten Kreise einbezogen werden und nach Möglichkeit damit einverstanden sind (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum Strassengesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 2 [nachfolgend: Vortrag SG], Erläuterungen zu Art. 14, S. 12 f.). Unter welchen Voraussetzungen die Einreihung einer Strasse mit dem Beschluss zum SNP geändert werden kann, regelt Art. 14 SG allerdings nicht; für diese Frage ist vielmehr Art. 12 SG massgebend (Randtitel «Änderung von Hoheit und Eigentum»). Zudem verpflichtet das Gesetz zwar zur Zusammenarbeit, räumt den Standortgemeinden im Kon­fliktsfall aber keine weitergehenden justiziablen Ansprüche ein. Dieses Ver­ständnis des Gesetzes kommt auch in Art. 7 SV zum Ausdruck, der Art. 14 SG näher ausführt: Im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit soll eine Einigung über die wesentlichen Themen der Projektierung, des Baus, des Betriebs und des Unterhalts von Kantonsstrassen erreicht wer­den. Der Rechtsschutz wird dabei im Strassenplanverfahren gewährleistet (Art. 7 Abs. 2 SV); eine zusätzliche Überprüfungsmöglichkeit wurde trotz entsprechender Anträge in der Vernehmlassung nicht vorgesehen (Art. 7 Abs. 1 SV). Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit ist aus Sicht des Ge­setz- bzw. Verordnungsgebers «in der Regel kein Thema für die Justiz, sondern vielmehr eine Frage der Zusammenarbeitskultur» (vgl. Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern [BVE] zur Strassen­verordnung [nachfolgend: Vortrag SV; einsehbar unter: http://www.bve.be.ch, Rubriken «Rechtsamt», «Rechtliche Grundlagen», «Vorträge»]; Erläuterungen zu Art. 7, S. 4). Sowohl mit Blick auf den An­wendungsbereich als auch den Regelungsinhalt vermag Art. 14 SG der EG Wyssachen somit nicht weiterzuhelfen.

3.4 Nach Art. 12 Abs. 1 SG werden die Standortgemeinden vorgängig angehört, wenn die Einreihung einer Strasse mit dem Beschluss zum SNP geändert werden soll. Die EG Wyssachen anerkennt, dass diese Anhörung stattgefunden hat (Beschwerde, S. 6); sie hat sich gegenüber der Region Oberaargau zu Handen der BVE zur hier interessierenden Neueinreihung geäussert (vgl. Vorakten, act. 6 und 7; vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 3). Die EG Wyssachen beruft sich indes auf Art. 6 Abs. 1 SV, wonach eine Änderung der Strasseneinreihung – über das formelle Gesetz hinaus­gehend – grundsätzlich auch der Zustimmung der Standortgemeinde be­darf. Von der Zustimmung darf nach dieser Bestimmung allerdings abge­sehen werden, wenn durch die bisherige Einreihung übergeordnete Auf­gaben, insbesondere das Funktionieren des übergeordneten Strassen­netzes, vereitelt würden oder wenn eine Kantonsstrasse nicht mehr über­wiegend Kantonsstrassenfunktion hat. Der Kanton vertritt die Auffassung, das streitbetroffene Strassenstück diene in erster Linie der lokalen Er­schliessung und habe deshalb nicht die Funktion einer Kantonsstrasse. Verhält es sich so, darf die Strasse auch ohne Zustimmung der EG Wyssachen als Gemeindestrasse eingereiht und an diese abgetreten werden (vgl. dazu hinten E. 5).

4.

Umstritten ist weiter, ob ausreichende Gründe bestehen, um auf die bis­herige Strasseneinreihung zurückzukommen.

4.1 Gemäss dem Beschluss des SNP 2014-2029 sind Eigentums­änderungen an Strassen nur vorzunehmen, wenn die (neue) Funktion der Strasse einen solchen Wechsel erfordert (RRB 761 vom 12.6.2013, S. 4 Ziff. 4.3). Wie sich aus den Materialien zur Planung ergibt, sollen grund­sätzlich in vier Fällen Eigentumsänderungen möglich sein (Vortrag der BVE zum SNP 2014-2029, S. 7 Ziff. 4.3):

«– Geänderte Funktion als Folge der Inbetriebnahme von Nationalstras­sen (Ostast A5 in Biel)

Geänderte Funktion als Folge der Inbetriebnahme von Grossprojek­ten

Anbindung eines Korridors ans übergeordnete Netz

Bereinigung der Diskrepanz zwischen aktueller Funktion und histori­scher Einreihung einzelner Strassenabschnitte»

Nach Ansicht des Kantons erfüllt der Strassenabschnitt Wyssachen Dorf-Chesslerhütte nicht (mehr) die Funktion einer Kantonsstrasse. Diese Dis­krepanz zwischen der aktuellen Funktion der Strasse und dem historisch gewachsenen Kantonsstrassennetz gelte es zu bereinigen (RRB 762 vom 12.6.2013, S. 5 Ziff. 5.1; Beschwerdeantwort, S. 3). Die Gemeinde verweist demgegenüber darauf, dass der fragliche Strassenabschnitt seit 1928 Kan­tonsstrasse sei. Es sei nicht erkennbar und werde auch nicht näher begrün­det, weshalb der Strasse heute eine neue Funktion zukomme oder weshalb eine allfällige neue Funktion eine Neueinreihung der Strasse erfordere.

4.2 Die Einreihung öffentlicher Strassen bezieht sich nicht auf einen abgeschlossenen Sachverhalt, sondern regelt das Rechtsverhältnis mit Wirkungen in die Zukunft. Es liegt mithin eine Dauerverfügung vor, deren Abänderung bzw. Ersetzen als «Anpassung» bezeichnet wird (vgl. BVR 2014 S. 360 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 49 N. 26 und Art. 56 N. 3; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N. 78). Unter welchen Voraussetzungen eine solche Verfügung geändert werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen Spezialerlas­sen; fehlen besondere Vorschriften, ist nach den von Lehre und Rechtspre­chung in diesem Zusammenhang entwickelten Grundsätzen auszugehen. Danach ist eine Anpassung zulässig, wenn eine allgemeine Interessen- bzw. Wertabwägung ergibt, dass das Interesse an der richtigen Durch­setzung des objektiven Rechts dasjenige an der Wahrung der Rechts­sicherheit bzw. am Vertrauensschutz überwiegt. Hat ein Verwaltungsakt wohlerworbene bzw. subjektive Rechte begründet oder wurde er in einem Verfahren getroffen, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen all­seitig geprüft und abgewogen worden sind, gehen die Interessen des Ver­trauensschutzes in der Regel vor. Gleiches kann sich auch ergeben, wenn die betroffene Partei in gutem Glauben bereits Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können. Dem­gegenüber drängt sich eine Anpassung namentlich dann auf, wenn sie durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3, 127 II 306 E. 7a; BVR 2014 S. 360 E. 4.3, 1996 S. 450 E. 4b, 1995 S. 96 E. 2a; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 20; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N. 35 und 36 ff.).

4.3 Das im vorliegenden Fall anwendbare Recht stellt keine spezial­gesetzlichen Kriterien auf für die Änderung von Hoheit und Eigentum an Strassen. Aus Art. 12 SG ergibt sich aber immerhin, dass Strassenein­reihungen mit dem Beschluss zum SNP geändert werden können. Die Pla­nung wird alle acht Jahre beschlossen; der Regierungsrat kann bezüglich einzelner Vorhaben früher Anpassungen vornehmen (Art. 27 Abs. 1 SG). Da es sich beim SNP nicht um einen grundeigentümerverbindlichen Nutzungs­plan handelt, sind für Anpassungen keine erheblich veränderten Verhältnisse im Sinn von Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) er­forderlich. Für behördenverbindliche Sach- bzw. Richtpläne, zu denen auch der SNP gehört (vgl. vorne E. 2.2), gilt der Grundsatz der Planbeständigkeit nur eingeschränkt: So erlaubt Art. 9 Abs. 2 RPG die Anpassung von Richt­plänen hinsichtlich des bundesrechtlichen Mindestinhalts (Art. 8 RPG) be­reits, wenn sich die Verhältnisse (nicht zwingend erheblich) geändert ha­ben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Für Sachpläne verhält es sich nicht anders (vgl. Art. 17 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; BGE 139 II 499 E. 4.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 3. Aufl. 2010, Art. 57 N. 5). Steht eine gesamthaft bessere Lösung zur Diskussion, ist eine Anpassung also sogar unter unveränderten Ver­hältnissen möglich (Pierre Tschannen, in Kommentar RPG, 2010, Art. 9 N. 48). Anders als bei Nutzungsplänen spielen der Vertrauensschutz keine und Anliegen der Rechtssicherheit nur eine beschränkte Rolle (vgl. Wald­mann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 9 N. 33; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, N. 2802, je mit weiteren Hinweisen).

4.4 Im Unterschied zu Sach- und Richtplänen sind mit der Neuein­reihung einer Strasse zwar unmittelbare Rechte und Pflichten verbunden (Übergang von Hoheit und Eigentum, Unterhaltspflicht, Haftung usw.), was an sich für strengere Anforderungen an die Änderungsgründe spricht. In­dessen verknüpft Art. 12 SG die Neueinreihung (Dauerverfügung) wie vor­stehend dargelegt mit dem Beschluss zum SNP (Sachplanung). Die – namentlich im Vergleich zur Nutzungsplanung – herabgesetzten Anfor­derun­gen an die Gründe für Anpassungen des SNP gelten daher auch für Ände­rungen der bisherigen Strasseneinreihung. Dies erscheint insofern kon­sequent, als für die Einreihung die Funktion der Strasse entscheidend ist (Kan­tons- oder Gemeindestrasse); diese hängt massgeblich vom (Kantons-)Strassennetz ab, das mit dem SNP festgelegt wird (Art. 7 Abs. 2 SG; vgl. dazu hinten E. 5). Dass Strassen neu eingereiht werden müssen, ist mithin eine direkte Folge der planerischen Festlegungen, die in regel­mässigen zeitlichen Abständen überprüft und angepasst werden. Die Neu­überprüfung des Strassennetzes setzt damit auch der Rechts­beständig­keit der bisherigen Einreihung eine Grenze (vgl. dazu auch Fritz Gygi, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, in ZBl 1982 S. 149 ff., 167).

4.5 Mit Blick auf diese Grundsätze ist im Anliegen, Diskrepanzen zwi­schen aktueller Funktion und historischer Einreihung einzelner Strassen­abschnitte zu bereinigen, grundsätzlich ein zulässiger Änderungsgrund zu erblicken. Das gilt auch im vorliegenden Fall: Zum einen sind seit der Ein­reihung des Strassenabschnitts Wyssachen Dorf-Chesslerhütte als Kan­tonsstrasse schon über 80 Jahre vergangen, wie die Gemeinde selbst ein­räumt. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse während dieses beträchtlichen Zeitraums auch in Belangen verändert ha­ben, welche für die Funktion der Strasse und damit für deren Einreihung wesentlich sind. Zum anderen hat der Regierungsrat mit dem SNP 2014-2029 ein neues Planungsinstrument erstmals verabschiedet. Dabei hat er unter anderem die Grundsätze konkretisiert, welche für die Änderung von Hoheit und Eigentum an Strassen gelten sollen (RRB 761 vom 12.6.2013, S. 4 Ziff. 4.3):

«1 Grundsätzlich soll das Kantonsstrassennetz nicht weiter verdichtet wer­den. Davon ausgenommen sind allenfalls Lücken im Kantons­strassennetz innerhalb der Agglomerationen, wenn diese überwie­gend dem regionalen Verkehr dienen.

2 Parallelführungen von Kantonsstrassen sind zu vermeiden.

3 Nationalstrassen und Kantonsstrassen der Kategorie A sind als Tran­sitachsen lückenlos mittels Kantonsstrassen untereinander vernetzt.

4 Das Rückgrat eines Verkehrskorridors wird – sofern nicht eine Natio­nalstrasse diese Funktion übernimmt – durch eine Kantonsstrasse ge­bildet, die diesen Korridor an das übergeordnete Strassennetz an­bindet.

5 Kantonsstrassen, die eine ländliche Gemeinde als Stichstrasse an das übergeordnete Netz anbinden, enden in der Regel am ersten Kno­ten mit wichtiger Verteilfunktion durch mindestens eine abzwei­gende kommunale Sammelstrasse in der Zentrumsortschaft, andern­falls im Bereich des Siedlungsschwerpunktes. Wo Ermessenspiel­raum besteht, sind vergleichbare Verhältnisse wie in anderen Ge­meinden anzustreben.»

Wird das Strassennetz im Rahmen einer planerischen Gesamtschau über­prüft und die Funktion der Strassen neu beurteilt, müssen Neueinreihungen zulässig sein; die Sachplanung könnte andernfalls ihre Aufgabe nicht er­füllen. Damit ist aber auch klar, dass einzelne Aspekte, die in der Ver­gangenheit nach Ansicht des Kantons für die Einreihung einer Strasse als Kantonsstrasse gesprochen haben, heute anders beurteilt und gewichtet werden können und der Neueinreihung als Gemeindestrasse nicht zwin­gend entgegenstehen; dies gilt auch dann, wenn sich die Verhältnisse inso­weit nicht verändert haben sollten.

4.6 Entgegen der Auffassung der Gemeinde liegen somit zureichende Rückkommensgründe vor. Ob diese Gründe auch in der Sache zu einer Änderung der bisherigen Strasseneinreihung führen, ist nachfolgend zu prüfen.

5.

Die Parteien sind sich schliesslich uneinig, ob die Funktion des Strassen­abschnitts Dorf-Chesslerhütte eine Neueinreihung als Kantonsstrasse er­laubt.

5.1 Kantonsstrassen dienen gemäss Art. 7 Abs. 1 SG dem überregiona­len und dem regionalen Verkehr. Der SNP teilt sie in folgende Kategorien ein (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a-c SG):

  • Kategorie A: Sie umfassen die Hauptstrassen im Sinn von Art. 12 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweck­gebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG; SR 725.116.2 [Neufassung des Titels vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. August 2011; AS 2011 S. 3467]; Ergänzungsnetz).

  • Kategorie B: Sie schliessen Städte und Ortschaften an das übergeord­nete Netz (Grundnetz und Ergänzungsnetz) an, verbinden diese Orte und die Regionen miteinander, stellen die Verbindung zu den Regionen benachbarter Kantone her oder erschliessen den Flughafen Bern-Belp.

  • Kategorie C: Sie verbinden Gemeinden mit den Kantonsstrassen der Kategorien A und B.

Jede Gemeinde wird von einer Kantonsstrasse mindestens peripher er­schlossen (Art. 7 Abs. 3 SG). Gemeindestrassen dienen laut Art. 8 SG vor­wiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde, erschliessen die Bau­gebiete, stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her und dienen dem lokalen Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden.

5.2 Nach Ansicht der EG Wyssachen dient das Strassenstück Dorf-Chesslerhütte nicht nur der lokalen, sondern auch der regionalen und über­regionalen Erschliessung. Ihm komme namentlich auch Bedeutung für die Erschliessung der in unwegsamem Gelände liegenden Einzelhöfe, Weiler und Siedlungen des westlichen Gemeindegebiets und der umliegenden Gegend zu. Der Verkehr auf dem fraglichen Strassenstück habe in den letzten Jahren sodann insbesondere aufgrund der erhöhten Arbeitsplatz­mobilität sowie des aufkommenden Tourismus erheblich zugenommen. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb die Kantonsstrasse neu mitten in Wyssachen Dorf enden solle. An diesem Ort bestehe kein Knoten mit Ver­teilfunktion. Ein solcher sei gegebenenfalls im Bereich Hostäge/Gersberg, bei der BLS-Bushaltestelle, am Ende des Trottoirs oder bei den Punk­ten 721 bzw. 745 auszumachen. – Der Kanton betont demgegenüber, die EG Wyssachen werde auch nach der vorgesehenen Änderung durch eine bis in das Dorf führende Kantonsstrasse erschlossen. Dem Strassenstück Dorf-Chesslerhütte komme nicht mehr die Bedeutung einer Kantonsstrasse zu. Es diene vorwiegend dem Gemeindeverkehr, dem lokalen Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden und stelle die Verbindung der beiden Kantonsstrassen Nrn. 244.1 (Huttwil-Wyssachen) und 1412 (Eriswil-Wasen i.E.) her. Die Strasse sei eng und steil und nicht geeignet, Durch­gangs­ver­kehr aufzunehmen. Zudem bestehe eine Fahrbeschränkung; Fahrzeuge mit einem Gewicht von über 3 Tonnen dürften das Strassen­stück nicht be­fahren.

5.3 Das geltende Recht kennt für Kantonsstrassen neu die Kategorien A-C (Art. 25 Abs. 2 SG). Das frühere Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff., in Kraft bis am 31. Dezember 2008) enthielt ursprünglich ebenfalls Vorschriften zum Begriff und zur Einteilung der Staatsstrassen, die seit dem 1. Januar 2005 als Kantonsstrassen bezeichnet werden (vgl. indirekte Änderung des SBG durch das Gesetz vom 19. April 2004 über die Um­setzung der SAR-Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der BVE; BAG 04-72). Es sah die Kategorien Haupt-, Verbindungs- und Nebenstras­sen vor (Art. 7 SBG in der Fassung vom 2. Februar 1964; GS 1964 S. 7 f.). Nach einer Revision, mit der Art. 7 SBG geändert wurde, kannte das Ge­setz nur noch eine Definition für Gemeindestrassen (Art. 7 SBG in der Fas­sung vom 12. Februar 1985; GS 1985 S. 36); dieser Begriff blieb mit dem neuen Recht inhaltlich unverändert (vgl. Art. 8 SG und Art. 9 Abs. 1 SBG; Vortrag SG, S. 11, Erläuterungen zu Art. 8). Die Funktion der Kantonsstras­sen musste deshalb aus der gesetzlichen Umschreibung der National- und Gemeindestrassen abgeleitet werden; sie nahmen eine Zwischenposition zwischen den Strassen von lokaler und nationaler Bedeutung ein. Wie be­reits vor der erwähnten Revision waren darunter Strassen zu verstehen, die dem allgemeinen Verkehr innerhalb des Kantons bzw. dem Durchgangs­verkehr zu den Nachbarkantonen sowie gegebenenfalls zum Ausland die­nen (vgl. BVR 2003 S. 14 E. 3b/bb). Sowohl nach bisherigem als auch nach geltendem Recht dienen Kantonsstrassen damit dem überregionalen und dem regionalen Verkehr (vgl. Vortrag SG, S. 11, Erläuterungen zu Art. 7). Die Einreihung einer Strasse richtet sich somit nach ihrer Verkehrs­bedeutung im Sinn der vorgenannten Kriterien. Wie das Verwaltungsgericht in einem früheren Urteil festgehalten hat, ist dabei entscheidend, welche Bedeutung einer Strasse schwergewichtig zukommt (vgl. BVR 2003 S. 14 E. 3b/bb und c sowie E. 4b/dd).

5.4 Die EG Wyssachen wird heute durch die aneinander anschliessen­den Kantonsstrassen Nrn. 244.1 und 1414 der Kategorie C erschlossen. Die beiden Kantonsstrassen durchqueren das Gemeindegebiet und stellen die Verbindung zwischen den Kantonsstrassen Nrn. 23 (Kategorie B; Kirch­berg-Burgdorf-Ramsei-Huttwil-Sursee) und 244.2 bzw. 1412 (Kategorie C; Huttwil-Eriswil bzw. Eriswil-Wasen i.E.) her. Durch die Neueinreihung des Strassenabschnitts Wyssachen Dorf-Chesslerhütte als Gemeindestrasse ist die Verbindung zu den Kantonsstrassen Nrn. 244.2 und 1412 nicht mehr Teil des kantonalen Strassennetzes. Über die Kantonsstrasse Nr. 244.1 (Huttwil-Wyssachen) bleibt dagegen die Verbindung zur Kantonsstrasse Nr. 23 bestehen (vgl. Geoportal des Kantons Bern, Karte «Strassennetz», abrufbar unter: http://www.apps.be.ch/geo/de). Auch mit der Neuein­reihung des Strassenabschnitts Wyssachen Dorf-Chesslerhütte wird die EG Wyssachen damit von einer Kantonsstrasse erschlossen (vgl. Art. 7 Abs. 3 SG), was nicht bestritten ist (vgl. Beschwerde, S. 3). Zwar erfolgt die Erschliessung der Gemeinde durch Kantonsstrassen nach der Neuein­reihung nur noch mit einer Stichstrasse. Dies ist mit Art. 7 Abs. 3 SG, der auch eine bloss periphere Erschliessung genügen liesse, indes ohne weite­res vereinbar. Zudem bleibt der EG Wyssachen mit der Verbindung zur Kantonsstrasse Nr. 23 die Verbindung zu einer Kantonsstrasse der Katego­rie B erhalten.

5.5 Zu klären ist weiter die Verkehrsbedeutung des von der Neuein­reihung betroffenen Strassenstücks. Insoweit ist wenig überzeugend, was die Gemeinde bezüglich der regionalen und überregionalen Bedeutung der heutigen Kantonsstrasse Nr. 1414 Wyssachen Dorf-Chesslerhütte vor­bringt: Soweit sie ausführt, das fragliche Strassenstück diene der lokalen Erschliessung der Einzelhöfe, Weiler und Siedlungen auf dem Gemeinde­gebiet, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Verkehr innerhalb der Gemeinde über Gemeindestrassen erfolgt. Diese Strassen dienen nach Art. 8 SG so­dann auch dem lokalen Verkehr zwischen Gemeinden. Der Hinweis der EG Wyssachen auf die Bedeutung, welche dem Strassenstück Dorf-Chessler­hütte im Zusammenhang mit der Anbindung der Bevölkerung, des Gewerbes und des Gemeindegebiets an die umliegenden Gemeinden Hutt­wil, Eriswil, Sumiswald und Dürrenroth zukommt, geht daher an der Sache vorbei. Nach Art. 8 SG sind es zudem die Gemeindestrassen, welche die Verbindung zu den Kantonsstrassen herstellen. Die EG Wyssachen kann somit auch nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie ausführt, das fragli­che Strassenstück stelle für die Pendlerinnen und Pendler die (lokale) Ver­bindung zur Kantonsstrasse her. Für die Begründung einer regionalen oder überregionalen Bedeutung des Strassenstücks unbehelflich ist schliesslich auch das Argument, der Verkehr und der Tourismus hätten in den letzten Jahren zugenommen. Nicht jede intensiv genutzte und touristisch bedeut­same Strasse muss eine Kantonsstrasse sein. Auch Strassen, die «nur» Gemeindestrassen sind, können ein nicht unerhebliches Verkehrsaufkom­men aufweisen. Ausserdem würde das Netz der Kantonsstrassen ausufern, wären allein diese Gesichtspunkte für die Einreihung einer Strasse als Kan­tonsstrasse ausschlaggebend. Dies widerspräche dem SNP 2014-2029, der eine weitere Verdichtung des Kantonsstrassennetzes grundsätzlich verhindern will (vgl. vorne E. 4.5). Andere Gründe, weshalb die Kantons­strasse Nr. 1414 im Abschnitt Wyssachen Dorf-Chesslerhütte regionale oder überregionale Bedeutung haben sollte, sind nicht ersichtlich.

5.6 Zu prüfen bleibt, wo die in die EG Wyssachen führende Kantons­strasse enden soll. – Der Kanton hat sich bei der Neueinreihung an den Grundsatz gehalten, dass Kantonsstrassen, die wie im vorliegenden Fall eine ländliche Gemeinde (neu) als Stichstrasse an das übergeordnete Netz anbinden, in der Regel am ersten Knoten mit wichtiger Verteilfunktion enden (Zentrumsortschaft, Siedlungsschwerpunkt; vorne E. 4.5). Es lässt sich nicht erfolgreich bestreiten und wird von der Gemeinde auch nicht sub­stanziiert in Frage gestellt, dass im Ortsteil Dorf ein Siedlungsschwerpunkt der EG Wyssachen liegt. Dort befinden sich die wichtigsten öffentlichen Gebäude wie etwa die Gemeindeverwaltung und die Post sowie die Bus­haltestelle «Wyssachen Dorf» (vgl. http://www.wyssachen.ch, Rubriken «Ortsplan», «Ortsplan online (Regio GIS)» [Themenbaum; öffentliche Ge­bäude/Einrichtungen]). Im Dorf zweigen sodann einige grössere Strassen ab, welche Teile des weiteren Gemeindegebiets erschliessen, namentlich die in Richtung «Wisli» und zum «Neuhuser» führenden Wege (vgl. Geo­portal des Kantons Bern, Karte «Strassennetz», abrufbar unter: http://www.apps.be.ch/geo/de). Zwar mag zutreffen, dass diese Ver­kehrswege bzw. die davon abzweigenden Strassen nicht dieselbe Bedeu­tung haben wie die an den von der Beschwerdeführerin genannten Punk­ten 721 (Gebiet Hostäge/Gersberg) und 745 abzweigenden Strassen in Richtung «Stäffelershus» und «Mannshus» bzw. «Rütimatt». Dies ändert allerdings nichts daran, dass auch vom Ortsteil Dorf aus wichtige Teile des Gemeindegebiets erschlossen werden. Insbesondere mit Blick auf den Sied­lungsschwerpunkt im Dorf ist es daher nicht zu beanstanden, diesen Ortsteil als den ersten Knoten mit wichtiger Verteilfunktion zu betrachten. Hieran ändert auch nichts, dass das Trottoir nach der Darstellung der Ge­meinde über diesen Ortsteil hinaus weitergeführt wird oder sich auch nach diesem Ortsteil noch Bushaltestellen finden. Auch Gemeindestrassen müs­sen verkehrssicher ausgestaltet sein und bilden Teil des öffentlichen Ver­kehrsnetzes. Dem Kanton kann damit nicht vorgeworfen werden, er habe den neuen Punkt für den Übergang der Kantons- in die Gemeindestrasse nach unsachlichen Gesichtspunkten festgelegt oder sich in Widerspruch zu den eigenen Einreihungskriterien begeben.

5.7 Der Kanton durfte somit dem Strassenabschnitt Wyssachen Dorf-Chesslerhütte nur lokale Verkehrsbedeutung beimessen, was die Einrei­hung als Gemeindestrasse erlaubt.

6.

Im Ergebnis erweisen sich die Neueinreihung des Strassenabschnitts Wyssachen Dorf-Chesslerhütte als Gemeindestrasse und die Abtretung dieses Strassenstücks an die EG Wyssachen – auch ohne Zustimmung der Gemeinde – nicht als rechtsfehlerhaft. Die angefochtene Verfügung beruht weder auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt noch auf einer anderen Rechtsverletzung. Weitere Sachverhaltsabklärun­gen sind entbehrlich. Soweit die Gemeinde verlangt, es seien zusätzliche Akten einzuholen, werden die Beweisanträge deshalb abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzu­weisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Gemeinde an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da sie nicht in ihren Ver­mögens­interessen betroffen ist, können ihr indes keine Verfahrens­kosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG; BVR 2003 S. 14, nicht publ. E. 7 [VGE 21138 vom 2.7.2002]). Parteikosten sind keine zu spre­chen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

dem Beschwerdegegner

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

road classificationsectoral planningmunicipal roadcanton roadcooperation dutytraffic functionplan adaptationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could challenge the overall road network plan beyond the specific reclassification order.

Extrahierter Entscheid

The network plan itself was not the object of appeal; only the reclassification order could be reviewed.

Extrahierte Begründung

The plan was only justiciable insofar as it was transformed into an appealable order concerning the specific road segment.

Kernrechtsfrage

Whether the canton violated the statutory duty of cooperative collaboration with the municipality.

Extrahierter Entscheid

No enforceable additional claim arose from the cooperation rule in this context.

Extrahierte Begründung

The duty to cooperate concerns planning and implementation, but it does not regulate the criteria for changing road classification and does not give municipalities broader judicially enforceable rights.

Kernrechtsfrage

Whether sufficient grounds existed to revisit and modify the prior road classification.

Extrahierter Entscheid

Yes; the reassessment of road function and the correction of discrepancies between current function and historical classification were permissible grounds.

Extrahierte Begründung

Road classification is a continuing administrative act; for a sectoral plan like the SNP, adjustment may be justified by a better overall solution and by the need to align legal status with current road function.

Kernrechtsfrage

Whether the road segment still had canton-road significance requiring classification as a canton road.

Extrahierter Entscheid

No; the segment had only local traffic significance and could be classified as a municipal road.

Extrahierte Begründung

Canton roads serve supra-local and regional traffic. The segment mainly served local access and did not justify keeping it in the canton network, especially since the municipality remained connected to another canton road.

Kernrechtsfrage

Whether the canton could end the canton road at the village center.

Extrahierter Entscheid

Yes; the village center was a permissible first junction with important distribution function.

Extrahierte Begründung

The village center was a settlement focus with key public facilities and branching roads, so selecting it as the transition point from canton to municipal road was not arbitrary.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

No court costs and no party compensation were imposed.

Extrahierte Begründung

Although the municipality lost, it was not affected in its patrimonial interests, so no procedural costs could be levied; no party costs were awarded.

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