Police ban around Mühleberg nuclear plant: hearing and reasoning defects

100 2013 151Verwaltungsgericht17.02.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

After the anti-nuclear blockade at the Mühleberg nuclear plant, the Cantonal Police issued 26-day stay-away orders against 21 participants. The Administrative Court held that the appeals could be heard despite the absence of a current interest because the issue was one of recurring principle. It found that the police should have heard the appellants before issuing the longer-term orders and should have given a brief case-specific reason in the orders themselves. The formal defects did not make the orders void, and the measures were otherwise lawful and proportionate. The appeal was therefore partially upheld only by way of declaration of procedural defects, with costs and compensation split half-and-half.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 1 lit. b PolG; Art. 21, 52 VRPG, hearing and reasoning requirements for police stay-away orders; a longer-term exclusion order issued after a protest blockade must be preceded by a prior opportunity to be heard and must contain at least a concise case-specific statement of reasons, unless immediate danger still justifies a purely oral emergency intervention. Standardized formulae referring only to unspecified protest activities are insufficient where the measure operates prospectively for a defined period and perimeter. Defects in hearing, reasoning, or incomplete service do not as such lead to nullity; nullity is reserved for particularly grave, obvious defects that jeopardize legal certainty. A temporary stay-away order may nevertheless be proportionate and constitutionally valid where it serves traffic safety and access to a power plant (consid. 2-8).

Gesamter Gesetzestext

100.2013.151U

BUR/SIL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 17. Februar 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Sieber

1. A.________

2. B.________

3. C.________

4. D.________

5. E.________

6. F.________

7. G.________

8. H.________

9. I.________

10. J.________

11. K.________

12. L.________

13. M.________

14. N.________

15. O.________

16. P.________

17. Q.________

18. R.________

19. S.________

20. T.________

21. U.________

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2015, Nr. 100.2013.151U, Seite 1

betreffend polizeiliche Fernhaltung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. April 2013; BD 265/11)

Sachverhalt:

A.

Im Sommer 2011 befand sich das Kernkraftwerk Mühleberg (KKM) auf­grund von Revisions- und Nachrüstungsarbeiten vorübergehend ausser Betrieb und war nicht an das Stromversorgungsnetz angeschlossen. Am 4. September 2011 beteiligten sich rund 80 Personen an einer durch die Aktion «…» organisierten Kundgebung gegen die für Ende September geplante Wiederinbetriebnahme des KKM. Die Teil­nehmerinnen und Teilnehmer blockierten im Gebiet «Chräjeberg» die Strasse oberhalb der Gabelung Fuchsenried/KKM/Wohlensee-Staumauer. Am frühen Nachmittag entfernten sich rund 30 Personen von der Kund­gebung und errichteten auf der Strasse, die über das Stauwehr des Was­serkraftwerks Mühleberg führt, eine zweite Sitzblockade. Die Kantonspoli­zei Bern forderte die an der zweiten Blockade Beteiligten zweimal unter Fristansetzung und Strafandrohung auf, die Blockade zu beenden. Einige Anwesende entfernten sich hierauf von der Sperre. Etwa eine Stunde nach Fristablauf löste die Kantonspolizei die Blockade auf dem Stauwehr auf, indem sie die daran beteiligten 26 Personen wegtrug und auf die Polizei­wache Neufeld verbrachte. Dort händigte sie jeder Person eine Verfügung aus mit folgendem Wortlaut:

«Es ist der obengenannten Person verboten, für die nachfolgend be­stimmte Dauer die unten bezeichneten Gebiete der Gemeinden Müh­leberg, Radelfingen & Wohlen zu betreten. Das Verbot gilt bis Freitag, 30. September 2011, 24:00 Uhr, seit Eröffnung der Verfügung.

Dieses Verbot ist eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Der Art. 292 StGB lautet: [Geset­zestext]

Einer allfälligen Beschwerde wird gestützt auf Art. 68 Abs. 2 und 5 VRPG die aufschiebende Wirkung entzogen.»

Die Verfügungen enthielten zudem je einen Kartenausschnitt mit dem Peri­meter des von der Fernhaltung betroffenen Gebiets.

B.

Gegen diese Verfügungen erhoben A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________ und U.________ am 3. Oktober 2011 gemeinsam Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. April 2013 ab.

C.

Hiergegen haben die Genannten mit gemeinsamer Eingabe vom 2. Mai 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Rechts­begehren:

«Das Urteil der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 02. April 2013 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die ge­gen die Beschwerdeführenden gerichteten „Fernhalteverfügungen mit Perimeter“ der Kantonspolizei Bern vom 03. September 2011 nichtig seien.

Eventuell: Das Urteil der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 02. April 2013 und die gegen die Beschwerdeführenden gerich­teten „Fernhalteverfügungen mit Perimeter“ der Kantonspolizei Bern vom 03. September 2011 seien aufzuheben.

  • unter Kosten und Entschädigungsfolgen -»

Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde. Auf Anfrage des Instruktionsrichters hin hat die Kantons­polizei Bern weitere Unterlagen zu den Akten gegeben.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutz­würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat.

1.2.1 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid besonders betroffen. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse setzt indes grundsätzlich voraus, dass die Be­schwerde führende Person ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat, und dass ein günstiger Entscheid für sie von prakti­schem Nutzen wäre. Trotz Fehlens oder Wegfalls des aktuellen und prakti­schen Interesses ist ausnahmsweise dann auf ein Rechtsmittel einzutreten, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die sich jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer end­gültigen Beurteilung zugeführt werden kann (vgl. BVR 2014 S. 5 E. 1.2.1, 2012 S. 225 E. 3.1 und 3.2 [einleitend] mit zahlreichen Hinweisen). Die Rechtsmittelinstanz beurteilt, unter Ausblendung der zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Falls, allein die streitigen Grundsatzfragen (vgl. BVR 2008 S. 569 E. 3.2; BGE 131 II 670 E. 1.2).

1.2.2 Die Kantonspolizei hat den Beschwerdeführenden mit den auf den 3. September 2011 datierten Verfügungen verboten, sich bis zum 30. Sep­tember 2011 in einem bestimmten Gebiet um das KKM aufzuhalten (vgl. act. 3B, Beilagen 22-39). Dem von den Beschwerdeführenden dage­gen eingereichten Rechtsmittel kam von Gesetzes wegen keine aufschie­bende Wirkung zu und diese wurde auch nicht behördlich beigelegt (vgl. Art. 29 Abs. 3 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 [PolG; BSG 551.1] i.V.m. Art. 68 Abs. 4 und 5 VRPG), sodass die bis Ende September 2011 befristeten Verbote nicht mehr wirksam sind. Entsprechend fehlt es (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) an einem aktuellen Rechtsschutz­interesse der Beschwerdeführenden.

1.2.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 Bst. b PolG – auf diese Bestimmung stützen sich die umstrittenen Verfügungen – stellen sich bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit von Fernhaltungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, wenn vergleichbare Problemstellungen bisher nicht oder nur teilweise zu behandeln waren (vgl. BVR 2014 S. 5 E. 1.2.3, 2012 S. 225 E. 3.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Einerseits werfen die Beschwerdeführenden bisher nicht beantwortete Fragen bezüglich der (formellen) Anforderungen an Fernhalteverfügungen und des rechtlichen Gehörs auf (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.). Andererseits stehen anders als in den bisher vom Verwaltungsgericht beurteilten Fällen (vgl. BVR 2014 S. 5, 2005 S. 97; VGE 22212 vom 14.7.2005 und dazu BGE 132 I 49 [Weg­weisungen/Fernhaltungen im Zusammenhang mit Alkoholkonsum im Stadt­zentrum]; BVR 2009 S. 385 [Wegweisungen/Fernhaltungen im Umfeld von Sportveranstaltungen]) gegenüber Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer politischen Kundgebung verfügte Fernhaltungen zur Diskussion. Solange das KKM in Betrieb ist, kann sich die Frage der Rechtsmässigkeit eines solchen Verbots sodann jederzeit wieder stellen. Auch könnte diese Frage durch das Verwaltungsgericht aufgrund der zeitlich beschränkten Wirkung von Fernhaltungen kaum je rechtzeitig beurteilt werden. Auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist daher zu verzichten. Davon ist zu Recht auch die Vorinstanz ausgegangen.

1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit unter Vorbehalt von E. 1.4 hiernach einzutreten. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.4 Die Beschwerdeführenden beantragen mit Eventualbegehren ne­ben der Aufhebung des Entscheids der POM vom 2. April 2013 auch die Aufhebung der Verfügungen der Kantonspolizei Bern vom 3. September 2011. Da ihrer Beschwerde an die POM voller Devolutiveffekt zugekommen und deren Entscheid an die Stelle der erwähnten Verfügungen getreten ist, ist Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ausschliesslich der Ent­scheid der POM. Sollte sich die Frage der Begründetheit des Eventual­begehrens überhaupt stellen, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügungen beantragt wird (vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4).

2.

2.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz ver­kannt, dass die Kantonspolizei den Anspruch auf rechtliches Gehör mehr­fach verletzt hat. Insbesondere hätten sie keine Gelegenheit gehabt, sich vorgängig zur Fernhaltung zu äussern (Beschwerde, S. 9). – Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich in erster Linie nach dem einschlägigen (kantonalen) Verfahrensrecht (Art. 21 ff. VRPG), subsidiär nach den Min­destgarantien gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persön­lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht bei der Vorbereitung eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift. Das rechtliche Gehör ist in allen Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs­instanzen zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; vgl. für polizeiliche Verfahren auch Markus Mohler, Grundzüge des Polizei­rechts in der Schweiz, 2012, S. 457). Es vermittelt unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1, 2008 S. 97 E. 2.1; BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Einzelnen lässt sich nicht gene­rell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Massgebend ist, dass die betroffene Person ihren Standpunkt wirksam in das Verfahren einbringen kann (vgl. BGer 8C_187/2011 vom 14.9.2011, E. 5.1, 8C_251/2010 vom 29.6.2010, E. 7.3; vgl. auch BVR 2010 S. 157 E. 2.2). Das rechtliche Gehör verpflichtet die Behörde ausserdem, die Vorbringen der in ihrer Rechts­stellung Betroffenen entgegenzunehmen, effektiv zu prüfen und beim Ent­scheid zu berücksichtigen (vgl. BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3). Die Behörde kann auf die Anhörung verzichten, wenn Gefahr im Verzug ist (Art. 21 Abs. 2 Bst. b VRPG). Ist eine Verfügung dringlich, muss das Interesse an der vorgängigen Anhörung zurücktreten. Eine Gefahr, die sofortiges Han­deln gebietet, darf aber nicht leichthin angenommen werden. Es müssen erhebliche Anliegen gefährdet sein (vgl. VGE 2009/64 vom 1.7.2009, E. 4.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 20).

2.2 Die Kantonspolizei brauchte demnach die Beschwerdeführenden nicht vorgängig anzuhören, soweit sie zur Abwehr einer unmittelbaren Ge­fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelte. Darunter fallen vorliegend die Auflösung der Sitzblockade durch Wegtragen der beteiligten Personen, um die vollständige Blockierung der Zufahrt zum KKM aufzu­heben bzw. die Erreichbarkeit des KKM wieder zu gewährleisten (vgl. dazu hinten E. 6.3), und die Verbringung auf die Polizeiwache Neufeld zur Iden­titätsfeststellung und Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens (vgl. dazu Art. 306 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Diesen Mass­nahmen kam zur Herstellung von Sicherheit und Ordnung prioritäre Be­deutung zu. Entsprechend durfte die Kantonspolizei sie vor Ort mündlich anordnen und sofort durchführen, ohne die Betroffenen vorgängig anzuhö­ren. Anders verhält es sich jedoch, wenn wie vorliegend eine längerfristige Fernhaltung umstritten ist (vgl. vorne Bst. A). Eine solche Anordnung wirkt über das Stadium der Bereinigung einer aktuellen Konflikt- und Gefahren­situation hinaus. Sie hat deshalb durch schriftliche und individuell begrün­dete Verfügung zu ergehen. Die Kantonspolizei muss ein ordentliches Ver­waltungsverfahren durchführen und in dessen Verlauf den Betroffenen das rechtliche Gehör gewähren (vgl. BVR 2009 S. 385 E. 5.7 mit Hinweisen).

2.3 Nach dem Ausgeführten muss die Kantonspolizei die Betroffenen anhören, bevor sie die Fernhaltung für die Dauer von knapp einem Monat vom Gebiet des KKM verfügt. Zu prüfen ist, ob sie dieser Pflicht nachge­kommen ist.

2.3.1 Jeder auf die Polizeiwache Neufeld verbrachten Person wurde eine auf den Vortag datierte «Fernhalteverfügung mit Perimeter» über­geben, was sie unterschriftlich auf dem separaten Formular «Fernhalte­verfügung» bestätigten (vgl. exemplarisch act. 3C pag. 20). Auf diesem Formular steht der vorgedruckte Text:

«Ich nehme zur Kenntnis, dass gegen mich eine Fernhalteverfügung erlassen wurde und bestätige den Erhalt der schriftlichen Verfügung mit dem aufgezeichneten Perimeter.

Möchten sie hierzu Stellung nehmen?»

Daraus muss geschlossen werden, dass der Entscheid über die Fernhal­tung gefällt wurde, bevor die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hatten, sich zur Massnahme zu äussern. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hin­weis auf dem Formular, die Fernhaltung sei «mündlich» durch den Ein­satzleiter («…») angeordnet worden. Die Kantonspolizei hat die Betroffenen folglich erst nach Verfügungserlass angehört und dadurch eine Gehörsverletzung begangen. Entsprechend hat auch die Vorinstanz ausgeführt, die Kantonspolizei habe mit ihrem Vorgehen «den Zweck des Gehörsanspruchs verfehlt» (angefochtener Entscheid, S. 7).

2.3.2 Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Gehörsverletzung sei fol­genlos geblieben, weil die Beschwerdeführenden auf das nachträglich ein­geräumte Äusserungsrecht verzichteten hätten (angefochtener Entscheid, S. 7 a.E.). Dem kann nicht gefolgt werden: Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, der Partei eine Äusserungsmöglichkeit einzuräumen (vgl. E. 2.1 hiervor). Es ist Sache der Partei, darüber zu entscheiden, ob sie da­von Gebrauch machen will. Übt sie ihr Äusserungsrecht bewusst nicht aus, verzichtet sie auf ihr Mitwirkungsrecht und kann nicht hinterher eine Ge­hörsverletzung geltend machen (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.1; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Ver­waltungsverfahren des modernen Staates, Diss. 1999, S. 332 ff.). Da die Kantonspolizei den Beschwerdeführenden keine Möglichkeit eingeräumt hat, sich vorgängig zu äussern und den eigenen Standpunkt wirksam in das Verfahren einzubringen (vgl. E. 2.3.1 hiervor), kann diesen nicht ent­gegengehalten werden, sie hätten auf ihr Äusserungsrecht verzichtet.

2.3.3 Hinsichtlich der Gehörsverletzungen in den verwaltungsrechtlichen Fernhalteverfahren ist nicht von Bedeutung, dass die Beschwerdeführen­den in den polizeilichen Ermittlungsverfahren (vgl. E. 2.2 hiervor) Gelegen­heit hatten, sich zu den strafrechtlichen Vorwürfen zu äussern (vgl. Bericht des Gesamteinsatzleiters der Regionalpolizei vom 12.10.2011 [act. 3C pag. 1 ff.], S. 4, sowie exemplarisch act. 3C pag. 15-19 [auch zum Folgen­den]). Abgesehen davon, dass die Einvernahmen in den polizeilichen Er­mittlungsverfahren zeitlich erst im Anschluss an die Aushändigung der Fernhalteverfügungen erfolgten (vgl. exemplarisch act. 3C pag. 17 ff.), sind die beiden Verfahren voneinander unabhängig und verfolgen verschiedene Zwecke (Abklärung strafrechtlicher Vorwürfe bzw. Fernhaltung).

2.3.4 Schliesslich erübrigte sich die Anhörung vor dem Erlass der Fern­halteverfügungen auch nicht aufgrund der konkreten Situation und der Inte­ressenlage der Betroffenen. Zwar haben die Beschwerdeführenden selber den Sachverhalt verwirklicht, der zu ihrer Fernhaltung geführt hat. Ein er­hebliches Interesse an der Anhörung der Beschwerdeführenden besteht aber sowohl mit Blick auf die korrekte Feststellung des Vorgefallenen als auch auf die Funktion des rechtlichen Gehörs als Mitwirkungsrecht. Dies gilt insbesondere bezüglich des künftigen Verhaltens der Beschwerdefüh­renden sowie der Dauer und des Umfangs des auszusprechenden Verbots (anders etwa die Bewertung von Prüfungsleistungen, vgl. BGE 113 Ia 286 E. 2b und c; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 7; Michele Albertini, a.a.O., S. 327 f.; vgl. auch BGE 121 I 225 E. 2b).

2.4 Nach dem Gesagten hat die Kantonspolizei den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden verletzt, indem sie diese vor Erlass der Fern­halteverfügungen nicht angehört hat.

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung der Be­gründungspflicht durch die Kantonspolizei (Beschwerde, S. 8 f. und 9 f.). – Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht der Behörden, eine Verfügung oder einen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss im Allgemeinen so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Umfang und Inhalt der Begründungspflicht können jedoch nicht abstrakt umschrieben werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage zu konkretisieren (vgl. BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3, S. 326 E. 4.1, je mit Hinweisen). Im Zu­sammenhang mit Art. 29 Abs. 1 Bst. b PolG hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass die Behörden gehalten sind, den Wegweisung- bzw. Fernhaltegrund darzulegen. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je intensiver die Wirkungen des polizeilichen Eingriffs für die betroffene Person ausfallen. Besondere Bedeutung kommt einer nachvoll­ziehbaren, auf den konkreten Einzelfall bezogenen Begründung der Ge­fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu. Das Verhalten der einzelnen Personen muss klar bezeichnet werden. Es ist aufzuzeigen, dass sie Teil einer Personenansammlung war und durch welche Verhaltens­weisen oder Handlungen die zu schützenden Polizeigüter durch der An­sammlung zuzurechnende Personen gestört oder gefährdet werden. Die­sen Erfordernissen wird insbesondere mit vorgedruckten und formelhaften Sachverhaltsangaben (Textbausteinen), welche keinen Bezug zum indivi­duellen Verhalten der betroffenen Person enthalten, nicht Genüge getan. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind möglich, soweit die Weg­weisung und (kurzfristige) Fernhaltung der Bereinigung einer akuten Kon­flikt- oder Gefahrensituation dient (vgl. BVR 2009 S. 385 E. 4.4 und 5.7).

3.2 Die Fernhalteverfügungen enthalten je die folgende standardisierte Begründung (vgl. act. 3B pag. 22-39):

«Die obengenannte Person wurde im Zusammenhang mit den unbewil­ligten "…"-Protestaktionen durch die Polizei angehalten und kontrolliert. Durch ihre Anwesenheit in einer Ansammlung und deren Aktivitäten am Anhaltungsort wurde die öffentliche Sicherheit und Ord­nung gefährdet und gestört. Um weitere Störungen und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern, wird gestützt auf Art. 29 ff. des Polizeigesetzes des Kantons Bern (BSG 551.1) und Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) folgendes verfügt:»

Es fragt sich, ob die im Voraus verfasste, formelhafte und sehr knappe Be­gründung den dargelegten Mindestanforderungen genügt. – Die Massnah­men gegen die Beschwerdeführenden wurden aufgrund der vollständigen Blockierung des Zugangs zum KKM verhängt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des «Akt[s] zivilen Ungehorsams» haben die Blockade errichtet und die polizeiliche Intervention in Kauf genommen und provoziert, um auf ihre politischen Ziele aufmerksam zu machen (endgültige Ausserbetrieb­nahme des KKM und Ausstieg aus der Atomenergie; vgl. …). Den Beschwerdeführenden war daher von Anfang an bewusst, in welchem Zusammenhang und aufgrund welchen Verhaltens die Kan­tonspolizei die strittige Massnahme verfügt hat. Unter diesen Umständen sind keine hohen Anforderungen an die Verfügungsbegründung zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss die Polizei aber zu­mindest in wenigen Stichworten mit Bezug auf den Einzelfall ausführen, aufgrund welcher Umstände bzw. aus welchen Gründen sie Fernhaltungen anordnet (vgl. BVR 2009 S. 385 E. 4.4, 5.3 und 5.7; E. 3.1 hiervor). Nicht ausreichend ist eine vorformulierte Begründung, welche – wie hier – auf nicht näher bestimmte Aktivitäten verweist. Dies gilt umso mehr, als eine Fernhaltung aufgrund einer politischen Betätigung in Frage steht und damit nicht nur die persönliche Freiheit, sondern auch die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit betroffen ist (vgl. hinten E. 5). Hinzu kommt, dass ein örtlich recht weitreichendes Betretungsverbot von 26 Tagen aus­gesprochen wurde. Statt eines Verweises auf nicht näher bestimmte Akti­vitäten während der Protestaktion «…», welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet haben sollen, hätte die Kan­tonspolizei daher mit wenigen Stichworten begründen müssen, weshalb die Massnahmen für die festgelegte Dauer angeordnet wird (z.B. Grund der Fernhaltung: Unterbindung Verkehr zum KKM und Gefährdung der Be­triebssicherheit durch Blockade der Zufahrtsstrasse; Dauer der Mass­nahme: Bis zum voraussichtlichen Wiederanschluss des KKM ans Strom­netz Ende September 2011). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei hätten auf der Polizeiwache Neufeld die am Vortag vorbe­reiteten Verfügungen ohne weiteres mit einer Kurzbegründung in Stich­worten ergänzen können.

3.3 Entgegen der Vorinstanz ändert hieran nichts, dass die Gescheh­nisse im Bericht des Gesamteinsatzdienstleiters vom 12. Oktober 2011 und auf­grund der übrigen Akten hinreichend dokumentiert sind (vgl. angefochte­ner Entscheid, S. 10 ff.): Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG muss die Be­gründung grundsätzlich in der Verfügung selbst enthalten sein; gegebe­nenfalls kann auch ein Verweis (z.B. auf ein Sitzungsprotokoll) genügen (vgl. BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1, 2011 S. 220 [VGE 2009/339 vom 23.9.2010] nicht publ. E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5). In gewissen Konstellationen ist es aufgrund der Umstände des Ver­fahrens ausreichend, wenn die Begründung oder zumindest deren wesent­licher Teil nachträglich beigebracht wird (z.B. Begründung von Prüfungs­entscheiden; vgl. BVR 2012 S. 326 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei Fernhaltun­gen muss die Polizei, operiert sie mit vorgedruckten, standardisierten Ver­fügungsformularen, diese Formulare vor der Aushändigung mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Begründung ergänzen. Nur wenn die Umstände dies nicht erlauben, können Begründung und Dokumentation, was namentlich beweismässig entscheidend sein kann, auch im Anschluss an den Polizeieinsatz nachgeliefert werden, sei es in der Form einer schrift­lichen Ergänzung zum ausgehändigten Verfügungsformular oder in der Form eines Polizeirapports (vgl. BVR 2009 S. 385 E. 5, insb. E. 5.7). Vor­liegend stand aber nicht mehr die unmittelbare Gefahrenabwehr in Frage (vgl. vorne E. 2.2). Vielmehr befanden sich die betroffenen Personen be­reits auf der Polizeiwache Neufeld und es ging um die Begründung von Fernhalteverfügungen mit Wirkung für die Zukunft. Die Umstände hätten es daher ohne weiteres zugelassen, die Formulare mit den nötigen Elementen zu ergänzen (vgl. auch hinten E. 8.4).

3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Verletzung der Be­gründungspflicht durch die Kantonspolizei zu Unrecht verneint.

4.

4.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden sind die Fernhaltever­fügungen sodann in weiterer Hinsicht formell fehlerhaft. Zunächst machen sie geltend, es sei unklar, welche Behörde die Fernhalteverfügungen erlas­sen habe (Beschwerde, S. 5 f.). Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Kantonspolizei sei mit Fettschrift hervorgehoben, was zur Identifizierung als verfügende Behörde genüge (angefochtener Entscheid, S. 6). – Eine Ver­fügung muss die Bezeichnung der verfügenden Behörde enthalten. Damit wird für die Betroffenen ersichtlich, welches Gemeinwesen mit ihnen ein Rechtsverhältnis zu regeln beansprucht und welche Behörde das Gemein­wesen vertritt (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. a VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 3; Markus Müller, Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2011, S. 115). Auf den Fernhalteverfügungen ist die verfügende Behörde wie folgt bezeichnet: Oben links steht fettgedruckt «Kantonspolizei», darun­ter folgen mit normaler Schrift die Angaben «Regionalpolizei Bern» und «Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern» (act. 3B pag. 22-39). Anders als die Be­schwerdeführenden meinen, wird durch das Voranstellen der «Kantons­polizei» mit Fettdruck deutlich, welches die für die Verfügung verantwortli­che Behörde ist. Zudem wurden die Beschwerdeführenden von Kräften der Kantonspolizei auf die Polizeiwache Neufeld überstellt und be­fragt (vgl. Bericht des Gesamteinsatzleiters der Regionalpolizei vom 12.10.2011 [act. 3C pag. 1 ff.], S. 4, sowie exemplarisch act. 3C pag. 21-25), weshalb sie auch aus den Umständen schliessen mussten, dass die Verfügungen von der Kantonspolizei erlassen wurden. Die Vorinstanz kam damit zu Recht zum Schluss, die verfügende Behörde sei vorschrifts­ge­mäss be­zeichnet.

4.2 Die Beschwerdeführenden halten dafür, die Adressatin bzw. der Adressat der jeweiligen Verfügung sei zu wenig genau bezeichnet (Be­schwerde, S. 8). – In Verfügungen und Entscheiden sind die Adressatinnen und Adressaten zu bezeichnen, mit denen ein Rechtsverhältnis geregelt wird (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. e VRPG). Falsche Schreibweisen von Namen, falsche Adressangaben oder das Nennen eines Pseudonyms schaden nicht, sofern die angesprochenen Personen individualisierbar sind und auf­grund der Umstände erkennen müssen, dass sie angesprochen sind. Nur wenn die Anschriften so lücken- oder fehlerhaft sind, dass diese Anforde­rungen nicht erfüllt sind, ist der Verwaltungsakt gegenüber den nicht genü­gend bezeichneten Personen ungültig (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 17; vgl. auch VGE 21285 vom 18.2.2002, E. 4d). Die Ad­ressatin oder der Adressat ist auf der jeweiligen Fernhalteverfügung mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum bezeichnet (vgl. act. 3B pag. 22-39). Die betroffenen Personen sind damit hinreichend individualisiert. Zudem wurden ihnen die Verfügungen persönlich ausgehändigt (vgl. auch E. 2.3.1 hiervor). Die Beschwerdeführenden konnten daher ohne weiteres erken­nen, dass die Kantonspolizei ein Rechtsverhältnis mit ihnen regelte. Wes­halb die Verfügungen aus diesem Grund fehlerhaft sein sollen, ist nicht ersichtlich.

4.3 Die Beschwerdeführenden beanstanden, die Fernhalteverfügun­gen seien nicht korrekt datiert und unterzeichnet (vgl. Beschwerde, S. 6 f. und 8).

4.3.1 Es trifft zu, dass eine Verfügung unter anderem das Datum und die Unterschrift enthalten muss (Art. 52 Abs. 1 Bst. f und g VRPG). Nach dem auch für das VRPG massgebenden allgemeinen materiellen Verfügungs­begriff sind Verfügungen im Wesentlichen behördliche Einzelfallanordnun­gen, die sich auf öffentliches Recht (des Kantons) stützen und Rechts­wirkungen erzeugen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). In welche äussere Form eine Anordnung gekleidet ist und wie sie bezeich­net wird, spielt für ihre Qualifikation als Verfügung keine Rolle. Auch ein in Briefform gefasstes Schreiben kann eine Verfügung darstellen. Unerheblich für die Qualifikation als Verfügung ist ferner, ob eine schriftliche behördliche Äusserung alle Elemente gemäss Art. 52 Abs. 1 VRPG enthält oder ob einzelne davon fehlen. Die Verfügungsform ist mithin vom Verfügungs­begriff zu trennen (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 423 E. 2.2, 2011 S. 564 E. 2.3.1, 2010 S. 557 E. 2.2, 2009 S. 458 E. 3.3). – Es ist unbestritten, dass die Kantonspolizei mit den Fernhaltungen Verfügungen im materiellen Sinn getroffen hat. Zu diesem Zweck hat sie den Beschwerdeführenden einer­seits je eine «Fernhalteverfügung mit Perimeter» ausgehändigt. Anderer­seits hat sie mit dem Formular «Fernhalteverfügung» «alle „fehlenden“ An­gaben für eine Fernhalteverfügung erfasst» (Bericht des Gesamteinsatz­leiters der Regionalpolizei vom 12.10.2011 [act. 3C pag. 1 ff.], S. 4). Die angeordneten Fernhaltungen sind damit mit den «Fernhalteverfügungen mit Perimeter» in Verbindung mit den Formularen «Fernhalteverfügung» schriftlich festgehalten worden. Die beiden Dokumente sind somit Be­standteile der gleichen verfügungsmässigen Anordnung.

4.3.2 Auf den Formularen «Fernhalteverfügung» ist handschriftlich ver­merkt, dass diese am 4. September 2011 eröffnet und den betroffenen Per­sonen ausgehändigt worden sind (vgl. exemplarisch act. 3C, pag. 20). Damit sind die Verfügungen mit einem korrekten Datum versehen. Zusätz­lich ist sowohl auf dem Formular «Fernhalteverfügung» als auch auf dem Schrift­stück «Fernhalteverfügungen mit Perimeter» das Datum vom 3. Sep­tember 2011 vorgedruckt. Dieses Datum bezeichnet den Zeitpunkt der Er­stellung der Dokumente am Vortag. Die doppelte Datumsangabe mag zwar un­schön sein. Da die Verfügung aber auch das richtige Datum (4.9.2011) trägt und die Beschwerdeführenden – ihnen wurden die Verfügungen am 4. September 2011 auf dem Polizeiposten persönlich übergeben (vgl. vorne E. 2.3.1) – zudem dass richtige Erlassdatum kannten, fällt dieser Umstand nicht weiter ins Gewicht.

4.3.3 Die Formulare «Fernhalteverfügung» sind je von der zuständigen Mitarbeiterin oder dem zuständigen Mitarbeiter der Polizei unterzeichnet worden (vgl. exemplarisch act. 3C, pag. 20). – Die Kompetenz zum Erlass einer Fernhalteverfügung ist im hier noch massgebenden Dienstbefehl (DBF) 80001 des Kommandanten der Kantonspolizei vom 1. Januar 2011 betreffend Anhaltung, vorläufige Festnahme, polizeilicher Gewahrsam, Wegweisung und Fernhaltung geregelt (zur Massgeblichkeit des DBF vgl. Art. 29 Abs. 1 PolG, Art. 19 Abs. 2 Bst. a der Direktionsverordnung vom 28. Februar 2011 über die Delegation von Befugnissen der Polizei- und Militärdirektion [DelDV POM; BSG 152.221.141.1] sowie Ziff. 11.2 des Reglements der Kantonspolizei «Organisation und Führung der Kantons­polizei Bern», von der POM am 7.7.2006 genehmigt). Demnach können Anhaltungen und Wegweisungen durch die Polizistinnen und Polizisten in eigener Verantwortung durchgeführt werden. Alle Fälle von vorläufiger Festnahme und polizeilichem Gewahrsam sind – wenn sie länger als drei Stunden dauern – durch den örtlich zuständigen Linienvorgesetzten der Kaderstufe 2 oder bei dessen Abwesenheit durch die entsprechende Stell­vertretung zu genehmigen. Für Fernhaltungen geltend die gleichen Zustän­digkeiten (Ziff. 7.1 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4; die gleiche Regelung ent­hält im Übrigen der heute geltende Dienstbefehl vom 1.7.2013). Die Fern­halteverfügungen sind durch die zuständige Polizistin bzw. den zuständi­gen Polizisten unterzeichnet und den Beschwerdeführenden ausgehändigt worden (vgl. exemplarisch act. 3C pag. 20). Sie sind damit ordnungs­gemäss unterschrieben, zumal an der Genehmigung der Fernhaltungen durch den damals zuständigen Einsatzleiter nicht gezweifelt werden kann (vgl. etwa dessen Bericht vom 12.10.2011 [act. 3C pag. 1], S. 4).

4.3.4 Der Vorwurf, die Verfügungen seien nicht datiert und unterzeich­net, geht damit ins Leere und die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.Indessen ist zu beachten, dass den einzelnen Beschwerde­führenden einzig das Dokument «Fernhalteverfügung mit Perimeter», nicht aber auch das Formular «Fernhalteverfügung» ausgehändigt worden ist (vgl. Bericht des Gesamteinsatzleiters der Regionalpolizei vom 12.10.2011 [act. 3C pag. 1 ff.], S. 4, sowie exemplarisch act. 3C pag. 20). Den Be­schwerdeführenden ist somit nur ein Teil der Fernhalteverfügungen eröffnet worden. Hierin liegt eine unvollständige und damit mangelhafte Eröffnung derselben (vgl. VGE 2013/158 vom 5.12.2013, E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 25). Den Beschwerdeführenden ist daraus aber kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG). Sie waren sich der Tragweite der angeordneten Fernhaltungen bewusst und auch ohne weiteres in der Lage, die Verfügungen rechtzeitig und sachgerecht anzu­fechten. Sie sind somit durch den Fehler nicht irregeführt oder benachteiligt worden.

5.

Die Beschwerdeführenden rufen schliesslich mehrere Grundrechte an, die ihrer Ansicht nach durch die Fernhalteverfügungen verletzt wurden (Be­schwerde, S. 10 ff.). – Die Fernhaltungen ergingen im Anschluss an eine politische Kundgebung gegen die Wiederinbetriebnahme des KKM und dessen Wiederanschluss an das Stromnetz (vgl. vorne Bst. A und E. 3.2). Kundgebungen auf öffentlichem Grund unterstehen der Meinungsäusse­rungs- und Versammlungsfreiheit nach Art. 16 und 22 BV bzw. Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 KV (vgl. auch Art. 10 und 11 der Europäischen Men­schenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Art. 16 BV räumt jeder Person das Recht ein, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Die Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV gewähr­leistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. Zu den Versammlungen gehören unterschiedlichste Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation mit einem weit verstandenen gegen­seitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck. Insoweit sind nicht nur verbale Kundgebungsformen grundrechtlich geschützt, sondern auch andere kommunikative «Inszenierungen», sofern die gewählte Form dazu dient, öffentliche Aufmerksamkeit für den eigenen politischen Stand­punkt zu gewinnen und dadurch am Prozess der öffentlichen Meinungs­bildung teilzuhaben. Die entsprechenden Grundrechte der Kantonsverfas­sung bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention reichen – ge­gebenenfalls unter Ausnahme von Art. 19 Abs. 2 KV (expliziter [bedingter] Anspruch auf Bewilligung der Kundgebung) – nicht über diese Garantien hinaus (vgl. zum Ganzen BVR 2010 S. 209 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 I 256 E. 3, S. 49 E. 5.3, 127 I 164 E. 3; BVR 2005 S. 97 E. 6.5). In­dem die Vorinstanzen den Beschwerdeführenden als Reaktion auf die poli­tisch motivierte Kundgebung vom 4. September 2011 das Betreten eines Gebiets um das KKM befristet verboten und auf diese Weise künftige Kundgebungen an diesem Ort für die Dauer der Fernhaltung verunmöglicht haben, haben sie in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- sowie der Versammlungsfreiheit eingegriffen. Befristete Betretungsverbote wie das hier strittige greifen nach der Rechtsprechung sodann in den Schutz­bereich der persönlichen Freiheit (Bewegungsfreiheit) nach Art. 10 Abs. 2 BV bzw. Art. 12 Abs. 1 KV ein (vgl. BGE 140 I 2 E. 11.1). Die Betroffenen können sich ausserdem auf das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KV sowie das Willkürverbot nach Art. 9 BV bzw. Art. 11 Abs. 1 KV berufen (vgl. BGE 132 I 49 E. 5.4; BVR 2005 S. 97 E. 6.3).

6.

6.1 Freiheitsrechte können nach Massagabe von Art. 36 BV einge­schränkt werden (vgl. BGE 138 II 173 E. 7.1, 132 I 256 E. 4 [einleitend], S. 49 E. 6 [einleitend]; BVR 2005 S. 97 E. 6.6). Demnach bedürfen Ein­schränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage und müs­sen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Abs. 1-3). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Abs. 4; vgl. auch Art. 28 KV). – Die Fern­haltungen stützen sich auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b PolG (vgl. act. 3B, pag. 22-39; Vernehmlassung vom 4.11.2011, S. 2 [Akten POM, pag. 18]). Nach dieser Bestimmung kann die Kantonspolizei Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fern halten, wenn der begründete Ver­dacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zu­zurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören. Die Bestimmung bietet eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen, sofern sie im Einzelfall auf der Stufe der Rechtsanwendung hinreichend konkretisiert wird (vgl. BVR 2014 S. 5 E. 2.2, 2012 S. 225 E. 3.2.1, 2009 S. 385 E. 2.2, 2005 S. 97 E. 7.4; BGE 132 I 49 E. 6). Art. 29 Abs. 1 Bst. b PolG findet auf alle Menschen und damit auch auf die Beschwerdeführenden Anwendung. Die Bestimmung richtet sich nicht an bestimmte Personen oder Personengruppen wie etwa Angehörige der Drogen- oder Alkoholszene oder Fussballfans (vgl. BVR 2009 S. 385 E. 2.2, 2005 S. 97 E. 6.2.4).

6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es sei vorliegend zu keiner Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gekommen, welche die verfügten Fernhaltungen rechtfertige. Die Kundgebung habe an einem Sonntag in einem vom Personenverkehr nicht frequentierten Gebiet statt­gefunden; weder der Werkverkehr des KKM noch der übrige Strassenver­kehr seien gestört worden. Die Zufahrt zum KKM sei stets gewährleistet gewesen und es seien auch keine Passantinnen oder Passanten behindert worden (vgl. Beschwerde, S. 11). Die Vorinstanz führt aus, wegen der Strassenblockaden seien die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer zum Umkehren gezwungen gewesen und das KKM habe nicht mehr er­reicht werden können. Die Fernhaltung der an der Sitzblockade beteiligten Personen sei erforderlich gewesen, um eine Wiederholung der Aktion wäh­rend der Dauer der Wartungsarbeiten im KKM zu verhindern (angefochte­ner Entscheid, S. 14 f.).

6.3 Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte von Art. 29 Abs. 1 Bst. b PolG erhellt, dass Zweck dieser Bestimmung der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist (vgl. BVR 2005 S. 97 E. 4.3 und 8.1). Die öffentliche Ordnung umfasst die sog. Polizeigüter, zu denen na­mentlich der Verkehr auf öffentlichem Grund zählt (vgl. BVR 2010 S. 209 E. 5.1.2; BGE 127 I 164 E. 3b S. 170, 107 Ia 292 E. 3; Moor/Flückiger/Martenet, Droit administratif, Bd. 1, 3. Aufl. 2012, S. 766 ff.; vgl. auch Art. 237 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Vorinstanz geht damit zu Recht von einem durch Art. 29 Abs. 1 Bst. b PolG geschützten öffentlichen Interesse aus, dass der Ver­kehr auf der Gemein­de­strasse ungehindert zirkulieren kann. Ein öffentli­ches Interesse besteht ausserdem am dauernden und ungehinderten Zu­gang zum KKM zur Sicher­stellung des Betriebs (vgl. auch Art. 239 StGB und dazu Gerhard Fiolka, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 239 StGB N. 2 ff.) sowie der Revisions- und Ausbesserungsarbeiten. Zudem müssen die Rettungs- und Einsatzkräfte jederzeit und rasch zum Kraftwerk gelangen können. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Zufahrt zum KKM sei stets gewährleistet gewesen, ist nicht glaubhaft: Sie führen selber aus, dass ein Teil der Demonstrierenden die Sitzkundgebung von der Zufahrtstrasse zum KKM auf die Staumauer beim Wasserkraftwerk verlegt hat (vgl. Beschwer­de, S. 4). Zudem war es das erklärte Ziel der Aktion «…», den Zugang zum KKM zu «versperren» (vgl. …). Es besteht kein Grund, die Angaben der Kantonspolizei, wonach der Zugang zum KKM gänzlich blockiert war (vgl. Bericht vom 12.10.2011 [act. 3C pag. 1 ff.], S. 3), in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig überzeugt die Behauptung der Beschwerdeführenden, es sei zu keinen Störungen des Personenverkehrs gekommen. Das Ziel der Protestaktion, die Zu- und Wegfahrt zum KKM zu verhindern, war zwangsläufig mit Ver­kehrsbeeinträchtigungen verbunden. Die Kantonspolizei musste denn auch den Verkehr in diesem Gebiet umleiten (vgl. Bericht vom 11.10.2011 [act. 3C pag. 1 ff.], S. 7). Fehl geht schliesslich das Argument, der Werk­verkehr sei nicht gestört worden, da die Demonstration an einem Sonntag stattgefunden habe. Die Revisionsarbeiten wurden während den Wochen­enden weitergeführt (vgl. Bericht vom 11.10.2011 [act. 3C pag. 1 ff.], S. 6), weshalb das KKM jederzeit erreichbar sein musste. Mit den angeordneten Fernhaltungen war bezweckt, eine Wiederholung der Aktion und eine er­neute (vollständige) Blockierung der Zufahrt zum KKM zu verhindern. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b PolG und damit ein öffentliches Interesse an den Grundrechtseingriffen bejaht.

6.4 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Fernhaltung.

6.4.1 Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass eine behördli­che Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen (oder privaten) Inte­resse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffe­nen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkungen als zu­mutbar erweist. Notwendig ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 140 I 2 E. 9.2.2; BVR 2013 S. 105 E. 5.1, je mit zahlreichen Hinweisen). – Unbe­strittenermassen sind die angeordneten Betretungsverbote zur Durch­setzung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen geeignet. Die Beschwerdeführenden sind aber der Meinung, die Verbote seien in zeitli­cher, sachlicher und örtlicher Hinsicht nicht notwendig bzw. nicht das mildest mögliche Mittel (vgl. Beschwerde, S. 11 f.). Strittig ist damit die Er­forderlichkeit der angeordneten Massnahme.

6.4.2 Nach Ansicht der Vorinstanz ist allein das Verbot, den Verkehr auf den öffentlichen Strassen zu behindern, als mildere Massnahme nicht in Betracht gekommen. Das Risiko sei zu hoch gewesen, dass die Beschwer­deführenden den planmässigen Fortgang der Revisionsarbeiten im KKM erneut hätten stören können (angefochtener Entscheid, S. 17). Diese Be­urteilung ist nicht zu beanstanden: Es war das erklärte Ziel der «…», die «erneute Inbetriebnahme» des KKM zu verhin­dern (vgl. …). Nach den Vorfällen vom 4. September 2011 konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden die Sitz­blockade wiederholen würden oder eine andere Aktion durchführen könn­ten, um ihr Ziel zu erreichen. Es war daher angezeigt, die Beschwerde­führenden für eine gewisse Zeit vom Gebiet um das KKM fernzuhalten, um die Gefahr einer weiteren Blockierung der Zufahrtsstrassen abzuwenden. Unter den genannten Umständen sind auch blosse Weisungen, bestimmte Handlungen zu unterlassen, kein hinreichendes Mittel. Das gewichtige öf­fentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführenden vom Ge­biet um das KKM überwiegt das Interesse an der Durchführung von weite­ren Aktionen in unmittelbarer Nähe des Kraftwerks. Auch das Interesse der Beschwerdeführenden, das Gebiet um das KKM zu anderen Zwecken (z.B. zur Erholung) betreten zu können, ändert daran nichts. Die von der Fern­haltung Betroffenen machen auch nicht geltend, im Gebiet zu wohnen oder aus beruflichen Gründen darauf angewiesen zu sein, dieses zu betreten.

6.4.3 Die Fernhaltungen waren bis zum Abschluss der Revisionsarbei­ten und der geplanten Wiederinbetriebnahme des KKM Ende September 2011 befristet (vgl. angefochtener Entscheid, S. 16; Bericht vom 11.10.2011 [act. 3C pag. 1 ff.], S. 4). Die Dauer der Fernhaltungen ist auf­grund der Absichtserklärung, den Wiederanschluss des KKM an das Stromnetz zu verhindern und den Protest notfalls tagelang aufrechtzu­erhalten, nicht zu beanstanden (vgl. …). Die Fernhaltung während insgesamt 26 Tagen (4.9.-30.9.2011) ist ohne weiteres auch als «vorüber­gehend» im Sinn von Art. 29 Abs. 1 Bst. b PolG zu betrachten (vgl. BVR 2005 S. 97 E. 9.4; VGE 22212 vom 14.7.2005, E. 4.4). Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf § 34 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Kan­tons Zürich vom 23. April 2007 (PolG; Gesetzessammlung 550.1), wonach «in besonderen Fällen» eine Fernhaltung für höchstens 14 Tage verfügt werden darf, ändert an dieser Beurteilung nichts.

6.4.4 Was den Fernhalteperimeter betrifft, rügen die Beschwerdeführen­den, dieser umfasse ein unnötig grosses Gebiet. Insbesondere sei der Ein­bezug eines Abschnitts der Autobahn A1 in den Perimeter nicht notwendig (vgl. Beschwerde, S. 11 f.). Mit Blick auf den Zweck der angeordneten Fernhaltemassnahmen und die bestehende Gefährdungslage kann man sich fragen, ob es erforderlich war, ein recht weitläufiges Gebiet in den Einwohnergemeinden Mühleberg, Radelfingen und Wohlen in den Verbots­perimeter aufzunehmen; insbesondere die Hinweise der Vorinstanz auf mögliche Störungen des Autobahnverkehrs und der Bauarbeiten auf der Aare vermögen nicht ohne weiteres einzuleuchten (vgl. angefochtener Ent­scheid, S. 16). Allerdings bringen die Beschwerdeführenden nicht vor, dass sie in der Gestaltung ihres Alltags (z.B. Wohn- und Arbeitssituation) durch den Gebietsperimeter überhaupt berührt sind. Was den Hinweis auf Frei­zeitbetätigungen betrifft (vgl. Beschwerde, S. 11 f.), ist darauf hinzuweisen, dass sich in unmittelbarer Nähe der Stadt Bern weitere, ebenso bedeu­tende Naherholungsgebiete befinden. Im Übrigen hätte einem allfälligen begründeten Betretungsbedürfnis von einzelnen Betroffenen mit der Ertei­lung einer Ausnahmeerlaubnis für das Fernhaltegebiet Rechnung getragen und das Verhältnismässigkeitsprinzip auf diese Weise gewahrt werden können (vgl. etwa VGE 2010/225 vom 22.9.2010, E. 3.3 mit weiteren Hin­weisen). Das pauschale Vorbringen, während der Dauer der Fernhaltung habe keine Möglichkeit bestanden, in der unmittelbaren Nähe des KKM zu demonstrieren, ist schliesslich von vornherein unbeachtlich. Wie dargelegt, rechtfertigte die Sitzblockade oder eine allfällige vergleichbare weitere Ak­tion das Einschreiten der Kantonspolizei. Zudem legen die Beschwerde­führenden nicht dar, wie sie durch die zeitlich und örtlich beschränkten Fernhaltungen substanziell in ihrer Meinungsäusserungs- und Versamm­lungsfreiheit eingeschränkt waren. Mangels substanzieller Rügen ist auf diese Aspekte nicht weiter einzugehen.

6.5 Die angeordneten Fernhaltungen erweisen sich nach dem Gesag­ten als erforderlich und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die umstritte­nen Massnahmen den Beschwerdeführenden nicht zumutbar sein sollten. Die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Verkehrs- und Sicherheitsinte­ressen überwiegen die vorgebrachten Interessen der Beschwerdeführer (vgl. E. 6.3 hiervor). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die angeordneten Fernhaltungen als verhältnismässig angesehen hat.

7.

Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich eine Verletzung des Rechts­gleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KV, weil sie «ungeachtet ihrer konkreten Handlungsweisen, ungeachtet ihrer Wohn­orte und ungeachtet der persönlichen Bedeutung eines ungehinderten Zu­gangs zum Gebiet des Perimeters alle mit der genau gleichen Fernhalte­verfügung bedacht» worden seien (Beschwerde, S. 12). Auch in diesem Zusammenhang legen sie nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (vgl. vorne E. 6.4.4). Selbst wenn sie je nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht genau gleich von den Fernhaltungen betroffen waren, vermögen sie keine tatsächlichen Unterschiede (wie z.B. Wohnort oder Arbeitsweg) aufzuzeigen, welche eine differenzierte Anord­nung der Fernhaltungen erfordert hätten. Abgesehen davon dürfen die rechtsanwendenden Behörden im Interesse der Praktikabilität gewisse Typisierungen vornehmen, ohne deswegen gegen das Rechtsgleichheits­gebot zu verstossen (vgl. BVR 2005 S. 97 E. 9.5).

8.

8.1 Die Prüfung der sich stellenden Grundsatzfragen (vgl. vorne E. 1.2.1) hat Folgendes ergeben: Die Fernhalteverfügungen halten in Be­zug auf die damit verbundenen Grundrechtseingriffe und das Rechtsgleich­heitsgebot der Rechtskontrolle stand (vgl. vorne E. 6 und 7). Die Kantons­polizei hätte allerdings die von der Fernhaltung betroffenen Personen vor Erlass der Verfügungen anhören und die Fernhaltungen stichwortartig be­grün­den müs­sen (vgl. E. 2 und 3). Zudem sind die Verfügungen mangelhaft eröffnet worden (vgl. E. 4.3.4).

8.2 Die Beschwerdeführenden verlangen mit ihrem Hauptbegehren, es sei die Nichtigkeit der Fernhalteverfügungen festzustellen. Ob Nichtigkeit vorliegt mit der Folge, dass die Verfügungen zu keinem Zeitpunkt Rechts­wirkungen entfalteten, bestimmt sich im Einzelfall nach der Evidenztheorie: Es muss ein schwerwiegender Rechtsfehler vorliegen, der Fehler muss offenkundig oder zumindest leicht erkennbar sein und die Annahme der Nichtigkeit darf nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen (vgl. BVR 2012 S. 481 E. 2.4, 2009 S. 385 E. 6, je mit Hinweisen). – Von Nichtigkeit kann hier keine Rede sein. Unter den vorliegenden Um­ständen (bewusster Akt des zivilen Ungehorsams, Provozieren des Polizei­einsatzes, vgl. vorne E. 3.2 und 6.2) musste den Verfügungsadressatinnen und -adressaten klar sein, was die hauptsächlichen Gründe für ihre Fern­haltung sind. Die Gehörsverletzung in Form der unterlassenen Anhörung und unzulänglichen Begründung (vorne E. 2 und 3) wiegt daher nicht schwer. Aus dem Eröffnungsfehler (vorne E. 4.3.4) ist dem Beschwerde­führer sodann wie dargelegt kein Rechtsnachteil erwachsen. Nichtigkeit fällt daher auch insoweit ausser Betracht (vgl. BVR 2012 S. 481 E. 2.4; BGE 129 I 361 E. 2.1; BGer 2A.61/2005 vom 22. März 2006, E. 2.2; VGE 2013/80 vom 18.11.2013, E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 59). Das Hauptbegehren erweist sich somit als unbegründet.

8.3 Mit Eventualantrag verlangen die Beschwerdeführenden die Auf­hebung des angefochtenen Entscheids. Aufgrund der festgestellten Mängel (vgl. vorne E. 8.1) kamen die Fernhalteverfügungen rechtsfehlerhaft zu­stande. Die Vorinstanz hat dies verkannt. Die Frage nach der Heilung der Gehörsverletzung, sodass diese folgenlos bleibt (vgl. BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5 mit Hinweisen; BGE 137 I 195 E. 2.3.2), stellt sich nicht: Grund­gedanke der Heilungskonzeption ist es, aus Gründen der Prozessökonomie prozessuale Leerläufe möglichst zu vermeiden und dem Interesse der Parteien an einer raschen Behandlung der Sache Rechnung zu tragen (vgl. Michele Albertini, a.a.O., S. 458 f.; Christoph Bürki, Verwaltungsjustizbezo­gene Legalität und Prozessökonomie, Diss. Bern 2010, S. 105 und 128 f.). Dieser Zweck entfällt, wenn es wie vorliegend an einem aktuellen Rechts­schutzinteresse mangelt (vgl. vorne E. 1.2.2) und eine nachträgliche Kor­rektur der Gehörsverletzung nicht mehr in Frage kommt. Soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.4), wird die Beschwerde daher im Sinn des Eventualantrags teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass die Kantons­polizei Bern die Begründungspflicht sowie das Recht auf Anhörung verletzt und die Verfügungen vom 4. September 2011 fehlerhaft eröffnet hat. So­weit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. – Das Verwaltungs­gericht gelangt zu diesem Schluss, ohne dass weitere Beweismassnahmen nötig wären. Der Antrag auf Durchführung eines Parteiverhörs (vgl. Be­schwerde, S. 3) wird daher abgewiesen.

8.4 Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Organe der Kan­tonspolizei oftmals unter Zeitdruck handeln müssen. Bei den hier umstritte­nen (längerfristigen) Fernhaltungen ging es aber nicht mehr um die Inter­vention in einer akuten Konflikt- und Gefahrensituation (vgl. vorne E. 2.1). Die Anhörung der Beschwerdeführenden vor Erlass der Fernhalteverfü­gungen wäre daher ohne weiteres möglich gewesen und hätte weder das geplante Vorgehen der Kantonspolizei beim KKM noch die eingespielten Verfahrensabläufe auf der Polizeiwache Neufeld, wo die Identitätsfeststel­lungen und die Befragungen durchgeführt wurden, verzögert. Ebenso wäre es problemlos und ohne nennenswerte Verzögerung der Polizeiarbeit mög­lich gewesen, die am Vortag vorbereiteten Verfügungen mit einer individu­ellen Kurzbegründung in Stichworten zu versehen und korrekt zu eröffnen (vgl. vorne E. 3.2 und 4.3.4). Denkbar wäre auch gewesen, die längerfristi­gen Fernhaltungen erst einige Tage nach der Kundgebung zu verfügen und den Beschwerdeführenden zuvor Gelegenheit zu geben, sich mündlich auf dem Polizeiposten zu äussern (vgl. bereits BVR 2009 S. 385 E. 5.7).

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerde­führenden zur Hälfte. In diesem Umfang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG) und hat der Kanton Bern (POM) den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 16. Feb­ruar 2015 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Im Umfang ihres Unter­liegens tragen die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten und haben sie keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG).

9.2 Die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht neu zu ver­legen. Demnach sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten den Be­schwerdeführenden zur Hälfte aufzuerlegen; die restlichen Kosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Der Kanton Bern (Kantonspolizei) hat den Beschwerde­führenden die Parteikosten für dieses Verfahren zur Hälfte zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Be­schwerdeführenden vom 1. Oktober 2012 (Akten POM, pag. 32) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde teilweise gutge­heissen und es wird festgestellt, dass die Kantonspolizei Bern die Be­gründungspflicht sowie das Recht auf Anhörung verletzt und die Verfü­gungen vom 4. September 2011 mangelhaft eröffnet hat. Soweit weiter­gehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdefüh­renden zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'500.--, auferlegt. Die verblei­benden Kosten werden nicht erhoben.

b)Die Kosten des Verfahrens vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerde­führenden zur Hälfte, ausmachend Fr. 600.--, auferlegt. Die verblei­benden Kosten werden nicht erhoben.

3. a) Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat den Beschwerde­führenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Partei­kosten, bestimmt auf Fr. 2'569.85 (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'284.95, zu ersetzen.

b)Der Kanton Bern (Kantonspolizei) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'203.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'601.65, zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

  • den Beschwerdeführenden

  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

  • der Kantonspolizei Bern

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal remained admissible despite the lack of a current practical interest.

Extrahierter Entscheid

The court entered into the appeal under the exception for questions of principle that may repeatedly arise but evade timely review.

Extrahierte Begründung

The stay-away orders had already expired, so the current-interest requirement was missing; however, similar police exclusion orders around political demonstrations could recur and were time-limited, making judicial review otherwise unlikely.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants' right to be heard was violated before the stay-away orders were issued.

Extrahierter Entscheid

Yes. The police should have heard the appellants before issuing the longer-term exclusion orders.

Extrahierte Begründung

Immediate police intervention to end the blockade could be ordered without prior hearing, but the later written stay-away orders were forward-looking administrative measures requiring a proper procedure. The appellants were only heard after the orders had already been made.

Kernrechtsfrage

Whether the police failed to give an adequate reasoned decision.

Extrahierter Entscheid

Yes. The preprinted, generic justification was insufficient for such an intrusive and politically sensitive order.

Extrahierte Begründung

A police exclusion order must state, at least briefly and case-specifically, the grounds for the measure. The forms referred only to unspecified protest activities and did not explain why the order lasted 26 days or covered the defined perimeter.

Kernrechtsfrage

Whether the orders were formally defective as to authority, addressee, date, signature, and service.

Extrahierter Entscheid

The designating of the authority, the identification of the addressees, and the dating/signing were sufficient overall, but service was incomplete because only part of the order package was handed over.

Extrahierte Begründung

The authority was identifiable from the form, the persons were individualized by name and birth date, and the documents were signed/dated. However, not all components of the order were served, which was procedurally defective but caused no legal disadvantage.

Kernrechtsfrage

Whether the stay-away orders unlawfully restricted freedom of expression, assembly, movement, equality, or prohibition of arbitrariness.

Extrahierter Entscheid

No. The measures were based on a sufficient legal basis, pursued public safety and traffic interests, and were proportionate.

Extrahierte Begründung

The blockade endangered public traffic and access to the power plant; a temporary exclusion zone was suitable and necessary to prevent renewed obstruction. The appellants did not show concrete individual circumstances requiring different treatment.

Kernrechtsfrage

Whether the stay-away orders were void rather than merely defective.

Extrahierter Entscheid

No. The defects were not so grave and obvious as to justify nullity.

Extrahierte Begründung

Although hearing, reasoning, and service defects existed, the addressees understood the core reasons for the orders and suffered no prejudice from the service defect; therefore the strict criteria for nullity were not met.

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