After-the-fact permit for boat mooring posts in lake denied

100 2013 134Verwaltungsgericht16.12.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The owner of a lakeside parcel challenged the refusal of an after-the-fact permit for six mooring posts installed in the Bielersee and the associated restoration order. The court held that the posts were not protected by vested rights because they constituted an extension, not merely a renewal or alteration, of the existing jetty. An exception under Art. 24 RPG was also refused because the public interest in keeping waters free from private structures prevailed. The restoration order was found proportionate and not time-barred. The appeal was dismissed and court costs were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 11 BauG; Art. 24 RPG; after-the-fact authorization of private structures in waters and restoration order; a separate additional installation in a lake that enlarges an existing jetty is not a mere renewal or alteration but an extension and is therefore not covered by the cantonal vested-rights protection for private works on non-released water surfaces. An exception permit is excluded where overriding public interests in the protection of waters prevail. Restoration measures remain permissible if proportionate, and the five-year limitation of Art. 46 Abs. 3 BauG does not apply to federally governed matters; equality in illegality requires strict conditions and does not arise from a single unlawful approval (consid. 4–7).

Gesamter Gesetzestext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 6. November 2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 1C_43/2015).

100.2013.134U

DAM/KOM/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 16. Dezember 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum und Keller

Gerichtsschreiber Kocher

A._____ AG

handelnd durch die statutarischen Organe

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde Vinelz

handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 42, 3234 Vinelz

Beschwerdegegnerin

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baupolizei; Bootsanbindeplatz; nachträgliche Baubewilligung und Wiederher­stellung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 20. März 2013; RA Nr. 110/2012/44)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2014, Nr. 100.2013.134U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die A._____ AG ist Eigentümerin der Parzelle Vinelz Gbbl. Nr. 1___. Als einer ihrer Rechtsvorgänger stellte B.________ am 19. Februar 1990 ein Baugesuch für das «Ausgraben des bestehenden Hafens (Triebsand)» und «Neuerstellen des schon bestehenden Bootssteges in den gleichen Aus­massen» auf der genannten Parzelle am Bielersee. Am 19. März 1990 for­derte der Kreisoberingenieur III fehlende Angaben zur vorgesehenen Aus­baggerung nach und ordnete am 20. April 1990 an, die bereits begonnenen Ausbaggerungsarbeiten aufgrund der noch nicht erteilten Wasserbau­polizei­bewilligung sofort einzustellen. Gleichentags lieferte B.________ die verlangten Angaben. Am 31. Mai 1990 erteilte der Kreisoberingenieur III die Wasserbaupolizeibewilligung für das «Ausgraben des bestehenden Hafens» und das «Erneuern des bestehenden Bootssteges im gleichen Ausmass (keine Erweiterung oder Veränderung)».

B.

Auf Beanstandungen eines Nachbars hin, wonach B.________ den Hafen anders als bewilligt saniert und grössere Pfähle in den Seegrund einge­rammt habe, verfügte die Einwohnergemeinde (EG) Vinelz am 10. Juli 1996 gegenüber dem damaligen Eigentümer der Parzelle Nr. 1___, C._________, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Entfer­nung der Pfosten längs dem Steg sowie der sechs in den Seegrund ge­rammten Pfähle. Am 6. August 1996 stellte C._________ ein nachträg­liches Baugesuch für das «Erstellen von sechs gerammten Pfählen für das Anbinden von Schiffen». In der Folge war das Verfahren zunächst beim damaligen Regierungsstatthalteramt (RSA) Erlach hängig. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 bestätigte die Genossenschaft D.________ dem RSA den Eigentumswechsel an der Parzelle Nr. 1___ und teilte mit, das Verfahren in der Rechtsstellung ihres Rechtsvorgängers C._________ weiter­führen zu wollen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 verweigerte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Am 15. März 2012 wies der nunmehr mit der Sache befasste Regierungs­statthalter des Verwaltungskreises Seeland das nachträgliche Baugesuch deshalb ab (Bauabschlag) und ordnete gegenüber der A._____ AG, in deren Eigentum sich die Parzelle Nr. 1___ mittlerweile befindet, die Wieder­herstellung des ursprünglichen Zustands an (Entfernen der sechs Pfähle).

C.

Gegen den Gesamtentscheid des RSA Seeland erhob die A._____ AG am 16. April 2012 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Mit Entscheid vom 20. März 2013 wies die BVE das Rechtsmittel ab.

D.

Hiergegen hat die A._____ AG am 22. April 2013 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der BVE sei vollum­fänglich aufzuheben und es sei die (nachträgliche) Baubewilligung für das «Setzen von 6 gerammten Pfählen» zu erteilen. Eventuell sei eine Aus­nahmebewilligung nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) zu erteilen. Subeventuell sei der Bauabschlag zu bestätigen, aber auf die Wieder­herstellung des ursprünglichen Zustands zu verzichten. Zudem seien die rechtshängigen Einsprachen als öffentlich-rechtlich unbegründet abzu­weisen, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die EG Vinelz hat sich am 21. Mai 2013 zur Beschwerde geäussert, aber keinen Antrag gestellt. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2013 hat die BVE die Abweisung des Rechtsmittels beantragt.

Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das AGR am 30. Juli 2013 einen Amtsbericht eingereicht und Fragen im Zusammenhang mit der beantrag­ten Ausnahmebewilligung und verschiedenen planerischen Grundlagen beantwortet. Am 5. September 2013 hat die EG Vinelz zum Amtsbericht Stellung genommen. Die A._____ AG hat sich zum (bisherigen) Beweis­ergebnis geäussert und an ihren Anträgen festgehalten. Die EG Vinelz wie auch die BVE haben auf weitere Ausführungen verzichtet.

Mit Verfügung vom 28. April 2014 hat der Instruktionsrichter den Verfa­hrens­beteiligten sodann Luftbilder vom Gewässerbereich der Parzelle Nr. 1___ aus den Jahren 1951-1998 zugestellt und sie ersucht, sich zur Frage der Besitzstandsgarantie zu äussern und das Gericht mit weiteren einschlägigen Rechtsgrundlagen zu dokumentieren. Die A._____ AG hat sich am 4. Juli 2014 dazu geäussert und ihre Rechtsbegehren bestätigt. Die EG Vinelz hat am 14. Mai 2014 Stellung genommen und weitere Unter­lagen eingereicht. Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 hat die BVE auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Rechtsnachfolgerin des Baugesuchstellers und als zur Wieder­herstellung des rechtmässigen Zustands Verpflichtete ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BauG): Während Hängigkeit des nach­träglichen Baubewilligungsverfahrens hat der Baugesuchsteller die Parzelle Nr. 1___ veräussert. Die neue Eigentümerin hat darauf erklärt, in das Ver­fahren eintreten zu wollen (vgl. vorne Bst. B). Damit hat ein erster Partei­wechsel stattgefunden (Einzelrechtsnachfolge; Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 41 des damals noch anwendbaren Gesetzes vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung [ZPO/BE; GS 1917-1925 S. 103]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 13 N. 12 und 16). Im Rahmen einer Fusion sind später – ebenfalls während Hängigkeit des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens – sämtliche Aktiven und Pas­siven von der damaligen Eigentümerin auf die Beschwerdeführerin über­gegangen (vgl. vorne Bst. B; Eintrag der Beschwerdeführerin im Handels­register). Von Gesetzes wegen hat damit ein zweiter Parteiwechsel statt­gefunden (Gesamtrechtsnachfolge; Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 40 ZPO/BE und Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Um­wandlung und Vermögensübertragung [Fusions­gesetz, FusG; SR 221.301]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 13 N. 12 f.). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grund­sätzlich einzutreten (vgl. aber auch hinten E. 6.2).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, setzt die Baupolizeibehörde der jeweiligen Grundeigentümerin bzw. dem jeweiligen Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu­stands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn die oder der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist gegebenenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewil­ligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. b und c BauG). Bei vollständiger oder teilweiser Bewilligung des Bauvorhabens fällt die Wiederherstellungs­verfügung im entsprechenden Umfang dahin. Im Fall des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwie­weit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist; sie setzt dafür ge­gebenenfalls eine neue Frist (Art. 46 Abs. 2 Bst. d und e BauG). – Im Streit liegt die verweigerte nachträgliche Baubewilligung für die sechs in den See­grund eingelassenen Pfähle sowie deren Entfernung (vgl. vorne Bst. D).

2.2 Die Parzelle Nr. 1___ liegt teilweise im Bielersee. Auf dem Grund­stück befinden sich ein Ferienhaus und ein Steg, welcher vom Ufer rund 20 m in den See hinausragt und über sechs Anbindepfähle verfügt. Nicht Verfahrensgegenstand bilden sechs Bootsanbindeplätze, welche östlich des Stegs liegen und mit dem Ufer der Nachbarparzelle Vinelz Gbbl. Nr. 2___ verbunden sind. Die sechs streitbetroffenen Pfähle befinden sich auf der Ostseite der Stegkonstruktion und haben je einen Durchmesser von rund 40 cm und eine Höhe von rund 3 m (ab Seegrund; vgl. Unterlagen zum nachträglichen Baugesuch, Akten RSA [act. 3B], pag. 131 und 136). Drei der sechs Pfähle wurden direkt neben der Stegkonstruktion einge­rammt mit einem Abstand von rund 7,3 und 7,5 m zueinander, wobei der erste Pfahl am seeseitigen, nördlichen Ende der Stegkonstruktion einge­bracht wurde. Drei Pfähle wurden parallel zu den anderen freistehend in einem Abstand von rund 5,8 m weiter östlich in den Seegrund eingelassen (vgl. Unterlagen zum nachträglichen Baugesuch, Akten RSA [act. 3B], pag. 133). Aufgrund von Luftbildern ist erstellt, dass sich auf Parzelle Nr. 1___ spätestens seit dem Jahr 1958 ein Steg befunden hat (act. 16A2). Ein weiteres Bild aus dem Jahr 1968 zeigt ebenfalls einen Steg (act. 16A3). Die Bilder zeigen zudem jeweils ein Boot, welches am Steg festgemacht ist. Dass zusätzlich zum Steg auch noch freistehende Anbindepfähle vor­handen waren, lässt sich den Aufnahmen entgegen der Ansicht der Be­schwerdeführerin nicht entnehmen. Aus der Position des am Steg befestig­ten Bootes ist jedenfalls nicht darauf zu schliessen (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 4.7.2014, act. 21, S. 2 Ziff. 4). Ein später auf­genommenes Luftbild zeigt denselben Steg, nun jedoch erweitert mit einer rechtwinkligen Badeplattform, welche mittlerweile nicht mehr besteht. Das Bild stammt aus dem Jahr 1976 (act. 16A4). Wann diese bauliche Verände­rung genau vorgenommen wurde, konnte nicht geklärt werden. Die Grund­konstruktion des Stegs ist im Verlauf der Jahre in ihren Ausmassen aber jedenfalls unverändert geblieben (Luftbilder; vgl. auch Geometerplan, act. 21A).

2.3 Die Stegkonstruktion mit den sechs Pfählen ist durch die in den Akten befindlichen Baubewilligungsunterlagen und Aufnahmen hinreichend dokumentiert. Ältere Bausubstanz ist nicht mehr vorhanden, und auch das Einrammen der Pfähle liegt schon mehr als 20 Jahre zurück. Inwiefern ein Augenschein oder ein Parteiverhör mit B.________ – als Eigentümer der Parzelle Nr. 1___ und Bauherr des Bauvorhabens von 1990, in dessen Rah­men die strittigen Pfähle eingerammt wurden – weitere entscheidwesentli­che Erkenntnisse über die tatsächliche Situation um 1990 und früher liefern könnten, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. B.________ hat im Übrigen als einzelunterschrifts­berechtigter Direktor der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, sich in das schriftlich geführte Verfahren einzubringen. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin werden deshalb abgewiesen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 10).

3.

3.1 Für die bauliche Nutzung der Gewässer und ihrer Ufer gilt Art. 11 BauG (Art. 5 Abs. 1 BauG). Das Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (SFG; BSG 704.1) ist auf die bauliche Nutzung eines Gewässers nicht anwendbar (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4./3. Aufl. 2013/2010, Art. 11 N. 14 mit Hinweis auf VGE 17535 vom 26.6.1989, E. 2a; vgl. auch Vortrag der Baudirektion betreffend das BauG, in Tagblatt des Grossen Rates 1984, Beilage 6 [nachfolgend: Vor­trag BauG], Kommentar zu Art. 11, S. 6). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BauG sind in Gewässern – ausserhalb von Gewässerflächen, die im Sinn von Art. 11 Abs. 2 Bst. a BauG freigegeben worden sind – nur standortgebundene Bau­vorhaben zulässig, die im öffentlichen Interesse liegen (BVR 2008 S. 385 E. 3.1.2). Standortgebundene Bauvorhaben im öffentlichen Inte­resse gemäss dieser Bestimmung sind Bauten und Anlagen, die der Erfül­lung wichtiger öffentlicher Auf­gaben dienen und die nach ihrer Art nur im Gewässer oder im geschützten Uferbereich erstellt werden können, wie Strandbäder, Schiffsstationen, Uferwege und -anlagen, Gewässerverbau­ungen, Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft und dergleichen (Art. 16 Abs. 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Schutzvorschriften im Sinn von Art. 17 Abs. 2 RPG (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 11 N. 10). Die nach Art. 11 Abs. 2 Bst. a BauG freigegebenen Gewässerflächen gelten laut Art. 16 Abs. 2 BauV als (weitere) Nutzungszonen im Sinn von Art. 18 RPG; in Gewässern mit Gemeindehoheit werden sie im Zonenplan oder in Über­bauungsplänen der Gemeinden bezeichnet (Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 11 N. 9). Erfüllt ein Bauvorhaben die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Bst. a BauG nicht, wird eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG benötigt (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 11 N. 9 und 10).

3.2 Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist grundsätzlich das Recht massgebend, das im Zeitpunkt der Ausführung des Vorhabens bzw. im Zeitpunkt der Nutzungsänderung anwendbar war. Späteres Recht ist anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist oder wenn die Bauherrschaft das Bewilligungserfordernis in der Absicht missachtet hat, dem späteren strengeren Recht zuvorzukommen (BGE 123 II 248 E. 3a/bb, 104 Ib 301 E. 5c; BVR 2011 S. 107 E. 4.2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 14a mit weiteren Hinweisen). Damit ist im vorliegenden Fall, vorbehält­lich der genannten Ausnahmen, das im Zeitpunkt der Ausführung des Bau­vorhabens im Jahr 1990 geltende Recht anwendbar. Die in E. 3.1 hiervor zitierte Rechtslage entspricht soweit hier interessierend derjenigen von 1990. Seitherige Änderungen betreffen insbesondere den hier nicht mass­gebenden geschützten Uferbereich, welcher mittlerweile durch das Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasser­baugesetz, WBG; BSG 751.11) und die gestützt darauf erlassenen Gemein­devorschriften bestimmt wird (Art. 11 Abs. 3 BauG; vgl. dazu die damals geltenden ursprünglichen Fassungen von Art. 11 BauG [GS 1985 S. 189] und Art. 16 BauV [GS 1985 S. 110]).

3.3 Beim strittigen Bauvorhaben handelt es sich um sechs in den See­grund gerammte Pfähle, welche der Befestigung von Schiffen am bzw. neben dem bestehenden, mit dem Ufer verbundenen Steg dienen. Das Bauvorhaben liegt ausserhalb der Bauzone im Bielersee, jedoch noch inner­halb der Uferparzelle der Beschwerdeführerin und damit unter der Hoheit der Gemeinde (Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 33 N. 1). Unbestrittener­massen liegt es nicht auf einer freigegebenen Gewässerfläche im Sinn von Art. 11 Abs. 2 Bst. a BauG. Es besteht weder eine kantonale noch eine kommunale Nutzungsplanung für diese Fläche; insbesondere umfasst die Uferschutzplanung der Gemeinde ausdrücklich nur das Gebiet bis zur Wasser­linie (Art. 1 der Überbauungsvorschriften zum Uferschutzplan ge­mäss SFG / Teilplan Nr. 2 + 4 vom 19. März 1997 [nachfolgend: ÜV]; vgl. auch Stellungnahme Gemeinde vom 21.5.2013, act. 4). Die sechs Pfähle dienen der Beschwerdeführerin als privater Bootsanbindeplatz. Ein öffentli­ches Interesse an dieser Anbindemöglichkeit für Boote wird von ihr nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar (Art. 11 Abs. 1 BauG). Die Pfähle sind damit als privates Bauvorhaben im Sinn von Art. 11 Abs. 2 BauG anzusehen. Zu klären ist, gestützt auf welche Rechtsgrundlage des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts es gegebenenfalls nachträglich bewilligt werden kann.

4.

Die Beschwerdeführerin stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt, dass ihr Vorhaben in Anwendung der Besitzstandsgarantie zu bewilligen sei.

4.1 Mit Art. 24c RPG hat der Gesetzgeber für bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen eine sogenannte erweiterte Besitzstandsgarantie eingeführt. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um die Grundnorm für erleichterte Ausnahmebewilligungen (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Vorbemerkungen zu Art. 24 ff. N. 14 erstes Lemma, Art. 24c N. 1). Danach können bestimmungsgemäss nutz­bare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonen­konform sind, mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert und teil­weise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 1 und 2 RPG; Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 3 N. 6; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24c N. 2, auch zu der direkt aus dem Gebot von Treu und Glauben und der Eigentumsgarantie abgeleiteten Besitzstandsgarantie gemäss Art. 9 und Art. 26 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Änderung gilt als teil­weise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt; Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig (Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Die Besitz­standsgarantie gemäss Art. 3 BauG gilt für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich nicht bzw. nur ergänzend, soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält (Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 3 N. 6, Art. 11 N. 11).

4.2 Im Jahr 1990, als das streitbetroffene Bauvorhaben ausgeführt wor­den ist, bestand soweit hier interessierend die gleiche Rechtslage wie heute: Zwar war Art. 24c RPG noch nicht geltendes Recht; die Vorschrift wurde erst mit der RPG-Änderung vom 20. März 1998 am 1. September 2000 in Kraft gesetzt und am 23. Dezember 2011 auf den 1. November 2012 in für den vorliegenden Fall nicht entscheidwesentlichem Umfang geändert. Im hier massgebenden Zeitpunkt galt die Vorgängernorm aArt. 24 Abs. 2 RPG. Danach konnte das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzu­bauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar war (aArt. 24 Abs. 2 RPG in der bis zum 31. August 2000 geltenden Fassung [AS 1979 S. 1573, 1578]). Damit die erleichterte Ausnahme­bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zur Anwen­dung kam, war kantonales Ausführungsrecht nötig (vgl. BGE 107 Ib 233 E. 2). Erst mit Art. 24c RPG konnten Änderungen an Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone im Rahmen der Besitzstandsgarantie direkt ge­stützt auf Bundesrecht bewilligt werden. Neu sind bauliche Veränderun­gen nicht mehr an sämtlichen, son­dern nur noch an jenen bestehenden Bauten möglich, die durch eine nach­trägliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind. Mit Bezug auf den Inhalt der zugelassenen Baumöglichkeiten unterscheidet sich Art. 24c RPG jedoch nicht von der Vorgängernorm (BGE 132 II 21 E. 7.1.1, 129 II 396 E. 4.2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 81-83 N. 18; Wald­mann/Hänni, a.a.O., Art. 24c N. 2).

4.3 Art. 24c bzw. aArt. 24 Abs. 2 RPG verlangt die materielle Recht­mässigkeit einer vorbestehenden Baute. Demnach gilt eine Baute dann als rechtmässig erstellt, wenn sie im Zeitpunkt der Erstellung dem damals gel­tenden Recht entsprochen hatte (vgl. BGer 1A.190/2006 vom 11.6.2007, E. 10.3, 1A.214/2002 vom 12.9.2003, in ZBl 2005 S. 152 E. 4.2, 1A.103/2001 vom 5.3.2002, E. 3.3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 3 N. 6 Fn. 1; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24c N. 4 zweites Lemma). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 5 bzw. aArt. 24 Abs. 2 RPG). Die wichtigen An­liegen der Raumplanung werden primär in den Zielen und Grundsätzen der Art. 1 und 3 RPG sowie den diese konkretisierenden bundesrechtlichen sowie kantonalen Normen und Plänen umschrieben. Diese Prüfung erfolgt in Form einer umfassenden Interessenabwägung, die im Wesentlichen derjenigen von Art. 24 Bst. b RPG entspricht (Rudolf Muggli, in Kommentar RPG, 2010, Art. 24c N. 30; Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 81-83 N. 26 mit Hin­weisen). Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht allerdings einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung konkret regelt, ist das Bauvorhaben vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen (BVR 2009 S. 87 E. 3.4 und 3.5, 2006 S. 385 E. 3.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 11 N. 10 sowie Art. 81-83 N. 14; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24c N. 22). Im vorliegenden Fall erweist sich Art. 11 BauG als Schutzvorschrift für den Uferbereich und die Gewässer und insofern als Sondernorm im vorerwähnten Sinn (vgl. vorne E. 3.1; Vortrag BauG, S. 4 Ziff. 3.10.4). Da das streitbetroffene Bauvorhaben weder im öffentlichen Interesse noch auf einer freigegebenen Gewässerfläche liegt, stehen ihm – wie bereits ausge­führt – Art. 11 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. a BauG entgegen (vgl. vorne E. 3.3). Hingegen lässt Art. 11 Abs. 2 Bst. b BauG auf nicht freigegebenen Gewässerflächen private Bauvorhaben zu, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und es sich um eine Erneuerung, einen Umbau oder einen Wiederaufbau handelt. Insoweit entspricht das geltende Recht der ursprünglichen Fassung der Bestimmung, welche bereits im Jahr 1990 galt (GS 1985 S. 189). Eine (massvolle) Erweiterung ist – im Unterschied zu Art. 24c und aArt. 24 Abs. 2 RPG und damit diese Bestimmungen im Ergebnis einschränkend – nicht vorgesehen (Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 11 N. 11); in dieser Hinsicht unterscheidet sich die Vorschrift im Übrigen auch von der (hier nicht anwendbaren; vgl. E. 4.1 hiervor) Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG, welche neben dem Umbau ausdrücklich auch die Er­weiterung zulässt, soweit dadurch die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird (Art. 3 Abs. 2 BauG).

4.4 Die Besitzstandsgarantie kommt folglich nur soweit als Rechts­grundlage für die nachträgliche Baubewilligung in Betracht, als es sich bei den streitbetroffenen Pfählen um eine Erneuerung oder einen Umbau han­delt; nicht gedeckt von der Garantie ist hingegen eine Erweiterung des Stegs (Art. 11 Abs. 2 Bst. b BauG). Ein Wiederaufbau steht nicht zur Dis­kussion und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. auch E. 4.5 hiernach). Das kantonale Recht verwendet die Begriffe «Erneuerung», «Umbau» und «Erweiterung» sowohl in Art. 11 als auch in Art. 3 BauG. Unter «Erneue­rung» ist die Modernisierung im Rahmen der normalen Lebensdauer einer Baute oder Anlage zu verstehen. Nicht darunter fallen Eingriffe in die Sub­stanz und die Grundstruktur der Baute wie z.B. das Herausbrechen tragen­der Wände (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 3 N. 3 mit Hinweisen, allerdings zum Begriff «zeitgemäss erneuern»; zum Begriff im Bundesrecht vgl. auch Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24c N. 10; etwas anders Andreas Baumann, in Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 59 N. 14, der auch eine Veränderung der Bausubstanz ohne wesentliche Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds noch als Erneuerung bezeichnet). Unter dem Begriff «Umbau» werden Vorkehren verstanden, welche dazu dienen, eine bestehende Baute ohne Änderung des Gebäudevolumens zweck­mässiger oder anders zu nutzen, indem das Verhältnis der Innenräume unter sich oder deren Benutzbarkeit verändert wird (BVR 2014 S. 65 E. 5.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 3 N. 3; Christophe Cueni, Die Besitzstands­garantie für baurechtswidrig gewordene Bauten und Anlagen in der Bauzone, in KPG-Bulletin 4/2007 S. 114 ff., 126 f.). Das Bauwerk behält dabei – im Unterschied zu einer Umgestaltung – seine Identität bei, auch wenn es bautechnisch oder äusserlich in erheblicher Weise verändert wird (VGE 2012/101 vom 2.4.2013, E. 5.2; Christophe Cueni, a.a.O., S. 127; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1990, S. 96 f. N. 206; Andreas Baumann, a.a.O., § 59 N. 14). Unter Erweiterung wird demgegenüber die Vergrösserung des bestehenden Bauvolumens und die Ausdehnung der Fläche einer Anlage verstanden (BVR 2009 S. 514 E. 5.2; VGE 22990 vom 28.4.2008, E. 5.5.5; Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 3 N. 3 so­wie Art. 1a N. 16; Christophe Cueni, a.a.O. S. 127). Im Unterschied zu der hier interessierenden Stegkonstruktion mit den sechs in den Seegrund ein­gelassenen Pfählen beziehen sich die vorgenannten Begriffsumschreibun­gen eher auf Bauten im Sinn von Gebäuden. Sie können deshalb nur sinn­gemäss auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden.

4.5 Wie dargelegt, ist der Steg vorbehältlich der rechtwinkligen Bade­plattform seit 1958 im Wesentlichen unverändert geblieben (vgl. vorne E. 2.2). Die damalige Nutzung – sei es als Badesteg oder als Bootsan­bindeplatz – ist auch heute noch gewährleistet. Jedenfalls verfügt auch der heute bestehende Steg über Anbindemöglichkeiten in Form von in die Steg­konstruktion eingebundenen Pfählen (vgl. Akten Gemeinde [act. 3C], beigelegtes rotes Mäppchen, Fotoausdrucke). Mit den im Jahr 1990 ohne Bewilligung ausgeführten Arbeiten sind jedoch sechs freistehende Pfähle hinzugekommen. Es handelt sich dabei um eine unabhängige Konstruktion, welche zwar zur sinnvollen Benützung auf den Steg angewiesen ist, dieser aber umgekehrt nicht auf die sechs Pfähle. Die erwähnten Pfähle sind mit­hin neben dem Steg als eigenständige und zusätzliche Konstruktion ange­bracht worden und bilden weder Teil der Grundkonstruktion des Stegs noch sind sie als (Teil-)Ersatz des vorbestehenden Stegs zu betrachten.

4.6 Mit den Pfählen ist die gesamte Stegkonstruktion zudem in ihren Ausmassen vergrössert worden. Die Pfähle markieren unter anderem die östlichen Eckpunkte der Anlage. Gegenüber der vorbestehenden Konstruk­tion wird damit eine grössere Wasseroberfläche beansprucht (vgl. Akten Gemeinde [act. 3C], beigelegtes rotes Mäppchen, Fotografien und Foto­ausdrucke). Das beigebrachte Schreiben des mit der Ausführung des Vor­habens beauftragten Bauunternehmens vom 17. Juli 1996 vermag in die­sem Zusammenhang nichts anderes zu belegen: Danach handelte es sich bei den baulichen Massnahmen im Jahr 1990 um eine Sanierung, was be­deute, dass die Ausmasse der neuen Steganlage gleichbleibend oder klei­ner seien als diejenigen der vorbestehenden Anlage (Akten RSA [act. 3B], pag. 28). Jedoch bezieht sich dieses Schreiben auf den Steg an sich und nicht auf die eingerammten Pfähle. Gegenüber der Seeverkehrs-Kommis­sion hat der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin zudem selber von einem Ausbau der Steganlage gesprochen (Ergänzung zu Revisionsbegeh­ren vom 7.12.1995, Akten RSA [act. 3B], pag. 115). Schliesslich geht mit den sechs zusätzlichen Pfählen auch eine Erweiterung der Anbinde­möglichkeiten und damit der Nutzungsmöglichkeiten einher.

4.7 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin lassen sich die sechs in den Seegrund eingerammten Pfähle nach dem vorstehend Gesag­ten nicht als eine blosse Erneuerung des Stegs bezeichnen; es liegt auch kein – allenfalls teilweiser – Umbau der vorbestehenden Konstruktion vor. Selbst wenn zutreffen würde, dass die beiden nördlichen Pfähle in der Flucht der früheren rechtwinkligen Badeplattform eingerammt worden sind (vgl. Beschwerde an die BVE vom 16.4.2012, Akten BVE [act. 3A], pag. 5), handelt es sich dabei in erster Linie um eine Anbindevorrichtung für Boote, womit es im Vergleich mit der früheren Badeplattform bereits an der für einen Umbau vorausgesetzten Identität der Baute fehlt. Auszugehen ist vielmehr von einer Erweiterung der vorbestehenden Anlage, welche nach Massgabe von Art. 11 Abs. 2 Bst. b BauG nicht bewilligungsfähig ist. Es erübrigt sich folglich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die An­wendung der Besitzstandsgarantie. So kann bei diesem Ergebnis ins­besondere offenbleiben, ob der vorbestehende Steg und die frühere recht­winklige Badeplattform seinerzeit rechtmässig erstellt worden sind.

5.

Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Auffassung, das Vorhaben könne gestützt auf Art. 24 RPG nachträglich bewilligt werden.

5.1 Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Bst. a) und dem Vorhaben keine überwiegenden Inte­ressen entgegenstehen (Bst. b). Diese Bestimmung hat sich gegenüber ihrer Vorgängernorm, welche im Jahr 1990 in Kraft war, inhaltlich nicht ver­ändert (aArt. 24 Abs. 1 RPG in der bis zum 31. August 2000 geltenden Fas­sung [AS 1979 S. 1573, 1578]).

5.2 Wenn das Vorhaben der Schutzbestimmung von Art. 11 BauG wider­spricht, kommt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 bzw. aArt. 24 Abs. 1 RPG grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. vorne E. 4.3). Sie ist auch im vorliegenden Fall aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen aus­geschlossen: Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Frei­haltung der Gewässer; dieses ist im Kanton Bern in Art. 11 BauG kodifiziert worden und steht der Erweiterung bestehender Bauten und Anlagen in Ge­wässern und im geschützten Uferbereich entgegen (vgl. BVR 2008 S. 385 E. 4.3.2). Für die sechs Pfähle spricht im vorliegenden Fall einzig das pri­vate Interesse der Beschwerdeführerin an einer ausgebauten Bootsanbin­de­vorrichtung. Dieses Interesse ist jedoch insoweit zu relativieren, als sie den Steg wie in der Vergangenheit ohne freistehende Pfähle weiterhin als Bootsanbindeplatz für ein Boot benützen kann; mehr kann auch nicht auf dem Ausnahmeweg von Art. 24 RPG bewilligt werden.

6.

6.1 Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach im Gewässer vor der Nachbarparzelle ein Badesteg problemlos bewilligt worden sei, ändert nichts an dieser Beurteilung. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt unter dem Titel des Rechtsgleichheitsgebots geprüft und befunden, dass der Badesteg im Gewässer vor der Nachbarparzelle zu Unrecht bewilligt wor­den sei. Sie hat einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht verneint (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Dies ist nicht zu beanstanden: Ein Anspruch aus Gleich­behandlung im Unrecht kann ausnahmsweise entstehen, wenn die zu be­urteilenden Sachverhalte iden­tisch oder jedenfalls ähnlich sind, die Be­hörde in ständiger Praxis vom Ge­setz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht ge­setzeskonform entscheiden zu wollen. Schliess­lich dürfen keine gewichti­gen öffentlichen oder privaten Interessen die Anwendung der fraglichen Bestimmung gebieten (BGE 139 II 49 E. 7.1 [Pra 102/2013 Nr. 33], 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 74 E. 4.8.1, 2006 S. 496 E. 5.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Ver­waltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 N. 19). Zunächst ist fraglich, inwieweit die sechs Pfähle und der Badesteg überhaupt vergleichbar sind. Weiter wurde bereits ausgeführt, dass im hier zu beurteilenden Fall überwiegende öffentliche Interessen zur Diskussion stehen, welche der umstrittenen Er­weiterung des Stegs entgegenstehen (vgl. vorne E. 5.2). Im Übrigen be­stehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde Badestege weiterhin auf diese Art bewilligt. Sie räumt selber ein, dass sie bisher Bade­stege gestützt auf Art. 25 ÜV bewilligt habe, diese Praxis nun aber über­denken müsse und diesbezüglich Regelungsbedarf bestehe (vgl. Stellung­nahmen Gemeinde vom 21.5.2013 und 5.9.2013; act. 4 und 10).

6.2 Die Verweigerung der nachträglichen Bau‑ bzw. Ausnahmebewilli­gung für das Einrammen der sechs Pfähle ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Allfällige unerledigte Einsprachen brauchen damit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geprüft zu werden. Ob dem An­trag der Beschwerdeführerin auf deren Abweisung (vgl. vorne Bst. D) – nebst dem Begehren um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung – überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt und ob die unerledigten Ein­sprachen noch Verfahrensthema sind (vgl. dazu BGer 1C_442/2007 vom 21.4.2008, E. 2.4 betreffend VGE 23135 vom 15.11.2007), kann deshalb offenbleiben.

7.

Umstritten ist schliesslich die Wiederherstellung des ursprünglichen bzw. rechtmässigen Zustands.

7.1 Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht ver­letzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 BV; vgl. auch Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewil­ligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; BGE 136 II 359 E. 6, 132 II 21 E. 6; BVR 2013 S. 85 E. 5.1; vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 ff.). Nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechts­widrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG).

7.2 Die BVE hat die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung bejaht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5). Inwiefern sie dabei der Beschwerde­führerin das rechtliche Gehör verweigert haben soll, indem sie sich nicht zum Vorbringen geäussert habe, wonach einem Bauabschlag nicht zwangs­läufig die Wiederherstellung nachfolgen müsse (vgl. Beschwerde, Ziff. III Art. 2, S. 5), ist nicht ersichtlich. Die BVE hat die Wiederher­stellungsvoraussetzungen vielmehr richtigerweise unabhängig vom Ent­scheid über die Bewilligungsfähigkeit geprüft und hinreichend begründet, weshalb eine Wiederherstellung zu erfolgen habe. Der Entscheid der BVE hält auch in den weiteren Punkten einer Überprüfung stand, wie nach­folgend aufzuzeigen ist.

7.3 Eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes wird von der Be­schwer­deführerin nur insoweit geltend gemacht, als sie sich auf die Wieder­herstellungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG beruft. Die Gemeinde hat rund sechs Jahre nach dem Einrammen der Pfähle die Wiederherstellung angeordnet (vgl. vorne Bst. A und B). Die fünfjährige Wiederherstellungs­frist von Art. 46 Abs. 3 BauG gilt jedoch nicht bei bundesrechtlich geregel­ten Sachverhalten (Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 46 N. 11 Bst. b mit Hin­weisen). Zwar handelt es sich bei Art. 11 BauG um eine kantonale Vor­schrift, welche jedoch im vorliegenden Fall eng zusammenhängt mit der bundesrechtlich geregelten Frage der Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 ff. RPG). Art. 46 Abs. 3 BauG dürfte da­her keine Anwendung finden. Weiter sind hier zwingende öffentliche Inte­ressen im Sinn von Art. 46 Abs. 3 BauG betroffen, welche die Wieder­herstellung verlangen (Schutzbestimmungen von Art. 11 BauG; vgl. vorne E. 5.2). Im Übrigen kann – wie bereits die BVE festgehalten hat – die Be­schwerdeführerin auch aus der überlangen Dauer des Baubewilligungs­verfahrens vor dem RSA nichts zu ihren Gunsten ableiten, konnte sie dadurch doch während rund 20 Jahren die unzulässige Bootsanbinde­vorrichtung benutzen.

7.4 Damit steht auch fest, dass die Wiederherstellung in sachlicher und räumlicher Hinsicht als verhältnismässig anzusehen ist. Der Rückbau führt dazu, dass weniger Seefläche benützt wird. Inwiefern dies anders als mit einem Rückbau erreicht werden soll, ist nicht ersichtlich. Die Massnahme ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Der Steg ist auch ohne frei­stehende Pfähle benutzbar und für den Rückbau ist nicht mit besonders hohen Kosten oder Schwierigkeiten zu rechnen.

7.5 Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit kann im vorliegen­den Fall einzig fraglich sein, ob künftiges Recht abgewartet werden müsste (vgl. BGer 1C_187/2011 vom 15.3.2012, in ZBl 2012 S. 610 E. 2.3). Dazu ist Folgendes festzuhalten:

7.5.1 Mit der jüngsten Änderung des WBG wird Art. 11 BauG angepasst. Die Änderung ist am 17. März 2014 beschlossen worden und wird am 1. Januar 2015 in Kraft treten (Tagblatt des Grossen Rates 2014 S. 53 ff., 239 ff. sowie Beilage 3; Unterlagen zum Geschäft Nr. 2012.RRGR.1106, einsehbar unter: http://www.gr.be.ch, Rubriken «Schnellzugriff/Ge­schäfts­suche»; RRB Nr. 1289 vom 29.10.2014). Anstelle einer vollumfäng­lich eigenständigen kantonalen Regelung wird künftig für Bauvorhaben in Gewässern auf die bundesrechtlichen Vorschriften für Bauten und Anlagen im Gewässerraum verwiesen. Die entsprechende Bestimmung des künfti­gen Art. 11 Abs. 3 BauG gilt für sämtliche Bauvorhaben im Gewässer, auch wenn sich der Gewässerraum für stehende Gewässer nur auf das Ufer und nicht auf die Wasserfläche erstreckt (vgl. Art. 41b der Gewässerschutz­verordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). Damit soll eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung von Bauten und Anlagen in Gewässern geschaffen werden (Vortrag des Regierungsrats zur Ände­rung des WBG, in Tagblatt des Grossen Rates 2014, Beilage 3, S. 14). Aus dieser Regelung kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts für sich ab­leiten, da gemäss dem einschlägigen Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV nur standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden dürfen (vgl. dazu Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 11 N. 6) und Art. 41c Abs. 2 GSchV im Rahmen der Besitzstandsgarantie zwar den Unterhalt und einfache Erneuerungsarbeiten zulassen will, nicht aber Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen (vgl. VGE 2012/463 vom 7.7.2014, E. 8.4 [zur Publ. in URP bestimmt] mit Hinweis u.a. auf Nina Massüger Sánchez Sandoval, Bestandesschutz von Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerraums im Kanton Zürich, in PBG aktuell 4/2012 S. 5 ff., 8 sowie 24f.).

7.5.2 Betreffend neue planerische Grundlagen verweist die Beschwerde­führerin auf den «Sachplan Seeverkehr bernische Teile Bieler- und Neuen­burgersee» vom 15. August 2013 (nachfolgend: Sachplan, abrufbar unter: http://www.jgk.be.ch, Rubriken «Raumplanung/Kantonale Raumplanung/Gewässer/Planungsgrundlagen Seeverkehr»; in Kraft seit 1.1.2014 [RRB Nr. 1161 vom 28.8.2013]), welcher den «Richtplan Bootsstationie­rung für die bernischen Teile des Bieler- und Neuenburgersees» vom 22. September 1993 abgelöst hat. Der Sachplan legt seinen Fokus darauf, wichtige Rahmenbedingungen für den Seeverkehr und insbesondere die räumlichen Grundzüge der Bootsstationierung festzulegen (vgl. Sachplan, S. 3 Ziff. 1.3). Gemäss dem Sachplan befindet sich die Parzelle Nr. 1___ der Beschwerdeführerin in einem sog. Konsolidierungsbereich. In diesen Ab­schnitten sind neue Anbindestellen und andere bauliche Massnahmen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber nur ausnahmsweise möglich. Die Um­setzung des Sachplans erfolgt – soweit hier interessierend – durch die Ge­meinden in ihrer Nutzungsplanung (Amtsbericht AGR vom 30.7.2013, act. 8, Ant­wort auf Frage 1.2.a; Sachplan, S. 12 Ziff. 4.1 und 4.2). Dabei be­steht ein gewisser Spielraum bezüglich der Verlagerung einzelner An­binde­stellen, Anpassung bestehender Anlagen zur betrieblichen bzw. tech­ni­schen Optimierung, ausnahmsweisen Realisierung einer geringfügi­gen Anzahl zusätzlicher Anbindestellen an dazu geeigneten Standorten sowie der Realisierung neuer Anbindestellen, für welche bereits eine rechts­kräftige Nutzungsplanung existiert (Sachplan, S. 10 Ziff. 3.2.3 Bst. b, auch zum Folgenden). Die Gemeinden sind aber nur dann zur Planung verpflich­tet, wenn sie den Status quo verändern wollen (Amtsbericht AGR vom 30.7.2013, act. 8, Antwort auf Frage 1.2.c). Das Beweisverfahren vor Ver­wal­tungs­gericht hat ergeben, dass in der nächsten Zeit keine Planung der Gemeinde bevorsteht («Umsetzung frühestens in 3-5 Jahren»; vgl. Stel­lungnahme Gemeinde vom 5.9.2013, act. 10). Selbst wenn die Gemeinde die Planung jetzt an die Hand nehmen sollte, tritt das neue Recht nicht in naher Zukunft in Kraft; es muss deshalb auch nicht abgewartet werden (vgl. BGer 1C_730/2013 vom 4.6.2014, E. 8.3.3, 1C_187/2011 vom 15.3.2012, in ZBl 2012 S. 610 E. 3.4). Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall relativ geringe Investitionen und einfach zu entfernende Pfähle zur Beurtei­lung stehen (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 46 N. 14a mit Hinweis auf VGE 18802 vom 2.3.1993).

7.6 Die angeordnete Wiederherstellungsfrist von drei Monaten ab Rechts­kraft des Entscheids wird von der Beschwerdeführerin nicht bean­standet. Die Frist beginnt ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu laufen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5c).

8.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

dem Bundesamt für Raumentwicklung

dem Bundesamt für Umwelt

und mitzuteilen:

der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern z.H. des Amtes für Gemeinden und Raumordnung

dem Regierungsstatthalteramt Seeland

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the six mooring posts could be retrospectively authorized under the vested-rights doctrine / Art. 24c RPG

Extrahierter Entscheid

No. The posts were not a mere renewal or internal alteration of the existing jetty, but an extension of the prior installation; mass expansion is not covered by the cantonal rule applicable to lake constructions.

Extrahierte Begründung

The posts were a separate, additional structure that enlarged the jetty’s dimensions and water surface use. Art. 11 BauG allows private works in waters only for renewal, alteration or rebuild on non-released water surfaces, not extension.

Kernrechtsfrage

Whether an exception permit under Art. 24 RPG should be granted

Extrahierter Entscheid

No. Overriding public interests in keeping waters free from private structures precluded the exception; the private interest in improved mooring capacity did not suffice.

Extrahierte Begründung

Art. 11 BauG is a protective provision and the public interest in open waters outweighed the applicant’s interest. The jetty remained usable without the free-standing posts.

Kernrechtsfrage

Whether the restoration order for removal of the six posts was lawful and proportionate

Extrahierter Entscheid

Yes. Restoration was justified, proportionate, and not barred by the five-year period, which did not apply in this federally governed context.

Extrahierte Begründung

The removal reduces occupied lake surface, is feasible, and is not excessively burdensome. No protected reliance interest prevented restoration; future planning changes did not need to be awaited.

Kernrechtsfrage

Whether equality in illegality required approval because a neighboring badesteg had allegedly been allowed

Extrahierter Entscheid

No. The allegedly comparable structure had been wrongly approved, and there was no established unlawful constant practice or entitlement to equal treatment in illegality.

Extrahierte Begründung

Equality in illegality is exceptional and requires identical or similar cases, consistent unlawful practice, and no overriding public interests. Those conditions were absent.

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