Futtersilo not permitted without neighbor consent

100 2013 143Verwaltungsgericht20.01.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The owner of an agricultural parcel built a feed silo without a permit. After the local authority refused a retroactive permit and ordered restoration, the cantonal directorate rejected his administrative appeal. The appellant then argued before the Administrative Court that his right to be heard had been violated because he was not given a deadline to comment on later-submitted documents, and that the neighboring Schwellenkorporation had to consent to the reduced setback under equality principles. The court held that the hearing defect, if any, was cured and that the appellant was expected to react promptly. It further found that written neighbor consent was a mandatory prerequisite for the setback reduction and had been expressly refused. The restoration order was therefore proportionate and the appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV; rechtliches Gehör und Replikrecht im Verwaltungsverfahren; die Zustellung einer Eingabe kann den Gehörsanspruch heilen, wenn der Rechtsmittelinstanz gleiche Kognition zukommt und der Partei eine effektive Möglichkeit zur Stellungnahme verbleibt. Von einem Verzicht auf Replik darf nur ausgegangen werden, wenn nach den Umständen eine sofortige Reaktion erwartet werden durfte; bei bloßer Kenntnisgabe ohne Frist ist auf die konkreten Verhältnisse abzustellen (consid. 2). Art. 36 Abs. 2 GBR; Unterschreitung des reglementarischen und zivilrechtlichen Grenzabstands setzt die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der betroffenen Nachbarschaft voraus. Diese Zustimmung bildet als formelle Bewilligungsvoraussetzung Teil des öffentlichen Baurechts; ihre Erwirkung obliegt der Bauherrschaft, nicht der Behörde (consid. 3). Art. 46 Abs. 2 BauG; Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands bei ungenehmigten Bauten ist bei Interessenabwägung regelmäßig zu bestätigen, namentlich bei klarer Rechtswidrigkeit und fehlender Gutgläubigkeit (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

100.2013.143 U KEP/BII//RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 20. Januar 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häberli und Keller

Gerichtsschreiber Bischof

A.___

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.___ Baupolizeibehörde

Beschwerdegegnerin

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baupolizei; Futtersilo; nachträgliche Baubewilligung und Wieder­herstellung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 25. März 2013; RA Nr. 110/2013/5)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2014, Nr. 100.2013.143U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.___ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone liegen­den Parzelle B.___ Gbbl. Nr. 1___. Nordwestlich grenzt diese an die be­waldete Parzelle B.___ Gbbl. Nr. 2____, welche im Eigentum der Schwellen­korporation C.___ steht. Am 14. Oktober 2011 stellte die Einwohner­gemeinde (EG) B.___ anlässlich einer Begehung der Parzelle Nr. 1___ fest, dass auf dem Grundstück ohne Baubewilligung ein Futtersilo errichtet worden war. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 17. Oktober 2011 for­derte die EG B.___ A.___ auf, bis zum 30. November 2011 das Silo zu entfernen, die Betonplatte zurückzubauen und fachgerecht zu entsorgen sowie den Platz der Umgebung entsprechend zu gestalten. Gleichzeitig wies sie ihn auf die Möglichkeit hin, ein nachträgliches Bau­gesuch einzureichen. Am 8. November 2011 ersuchte A.___ um eine nachträgliche Baubewilligung für die Betonplatte und das Silo. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 verweigerte der Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli die Baubewilligung und wies A.___ unter Androhung der Ersatzvornahme an, innert drei Monaten ab Rechts­kraft der Verfügung die Betonplatte zurückzubauen und fachgerecht zu entsorgen, das Silo zu entfernen sowie den Platz der Umgebung entspre­chend zu gestalten.

B.

Gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters reichte A.___ am 31. Dezember 2012 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 25. März 2013 abwies.

C.

Am 24. April 2013 hat A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der BVE sei aufzuheben und die nachträgliche Baubewilligung für das Futtersilo sei zu erteilen, eventuell seien die Akten an den Regierungsstatthalter zurückzuweisen.

Die EG B.___ verzichtet mit Schreiben vom 28. Mai 2013 auf eine Stel­lungnahme. Die BVE schliesst mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Der Beschwerdeführer hat am vor­instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent­scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und frist­gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

In formeller Hinsicht ist umstritten, ob im vorinstanzlichen Verfahren der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im nachträglichen Baubewilligungsverfahren die Verfügung des Regierungsstatthalters vom 24. September 2012 sowie die ihm mit dieser Verfügung zur Kenntnis ge­gebene Stellungnahme der Gemeinde vom 8. Februar 2012 nicht erhalten, weshalb er sich hierzu nicht habe äussern können. In seiner Beschwerde an die BVE habe er deshalb eine Verletzung seines Anspruchs auf recht­liches Gehör gerügt. Die BVE habe diese anerkannt und ihm die Verfügung des Regierungsstatthalters sowie die Stellungnahme der Gemeinde zuge­stellt. Dabei habe sie ihn zwar auf die Möglichkeit hingewiesen, zu den bei­den Eingaben Stellung nehmen zu können, ihm hierzu aber keine Frist an­gesetzt. Bereits nach zwei Wochen habe sie ihren Entscheid gefällt, ohne seine Stellungnahme abzuwarten. Er sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen. Als juristischer Laie habe er nicht wis­sen können, bis wann eine Stellungnahme einzureichen ist. Die BVE hätte ihm deshalb eine kurze Frist ansetzen oder zumindest nachfragen müssen, ob er sich zur Sache äussern wolle. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie seinen Gehörsanspruch verletzt, weshalb der angefochtene Ent­scheid aufzuheben sei (Beschwerde, Art. 1).

2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht der Parteien eines Gerichtsverfahrens, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies unabhängig davon, ob die Stellungnahmen neue Tatsachen oder Argu­mente enthalten und ob sie den Entscheid des Gerichts tatsächlich zu be­einflussen vermögen (BGE 138 I 484 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 I 98 E. 2.1, wo das Bundesgericht offenlässt, ob Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht auch in Verwaltungsverfahren gewährleistet). Diese Vor­gaben gelten im Kanton Bern gestützt auf Art. 21 ff. VRPG und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) in Verwaltungs- und Ver­waltungsjustizverfahren entsprechend (BVR 2009 S. 328 E. 2.4; VGE 2012/69 vom 28.2.2013, E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

2.3 Die BVE setzt sich in ihrem Entscheid nicht mit der Frage aus­einander, ob im nachträglichen Baubewilligungsverfahren der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Am 8. März 2013 stellte sie dem Beschwerdeführer indes die Verfügung des Regie­rungsstatthalters vom 24. September 2012 und die Stellungnahme der Gemeinde vom 8. Februar 2012 zu. Sie führte dazu aus, der Beschwerde­führer bestreite, die beiden Aktenstücke erhalten zu haben. Diese seien gemäss der in Frage stehenden Verfügung des Regierungsstatthalters mit A-Post versandt worden. Um sicherzustellen, dass dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers Genüge getan werde, stelle sie ihm die Dokumente erneut zu, wobei es ihm freistehe, dazu Stellung zu nehmen (Vorakten BVE [act. 3A], pag. 26 f. Ziff. 1). Die BVE hielt den Nachweis für die Zustellung der erwähnten Dokumente nicht als erbracht (vgl. zur Beweislast bei der Zustellung von uneingeschriebenen Sendungen Art. 44 Abs. 1 und 2 VRPG; BVR 2002 S. 385 E. 3e; BGE 129 I 8 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 41 N. 3 und Art. 44 N. 12). Eine über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügende Rechtsmittelbehörde – wie hier die BVE (vgl. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 BauG; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 49 N. 4) – kann denn auch die durch eine nicht zuge­stellte Parteieingabe verursachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich heilen, indem sie der betroffenen Partei die Eingabe ihrerseits zustellt (eingehend zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2, insb. E. 2.6). – Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass die BVE eine allfällige Gehörsverletzung nicht hätte heilen dürfen, wiegt doch die Verletzung nicht besonders schwer. Auch bringt der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht vor, die Vorinstanz hätte die Heilung des Verfahrensfehlers bei der Kostenliquidation berück­sichti­gen müssen (vgl. BVR 2008 S. 97 E. 4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9 und 16). Ob der Regierungsstatthalter den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt hat, braucht deshalb nicht geprüft zu werden. Umstritten und im Folgenden zu be­urtei­len bleibt, ob die BVE ihrerseits den Gehörsanspruch des Beschwerde­führers verletzt hat, indem sie diesem keine Frist zur Ein­reichung einer Stellungnahme setzte.

2.4 Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es Aufgabe des Gerichts – und nach dem in E. 2.2 Gesagten auch der Ver­waltungsjustizbehörden –, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierzu kann ein zweiter Schriftenwechsel ange­ordnet (vgl. Art. 69 Abs. 3 VRPG für das verwaltungsinterne Beschwerde­verfahren sowie Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 3 VRPG für das verwaltungs­gerichtliche Verfahren) oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellung­nahme angesetzt werden. Schliesslich können Eingaben lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt werden, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stel­lungnahme beantragen. Tut dies eine Partei nicht, darf angenommen wer­den, die Partei hätte auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2 und 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch VGE 2010/40 vom 6.7.2010, E. 4.3.2). Dabei ist der Partei nach der Zustellung der Vernehmlassung eine gewisse Zeit zur Wahrnehmung des Replikrechts zu belassen, bevor der Entscheid gefällt wird. Die Ausübung dieses Rechts darf nicht verhin­dert werden, indem der Entscheid so rasch ergeht, dass eine Stellung­nahme trotz Zustellung einer neuen Eingabe nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann. Von einer rechtsuchenden Person kann insbesondere nicht erwartet werden, dass sie innert weniger Tage reagiert, wenn sie Unterlagen, die von den Verfahrensbeteiligten eingereicht bzw. zu den Akten genommen werden, ohne Frist zur Stellungnahme lediglich zur Kenntnisnahme erhält (BGer 1B_407/2012 vom 21.9.2012, E. 2.2, 2C_794/2008 vom 14.4.2009, E. 3). In einer etwas allgemeineren Formulierung hielt das Bundesgericht fest, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (BGer 6B_629/2010 vom 25.11.2010, E. 3.3.2; vgl. auch BGer 1B_407/2012 vom 21.9.2012, E. 2.2 und 3).

2.5 Die BVE wies den Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Möglich­keit zur Stellungnahme hin (vgl. vorne E. 2.3). Dessen Ansicht, die BVE hätte ihm hierzu zusätzlich eine Frist ansetzen müssen, kann nicht gefolgt werden: Am 26. Februar 2013 hatte die BVE dem Beschwerdeführer die zu seiner Beschwerde eingegangenen Vernehmlassungen und Stellungnah­men zur Kenntnis zugestellt und zudem darauf hingewiesen, dass ihr Ent­scheid voraussichtlich anfangs April 2013 erfolgen werde (Vorakten BVE [act. 3A], pag. 24 f. Ziff. 1 und 2). Im Zeitpunkt der Zustellung der Ver­fügung vom 8. März 2013 war der Schriftenwechsel somit bereits abge­schlossen und es stand lediglich noch der Entscheid der BVE aus, wobei dieser auf Anfang April 2013 – mithin rund drei Wochen nach Erhalt der Verfügung – in Aussicht gestellt wurde. Wie die BVE zutreffend ausführt (Vernehmlassung vom 8.3.2013, act. 3), musste unter diesen Umständen auch dem Beschwerdeführer als juristischem Laien klar sein, dass er eine allfällige Stellungnahme sofort einreichen oder zumindest um Ansetzung einer entsprechenden Frist ersuchen musste. In der Folge fällte die BVE ihren Entscheid am 25. März 2013 und damit etwa zwei Wochen nach Zu­stellung der Verfügung vom 8. März 2013. Der Entscheid erging demnach zwar etwa eine Woche früher als von der BVE angekündigt. Der Be­schwerdeführer macht indes nicht geltend, er habe darauf vertraut, eine Stellungnahme noch bis Anfang April 2013 einreichen zu können. Ein Zu­warten bis zu diesem Zeitpunkt wäre denn auch mit dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben nicht zu vereinbaren gewesen (vgl. hier­zu etwa BGE 132 I 249 E. 6 [Pra 96/2007 Nr. 64]; BGer 9C_594/2011 vom 24.10.2011, E. 2.2), musste doch dem Beschwerdeführer aufgrund der Mitteilung der BVE bewusst sein, dass er rasch reagieren muss und bei längerem Zuwarten seine Stellungnahme nicht mehr berücksichtigt werden kann. Dass die Zeitspanne von zwei Wochen zu kurz bemessen wäre, um eine Stellungnahme einzureichen oder zumindest ein Gesuch hierfür zu stellen, ist nicht ersichtlich: Zunächst betrifft die Stellungnahme der Ge­meinde hauptsächlich den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2012 im Verfahren vor dem Regierungsstatthalter und damit eine Frage, die aufgrund des weiteren Verfahrensverlaufs längst überholt ist (Vorakten Regierungsstatthalter [act. 3B], pag. 12). Die weiteren Aus­führungen decken sich sodann im Wesentlichen mit denjenigen in der dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2013 zugestellten Stellungnahme der Gemeinde vom 24. Januar 2013 zum Verfahren vor der BVE (Vorakten BVE [act. 3A], pag. 18 ff.). Die Verfügung des Regierungsstatthalters vom 24. September 2012 beinhaltete schliesslich die Aufforderung an den Be­schwerdeführer, die Zustimmung der Schwellenkorporation C.___ zum Näherbau einzureichen, wozu dieser bereits am 13. Dezember 2011 aufgefordert worden war (vgl. Vorakten Regierungsstatthalter [act. 3B], pag. 11, sowie pag. 19 Ziff. 2). Bei dieser Sachlage durfte die BVE vom Beschwerdeführer erwarten, dass er sich innerhalb von etwa zwei Wochen zu den ihm zugestellten Aktenstücken äussert oder wenigstens zu erken­nen gibt, dass er eine Stellungnahme einreichen will. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar. Vielmehr ist das Un­tätigbleiben des Beschwerdeführers als Verzicht auf eine Stellungnahme zu deuten. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

3.

In materieller Hinsicht ist umstritten, ob das Futtersilo nachträglich zu be­willigen ist.

3.1 Die BVE hat die nachträgliche Baubewilligung mit der Begründung verweigert, dass das Silo aufgrund seines Abstands von 30 bzw. 70 cm zur im Eigentum der Schwellenkorporation C.___ stehenden Parzelle Nr. 2____ der Zustimmung zum Näherbau bedürfe. Da die Nachbarin nicht zugestimmt habe und sie als private Grundeigentümerin dazu auch nicht verpflichtet sei, könne die Baute nicht bewilligt werden (angefochtener Ent­scheid, E. 2b und 2d). – Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, die Schwellenkorporation sei eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und an die Grundrechte gebunden. In der Vergangenheit habe sie ihren Mit­gliedern ohne weiteres die Zustimmung zum Näherbau erteilt. Er habe als Mitglied der Korporation aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots ebenfalls Anspruch auf Zustimmung (Beschwerde, Art. 2).

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Silo den regle­mentarischen Grenzabstand zur Nachbarparzelle Nr. 2____ verletzt. Die BVE und vor ihr bereits der Regierungsstatthalter haben zur Bestimmung des massgebenden Grenzabstands die Empfehlungen des Amts für Gemein­den und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) zur Behandlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben (Bernische Systema­tische Information Gemeinden [BSIG] Nr. 7/721.0/10.1) herangezogen (an­gefochtener Entscheid, E. 2b; Verfügung vom 3.12.2012, Vorakten Regie­rungsstatthalter [act. 3B], pag. 22). Dies ist nicht zu beanstanden, sehen doch weder die gemeinderechtlichen Bestimmungen zum Grenzabstand (Art. 12 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 34 des Baureglements der EG B.___ vom 22. Mai 2008 [GBR]) noch Art. 12 des Dekrets vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13), das beim Fehlen entspre­chender kommunaler Bestimmungen zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 70 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 BauG; Art. 1 Abs. 2 NBRD; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 7), spezielle Grenzabstandsvorschriften für Silobauten vor (vgl. zur Anwendbarkeit der BSIG Nr. 7/721.0/10.1 bei fehlenden Ab­standsvorschriften Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 11). Auch macht die Gemeinde nicht geltend, für Silobauten eine von den kantonalen Empfeh­lungen abweichende Praxis zu verfolgen (vgl. BSIG Nr. 7/721.0/10.1, Ziff. 1). Gemäss Anhang I Ziff. 13 der Empfehlungen des AGR gilt für Silo­bauten der kleine Grenzabstand gemäss kommunalem Baureglement. Nach Art. 39 Abs. 1 GBR beträgt dieser in der Landwirtschaftszone 3 m. – Wie sich aus den Baugesuchsakten ergibt, beläuft sich die Distanz von der Betonplatte des Silos bis zur Nachbarparzelle Nr. 2____ auf 30 cm (Situati­onsplan 1:500 vom 8.11.2011, Vorakten Regierungsstatthalter [act. 3B], Register 6). Nach Angaben des Beschwerdeführers steht das Silo in einem Abstand von etwa 70 cm zur Nachbarparzelle (Beschwerde vom 31.12.2012, Vorakten BVE [act. 3A], pag. 3). Mit der BVE ist deshalb fest­zuhalten, dass die Baute den reglementarisch zulässigen Grenzabstand zur Nachbarparzelle deutlich unterschreitet (angefochtener Entscheid, E. 2b).

3.3 Ebenfalls unumstritten ist, dass die nachträgliche Baubewilligung für das Silo der Zustimmung der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 2____ bedarf. Gemäss Art. 34 Abs. 7 GBR ist der Grenzbau unter anderem ge­stattet, wenn die Nachbarin oder der Nachbar schriftlich zustimmt. Weiter sieht Art. 36 GBR unter dem Titel «Näherbaurecht» – soweit hier interes­sierend – Folgendes vor:

1Die Unterschreitung des reglementarischen Grenzabstandes bedarf ei­ner Ausnahmebewilligung nach Art. 26, 27, 28 BauG. Dabei darf der privatrechtliche Minimalabstand gemäss Art. 79 ff EGzZGB in der Re­gel nicht unterschritten werden.

2Keine Ausnahmebewilligung ist erforderlich und es ist auch die Unter­schreitung des zivilrechtlichen Grenzabstandes möglich, falls der betroffene Nachbar dem Vorhaben schriftlich zustimmt. Der Eintrag im Grundbuch ist empfohlen.

[…]

Der privatrechtliche minimale Grenzabstand für das Silo beträgt gemäss Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) ebenfalls 3 m. Er darf grundsätzlich auch bei Erteilung einer Ausnahme im Sinn von Art. 26 ff. BauG nicht unterschritten werden (vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 13 Bst. c). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinn von Art. 36 Abs. 1 GBR gegeben sind. Ein Abweichen kommt des­halb lediglich gestützt auf Art. 36 Abs. 2 GBR in Betracht. Demnach ist eine unbeschränkte Unterschreitung der reglementarischen sowie der zivilrecht­lichen Abstandsvorschriften zulässig, sofern die vom Näherbau betroffene Nachbarschaft dem Vorhaben schriftlich zustimmt (vgl. auch Art. 34 Abs. 7 GBR sowie Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 12). Eine solche Zustimmung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Allerdings hat die Eigentümerin der Nachbarparzelle die Zustimmung ausdrücklich verweigert und den Rück­bau des Silos verlangt (Schreiben vom 21.11.2011, Vorakten Regierungs­statthalter [act. 3B], pag. 8; Schreiben vom 11.1.2012, Vorakten BVE [act. 3A], pag. 22).

3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Schwellen­korporation sei gestützt auf den verfassungsmässig verbürgten Gleich­heitssatz (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV) verpflichtet, ihre Zustim­mung zum Näherbau zu geben, ergibt sich Folgendes: Wie der Beschwer­deführer zwar zutreffend ausführt, handelt es sich bei der Schwellenkorpo­ration C.___ um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinn von Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Bst. i des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11). Bei der Wahrnehmung von (öffentlich-rechtlichen) Aufgaben ist sie deshalb grundsätzlich an die Grundrechte gebunden (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV; Art. 27 Abs. 2 KV). Mit Blick auf das Bauvorhaben ist die Korporation indes in erster Linie als private Grundeigentümerin der Nachbarparzelle betroffen, weshalb fraglich ist, ob eine Grundrechts­bindung besteht (verneinend wohl BGer 1C_21/2012 vom 16.5.2012, E. 2.3; eingehend zum Ganzen BGE 129 III 35 E. 5.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 42 N. 1 ff., insb. N. 7). Die Frage kann indes offenbleiben: Zweck des Baubewilligungsver­fahrens ist es, Bauvorhaben vor ihrer Ausführung – im Widerhandlungsfall auch nachträglich (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG) – auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bau- und Planungsrechts und gewissen weiteren Vorschriften zu prüfen (Art. 2 Abs. 1 BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Vorbe­merkungen zu den Art. 32-44 N. 1). Die für die Unterschreitung des regle­mentarischen Grenzabstands notwendige Zustimmung der Nachbarschaft bildet dabei als formelle Voraussetzung für die Baubewilligung gemäss Art. 36 Abs. 2 GBR Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften (vgl. auch BGer 1C_21/2012 vom 16.5.2012, E. 2.3). Die Baubewilligungs­behörden haben demnach zu prüfen, ob dem Baugesuch die schriftliche Zustimmungserklärung beiliegt und ob diese rechtsgenügend, mithin aus­drücklich und unmissverständlich (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 12 mit Hinweis auf BVE 23.8.2002, in BVR 2003 S. 254 E. 2c), abgegeben wurde. Liegt keine solche Willensäusserung vor, ist es nicht an den Baubewilli­gungsbehörden abzuklären, ob die Bauherrschaft eine Zustimmung erwir­ken kann. Vielmehr ist es Sache der Bauherrschaft, eine Zustimmungser­klärung beizubringen.

3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine schriftliche Zustimmung im Sinn von Art. 36 Abs. 2 GBR vorlegen konnte. Die Voraussetzungen für den Näherbau sind somit nicht gegeben, weshalb die BVE die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung zu Recht geschützt hat.

4.

Im Fall des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zu­gleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzu­stellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Wiederherstellung bedeutet eine Eigentumsbeschränkung und ist deshalb nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, ver­hältnismässig ist und nicht Treu und Glauben widerspricht; diese Voraus­setzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit Hinweis u.a. auf BVR 2013 S. 85 E. 5.1). – Die BVE hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, das rechtswidrig erstellte Silo halte den ge­setzlichen Grenzabstand nicht ein und verstosse damit gegen die bau­rechtlichen Vorschriften. Zudem greife es massiv in die nachbarrechtlichen Interessen der Schwellenkorporation C.___ ein (angefochtener Ent­scheid, E. 2c S. 5). Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der bau­rechtlichen Vorschriften sowie das private Interesse der Nachbarschaft am Schutz vor Beeinträchtigungen wegen unzureichender Grenzabstände stellen gewichtige Gründe für eine Wiederherstellung dar (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a sowie Art. 12 N. 8 und Art. 46 N. 9b Bst. d, je mit Hin­weisen). Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nicht um die Bewilli­gungspflicht des Silos wusste und damit hinsichtlich des Baus gutgläubig war, bestehen keine. Zwar hat auch die bösgläubige Bauherrschaft An­spruch auf Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft erwachsenen Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c mit Hin­weisen). Die BVE hat die Anordnung zur Wiederherstellung des recht­mässigen Zustands deshalb zu Recht geschützt.

5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde­führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Partei­kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer

  • der Beschwerdegegnerin

  • der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

  • dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

right to be heardreplikrechtbuilding permitboundary distanceneighbor consentrestoration orderproportionalityagricultural zoneretroactive permitcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's right to be heard was violated in the administrative appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The right to be heard was not violated; any earlier defect was cured and the appellant was expected to react promptly after service of the documents.

Extrahierte Begründung

The appeal authority re-served the missing submissions, expressly invited comments, and the appellant had to understand that he needed to respond immediately or request a deadline. The two-week period was sufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the feed silo could be granted a retroactive building permit despite the insufficient boundary distance.

Extrahierter Entscheid

No retroactive permit could be granted because the required written neighbor consent for reduced boundary distance was missing.

Extrahierte Begründung

The silo clearly failed to respect the applicable boundary distance. Under the municipal building regulations, a reduced distance below the reglementary and civil minimum is allowed only with the neighbor's explicit written consent, which had been refused.

Kernrechtsfrage

Whether the restoration order requiring removal of the silo and concrete slab was lawful and proportionate.

Extrahierter Entscheid

The restoration order was upheld as lawful and proportionate.

Extrahierte Begründung

The illegal structure breached planning rules and seriously affected neighboring interests. No good-faith construction by the appellant was shown, and the public interest in restoring the lawful situation outweighed the disadvantages to him.

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