Business necessity of second vehicle and private-use quota

100 2013 128Verwaltungsgericht05.12.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A heating-service company challenged income-tax add-backs relating to a Nissan Murano used by its managing shareholder. The court held that the vehicle was objectively connected to the business and that the authorities had not shown predominant private use. The company could therefore apply the standard 9.6% private-use quota, while the authorities’ higher add-backs for depreciation, fuel and other costs were unlawful. The appeals against both cantonal/municipal taxes and direct federal tax for 2008 were allowed, the lower decisions were set aside insofar as not final, and the case was remanded for reassessment. The canton was ordered to pay party costs; no court fees were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 58 DBG; Art. 85 StG; private use of a company car and deduction of vehicle costs: business necessity is to be assessed by an objective nexus with the enterprise purpose and not by strict indispensability. If a vehicle serves business purposes, its costs are generally deductible, subject to an allocation for private use. Predominant private use must be established by the tax authority; absent such proof, the published lump-sum private-use method may be applied without a logbook. A logbook is required only where effective-cost allocation is claimed. The taxpayer’s bookkeeping choice cannot be displaced by unsupported assumptions of private use (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

100.2013.128/129U

HAT/BCL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 5. Dezember 2014

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Büchi

A._____ GmbH handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2008 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. März 2013; 100 11 183, 200 11 144)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2014, Nrn. 100.2013.128/ 129U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die A._____ GmbH bezweckt die Installation, den Unterhalt und die Wartung von Heizungsanlagen sowie den Handel mit Waren aller Art. Geschäftsführer und einziger Gesellschafter ist B.________. Am 4. August 2010 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuer­verwaltung) die A._____ GmbH für das Steuerjahr 2008 ge­stützt auf die Ergebnisse einer am 10. Mai 2010 durchgeführten Buch­prüfung. Sie bestimmte den steuerbaren Reingewinn sowohl bei den Kan­tons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 41'164.--. Die Abweichung gegenüber der Erfolgsrechnung der A._____ GmbH in der Höhe von insgesamt Fr. 25'635.-- beruhte im Wesentlichen auf einer Aufrechnung für eine Abschreibung auf dem (neu angeschafften) Fahrzeug Nissan Murano in der Höhe von Fr. 23'326.--. Die dagegen gerichteten Einsprachen wies die Steuerverwaltung ab (Ent­scheide vom 16.2.2011).

B.

Am 17. März 2011 gelangte die A._____ GmbH mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und beantragte, die Einspracheentscheide seien aufzuheben und auf die Aufrechnung in der Höhe von Fr. 23'326.-- sei sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu verzichten. Die Steuerverwaltung beantragte nebst der Abweisung der Rechtsmittel die zusätzliche Aufrechnung von geschäftsmässig nicht begründeten Auslagen für Benzin in der Höhe von Fr. 1'193.70, «übrigen Kosten» von Fr. 4'791.15 sowie Verkehrsbussen von Fr. 330.--. Die StRK wies Rekurs und Be­schwerde am 19. März 2013 ab, nahm die von der Steuerverwaltung be­antragten zusätzlichen Aufrechnungen beim steuerbaren Gewinn vor (sog. reformatio in peius) und wies die Sache zur Neufestsetzung der Steuer­faktoren an die Steuerverwaltung zurück.

C.

Am 19. April 2013 hat die A._____ GmbH Verwaltungs­gerichtsbeschwerden gegen die Entscheide der StRK erhoben mit dem folgenden Rechtsbegehren:

«Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 21. März 2013 sei aufzuheben, und es seien die Kosten für das Zweit­fahrzeug (Nissan) als geschäftsmässig begründet zu anerkennen; dies un­ter Berücksichtigung und Ausscheidung eines Privatanteils gemäss gel­tender Praxis von 9.6% des Kaufpreises des Zweitfahrzeuges. Un­ter Kosten- und Entschädigungsfolge.»

Am 23. April 2013 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Die StRK schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 29. April 2013 auf Abweisung der Beschwerden. Die Steuerverwaltung verzichtet mit Eingabe vom 30. Mai 2013 auf eine Beschwerdeantwort.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll­zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Endentscheid, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rück­weisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (vgl. statt vieler BGE 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren auch BVR 2012 S. 558, nicht publ. E. 1.2 [VGE 2011/324 vom 16.5.2012]). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Ent­scheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der kantonalen Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­wal­tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). – Vorliegend ist die geschäftsmässige Begründetheit von Auf­wendungen umstritten. Da die massgeblichen Normen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Wesentlichen gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidge­nössischer Steuern.

1.3 Die Gutheissung der Beschwerden würde sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundes­steuer zu einer Steuerersparnis von weniger als Fr. 20'000.-- führen, womit die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör­den und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Die Vorinstanz hat nicht nur die Nichtanerkennung der Abschreibungen auf dem Fahrzeug Nissan Murano in der Höhe von Fr. 23'326.-- geschützt, sondern zusätzlich, einem dahingehenden (sinngemässen) Antrag der Steuer­verwaltung folgend (vgl. Eingabe vom 22.1.2013; act. 3A pag. 119, 118, 102 und 71), weitere Aufwendungen für die Fahrzeuge der Beschwer­deführerin als geschäftlich nicht begründet betrachtet und auf den mit der Jahresrechnung 2008 ausgewiesenen (steuerbaren) Gewinn aufgerechnet (vgl. hinten E. 4.2). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die StRK offen­sichtlich übersehen hat, dass sie insoweit selber eine reformatio in peius vornimmt und stattdessen fälschlicherweise davon ausging, eine Ermes­sens­taxation der Steuerverwaltung – auf offensichtliche Unrichtigkeit hin – zu überprüfen (vgl. Art. 174 Abs. 2 und Art. 191 Abs. 3 StG; Art. 130 Abs. 2 und Art. 132 Abs. 3 DBG). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens braucht allerdings nicht näher erörtert zu werden, inwiefern sich dieser Irr­tum der Vorinstanz auf die Beurteilung von Rekurs und Beschwerde ausge­wirkt hat. Weiter ist zu bemerken, dass im Rahmen dieser reformatio in peius unter anderem eine Aufrechnung in der Höhe von Fr. 204.35 vor­genommen wurde, welche Auslagen für die Teilkaskoversicherung des Privatfahrzeugs des Geschäftsführers betrifft. Da die Beschwerdeführerin nur die steuerliche Behandlung des Zweitfahrzeugs rügt und diese Aufrech­nung nicht beanstandet, sind die angefochtenen Entscheide insoweit unan­gefochten in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt bezüglich der Aufrech­nung von Auslagen für Verkehrsbussen des Geschäftsführers in der Höhe von Fr. 330.--, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht angefochten hat (bezüglich derer sich die Vorinstanz allerdings der Vornahme einer refor­matio in peius bewusst war; vgl. angefochtene Entscheide, E. 9).

3.

Streitig und zu prüfen sind nach dem Gesagten die Aufrechnungen wegen verdeckter Gewinnausschüttung bzw. geschäftsmässig nicht begründeter Aufwendungen für Benzinkosten von Fr. 1'193.70, für «übrige Kosten» von Fr. 4'586.80 (Fr. 4'791.15 abzüglich Fr. 204.35) und für die Abschreibung auf dem Fahrzeug Nissan Murano in der Höhe von Fr. 23'326.--.

3.1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (Art. 85 Abs. 1 StG; Art. 57 DBG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. De­zember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kan­tone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Für die Bestimmung des Rein­gewinns von juristischen Personen ist vom Saldo der Erfolgsrechnung un­ter Berücksichtigung des Saldo­vor­trags des Vorjahrs auszugehen (Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG), womit das Prinzip der Mass­geblichkeit der Handels­bilanz ausdrücklich festgeschrieben wird. Es be­sagt, dass Bilanz und Er­folgs­rechnung Ausgangspunkt und Grund­lage der steuerlichen Ge­winner­mittlung bilden, wenn bei ihrer Errichtung nicht gegen zwingende Be­stim­mungen des Handelsrechts verstossen wurde und sofern nicht spe­zielle steuerrechtliche Vorschriften für die Ge­winnermittlung zu beachten sind (zum Ganzen BVR 2008 S. 181 E. 3.1; BGE 133 I 19 E. 6.3; BGer 2C_533/2012 und 2C_534/2012 vom 19.2.2013, E. 3.2.1, 2C_515/2010 vom 13.9.2011, in StE 2011 B 23.41 Nr. 5 E. 2, auch zum Folgenden). Während die Be­wertungsvorschriften des Handelsrechts Höchst­bewertungsvorschriften darstellen, die primär zum Schutz der Gläubiger­schaft verhindern sollen, dass die Ertrags- und Vermögenslage des Unter­nehmens zu günstig ausgewie­sen wird, bezwecken die steuer­rechtlichen Korrekturvorschriften, dass die Ertrags- und Vermögenslage entsprechend dem Grundsatz der Besteue­rung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig­keit gemäss Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht zu ungünstig präsentiert wird. Ausgehend vom handelsrecht­lich korrekt ausge­wiesenen Reingewinn kennt das Steuerrecht deshalb verschiedene Tatbestände, die zu solchen steuerli­chen Erfolgskorrekturen führen. So werden zum ausgewiesenen Gewinn insbesondere alle vor Be­rechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Ge­schäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründe­tem Aufwand verwendet wurden, sowie sämtliche der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge hinzugerechnet (Art. 85 Abs. 2 Bst. b und c StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b und c DBG; vgl. zum Ganzen etwa VGE 2011/395/396 vom 2.9.2013 E. 2.1).

3.2 Der Begriff des geschäftsmässig begründeten bzw. nicht be­gründe­ten Aufwands wird im Gesetz zwar durch eine beispielhafte Aufzählung näher umschrieben, aber nicht abschliessend definiert (vgl. Art. 85 Abs. 2 Bst. b StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG). Es muss deshalb im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände bestimmt werden, ob ein steuerlich abzugsfähi­ger Aufwand vorliegt. Die geschäftsmässige Begrün­detheit einer Aufwen­dung beurteilt sich anhand des unternehmerischen Zwecks. Eine Aufwen­dung ist grundsätzlich dann geschäftsmässig begrün­det, wenn sie mit dem Betrieb und dem mit diesem verfolgten Zweck der Gewinnerzielung in einem kausalen Zusammenhang steht (BGE 138 IV 47, nicht publ. E. 5.3 [6B_453/2011 vom 20.12.2011]; vgl. auch BGE 135 II 86 E. 3.1, 122 IV 25 E. 2c). Nicht Voraussetzung bildet, dass eine Aufwendung tatsächlich erfor­derlich ist. Insbesondere erfolgt eine Aufrechnung nicht schon dann, wenn ungeschickt disponiert wird. Es genügt, dass eine Auf­wendung in einem objektiven Zusammenhang zur Unternehmenstätigkeit steht, wobei die blosse Möglichkeit einer Gewinnerzielung ausreicht (vgl. VGE 2013/20/21 vom 15.5.2014, E. 3.3, 23012/23013 vom 12.6.2008, E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_543/2008 vom 27.3.2009]; Brülisauer/Poltera, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri­schen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 58 DBG N. 47 ff.). Geschäftsmässig nicht begründet sind etwa Aufwendungen, die eine Aktiengesellschaft für den privaten Lebens­auf­wand der Aktionäre erbringt (BGE 138 IV 47, nicht publ. E. 5.3 [6B_453/2011 vom 20.12.2011]; VGE 2013/20/21 vom 15.5.2014, E. 3.3).

3.3 Die Steuerbehörde trägt grundsätzlich die Beweislast für steuerbe­gründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen (vgl. BGE 138 II 57 E. 7.1, 133 II 153 E. 4.3, 121 II 257 E. 4c/aa; BVR 2011 S. 241 E. 4.1, 2009 S. 465 E. 3 Ingress). Zu beachten ist dabei die Mitwirkungspflicht der steuer­pflichtigen Person im System der gemischten Veranlagung (vgl. Art. 164 ff. StG; Art. 123 ff. DBG; Art. 41 ff. StHG). Der aus Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG abgeleitete Grundsatz der Mass­geblichkeit der Handelsbilanz kommt zum Tragen, wenn die steuerpflichtige Person sachliche Gründe bzw. genügende Tatsachen für die geschäfts­mässige Begründetheit eines erfolgswirksam verbuchten Aufwandpostens anführen kann. Wer demgegenüber Zahlungen leistet, die weder buchhalterisch er­fasst noch belegt sind, hat die Folgen einer solchen Beweislosigkeit zu tra­gen, d.h. seine Zahlungen werden als geldwerte Leistungen betrachtet (vgl. zum Ganzen BGer 2C_644/2013 vom 21.10.2013, E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 21866 vom 9.1.2007, in StE 2007 B 72.13.22 Nr. 47 E. 3.2; Brülisauer/Poltera, in Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 58 N. 90; Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 58 N. 109).

4.

Die Beschwerdeführerin war 2008 Eigentümerin eines Toyota Hiace, den sie im September 2008 durch einen Fiat Scudo ersetzte (nachfolgend: Erst­fahrzeug) sowie eines Nissan Qashqai, den sie im Dezember 2008 durch einen Nissan Murano ersetzte (nachfolgend: Zweitfahrzeug). Das Erstfahr­zeug hat einen grossen Laderaum und wurde mit Werkzeugen und Ersatz­teilen ausgestattet. Das Zweitfahrzeug weist einen deutlich kleineren Lade­raum auf, verfügt aber über Allradantrieb. Es wurde vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch privat benutzt, weshalb diese in ihrer Erfolgs­rechnung einen (pauschalen) Privatanteil von Fr. 3'918.65 (vgl. Erfolgs­rechnung 2008, unpag. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A]) bzw. Fr. 4'216.-- (vgl. Steuererklärung, Einlageblatt 14; act. 3A pag. 56) aus­schied.

4.1 Wird ein Fahrzeug, das im Eigentum einer juristischen Person steht, von einer Anteilsinhaberin oder einem Anteilsinhaber auch privat benutzt, so ist dafür entweder ein pauschaler oder ein den effektiven Kosten ent­sprechender Betrag auszuscheiden, der keinen geschäftsmässig be­gründeten Aufwand der juristischen Person darstellt (BGer 6B_755/2012 vom 4.7.2013, E. 2.4.1; vgl. auch Reich/Züger, in Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 27 N. 10; Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] und der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 20.1.2010 zum Aus­füllen des Lohn­ausweises bzw. der Rentenbescheinigung [Wegleitung], N. 21 ff.; «Privatanteile Fahrzeugkosten», abrufbar unter: ˂www.taxinfo.sv.fin.be.ch˃; vgl. für die Handhabung bei Selbständig­erwer­benden das Merkblatt N1/2007 der ESTV über die Bewertung der Natural­bezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Geschäfts­inhabern, Ziff. 5 und die Zusatz-Wegleitung 2008 der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Ziff. 6 Bst. d; vgl. betreffend die MWST das von 1.1.2008 bis 31.12.2009 gültige Merkblatt Nr. 3 der ESTV betreffend Vereinfachungen bei Privatanteilen/Naturalbezügen/Personalverpflegung, Ziff. 2.1). Bei der pauschalen Methode sind jährlich 9.6 % des Kaufpreises (exkl. Mehrwert­steuer), mindestens aber Fr. 1'800.--, als Privatanteil auszu­scheiden (VGE 2012/188/189 vom 4.3.2014, E. 3.4; Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, a.a.O., Art. 58 N. 129, Art. 27 N. 8). Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkauf­preis, eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis (Weglei­tung, a.a.O., N. 21). Grenzen für die Anwendung der Pauschalmethode sind bezüglich Luxus­autos oder zu mehr als zur Hälfte privat genutzter Fahr­zeuge zu ziehen (BGer 2C_645/2012 und 2C_646/2012 vom 13.2.2013, E. 9; Merkblatt Nr. 3, a.a.O., Ziff. 2.1 Bst. c). Die Erfassung * effek­tiver Kosten* der Privat­nutzung eines Geschäftsfahrzeugs setzt das Führen eines Fahrtenbuchs voraus (vgl. BGer 6B_755/2012 vom 4.7.2013, E. 2.4.1, vgl. betreffend die MWST BGer 2A.406/2002 vom 31.3.2003, E. 3.5; Wegleitung, a.a.O., N. 23). Dabei ist jener Anteil an den gesamten Betriebskosten auszu­scheiden, der der tatsächlichen privaten Nutzung des Fahrzeugs entspricht (vgl. «Privatanteile Fahrzeugkosten», a.a.O., Ziff. 2.1).

4.2 Die StRK schützte die von der Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnung der auf dem Zweitfahrzeug getätigten Abschreibung in der Höhe von Fr. 23'326.--. Zwar anerkannte sie, dass für die geschäftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin ein Fahrzeug mit Allradantrieb «von Nut­zen» sei; ein solches sei aber an maximal 20 Tagen pro Jahr zwingend notwendig, weshalb die geschäftsmässige Begründetheit des Zweitfahr­zeugs lediglich im Umfang von 20 Tagen, ausmachend 5.5 % des Ge­samt­aufwands, bejaht werde (angefochtene Entscheide, E. 7.2; vgl. auch hinten E. 4.4.1). Bei diesen Gegebenheiten sei die von der Steuerverwal­tung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommene Aufrechnung nicht offen­sicht­lich unrichtig und werde bestätigt (angefochtene Entscheide, E. 8.1). Dem Antrag der Steuerverwaltung folgend rechnete die StRK beim Gewinn der Beschwerdeführerin zusätzlich Benzinkosten von Fr. 1'193.70 und «üb­rige Kosten» von Fr. 4'791.15 auf (reformatio in peius), da diese ebenfalls nicht geschäftsmässig begründet seien (angefochtene Ent­schei­de, E. 6 und 7). – Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Aufwände im Zusammen­hang mit dem Zweitfahrzeug seien geschäftsmässig begründet. Als An­bieterin von Heizungsservice-Abonnements mit ganzjährigem 24-Stunden-Service müsse sie, wenn die Heizung einer Kundin oder eines Kunden aus­gefallen sei, innert kürzester Zeit vor Ort sein, um den Defekt zu beheben. Diese Einsätze fielen oft im Winter bei erschwerten Strassen­verhältnissen an und führten teilweise an entlegene Orte, was zwingend ein Fahrzeug mit Allrad­antrieb voraussetze. Das Erstfahrzeug verfüge nicht über Allrad­antrieb. Es diene der Beschwerdeführerin aufgrund seines gros­sen Lade­raums mit umfangreicher Ausstattung an Werkzeugen und Ersatz­teilen als «Werk­statt­fahrzeug» und werde für das Auswechseln von Hei­zungen sowie für umfassende Reparaturarbeiten eingesetzt. Solche Arbei­ten fielen typi­scher­weise im Sommer an. Für die Service-Dienstleistungen im Winter sei das Erstfahrzeug ungeeignet, weshalb die Beschwerdeführe­rin auf ein Zweit­fahrzeug (mit Allradantrieb) angewiesen sei. Das Erstfahr­zeug sei zudem für Beratungsgespräche bei potentiellen und bestehenden Kundin­nen und Kunden sowie für Fahrten an Fachtagungen und General­ver­sammlungen der Fachverbände im In- und Ausland weniger gut ge­eig­net. Schliesslich hätten die beiden Fahrzeuge eine gewisse Funktion als ganz­jährige Ersatzfahrzeuge. Der privaten Nutzung des Zweitfahrzeugs durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei durch die Ausschei­dung eines pauschalen Privatanteils von 9.6 % des Kaufpreises Rechnung zu tragen.

4.3 Die Beschwerdeführerin bringt mit diesen Ausführungen sachliche Gründe vor, weshalb das Zweitfahrzeug zur Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit und zur Verfolgung ihres Unternehmenszwecks nützlich ist. Es ist denn auch unbestritten, dass zur Gewährleistung eines 24-Stunden-Hei­zungsservices im Berner Oberland während der Wintermonate ein Fahr­zeug mit Allradantrieb erforderlich sein kann (vgl. angefochtene Ent­scheide, E. 7.2). Weiter ist nachvollziehbar und der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unternehmerischen Gestaltungsfreiheit (vorne E. 3.2) an­heimgestellt, für kleinere Heizungsreparaturen, für die sie keine umfas­sende Werkzeugausstattung benötigt oder für (längere) Fahrten zu Akqui­sitionsterminen oder an Geschäftsanlässe das Zweit- und nicht das Erst­fahrzeug einzusetzen. Schliesslich scheint auch plausibel, dass die Mög­lichkeit, im Fall einer Fahrzeugpanne auf ein anderes Fahrzeug zurück­greifen zu können, von Vorteil ist. Insgesamt ist aufgrund der vorgebrach­ten Argumente davon auszugehen, dass das Zweitfahrzeug in einem hin­reichenden objektiven Zusammenhang zur Gewinnerzielung der Beschwer­deführerin steht und seine Anschaffung mithin (grundsätzlich) geschäfts­mässig begründet ist.

4.4 Zu beantworten bleibt die Frage, in welchem Umfang die mit dem Zweitfahrzeug zusammenhängenden Aufwände in steuerrechtlicher Hin­sicht gewinnschmälernd berücksichtigt werden können bzw. in welcher Höhe dem Gewinn der Beschwerdeführerin wegen der privaten Verwen­dung des Zweitfahrzeugs durch den Geschäftsführer ein Privatanteil aufzu­rechnen ist.

4.4.1 StRK und Steuerverwaltung sind davon ausgegangen, dass das Zweitfahrzeug deutlich mehr als zur Hälfte privat genutzt worden sei und dass die effektiven Kosten mittels eines Fahrtenbuchs nachzuweisen seien, andernfalls sie nicht zum Abzug zugelassen werden können. Immerhin hat die StRK anhand der Tage, an denen die Beschwerdeführerin ihres Erach­tens tatsächlich zwingend auf das Zweitfahrzeug angewiesen sei, eine ge­schäftsmässige Begründetheit im Umfang von 5.5 % ermittelt (vorne E. 4.2). Die tageweise Ausscheidung von geschäftsmässiger und privater Nutzung ist jedoch für die Aufteilung der Kosten eines Geschäftsfahr­zeugs unsachgemäss, fallen doch sowohl die Anschaffungskosten (Ab­schreibun­gen) als auch die meisten wiederkehrenden Kosten (Versicherun­gen, Stras­sen­verkehrssteuern, Wartungen etc.) nutzungsunabhängig an. Des­halb entspricht es gängiger Praxis, der privaten Nutzung des Ge­schäfts­fahrzeugs mit einer jährlichen Pauschale von 9.6 % des Kaufpreises Rechnung zu tragen (vorne E. 4.1). Nach dieser pauschalen Methode ist auch die Beschwerdeführerin verfahren und hat in ihrer Erfolgsrechnung einen Privatanteil von Fr. 3'918.65 bzw. Fr. 4'216.-- ausgeschieden. Wes­halb dieses Vorgehen nicht korrekt sein sollte, ist nicht ersichtlich:

4.4.2 Weder Steuerverwaltung noch StRK begründen auf nachvollzieh­bare Art und Weise, wie sie zum Schluss gekommen sind, das Zweitfahr­zeug der Beschwerdeführerin werde überwiegend von deren Geschäfts­führer privat genutzt. In den angefochtenen Entscheiden wird insoweit ein­zig angeführt, «nach allgemeiner Lebenserfahrung» herrschten in der Schweiz maximal an zwanzig Tagen «derart prekäre Strassenverhältnisse […], dass die Benutzung eines Fahrzeugs mit 4x4-Antrieb zwingend» sei. Worauf sich diese Annahme stützt und weshalb sich daraus ergeben sollte, dass das Zweitfahrzeug an jenen Tagen, an denen sein Einsatz nicht uner­lässlich war, privat anstatt geschäftlich genutzt wurde, wird nicht erläutert. Im Übrigen begnügt sich die Vorinstanz mit der Feststellung, die Beschwer­deführerin habe das Ausmass der geschäftlichen Nutzung des Zweitfahr­zeugs nicht nachweisen können; bei der eingereichten Aufstellung vom 5. Februar 2013 über die gefahrenen Kilometer handle es sich um eine «reine Parteibehauptung», mit welcher der «erforderliche Gegenbeweis der geschäftlichen Begründetheit der fraglichen Aufwendungen» nicht erbracht werden könne. Dabei wird auch beanstandet, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Buchhaltung nicht zwischen den Auslagen für das Erst- und für das Zweitfahrzeug unterschieden und für Letzteres kein Fahrtenbuch geführt habe (angefochtene Entscheide, E. 7.2). Die StRK übersieht dabei, dass die Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten nur dann gehalten war, ein Fahrtenbuch zu führen und die Kosten nach Fahrzeugen getrennt zu erfas­sen, wenn das Zweitfahrzeug tatsächlich mehrheitlich vom Geschäftsführer privat genutzt wurde (vgl. vorne E. 4.1). Es geht nicht an, von ihr mittels Einreichens entsprechender Unterlagen den Nachweis zu verlangen, dass das Zweitfahrzeug nicht entsprechend eingesetzt wurde (vgl. zum Führen eines Fahrtenbuchs Ueli Manser/Otmar Sieber, Anwendung der MWST im Geschäftsalltag; Praktische Beispiele, in: ST 2005 Bd. 11 S. 930 ff., S. 932).

4.4.3 Pauschalen dienen im Steuerveranlagungsverfahren, das ein Massen­verfahren darstellt, bei dem praktikabilitäts- und veranlagungsöko­nomi­schen Aspekten Rechnung zu tragen ist, der Effizienzsteigerung und der Vereinfachung (BVR 2012 S. 545 E. 5.1; BGE 131 I 291 E. 3.2.2, 124 I 193 E. 3e; BGer 2P.36/1999 vom 3.11.2000, E. 2c). Im vorliegenden Zu­sammenhang soll die pauschale Methode zur Ermittlung des Privat­anteils die Steuerpflichtigen und die Steuerverwaltung vom verhältnis­mässig gros­sen Aufwand entlasten, der mit der Erfassung bzw. Nach­prüfung der tat­sächlichen Nutzungsanteile eines Geschäftsfahrzeugs ver­bun­den ist; es wäre deshalb sinnwidrig, wenn ein Fahrtenbuch geführt werden müsste, nur um nachweisen zu können, dass aufgrund einer mehr­heitlich geschäftli­chen Nutzung des Fahrzeugs die pauschale Berech­nungs­methode bean­sprucht werden darf. Zwar vermögen Merkblätter und Wegleitungen, ins­besondere die auf dem Internet publizierte Praxis der Steuerverwaltung «TaxInfo», im Einzelfall weder Rechte noch Pflichten der steuerpflichtigen Personen zu begründen, sie dienen aber dazu, die Rechts­anwendung voraus­sehbar und berechenbar zu machen und er­höhen daher die Rechts­gleichheit und -sicherheit (BVR 2012 S. 121 E. 4.1.2 f., 2010 S. 224 E. 3.2 [StE 2010 B 81.2 Nr. 2]; 20827 vom 14.6.2000, E. 2c; vgl. auch Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, in: ZBl 103/2002 S. 294 ff.). Steuerpflichtige Personen dürfen deshalb davon aus­gehen, dass die in Merkblättern und Weg­leitungen publizierten Pauschalen Ausdruck der Praxis der Steuerbehörden sind und grundsätzlich auch in ihrem Fall Anwendung finden, ansonsten wird der den Pauschalen inne­wohnende pragmatische Zweckgedanke ver­eitelt (vgl. Daniel Aeschbach, in Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl. 2009, § 40 N. 172f).

4.4.4 Hat die Steuerverwaltung Zweifel an der überwiegenden geschäfts­mässigen Nutzung eines Fahrzeugs und will deshalb die pauschale Me­thode zur Ermittlung des Privatanteils nicht (mehr) zulassen, sondern die effektiven Kosten anhand eines Fahrtenbuchs ausscheiden, kann sie an­lässlich der Buchprüfung einen Hinweis zur künftigen Verbesserung geben (vgl. Protokoll für Buchprüfungen, Ziff. I./2., unpag. Vorakten Steuerverwal­tung [in act. 3A]). Zwar ist die steuerpflichtige Unternehmung dadurch nicht formell gebunden, sie läuft jedoch Gefahr, dass ihre Buchhaltung fortan als nicht ordnungsgemäss betrachtet und steuerlich korrigiert wird (Marco Greter, Die Buchprüfung im Steuerverfahren, in: Festschrift für Ferdinand Zuppinger, 1989, S. 331 ff., 338 f.). Die Steuerverwaltung hat die pauschale Ermittlung des Anteils für die private Nutzung des Zweitfahrzeugs der Be­schwerdeführerin in früheren Steuerjahren offenbar akzeptiert, hat sie sich doch vorliegend nicht auf frühere Verbesserungshinweise betreffend die Erfassung von privaten Fahrten mit dem Zweitfahrzeug berufen, sondern die Bücher im relevanten Bemessungsjahr als vollständig und ordnungs­gemäss beurteilt (vgl. Veranlagungsverfügung vom 4.8.2010 sowie Proto­koll für Buchprüfungen Ziff. IV./2., unpag. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A]).

4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass StRK und Steu­erverwaltung die Aufrechnungen beim Gewinn der Beschwerdeführerin der Abschreibung in der Höhe von Fr. 23'326.--, der Benzinkosten von Fr. 1'193.70 und der «übrigen Kosten» im Umfang von Fr. 4'586.80 zu Un­recht vorgenommen haben. Der auszuscheidende Privatanteil für das Zweit­fahrzeug beträgt 9.6 % von Fr. 43'921.30, ausmachend Fr. 4'216.40 (vgl. auch Einlageblatt 14 zur Steuererklärung, act. 3A pag. 56). Dem­gegen­über sind die Aufrechnungen für Teilkasko­versicherung (Fr. 204.35) und die Verkehrsbussen (Fr. 330.--) unangefoch­ten in Rechtskraft erwach­sen (vorne E. 2). Die Beschwerden erweisen sich somit als begründet; die angefochtenen Entscheide sind aufzuheben und die Sache ist zur Neu­veranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuer­verwaltung zurück­zuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Die ob­siegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsver­fah­rens­gesetz, VwVG; SR 172.021]). Diese sind nach den Kriterien von Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostener­satzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) fest­zulegen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Hono­rar in Beschwerde­verfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Inner­halb des Rahmentarifs bemisst sich der Partei­kostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). In seiner Kostennote vom 22. Juli 2014 macht der Vertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 15'984.-- (inkl. MWSt) geltend. Dieser Betrag ist deutlich übersetzt: Der Ausgang des Verfahrens ist für die Beschwerdeführerin nicht von er­heblicher finanzieller Tragweite und dieses war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplex oder auf­wendig. Da nur ein einfacher Schriften­wechsel und kein Beweisverfahren durchgeführt wurden, be­schränkte sich die Prozessführung (hauptsächlich) auf das Erarbeiten und Ein­reichen der Be­schwerdeschrift. Der Partei­kostenersatz ist mithin inner­halb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 PKV auf einen Betrag von Fr. 4'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 300.-- fest­zusetzen. Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Unter­nehmens-Identifi­kationsnummer-Register, einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>) und deshalb die von ihrem Rechtsvertreter auf sie über­wälzte Mehrwert­steuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. In solchen Fällen ist der Partei kein Aufwand für Mehr­wert­steuer an­gefallen und deren Abgeltung käme einer Überent­schädigung gleich. Des­halb ist nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 484 E. 6).

5.2 Für die Verfahren vor der StRK sind keine Kosten zu erheben, da der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Entscheide in zwei Nebenpunkten nicht angefochten hat (vgl. vorne E. 2. und 4.5), keine Kostenausscheidung rechtfertigt (Art. 200 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Be­schwerdeführerin hat zulasten des Kantons Bern (Steuerverwaltung) An­spruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 VwVG). Weil der StRK bezüglich der Höhe dieser Entschädigung ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, ist die Sache zu deren Festsetzung praxisgemäss an die Vorinstanz zu­rückzuweisen (BVR 2006 S. 440 E. 6.3.4).

6.

Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zu­sätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Haupt­sache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden kön­nen. Da die Rückweisung an die Steuerverwaltung jedoch nur noch der (rechnerischen) Umsetzung der Anordnungen des Verwaltungsgerichts dient, dürfte es sich vorliegend um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handeln (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2008 wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. März 2013 wird, soweit er nicht in Rechtskraft er­wachsen ist, aufgehoben und die Sache wird zur Neuveranlagung der Be­schwerdeführerin im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2008 wird gutge­heissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. März 2013 wird, soweit er nicht in Rechtskraft erwachsen ist, auf­gehoben und die Sache wird zur Neuveranlagung der Beschwerde­führerin im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen.

3. a) Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

b)Der Kanton Bern (Steuerverwaltung) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 4'300.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

4. a) Für die Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden keine Kosten erhoben.

b)Zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung in den Verfahren vor der Steuerrekurskommission wird die Sache vorab an die Vor­instanz zurückgewiesen. Die Akten sind anschliessend an die Steuerverwaltung des Kantons Bern weiterzuleiten.

5. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

tax assessmentbusiness expensesprivate usecompany carreformatio in peiusburden of proofremandparty costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeals against the 2008 cantonal/municipal taxes and direct federal tax were admissible and whether the case had to be decided as an end decision despite the remand order.

Extrahierter Entscheid

The appeals were admissible; the remand to the tax administration was only for arithmetic implementation and did not prevent review.

Extrahierte Begründung

The contested remand decision left the tax authority no real discretion, so it was treated as a final decision; the company had standing and complied with form and time limits.

Kernrechtsfrage

Whether the costs linked to the Nissan Murano were business expenses or had to be added back to taxable profit.

Extrahierter Entscheid

The second vehicle was in principle business-related, and the add-backs for depreciation, petrol costs, and most other vehicle expenses were unlawful.

Extrahierte Begründung

Given the company’s 24-hour heating service, winter service needs, terrain and operational flexibility, the vehicle had a sufficient objective connection to earning income. The authorities failed to show that the car was predominantly privately used; the company could rely on the published lump-sum method for private use.

Kernrechtsfrage

How the private-use value of the second vehicle should be determined.

Extrahierter Entscheid

A lump-sum private-use deduction of 9.6% of the purchase price applied; the taxable private-use amount was CHF 4,216.40.

Extrahierte Begründung

Where a company car is also used privately, the standard lump-sum method is appropriate unless predominant private use is proven. A logbook is not required to prove entitlement to the lump-sum method itself.

Kernrechtsfrage

How costs and party compensation should be handled before the administrative court and the tax appeal commission.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged; the canton must pay party costs of CHF 4,300 for the administrative-court proceedings, and the matter on compensation before the tax appeal commission was remanded to that commission.

Extrahierte Begründung

The appellant prevailed. For the first- and second-level proceedings, the ordinary cost rules led to no court fees and to compensation for the successful party, with the amount before the lower instance left to its discretion.

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