Destruction of data files after unlawful disclosure of a judgment

100 2013 156Verwaltungsgericht15.04.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged ERZ's handling of an un-anonymized judgment sent to it by the administrative court after he failed the bar exam. The court held that the original unlawful processing had already been remedied as to the judgment copies, making those requests moot. However, Art. 24(1) KDSG also required removal of the consequences of the unlawful disclosure. The later data-protection file could not simply retain identifying material alongside an anonymized judgment. The court therefore ordered destruction of the existing file, creation of a new anonymized file, and destruction of all remaining identifying data. No costs were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 24 Abs. 1 KDSG; Folgenbeseitigung bei widerrechtlicher Datenbearbeitung; die Vernichtungspflicht erfasst nicht nur die ursprünglich unrechtmässig bearbeiteten Personendaten, sondern auch deren Fortwirkungen in späteren Akten. Widerrechtlich erhobene oder bekanntgegebene Personendaten sind vor einer allfälligen Archivierung aus dem Datenbestand zu entfernen; der Archivierungsvorbehalt von Art. 19 Abs. 4 KDSG bezieht sich nur auf rechtmässig bearbeitete, nicht mehr benötigte Daten. Die Aufbewahrung eines anonymisierten Dokuments zusammen mit identifizierenden Begleiturkunden kann die Anonymisierung wirkungslos machen, wenn dadurch die betroffene Person weiterhin ohne Weiteres identifizierbar bleibt (consid. 3.3–3.5).

Gesamter Gesetzestext

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Information/Datenschutz/2013/156, Seite 1

100.2013.156U

VBL/BAM/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 15. April 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Herzog

Verwaltungsrichter Rolli, a.o. Verwaltungsrichterin von Büren

Gerichtsschreiberin Baldegger

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Datenschutz; Vernichtung bzw. Archivierung von Personendaten im Zusammen­hang mit der Mitteilung eines Verwaltungsgerichtsurteils (Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 2. April 2013; 4800.600.800.02/13 [616460])

Sachverhalt:

A.

A.________ erzielte an den Anwaltsprüfungen vom Winter/Frühling 2010 einen ungenügenden Gesamtnotendurchschnitt, weshalb ihn die Anwalts­prüfungskommission dem Obergericht nicht zur Patentierung empfahl. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde in der Folge ab und teilte das nicht anonymisierte Urteil VGE 2010/127 vom 1. Februar 2011 (Nichtbestehen der Anwaltsprüfung; nachfolgend: VGE 2010/127) der nicht am Verfahren beteiligten Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) mit. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht ab. Soweit A.________ die Vernichtung des der ERZ durch das Verwal­tungs­gericht übermittelten Urteilsexemplars bzw. der dort dazu angelegten Daten anstrebte, hielt das Bundesgericht fest, dass diese Rüge verspätet vorgebracht worden sei und er sich insoweit an die ERZ wenden müsse (BGer 2D_11/2011 vom 2.11.2011, E. 6).

Mit Gesuch vom 14. Februar 2013 gelangte A.________ an die ERZ und beantragte im Wesentlichen die Vernichtung der widerrechtlich bearbeite­ten Personendaten im Zusammenhang mit dem Urteil des Verwaltungs­gerichts VGE 2010/127 und die Beseitigung der Folgen davon.

B.

Am 2. April 2013 verfügte die ERZ in der Sache was folgt:

«1. Das Gesuch um Vernichtung des nicht anonymisierten Exemp­lars des Urteils Nr. 100.2010.127 (Nichtbestehen der An­waltsprüfung) des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2011 sowie jeglicher Kopien davon sowie um Ver­nichtung aller Daten, die einen Bezug zu diesem Urteil haben, wird im Sinne der Erwägungen bewilligt. Soweit wei­ter­gehend wird es im Sinne der Erwägungen abgelehnt.»

C.

Hiergegen hat A.________ am 6. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht Be­schwerde erhoben. Er beantragt:

«1. Die vorliegende Beschwerde vom 6. Mai 2013 sei gutzuheissen.

2. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 2. April 2013 sei ausser bezüglich Erwägung 2.3.2 letzter Absatz der Verfügung (ꞌWeiter wird die durch den Rechts­dienst geführte Datenbank … eine Identifizierung von A.________ zulassen würden, gelöscht werden.ꞌ) aufzuheben.

3. Das Gesuch des damaligen Gesuchstellers und jetzigen Be­schwer­deführers vom 14. Februar 2013 sei zu bewilligen, sprich die im Gesuch gestellten und an das vorliegende Verfahren an­gepassten Anträge seien gutzuheissen, nämlich:

a) Das oder die Exemplar(e) des Urteils 100.2010.127U (Nicht­bestehen der Anwaltsprüfung) des Verwaltungsgerichts des Kan­tons Bern vom 1. Februar 2011, welche(s) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern mitgeteilt wurde(n) und auf das oder die sie nun Zugriff hat, sei(en) zu vernichten.

b) Alle (Teil-)Kopien des Urteils 100.2010.127U (Nichtbestehen der Anwaltsprüfung) des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2011 – in welcher Form sie auch immer exis­tieren (z.B. schriftlich, elektronisch) –, auf die die Erziehungsdirektion des Kantons Bern Zugriff hat, seien zu vernich­ten.

c) Alle Daten, auf die die Erziehungsdirektion des Kantons Bern Zu­griff hat und die einen Bezug zum Urteil 100.2010.127U (Nicht­bestehen der Anwaltsprüfung) des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2011 haben (z.B. Be­sprechungen in Aktennotizen, Querverweise, Zitierungen, An­spielungen, Inhaltszusammenfassungen, aus dem Entscheid ge­wonnene und festgehaltene Erkenntnisse) und aus denen sich selbst ergibt, dass es sich um den Beschwerdeführer han­delt, oder die mit Abklärungsaufwand und/oder in Kombination mit anderen Informationen die Identifikation des Beschwer­deführers ermöglichen, seien, sofern sie sich nicht in der durch den Rechtsdienst der Erziehungsdirektion des Kantons Bern ge­führten Datenbank befinden (s. auch Ziff. 2), zu vernichten.

d) Die Akte 4800.600.800.02/13 der Erziehungsdirektion des Kantons Bern über das Verfahren, das mit Gesuch vom 14. Februar 2013 an die Erziehungsdirektion anhängig und mit Verfügung vom 2. April 2013 abgeschlossen wurde, sei zu vernichten.

e) Alle Daten, auf die die Erziehungsdirektion des Kantons Bern Zu­griff hat und die einen Bezug zur in Ziff. 3d erwähnten Ver­fahrensakte haben (z.B. Querverweise, Zitierungen, Anspielun­gen, Nennungen in Aufgaben- oder Pendenzenlisten) und aus de­nen sich selbst ergibt, dass es sich um den Beschwerde­führer handelt, oder die mit Abklärungsaufwand und/oder in Kom­bination mit anderen Informationen die Identifikation des Be­schwerdeführers ermöglichen, seien zu vernichten.»

Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 beantragt die ERZ, die Be­schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hält in seiner Eingabe vom 17. Juli 2013 «an seinen in Bst. A seiner Verwal­tungsgerichtsbeschwerde vom 6. Mai 2013 genannten Rechts­begehren fest». Zugleich führt er aus, dass die Anträge 3a, 3b und 3c der Verwal­tungsgerichtsbeschwerde vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben seien. Sein Rechtsschutz­interesse sei insoweit (erst) aufgrund der Vernehm­lassung der ERZ im Verfahren vor Verwaltungsgericht dahingefallen, wes­halb die entsprechen­den Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen seien. An den Rechtsbegehren 3d und 3e der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält er fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 26 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG; BSG 152.04]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG).

1.2 Die ERZ beantragt teilweises Nichteintreten auf die Beschwerde, weil der Beschwerdeführer an der Behandlung der Rechtsbegehren 3a, 3b und 3c kein schutzwürdiges Interesse habe.

1.2.1 Die Beschwerdebefugnis setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches wird im Allgemeinen bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat und ein günstiger Entscheid für sie von praktischem Nutzen wäre (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 8). Fehlt ein entsprechendes Rechtsschutzinte­resse bereits zu Beginn, wird auf die Begehren nicht eingetreten (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 1). Fällt es im Verlauf des Ver­fahrens weg, schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als er­ledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt mit *Rechtsbegehren 3a, 3b und 3c * der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es seien alle Exemplare und (Teil-)Kopien des Urteils 2010/127 sowie alle Daten zu vernichten, auf wel­che die ERZ Zugriff habe und die einen Bezug zu diesem Urteil haben (z.B. Besprechungen in Aktennotizen, Querverweise, Zitierungen usw. [vgl. vorne Bst. C]) sowie seine Identifikation erlaubten, sofern sie sich nicht in der durch den Rechtsdienst der ERZ geführten Datenbank befinden. Aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung allein erschliesst sich die Tragweite der Gutheissung bzw. Abweisung nicht, da diese je im Sinn der Erwägungen erfolgen (vgl. vorne Bst. B). In der Begründung (Ziff. 2.3.2) hält die ERZ fest, dass die nicht anonymisierten Exemplare des Urteils 2010/127, welche ihr vom Verwaltungsgericht und vom Beschwerdeführer als Beilage zum Datenschutzgesuch zugestellt worden seien, vernichtet würden und stattdessen die in BVR 2012 S. 152 publizierte anonymisierte Urteilsversion im Dossier abgelegt werde. Keinen Aufschluss geben die Erwägungen dagegen darüber, ob die ERZ noch über weitere als die vom Verwaltungsgericht und vom Beschwerdeführer zugestellten Urteilsexemp­lare (inkl. [Teil-]Kopien) verfügt. Weiter ist der genannten Erwägung zu ent­nehmen, dass «die durch den Rechtsdienst geführte Datenbank» dahin­gehend angepasst werde, dass alle personenbezogenen Daten, die eine Verbindung zum Beschwerdeführer bzw. dessen Identifizierung zulassen würden, gelöscht werden. «Insofern» werde dem Antrag stattgegeben. Un­klar bleibt bei dieser Formulierung, ob mit der Anpassung der Datenbank alle bei der ERZ vorhandenen Daten gelöscht wurden, die eine Identifizie­rung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verwaltungs­gerichtsurteil 2010/127 zulassen, oder ob noch entsprechende Daten aus­serhalb dieser Datenbank vorhanden sind. Somit vermögen auch die Er­wägungen den Gehalt des wenig präzis abgefassten Dispositivs nicht zuver­lässig zu erhellen. In ihrer Vernehmlassung hat die ERZ allerdings klargestellt, dass sie alle nicht anonymisierten Exemplare des VGE 2010/127 vernichtet habe und ausserhalb der Datenbank und des Daten­schutzgesuchsdossiers über keine weiteren Fundstellen mit per­sonen­bezogenen Daten des Beschwerdeführers mit Bezug zu diesem Urteil ver­füge (act. 4, Ziff. 2). Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwer­de­führer bei Einreichen der Beschwerde aufgrund der dargelegten Unklar­heiten der Verfügung über ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Behand­lung der Rechtsbegehren 3a, 3b und 3c verfügt hat dieses in der Folge aufgrund der Klarstellungen der ERZ in der Vernehmlassung dahin­gefallen ist. Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers in der Replik ist das Verfahren demnach insoweit als gegenstandslos geworden vom Geschäfts­verzeichnis abzuschreiben.

1.2.3 Mit seinen Begehren um Vernichtung der Akte 4800.600.800.02/13 (Datenschutzgesuchsverfahren) der ERZ sowie aller Daten, die einen Be­zug dazu haben und seine Identifikation erlauben, ist der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz grösstenteils nicht durchgedrungen. Zwar führt die ERZ in ihrer Vernehmlassung aus, sie habe nicht nur die Daten in der Daten­bank gelöscht, sondern «jegliche Vernichtung von Personendaten, die eine Verbindung oder Identifizierung von A.________ zulassen würden», verfügt (act. 4, Ziff. 2). Ob damit auch die Löschung des elektronischen Daten­schutz­gesuchsdossiers 4800.600.800.02/13 gemeint ist, dessen Ver­nich­tung die ERZ ja weitgehend ablehnt (act. 4, Ziff. 3.2), ist unklar. Der Be­schwerdeführer verfügt somit bezüglich der Rechtsbegehren 3d und 3e über ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse und auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht bildet somit die Frage, ob auch die Verfahrensakte 4800.600.800.02/13 der ERZ (Datenschutzgesuchsverfahren) sowie allfällige damit im Zusammenhang stehende Daten, auf welche die ERZ Zugriff hat und welche die Identifizie­rung des Beschwerdeführers zulassen, zu vernichten sind.

1.2.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu­treten, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Ge­schäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vorne E. 1.2.2).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Da sich Fragen von grundsätzli­cher Bedeutung stellen, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer darin Recht gegeben, dass die Aufbewahrung des ihr durch das Verwaltungsgericht in nicht anony­misierter Form mitgeteilten Urteils 2010/127 rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer rügt, dass sie die Folgen dieser rechtswidrigen Daten­bearbeitung nicht vollständig behoben habe. Er beruft sich auf Art. 24 Abs. 1 KDSG. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass Personen­daten, die widerrechtlich bearbeitet worden sind, vernichtet oder sonst die Folgen der Widerrechtlichkeit beseitigt werden. Der Geltungsbereich des KDSG umfasst nach Art. 4 Abs. 1 grundsätzlich jedes Bearbeiten von Per­so­nendaten durch Behör­den (dazu BVR 2009 S. 49 E. 2.2 und 4.1; ferner VGE 23178 vom 19.1.2009, E. 2.1). Es findet keine Anwendung auf hän­gige Verfahren der Zivil- oder Strafrechtspflege, auf hängige Verfahren der Verwaltungsrechtspflege mit Ausnahme der Verwaltungsverfahren sowie auf Ermittlungen einer parlamentarischen Untersuchungskommission (Art. 4 Abs. 2 Bst. c KDSG). Noch nicht hängige Verfahren sowie die Dossiers abgeschlossener Verfah­ren unterliegen dagegen dem KDSG (BVR 2009 S. 49 E. 2.2; Vortrag der Justizdirektion betreffend das Daten­schutzgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 1985, Beilage 53 [nach­folgend Vortrag KDSG], S. 3). Personendaten sind Angaben über eine be­stimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person (Art. 2 Abs. 1 KDSG). Jeder Umgang mit solchen Daten wie das Beschaffen, Aufbewah­ren, Verändern, Verknüpfen, Bekanntgeben oder Vernichten stellt ein Be­arbeiten von Personendaten im Sinn von Art. 2 Abs. 4 KDSG dar. Mit die­ser Formulierung soll klar gemacht werden, dass alle Phasen der Daten­bearbeitung in den Schutzbereich des KDSG fallen (BVR 2009 S. 49 E. 4.1 mit Hinweisen). – Das nicht anonymisierte Urteil 2010/127 enthält Angaben über den Beschwerdeführer und damit Personendaten im Sinn von Art. 2 Abs. 1 KDSG. Das Verwaltungsgericht hat der ERZ dieses Urteil im Rah­men eines noch hängigen Verwaltungsjustizverfahrens (unaufgefordert) mit­geteilt (vgl. Eröffnungsformel in Ziff. 3 des Dispositivs). Nach dem Ge­sagten ist daher das KDSG auf die Urteilsmitteilung durch das Verwal­tungsgericht nicht anwendbar (zur Frage der Widerrechtlichkeit hinten E. 2.3). Das Aufbewahren des Urteils durch die ERZ erfolgte hingegen nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und stellt somit eine Datenbearbeitung dar, die im Anwendungsbereich des KDSG liegt (Art. 4 Abs. 1 KDSG; vgl. zur Rechtshängigkeit Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O. Art. 16 N. 1-3 und 7).

2.2 Der Anspruch nach Art. 24 Abs. 1 KDSG setzt die Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung voraus. – Das Bearbeiten persönlicher Daten stellt einen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbst­bestimmung dar (Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 18 der Kantonsverfassung [KV; BSG 101.1]; BVR 2012 S. 481 E. 4.1; VGE 2012/330 vom 15.8.2013, E. 4.5.2). Grundrechtsein­schränkungen sind prinzipiell zulässig, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse vorliegt, sowie der Eingriff verhältnismässig ist (Art. 36 BV, Art. 28 und 18 Abs. 2 KV). Art. 5 KDSG verdeutlicht diese (ohnehin) generell für Grundrechtseingriffe geltenden verfassungsmässigen Schranken spezifisch für die Datenbearbeitung mittels Statuierung von Grund­prinzipien (vgl. BVR 2009 S. 49 E. 5.3.1; ferner BGer 1D_17/2007 vom 2.7.2008, E. 4.4). Nach dieser Bestimmung dürfen Personendaten nur bearbeitet werden, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient (Abs. 1). Zudem müssen die Personendaten und die Art des Bearbeitens für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwendig sein (Abs. 3; BVR 2009 S. 49 E. 4.1 und 5.3.1 auch zum Folgenden, 2002 S. 241 E. 5g; vgl. auch BGE 138 II 346 E. 7.1 zu Art. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG; SR 235.1]). Die Anforderungen dürfen dies­bezüglich indes nicht allzu hoch angesetzt werden (VGE 23412 vom 22.1.2009, E. 5.5; Ivo Schwegler, Informations- und Datenschutzrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 325 ff., 348 N. 59). Diese Grundsätze verpflichten die Behörden demnach ins­besondere dazu, nur diejenigen Daten zu beschaffen und zu bearbeiten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben objektiv benötigen und die mit Blick auf den Bearbeitungszweck und die Persönlichkeitsbeeinträchtigung in einem vernünftigen Verhältnis stehen (BVR 2009 S. 49 E. 5.3.1, 2002 S. 241 E. 5g; BGE 125 II 473 E. 4b; vgl. auch BVGE 2009/44 E. 3.1). Eine weitergehende Datenbearbeitung ist unverhältnismässig und grundsätzlich widerrechtlich (vgl. Astrid Epiney, in Belser/Epiney/Waldmann, Daten­schutzrecht, 2011, S. 512, 514). Ausfluss der Verhältnismässigkeit ist es auch, zu prüfen, ob der Zweck der Datenbearbeitung nicht durch die ano­nymisierte Bearbeitung erreicht werden kann (vgl. Urs Maurer-Lambrou/Andrea Steiner, in Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 4 DSG N. 11). Ob das Bearbeiten von Personendaten der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient und dazu erforderlich ist, muss im Einzelfall bei der Rechtsanwendung abgewogen werden.

2.3 Zu Recht hat die ERZ die Aufbewahrung des ihr durch das Verwal­tungsgericht in nicht anonymisierter Form mitgeteilten Urteils 2010/127 als rechtswidrig beurteilt: Einerseits gelangten die im Urteil 2010/127 enthalte­nen Daten über den Beschwerdeführer unzulässigerweise an die ERZ, da das Verwaltungsgericht ihr das fragliche Urteil in nicht anonymisierter Form zur Information (Kenntnis der Rechtsprechung im Bereich Bildung/Prüfung) zugestellt hat, obwohl sie am verwaltungsgerichtlichen Verfahren in keiner Weise beteiligt war (vgl. Art. 12 und 14 VRPG). Eine solche Mitteilung sieht weder das insoweit massgebende VRPG noch die Spezialgesetzgebung vor (vgl. vorne E. 2.1). Die Urteilsmitteilung entbehrte daher einer gesetz­lichen Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat seine Mitteilungspraxis in der Folge denn auch geändert, zumal dem berechtigten Anliegen, nicht verfahrensbeteiligte Behörden in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich von Leiturteilen in Kenntnis zu setzen, grundsätzlich keiner Übermittlung der Urteile in nicht anonymisierter Form bedarf (vorbehalten sind namentlich gesetzliche Mitteilungspflichten). Andererseits war die Aufbewahrung des mitgeteilten Urteils durch die ERZ widerrechtlich, da nach dem insoweit anwendbaren Art. 5 Abs. 1 und 3 KDSG (vgl. vorne E. 2.1) Personendaten nur bearbeitet werden dürfen, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu er­mächtigt oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Auf­gabe dient sowie für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwendig ist. Eine gesetz­liche Ermächtigung der ERZ, (hier: unaufgefordert) mitgeteilte Urteile auf­zubewahren, die Personendaten enthalten, ist nicht ersichtlich. Das Auf­bewahren des nicht anonymisierten Urteilsexemplars war zudem für die Aufgabenerfüllung der ERZ nicht erforderlich, zumal das Urteil (ano­nymi­siert) in der «Bernischen Verwaltungsrechtsprechung (BVR)» publiziert worden war. Damit stellen die Mitteilung des Urteils 2010/127 betreffend das Nichtbestehen der Anwaltsprüfung durch das Verwaltungsgericht sowie dessen Aufbewahrung durch die ERZ eine widerrechtliche Datenbearbei­tung dar. Klarzustellen ist demgegenüber, dass die Bearbeitung des Ge­suchs des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2013 und das Anlegen des Datenschutzgesuchsdossiers 4800.600.800.02/13 gesetzlich vorgesehen sind (Art. 21 ff. sowie Art. 26 ff. KDSG) und darin keine widerrechtliche Daten­bearbeitung liegt. Andernfalls liesse sich die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung und die Behebung der Folgen unrechtmässiger Daten­bearbeitung nicht durchsetzen (zu den Auswirkungen des Anspruchs des Beschwerdeführers nach Art. 24 Abs. 1 KDSG auf die Aufbewahrung des Datenschutzgesuchsdossiers aber hinten E. 3.4). – Nichts weiter für sich ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die ERZ nicht eigens geprüft hat, ob Art. 18 Abs. 2 KV und Art. 10 KDSG verletzt wurden: Die in Art. 18 Abs. 2 KV enthaltenen Anforderungen an die Datenbearbei­tung gehen nicht über jene von Art. 36 BV bzw. von Art. 5 KDSG hinaus. Art. 10 KDSG, der auf die Urteilsmitteilung durch das Verwaltungsgericht nicht anwendbar ist (vorne E. 2.1), regelt die Bekanntgabe von Perso­nendaten unter Behörden (und nicht die Aufbewahrung) und ist deshalb nicht einschlägig.

2.4 Bezüglich der «ursprünglich» widerrechtlichen Datenbearbeitung in Form der Aufbewahrung des Urteils 2010/127 (vorne E. 2.3) hat die ERZ dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Datenvernichtung gemäss Art. 24 Abs. 1 KDSG bereits Rechnung getragen, indem sie alle Exemplare und (Teil-)Kopien des nicht anonymisierten Urteilsexemplars vernichtet und auch in der Datenbank alle personenbezogenen Daten gelöscht hat, die eine Identifizierung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Urteil 2010/127 zulassen (ausserhalb der Datenbank verfügt die ERZ über keine weiteren personenbezogenen Daten mit Bezug zu diesem Urteil, vgl. vorne Bst. B und E. 1.2.2). Zu prüfen bleibt, ob dem Anspruch nach Art. 24 Abs. 1 KDSG damit hinreichend Rechnung getragen ist. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind zusätzlich das vorinstanzliche Gesuchs­dossier sowie allfällige damit im Zusammenhang stehende Daten zu ver­nichten, welche seine Identifizierung als Beschwerdeführer im verwal­tungs­gerichtlichen Verfahren 100.2010.127 betreffend Nichtbestehen der An­waltsprüfung zulassen. Dies wirft die Frage auf, was sich aus Art. 24 Abs. 1 KDSG für das datenschutzrechtliche Verfahren vor der ERZ und dem in diesem Rahmen rechtmässigen Bearbeiten von Personendaten des Be­schwer­deführers ergibt.

3.

3.1 Die ERZ ist der Auffassung, dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Vernichtung der widerrechtlich bearbeiteten Daten und auf Beseitigung der Folgen der widerrechtlichen Datenbearbeitung mit dem Ersetzen des nicht anonymisierten Verwaltungsgerichtsurteils 2010/127 durch den ano­nymisierten Urteilsauszug BVR 2012 S. 152 im Datenschutzgesuchs­dossier 4800.600.800.02/13 nachgekommen zu sein. Der vom Beschwer­de­führer geforderten Vernichtung des Datenschutzgesuchsdossiers stehe, abgesehen vom Akteneinsichtsrecht bzw. der entsprechenden Akten­führungspflicht der Behörden, die in der Archivierungsgesetzgebung veran­kerte Pflicht entgegen, ihre Tätigkeit nachvollziehbar zu dokumentieren (Vernehmlassung ERZ, S. 3 f.). Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG; BSG 108.1) habe sie den Auftrag, Unterlagen soweit zu sammeln und aufzubewahren, dass die we­sentlichen Abläufe ihrer Tätigkeit nachvollzogen werden können. Zwecks Vernichtung bzw. Archivierung würden Akten nach Abschluss des Verwal­tungsverfahrens regelmässig in ein Zwischenarchiv überführt. Personen­daten im Sinn von Art. 19 KDSG dürften, soweit nach dem ArchG eine Archi­vierung angezeigt sei, dem Archiv überlassen werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Eine Vernichtung komme nur in Frage, wenn Daten in ihrer Gesamtheit nicht mehr gebraucht werden. Vorliegend sei die voll­ständige Aufbewahrung des datenschutzrechtlichen Dossiers schon mit Blick auf mögliche Rechtsmittelverfahren unerlässlich (angefochtene Ver­fügung, E. 2.3.3; Vernehmlassung ERZ, S. 3).

Der Beschwerdeführer sieht durch das Verhalten der ERZ seinen Anspruch auf Beseitigung der Folgen der widerrechtlichen Datenbearbeitung nach Art. 24 Abs. 1 KDSG vereitelt. Das datenschutzrechtliche Verfahren sei die Folge einer widerrechtlichen Datenbearbeitung. Da der Sinn des Ver­nichtungsanspruchs darin bestehe, die widerrechtliche Datenbearbeitung quasi ungeschehen oder rückgängig zu machen, müssten Folgedaten da­von vernichtet werden. Die Vorinstanz berufe sich zu Unrecht auf Art. 19 KDSG (i.V.m. Art. 5 ArchG). Der darin enthaltene Vorbehalt einer Archivie­rung für nicht mehr benötigte Daten gelte nicht für widerrechtlich bearbei­tete Daten. Diese seien vielmehr zu vernichten (Beschwerde, S. 10 f.; Rep­lik, S. 6 ff.).

3.2 Aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV) und dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens nach Art. 31 VRPG leitet sich die Aktenführungspflicht der Behörden ab. Diese sind gehalten, vollständige Verfahrensakten zu führen. In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. Art. 23 Abs. 1 VRPG; BVR 2013 S. 407 E. 3.2, 2012 S. 109 E. 2.3.1, 2009 S. 49 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die Archivierungsgesetzgebung verpflichtet die Behörden sodann dazu, für eine geordnete Archivierung ihrer Unterlagen zu sorgen und zu diesem Zweck sicherzustellen, dass ihre Geschäftstätig­keit in ihren Unterlagen jederzeit nachvollzogen und nachgewiesen werden kann (Art. 8 Abs. 1 ArchG i.V.m. Art. 4 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Archivierung [ArchV; BSG 108.111]). Nach Art. 5 Abs. 1 ArchG werden die Unterlagen der Behörden soweit gesammelt, geordnet und aufbewahrt, dass die wesentlichen Abläufe und die Ergebnisse des staatlichen Handelns nachvollzogen werden können. Zugleich sind sie ver­pflichtet, nicht mehr benötigte Daten dem Staatsarchiv anzubieten (Art. 14 Abs. 1 ArchV). Für Personendaten schreibt Art. 14 Abs. 1 ArchG vor, dass im Sinn von Art. 19 KDSG nicht mehr benötigte Daten dem Archiv über­lassen werden dürfen, soweit eine Archivierung nach dem ArchG angezeigt ist. Art. 19 KDSG geht vom Grundsatz der Vernichtung nicht mehr benötig­ter Daten aus, sieht aber einen Archivierungsvorbehalt vor (Abs. 4).

3.3 Gemäss Art. 24 Abs. 1 KDSG hat jede Person Anspruch darauf, dass Personendaten, die widerrechtlich bearbeitet worden sind, vernichtet oder sonst die Folgen der Widerrechtlichkeit beseitigt werden (vgl. BVR 2009 S. 49 E. 5.4). Mit Blick auf eine spätere Archivierung ist deshalb er­for­derlich, dass widerrechtlich bearbeitete Personendaten aus den Daten­beständen von Behörden entfernt werden. Denn Personendaten, deren Bearbeitung von Anfang an gesetzeswidrig und damit widerrechtlich war, sind nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen bzw. ge­stützt auf Art. 24 Abs. 1 KDSG zu vernichten und grundsätzlich keiner Archi­vierung zugänglich (ebenso zum Bundesrecht BVGer A-6067/2008 vom 30.3.2009, E. 5.3 und Martin Winterberger-Yang, in Maurer-Lambrou/Vogt, a.a.O., Art. 21 DSG N. 7; vgl. auch Jan Bangert, in Maurer-Lambrou/Vogt, a.a.O., Art. 25 DSG N. 58 ff.; Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, Art. 21 DSG N. 4). Der Archivierungsvorbehalt von Art. 19 Abs. 4 KDSG bezieht sich deshalb nur auf Personendaten, de­ren Bearbeitung bis anhin rechtmässig war. Die von der ERZ angeführte Literaturstelle (Vernehmlassung ERZ, S. 3), wonach die Archivierung daten­schutzrechtlich der Vernichtung gleichgestellt sei, steht denn auch nicht im Zusammenhang mit widerrechtlich, sondern mit ursprünglich recht­mässig bearbeiteten Daten, die nicht mehr benötigt werden (vgl. Ivo Schwegler, a.a.O., S. 361 N. 90-93). Bevor Datenbestände archiviert bzw. dem Staatsarchiv zur Archivierung angeboten werden, hat die bearbeitende Behörde somit widerrechtlich bearbeitete Personendaten – allenfalls auf Gesuch der betroffenen Person hin – aus ihrem Datenbestand zu ent­fernen. Die so bereinigten und damit rechtmässigen, weil keine widerrecht­lich bearbeiteten Personendaten mehr enthaltenden Datenbestände sind alsdann der Archivierung zugänglich (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 ArchG).

3.4 In der Bearbeitung des Vernichtungs- bzw. Beseitigungsbegehrens des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2013 durch die ERZ liegt wie ge­sehen keine widerrechtliche Datenbearbeitung (vorne E. 2.3). Damit ist Art. 19 KDSG, wonach rechtmässig erhobene und nicht mehr benötigte Daten zu vernichten sind (Abs. 1), soweit sie nicht archiviert werden (Abs. 4), grundsätzlich auch auf Verfahren nach Art. 24 Abs. 1 KDSG an­wendbar. Obschon in diesem Rahmen die Datenbearbeitung durch die ERZ rechtmässig ist, ist sie jedoch zugleich direkte Folge der widerrecht­lichen Datenbearbeitung durch das Verwaltungsgericht und die ERZ. Das Datenschutzgesuchsdossier enthält zusammen mit dem BVR-Urteilsaus­zug von VGE 2010/127 nach wie vor die ursprünglich widerrechtlich be­arbeiten Personendaten des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.5.1 hiernach). Da Art. 24 Abs. 1 KDSG auch einen Anspruch auf Beseitigung der Folgen einer widerrechtlichen Datenbearbeitung einräumt, wirkt sich diese Vor­schrift entgegen der Auffassung der ERZ (vgl. Vernehmlassung ERZ, S. 3) auch auf das datenschutzrechtliche Verfahren aus, ansonsten der Schutz des Beschwerdeführers vor rechtswidriger Datenbearbeitung entscheidend geschwächt würde: Soweit zur Beseitigung der Folgen der widerrechtlichen Datenbearbeitung erforderlich, ist die Aufbewahrung und Archivierung des Datenschutzgesuchsdossiers deshalb eingeschränkt. Die ursprünglich wider­rechtlich bearbeiteten Personendaten des Beschwerdeführers sind deshalb vor der Archivierung aus dem Datenschutzgesuchsdossier 4800.600.800.02/13 zu entfernen.

3.5 Zu bestimmen bleibt, wie die Folgen der widerrechtlichen Daten­bearbeitung konkret zu beseitigen sind.

3.5.1 Die ERZ hat im Datenschutzgesuchsdossier 4800.600.800.02/13 das nicht anonymisierte Urteil 2010/127 durch das anonymisierte Urteils­exemplar BVR 2012 S. 152 ersetzt. Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht, dass damit zwar die widerrechtlich bearbeiteten Daten vernichtet sind, dieses Vorgehen aber nicht geeignet ist, auch die Folgen der wider­rechtlichen Datenbearbeitung zu beseitigen. In der Tat macht die Auf­bewahrung des anonymisierten Urteils zusammen mit dem die Personalien des Beschwerdeführers enthaltenden Gesuch und den übrigen Akten die­ses Verfahrens die Anonymisierung wirkungslos, da aus diesen Dokumen­ten auch bei anonymisiertem Urteil ohne weiteres auf die Identität des Be­schwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 100.2010.127 ge­schlossen werden kann. Hätte das Verwaltungsgericht der ERZ das Urteil 2010/127 nicht in unanonymisierter Form zugestellt und der Be­schwer­deführer deswegen nicht ein Gesuch nach Art. 24 Abs. 1 KDSG bei der ERZ stellen müssen, wäre bei ihr nicht aktenkundig, dass er die An­walts­prüfung vom Winter/Frühling 2010 nicht bestanden hat. Massstab für die wirksame Beseitigung der Folgen der widerrechtlichen Datenbe­arbei­tung muss damit sein, ob – nach Umsetzung der anzuordnen­den Mass­nahmen – in den Datenbeständen der ERZ wiederum nicht mehr fest­stellbar ist, dass der Beschwerdeführer die Anwaltsprüfungen nicht be­standen hat.

3.5.2 Anders als der Beschwerdeführer meint, erfordert die Beseitigung der Folgen der widerrechtlichen Datenbearbeitung aber nicht, dass bei der ERZ keinerlei Akten mehr über das Datenschutzverfahren bestehen. Ange­zeigt sind folgende Massnahmen, welche nach Rechtskraft dieses Urteils umzusetzen sind:

Das Datenschutzgesuchsdossier 4800.600.800.02/13 (rosarotes Dos­sier) ist vom Verwaltungsgericht samt Inhalt zu vernichten. Die ERZ hat an dessen Stelle ein neues, anonym gehaltenes Dossier 4800.600.800.02/13 (ohne Name und Adresse des Beschwerdeführers) anzulegen, welches einzig eine anonymisierte Fassung des vorliegen­den Urteils 2013/156 enthält (die Anonymisierung erfolgt durch das Ver­waltungsgericht). Das nicht anonymisiert eröffnete Urteil 2013/156 (so­wie allfällige Kopien davon) hat die ERZ zu vernichten.

Alleweiteren bei der ERZ gegebenenfalls noch elektronisch, in Papier­form oder anderweitig vorhandenen Daten, die eine Identifizierung des Be­schwerdeführers im Zusammenhang mit den verwaltungsgericht­lichen Verfahren 100.2010.127 und 100.2013.156 sowie dem daten­schutzrechtlichen Verfahren 4800.600.800.02/13 der ERZ zulassen, sind zu vernichten.

3.6 Die vorgezeichnete Lösung ist ohne grossen Aufwand umsetzbar und beugt Anonymisierungsfehlern vor. Sie trägt dem Vernichtungs- und Beseitigungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 24 Abs. 1 KDSG Rechnung, ist er doch im Aktenbestand oder Archivgut der ERZ nicht mehr als Anwaltsprüfungskandidat bzw. als Be­schwerdeführer im ver­wal­tungs­gerichtlichen Verfahren 100.2010.127 sowie als Gesuch­steller/Be­schwerdeführer im datenschutzrechtlichen Verfahren 4800.600.800.02/13 der ERZ bzw. 100.2013.156 des Verwaltungsgerichts erkennbar. Er ist daten­schutzrechtlich somit in der gleichen Lage, wie wenn die wider­rechtliche Datenbearbeitung nie stattgefunden hätte. Zugleich ist die Nach­voll­ziehbarkeit des Handelns der ERZ gegen innen (für die eige­nen Mitarbeitenden) und gegen aussen sichergestellt. Anders als die ERZ vor­bringt, gebietet die Sicherstellung des Rechtsschutzes (Anspruch auf recht­liches Gehör) keine weitergehende Aufbewahrung der datenschutz­rechtli­chen Verfahrensakte 4800.600.800.02/13, da diese erst bei Rechts­kraft des vorliegenden Urteils zu vernichten ist (vgl. E. 3.5.2 hiervor). Dass die datenschutzrechtliche Verfahrensakte 4800.600.800.02/13 anderen Siche­rungs- und Beweiszwecken im Sinn von Art. 19 Abs. 3 Bst. a KDSG dient, wird von der ERZ nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

4.

Die Beschwerde ist somit in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Ver­fügung dahin gutzuheissen, dass das Verwaltungsgericht und die ERZ die in E. 3.5.2 hiervor angeordneten Massnahmen zur Beseitigung der Per­sonendaten des Beschwerdeführers aus der datenschutzrechtlichen Ver­fahrensakte 4800.600.800.02/13 der ERZ umgehend nach Eintritt der Rechts­kraft des vorliegenden Urteils umzusetzen haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. vorne E. 1.2.2).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit sei­nen Rechtsbegehren teilweise durch. Weder die teilweise Gegen­standslosigkeit des Verfahrens noch das teilweise Unterliegen des Be­schwerdeführers rechtfertigen eine Kostenausscheidung. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 26 KDSG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 sowie Art. 110 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in teilweiser Aufhebung der Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 2. April 2013 dahin gutgeheissen, dass das Verwaltungsgericht die bestehende Verfahrensakte 4800.600.800.02/13 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur­teils vernichtet und die Erziehungsdirektion des Kantons Bern ange­wiesen wird, im selben Zeitpunkt

eine neue Verfahrensakte 4800.600.800.02/13 in anonymisierter Form (ohne Name und Adresse von A.________) anzulegen, darin nur das ihr vom Verwaltungsgericht in anonymisierter Form zugestellte Ur­teil 2013/156 einzuheften und das nicht anonymisierte Exemplar des Urteils 2013/156 (sowie allfällige Kopien davon) zu vernichten,

alle weiteren bei ihr noch elektronisch, in Papierform oder anderweitig vorhandenen Daten, die eine Identifizierung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den verwaltungsgerichtlichen Verfahren 100.2010.127 und 100.2013.156 sowie dem datenschutzrechtlichen Ver­fahren 4800.600.800.02/13 der Erziehungsdirektion des Kantons Bern zulassen, zu vernichten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Ver­waltungsgerichts abgeschrieben wird.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen (mit einem zusätzlichen anonymisierten Urteilsexemplar):

dem Beschwerdeführer

der Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden*.*

Schlagwörter

data protectionpersonal dataanonymizationdestruction of recordsarchivingunlawful processingadministrative filemootness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claims for destruction of the judgment copies and related data became moot during the appeal

Extrahierter Entscheid

The appeal was dismissed as moot for the requests concerning the judgment copies and related data once ERZ clarified that the copies had been destroyed and no further identifying data remained outside the file/database.

Extrahierte Begründung

The dispositive part and reasoning of the lower decision were unclear, but the respondent's submissions removed the appellant's practical interest in those requests.

Kernrechtsfrage

Whether the data-protection case file 4800.600.800.02/13 and all identifying related data had to be destroyed or anonymized

Extrahierter Entscheid

The file had to be destroyed after the judgment became final, and ERZ had to create a new anonymized file containing only the anonymized appellate judgment; all remaining identifying data relating to the relevant proceedings had to be destroyed.

Extrahierte Begründung

Art. 24(1) KDSG also covers the consequences of unlawful data processing. The lawful handling of the later request file may continue, but the originally unlawful personal data must be removed before any archiving; keeping an anonymized judgment together with identifying documents would negate anonymization.

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