Tax objection deadline and proof of service by ordinary mail

100 2013 258Verwaltungsgericht12.03.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer challenged the cantonal and federal tax assessments for 2011 after the tax office held his objections to be late. The Administrative Court held that ordinary-mail delivery of the assessments could not be proven with sufficient certainty and that the tax authority had to bear the resulting uncertainty. The objections filed on 23 January 2013 were therefore deemed timely. The court upheld the appeals insofar as admissible, set aside the Tax Appeal Commission’s decisions, and remitted both matters to the tax office for further proceedings and possible substantive review. No court costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 132 Abs. 1 DBG; Art. 189 f. StG; proof of service and commencement of the objection period by ordinary mail; where the tax authority cannot establish with sufficient certainty when the assessment entered the taxpayer’s sphere of control, the consequences of doubt lie with the authority. Ordinary mailing does not require proof of actual receipt, but the authority must credibly show the time of delivery. A mere assumption based on an internal dispatch date is insufficient if the dispatch process is staggered and a later delivery date cannot be excluded. If timely filing cannot be ruled out, the objection is to be treated as timely and the matter remitted for consideration of the remaining admissibility requirements and, if necessary, the merits (consid. 2.2–2.6).

Gesamter Gesetzestext

100.2013.258/259U

ARB/ROC/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 12. März 2015

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2011; Wahrung der Einsprachefrist (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 3. Juli 2013; 100 13 121, 200 13 101)

Sachverhalt:

A.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Region …, veranlagte A.________ für die Steuerperiode 2011 mit Verfügungen vom 12. Dezember 2012. Am 11. Januar 2013 kehrte A.________ aus seinen Ferien im Ausland zurück und erhob am 23. Januar 2013 sowohl hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bun­dessteuer 2011 Einsprache. Mit Entscheiden vom 31. Januar 2013 trat die Steuerverwaltung wegen Verspätung darauf nicht ein.

B.

Gegen die Nichteintretensentscheide der Steuerverwaltung erhob A.________ am 25. Februar 2013 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel am 3. Juli 2013 abwies.

C.

In einer einzigen Rechtschrift vom 22. Juli 2013 hat A.________ Verwal­tungsgerichtsbeschwerden erhoben. Er beantragt, die Entscheide der StRK vom 3. Juli 2013 sowie die Nichteintretensentscheide der Steuerverwaltung vom 31. Januar 2013 seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurtei­lung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Zudem seien sämtliche Kos­ten zu entschädigen.

Am 23. Juli 2013 hat der Abteilungspräsident i.V. die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer verei­nigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung betragen mit Eingaben vom 5. August 2013 bzw. 3. September 2013 je die Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerde­führer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teil­ge­nommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Entscheide der StRK vom 3. Juli 2013 und der Nichteintretensentscheide der Steuerverwal­tung vom 12. Dezember 2012. Damit verkennt er, dass schon seinem Rekurs bzw. seiner Beschwerde an die StRK voller Devolutiveffekt zugekommen ist und deren Entscheide an die Stelle jener der Steuer­ver­waltung getreten sind. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Verwal­tungs­gericht können deshalb ausschliesslich die Rekurs- und Beschwerdeent­scheide der StRK sein. Soweit die Aufhebung der Nichteintretensent­scheide der Steuerverwaltung beantragt wird, ist auf die Beschwerden des­halb nicht einzutreten (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7; statt vieler etwa BVR 2010 S. 411 E. 1.4).

1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der kantonalen Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­wal­tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Vorliegend ist umstritten, ob die Einsprachen vom 23. Januar 2013 fristgerecht erhoben wurden. Da die einschlägigen Normen des kantonalen und eidgenössischen Rechts diesbezüglich weitgehend gleich lauten (vgl. hinten E. 2.1 f.), rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitig­keit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.4. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein unterinstanzliches Nichteintreten zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498, nicht publ. E. 1.3 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011]).

1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Streitig ist einzig, ob die StRK die Nichteintretensentscheide der Steu­erver­wal­tung zu Recht geschützt hat.

2.1 Die steuerpflichtige Person kann gegen Veranlagungsverfügungen innert 30 Ta­gen seit deren Eröffnung schriftlich Einsprache erheben (Art. 189 i.V.m. Art. 190 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG). Die Frist beginnt an dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG; Art. 133 Abs. 1 Satz 1 DBG). Zur Wahrung der Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 VRPG; Art. 133 Abs. 1 Satz 2 DBG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich an­er­kannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG; Art. 133 Abs. 1 Satz 3 DBG). Bei der Ein­sprache­frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 161 Abs. 1 StG; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 VRPG; vgl. BGer 2C_513/2011 vom 2.11.2011, E. 2.1, 2A.495/2003 vom 26.5.2004, E. 2.1, auch zum Folgenden). Auf verspätete Einsprachen wird nur bei Vor­lie­gen bestimmter, gesetzlich vorgesehener Fristwiederherstellungsgründe (Art. 161 Abs. 3 StG; Art. 133 Abs. 3 DBG) eingetreten; ansonsten ist die Einsprachebefugnis verwirkt.

2.2 Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person – vorbehältlich einer allfällig vereinbarten elektronischen Eröffnung (Art. 159 Abs. 2 Satz 2 und 3 StG) – schriftlich eröffnet (Art. 159 Abs. 1 StG; Art. 116 Abs. 1 DBG). Die Zustellung erfolgt in der Regel mit gewöhnlicher Post (Art. 159 Abs. 2 Satz 1 StG; vgl. auch Art. 44 Abs. 2 VRPG; vgl. VGE 22435 vom 1.3.2007, E. 3.1, 22213 vom 27.6.2005, E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 13; Erläuterungen zum Steu­ergesetz 2001, S. 225; zum Bundesrecht vgl. BGer 2C_570/2011 und 2C_577/2011 vom 24.1.2012, in StR 67/2012 S. 301 E. 4.1, 2C_430/2009 vom 14.1.2010, in StR 65/2010 S. 396 E. 2.4 auch zum Folgenden). Nach allgemeinen Grundsätzen gilt eine Verfügung als eröffnet, wenn sie der betroffenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. Bei un­ein­ge­schriebener Briefpost erfolgt die Zustellung einer Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach der Empfängerin bzw. des Empfängers gelegt wird. Für den Beginn des Fristenlaufs ist demnach nicht entscheidend, dass die Adressatin bzw. der Adressat eine Sendung tat­säch­lich in Empfang nimmt; es genügt, wenn diese in ihren bzw. seinen Machtbereich gelangt und sie bzw. er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139 E. 1 S. 143, 122 III 316 E. 4b; VGE 2013/145 vom 3.6.2013, E. 3.1 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 1 und 2). Die Beweislast für die Zustellung bzw. Eröffnung liegt bei der Behörde (BGE 136 V 295 E. 5.9, 129 I 8 E. 2.2 auch zum Folgenden; VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015 [zur Publ. bestimmt], E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 41 N. 3). Erfolgt die Zustellung – wie hier – mit uneinge­schriebener Post, hat die Steuerbehörde auf geeig­nete Art den Beweis dafür zu erbringen, wann die Zustellung erfolgt ist. Ein strikter Beweis wird dabei allerdings nicht vorausgesetzt; es genügt, wenn aufgrund der kon­kreten Umstände der Zeitraum hinreichend klar bestimmt werden kann, in dem die Sendung in den Machtbereich der Empfängerin oder des Empfän­gers gelangt sein muss (BGer 2A.494/2005 vom 7.2.2006, E. 2.1 mit Hin­weisen). Ein Fehler beim Versand oder bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, so dass damit schlech­ter­dings nicht gerechnet werden müsste. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nur dann anzu­nehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausi­bel erscheint. Auf die Angaben der steuerpflichtigen Person ist deshalb abzustellen, wenn sie nach­vollziehbar sind und einer gewissen Wahr­schein­lichkeit entsprechen, wobei der gute Glaube der steuerpflichtigen Person zu vermuten ist (vgl. BGer 2C_570/2011 und 2C_577/2011 vom 24.1.2012, in StR 67/2012 S. 301 E. 4.3, 2C_430/2009 vom 14.1.2010, in StR 65/2010 S. 396 E. 2.4, 2P.54/2000 vom 5.7.2000 in StE 2001 B 93.6 Nr. 22 E. 2c; Zweifel/Casanova, Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 15 N. 48; vgl. zum Ganzen auch VGE 2012/116 vom 24.6.2013, E. 3.3, 2012/29/30 vom 23.4.2012, E. 2.2).

2.3 Der Beschwerdeführer hat gegen die Veranlagungsverfügungen vom 12. Dezember 2012 am 23. Januar 2013 Einsprache erhoben (vgl. vorne Bst. A). Die Steuerverwaltung ist darauf wegen Nichteinhaltens der 30-tägigen Einsprachefrist nicht eingetreten (Nichteintretensentscheide vom 31.1.2013 [Vorakten StRK, pag. 23]). Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 30. November 2012 bis zum 11. Januar 2013 ferienhalber im Ausland aufhielt und während dieser Zeit ein Nachbar den Briefkasten leerte und die Post für ihn aufbewahrte.

2.4 Im Verfahren vor der Vorinstanz hat die Steuerverwaltung erklärt, die Veranlagungsverfügungen seien zwischen dem 3. und 6. Dezember 2012 versandt worden (vgl. Vorakten StRK, pag. 41 bzw. 46). In einer Stel­lungnahme vom 23. April 2013 hat sie zudem Folgendes ausgeführt (vgl. Vorakten StRK, pag. 43): «Aufgrund der grossen Produktionsmenge wer­den diese Veranlagungen gestaffelt versandt, da es unmöglich ist, alle Ver­an­lagungsverfügungen am gleichen Tag zu versenden. Letztes Zustel­lungsdatum ist aber in jedem Fall das aufgedruckte Datum auf der Veranla­gungsverfügung, in vorliegendem Fall also der 12.12.2012». Daraus hat die StRK geschlossen, dass zwar der genaue Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr einwandfrei festgestellt werden könne. Indes würden nach der allge­meinen Lebenserfahrung Postsendungen – selbst bei einem Versand mit B-Post – nicht erst nach einem Monat zugestellt. Die Steuerverwaltung ver­sende ihre Verfügungen praxisgemäss einige Tage vor dem aufgedruckten Datum, um sicherzugehen, dass diese spätestens am Verfügungsdatum bei der steuerpflichtigen Person eintreffen würden. Aus diesen Gründen und da der Beschwerdeführer den Zustellzeitpunkt nur pauschal in Frage stelle, gehe die StRK davon aus, dass die Veranlagungsverfügungen spä­testens am 13. Dezember 2012 zugestellt bzw. eröffnet worden seien. Die Einsprachefrist habe folglich am 14. Dezember 2012 zu laufen begonnen und sei – da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag (12. Januar 2013) gefallen sei – am 14. Januar 2013 abgelaufen, womit die Einsprachen ver­spätet seien. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus den Ferien noch genü­gend Zeit gehabt, um zumindest eine kurze Einsprache zu verfassen. Schliess­lich stelle der Auslandaufenthalt auch keinen Entschuldigungs­grund dar, der eine Fristwiederherstellung rechtfertigen könnte, zumal die Reise (weit) im Voraus geplant gewesen sei und es ihm möglich gewesen wäre, eine Vertretung zu bestellen.

2.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Veranla­gungs­ver­fügungen mit ihrem Einwurf in den Briefkasten rechtsgenüglich zuge­stellt worden sind; er habe diese am 12. Januar 2013 zusammen mit der übri­gen während seiner Abwesenheit eingegangenen Post vom Nach­barn entge­gen genommen. Er macht aber geltend, aufgrund der Umstände könne im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, an welchem Tag die Zustellung erfolgt sei. – Dieser Einwand ist berechtigt: Zwar trifft wohl zu, dass inner­halb der Schweiz Postsendungen in aller Regel nicht einen Mo­nat oder länger unterwegs sind. Fehler beim Postversand bzw. bei der Zu­stellung liegen aber auch nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass damit schlechterdings nicht gerechnet werden müsste (vgl. vorne E. 2.2). Auf dem von der Steuerverwaltung zu den Akten gelegten Computeraus­druck ist zwar der 3. Dezember 2012 als Versanddatum vermerkt. Indes weist die Steuerverwaltung selber darauf hin, dass dieses Datum nicht wört­lich zu verstehen sei, würden die Veranlagungsverfügungen doch nicht alle glei­chentags, sondern gestaffelt in einem automatisierten Prozess ver­sandt (vgl. vorne E. 2.4). Damit bestehen bereits erhebliche Unsicherhei­ten, was das Datum des Postversands anbelangt. Die Vorinstanz hat diese Frage denn auch offengelassen (angefochtene Entscheide E. 4). Die Ein­sprache vom 23. Januar 2013 wäre rechtzeitig erfolgt, wenn die Veranla­gungs­verfügungen am 24. Dezember 2012 oder später zugestellt worden wären. Eine Verzögerung bei der Postzustellung zwischen 12 und 20 Ta­gen (je nach Versandzeitpunkt) ist zwar nicht unerheblich, erscheint aber auch nicht ausgeschlossen. Das Bundesgericht hat in einem den Kanton Aargau betreffenden Fall, in welchem das Versanddatum bekannt war, eine Ver­zögerung von 22 Tagen als möglich erachtet (vgl. BGer 2P.54/2000 vom 5.7.2000, in StE 2001 B 93.6 Nr. 22 E. 2b f.). Mithin ist nicht auszu­schlies­sen, dass die Veranlagungsverfügungen tatsächlich erst am 24. Dezember 2012 oder später beim Beschwerdeführer eingetroffen sind. Jedenfalls kann im Nachhinein mangels eines Zustellnachweises nicht mehr genau gesagt werden, an welchem Tag diese in den Briefkasten ge­langt sind. Zweifelsfrei erstellt ist einzig, dass dies spätestens am 11. Januar 2013 geschehen sein muss. Die Unsicherheit betreffend den Zeitpunkt der Zu­stellung geht mithin – entgegen der StRK – über eine bloss pauschale Be­streitung hinaus. Die Folgen dieser Ungewissheit hat nicht der Beschwer­deführer, sondern die beweisbelastete Steuerverwaltung zu tragen.

2.6 Angesichts des Gesagten ist die StRK zu Unrecht davon ausgegan­gen, dass die Veranlagungsverfügungen spätestens am 13. Dezember 2012 zugestellt worden sind. Vielmehr ist nicht auszuschliessen, dass die Zustellung erst am 24. Dezember 2012 oder später erfolgt ist. Die Rechts­mittelfrist war somit am 23. Januar 2013 noch nicht abgelaufen, womit die an diesem Tag versandten Einsprachen als rechtzeitig erhoben zu betrach­ten sind. Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, dass es dem Be­schwerdeführer allenfalls noch möglich gewesen wäre, bis zum 14. Januar 2013 eine kurze Einsprache zu verfassen. Ebenso kann offenbleiben, ob Landesabwesenheit vorliegend eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würde. Die Beschwerden erweisen sich als begründet und sind gutzuheis­sen. Die angefochtenen Entscheide sind aufzuheben und die Sache ist zur Prüfung der übrigen Eintretensvoraussetzungen und gegebenenfalls zur materiellen Beurteilung der Einsprachen an die Steuerverwaltung zurück­zuweisen.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang sind für die Verfahren vor dem Verwaltungsge­richt keine Kosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Er beantragt aber die Entschädigung bzw. Rückerstattung «sämtlicher Kosten» (vgl. vorne Bst. C). Eine Billigkeitsentschädigung ge­mäss Art. 104 Abs. 2 VRPG wird praxisgemäss jedoch nur ausnahmsweise und mit grosser Zurück­haltung zugesprochen. Sie ist auf aufwändige Ver­fahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Ar­beitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat (BVR 2012 S. 1 E. 6, 2010 S. 147, nicht publ. E. 8.2 [VGE 2009/108 vom 23.12.2009]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 12 mit Hinweisen). Diese Vorausset­zungen sind hier nicht erfüllt.

3.2 Entsprechend dem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers sind auch für die Verfahren vor der StRK keine Kosten zu erheben (Art. 200 Abs. 1 sowie Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 VRPG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Anspruch auf Parteikostenersatz bzw. auf eine Parteientschädigung besteht im Verfahren vor der StRK für die notwendigen und verhältnismäs­sig hohen Kosten (vgl. Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Notwendig sind Parteikosten dann, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BVR 2006 S. 440 E. 6.3.2 ff.; BGE 131 II 200 E. 7.2; BGer 2C_802/2013 vom 28.4.2004, in StR 69/2014 S. 731 E. 3.1, 2C_846/2013 vom 28.4.2014, E. 3.3). Die Kosten für eine nichtanwaltliche Vertretung werden grundsätzlich nur übernommen, wenn es sich dabei um eine berufsmässige handelt, die beispielsweise von einem Treuhandbüro erbracht wird (vgl. Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schwei­zerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1986, N. 262; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1180; Michael Beusch, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 64 N. 12 und 14; BGer 2C_90/2009 vom 9.6.2009, E. 2.1 f., 2A.740/2005 vom 3.1.2006, E. 2.1 f.). Der Beschwerdeführer ist in den Verfahren vor der StRK durch seinen (angehenden) Schwiegervater vertreten worden. Zwar ist die­ser offenbar Vorsteher einer kommunalen Steuerbehörde und dürfte daher über Fachwissen verfügen (vgl. etwa Signatur E-Mail vom 25.1.2013 [Vor­akten StRK, pag. 12]). Indes ist angesichts der familiären Verhältnisse von einem in erster Linie persönlichen Gefallen und nicht von einer berufs­mäs­sigen Vertretung im Sinn der massgeblichen Bestimmungen auszuge­hen. Mithin ist auch für die Verfahren vor der StRK keine Parteientschädi­gung zu sprechen.

4.

Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) als Zwi­schenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel, hier mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 138 I 143 E. 1.2; VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015 [zur Publ. bestimmt], E. 5, je mit Hinweisen).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 3. Juli 2013 wird auf­gehoben und die Sache wird zur Fort­setzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zu­rückgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011 wird gut­ge­heis­sen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 3. Juli 2013 wird auf­gehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurück­gewiesen.

3. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der Steuerrekurskommission werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es werden weder für die Verfahren vor Verwaltungsgericht noch für die Verfahren vor der Steuerrekurskommission Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

tax objection deadlineproof of serviceordinary mailburden of proofremandcostsparty compensationtimelinessdevolutive effect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the objections against the 2011 tax assessments were filed within the statutory deadline despite ordinary-mail service and uncertainty about the delivery date.

Extrahierter Entscheid

The delivery date could no longer be established with sufficient certainty; the burden of proof lay with the tax authority. The objections must therefore be treated as timely.

Extrahierte Begründung

Ordinary-mail service is proven only if the authority can establish when the notice entered the recipient's sphere of control. Here the tax office could not prove the exact date, and a delay until 24 December 2012 or later could not be excluded. The uncertainty had to be borne by the authority, not the taxpayer.

Kernrechtsfrage

Whether the decisions of the tax appeal commission and the tax office's non-entry decisions should be annulled and the case remitted.

Extrahierter Entscheid

The appeal was upheld insofar as entered into; the tax appeal commission's decisions were set aside and the case remitted to the tax office for continuation and substantive review of the objections.

Extrahierte Begründung

Because the objections were timely, the lower authorities had wrongly relied on lateness. The case had to be sent back for examination of the remaining admissibility requirements and, if met, the merits.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party compensation should be awarded for the cantonal and federal tax proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and no party compensation was awarded, either for the proceedings before the Administrative Court or before the Tax Appeal Commission.

Extrahierte Begründung

The taxpayer prevailed, so no costs were to be imposed. However, as he was not represented by a lawyer and the non-lawyer assistance was a personal favor rather than professional representation, there was no entitlement to party compensation.

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