Road reclassification: transfer timing and traffic significance

100 2013 243Verwaltungsgericht08.06.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Erlenbach challenged the Bern government’s decision to reclassify and transfer the Latterbachstutz road to the municipality as of 1 July 2013. The court held that the road could be reclassified as a municipal road because its function was only local and it mainly linked two cantonal roads within the municipality. However, the court found the transfer date unlawful: the road had to be brought into a defect-free condition before ownership and maintenance passed by operation of law. The appeal was therefore granted and the transfer order annulled to that extent. No court costs or party costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 7, 8, 12 and 25 SG; Art. 6 SV; reclassification of a road and transfer of ownership/maintenance; defect-free condition at handover. The classification of a road depends on its predominant traffic significance. A cantonal road serves regional and supraregional traffic; a municipal road serves mainly intramunicipal traffic and local connections. A road that merely links two cantonal roads within a municipality may be downgraded if its overall function is local, even if it is used as a shortcut or has tourist relevance. Under Art. 12 SG, when a road is reclassified, ownership and public authority pass ex lege on the effective date; the former holder must deliver the road defect-free at that moment. The necessary remedial measures and their costs must therefore be determined and executed before the transfer; the land register entry is only declaratory.

Gesamter Gesetzestext

100.2013.243U

DAM/SIL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 8. Juni 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum und Keller

Gerichtsschreiber Sieber

Einwohnergemeinde Erlenbach im Simmental handelnd durch den Gemeinderat, Graben 311, 3762 Erlenbach im Simmental

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Bern handelnd durch den Regierungsrat, vertreten durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Tiefbauamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Neueinreihung einer öffentlichen Strasse (RRB 762 vom 12. Juni 2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.243U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der Regierungsrat des Kantons Bern beschloss am 12. Juni 2013 den Strassennetzplan (SNP) 2014-2029 (RRB 761). Mit der Planung beschloss er am gleichen Tag Änderungen in der Strasseneinreihung (RRB 762). Da­nach werden mehrere Kantonsstrassen ganz oder teilweise zu Eigentum und Unterhalt an die Standortgemeinden abgetreten, darunter die Kantons­strasse Nr. 1117.2 «Latterbachstutz» an die Einwohnergemeinde Erlenbach im Simmental (EG Erlenbach); die Abtretung erfolgt per 1. Juli 2013. Die betroffene Strasse (Senggi) mit einer Gesamtlänge von rund 260 m führt vom Dorf Latterbach (Hauptstrasse) Richtung Simme und mündet vor der Brücke über den Fluss in die Oeyachern/Dorfstrasse.

B.

Gegen den Beschluss des Regierungsrats betreffend die Neueinreihung der Kantonsstrasse «Latterbachstutz» hat die EG Erlenbach am 15. Juli 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei – soweit sie betreffend – aufzuheben und die bisherige Einreihung der Strasse als Kantonsstrasse sei zu bestätigen. Der Kanton Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; VGE 2013/221 und 2013/265, je vom 27.2.2015 [zur Publ. bestimmt], E. 1.1 mit Hinweis). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die kantonale Strassen­gesetzgebung. Das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) gilt für die öffentlichen Strassen (Art. 2 Abs. 1 SG). Als öffentliche Strassen gelten die dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze (Art. 4 Abs. 1 SG). Sie werden nach ihrer Bestimmung und Bedeu­tung eingeteilt in Nationalstrassen, Kantonsstrassen, Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch (Art. 4 Abs. 2 SG). Die Strassen­hoheit steht dem Kanton und im Rahmen des SG den Gemeinden zu (Art. 11 Abs. 1 SG). Kantonsstrassen stehen im Eigentum des Kantons, Gemeindestrassen im Eigentum der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2 SG).

2.2 Das Kantonsstrassennetz wird im SNP festgelegt, der das bisherige Strassenbauprogramm ablöst (Richtplan des Kantons Bern, Mass­nahme B_05, auch zum Folgenden; Art. 7 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 SG). Dabei handelt es sich um ein koordinierendes Planungsinstru­ment (Sachplanung), wobei dessen wesentliche Elemente Teil des kanto­nalen Richtplans sind (Art. 24 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 SG). Der Re­gierungsrat beschliesst den SNP alle acht Jahre und unterbreitet den Beschluss dem Grossen Rat zur Kenntnis (Art. 27 Abs. 1 und 2 SG). Die Planung teilt die Kantonsstrassen in verschiedene Kategorien ein und beziffert den ungefäh­ren Finanzbedarf für den baulichen Unterhalt (Art. 25 Abs. 2 und 3 SG). Weiter legt sie unter anderem die Kantonsstrassen und die Gemeindestras­sen fest, die an eine Gemeinde bzw. an den Kanton abgetreten werden sollen (Art. 25 Abs. 4 Bst. a und b SG).

2.3 Der Regierungsrat hat am 12. Juni 2013 den SNP 2014-2029 be­schlossen und in diesem Rahmen mehrere Strassen neu eingereiht (RRB 761, Ziff. 4.3 i.V.m. Anhang 3). Die Planung sieht unter anderem vor, dass die Kantonsstrasse «Latterbachstutz» per 1. Juli 2013 an die EG Erlenbach abgetreten wird (Art. 25 Abs. 4 Bst. a SG; vorne Bst. A). Um gegen die Änderung von Strasseneinreihungen Rechtsschutz zu ermögli­chen, ist der entsprechende Teil des SNP gleichzeitig mit dem Beschluss der Planung als anfechtbare Verfügung auszugestalten (Art. 49 Abs. 1 VRPG, Art. 6 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]; vgl. VGE 2013/221 vom 27.2.2015, E. 3.1 mit Hinweisen auf die Materialien [zur Publ. bestimmt]). Dementsprechend hat der Re­gierungsrat am 12. Juni 2013 die im SNP 2014-2029 vorgesehene Abtre­tung des fraglichen Strassenabschnitts an die EG Erlenbach per 1. Juli 2013 verfügt (RRB 762, Ziff. 4.1; vorne Bst. A).

3.

Die Parteien sind sich zunächst uneinig, ob die Funktion der streitbetroffe­nen Strasse die Neueinreihung als Gemeindestrasse erlaubt.

3.1 Kantonsstrassen dienen gemäss Art. 7 Abs. 1 SG dem überregiona­len und dem regionalen Verkehr. Der SNP teilt sie in folgende Kategorien ein (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a-c SG):

Kategorie A: Sie umfassen die Hauptstrassen im Sinn von Art. 12 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweck­gebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG; SR 725.116.2 [Neufassung des Titels vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. August 2011; AS 2011 S. 3467]; Ergänzungsnetz).

Kategorie B: Sie schliessen Städte und Ortschaften an das übergeord­nete Netz (Grundnetz und Ergänzungsnetz) an, verbinden diese Orte und die Regionen miteinander, stellen die Verbindung zu den Regionen benachbarter Kantone her oder erschliessen den Flughafen Bern-Belp.

Kategorie C: Sie verbinden Gemeinden mit den Kantonsstrassen der Kategorien A und B.

Jede Gemeinde wird von einer Kantonsstrasse mindestens peripher er­schlossen (Art. 7 Abs. 3 SG). Gemeindestrassen dienen laut Art. 8 SG vor­wiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde, erschliessen die Bau­gebiete, stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her und dienen dem lokalen Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden.

3.2 Nach Ansicht der Gemeinde dient die Kantonsstrasse Nr. 1117.2 «Latterbachstutz» nicht vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden. Ihr komme vielmehr die Funktion eines Zubringers aus dem oberen Simmental und dem Saanenland ins Diemtigtal zu. Diese Funktion sei noch wichtiger geworden, seit das Diemtigtal den Status eines «Regi­onalen Naturparks» erhalten habe. Auch würden Zulieferinnen und Zuliefe­rer aus dem Simmental die streitbetroffene Strasse benützen, um ins Diemtig­tal zu gelangen, und nicht den Umweg über die Kantonsstrasse Nr. 1117 in Kauf nehmen. Zwar werde die Gemeinde durch die Kantons­strasse Nr. 11 erschlossen, der untere Teil des Gebiets Latterbach sowie das Diemtigtal zusätzlich über die Kantonsstrasse Nr. 1117. Der Kantons­strasse Nr. 1117.2 «Latterbachstutz» komme als Verbindungsstrasse zwi­schen diesen beiden Strassen aber erhebliche Bedeutung zu. Im Übrigen sei die Gemeinde längerfristig nicht in der Lage, den Unterhalt der Strasse zu finanzieren (Beschwerde, S. 3 f. und 4 f.). – Der Kanton betont dem­gegenüber, die EG Erlenbach werde sowohl durch die Kantonsstrasse Nr. 11 als auch die Kantonsstrasse Nr. 1117 erschlossen und weise daher eine überdurchschnittliche Erschliessung auf. Die streitbetroffene Strasse stelle nur eine Verbindung zwischen diesen beiden Strassen her und diene vorwiegend dem innerkommunalen Verkehr sowie dem Verkehr zwischen den umliegenden Gemeinden. Auch sei sie aufgrund der Topographie und bestehender Verkehrsbeschränkungen nicht geeignet, regionale oder über­regionale Erschliessungsfunktion zu übernehmen (Lastwagenfahrverbot für den Verkehr bergwärts; Gewichtsbeschränkung auf 28 t). Sie erfülle denn auch keine solche Funktion (Beschwerdeantwort, S. 3).

3.3 Das geltende Recht kennt für Kantonsstrassen neu die Katego­rien A-C (Art. 25 Abs. 2 SG). Das frühere Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff., in Kraft bis am 31. Dezember 2008) enthielt ursprünglich ebenfalls Vorschriften zum Begriff und zur Einteilung der Staatsstrassen, die seit dem 1. Januar 2005 als Kantonsstrassen bezeichnet werden (vgl. indirekte Änderung des SBG durch das Gesetz vom 19. April 2004 über die Um­setzung der SAR-Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bau-, Ver­kehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern [BVE]; BAG 04-72). Es sah die Kategorien Haupt-, Verbindungs- und Nebenstrassen vor (Art. 7 SBG in der Fassung vom 2. Februar 1964; GS 1964 S. 7 f.). Nach einer Revision, mit der Art. 7 SBG geändert wurde, kannte das Gesetz nur noch eine De­finition für Gemeindestrassen (Art. 7 SBG in der Fassung vom 12. Februar 1985; GS 1985 S. 36); dieser Begriff blieb mit dem neuen Recht inhaltlich unverändert (vgl. Art. 8 SG und Art. 9 Abs. 1 SBG; Vortrag des Regierungs­rats zum Strassengesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 2 [nachfolgend: Vortrag SG], S. 11, Erläuterungen zu Art. 8). Die Funktion der Kantonsstrassen musste deshalb aus der gesetzlichen Umschreibung der National- und Gemeindestrassen abgeleitet werden; sie nahmen eine Zwischenposition zwischen den Strassen von lokaler und nationaler Bedeu­tung ein. Wie bereits vor der erwähnten Revision waren darunter Strassen zu verstehen, die dem allgemeinen Verkehr innerhalb des Kantons bzw. dem Durchgangsverkehr zu den Nachbarkantonen sowie gegebenenfalls zum Ausland dienen (vgl. BVR 2003 S. 14 E. 3b/bb). Sowohl nach bis­herigem als auch nach geltendem Recht dienen Kantonsstrassen damit dem überregionalen und dem regionalen Verkehr (vgl. Vortrag SG, S. 11, Erläuterungen zu Art. 7). Die Einreihung einer Strasse richtet sich somit nach ihrer Verkehrsbedeutung im Sinn der vorgenannten Kriterien. Dabei ist entscheidend, welche Bedeutung einer Strasse schwergewichtig zu­kommt (vgl. BVR 2003 S. 14 E. 3b/bb und c sowie E. 4b/dd; zum Ganzen VGE 2013/265 vom 27.2.2015, E. 5.3 [zur Publ. bestimmt]).

3.4 Die EG Erlenbach wird vorab von der Kantonsstrasse Nr. 11 der Kategorie A (Achse Château-d’Oex-Saanen-Spiez-Interlaken-Sustenpass) erschlossen, die durch das Simmental und damit zentral durch das Ge­meindegebiet führt. Weiter berührt die Kantonsstrasse Nr. 1117 der Kate­gorie C (Achse Altisacker-Oey-Schwenden) das Gemeindegebiet peripher. Diese Strasse stellt hauptsächlich die Erschliessung des Diemtigtals sicher und mündet ihrerseits im Gebiet Altisacker in die Kantonsstrasse Nr. 11 (Ausserlatterbach). Ebenfalls auf dem Gebiet der EG Erlenbach befindet sich die streitbetroffene Kantonsstrasse Nr. 1117.2 der Kategorie C (Achse Latterbach-Oey), welche die Kantonsstrassen Nrn. 11 und 1117 verbindet. Auch ohne diese Strasse ist die Gemeinde damit sehr gut durch Kantons­strassen erschlossen, was nicht in Frage gestellt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 SG). Der Regierungsrat hat mit dem SNP 2014-2029 unter anderem die Grundsätze konkretisiert, welche für die Änderung von Hoheit und Eigen­tum an Strassen gelten sollen. Demnach soll das Kantonsstrassennetz nicht weiter verdichtet werden und sind Parallelführungen von Kantons­strassen zu vermeiden (RRB 761 vom 12.6.2013, S. 4 Ziff. 4.3). Vor die­sem Hintergrund ist die Haltung des Kantons, wonach die streitbetroffene Strasse nicht zum kantonalen Strassennetz gehören soll, im Grundsatz einleuchtend: Heute stellen letztlich sowohl die Kantonsstrasse Nr. 1117 als auch die Kantonsstrasse Nr. 1117.2 die Verbindung des Diemtigtals mit der Kantonsstrasse Nr. 11 her. Insoweit liegt also eine parallele Strassen­führung vor (vgl. auch VGE 2013/246 vom 27.2.2015, E. 3.4). Wie die nach­folgenden Ausführungen zeigen, vermag die Kantonsstrasse Nr. 1117 diese Erschliessungsfunktion von ihrer Verkehrsbedeutung her besser zu erfüllen als die streitbetroffene Kantonsstrasse Nr. 1117.2.

3.5 Der Kanton führt aus, dass die – auch touristische – Erschliessung des Diemtigtals vorab über die Kantonsstrasse Nr. 1117 erfolgt. Dies über­zeugt schon deshalb, weil sich die Kantonsstrasse «Latterbachstutz» unbe­strittenermassen in steilem Gelände befindet, die Strassenverhältnisse schwie­rig sind und Verkehrsbeschränkungen gelten. Sie ist daher zur über­regionalen und regionalen Erschliessung des Diemtigtals wenig geeignet. Unter diesen Umständen ist nicht entscheidend, dass Gewerbetreibende vorab aus dem Gebiet des oberen Simmentals und des Saanenlands die heutige Kantonsstrasse «Latterbachstutz» als Abkürzung nutzen, um das Diemtigtal zu erreichen, wie die Gemeinde vorbringt. Ausserdem bleibt das Tal mit diesem Gebiet – wenn auch über einen gewissen Umweg – über eine Kantonsstrasse verbunden; diese Funktion kann die Kantonsstrasse Nr. 1117 ohne weiteres allein erfüllen (vgl. auch VGE 2013/246 vom 27.2.2015, E. 3.5). Mit Blick auf das kantonale Strassennetz kommt der streitbetroffenen Strasse daher nicht (mehr) die Bedeutung einer Kantons­strasse zu. Nicht ersichtlich ist, was sich an dieser Beurteilung aufgrund des Umstands ändern sollte, dass das Diemtigtal strassenmässig nur vom Simmental aus erschlossen ist, es sich insofern also um eine «Sackgasse» handelt. Im Gegenteil anerkennt die Gemeinde damit letztlich selber, dass die Kantonsstrasse Nr. 1117.2 keine überregionale oder regionale Bedeu­tung hat; sie stellt vielmehr bloss die Verbindung zwischen den Kantons­strassen Nrn. 11 und 1117 innerhalb der EG Erlenbach her (E. 3.4 hiervor). Es sind Gemeinde- und nicht Kantonsstrassen, die dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde dienen und die Verbindungen zu den Kantonsstrassen herstellen (vgl. Art. 8 SG).

3.6 Zur Begründung der regionalen oder überregionalen Bedeutung der streitbetroffenen Strasse unbehelflich ist das Argument, der Tourismus habe in den letzten Jahren zugenommen. Von einer (allfälligen) solchen Entwicklung dürfte gerade und vor allem auch die Kantonsstrasse Nr. 1117 betroffen sein (E. 3.5 hiervor). Abgesehen davon muss nicht jede touris­tisch bedeutsame Strasse eine Kantonsstrasse sein. Auch Strassen, die «nur» Gemeindestrassen sind, können diesem Zweck dienen und ein nicht unerhebliches Verkehrsaufkommen aufweisen. Ausserdem würde das Netz der Kantonsstrassen ausufern, wären allein dieser Gesichtspunkt für die Einreihung einer Strasse als Kantonsstrasse ausschlaggebend. Dies wider­spräche dem SNP 2014-2029, der eine weitere Verdichtung des Kantons­strassennetzes grundsätzlich verhindern will (vgl. vorne E. 3.4; VGE 2013/265 vom 27.2.2015, E. 5.7 [zur Publ. bestimmt], 2013/266 vom 27.2.2015 [noch nicht rechtskräftig], E. 5.5). Nicht zielführend ist schliess­lich das Argument der Gemeinde, sie sei jedenfalls auf längere Sicht gar nicht in der Lage, die streitbetroffene Strasse zu unterhalten. Zum einen spielt dieses Kriterium für die Einreihung einer Strasse keine Rolle; ent­scheidend ist vielmehr die Verkehrsbedeutung des betroffenen Strassen­stücks (E. 3.3 hiervor). Zum anderen ist daran zu erinnern, dass der Kanton den Gemeinden Aufgaben zur Erfüllung übertragen kann (Art. 112 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 61 Abs. 1 des Ge­meindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Das kantonale Recht kann auch vorschreiben, dass die Gemeinden bestimmte Kosten für Massnahmen übernehmen müssen, die sie nicht selber angeordnet haben (VGE 21362 vom 18.3.2002, E. 5e mit Hinweis auf BGer 28.12.1998, in BVR 1999 S. 443 E. 3b-d). Nach der kantonalen Strassengesetzgebung kann eine Strasse auch ohne Zustimmung der Standortgemeinde an diese abgetreten werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen – wie im vorliegenden Fall – erfüllt sind (vgl. Art. 12 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 SV; weiterführend VGE 2013/265 vom 27.2.2015, E. 3 [zur Publ. be­stimmt]). Auch eine solche Gemeindestrasse muss von den Gemeinden betrieben und unterhalten werden (Art. 41 Abs. 1 SG).

3.7 Der Kanton durfte somit der streitbetroffenen Strasse nur lokale Verkehrsbedeutung beimessen, was die Einreihung als Gemeindestrasse erlaubt.

4.

Umstritten ist weiter der Zeitpunkt der Abtretung der Strasse per 1. Juli 2013.

4.1 Wird die Einreihung einer Strasse mit dem Beschluss zum SNP geändert, so gehen Eigentum und Hoheit daran von Gesetzes wegen auf die neue Trägerschaft über; die Änderung des Eigentums ist im Grundbuch einzutragen (Art. 12 Abs. 2 SG). Die bisherige Trägerschaft übergibt die Strasse gemäss Art. 12 Abs. 3 SG in werkmängelfreiem Zustand und ent­schädigungslos. Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) sorgt nach dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung betreffend Änderungen in der Stras­seneinreihung für den grundbuchlichen Nachtrag der Eigentumsänderun­gen (Art. 6 Abs. 3 SV).

4.2 Die Gemeinde macht geltend, vor einer allfälligen Abtretung habe der Kanton die streitbetroffene Strasse zu sanieren; es seien erhebliche Investitionen nötig. Ausserdem sei eine Streitigkeit über «Landansprüche» aus Strassenverbreiterungsmassnahmen zwischen dem Kanton und Privat­personen noch nicht erledigt (Beschwerde, S. 4). – Der Kanton führt aus, nach erfolgter Abtretung der streitbetroffenen Strasse sei eine Begehung vorgesehen. Dabei würden die durch den Kanton noch auszuführenden Arbeiten entweder gemeinsam mit der Gemeinde oder durch eine aner­kannte Fachperson bestimmt. In der hängigen Streitigkeit um Land sei ein Abschluss in Sicht (Beschwerdeantwort, S. 3).

4.3 Der Kanton plant somit, sich an das durch den Regierungsrat in der angefochtenen Verfügung skizzierte Vorgehen zu halten: Danach sind die Massnahmen und Kosten, die erforderlich sind, um die einzelnen Strassen­abschnitte für die Übergabe an die neue Trägerschaft in einen werkmängel­freien Zustand zu bringen, im Abtretungszeitpunkt noch nicht im Einzelnen bestimmt. Die Gemeinden und das TBA sind beauftragt, nach Inkrafttreten des Einreihungs- bzw. Abtretungsbeschlusses gemeinsam die für die Er­stellung der Werkmängelfreiheit nötigen Massnahmen und Kosten zu be­stimmen. Falls keine Einigung zustande kommt, erlässt die BVE eine an­fechtbare Verfügung (RRB 762 vom 12.6.2013, Ziff. 3). Das TBA hat den Auftrag, für den grundbuchlichen Nachtrag der neuen Einreihungen zu sor­gen, sobald eine Einigung über die Massnahmen und Kosten zur Erlan­gung der Werkmängelfreiheit erreicht ist oder in diesem Punkt eine rechts­kräftige Verfügung der BVE vorliegt (RRB 762, Ziff. 4, S. 2 unten).

4.4 Das Verwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Grundsatzurteil mit dem Zeitpunkt des werkmängelfreien Zustands befasst, in dem die bis­herige Trägerschaft die Strasse gemäss Art. 12 Abs. 3 SG zu übergeben hat: Es hat festgehalten, dass die Übertragung der Strasse mit dem Eigen­tumswechsel erfolgt. Wird die Einreihung einer Strasse – wie hier – mit dem Beschluss zum SNP geändert, so gehen Eigentum und Hoheit daran gemäss Art. 12 Abs. 2 SG von Gesetzes wegen auf die neue Trägerschaft über (Satz 1); die (rechtskräftig) angeordnete Abtretung fällt mithin mit de­ren Vollzug zusammen. Da die Änderung der Einreihung im vorliegenden Fall per 1. Juli 2013 erfolgen soll, ist dieser Zeitpunkt für den Übergang von Hoheit und Eigentum massgebend. Hieran ändert nichts, dass die Ände­rung des Eigentums erst nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung im Grundbuch einzutragen ist (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 SG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 SV). Denn dieser Nachtrag im Grundbuch ist für den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs – und damit der Werkmängelfreiheit – ohne Be­lang. Da der Übergang von Gesetzes wegen, mithin ausserbuchlich eintritt, hat die Nachführung des Grundbuchs bloss deklaratorische Bedeutung. Nach Art. 12 Abs. 3 SG muss die Strasse somit schon im Zeitpunkt ihrer Übergabe, hier am 1. Juli 2013, ohne Werkmängel sein. Wäre dafür ein späterer Zeitpunkt bestimmend, hätte die Gemeinde gegenüber Dritten für den werkmängelfreien Zustand der neu eingereihten Strasse einzustehen, obwohl noch nicht feststeht, dass diese tatsächlich werkmängelfrei ist. Das widerspricht nach dem Gesagten der gesetzlichen Regelung (zum Ganzen VGE 2013/221 vom 27.2.2015, E. 4.3-4.5 [zur Publ. bestimmt]).

4.5 Der Kanton geht nicht davon aus, dass noch eine aufwändige Sa­nierung nötig ist, bevor die streitbetroffene Strasse an die EG Erlenbach abgetreten werden kann (RRB 762 vom 12.6.2013, S. 3 Ziff. 5.1). Wie er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausführt, ist aber eine Begehung nötig, um zu klären, welche Arbeiten noch auszuführen sind. Es ist damit nicht bestritten, dass an der streitbetroffenen Strasse noch Arbeiten ausgeführt werden müssen, um die Werkmängelfreiheit herzustellen (vorne E. 4.2). Entgegen der Auffassung des Kantons darf nicht erst nach dem Abtre­tungszeitpunkt entschieden werden, welche Massnahmen bezüglich der Kantonsstrasse «Latterbachstutz» noch ergriffen werden müssen. Diese Massnahmen müssen vielmehr vorher festgelegt werden. Es muss auch sichergestellt sein, dass sie vor dem Eigentumsübergang ausgeführt sind, kann doch die Strasse andernfalls nicht werkmängelfrei übergeben werden. Geht es wie im vorliegenden Fall um die Abtretung einer Kantonsstrasse an die Gemeinde, ist der Kanton für diese Massnahmen verantwortlich; er hat die damit zusammenhängenden Kosten zu tragen (VGE 2013/221 vom 27.2.2015, E. 4.6 [zur Publ. bestimmt]).

5.

Die Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich des Abtretungszeitpunkts als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und die angefoch­tene Verfügung aufzuheben, soweit die Kantonsstrasse Nr. 1117.2 «Latter­bachstutz» per 1. Juli 2013 zu Eigentum und Unterhalt an die EG Erlen­bach abgetreten wird. Die Aufhebung umfasst die Neueinreihung insge­samt, also neben der Abtretung der Strasse per 1. Juli 2013 auch die Ände­rung der Einreihung an sich. Beide Punkte sind mit dem SNP 2014-2029 festgelegt worden. Die Strassengesetzgebung verlangt, dass dieser Teil der Planung gleichzeitig als anfechtbare Verfügung auszugestalten ist (vorne E. 2.3). Eine ver­fahrensmässige Aufspaltung des Planinhalts mit der Folge, dass die neue Einreihung und der Abtretungszeitpunkt unabhängig voneinander beurteilt werden, ist nicht vorgesehen. Es besteht daher kein Raum, die ange­fochtene Verfügung im Sinn eines Teilentscheids nur hin­sichtlich des Ab­tretungszeitpunkts aufzuheben (vgl. auch Art. 91 Bst. a des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes­gerichts­gesetz, BGG; SR 173.110], Umkehrschluss). Der Kanton wird des­halb zunächst für die Werkmängelfreiheit der Strasse zu sorgen und an­schlies­send erneut über deren Neueinreihung zu verfügen haben; die Ver­kehrs­bedeutung der bisherigen Kantonsstrasse Nr. 1117.2 «Latter­bach­stutz» erlaubt wie dargelegt die Neueinreihung als Gemeindestrasse (vorne E. 3). Eine nachgelagerte Verfügung der BVE über die Massnahmen und Kosten zur Herstellung der Werkmängelfreiheit entfällt damit entgegen den Aus­führungen in Ziff. 3 des Beschlusses 762 des Regierungsrats vom 12. Juni 2013 (zum Ganzen VGE 2013/221 vom 27.2.2015, E. 4.7 [zur Publ. bestimmt]).

6.

Bei diesem Prozessausgang wird der Kanton an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); ihm können indes keine Verfahrenskosten aufer­legt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Parteikosten sind keine angefallen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss 762 des Regierungs­rats des Kantons Bern vom 12. Juni 2013 wird aufgehoben, soweit die Kan­tonsstrasse Nr. 1117.2 «Latterbachstutz» per 1. Juli 2013 zu Eigen­tum und Unterhalt an die Einwohnergemeinde Erlenbach im Simmental abgetreten wird.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

dem Beschwerdegegner

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

road classificationtraffic significancemunicipal roadcantonal roadtransfer timingdefect-free handoverpublic infrastructurecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the road's traffic significance justified reclassification as a municipal road rather than a cantonal road.

Extrahierter Entscheid

The road had only local traffic significance; reclassification as a municipal road was permissible.

Extrahierte Begründung

The road mainly linked two cantonal roads within the municipality. Due to steep terrain, difficult conditions, and traffic restrictions, it was unsuitable for regional or supraregional access. Tourism and municipal financing concerns did not alter the legal classification criteria.

Kernrechtsfrage

Whether the transfer date of 2013-07-01 was lawful despite outstanding works needed to ensure defect-free condition.

Extrahierter Entscheid

The transfer date was unlawful because the previous road owner had to complete the necessary works before the ownership transfer took effect.

Extrahierte Begründung

Under the statute, ownership and control pass by operation of law when the reclassification takes effect, and the road must be handed over defect-free at that moment. Necessary measures and costs had to be determined and executed before transfer; later clarification would make the rule ineffective.

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