Social assistance reimbursement; no hardship waiver

100 2013 222Verwaltungsgericht12.11.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a municipal order requiring reimbursement of CHF 17,602.60 in social assistance paid after the suspension of benefits. The cantonal administrative court held that the repayment was triggered because the prior termination of assistance became effective retroactively after the appellant's failed challenge. It found no hardship: the appellant had substantial available assets from occupational and vested-benefit pension accounts, and repayment remained reasonable despite her wish to fund a private research project. The appeal was dismissed, and no costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 40 Abs. 5, Art. 43 Abs. 2 SHG; Art. 11c SHV: Repayment of unlawfully received social assistance may be waived only in hardship cases, assessed according to the beneficiary's overall personal and financial situation and the practical reasonableness of repayment. A hardship is excluded where the person can access substantial pension assets and repayment remains bearable, even if the person prefers to use those funds for other purposes. Instalment plans and later adjustment of payment terms may further militate against hardship. Equitable considerations do not justify a waiver merely because the beneficiary wishes to finance a speculative project (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.11.2013, Nr. 100.2013.222U, Seite 1

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 07.02.14 nicht eingetreten (BGer 8C_907/2013).

100.2013.222U

BUR/LIR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. November 2013

Verwaltungsrichter Burkhard

Gerichtsschreiberin Kummler

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

EinwohnergemeindeB.___

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 6. Juni 2013; shbv 4/2013)

Sachverhalt:

A.

A.________, geboren am … 1949, wurde ab Juni 2007 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde (EG) A.___ finanziell unterstützt. Mit Verfügung vom 23. August 2011 stellte die EG A.___ die wirtschaftliche Hilfe per 30. November 2011 ein. Auf Beschwerde von A.________ hin hob das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Verfügung auf und wies die Sache zur Prüfung einer Kürzung der Sozialhilfe an die EG A.___ zu­rück. Mit Entscheid vom 19. September 2012 hiess das Verwaltungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der EG A.___ gut, hob den angefochte­nen Entscheid des Regierungsstatthalters auf und bestätigte die Einstel­lung der wirtschaftlichen Hilfe per Ende November 2011. Das Verwaltungs­gericht erwog, dass A.________ über Guthaben aus beruflicher Vorsorge von rund Fr. 240ʹ000.-- verfüge und deshalb für die Bestreitung ihres Lebens­unterhalts nicht mehr auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen sei (BVR 2013 S. 45 [VGE 2012/22 vom 19.9.2012] E. 5.7]). Das Bundesgericht trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ nicht ein (BGer 8C_917/2012 vom 15.11.2012).

B.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 ordnete die EG A.___ die Rückerstat­tung der von Dezember 2011 bis November 2012 ausgerichteten Sozial­hilfe an:

«1. Frau A.___ wird verpflichtet, dem Sozialamt der Stadt A.___ Fr. 17ʹ602.60 (Fr. 17ʹ089.90 plus Zins von Fr. 512.70) zurück­zuerstatten […].

2. Ist Frau A.___ nicht in der Lage, den gesamten Betrag auf einmal zu bezahlen, ist die Rückerstattung in regelmässigen monatlichen Raten von mindestens Fr. 350.00 pro Monat, erstmals per 30. April 2013 zu leisten. Bei Ratenzahlungen wird der Gesamtbetrag fällig, sofern mehr als eine Monatsrate ausstehend ist.

3. Muss Frau A.___ wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden, er­folgt die Rückerstattung des Restbetrages mittels Verrechnung mit dem Einkommensfreibetrag bzw. der Integrationszulage sowie 15 % des Grundbedarfs, maximal Fr. 150.00 pro Monat.

4. Die Zahlungsmodalitäten können bei veränderten Verhältnissen je­derzeit von Amtes wegen oder auf ein entsprechendes Gesuch hin überprüft und angepasst werden.»

Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 6. Juni 2013 wies der Regierungsstatthalter das Rechtsmittel ab, soweit er darauf eintrat.

C.

Dagegen hat A.________ am 5. Juli 2013 Verwaltungsgerichtsbe­schwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalters sei aufzuheben.

Die EG A.___ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2013 die Ab­weisung der Beschwerde. Der Regierungsstatthalter hat mit Eingabe vom 10. Juli 2013 auf eine förmliche Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 (richtig: 6. August 2013) hat A.________ abschliessend Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten.

1.2 Der Rückerstattungsbetrag erreicht den Streitwert von Fr. 20ʹ000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kom­petenz fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Am 1. Januar 2012 ist die vom Grossen Rat am 24. Januar 2011 beschlos­sene Revision des SHG in Kraft getreten. Damit wurde unter anderem die Rückerstattung (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (vgl. BAG 11-104). Nach Art. 86 Abs. 2 SHG richtet sich die Rückerstattung von wirtschaftli­cher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist – so hier für Dezember 2011 – nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist. Die Regelung der Rückerstattungsgründe und -voraussetzungen ist soweit hier interessierend im Vergleich mit dem bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Recht (BAG 01-84) materi­ell gleich geblieben, weshalb insoweit ebenfalls das ab dem 1. Januar 2012 geltende Recht anwendbar ist (vgl. VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 2, 3.2 und 8.2 mit Hinweisen).

3.

Im Verfahren betreffend die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe für die Beschwerdeführerin per Ende November 2011 kam sowohl der Be­schwerde an den Regierungsstatthalter als auch der Verwaltungsgerichts­beschwerde von Gesetzes wegen und mangels gegenteiliger behördlicher Anordnung aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 68 und Art. 82 VRPG). Die EG A.___ richtete deshalb die wirtschaftliche Hilfe in der Zeit von Dezember 2011 bis November 2012 weiterhin aus. Die verfügte Leistungseinstellung wurde erst nach dem erfolglos durchlaufenen Instanzenzug rechtskräftig. Die Wirksamkeit der Leistungseinstellung wird in diesem Fall auf den Zeit­punkt gemäss Verfügung (hier: Ende November 2011) zurückbezogen, weil der opponierenden Partei auf Grund einer unbegründeten Beschwerdeer­hebung kein ungerechtfertigter Vorteil zu Lasten der obsiegenden Partei erwachsen darf (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1989, Art. 68 N. 10; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfah­ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1078 mit Hinweisen; Fritz Gygi, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnah­men in der Verwaltungsrechtspflege, in ZBl 1976 S. 1 ff., 11 f.; ders., Bun­desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 240 ff., 245). Da die Be­schwerdeführerin mit ihrer Beschwerde gegen die Einstellung der wirtschaft­lichen Hilfe per Ende November 2011 unterlegen ist (vgl. vorne Bst. A), gilt derjenige Betrag, welcher ihr bis zum Zeitpunkt des letzt­instanzlichen Urteils im November 2012 über ihren Anspruch hinaus ausbe­zahlt worden ist, als unrechtmässig bezogen und damit gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG – unter Vorbehalt eines Härtefalls – samt Zins grundsätzlich als rückerstattungspflichtig (vgl. BVR 2008 S. 266 E. 3.2; VGE 22564 vom 23.1.2006, E. 3.3.1).

4.

Umstritten ist das Vorliegen eines Härtefalls.

4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 2 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Diese Vorschrift lehnt sich eng an aArt. 43 Abs. 2 SHG an, welcher den Verzicht «in Härte­fällen oder aus Billigkeitsgründen» vorsah (neu ist der Passus «auf An­trag»). Insbesondere geht mit der Streichung des Verzichts aus Billigkeitsgründen keine Verschärfung der Befreiungsvoraussetzungen einher. Dieser Gesetzesbegriff wurde gestrichen, weil er nicht leicht zu konkreti­sieren ist und alle nach der bisherigen Gerichtspraxis massgebli­chen Gesichtspunkte unter dem Begriff des Härtefalls Berücksichtigung finden können. Es ist auf das seit 1. Januar 2012 geltende Recht, Art. 43 Abs. 3 i.V.m. Art. 11c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffent­liche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111), abzu­stellen, welches unter Rückgriff auf die bisherige Gerichtspraxis zu konkre­tisieren ist (vgl. VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2 und vorne E. 2). Da­bei kann hier dahingestellt bleiben, ob im Antragserfordernis eine Verschär­fung gegenüber dem bisherigen Recht zu sehen ist; die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Härtefalls geprüft und verneint (vgl. sogleich E. 4.2). Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhal­ten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2011 S. 458 E. 7.5, 2009 S. 273 E. 4.2).

4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Beschwerdegegnerin über ein Guthaben aus der freien Vorsorge (Säule 3a), welches im April 2011 auf ein Auszahlungskonto bei der Zürich Versicherung ausbezahlt wurde (Kon­tostand per 31.12.2011: Fr. 51ʹ749.70), frei verfügen kann. Im Weiteren verfüge sie über ein Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der Berner Kantonalbank AG (BEKB), welches per 31. Dezember 2011 ein Gut­haben von Fr. 187ʹ437.80 aufwies. Die Beschwerdegegnerin habe zum Zeitpunkt der Einstellung der Sozialhilfe das 62. Altersjahr vollendet und sie erfülle damit die Voraussetzungen für den Bezug des bei der BEKB ge­äufneten Guthabens und könne dieses jederzeit zu ihrer freien Verfügung herauslösen (vgl. auch [die Beschwerdeführerin betreffend] BVR 2013 S. 45 E. 4.2). Bei einem verfügbaren Vermögen von insgesamt rund Fr 240ʹ000.-- sei es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich und zumutbar, nebst der Bestreitung ihres Lebensunterhalts die unrechtmässig bezogene Sozialhilfe von Fr. 17ʹ602.60 zurückzuerstatten. – Vorliegend konnte unter den Parteien keine Vereinbarung über die Rückerstattung abgeschlossen werden (vgl. Art. 44 Abs. 3 SHG). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie über die erwähnten Guthaben aus der 2. Säule und der Säule 3a verfügt. Sie wendet aber ein, dass sie seit mehreren Jah­ren ohne Anstellung und Erwerbseinkommen sei und ihr Vermögen für die Entwicklung von Medikamenten in der Firma C.___ GmbH verwenden wolle, die sie im Februar 2013 gegründet habe. Als Direktorin dieser Firma beziehe sie eine «Allokation» von Fr. 700.-- pro Monat. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Wie der Beschwerdeführerin aus ihrem früheren Beschwerdeverfahren bekannt ist, hat sie mit ihren Guthaben aus der beruflichen Vorsorge primär ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Grundsatz der Subsidiarität gemäss Art. 9 Abs. 1 SHG; BVR 2013 S. 45 E. 5). Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass angesichts der Höhe des verfügbaren Vermögens die Rückerstattung der in Frage stehenden Sozial­hilfe von Fr. 17ʹ602.60 für die Beschwerdeführerin ohne weiteres finanziell tragbar ist. Sollten sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit wesentlich ver­ändert haben, was die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, wären auch Ratenzahlungen und weitere Anpassungen der Zahlungsmodalitäten möglich (vgl. Ziff. 2-4 der Verfügung der EG A.___, vorne Bst. B). Auch Bil­ligkeitsgründe stehen der Rückforderung nicht entgegen. Der Beschwerde­führerin musste von Anfang an klar sein, dass die EG A.___ die wirtschaftli­che Hilfe für die Zeit nach der verfügten Einstellung (ab Dezember 2011) aufgrund der prozessualen Regelung (Suspensiveffekt der Beschwerden) nur vorläufig bis zum definitiven Entscheid ausrichten würde. Sie musste daher mit der Rückforderung der Leistungen durch die EG A.___ rechnen. Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, kann es nicht Auf­gabe der Sozialhilfe sein, mit einem Verzicht auf die Rückforderung die Tätigkeit als Forscherin zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin hat damit bisher kein substanzielles Einkommen erzielen können; im Gegenteil ha­ben, wie sie selbst ausführt, alle angefragten Institutionen eine finanzielle Unterstützung ihres Projekts verweigert. Im Rahmen einer Gesamtwürdi­gung hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle ohne weiteres stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei­sen.

5.

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erhe­ben (Art. 53 SHG). Parteikosten sind keine angefallen (vgl. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin (Beilage: Kopie der Eingabe vom 5.7.2013)

dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (Beilage: Kopie der Ein­gabe vom 5.7.2013)

Der Einzelrichter:Die Geichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

social assistancerepaymenthardshippension assetssubsidiarityinstallment paymentsequitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether repayment of social assistance of CHF 17,602.60 must be waived in whole or in part for hardship reasons.

Extrahierter Entscheid

No hardship waiver was warranted because the appellant had readily available pension assets of about CHF 240,000 and repayment was financially manageable; no convincing equitable reasons outweighed reimbursement.

Extrahierte Begründung

Under Art. 43 Abs. 2 SHG and Art. 11c SHV, hardship depends on the person's personal and financial situation and on whether repayment remains reasonable and bearable in amount and time. The appellant could access substantial 2nd- and 3rd-pillar assets, had to use them primarily for living expenses, and could rely on instalments or later adjustment of payment terms if circumstances changed. Her wish to finance a research project did not justify keeping public assistance unreimbursed.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal administrative decision should be admitted and decided by the single judge.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible and fell within the single judge's competence because the amount in dispute did not reach CHF 20,000.

Extrahierte Begründung

The appellant had standing and the filing was timely and proper; the dispute value was below the statutory threshold for collegial review.

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