Cost sharing for archaeological investigations on lakeshore land

100 2013 247Verwaltungsgericht23.04.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Burgergemeinde Täuffelen challenged an ERZ decision requiring it to contribute one third of the costs of archaeological investigations linked to lakeside construction works. The court held that the cadastral boundaries remained decisive: the relevant parcel parts had not completely and permanently been lost to the lake, so private ownership still existed. Cost sharing could therefore be based only on the excavation fields located on the parcel and causally linked to the projects, with field 4 only proportionally included. However, the accounting record was too unclear for the court to verify the exact amount, so the case had to be remitted to the ERZ for a new calculation and a fresh decision on the contribution rate. No costs or compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 24 DPG; cost sharing for archaeological investigations on privately owned land and review of the contribution rate under Art. 22 DPV; the owner-and-causation prerequisites are cumulative, and only excavation works on the relevant parcel and causally attributable to the project may be charged. The cadastral boundary remains decisive unless it is shown that the land has completely and permanently ceased to exist as private property through juridical under water loss; mere regular flooding or lowered usability does not suffice. A standard hourly accounting method is admissible in principle, but the decisive cost base must be transparent and reviewable. The guideline contribution of one third is only a benchmark and may be reduced only on the basis of a reasoned assessment of financial capacity and project context (consid. 3-6).

Gesamter Gesetzestext

100.2013.247U

STE/BII/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 23. April 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Bischof

Burgergemeinde Täuffelen

handelnd durch den Burgerrat, p.A. …

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Bern

vertreten durch die Erziehungsdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Kostenbeteiligung an wissenschaftlichen Untersuchungen (Ver­fügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 28. Juni 2013; 4800.600.050.04/09 [609581])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2015, Nr. 100.2013.247U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 29. Juli 2009 reichte die Einwohnergemeinde (EG) Täuffelen beim Re­gierungsstatthalteramt von Nidau (heute: Regierungsstatthalteramt See­land) ein Baugesuch ein für die Ausbaggerung des Bootshafens und die Ablagerung der Hafensedimente ausserhalb des Hafens auf dem Seebo­den (Verfahren bbew 59/2009). Das Vorhaben betraf zu einem grösseren Teil die im Eigentum der Burgergemeinde (BG) Täuffelen stehende Parzel­le Täuffelen Gbbl. Nr. 1___ und zu einem kleineren Teil die Parzelle Täuffelen Gbbl. Nr. 2___ im Eigentum der EG Täuffelen. Da der Archäologische Dienst des Kantons Bern (ADB) mit Fachbericht vom 8. Oktober 2009 fest­stellte, dass das Bauvorhaben im Bereich von vier neolithischen Seeufer­siedlun­gen (Pfahlbausiedlungen) liegt, und deshalb die archäologische Begleitung der Arbeiten verlangte, erteilte die stellvertretende Regierungs­statthalterin am 23. November 2009 die Baubewilligung mit entsprechen­den Auflagen. Mit Gesamtentscheid vom 22. Oktober 2010 bewilligte das Regierungs­statthalteramt Seeland zudem ein Baugesuch der EG Täuffelen vom 9. Juni 2010 für die Umgestaltung der Badewiese und des Bade­strands sowie des Fusswegs zum Dorf (Verfahren bbew 1487/2010). Die­ses Vorhaben betraf wiederum die beiden Parzellen Nrn. 1___ (Strand) und 2___ (Wiese, Weg). Auch diese Bewilligung wurde mit der Auflage ver­sehen, sämtliche Arbeiten durch den ADB begleiten zu lassen.

Die archäologischen Untersuchungen fanden zwischen Oktober 2009 und Juli 2010 statt. Am 20. Dezember 2010 erliess die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) gegenüber der EG Täuffelen und der BG Täuffelen folgende Verfügung:

«1. Die Einwohnergemeinde Täuffelen und die Burgergemeinde Täuffelen werden im Umfang von 33 Prozent, ausmachend 99'000 Fran­ken, an den Kosten der wissenschaftlichen Untersuchung beteiligt. Die Kostenanteile betragen 74'250 Franken für die Einwohnerge­meinde Täuffelen und 24'750 Franken für die Burgergemeinde Täuffelen.

  1. [...]»

Die dagegen eingereichten Beschwerden der EG Täuffelen und BG Täuffelen hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2012 teilweise gut, hob die Verfügung der ERZ auf und wies die Akten zurück an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen. Soweit weitergehend wies es die Beschwerden ab (VGE 2011/32/33).

B.

Nachdem die BG Täuffelen am 30. Oktober 2012 ein Gesuch um Herabset­zung des Kostenbeteiligungssatzes eingereicht hatte, verfügte die ERZ am 28. Juni 2013 was folgt:

«1. Das Gesuch der Burgergemeinde Täuffelen um Herabsetzung des Be­teiligungssatzes wird abgelehnt.

2. Die Burgergemeinde Täuffelen wird im Umfang von einem Drittel, aus­machend 92'275 Franken, an den Kosten der wissenschaftli­chen Untersuchung beteiligt.

  1. […]»

C.

Gegen die Verfügung der ERZ hat die BG Täuffelen am 18. Juli 2013 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, die ange­fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Kostenbeteiligung sei unter Herabsetzung des Beteiligungssatzes auf zehn Prozent unter Kosten- und Entschädigungsfolge neu festzusetzen.

Die ERZ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2013 die Ab­weisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 19. August 2013 hat der damalige Abteilungspräsident die Akten des Verfahrens 100.2011.32/33 zu den Akten erkannt.

Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin haben die Parteien am 25. September 2013 und 30. Oktober 2013 weitere Akten eingereicht und Fragen beantwortet. Weiter hat sich das Amt für Geoinformation (AGI) am 27. Januar 2014 zur Abgrenzung zwischen See und Privateigentum am Ufer des Bielersees geäussert (Bericht vom 27.1.2014) und Fragen zum historischen Verlauf der seeseitigen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. 1___ beantwortet (Bericht vom 22.8.2014). Die Parteien haben sich hierzu ge­äussert und Schlussbemerkungen angebracht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Burgergemeinde hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reich­te Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Kann eine archäologische Stätte oder Fundstelle nicht erhalten wer­den, wird sie wissenschaftlich untersucht (Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege [Denkmalpflegegesetz, DPG; BSG 426.41]). Die wissenschaftliche Untersuchung umfasst gemäss Art. 24 Abs. 2 DPG die Felduntersuchung und deren Auswertung, die Konservie­rung und Restaurierung der Objekte sowie die Dokumentation und Publika­tion der Ergebnisse. – Zwischen den Parteien ist umstritten, ob und in wel­chem Umfang die Burgergemeinde an den Kosten der wissenschaftlichen Untersuchungen des ADB beteiligt werden darf. Art. 24 Abs. 3 DPG sieht hierzu Folgendes vor:

Die Kosten der Untersuchung trägt der Kanton. Gemeinden oder andere Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben beteiligen sich nach ihren fi­nanziellen Möglichkeiten im Rahmen von 10 bis 50 Prozent an den Kos­ten, soweit das betreffende Grundstück in ihrem Eigentum steht und sie die Untersuchung verursacht haben. Der Regierungsrat regelt die Ein­zelheiten.

2.2 Die Kostenbeteiligung nach Art. 24 Abs. 3 DPG ist die Folge der in Art. 5 Abs. 2 DPG verankerten sog. Selbstbindung des Gemeinwesens (Vortrag des Regierungsrates zum DPG, in Tagblatt des Grossen Rates 1999, Beilage 12 [nachfolgend: Vortrag], S. 14). Demnach haben Kanton, Gemeinden sowie Personen und Institutionen des öffentlichen und solche des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, in ihrer Tätigkeit Denkmäler zu erhalten und, wo das öffentliche Interesse an diesen über­wiegt, zu schützen. Entscheiden sie sich gegen die Belassung, haben sie sich an den archäologischen Untersuchungskosten zu beteiligen. Art. 5 Abs. 2 DPG bezweckt, das in Art. 5 Abs. 1 DPG enthaltene allgemeine Ge­bot zur Schonung und Erhaltung von Denkmälern ausdrücklich auf alle Personen und Organe zu übertragen, die in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln (Vortrag, S. 9; VGE 2011/32/33 vom 28.6.2012, E. 3.1, 2009/222 vom 21.12.2009, E. 3.3, 22624 vom 2.4.2007, E. 4.3).

3.

3.1 Das in die wissenschaftliche Untersuchung des ADB einbezogene Gebiet befindet sich im Uferbereich des Bielersees rund um die Boots­ha­fen­anlage von Täuffelen und der südlich davon gelegenen, 2011 erstellten Badewiese. Die Untersuchungen wurden zum weit überwiegenden Teil auf dem Seeboden und nur in untergeordnetem Umfang an Land durchgeführt. Die seeseitige Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. 1___ verläuft gemäss Grund­buch nicht entlang des Seeufers, sondern bis zu 40 m innerhalb der dargestellten Wasserfläche. Die meisten von den Grabungen betroffenen Teile der Parzelle befinden sich somit unter dem Seespiegel (vgl. undatierter Plan «Hafen, Lage der archäologischen Schnitte, Lage und Nr. der Parzellen», unpag. Vorakten ERZ, act. 3A).

3.2 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. Juni 2012 darauf hingewiesen, dass das (private) Grundeigentum gemäss Art. 666 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) namentlich mit dem vollständigen und irreversiblen Untergang des Grundstücks – etwa als Folge dauerhafter Überflutung – unter- bzw. in das Eigentum des Kan­tons übergeht. Da ein solcher Eigentumsverlust von Gesetzes wegen ein­tre­te und im Grundbuch lediglich nachzuführen sei, frage sich, ob zur Be­stimmung der Eigentumsverhältnisse im Uferbereich unbesehen auf die im Grundbuch eingetragenen und im Wasser verlaufenden Grundstücksgren­zen abgestellt werden dürfe (VGE 2011/32/33, E. 4.1; vgl. auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 11 N. 21 mit Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Urteil). Das Ver­waltungsgericht hat die Sache auch in diesem Punkt zu weiteren Abklärun­gen an die Vorinstanz zurückgewiesen. – Die ERZ hat beim Amt für Grund­stücke und Gebäude (AGG) und beim Grundbuchamt Seeland gewisse Erkundigungen eingeholt und letztlich in der angefochtenen Verfügung wie­derum auf die grundbuchlichen Eigentumsgrenzen abgestellt (vgl. Stellungnahme vom 30.10.2013 [act. 8], Ziff. 1 S. 2). Da Grundeigen­tum eine Voraussetzung für die Kostenbeteiligung ist, hat das Verwal­tungs­gericht über die umstrittene (zivilrechtliche) Vorfrage zu befinden (BVR 2009 S. 63 E. 3.3; BGE 137 III 8 E. 3.3.1 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 5 N. 5).

3.3 Ein Grundstück geht im Sinn von Art. 666 Abs. 1 ZGB dann voll­ständig unter, wenn es versinkt, weggespült oder dauerhaft durch ein öf­fent­liches Gewässer überflutet wird. Ein vollständiger Untergang ist somit nur dort gegeben, wo die Eigentümerschaft ihre Nutzungs- und Verfü­gungs­befugnisse an der Liegenschaft nicht mehr ausüben kann, weil diese ihre Beherrschbarkeit und damit ihre Sachqualität dauernd und vollständig verloren hat. Die Wiederherstellung des Grundstücks muss nach menschli­chem Ermessen ausgeschlossen sein. Die zivilrechtliche Lehre spricht von einem «juristischen» Untergang der Liegenschaft, womit ein vollständiger, dauernder und absoluter Wertverlust des betroffenen Stücks der Erdober­fläche, mithin ein wirtschaftlicher Grundstücksuntergang, gemeint ist. Es ist deshalb stets eine (richterliche) Wertungsfrage, ob eine Liegenschaft im juristischen Sinn als untergegangen zu betrachten ist (zum Ganzen Gian Sandro Genna, Der Untergang von Grundeigentum durch Naturereignisse, in ZBGR 2008 S. 65, 69 u.a. mit Hinweisen auf Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 1964, Art. 666 ZGB N. 19; Robert Haab, in Zürcher Kommen­tar, 2. Aufl. 1977, Art. 666 ZGB N. 4; sodann Hinweise auf ältere Auflagen von Rey/Strebel, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2011, Art. 666 ZGB N. 12; Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grund­riss des schweizerischen Sachenrechts, Band I, 3. Aufl. 2007, N. 1683; Thomas Sutter-Somm, Eigentum und Besitz, Schweizerisches Privatrecht, Band V/1, 2. Aufl. 2014, N. 603).

3.4 In Frage steht hier der Eigentumsverlust infolge (dauerhafter) Über­flutung von Teilen der Parzelle Nr. 1___ durch ein öffentliches Gewässer. Das Verwaltungsgericht hat beim AGI unter anderem Erläuterungen zum historischen Verlauf der Parzellengrenzen am hier interessierenden See­ufer eingeholt (vorne Bst. C). Das AGI hat zunächst festgehalten, dass die Grundstücksgrenzen der Parzelle Nr. 1___ erstmals vor dem Jahr 1881 in das Grundbuch aufgenommen wurden und bis heute unverändert sind. Ins­be­sondere bei der Neuvermessung des Gebiets der EG Täuffelen im Jahr 1998 seien die ursprünglich eingetragenen Grenzen belassen worden (Be­richt vom 27.1.2014 [act. 13], Ziff. 3a-c). – Das ZGB ist am 1. Januar 1912 in Kraft getreten (vgl. Art. 61 Abs. 1 des Schlusstitels zum ZGB). Die hier in Frage stehenden Eigentumsgrenzen wurden somit in einem Zeitpunkt erst­mals im Grundbuch aufgenommen, in dem Art. 666 Abs. 1 ZGB noch nicht in Kraft war. Bis zu dessen Inkrafttreten war das kantonale Zivilrecht an­wendbar (vgl. Art. 1 des Schlusstitels zum ZGB), das den Eigentumsverlust infolge Untergangs der Sache offenbar ebenfalls kannte (vgl. Karl Gustav König, Kommentar zum Civilgesetzbuch für den Kanton Bern, zweiter Band, Sachen-Recht, 1880, Art. 445). Wie es sich damit genau verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen indes offenbleiben.

3.5 Das AGI hat in seinem Bericht vom 22. August 2014 erläutert, dass der Spiegel des Bielersees infolge der ersten Juragewässerkorrektion (1868-1891) um ca. 2,5 m sank. Zusätzlich sei in Nidau ein einfaches Re­gu­lierungswehr gebaut worden, so dass der Bieler-, Neuenburger- und Murtensee bei Hochwasserereignissen als gemeinsames Rückhaltebecken habe genutzt werden können. Diese zweite Funktion lasse auf einen stark schwankenden Seespiegel zu jener Zeit schliessen. Die zweite Jurage­wäs­serkorrektion (1968-1973) sei wegen der weiterhin auftretenden Hoch­was­ser eingeleitet worden. Dabei sei ein weiteres Regulierungswerk (Port) ge­baut worden, was darauf hindeute, dass in der Zeit um 1880 das Niveau des Seespiegels nicht konstant gewesen sei. Es sei denkbar, dass einige Flächen zeitweise trocken gefallen und landwirtschaftlich genutzt worden seien (sog. Streueflächen). Ferner hätten die Bäuerinnen und Bauern in diesen Gebieten auch im Sumpfland gewirtschaftet, so dass eine zeitweise Überflutung ihrer Wirtschafts- und Eigentumsflächen generell üblich gewe­sen sei. Zur damaligen Zeit habe die Seefläche folglich nicht so exakt vom Ufer abgegrenzt werden können wie heute (Bericht vom 22.8.2014 [act. 23], S. 1). Für die Beurteilung des umstrittenen Grenzverlaufs hat sich das AGI auf den anlässlich der Vermessung von 1880 bis 1881 angefertig­ten Handriss Nr. 17, den Grundbuchplan Nr. 17 aus dem Jahr 1885 sowie die Siegfriedkarte ab 1880 gestützt (vgl. Kopien des Handrisses [act. 23B] und des Grundbuchplans [act. 23C], auch zum Folgenden; Ausschnitte der Siegfriedkarte um 1880, 1900, 1915 und 1930 [act. 23A], Anhänge 3-5, 7-9). Das AGI führt zunächst aus, im Handriss seien im hier interessierenden Bereich drei vermessene Flächen zu erkennen; zum einen eine grosse, als «Strandboden» bezeichnete Fläche entlang des Ufers, zum anderen zwei kleinere, als «Pfahlbauten» bezeichnete Flächen (vgl. act. 23B). Diese Flä­chen seien im Grundbuchplan von 1885 mit den Nummern 840a («Strand­boden») sowie 841 und 842 («Pfahlbauten») aufgeführt, wobei die drei Flä­chen heute in der Parzelle Nr. 1___ aufgegangen seien. Sowohl im Handriss als auch im Grundbuchplan verliefen die seeseitigen Grenzen dieser Flä­chen in einem Bereich mit Gewässersignatur. Auf der Siegfriedkarte von 1880 seien sodann deutlich die Pfahlbauten im Bereich des heutigen Ha­fen­beckens erkennbar (vgl. insb. die mit dem aktuellen Orthofoto sowie den Grundstücksgrenzen überlagerte Siegfriedkarte [act. 23A], Anhang 4). Bei diesen sei eine Höhenkote von 433 m ü.M. eingetragen. Da die Höhen in der Schweiz im Jahr 1902 um 3,26 m nach unten korrigiert worden seien, entspreche die Höhenangabe in der Siegfriedkarte heute einer Höhe von 429 bis 430 m ü.M. Bei der Vermessung der Uferlinie durch das AGI im Januar 2014 habe diese eine Höhe von 429,10 m ü.M. aufgewiesen (vgl. act. 23A, Anlage 6). Gestützt auf die erwähnten Unterlagen kommt das AGI zum Schluss, dass die seeseitige Grundstücksgrenze im Jahr 1885 nur an wenigen Tagen im Jahr die natürliche Grenze zwischen Ufer und See darstellte und ansonsten unter Wasser lag. Sodann liessen die Abgrenzung und Erfassung der beiden mit Pfahlbauten gekennzeichneten Flächen darauf schliessen, dass mit der Aufnahme in das Grundbuch das kulturelle Erbe gesichert werden sollte (Bericht vom 22.8.2014 [act. 23], S. 1 f.).

3.6 Aus den unbestrittenen Ausführungen des AGI geht hervor, dass die heutige seeseitige Eigentumsgrenze der Parzelle Nr. 1___ bereits im Zeit­punkt des Grundbucheintrags nicht bzw. nur an wenigen Tagen im Jahr der natürlichen Grenze zwischen See und Ufer entsprach. Daraus kann entge­gen der Ansicht der Burgergemeinde indes nicht geschlossen werden, dass Teile der heutigen Parzelle Nr. 1___ bereits im Jahr 1880 im Sinn von Art. 666 Abs. 1 ZGB dauernd überflutet waren und daher seit jeher zum Kantonsge­biet gehören (vgl. Schlussbemerkungen vom 21.11.2014 [act. 29], Art. 1). Wie aus den Angaben des AGI hervorgeht und die ERZ zutreffend bemerkt (Schlussbemerkungen vom 14.10.2014, act. 27), lag die seeseitige Grund­stücksgrenze zu jenem Zeitpunkt zwar die meiste Zeit, jedoch nicht über das gesamte Jahr hinweg unter Wasser. Das geht auch aus der im Bericht des AGI vom 22. August 2014 abgebildeten Grafik hervor, welche unter anderem die Jahreshöchst- und Jahresmindeststände des Seespiegels von 1860 bis 2010 wiedergibt (act. 23, S. 3). Danach sank der Seespiegel im Zeitraum von 1880 bis 1890 regelmässig deutlich unter die Kote 429 m ü.M., so dass das hier interessierende Gebiet mit den Pfahlbauten jeweils freigelegt wurde. Ebenso wenig kann von einem juristischen bzw. wirtschaftlichen Untergang des Parzellenteils gesprochen werden, ist doch davon auszugehen, dass dieser landwirtschaftlich genutzt wurde (vgl. auch Schlussbemerkungen der ERZ vom 14.10.2014 [act. 27], S. 2). Schliesslich ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei der um 1880 durchgeführten Vermessung der Grundstücksgrenzen die schon da­mals bekannten Pfahlbauten offenbar bewusst vom See abgegrenzt und als privates Eigentum im Grundbuch aufgenommen wurden. Daraus ist zu schliessen, dass die erwähnten Flächen jedenfalls aus kulturell-ideeller Sicht als wertvoll erachtet wurden (vgl. auch Gian Sandro Genna, a.a.O., S. 70). Dass im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der heutigen Parzelle Nr. 1___ in das Grundbuch im hier fraglichen Bereich infolge dauerhafter Über­flutung kein Privateigentum mehr möglich gewesen wäre, ist somit nicht ersichtlich.

3.7 Wie aus dem Bericht des AGI hervorgeht, sollte mit den beiden Juragewässerkorrektionen unter anderem eine Stabilisierung der Seespie­gelschwankungen erreicht werden. Gemäss der Grafik zum Seespiegel­stand haben die Schwankungen insbesondere nach der zweiten Jurage­wäs­serkorrektion tatsächlich abgenommen und liegt der Jahresmindest­stand seit den 80er-Jahren jeweils etwas unter der Kote von 429 m ü.M. (Bericht vom 22.8.2014 [act. 23], S. 2). Die Pfahlbauten im Bereich der Par­zelle Nr. 1___ befinden sich gemäss Angaben des AGI auf einer Kote von etwa 429-430 m ü.M. Die betreffenden Parzellenteile sind somit auch heute nicht dauerhaft überflutet und folglich nicht im Sinn von Art. 666 Abs. 1 ZGB voll­ständig untergegangen. Darüber hinaus kommt den Flächen nach wie vor ein kulturell-ideeller Wert zu, weshalb selbst eine dauerhafte Überflutung dem Privateigentum nicht entgegenstehen würde.

3.8 Die Burgergemeinde stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich beim hier fraglichen Gebiet um ein dauerhaft überflutetes Gebiet handle, das gemäss Art. 77 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einfüh­rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) als öffentliche Sache gelte und deshalb im Eigentum des Kantons stehe (Stel­lungnahme vom 22.9.2014 [act. 24], S. 3, und Schlussbemerkungen vom 21.11.2014 [act. 29], Art. 1 S. 3). – Gemäss Art. 664 Abs. 1 ZGB stehen die herrenlosen und die öffentlichen Sachen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Land, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum (Art. 664 Abs. 2 ZGB). Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Lan­des, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf (Art. 664 Abs. 3 ZGB). Im Kanton Bern gelten gemäss Art. 77 Abs. 2 EG ZGB alle Seen, Flüsse und Bäche, an denen nicht durch besondere Titel Privateigentum nachgewiesen ist, als öffentliche Sachen. Ufergebiete, die durch das Hochwasser regelmässig überflutet werden, gehören zum Fluss- oder Seebett (Art. 77 Abs. 3 EG ZGB). Gemäss Art. 664 Abs. 2 ZGB und Art. 77 Abs. 2 EG ZGB gilt somit die gesetzliche Vermutung, dass öffentliche Gewässer – wie hier der Bielersee – im Staats­eigentum des Kantons stehen (vgl. BGer 5P.147/2000 vom 15.3.2001, in ZBGR 2002 S. 235 E. 3a; Gian Sandro Genna, a.a.O., S. 75; Arthur Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 664 N. 131, je auch zum Folgenden; Heinz Rey, a.a.O., N. 191), wobei nach Art. 77 Abs. 3 EG ZGB – wie hier – regel­mässig überflutete Ufergebiete zum Seebett gehören. Diese Vermutung ist indes widerlegbar (sog. Beweis des Gegenteils; Rey/Strebel, a.a.O., Art. 664 N. 40). Dabei bringt ein Grundbuchplan, der eine öffentliche Ur­kunde im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZGB darstellt, solange den vollen Beweis des Gegenteils, als nicht die Unrichtigkeit seines Inhalts nachgewiesen werden kann (sog. Gegenbeweis; Gian Sandro Genna, a.a.O., S. 75; vgl. zum Beweisrecht Schmid/Lardelli, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, Art. 9 N. 1 f. und 30). Wie aus den vorangegangenen Erwägungen hervor­geht, besteht kein Grund zur Annahme, dass die im Grundbuchplan einge­tragenen Parzellengrenzen unrichtig sind, weshalb auch unter diesem Ge­sichtspunkt auf sie abgestellt werden kann. Die Gewässerhoheit des Kan­tons bleibt indes nach Art. 664 Abs. 1 ZGB auch beim Nachweis von Privat­eigentum bestehen (vgl. Gian Sandro Genna, a.a.O., S. 73 f.; VGE 2011/32/33 vom 28.6.2012, E. 4.1.1). Entgegen der Ansicht der Bur­gergemeinde kann der Kanton deshalb trotz des Privateigentums am See­boden Konzessionsgebühren für die Nutzung des Gewässers einfordern (Stellungnahme der Burgergemeinde vom 19.12.2013 [act. 11], Art. 2 S. 3; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 und 5 des Gesetzes vom 19. Februar 1990 über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe [Schifffahrtsgesetz; BSG 767.1]).

3.9 Als Zwischenfazit ergibt sich somit, dass die ERZ zu Recht auf die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsgrenzen abgestellt hat.

4.

Zu prüfen ist weiter, an welchen Kosten die Burgergemeinde beteiligt wer­den darf.

4.1 Voraussetzung für die Kostenbeteiligung ist gemäss Art. 24 Abs. 3 DPG, dass die Burgergemeinde die Untersuchungen verursacht hat und Grundeigentümerin ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (VGE 2012/405 vom 8.10.2013, E. 2.3, 2009/222 vom 21.12.2009, E. 3.2, 22624 vom 2.4.2007, E. 4.2, 21764 vom 6.2.2004, E. 2.5.1). Dabei hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 2012 dargelegt, dass die Burgergemeinde als Grundeigentümerin, die auf ihrem Grundstück ein Bauvorhaben zulässt, das archäologische Stätten oder Fundstellen beeinträchtigen könnte, die wissenschaftlichen Untersu­chungen grundsätzlich verursacht (VGE 2011/32/33, E. 5.1; vgl. auch VGE 22624 vom 2.4.2007, E. 4.1).

4.2 Die Untersuchungsarbeiten verteilten sich auf insgesamt elf Gra­bungsfelder. Das Grabungsfeld 1 liegt im Hafenbecken. Vor dem Hafen und vergleichsweise weit draussen im See befinden sich die Grabungsfel­der 2 und 3. Die Grabungsfelder 4 und 5 betreffen den Seeboden südlich des Hafens und der Liegewiese, wo die ausgehobenen Sedimente aus dem Hafen abgelagert wurden. Die Grabungsfelder 6-11 schliesslich liegen im Bereich der mittlerweile abgebrochenen Ufermauer und heutigen Liege­wiese, wobei sich die Felder 6, 7 und 9-11 vor der Mauer im Wasser und das Feld 8 hinter derselben auf dem Land befinden. Während die Gra­bungs­felder 1 und 6-11 innerhalb der grundbuchlich festgelegten Grenze der Parzelle Nr. 1___ liegen, sind die Felder 2, 3 und 5 ausserhalb dieser Grenze zu finden. Das Feld 4 liegt zu einem kleinen Teil innerhalb der Par­zellengrenze und grösstenteils ausserhalb davon (vgl. undatierter Plan «Ha­fen, Lage der archäologischen Schnitte, Lage und Nr. der Parzel­len», unpag. Vorakten ERZ, act. 3A). – Von vornherein unbeachtlich für die Kos­tenbeteiligung sind die nicht auf der Parzelle Nr. 1___, sondern draussen im See liegenden Grabungsfelder 2 und 3, was auch die ERZ anerkennt (an­gefochtene Verfügung, E. 2.2). Gleiches gilt entgegen der Ansicht der ERZ für das Feld 5, das ebenfalls ausserhalb der Parzellengrenze liegt (Be­schwerdeantwort, Ziff. II/3). Weiter ist unbestritten, dass die Arbeiten auf den im Bereich der heutigen Badewiese liegenden Grabungsfeldern 7-11 Grundeigentum der Burgergemeinde betrafen und durch das Bauvorha­ben verursacht wurden (Beschwerde, Art. 5 S. 6). Was das Grabungsfeld 1 im Hafenbecken angeht, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die EG Täuffelen die nötigen Vorkehren zum Erhalt allfälliger dort vermuteter archäologischer Stätten getroffen hatte (Aushub der im Hafen abgelagerten Sedimente lediglich bis auf das Niveau früherer Ausbaggerungen), weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern das Bauvorhaben für die Untersuchungen ursächlich gewesen sein soll (VGE 2011/32/33 vom 28.6.2012, E. 5.3.2). Eine Kostenbeteiligung für diese Arbeiten fällt folglich ebenfalls ausser Be­tracht. Genauer zu prüfen sind die Grabungsfelder 4 und 6.

4.3 Im Bereich des Grabungsfelds 4 wurde eine Spundwand zur Si­cherung der Sedimentablagerung vor dem Abschwemmen eingelassen, weshalb die dort vorgenommenen Untersuchungen durch das Bauvorha­ben verursacht worden sind (VGE 2011/32/33 vom 28.6.2012, E. 5.2.2). Der Burgergemeinde ist indes zuzustimmen, dass das Feld, das nur zu einem kleinen Teil innerhalb der Parzellengrenze liegt, bei der Kostenbe­teiligung lediglich in diesem Umfang berücksichtigt werden darf (Be­schwerde, Art. 5 S. 5). Nach Angaben der ERZ weist der auf der Parzelle Nr. 1___ liegende Teil des Feldes 4 eine Fläche von 18,5 m2 auf und derjenige auf dem Kantonsboden eine solche von 106,4 m2 (Stellungnahme vom 30.10.2013 [act. 8], Ziff. 4). Die beim Feld 4 angefallenen Kosten dürfen deshalb zu rund 15 % berücksichtigt werden. Daran ändert entgegen der Ansicht der ERZ nichts, dass die Arbeiten auf der gesamten Fläche durch das Bauvorhaben verursacht wurden, müssen doch für die Kostenpflicht nach dem in E. 4.1 Gesagten Verursachung und Eigentum kumulativ erfüllt sein (Beschwerdeantwort, Ziff. II/3).

4.4 Zum Grabungsfeld 6 ergibt sich sodann was folgt:

4.4.1 Das Grabungsfeld 6, das sich wie die Felder 7 und 9-11 vor der abgerissenen Ufermauer befindet, liegt vollständig auf der Parzelle Nr. 1___. Die Burgergemeinde macht aber geltend, es sei im Vergleich zu den an­grenzenden Feldern überdimensioniert. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der ADB die Grabungen in diesem Feld mit Blick auf ein Wett­bewerbsprojekt vorgenommen habe, das in diesem Bereich noch einen Steg vorgesehen habe. Den Wettbewerb gewonnen und die Bewilli­gung erhalten habe indes ein anderes Projekt ohne Steg. Wenn der ADB «auf Vorrat» Untersuchungen durchführe, die sich in der Folge als unnötig erwiesen, dürfe hierfür nicht die Burgergemeinde als Verursacherin be­zeichnet werden. Es dürfe deshalb lediglich eine Fläche in der Grössenord­nung der umliegenden Felder berücksichtigt werden (Beschwerde, Art. 5 S. 5 f.). – Mit 350 m2 ist das Grabungsfeld 6 im Vergleich zu den Feldern 7 und 9-11, die Flächen von 93 bis 175 m2 aufweisen, tatsächlich wesentlich grösser (vgl. Dokument «Grabungsfelder», Vorakten ERZ [act. 8B], act. 1, zusammenfassende Beschreibung Felder 6-9, 10 und 11, S. 3). Im verwal­tungsgerichtlichen Verfahren hat die ERZ ausgeführt, der ADB habe die Umsetzung des Bauvorhabens nicht unnötig verzögern wollen, weshalb er die Grabungen im Feld 6 bereits im Februar 2010 durchgeführt habe. Zu jenem Zeitpunkt habe die Gemeindeversammlung der EG Täuffelen das Bauvorhaben noch nicht gutgeheissen gehabt und es sei neben dem heute realisierten Projekt eine Variante mit Badesteg im Raum gestanden (Stel­lungnahme vom 30.10.2013 [act. 8], Ziff. 5). In den Akten findet sich denn auch ein Auszug aus einem Wettbewerbsprojekt aus dem Jahr 2009, das den Bau eines Stegs vorsah (unpag. Vorakten ERZ, act. 3A). Soweit der ADB diesen Steg zum Anlass für die Untersuchungen im Feld 6 genommen hätte, wäre die Burgergemeinde nicht als Verursacherin der weitflächigen Grabungen zu betrachten: Archäologische Untersuchungen werden grund­sätzlich dann verursacht, wenn für ein Bauvorhaben, das die Zerstörung einer bedeutenden archäologischen Stätte oder Fundstelle zur Folge hat, um eine Baubewilligung nachgesucht wird bzw. wenn diese Bewilligung erteilt wird. Die Anordnung einer vorgängigen archäologischen Grabung ist in einem solchen Fall Voraussetzung für die Bewilligung. Es ist somit das Bauprojekt an sich, das eine archäologische Untersuchung notwendig macht (VGE 22624 vom 2.4.2007, E. 4.2, 21764 vom 6.2.2004, E. 2.5.1). Lediglich in Form von Wettbewerbsprojekten vorliegende Ideen können indes kein Verursachen begründen. Anders verhielte es sich nur, wenn die Burgergemeinde bzw. die Einwohnergemeinde den ADB (förmlich) ersucht hätte, das Gebiet mit Blick auf das erwähnte Wettbewerbsprojekt mit Steg zu untersuchen (vgl. VGE 2012/405 vom 8.10.2013, E. 2.5). Diesbezüglich sind in den Akten jedoch keine Anhaltspunkte zu finden.

4.4.2 Anders als vor dem Verwaltungsgericht hat die ERZ die über­durchschnittliche Grösse des Grabungsfelds 6 in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2013 erklärt: Auf diesem Feld sei so weit hinaus gegraben worden um festzustellen, ob wegen des Bauvorhabens eine Totalausgrabung nötig würde oder die weiter seewärts liegenden Teile der Flächen 7 und 9-11 im ursprünglichen Zustand belassen werden und dadurch geschützt bleiben könnten. Denn es komme vor, dass wegen einer Teilzerstörung durch ein Bauvorhaben der gesamte Restbestand einer Fundstelle in einer Rettungs­grabung dokumentiert werden müsse (angefochtene Verfügung, E. 2.2). Dem Bericht des ADB zu den Grabungsfeldern vor der Ufermauer ist zu entnehmen, dass vorgesehen war, im Feld 6 mit der Grabung zu beginnen, um anschliessend weitere vier Felder auszugraben (vgl. Dokument «Gra­bungsfelder», Vorakten ERZ [act. 8B], act. 1, zusammenfassende Be­schrei­bung Felder 6-9, 10 und 11, S. 1). Weiter ist auch der Aktennotiz zur Besprechung zwischen Vertretern des ADB und der Gemeinde vom 16. Juni 2009 zu entnehmen, dass im fraglichen Bereich zunächst ein Son­dierschnitt geplant war. Sollte dieser Befunde ergeben, wären Rettungs­gra­bungen vor der Ufermauer vorgesehen gewesen, wobei diese voraussicht­lich vier Felder von 10 m Breite und 30-40 m Länge umfasst hätten (un­pag. Vorakten ERZ, act. 8A). Die weitläufigen Grabungen im Feld 6 dienten somit insbesondere dazu abzuklären, ob im ganzen Bereich vor der Ufer­mauer ausgedehnte Rettungsgrabungen vorgenommen werden müssen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die ERZ solche Rettungsgrabungen als durch die neue Badewiese verursacht erachtet hätte. Folglich durfte sie auch eine vorgängige Sondierung in einem Bereich dem Bauvorhaben zu­rech­nen. Sie hat somit kein Recht verletzt, wenn sie bei der Kostenbeteili­gung der Burgergemeinde das gesamte Grabungsfeld 6 berücksichtigt hat.

4.5 Als weiteres Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass für die Kostenbeteiligung der Burgergemeinde die Grabungsfelder 6-11 vollum­fänglich und die Felder 1-3 und 5 nicht zu berücksichtigen sind. Das Gra­bungsfeld 4 ist soweit miteinzubeziehen, als es innerhalb der Grund­stücks­grenzen der Parzelle Nr. 1___ liegt.

5.

Umstritten ist weiter, wie der Anteil an den Gesamtkosten zu erheben ist, an denen die Burgergemeinde beteiligt werden darf.

5.1 Die ERZ hat anlässlich einer Besprechung vom 19. September 2012 mit Vertreterinnen und Vertretern der Burgergemeinde zwei Varianten zur Berechnung des massgeblichen Kostenanteils vorgestellt (Abrech­nungs­modi nach «Standardkostensatz pro Stunde» und nach «Standard­kostensatz m2»; vgl. die beiden Berechnungen in unpag. Vorakten ERZ, act. 3A). In der angefochtenen Verfügung hat die ERZ letztlich auf den für die Gemeinde günstigeren Abrechnungsmodus «Standardkostensatz pro Stunde» abgestellt, der in der Verfügung nicht näher erläutert wird (ange­fochtene Verfügung, E. 2.1). Dem Protokoll zur erwähnten Besprechung ist zu entnehmen, dass der Standardkostensatz aus den Gesamtkosten der archäologischen Untersuchungen dividiert durch das Total der für die Unter­suchungen aufgewendeten Stunden berechnet wird. Der so errech­nete Kostensatz pro Stunde multipliziert mit der Anzahl Arbeitsstunden, die auf den zu berücksichtigenden Grabungsfeldern angefallen sind, ergibt den Kostenanteil, an dem die Burgergemeinde zu beteiligen ist (vgl. Protokoll vom 19.9.2012, unpag. Vorakten ERZ [act. 3A], S. 2).

5.2 Nach Ansicht der ERZ hat die Burgergemeinde anlässlich der Be­sprechung vom 19. September 2012 sowie mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 dem gewählten Abrechnungsmodus grundsätzlich zuge­stimmt (angefochtene Verfügung, E. 2.1). Die Burgergemeinde hat der ERZ in der erwähnten Eingabe mitgeteilt, sie stimme dem Abrechnungsmodus unter dem Vorbehalt zu, dass die Kostenbeteiligung der Gemeinde auf das gesetzliche Minimum von zehn Prozent herabgesetzt werde (un­pag. Vorakten ERZ [act. 3A], S. 1). Da die ERZ eine solche Reduktion in der Folge ablehnte, kann die Aussage der Burgergemeinde – wie diese zu Recht einwendet (Stellungnahme vom 19.12.2013, Art. 4 S. 5) – nicht als Einverständnis gewertet werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die von der ERZ gewählte Abrechnungsweise grundsätzlich als geeig­net erweist, die Kosten der durch die Burgergemeinde auf ihrem Grund­stück verursachten Untersuchungen zu bestimmen: Zum einen werden in einem einheitlichen Stundenansatz insbesondere auch diejenigen Arbeiten annäherungsweise berücksichtigt, die sich nicht einem einzelnen Gra­bungsfeld zuordnen lassen (Aufbau Infrastruktur, Monitoring usw.). Indem der Stundenansatz mit den bei den einzelnen Grabungsfeldern angefalle­nen Arbeitsstunden multipliziert wird, ist sodann dem Umstand Rechnung getragen, dass auf den Feldern (unabhängig von deren Grösse) unter­schiedlich lang gearbeitet und nicht alle Felder gleich intensiv untersucht wurden. Dies im Unterschied zum Abrechnungsmodus Standardkostensatz nach m2, wo einzig auf die Grösse der Grabungsflächen abgestellt wird (vgl. auch die Ausführungen des Kantonsarchäologen im Protokoll vom 19.9.2012, unpag. Vorakten ERZ [act. 3A], S. 2). Nach dem Gesagten ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die ERZ den Kostenanteil der Burger­gemeinde mit dem beschriebenen Abrechnungsmodus ermittelt hat.

5.3 Die ERZ hat der angefochtenen Verfügung das Dokument «Kos­ten­berechnung nach Standardkostensatz Stunden» vom 21. August 2012 beigelegt (act. 1C, auch zum Folgenden; vgl. Beschwerde, Art. 6 S. 6). Aus diesem geht zunächst hervor, dass auf den im Eigentum des Kantons ste­henden Flächen insgesamt 2'345 Arbeitsstunden und auf den Parzellen Nrn. 1___ und 2___ insgesamt 5'149 Stunden aufgewendet wurden, was einen Gesamtaufwand von 7'494 Arbeitsstunden ergibt. Allerdings ist die Parzelle Nr. 2___ von vornherein nicht weiter zu beachten, da die Grabungsfelder entweder auf Kantonsboden oder auf der Parzelle Nr. 1___ liegen. Sodann kann auch unter Zuhilfenahme der «Übersicht zu den Zuweisungen der Arbeitsstunden» vom 10. Februar 2011 nicht nachvollzogen werden, wie sich die auf der Parzelle Nr. 1___ und auf dem Kantonsgebiet angefallenen Stundenaufwände zusammensetzen (vgl. Vorakten ERZ [act. 8B], act. 4, auch zum Folgenden). Die Übersicht weist zwar Arbeits- und Tauchstunden im Zusammenhang mit der Infrastruktur und dem Monitoring einerseits und solche in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben andererseits einzelnen Grabungsfeldern zu. Es ist daraus aber nicht ersichtlich, ob die ausge­wiesenen Tauchstunden in der Kolonne «Arbeitsstunden» enthalten sind oder dazuzurechnen sind. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, wie der kei­nem Grabungsfeld zugewiesene Aufwand zwischen Kanton und Burgerge­meinde verteilt wurde. Zudem hat der Gesamtaufwand nach dieser Über­sicht 9'815 bzw. 8'676 (ohne Tauchstunden) Stunden betragen. Auch scheint die ERZ den ganzen Aufwand für die Grabungsfelder 4 und 5 der Burgergemeinde zugerechnet zu haben (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.2). Nach dem in E. 4.3 Gesagten darf das Feld 5 aber gar nicht und das Feld 4 nur anteilmässig berücksichtigt werden. Weiter hat die ERZ in der Kostenberechnung die «Gesamtkosten Rettungsgrabungen auf den Parzellen 1___ und 2___» mit Fr. 437'845.-- beziffert und diesen Betrag durch ein Total von 7'494 an aufgewendeten Stunden geteilt, um einen Standard­kostensatz pro Stunde von Fr. 58'426 zu erhalten. Der Betrag von Fr. 437'845.-- dürfte entgegen der Bezeichnung der ERZ nicht nur den Auf­wand auf der Parzelle Nr. 1___, sondern den Gesamtaufwand – also auch die auf dem Kantonsboden angefallenen Kosten – beinhalten, wird er doch andernorts ausdrücklich mit «Total Rettungsgrabungen und Monitoring» betitelt (vgl. Dokument «Kostenberechnung nach Standardkostensatz Stun­den» vom 21.8.2012 [act. 1C], unten; Protokoll vom 19.9.2012, un­pag. Vorakten ERZ [act. 3A], S. 2). Wie sich der Betrag von Fr. 437'845.-- zusammensetzt, kann indes weder der angefochtenen Verfügung noch den Akten – namentlich dem Dokument «Detailgeld» vom 8. Februar 2011, das einen Gesamtbetrag von Fr. 561'372.14 ausweist (vgl. Vorakten ERZ [act. 8B], act. 3) – entnommen werden.

5.4 Die Akten erlauben es dem Verwaltungsgericht nicht, die vor­instanzliche Berechnung des für die Kostenbeteiligung der Burgergemeinde massgebenden Kostenanteils zu überprüfen. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese eine nachvollziehbare und den Anforderungen gemäss Art. 24 DPG Rechnung tragende (vgl. vorne E. 4) Berechnung der auf der Parzelle Nr. 1___ angefallenen Kosten (einschliesslich eines Anteils der nicht zuor­den­baren Arbeitsstunden) vornimmt.

6.

Schliesslich ist umstritten, welcher Anteil der auf ihrer Parzelle angefalle­nen Kosten der Burgergemeinde überbunden werden darf.

6.1 Gemäss Art. 24 Abs. 3 DPG haben sich die Gemeinden und ande­ren Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben nach ihren finanziellen Möglichkeiten im Rahmen von 10 bis 50 Prozent an den Kosten zu beteili­gen, wobei der Regierungsrat die Einzelheiten regelt. Art. 22 der Verord­nung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmal­pfle­ge­ver­ordnung, DPV; BSG 426.411) hält dazu Folgendes fest:

Art. 22 Kostenbeteiligung

1Die Kostenbeteiligung von Gemeinden und anderen Trägerinnen und Trä­gern öffentlicher Aufgaben gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Denk­malpflegegesetzes beträgt grundsätzlich einen Drittel.

2Die Erziehungsdirektion kann die Kostenbeteiligung auf Gesuch hin bis auf ein Minimum von zehn Prozent reduzieren, wenn die Kostenbeteili­gung gemäss Absatz 1 als unzumutbar erscheint oder in einem offen­sichtli­chen Missverhältnis zu den Kosten des Gesamtprojektes steht.

3Die Erziehungsdirektion kann die Kostenbeteiligung bis auf ein Maxi­mum von 50 Prozent erhöhen, wenn dies als zumutbar erscheint oder die Kostenbeteiligung nur einen geringen Anteil an den Kosten des Ge­samtprojektes ausmacht.

4Die Kostenbeteiligung wird in jedem Fall durch eine Verfügung der Er­ziehungsdirektion festgelegt.

Die Burgergemeinde hat im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um Herabsetzung des Beteiligungssatzes auf das gesetzliche Minimum von 10 % eingereicht (vorne Bst. B; unpag. Vorakten ERZ, act. 3A). Die ERZ hat das Gesuch abgelehnt und den Beteiligungssatz auf einen Drittel des für die Burgergemeinde massgeblichen Kostenanteils festgesetzt (ange­fochtene Verfügung, Ziff. 1 f. sowie E. 2.3.3).

6.2 Vom für die Burgergemeinde massgeblichen Kostenanteil hat diese grundsätzlich einen Drittel zu übernehmen. Daran ändert – wie die ERZ zu Recht ausgeführt hat (angefochtene Verfügung, E. 2.3.3) – nichts, dass es sich hier um eine Burger- und nicht um eine Einwohner- oder Kirch­gemeinde handelt, unterscheidet Art. 22 Abs. 1 DPV doch nicht zwi­schen den verschiedenen Gemeindearten. Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 2012 dargelegt hat, ist der Regelfall von einem Drittel indes lediglich als Richtwert zu verstehen und entbindet die verfügende Behörde nicht von einer Prüfung der finanziellen Mög­lich­keiten der Kostenpflichtigen im Einzelfall. Allerdings bedarf ein Abweichen vom Richtwert – sei es nach oben oder nach unten – einer besonderen Begründung, die im Fall einer Reduktion vorab von den betroffenen Kos­tenpflichtigen darzulegen wäre (vgl. Art. 22 Abs. 2 DPV; VGE 2012/405 vom 8.10.2013, E. 3.4, 2011/32/33 vom 28.6.2012, E. 6.2). Auch kommt der ERZ bei der Bestimmung des Beteiligungssatzes ein gewisser Ermes­sensspielraum zu (VGE 2009/222 vom 21.12.2009, E. 5.4.1, 21764 vom 6.2.2004, E. 2.5.2).

6.3 Auszugehen ist vom folgenden Grundsatz: Die Kostenbeteiligung hat als Ausfluss der Selbstbindung der Gemeinwesen den Zweck, dass sich diese möglichst auf die Belassung des betreffenden Objekts im bis­herigen Zustand besinnen (Vortrag, S. 14). Die Beteiligung muss demnach eine Höhe erreichen, die das Gemeinwesen ernsthaft vor die Frage der Belassung stellt. Weiter kann auch das von der ERZ angewandte Kriterium der Wertschöpfung des Bauvorhabens grundsätzlich herangezogen werden (vgl. VGE 2009/222 vom 21.12.2009, E. 5.4). Die hier in Frage stehende Badewiese – die Untersuchungen im Hafenbecken wurden nicht von der Burgergemeinde verursacht (vorne E. 4.2) – dürfte der Burgergemeinde abgesehen von einem symbolischen Baurechtszins von Fr. 250.-- für das Baurecht der EG Täuffelen auf der Parzelle Nr. 1___ allerdings keine Erträge einbringen (vgl. zum Baurecht den Dienstbarkeitsvertrag zwischen Einwoh­ner- und Burgergemeinde vom 22.9.2010, Akten Verfahren 100.2011.32/33, Allgemeines Dossier, act. 7A, insb. S. 6 f.). Die ERZ hat in diesem Zusammenhang erwogen, indem die Burgergemeinde gegenüber der Einwohnergemeinde auf Einnahmen verzichte, sich dem Kanton ge­genüber aber auf fehlende Einnahmen berufe, verhalte sie sich wider­sprüchlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (angefoch­tene Verfügung, E. 2.3.3). Die ERZ übersieht, dass sich die Burgergemein­den gemäss Art. 112 Abs. 1 Satz 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allge­meinheit einsetzen. Zudem beachten sie bei der Verwaltung und Verwen­dung ihres Vermögens und dessen Erträge die Bedürfnisse der Einwoh­nergemeinden (Art. 114 Abs. 1 GG). Dies kann etwa dadurch geschehen, dass sie den Einwohnergemeinden günstig oder unentgeltlich Land abtre­ten (Daniel Arn, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 114 N. 1). Indem die Burgergemeinde der Einwohnergemeinde ein Baurecht zu einem symbolischen Baurechtszins eingeräumt hat, ist sie lediglich ihrem gesetzli­chen Auftrag nachgekommen, weshalb ihr Handeln weder widersprüchlich ist noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Wie die Beschwerdeführerin sodann zutreffend ausführt, verfügen Burgergemein­den im Unterschied zu Einwohner- und Kirchgemeinden über keine Steuer­hoheit und sind in gewissen Bereichen sogar selber steuerpflichtig (Be­schwerde, Art. 7 S. 8; vgl. zur steuerrechtlichen Behandlung der verschie­denen Gemeindearten Art. 113 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 83 Abs. 1 Bst. c, d und h des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 1 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes vom 16. März 1994 [KStG; BSG 415.0]). Burgergemeinden decken ihren Finanzbedarf deshalb weitgehend aus den Erträgen ihres Vermögens (Da­niel Arn, a.a.O., Art. 112 N. 3). Entsprechend ist die Bemessung des Betei­ligungssatzes in erster Linie mit Blick darauf vorzunehmen. Entgegen der Ansicht der ERZ (angefochtene Verfügung, E. 2.3.3) und wie bereits im Urteil vom 28. Juni 2012 dargelegt (VGE 2011/32/33, E. 6.2), hat die von der Einwohnergemeinde gegenüber der Burgergemeinde abgegebene Schad­loserklärung keinen Einfluss auf die Bemessung des Beteiligungssat­zes (vgl. Zusatz zum Baurechtsvertrag vom 22.9.2010, Akten Verfahren 100.2011.32/33, Allgemeines Dossier, act. 7C). Ob der Richtwert von ei­nem Drittel an den auf der Parzelle Nr. 1___ angefallenen Kosten im Sinn von Art. 22 Abs. 2 DPV herabzusetzen ist, lässt sich letztlich erst beurteilen, wenn einerseits die Höhe des für die Burgergemeinde massgebenden Kos­tenanteils (vgl. vorne E. 5.4) feststeht und andererseits die Finanzkraft der Burgergemeinde bekannt ist. Letztere lässt sich allein gestützt auf die ak­tenkundige Jahresrechnung 2011 nicht beurteilen (unpag. Vorakten ERZ, act. 3A). Die ERZ wird deshalb nicht umhin kommen, wenigstens die dazu­gehörige Bilanz einzufordern, aus welcher auch die vorhandenen Vermö­genswerte ersichtlich sind.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass die ange­fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache erneut an die ERZ zurück­zuweisen ist, damit sie in nachvollziehbarer Weise darlegt, welche Kosten und Arbeitsstunden für die Untersuchungen insgesamt angefallen sind und wie viele Arbeitsstunden die Grabungsfelder 4 (soweit auf der Parzelle Nr. 1___ liegend) und 6-11 betreffen. Auf Grundlage dieser Grössen wird die Vorinstanz den Kostenanteil der Burgergemeinde im Einzelnen auszuwei­sen und die Kostenbeteiligung mit Blick auf die finanzielle Lage der Be­schwerdeführerin und unter Würdigung der geltend gemachten Herab­set­zungsgründe neu zu bestimmen haben. Soweit weitergehend ist die Be­schwerde abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Burgergemeinde inso­weit, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückwei­sung der Sache an die ERZ eine Kostenbeteiligung von mehr als 10 % am Kostenanteil der Burgergemeinde nicht ausschliesst. Die Sache wird indes aufgrund des mangelhaft erstellten Sachverhalts bzw. mangels hinreichen­der Begründung (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG) zurückgewiesen, wes­halb von einer teilweisen Auferlegung der Verfahrenskosten an die Bur­gergemeinde, die in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG), abzusehen ist. Dem Kanton Bern können gemäss Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Nach Art. 104 Abs. 4 VRPG hat die Burgergemeinde keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

9.

Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge­richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Vor­aussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Verfügung der Erzie­hungsdirektion des Kantons Bern vom 28. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Be­schwerde abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

dem Beschwerdegegner

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

archaeological investigationscost sharinglakeshore propertycadastral boundarypublic watersownershipremandfinancial capacityheritage protection

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the disputed lakeshore area was private property of the Burgergemeinde or public cantonal land for purposes of Art. 24 DPG.

Extrahierter Entscheid

The court held that the cadastral boundaries were to be relied on; the relevant parcel parts had not completely and permanently sunk into public waters and had not passed into cantonal ownership.

Extrahierte Begründung

The historical and geographic evidence did not show a juridical or economic extinction of the parcel parts. The areas were still not permanently flooded, had cultural value, and were intentionally recorded as private property in the cadastre.

Kernrechtsfrage

Which excavation fields could be attributed to the Burgergemeinde for cost sharing under Art. 24 DPG.

Extrahierter Entscheid

Fields 6-11 were fully attributable; fields 1-3 and 5 were not; field 4 could be counted only to the extent it lay within the parcel boundary.

Extrahierte Begründung

Cost sharing requires both causation by the construction project and ownership of the land. Fields outside the parcel or unrelated to the project could not be charged to the Burgergemeinde; field 6 could be fully included because the extensive preliminary excavation was part of deciding whether broader rescue excavations were necessary.

Kernrechtsfrage

Whether the ERZ's method for calculating the attributable costs was sufficiently transparent and reviewable.

Extrahierter Entscheid

No; the record did not allow the court to verify the calculation of hours and costs attributable to the parcel.

Extrahierte Begründung

The accounting was internally unclear, especially as to non-allocable hours, the treatment of fields 4 and 5, and the composition of the total cost figure. The matter had to be recalculated on a comprehensible basis.

Kernrechtsfrage

Whether the burden rate of one third should be reduced to ten percent.

Extrahierter Entscheid

The court could not finally decide the requested reduction because the revised attributable cost base and the commune's financial capacity first had to be established.

Extrahierte Begründung

One third is only a guideline. Any deviation requires an individual assessment of financial capacity and a reasoned justification; the ERZ must also examine the commune's assets beyond the annual accounts.

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