Non-renewal of EU/EFTA residence permit after unemployment

100 2013 127Verwaltungsgericht02.04.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

An Irish national challenged the refusal to further renew his EU/EFTA residence permit and the associated removal order after long-term unemployment and social assistance dependence. The court held that the FZA does not protect a person who remained unemployed after the one-year reduced renewal period had expired. A brief later employment in 2012 did not revive worker status or create a new five-year entitlement. The court also rejected any other residence right under the FZA or family-life arguments, found removal proportionate, dismissed the appeal, but granted legal aid because the case was not hopeless and the appellant was indigent.

Omnilex-Regeste

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA; Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei andauernder unfreiwilliger Arbeitslosigkeit: Nach Ablauf der bei erstmaliger Verlängerung auf ein Jahr beschränkten Bewilligung erlischt der auf Arbeitnehmereigenschaft beruhende Aufenthaltsanspruch, wenn weiterhin keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Eine spätere kurzfristige Anstellung begründet grundsätzlich keine neue fünfjährige Bewilligung, wenn keine stabile neue Freizügigkeitssituation entsteht. Sozialhilfeabhängigkeit und fehlendes Verschulden an der Arbeitslosigkeit ändern daran nichts. Die Verhältnismässigkeit der Wegweisung ist nach den gesamten persönlichen Umständen zu beurteilen (insb. Integration, familiäre Bindungen, Rückkehrmöglichkeiten, Gesundheitszustand; vgl. consid. 2.7).

Gesamter Gesetzestext

100.2013.127U

BUR/KUN/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 2. April 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Herzog, a.o. Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Kummler

A.________ vertreten durch Fürsprecherin …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Arbeitslosigkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 18. März 2013; BD 064/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.127U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der am … 1968 geborene irische Staatsangehörige A.________ reiste am 3. Mai 2004 in die Schweiz ein und erhielt eine Kurz­aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute EU/EFTA) zwecks Stellensuche. Gestützt auf eine unbefristete Anstellung als Servicemitarbeiter wurde ihm am 7. Juni 2004 eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt. Ende Oktober 2004 verlor A.________ seine Arbeitsstelle. Nach längerer Arbeitslosigkeit war er von April 2007 bis Januar 2008 als Aushilfe Velomechaniker/-verkäufer tätig. Nachdem er bereits an seinen früheren Wohnorten Sozialhilfe bezogen hatte, wird er seit September 2010 vom regionalen Sozialdienst der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirt­schaftlich unterstützt. Wegen Arbeitslosigkeit von mehr als zwölf Monaten und Sozialhilfeabhängigkeit verweigerte das Amt für Migration und Per­sonenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ am 23. März 2010 die Erteilung der Niederlassungsbewilligung und verlängerte stattdessen die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA um ein Jahr. Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 lehnte das MIP sowohl die nochmalige Verlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als auch die Erteilung der Nie­derlassungsbewilligung ab und wies A.________ auf den 15. April 2012 aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________, soweit die Nichtver­längerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung betreffend, Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 18. März 2013 wies diese das Rechtsmittel ab und setzte eine neue Ausreisefrist an.

C.

Hiergegen hat A.________ am 18. April 2013 Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Ent­scheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Gleich­zeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechts­ver­treterin als amtliche Anwältin ersucht.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie kei­nen Antrag gestellt.

Erwägungen:

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge­recht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Im Streit liegt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Als irischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit in der Schweiz auf das Abkom­men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit­gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin­nen und Aus­länder (AuG; SR 142.20) gilt im Anwendungsbereich des FZA nur so weit, als das Gemeinschaftsrecht keine abweichenden Bestimmun­gen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG).

Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert (Art. 6 Abs. 1 Satz 2). Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer auf mindestens ein Jahr beschränkt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 3).

2.2 Der Beschwerdeführer war in der Schweiz vom 16. Juni 2004 bis am 31. Oktober 2004 als Servicemitarbeiter und vom 1. April 2007 bis am 31. Januar 2008 als Aushilfe Velomechaniker/-verkäufer tätig (vgl. Schrei­ben C.___ AG vom 27.10.2004, undatierte Arbeitsbestätigung der D.___ AG und Kündigungsbestätigung der­selben vom 31.12.2007 [Vorakten MIP, pag. 57 und 55 f.]). Per 1. Mai 2012 wurde er als Mitarbeiter Produktion bei der E.___ AG unbefristet an­gestellt; an dieser Stelle arbeitete er bis Ende September 2012 (vgl. Arbeits­vertrag vom Februar 2012 und Arbeitsbestätigung E.___ AG vom 13.9.2012 [Vorakten POM, Beilage zur Eingabe vom 26.3.2012 und Beilage 6 zu Eingabe vom 9.11.2012]). Das erste Arbeitsverhältnis im Jahr 2004 wurde in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst (Arbeitszeugnis C.___ AG vom 27.10.2004 [Vorakten MIP, pag. 57]); die beiden anderen Arbeitsverträge kündigte jeweils die Arbeit­geberin (vgl. Kündigungsbestätigung der D.___ AG vom 31.12.2007 [Vorakten MIP, pag. 56] und Kündigung E.___ AG vom 23.7.2012 [Vorakten POM, Beilage 4 zu Eingabe vom 9.11.2012]). Nach seiner eige­nen Darstellung musste der Beschwerdeführer die zweite Stelle aus medi­zinischen Gründen aufgeben (vgl. Vorakten MIP, pag. 16). Gemäss Arzt­bericht vom 22. Januar 2013 (Vorakten POM; Beilage 2 zur Eingabe vom 25.1.2013) leidet er an einer erstmals im Jahr 2005 diagnostizierten bipola­ren Störung (gegenwärtig remittiert) und Alkoholabhängigkeit, wobei er gegenwärtig weitgehend abstinent lebe. Er war deswegen wiederholt und längere Zeit arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnisse vom 9.3.2007, 7.1.2008, 14.5.2008, 19.6.2008, 25.11.2008, 20.2.2009, 2.4.2009 und 18.10.2011 [Vorakten MIP, pag. 19-25, 95-97] und 12.9.2012 [Vorakten POM, Bei­lage 3 zu Eingabe vom 9.11.2012]). Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung konnte der Beschwerdeführer mit seinen kurzzeitigen Arbeitseinsätzen nicht erfüllen. In den Zeiten der Erwerbslosig­keit bezog er Sozialhilfe. Seit September 2010 wird er vom regionalen So­zialdienst der EG B.________ unterstützt. Per Januar 2013 betrug das Total der Leistungen Fr. 157'470.20 (Fr. 28'784.30 [EG F.________, Vorakten MIP, pag. 36], Fr. 40'380.20 [EG Bern, Vorakten MIP, pag. 42]) Fr. 22'245.70 [EG G.________, Vorakten MIP, pag. 54] und Fr. 66'060.-- [EG B.________; Vorakten POM, Beilage 4 zur Eingabe vom 25.1.2013]).

2.3 Angesichts der seit November 2004 mit einer kurzen Unterbrechung (April 2007 bis Januar 2008) andauernden unfreiwilligen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers verlängerte die Ausländerbehörde im März 2010 entsprechend den Vorschriften des FZA (vgl. E. 2.1 hiervor) die im Juni 2004 für fünf Jahre erteilte Aufenthaltsbewilligung zunächst nur für ein wei­teres Jahr (Bst. A hiervor). Dieses Vorgehen entspricht dem vom Bundesrat am 24. Februar 2010 beschlossenen Massnahmenpaket zur Bekämpfung möglicher Missbräuche und Fehlentwicklungen bei der Personenfreizügig­keit. Die Ausländerbehörden der Kantone sind aufgefordert, die Aufent­haltsbewilligung in Fällen von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Anhang I FZA nur um die reduzierte Dauer von einem Jahr zu verlängern und die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf dieses Jahres nochmals zu überprüfen (vgl. Mitteilung des Eidgenössi­schen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] «Vollzug des Freizügig­keitsabkommens FZA, Massnahmenpaket des Bundesrates vom 24. Feb­ruar 2010», Ziff. 1d [einsehbar unter: http://www.bfm.admin.ch, Rubriken «Themen/Personenfreizügigkeit Schweiz-EU/EFTA/Massnahmenpaket des Bundesrates vom 24. Feb­ruar 2010/Vollzug»], nachfolgend: «Massnah­menpaket vom 24. Februar 2010»; vgl. auch Rundschreiben des Bundes­amts für Migration [BFM] vom 4.3.2011 an die kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörden [einseh­bar unter http://www.bfm.admin.ch, Rubriken «Themen/Personenfrei­zügig­keit Schweiz-EU/EFTA/Mass­nah­men­paket des Bundesrates vom 24. Feb­ruar 2010/Umsetzung»], nach­folgend: «Rundschreiben BFM», Ziff. 1b). Auch während dieses zusätz­lichen Jahres war der Beschwerde­führer unfreiwillig ohne Arbeit und seine Erwerbslosigkeit dauerte unver­ändert an. Das MIP und die Vorinstanz erachteten deshalb die Voraus­setzungen für eine wei­tere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zur Ausübung einer Er­werbs­tätigkeit nicht mehr als erfüllt.

2.4 Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA regelt den Fall der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit. Personen mit Arbeitsver­trägen von mehr als einem Jahr erhalten eine Aufenthaltsbewilligung von fünf Jahren. Verlieren sie unfreiwillig ihre Stelle, darf die Aufenthaltsbewilli­gung nicht entzogen werden. Die Frage, wie lange die Arbeitnehmereigen­schaft aufrechterhalten werden kann, regelt Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Anhang I FZA. Danach kann die Gültigkeitsdauer auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die Person seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten un­freiwillig arbeitslos ist. Anschliessend erlischt der gewährte Anspruch auf Aufenthalt, wenn die Person weiterhin ohne Erwerbstätigkeit geblieben ist (vgl. Weisungen BFM, II. Freizügigkeitsabkommen [Version 01.05.2011; nachfolgend «Weisungen BFM»], Ziff. 4.6 und 12.2.1 f.; Marc Spescha, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 4 Anhang I FZA, N. 3; Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügig­keit in der Schweiz – Ausgewählte rechtliche Aspekte zum Personenfrei­zügigkeitsabkommen, Diss. Zürich 2010, S. 157; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten so­wie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [VEP; SR 142.203]). Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Aufent­haltsrechts zwecks Erwerbstätigkeit gestützt auf das FZA ist die Aufnahme einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit; die diesbe­zügliche Freizügigkeit erstreckt sich hingegen (grundsätzlich) nicht auf Ar­beitslose (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Genehmigung der sektori­ellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 S. 6128 ff., 6310; vgl. auch VGE 2013/51 vom 4.11.2013, E. 2.2 f. [bestätigt durch BGer 2C_1060/2013 vom 25.11.2013], zur Publ. bestimmt). – Der Be­schwer­deführer wendet zwar dagegen ein, die POM habe ihr Ermessen rechts­fehlerhaft ausgeübt, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass Arbeits­losigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit unverschuldet seien. Die Nichtver­längerung der Aufenthaltsbewilligung sei unter diesen Umständen unzu­lässig (vgl. Beschwerde, S. 4). Das Argument zielt aber ins Leere: Die Auf­ent­halts­bewilligung wurde nicht wegen der Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr ver­längert; vielmehr war der Beschwerdeführer bei Ablauf des Verlän­gerungs­jahrs immer noch ohne Arbeit, weshalb die Arbeitnehmerschaft, welche der Freizügigkeit zugrunde liegt, entfiel (vgl. E. 2.3 hiervor). Inwiefern die Arbeits­losigkeit des Beschwerdeführers unverschuldet ist, spielt daher keine Rolle, geht es doch gerade um einen Fall der unfrei­willigen Arbeits­losigkeit.

2.5 Der Beschwerdeführer hält dafür, dass der Arbeitnehmerstatus auf­grund seiner unbefristeten Anstellung per 1. Mai 2012 bei der E.___ AG (vgl. E. 2.2 hiervor) wieder aufgelebt sei. Gestützt auf diesen Ar­beitsvertrag sei ihm eine neue fünfjährige Aufenthaltsbewilligung zu ertei­len, deren Verlängerung bei Eintritt unfreiwilliger Arbeitslosigkeit erst nach erfolglosem Durchlaufen des Verlängerungsjahrs verweigert werden dürfe. – Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Schon kurze Zeit nach Stellen­antritt kündigte die Arbeitgeberin am 23. Juli 2012 das Arbeits­verhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. August 2012, da er den Anfor­derungen der Stelle nicht gewachsen und die Arbeitsleistung ungenü­gend war (vgl. Schreiben E.___ AG vom 23.7.2012 und 26.7.2012 [Vorakten POM, Beilagen 4 und 5 zur Eingabe vom 9.11.2012]; Be­schwerde, S. 7). Die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers war schon mit Ablauf des Verlängerungsjahres Ende Februar 2011 entfallen (vgl. E. 2.3 f. hiervor). Aufgrund der Vorgeschichte bestanden konkrete An­haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch die neue Arbeit bei der E.___ AG nicht während längerer Zeit würde verrichten können. Unter diesen Umständen kann er (vorerst) nicht anders behandelt werden als jene Personen, welche von Beginn an nur einen unterjährigen Arbeits­ver­trag vorweisen können (vgl. hierzu Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA). Ist das Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr beendet, geht auch das dafür einge­räumte Aufenthaltsrecht unter (Christina Schnell, a.a.O., S. 178). Dem Be­schwer­deführer hätte somit für die Dauer des Arbeitseinsatzes eine Kurz­aufent­haltsbewilligung EU/EFTA erteilt werden können, wobei diese allen­falls um weitere sechs bis – bei begründeter Aussicht auf eine Stelle – zwölf Monate zwecks Stellensuche zu verlängern wäre (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA und 18 Abs. 2 und 3 VEP). Der Beschwerdeführer ist aber seit September 2012 wieder arbeitslos und die befristete Bewilligung für die Zeit der Anstel­lung bzw. anschliessenden Stellensuche somit längst erloschen. Im Ergeb­nis steht fest, dass keine neue Freizügigkeitssituation ein­getreten ist, die Anspruch auf Erteilung einer fünfjährigen Aufenthalts­bewilligung EU/EFTA geben würde.

2.6 Nichts anderes gilt im Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union. Danach bleibt die Arbeitnehmereigenschaft während mindestens sechs Monaten bestehen, wenn die betroffene Person sich bei ordnungsgemäss bestätigter Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befris­teten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate ein­tretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt als Stellensuchende zur Verfügung stellt (Art. 7 Abs. 3 Bst c der Richtlinie [RL] 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu be­wegen und aufzuhalten [ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, bzw. in berichtigter Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S. 35 ff.]). Der Arbeitnehmerstatus erlischt mit anderen Worten bei im Lauf der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Ar­beitslosigkeit, nachdem der betroffenen Person die Aufenthaltsbewilligung zunächst um die für einen Aufenthalt zwecks Stellensuche vorgesehene Zeitdauer von mindestens sechs Monaten verlängert worden ist. Auch der Bundesrat sieht im Massnahmenpaket vom 24. Februar 2010 vor, dass analog der Regelung im Gemeinschaftsrecht im Anwendungsbereich des FZA im Fall einer im Lauf der ersten zwölf Monate eintretenden unfreiwilli­gen Arbeitslosigkeit der Status als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach einer weiteren Bewilligungsverlängerung zwecks Stellensuche erlischt (vgl. Ziff. 1c; vgl. auch Rundschreiben BFM, Ziff. 1a). Diese Aufenthaltsdauer ist mittlerweile abgelaufen, ohne dass der Beschwerdeführer eine neue Stelle hat finden können. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für einen Aufent­halt zwecks Stellensuche nicht erfüllt (vgl. hinten E. 3). Ob sich der Be­schwerdeführer dem Arbeitsamt als Stellensuchender zur Verfügung ge­stellt hat, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Die POM hat damit die Voraussetzungen für eine weitere Bewilligungsverlängerung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu Recht verneint.

2.7 Die Vorinstanz hat eingehend begründet, dass die Nichtverlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung (andere Ansprüche auf Aufenthaltsbewilligung bestehen nicht, vgl. E. 3 hiernach) verhält­nismässig sind (vgl. angefochtener Entscheid, E. II/3 f.). Trotz einer Aufent­haltsdauer von knapp neun Jahren im Zeitpunkt ihres Entscheids verneinte sie insgesamt eine entsprechend fortgeschrittene Integration des Be­schwer­deführers in die hiesigen Verhältnisse. Sie anerkannte zwar, dass sich dieser wegen seines labilen Gesundheitszustands «auf mildernde Um­stände» in Bezug auf seine lange Arbeitslosigkeit berufen könne. In berufli­cher und wirtschaftlicher Hinsicht sei die Integration aber nicht gelungen. Weiter würdigte sie die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schwei­zer Freundin sowie die Kontakte zu Freunden, erblickte darin aber bloss einen «Grundbeitrag zu seiner Integration». Schliesslich wies sie auf die insgesamt guten Reintegrationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Irland hin, wo er auf ein gewisses familiäres Beziehungsnetz zurück­greifen könne. – Die Erwägungen der POM sind im Ergebnis nicht zu bean­standen: Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz ein, bis im Alter von 18 Jahren hatte er in Irland, anschliessend in anderen EU-Staaten gelebt (vgl. Vorakten POM, pag. 10 und 40). Er hat somit die gesamte Kindheit und die Jugend sowie mehr als drei Viertel sei­nes bisherigen Lebens im Ausland verbracht. In die hiesigen Verhältnisse ist er nicht besonders gut integriert. Er verfügt zwar aufgrund seines lang­jährigen Aufenthalts in Deutschland über gute Deutschkenntnisse (vgl. Be­schwerde, S. 5 f.) und pflegt Kontakte zu drei guten Freunden. Seit Juni 2012 hat er eine (kinderlose) Beziehung zur Schweizer Freundin (vgl. de­ren Schreiben vom 22.1.2013 [Vorakten POM, Beilage 7 zur Eingabe vom 25.1.2013]; vgl. auch Beschwerde, S. 6, auch zum Folgenden). Eine Wohn­gemeinschaft besteht nicht und eine Heirat steht für die in Freiburg wohn­hafte und in Genf studierende Freundin aus persönlichen Gründen nicht zur Diskussion. Es liegt somit keine hinreichend nahe familiäre Be­ziehung vor, welche ein bedeutendes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz begründen würde. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Allerdings vermochte er sich nie in den Arbeitsmarkt zu integrieren, war die allermeiste Zeit arbeitslos und bezog während all den Jahren in hohem Ausmass Leistungen der Sozialhilfe (vgl. E. 2.2 hiervor). Dazu kommt seine Verschuldenssituation mit offenen Ver­lust­scheinen (vgl. Vorakten POM, Beilage 6 zu Eingabe vom 25.1.2013). In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ging der be­handelnde Arzt zwar im Dezember 2011 davon aus, dass sich eine Rück­kehr nach Irland negativ auswirken würde (vgl. Arztbericht vom 23.12.2011 [Vorakten MIP, pag. 102 f.]). Mittlerweile hat sich die gesundheitliche Situa­tion aber weitgehend stabilisiert. Aufgrund des positiven Verlaufs der bi­polaren Störung unter Medikation und der weitgehenden Alkoholabstinenz war der Beschwerdeführer ab Januar 2013 grundsätzlich wieder voll arbeits­fähig (Arztbericht vom 22.1.2013 [Vorakten POM; Beilage 2 zur Eingabe vom 25.1.2013]; vgl. auch Beschwerde, S. 6 f.). Einer Rückkehr nach Irland stehen keine gesundheitlichen Gründe entgegen, zumal der Beschwerdeführer auch dort medizinisch behandelt werden kann. Schliess­lich verfügt er in seinem Herkunftsland mit seiner Mutter und der Schwes­ter, welche er zuletzt zusammen mit seiner in Berlin wohnhaften Tochter im Dezember 2012 besucht hat (vgl. Vorakten POM, pag. 40), über intakte familiäre Beziehungen, an welche er anknüpfen kann. Auch wenn die Rück­kehr nach Irland für den Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte verbunden sein dürfte, erscheint sie insgesamt zumutbar.

3.

Andere Gründe, welche dem Beschwerdeführer gestützt auf das FZA ein Aufenthaltsrecht vermitteln können, sind weder geltend gemacht noch er­sichtlich. Insbesondere kommt eine Aufenthaltsbewilligung für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, nicht in Frage (vgl. Art. 1 Bst. c und Art. 6 FZA, Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA; BGE 135 II 265 E. 3). Der Beschwerdeführer erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen offensicht­lich nicht, da er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass er Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Er kann auch keinen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche geltend machen, da auch hierzu ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt in der Schweiz vorhanden sein müssen und er sich im Übrigen auch schon seit längerem erfolglos um Arbeit bemüht (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 18 Abs. 2 und 3 VEP i.V.m. Art. 24 Abs. 3 Anhang I FZA und Art. 16 VEP; BGE 130 II 388 E. 2 und 3 [Pra 94/2005 Nr. 47]; VGE 2013/51 vom 4.11.2013, E. 3 [bestätigt durch BGer 2C_1060/2013 vom 25.11.2013]). Schliesslich scheidet auch ein Verbleiberecht nach Beendigung der Er­werbstätigkeit aus: Der Beschwerdeführer hat weder das ordentliche Ren­tenalter erreicht noch liegt angesichts der jüngsten gesundheitlichen Ent­wicklung, welche das Anstreben einer Vollzeitstelle erlaubt (vgl. E. 2.7 hiervor), eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. E. 2.2 hiervor). Hier­von geht offenbar auch der Beschwerdeführer selber aus, will er sich doch ernst­haft um eine neue Festanstellung bemühen (vgl. Beschwerde, S. 7). Zu Recht macht der Beschwerdeführer schliesslich keinen konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf die Be­ziehung zu seiner Schweizer Freundin geltend (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen etwa BGer 2C_1105/2012 vom 5.8.2013, E. 3.1, 2C_1194/2012 vom 31.5.2013, E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch E. 2.7 hiervor).

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue festzulegen. Bei diesem Aus­gang des Verfahrens wird der Beschwer­deführer grundsätzlich kosten­pflichtig und hat keinen Anspruch auf Partei­kostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechts­pflege ersucht.

4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De­zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be­zeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro­zess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3).

4.2 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:Der Beschwerdeführer erzielt kein Einkommen und wird vollumfänglich von den Sozialdiensten unterstützt (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist damit ohne weiteres von seiner Pro­zess­bedürftigkeit auszugehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann insbesondere mit Blick auf den im Februar 2012 abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der E.___ AG nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Der Beizug einer Rechtsvertreterin erscheint hinsicht­lich der sich stellenden Fragen als sachlich geboten. Das Gesuch um unent­geltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerde­führer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren seine Rechts­anwältin als amtliche Anwältin beizuordnen.

4.3 Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 2'500.--, sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). In Bezug auf die Parteikosten gibt die Kostennote der Rechtsanwältin vom 6. Februar 2014 im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kanto­nalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemes­sung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkun­gen Anlass. Entsprechend ist der tarif­mässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'400.--, zuzüglich Fr. 50.-- Auslagen und Fr. 196.-- MWSt (8 % von Fr. 2'450.--), insgesamt Fr. 2'646.--, festzu­setzen. Die amtliche Entschädi­gung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von zehn Stunden gestützt auf Art.112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 2'000.-- (10 x 200.--) zuzüglich Fr. 50.-- Auslagen und Fr. 164.-- MWSt (8 % von Fr. 2'050.--), insgesamt Fr. 2'214.--, fest­zusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Ge­richtskasse zu ent­schädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den ** 15. Mai 2014**.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwer­deführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerde­führer Rechtsanwältin … als amtliche An­wältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Ver­fahren auf Fr. 2'646.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'214.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung ver­gütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerde­führers.

5. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer

  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

  • dem Bundesamt für Migration

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

freedom of movementresidence permitunemploymentsocial assistanceremoval orderworker statusproportionalitylegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the EU/EFTA residence permit had to be renewed despite prolonged involuntary unemployment

Extrahierter Entscheid

No. After the one-year reduced renewal period under the FZA had expired and the appellant remained unemployed, he no longer retained a right to a five-year residence permit.

Extrahierte Begründung

Art. 6 Anhang I FZA allows a one-year limitation when unemployment has lasted more than twelve consecutive months. The appellant was still without work at the end of that period; social assistance and lack of fault did not change that result.

Kernrechtsfrage

Whether the new employment in 2012 revived worker status and created a new entitlement to a five-year permit

Extrahierter Entscheid

No. The later job was short-lived and ended after a few months; it did not establish a new stable free-movement situation.

Extrahierte Begründung

Given the applicant's prior history and the short duration of the new employment, he was to be treated like a person with a temporary sub-year contract; the resulting short-stay entitlement had long expired.

Kernrechtsfrage

Whether there was another right of residence under the FZA or constitutional/conventional law

Extrahierter Entscheid

No. He lacked sufficient financial means for residence without work or for job-seeking residence, and no enforceable family-life based residence claim arose from his relationship with his Swiss girlfriend.

Extrahierte Begründung

He was dependent on social assistance, had not met the conditions for stay without gainful activity or for job-seeking stay, and the relationship did not amount to a sufficiently close family tie.

Kernrechtsfrage

Whether the removal order was proportionate

Extrahierter Entscheid

Yes, the removal was proportionate and reasonable in the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court considered his limited integration, long life spent abroad, weak labor-market integration, existing family ties in Ireland, stabilized health situation, and the availability of medical care in Ireland.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellant was indigent and the appeal was not hopeless.

Extrahierte Begründung

He had no income and was fully supported by social services; the case was not manifestly futile, especially in light of the 2012 employment contract.

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