State liability for attorney fees in delayed tax refund

100 2013 195Verwaltungsgericht26.05.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed a state-liability appeal seeking CHF 2,268 in lawyer’s fees incurred while the taxpayer pursued the refund of wrongly withheld 2009 source tax. It held that the applicant could not rely on good faith or legal-delay guarantees as protective norms for damages, because he had not acted in reliance on a binding assurance and could have used a legal-delay complaint or supervisory remedy. It further held that the fees were incurred in the administrative tax procedure itself and were not recoverable as damages, since the special cost regime excludes party-cost reimbursement. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 71 KV, Art. 100 PG, Art. 151 StG, Art. 104 ff. and 107 Abs. 3 VRPG; state liability for legal fees incurred in tax proceedings. A claim for damages based on administrative conduct requires, cumulatively, damage, unlawful conduct and causation; for pure patrimonial loss, only a violated protective norm can found unlawfulness. The general principles of good faith and the prohibition of undue delay are not protective norms in the state-liability sense where the claimant did not rely on a binding assurance but incurred counsel fees because he distrusted the authority and could have pursued ordinary procedural remedies. Costs incurred in the course of an administrative procedure for the issuance of a decision are governed exclusively by the special procedural cost regime; state liability may not be used to circumvent the exclusion of party-cost reimbursement (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 24. Oktober 2014 nicht eingetreten (2C_630/2014).

100.2013.195U

ARB/FRP/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 26. Mai 2014

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiber Freudiger

A.________ vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern handelnd durch die Finanzdirektion, Münsterplatz 12, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Staatshaftung; Schadenersatz für Anwaltskosten (Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 13. Mai 2013; 1301.07.00/12.000108/13.000919)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2014, Nr. 100.2013.195U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ nahm per 1. Dezember 2009 im Kanton Bern Wohnsitz, wo er für das Steuerjahr 2009 im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteu­ert wurde. Zusätzlich erfasste ihn sein damaliger Arbeitgeber im Kanton Neuenburg für das gleiche Steuerjahr im Rahmen der Quellenbesteuerung. Nachdem seine Bemühungen um Rückerstattung der Quellensteuer erfolg­los geblieben waren, beauftragte A.________ am 8. Mai 2012 zusätzlich zu der bereits für ihn tätigen B.___ AG einen Rechtsanwalt mit der Wah­rung seiner Interessen.

B.

Am 19. September 2012 gelangte A.________ mit einem Begehren auf Schadenersatz im Umfang der ihm durch die Mandatierung des Rechts­anwalts für die Zeit vom 8. Mai bis 7. Juni 2012 entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 2'268.-- an die Finanzdirektion des Kantons Bern (FIN). Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 wies die FIN das Begehren ab.

C.

Gegen diese Verfügung hat A.________ am 12. Juni 2013 Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben; er stellt folgende Rechtsbegehren:

« 1.Der Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 13. Mai 2013 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer vom Kanton Bern ein Betrag von CHF 2'268.- plus Zins von 5 % seit 19. September 2012 (Zeitpunkt des Schadenersatzbegehrens, VGB-Beilage 16) als Schadenersatz zu bezahlen und es sei die vor­instanzliche Kostenverlegung entsprechend zu korrigieren.

2. Eventuell: Der Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 13. Mai 2013 sei aufzuheben und es seien die Akten zu neuer Be­urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  • unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –»

Die FIN beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 hält A.________ an den gestellten Begehren fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Der Streitwert erreicht den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Im Streit liegt ein Staatshaftungsbegehren. Gemäss Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) haftet der Kanton für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten wider­rechtlich zugefügt haben. Die einzelnen Voraussetzungen, die einen Schaden­ersatzanspruch gestützt auf diese Bestimmung begründen – amt­liche Tätigkeit, Schaden, Widerrechtlichkeit, adäquater oder hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen amtlichem Verhalten und Schaden –, müs­sen kumulativ erfüllt sein, wobei ihr Vorliegen von der geschädigten Person, also dem Beschwerdeführer, zu beweisen ist (statt vieler BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2, 2008 S. 163 E. 4, 2005 S. 3 E. 3.1 mit Hin­weisen).

2.2 Streitgegenstand bilden nach dem Gesagten angebliche Schädi­gungen durch Mitarbeitende der kantonalen Steuerverwaltung bzw. solche von in deren Auftrag handelnden Personen (vgl. Art. 100 PG i.V.m. Art. 150 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Gemäss der als Schaden geltend gemachten Honorarnote des Rechtsanwalts be­ziehen sich dessen Bemühungen auf die Zeit vom 8. Mai bis 7. Juni 2012 (act. 1C, Beschwerdebeilage 8). Von vornherein nicht weiter einzugehen ist deshalb auf Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber den Steuerbehör­den für die Zeit danach. Ebenfalls nicht vom Streitgegenstand umfasst wären mangels verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit ein allfällig haft­pflichtrelevantes Verhalten von Behörden und Angestellten der Gemeinden – soweit deren Aufgabenerfüllung nicht unter Art. 100 PG fällt – sowie von ausserkantonalen Behörden.

2.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für das Steuer­jahr 2009 zu Unrecht durch seinen damaligen Arbeitgeber im Kanton Neuen­burg an der Quelle besteuert wurde, da er am 31. Dezember 2009 Wohn­sitz im Kanton Bern hatte und dort dem ordentlichen Veranlagungs­verfah­ren unterlag (Art. 3 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Ge­mäss den grundsätzlich unbestrittenen Darstellungen des Beschwerde­führers nahm er bzw. die für ihn tätige B.___ AG seit Oktober 2011 mehr­fach mit verschiedenen Amtsstellen im Kanton Bern Kontakt auf zur Ab­klärung, wann und wie ihm die zuviel bezahlten Quellensteuern in der Höhe von Fr. 147'734.05 zurückerstattet würden. Das Geld war versehentlich an die Behörden des Kantons Freiburg überwiesen worden (vgl. zum Ganzen act. 1C, Beschwerdebeilagen 3-5, auch zum Folgenden; angefochtene Verfügung, E. 2.3.2). Die entsprechenden Bemühungen des Beschwer­deführers bzw. der B.___ AG blieben ohne Erfolg; auf dem Kontoauszug der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 19. April 2012 betreffend Kan­tons- und Gemeindesteuern 2009 war die Quellensteuerzahlung für das Jahr 2009 immer noch nicht berücksichtigt (vgl. act. 1C, Beschwer­debeilage 7). Auf Nachfrage erhielt der Beschwerdeführer von einer Mit­arbeiterin der Steuerverwaltung des Kantons Bern die Auskunft, dass der entsprechende Betrag nicht in den Kanton Bern überwiesen worden sei und sie in dieser Sache (noch) nichts unternehme (angefochtene Ver­fügung, Bst. B; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7). Am 24. April 2012 indes wurde die B.___ AG durch eine andere Mitarbeiterin der Steuer­verwaltung des Kantons Bern darüber informiert, dass das Geld einem Ber­ner Quellensteuerkonto gutgeschrieben worden sei und per Ende April 2012 auf das reguläre Steuerkonto des Beschwerdeführers umge­bucht werde. Nachdem dies bis Ende April 2012 nicht geschehen war, zog der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt bei. Dieser nahm mit den Steuer­behörden telefonisch Kontakt auf (vgl. Verwaltungsgerichts­be­schwer­de, S. 9). Mit Veranlagungsverfügung vom 18. Mai 2012 hielt die Steuerver­waltung des Kantons Bern schliesslich fest, dass der Beschwer­de­führer Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Quellensteuer in der Höhe von Fr. 152'303.15 (brutto) habe (act. 1C, Beschwerdebeilage 9). Ge­mäss Ver­rechnungsanzeige vom 14. Mai 2012 wurden der dem Be­schwer­de­führer zustehende Betrag mit bestehenden Steuerforderungen ver­rechnet und die Überweisung des Restbetrags in Aussicht gestellt (act. 1C, Beschwerdebei­lage 11). Im Zusammenhang mit der Abwicklung der Rück­er­stattung ge­langte der Rechtsanwalt nochmals an die Steuerbehörden, worauf der Be­schwerdeführer nach eigenen Angaben anfangs Juni 2012 Kenntnis der Auszahlung erhielt (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 10 f.).

2.4 Zusammenfassend verlangt der Beschwerdeführer Schadenersatz für die ihm aus der Mandatierung eines Rechtsanwalts entstandenen Kos­ten in der Höhe von Fr. 2'268.--. Er wirft der Steuerverwaltung des Kantons Bern vor, entgegen der im April 2012 abgegebenen Zusicherung eine Rück­er­stattung der zuviel bezahlten Quellensteuern für das Steuer­jahr 2009 nicht bzw. erst aufgrund anwaltlicher Intervention vorgenommen zu haben. Für die ihm durch den anwaltlichen Beizug entstandenen Kosten werde der Kanton schadenersatzpflichtig. – Unbestritten ist dabei, dass das hier inte­ressierende, angeblich haftungsrelevante Verhalten von Mitarbei­ten­den der Steuerverwaltung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit erfolgt und insoweit dem Kanton zuzurechnen ist. Ebenfalls nicht bestritten sind die Höhe und Zusammensetzung der geltend gemachten Anwaltskosten. Unter den Ver­fahrensbeteiligten umstritten ist hauptsächlich das Vorliegen eines Scha­dens (vgl. dazu hinten E. 4). Demgegenüber hat die Vorinstanz die Frage offengelassen, ob ein widerrechtliches Verhalten gegeben ist (angefoch­tene Verfügung, E. 2.4). Letzteres ist vorab zu prüfen.

3.

Fraglich ist, ob ein dem Kanton zuzurechnendes widerrechtliches Verhalten vorliegt.

3.1 Nach dem staatshaftungsrechtlichen Widerrechtlichkeitsbegriff gilt eine Schadenszufügung als widerrechtlich, wenn sie gegen eine allge­meine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder absolute Rechte (wie Leib, Leben, Eigentums- und Persönlichkeitsrechte) der geschädigten Per­son beeinträchtigt werden (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögens­schädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Die im objektiven Normverstoss begründete Wi­derrechtlichkeit entfällt daher, wenn eine Schädigung reiner Vermögens­rechte stattgefunden hat, dabei jedoch keine Verhaltensnorm verletzt wor­den ist, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schädigungen schützen soll (Art. 105 PG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BGE 135 V 373 E. 2.4, 133 V 14 E. 8.1 [Pra 97/2008 Nr. 11]; BVR 2011 S. 200 E. 4.2.1, 2008 S. 163 E. 5.2, 2007 S. 145 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; aus der Lehre statt vieler Nadine Mayhall, Aufsicht und Staatshaftung, Diss. Freiburg 2008, S. 226 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer macht einen Vermögensschaden geltend. Erforderlich ist somit die Verletzung einer entsprechenden Schutznorm. Er bringt diesbezüglich vor, die Steuerbehörden hätten für ihre falschen Aus­künfte und die falsche Zusicherung sowie für das Nichteinhalten von ge­mach­ten positiven Zusicherungen und die Verletzung der zuvor geschaffe­nen Vertrauensgrundlage einzustehen. Als Verhaltensnorm ruft er den in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 11 Abs. 2 KV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben sowie das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot der Rechtsverzögerung an.

3.2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht in der Form des Vertrauensschutzes einer Person An­spruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherun­gen oder sonstiges, bestimmte Er­wartungen begründendes Verhalten der Behörden. Der Vertrauens­schutz setzt zu­nächst eine Vertrauens­grundlage, d.h. ein Verhalten eines staat­lichen Organs voraus, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Er­wartungen auslöst. Ferner kann sich nur auf den Vertrauensschutz be­rufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte, ihre allfällige Feh­ler­haftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen und gestützt auf sein Ver­trauen Dispositionen getroffen hat, die er oder sie nicht ohne Nach­teil rück­gängig machen kann. Schliess­lich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwie­gende öffentliche Interessen gegen­überstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5, 129 I 161 E. 4.1; BVR 2013 S. 85 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Ver­waltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 623, 627 ff.).

3.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Ge­richts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Be­handlung sowie auf Beur­teilung innert angemessener Frist (vgl. auch Art. 26 Abs. 2 KV). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die zu­ständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu fällen, dies aber nicht innert der Frist tut, welche die Gesetzgebung vorschreibt oder, sofern diese keine Fristbestimmung enthält, welche nach der Natur der Sache und der Ge­samtheit der Umstände als angemessen erscheint (BVR 2008 S. 523 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

3.3 Aus diesen Grundsätzen bzw. Garantien vermag der Beschwerde­führer vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten:

3.3.1 Soweit die den Vertrauensschutz im Allgemeinen regelnden Be­stimmungen in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie in Art. 11 Abs. 2 KV im Staatshaftungsprozess als Schutznormen angerufen werden können (vgl. auch BGE 116 Ib 367 E. 6c), scheidet eine Berufung hierauf vorliegend jedenfalls bereits deshalb aus, weil der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer angeblichen Zusicherung der Steuerverwaltung des Kantons Bern einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat. Die Mandatierung erfolgte vielmehr deshalb, weil der Beschwerdeführer das Verfahren auf Rückerstattung als schleppend empfand und die Steuer­verwaltung des Kantons Bern nicht entsprechend ihren angeblichen Zu­sicherungen gehandelt habe. Er hat also gerade nicht aufgrund eines durch angebliche Zusicherungen erweckten Vertrauens Dispositionen ergriffen, welche nun nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könn­ten. Vielmehr tätigte er entsprechende Dispositionen, weil er nicht (mehr) in die angeblichen Zusicherungen von Mitarbeitenden der Steuer­verwaltung vertraute. Der Vertrauensschutz würde in seinem Geltungs­bereich in unzu­lässiger Weise überdehnt, wenn ihm im Staatshaftungs­verfahren der Zweck beigemessen würde, Personen wie den Beschwer­deführer vor den Kosten eines zur Verfahrensbeschleunigung mandatierten Rechtsanwalts zu schützen. Im Übrigen können die vom Beschwerdeführer wiederge­gebenen Aussagen von Mitarbeitenden der Steuerverwaltung, die nicht über ein bloss informelles Inaussichtstellen einer baldigen Rückerstat­tung hinausgehen, ohnehin nicht als Zusicherung oder gar als ein täuschen­des Verhalten verstanden werden, weshalb auch insoweit die genannten, den Vertrauensschutz im Allgemeinen regelnden Bestimmun­gen als Schutz­normen im Staatshaftungsverfahren nicht in Frage kommen (vgl. dazu BGE 122 III 176 E. 7b S. 192; Roland Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, Art. 41 OR N. 48 ff.).

3.3.2 Ebenso wenig können die allgemeine grundrechtliche Verfahrens­garantie in Art. 29 Abs. 1 BV bzw. das darin enthaltene Verbot der Rechts­verzögerung im vorliegend interessierenden Zusammenhang als Schutz­norm herangezogen werden. Die (Ausnahme-)Fälle, in denen aufgrund einer unverhältnismässig langen Prozessdauer Schadenersatz zugespro­chen wird, sind wertungsmässig mit dem vorliegenden nicht vergleichbar (vgl. Lorenz Meyer, Das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 4 BV, Diss. Bern 1982, S. 156 f.). Zudem verleiht Art. 29 Abs. 1 BV bei einer schlep­penden Verfahrensführung den Betroffenen in erster Linie das Recht, sich mittels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde hiergegen zur Wehr zu set­zen. Der Beschwerdeführer, der vorliegend darauf verzichtet hat, gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben, kann nicht ebendiese Bestimmung im insoweit subsidiären Staatshaftungs­verfahren als Schutznorm anrufen (vgl. auch BGE 125 V 373 E. 2b/bb; 107 Ib 155 E. 2b/bb; BGer 2A.268/1999 vom 17.3.2000, E. 2b f.; VGE 2010/467 vom 15.3.2013, E. 3.4; Reto Feller, Das Prinzip der Ein­malig­keit des Rechts­schutzes im Staatshaftungsrecht, Diss. Bern 2006, S. 77 f., 206 mit weiteren Hinweisen; Jost Gross, Schweizerisches Staats­haftungs­recht, 1995, S. 353 f.)

3.4 Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf das Willkürver­bot beruft (vgl. Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; Stellungnahme vom 24.7.2013, act. 5, S. 3), legt er nicht konkret dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Bestimmungen im vorliegenden Staatshaftungsverfahren als Schutz­normen dienen könnten. Weitere Schutznormen sind weder erkennbar noch werden solche vom Beschwerdeführer angerufen. Eine Haftung des Kantons Bern für die streitbetroffenen Anwaltskosten scheidet deshalb be­reits mangels eines widerrechtlichen Verhaltens aus. Die Beschwerde er­weist sich als unbegründet.

4.

Im Übrigen muss eine Verantwortlichkeit des Kantons vorliegend auch des­halb verneint werden, weil es dem Beschwerdeführer an einem im Staats­haftungsverfahren zu ersetzenden Vermögensschaden fehlt.

4.1 Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung die ungewollte Ver­minderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Akti­ven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn be­stehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Ver­mögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 [Pra 97/2008 Nr. 27], 132 III 186 E. 8.1; BVR 2008 S. 163 E. 7.1).

4.2 Die FIN hat erwogen, der Beschwerdeführer habe durch die Man­datierung eines Rechtsanwalts zwar eine Vermögenseinbusse im Umfang der Honorarforderung erlitten. Diese sei jedoch freiwillig erfolgt und stelle damit keinen Schaden im Sinn des Obligationenrechts dar. Es habe sich um einen einfach darzustellenden Sachverhalt gehandelt und es sei dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, diesen im Fall einer aufsichtsrechtlichen Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde oder im Fall einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenüber der Rechtsmittelbehörde wiederzugeben. Dem Beschwerdeführer seien zudem keine Gegen­anwältinnen bzw. Gegenanwälte gegenübergestanden, sondern einzig eine Behörde, deren Verhalten er bemängelt habe (angefochtene Verfügung, E. 2.3.2 und 2.4). – Die dahingehen­den Erwägungen sind schlüssig und überzeugend, zumal jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden eine Sub­sidiarität der Staatshaftung gegenüber dem Erheben einer Rechtsverzöge­rungsbeschwerde besteht (vgl. vorne E. 3.3.2). Angesichts dieser Aus­führungen vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, dass für ihn als juristischen Laien ohne Kennt­nisse der hiesigen Verfahrensrechte sowie aufgrund der monatelangen Untätigkeit und der wiederholt nicht eingehaltenen Zusicherungen der Ber­ner Steuerbehörden der Beizug eines Rechtsanwalts eine Notwendigkeit dargestellt habe. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass zwischen der Gesamtüberweisung des Quellensteuerbetrags an die Behörden des Kantons Bern im September 2011 und dem Beizug eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer weniger als acht Monate vergingen und damit die durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Abwicklung derartiger Fälle gesetzte interne Frist von einem Jahr bei weitem noch nicht abge­laufen war (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.3.3; Faxschreiben vom 18.9.2012, act. 1C, Beschwerdebeilagen 4 und 14).

4.3 Weiteres kommt hinzu:

4.3.1 Wie die FIN zu Recht betont, erfolgte die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers in einem Verfahren auf Erlass einer Verfügung (angefochtene Verfügung, E. 2.3.2). Dieses mündete in den Erlass der Ver­anlagungs verfügung vom 18. Mai 2012 betreffend Quellensteuern für das Jahr 2009, worin die Steuerverwaltung des Kantons Bern festhielt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rückerstattung der zuviel bezahlten Quellensteuern in der Höhe von Fr. 152'303.15 habe, wobei der Anspruch mit Steuerforderungen gegenüber dem Beschwerdeführer verrechnet wurde (vgl. vorne E. 2.3). Die Rückerstattung wurde demnach durch ein Rechtsverhältnis geregelt. Die als Schaden geltend gemachten Rechts­verfolgungskosten sind insoweit keine – nach der Rechtsprechung ge­gebenenfalls zu ersetzenden (vgl. BGE 139 III 190 E. 4.2 [Pra 102/2013 Nr. 107]) – * vorprozessualen* Anwaltskosten. Sie sind vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der Steuerverwaltung angefallen. Demnach ist auch der Einwand des Beschwerdeführers unbehelflich, wonach die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung und Intervention des Rechts­anwalts bei den Steuerbehörden entstandenen Kosten als ausser­prozessuale Anwaltskosten im Vorfeld einer Rechtsverzögerungs­beschwerde zu qualifizieren seien.

4.3.2 Ob und inwieweit Aufwendungen ersatzfähig sind, die dem Be­schwerdeführer durch das Auflaufen von Kosten im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Erlass einer Verfügung erwachsen, beurteilt sich somit nach Art. 151 StG i.V.m. Art. 104 ff. VRPG. Diese Bestimmungen haben den Charakter von speziellen Haftpflichtnormen und schliessen die Anwen­dung allgemeiner Haftungsnormen wie Art. 71 KV i.V.m. Art. 100 ff. PG aus, d.h. sie legen abschliessend fest, inwiefern das Gemeinwesen Priva­ten den Schaden abzugelten hat, der diesen aus der Verfahrensführung entstanden ist. Für eine über Art. 104 ff. VRPG hinausgehende Haftung bleibt kein Raum (vgl. BVR 2007 S. 213 nicht publ. E. 5.1 [VGE 22623 vom 21.12.2006], 1994 S. 528 E. 4a und 4b; BGE 139 III 190 E. 4.2, 4.4 [Pra 102/2013 Nr. 107]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber­nischen VRPG, 1997, Art. 104 N. 1). Die Ersatzfähigkeit der dem Be­schwer­de­führer angefallenen Rechtsver­folgungskosten beurteilt sich somit abschliessend nach Art. 107 Abs. 3 VRPG, wonach in Verwaltungs­verfahren kein Anspruch auf Parteikosten­ersatz besteht. Der Beschwerde­führer hat damit keinen Anspruch auf Er­satz der ihm im Verwaltungs­verfahren angefallenen Parteikosten. Auch insoweit ist die Beschwerde unbe­gründet.

4.3.3 Am Gesagten vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 117 II 394 E. 3b nichts zu ändern. Zwar hat das Bundesgericht in je­nem Entscheid grundsätzlich festgehalten, dass einer Partei ein Schaden­ersatzanspruch zustehen kann für den Fall missbräuchlicher, böswilliger oder gegen Treu und Glauben verstossender Ausübung von Verfahrens­rechten im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens. Mit einem solchen Verhalten kann das Vorgehen der Steuerbehörden im streitbe­troffenen Verfahren auf Erlass einer Verfügung indes nicht gleichgesetzt werden, zumal vorliegend gerade keine Ausübung von Verfahrensrechten zur Diskussion steht. Hinzu kommt, dass bei Erhebung einer Rechtsver­zögerungsbeschwerde (die an die Steuerverwaltung als Einsprache­behörde zu richten gewesen wäre) oder einer aufsichtsrechtlichen Anzeige kein Anspruch auf Parteikostenersatz bestanden hätte (vgl. zum Ein­sprache­verfahren Art. 194 Abs. 3 StG bzw. Art. 135 Abs. 3 DBG und zur aufsichtsrechtlichen Anzeige Art. 101 VRPG). Würde dem Beschwerde­führer auf dem Weg des Staatshaftungsrechts ein Ersatz für die geltend gemachten Anwaltskosten zuerkannt, wäre er letztlich bessergestellt, als wenn er gegen die angebliche Rechtsverzögerung die gesetzlich hierfür vorgesehenen Möglichkeiten genutzt hätte (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.3.1; E-Mail eines Mitarbeiters der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 17.9.2012, act. 1C, Beschwerdebeilage 10). Dies käme insoweit einer verpönten Korrektur der gesetzlich vorgesehenen Parteikostenregelung durch die Gerichte gleich.

4.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde auch mangels Vorliegens eines Schadens als unbegründet. Offengelassen werden kann damit, ob tatsächlich die anwaltliche Intervention für den Erlass der Ver­anlagungsverfügung bzw. für die erfolgte Verrechnung ausschlaggebend gewesen ist (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.3.3). Der Sachverhalt ergibt sich nach dem Gesagten mit hinreichender Klarheit aus den Akten, zumal die zur Beurteilung der Streitigkeit erforderlichen Darstellungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht bestritten werden (vgl. vorne E. 2.3). Unter diesen Umständen kann auf die Einvernahme der vom Be­schwerdeführer als Zeuginnen bzw. Zeugen angerufenen Personen, auf ein Parteiverhör sowie auf die Einholung von Amtsberichten verzichtet werden. Die ent­sprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers werden ab­gewiesen.

5.

5.1 Zusammenfassend hält die angefochtene Verfügung der Rechts­kontrolle stand. Demnach besteht auch keine Veranlassung, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Eventualantrag des Beschwerdeführers, vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich als unbe­gründet und ist ab­zuweisen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be­schwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).

6.

Gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist auf dem Gebiet der Staatshaftung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt. Erreicht der Streitwert – wie hier (vgl. vorne Bst. C) – den massgebenden Betrag nicht, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), was eigens zu begründen ist. An­dernfalls kann gegen den vorliegenden Entscheid bloss subsidiäre Verfas­sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG geführt wer­den.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

dem Beschwerdegegner

Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grund­sätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be­deutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 2'268.--.

Schlagwörter

state liabilitytax refundattorney feeslegal delaygood faithprotective normadministrative procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Canton of Bern was liable in state damages for lawyer’s fees caused by alleged misstatements, assurances, or delay by tax officials.

Extrahierter Entscheid

No state-liability claim arose because no qualifying unlawful conduct under the relevant protective norms was shown.

Extrahierte Begründung

The relied-upon guarantees of good faith and the prohibition of legal delay do not serve as protective norms here; the applicant hired counsel because he no longer trusted the authorities, not in reliance on a binding assurance, and he could have used a legal-delay complaint or supervisory remedy instead.

Kernrechtsfrage

Whether the claimed attorney fees constituted recoverable damage in state liability.

Extrahierter Entscheid

No compensable damage was established for these fees in this administrative tax-refund procedure.

Extrahierte Begründung

The fees were incurred within the administrative procedure for issuing the tax decision; under the special rules on costs in tax/administrative proceedings, no party-cost reimbursement is available, and state liability cannot be used to circumvent that regime.

Kernrechtsfrage

Whether the request for remittal and reconsideration should be granted.

Extrahierter Entscheid

No remittal was warranted because the contested decision was lawful.

Extrahierte Begründung

Since the main claim failed on unlawfulness and damage, there was no basis to send the matter back for reconsideration.

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