Appeal struck out as moot; costs awarded to appellant

100 2013 171Verwaltungsgericht11.03.2014Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the ERZ's refusal of legal aid and appointment of counsel in an appeal concerning an education grant. During the proceedings, the ERZ revoked its interim refusal and granted legal aid with appointed counsel. The Verwaltungsgericht held that the appeal had therefore become moot and struck the case, including the request for legal aid in the court proceedings, from the docket. No court fees were levied. The canton was ordered to pay the appellant CHF 4,786.35 in party costs, because it was the losing party for costs purposes after the matter became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 39 Abs. 1 VRPG; Art. 108 Abs. 3, Art. 110 Abs. 1 f. VRPG; Art. 112 Abs. 1 und 3 VRPG; Kostenfolgen bei Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts. Wird die angefochtene Verfügung während des Rechtsmittelverfahrens aufgehoben und das Begehren der beschwerdeführenden Partei gutgeheissen, entfällt das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung; das Verfahren ist als erledigt abzuschreiben. In Verfahren über unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. Für die Parteikosten gilt grundsätzlich der Unterliegergrundsatz; wird das Verfahren gegenstandslos, ist die Kostenverlegung nach Art. 110 VRPG entweder nach der Veranlassung der Gegenstandslosigkeit oder, wenn diese ohne Zutun der Parteien eintritt, nach den mutmasslichen Prozessaussichten vorzunehmen. Dabei kann der Gemeinwesenparteien die Kostenpflicht treffen, wenn es nach summarischer Prüfung voraussichtlich obsiegt hätte der Beschwerdeführer (vgl. Erw. 3).

Gesamter Gesetzestext

100.2013.171A

VBL/SIL/LIR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin vom 11. März 2014

a.o. Verwaltungsrichterin von Büren

Gerichtsschreiber Sieber

A.________ vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführerin

gegen

Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Ausbildungsbeitrag; Verweigerung der unentgeltlichen Prozess­führung unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin (Zwischenverfügung vom 18. April 2013; 4800.600.600.03/13 [613048])

Abschreibungsverfügung vom 11.03.2014, Nr. 100.2013.171A, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 gab das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) einem Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausbildungsbeiträge insoweit statt, als es die­ser ein «Stipendium für 12 Monate» über Fr. 12'233.-- gewährte.

1.2 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2013 Beschwerde bei der ERZ und beantragte die Ausrichtung eines höheren Stipendiums. Gleichentags ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (damals unentgeltliche Prozessführung) und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 wies die ERZ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung der amtlichen Anwältin ab.

1.3 Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2013 Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, es sei die Zwischenver­fügung vom 18. April 2013 aufzuheben, ihr sei das Recht zur unentgeltli­chen Rechtspflege (damals unentgeltliche Prozessführung) im Verfahren vor der ERZ zu gewähren und es sei ihr ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. Ausserdem hat sie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht.

1.4 Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 hat die ERZ die Zwi­schenverfügung vom 18. April 2013 aufgehoben, der Beschwerdeführerin das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährt und ihr ihre Rechts­vertreterin als amtliche Anwältin beigeordnet.

1.5 Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 hat der damalige Instrukti­onsrichter den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich zum Ab­schluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einschliesslich der Kos­tenliquidation zu äussern. Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 hat die Be­schwerdeführerin mitgeteilt, ihrer Ansicht nach könne das verwaltungsge­richtliche Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeich­nis abgeschrieben werden. Als obsiegende Partei habe sie Anspruch auf Parteikostenersatz. Die Vorinstanz hat sich nicht vernehmen lassen.

2.

2.1 Fällt im Verlauf des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rücknahme der angefochtenen Verfügung, so schreibt die instruierende Behörde das Ver­fahren gemäss Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als erledigt vom Geschäfts­verzeichnis ab. – Die Erziehungsdirektion hat die angefochtene Verfügung am 5. Februar 2014 aufgehoben, der Beschwerdeführerin wie von dieser vor Verwaltungsgericht beantragt für das Beschwerdeverfahren betreffend die Ausbildungsbeiträge die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beigeordnet. Damit ist das Be­schwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegenstandslos geworden und demzufolge als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.2 Die Abschreibung des Verfahrens fällt in die einzelrichterliche Zu­ständigkeit (Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

3.

3.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG werden für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhoben. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren (Art. 112 Abs. 3 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; VGE 2013/163 vom 13.11.2013, E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 112 N. 6). Für das verwaltungsgerichtliche Verfah­ren sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

3.2 Die Parteikosten sind nach den ordentlichen Grundsätzen der Kos­tenverlegung im Beschwerdeverfahren zu verlegen (vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b). Demnach hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Partei­kosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung ge­bieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als ge­rechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Als unterliegende Partei gilt, wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegen­standslos wird (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Wird ein Verfahren ohne Zutun ei­ner Partei gegenstandslos, so sind die Parteikosten nach den abgeschätz­ten Prozessaussichten zu verlegen. Die Parteikosten können aus Billig­keitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG).

3.3 Das vorliegende Verfahren wurde gegenstandslos, weil die Vo­rinstanz die angefochtene Verfügung zurückgezogen und der Beschwer­deführerin im Beschwerdeverfahrens betreffend die Ausbildungsbeiträge wie beantragt das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord­nung ihrer Vertreterin als amtliche Anwältin gewährt hat (vgl. E. 2 hiervor). Der Kanton Bern ist damit unterliegende Partei im Sinn von Art. 108 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 VRPG (vgl. E. 3.2 hiervor) und es sind ihm die Parteikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführe­rin um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Anwäl­tin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird damit insofern gegen­standslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG; BVR 2002 S. 526 E. 5b a.E.).

3.4 Die Parteikosten der Beschwerdeführerin hätte der Kanton auch dann zu übernehmen, wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, sie habe aufgrund des veränderten Sachverhalts neu verfügt (vgl. Schrei­ben vom 5.2.2014 [act. 12]). Da die Änderungen im Sachverhalt auf verän­derte wirtschaftliche Verhältnisse der Eltern der Beschwerdeführerin zu­rückzuführen wären (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 10), hätte die ERZ zwar die Gegenstandslosigkeit nicht zu vertreten. Vielmehr hätte sie mit dem Erlass der neuen Verfügung ihre Pflicht erfüllt, möglichst prozessöko­nomisch zu handeln (vgl. VGE 2009/358 vom 1.2.2010, E. 3.2 [einleitend]). Die Änderungen im Sachverhalt hätte aber auch die Beschwerdeführerin nicht zu vertreten und die Gegenstandslosigkeit wäre folglich auch ohne deren Zutun eingetreten (vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 8). Die Kosten wären daher entsprechend der abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (vgl. Art. 110 Abs. 2 VRPG; E. 3.2 hiervor) und es wäre gestützt auf eine summarische Prüfung zu entscheiden, ob die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen (vgl. BVR 2001 S. 236 E. 2a; VGE 2012/218 vom 4.9.2013, E. 4.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 9). Dies wäre zu bejahen: Entscheidend für die Frage, ob die Beschwerdeführerin in Gutheissung der Beschwerde Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wäre, ob es den Eltern der Beschwerde­führerin zumutbar ist, diese wirtschaftlich zu unterstützen. Wie die Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 richtigerweise festgestellt hat, ist den Eltern aufgrund ihrer aktuellen finanziellen Situation eine derartige Unterstützung nicht möglich (vgl. act. 13 [E. 2.2]). Da für das Verwaltungsgericht die aktuellen Verhältnisse massgebend sind (vgl. Art. 25 VRPG; VGE 2012/170 vom 14.8.2013, E. 4.2, 2012/102 vom 15.4.2013, E. 4.2, 2010/154/155 vom 7.6.2010, E. 4.1 und 4.2; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 6 ff.), wäre die angefoch­tene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen gewesen. Dies gilt umso mehr, als richtigerweise nicht anhand des zivilprozessualen Zwangsbedarfs zu be­rechnen ist, ob den Eltern die Unterstützung ihrer Tochter nach Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) wirtschaftlich zu­mutbar ist (so aber die Vorinstanz; vgl. act. 13 [E. 2.2]). Vielmehr ist zu prüfen, ob den Eltern nach Ausrichtung der Unterhaltsbeiträge ein den er­weiterten familienrechtlichen Notbedarf um ungefähr 20 % übersteigendes Einkommen verbleibt (vgl. BGE 127 I 202 E. 3e [einleitend], 118 II 97 E. 4b; Peter Breitschmid, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, Art. 277 ZGB N. 17; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 06.104). Der familienrechtliche Notbedarf wird anhand der betreibungs­rechtlichen Richtlinien ermittelt und um gewisse Beträge wie die laufende Steuerlast erweitert (vgl. BGer 5C.150/2005 vom 11.10.2005, E. 3, 5C.53/2005 vom 31.5.2005, E. 1; vgl. auch BGer 5C.238/2003 vom 27.1.2004, E. 2.1). Der erweiterte familienrechtliche Notbedarf ist regel­mässig höher als der zivilprozessuale Zwangsbedarf, womit die Vorinstanz die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Unterstützungsleistungen insofern vor­schnell bejaht hat. Die Vorinstanz hätte die Parteikosten der Beschwerde­führerin somit auch nach Massgabe der abgeschätzten Prozessaussichten zu tragen. In der Änderung des Sachverhalts sind keine besonderen Umstände zu erblicken, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ge-gebenenfalls eine andere Parteikostenverlegung rechtfertigen würden (vgl. BVR 2013 S. 566 E. 4.3, 2008 S. 193 E. 9).

3.5 Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gibt mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverord­nung, PKV; BSG 168.811]). Eine Reduktion des Honorars nach Art. 15 PKV rechtfertigt sich nicht, da das Verfahren im Zeitpunkt des Erlasses der neuen Verfügung bereits kurz vor dem Abschluss gestanden hat, weshalb der Beschwerdeführerin der volle Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren angefallen ist.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Das Verfahren 100.2013.171 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Geschäfts­verzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.

3. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfah­renskosten erhoben.

4. Der Kanton Bern (Erziehungsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf insgesamt Fr. 4'786.35 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

5. Zu eröffnen:

  • der Beschwerdeführerin

  • der Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

mootnesslegal aidappointed counselparty costscourt feeseducation grantcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the interim refusal of legal aid and appointed counsel had become moot

Extrahierter Entscheid

The appeal proceedings were struck from the docket because the challenged order was withdrawn and the requested legal aid was granted.

Extrahierte Begründung

Once the respondent authority revoked the contested interim order and granted the relief sought, the appellant no longer had a legally relevant interest in a judicial decision on the merits.

Kernrechtsfrage

How procedural costs should be allocated after mootness

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged, and the Kanton Bern had to reimburse the appellant's party costs.

Extrahierte Begründung

In proceedings concerning legal aid, no court fees are levied. As the case became moot due to the respondent authority's withdrawal of the challenged decision, the canton was treated as the losing party and had to bear the party costs.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's request for legal aid in the judicial appeal became moot

Extrahierter Entscheid

The request for legal aid before the Verwaltungsgericht was struck from the docket as moot.

Extrahierte Begründung

Because the appeal itself was terminated as moot and the respondent authority had already granted the underlying legal aid, there was no remaining object for a separate ruling on legal aid in the court proceedings.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.