Non-renewal of residence permit despite family ties; removal stay deemed inadmissible

100 2013 101Verwaltungsgericht14.03.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court upheld the refusal to renew A.________’s residence permit and the accompanying removal order. It found a statutory revocation ground because he had been sentenced to 30 months’ imprisonment and had accumulated roughly six years of custodial sentences through repeated offending. Although his marriage to a Swiss citizen, the presence of four children in Switzerland, and his long residence carried weight, the court held that the public interest in removal prevailed. By contrast, it considered current removal enforcement to Sri Lanka potentially inadmissible because returning Tamils might face specific risks, so it sent the file to the migration office to initiate temporary-admission proceedings and lifted the immediate departure order. Free legal aid was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 42, 51 Abs. 1 lit. b, 63 Abs. 1 lit. a, 83 Abs. 3 and 7 AuG; Art. 8 EMRK, Art. 13 and 36 BV; non-renewal of a residence permit based on criminal conduct and review of removal enforcement. A final custodial sentence exceeding one year constitutes a revocation ground; in the proportionality assessment, the court weighs culpability, recidivism, conduct toward public order, integration, duration of stay, and family interests. Repeated serious delinquency and high recidivism risk may outweigh strong private interests, including family life and long residence. Separately, enforcement of removal is inadmissible where concrete indications of a specific risk of ill-treatment under Art. 3 EMRK exist; in such a situation, the matter must be forwarded to the competent federal authority for temporary-admission review (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 3. März 2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 2C_387/2014).

1100.2013.101U

VBL/MAL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 14. März 2014

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Müller, a.o. Verwaltungsrichterin von Büren

Gerichtsschreiberin Marti

A.________ zzt. Anstalten Thorberg, Postfach 1, 3326 Krauchthal

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. Februar 2013; BD 290/11)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2014, Nr. 100.2013.101U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. ….1983), Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 21. Oktober 1988 mit seiner Mutter und seinen Ge­schwistern zu seinem Vater in die Schweiz ein. Am 24. März 2006 heiratete A.________ die Landsfrau B.________; aus dieser Ehe gingen die Kinder C.________ (geb. ….2006) sowie D.________ und E.________ (beide geb. ….2007) hervor. Die Ehe wurde am 29. No­vem­ber 2011 geschieden und die elterliche Sorge der Mutter übertragen. Seit dem 13. April 2012 ist A.________ mit der Schweizer Bürgerin F.________ verheiratet; der gemeinsame Sohn G.________ (geb. ….2010) besitzt ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht. A.________ wurde wiederholt straffällig und zuletzt mit Urteil vom 4. April 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Zurzeit befindet er sich im Strafvollzug (Strafende: 12.4.2014).

Nachdem die Aufenthaltsbewilligung von A.________ letztmals bis am 30. August 2007 verlängert worden war, verfügte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), am 29. September 2011 den Widerruf (richtig: die Nichtverlänge­rung) der Aufenthaltsbewilligung, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und bestimmte die Ausreise auf den Tag der Haftentlassung.

B.

Dagegen erhob A.________ am 31. Oktober 2011 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 12. Februar 2013 trat diese auf den Antrag um vorläufige Aufnahme nicht ein und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Sie gewährte A.________ die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord­nung seines Rechtsvertreters.

C.

Am 22. März 2013 hat A.________ Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren:

«1. Der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. Februar 2013 sei aufzuheben und die Aufent­haltsbewilligung B des Beschwerdeführers sei zu verlängern.

2. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. Februar 2013 insofern aufzu­heben, als dass die Unzumutbarkeit evtl. Unzulässigkeit des Weg­weisungsvollzuges festgestellt wird. Der Migrationsdienst des Kan­tons Bern sei anzuweisen, dem Bundesamt für Migration die vor­läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz zu bean­tragen.

3. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. Februar 2013 aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnete Anwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen.

5. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Ein­reichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädi­gung, respektive der amtlichen Entschädigung anzusetzen.

  • unter Kosten und Entschädigungsfolge –»

Mit Vernehmlassung vom 5. April 2013 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Am 23. April 2013 und 13. Mai 2013 hat A.________ Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege und eine ergänzende Stellungnahme eingereicht. Am 28. Mai 2013 hat die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV), Amt für Frei­heitsentzug und Betreuung, das Gesuch von A.________ um bedingte Entlassung abgewiesen. Auf Ersuchen der Instruktionsrichte­rin hat die POM am 6. Dezember 2013 eine Stellungnahme zur aktuellen Lage in Sri Lanka eingereicht. A.________ hat sich am 10. Januar 2014 abschliessend zur Sache geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hier­nach).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei die «Unzumut­barkeit evtl. Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges» festzustellen und der MIDI sei anzuweisen, dem Bundesamt für Migration (BFM) die vorläu­fige Aufnahme zu beantragen (Rechtsbegehren 2). – Im ausländerrechtli­chen Verfahren hat die betroffene Person keinen Anspruch auf vorläufige Aufnahme. Art. 83 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) sieht vor, dass nur die kantonale Behörde diese beim BFM beantragen kann und dieses über die vorläufige Aufnahme entscheidet (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hin­weisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1). Feststellungsanträge im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufnahme sind daher ebenso wenig zulässig wie An­träge um vorläufige Aufnahme (vgl. VGE 2012/203 vom 18.12.2012, E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_114/2013 vom 10.9.2013]). Soweit der Be­schwerdeführer die Feststellung der Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Hinblick auf vorläufige Aufnahme verlangt, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten (vgl. aber hinten E. 6).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Umstritten ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli­gung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. – Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet (vorne Bst. A). Das Bestehen eines in­takten Ehelebens wird von keiner Seite in Frage gestellt (angefochtener Entscheid, E. 5 und E. 8d/aa). Der Beschwerdeführer hat daher grundsätz­lich einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG. Er kann sich aufgrund der gelebten und intakten Beziehung zu seiner Ehefrau sowie zum gemeinsamen Sohn zudem auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschen­rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) – dieser entspricht materiell Art. 8 EMRK (BGE 137 I 284 E. 2.1; BVR 2007 S. 529 E. 1.2) – berufen. Der Anspruch nach Art. 42 AuG erlischt unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vor­liegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AuG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer län­gerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG). Als «längerfristig» gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet, und zwar unabhängig davon, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1, 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1).

2.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Jugendzeit wie folgt straffällig geworden ist (Akten ASMV [act. 3B], pag. 112 ff.; Akten MIDI [act. 3E], pag. 543-546, [act. 3C], pag. 11; Vorak­ten POM [act. 3A], pag. 196-205):

  • Urteil des Jugendgerichts Emmental-Oberaargau vom 28. Juni 2000 wegen Diebstahls und unvollendeten Versuchs dazu, Sachbeschädi­gung, Hausfriedensbruchs und Fahrens ohne Führerschein: Einweisung in ein Jugendheim;

  • Urteil des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald vom 29. Mai 2002 wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung: 21 Tage Gefängnis;

  • Strafmandat des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau vom 5. Juli 2002 wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrs­gesetzgebung: 14 Tage Gefängnis und Busse von Fr. 600.-- als Zusatz­strafe zum Urteil vom 29. Mai 2002 des Gerichtskreises IV Signau-Trachselwald;

  • Strafmandat des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 17. September 2003 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Vermögens­delikts, Hehlerei, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen das Waffengesetz, Fahrens trotz Führerausweisentzug: fünf Mo­nate Gefängnis und Busse von Fr. 700.--;

  • Urteil des Kreisgerichts IV Aarwangen-Wangen vom 4. August 2004 wegen bandenmässigen Diebstahls sowie teilweise Versuchs dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher (teilweise grober) Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens trotz Führeraus­weisentzug: 16 Monate Gefängnis und Busse von Fr. 500.--;

  • Urteil des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 20. April 2005 wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung: zwei Monate und 15 Tage Gefängnis und Busse von Fr. 500.--;

  • Strafmandat der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 13. Juli 2005 wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung: ein Monat Gefängnis und Busse von Fr. 1ʹ000.-- als Zusatzstrafe zum Urteil vom 20. April 2005 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen;

  • Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. März 2007 wegen falscher Anschuldigung und mehrfachen Diebstahls: acht Monate Freiheitsstrafe;

  • Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. August 2007 we­gen Gehilfenschaft zu versuchtem Raub, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln: zehn Mo­nate Freiheitsstrafe und Busse von Fr. 200.--;

  • Urteil des Strafbefehlsrichters vom 17. Juni 2009 wegen Fälschung von Ausweisen: 14 Tagessätze à Fr. 30.--;

  • Urteil vom 4. April 2012 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland we­gen mehrfachen Betrugs sowie Versuchs dazu, mehrfacher Veruntreu­ung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei­tungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Fälschens von Ausweisen, Verletzung des Schriftengeheimnisses, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Lernfahrausweis: 30 Monate Freiheitsstrafe und Busse von Fr. 200.--.

Da die mit rechtskräftigem Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten deutlich über ein Jahr hin­ausgeht, hat die Vorinstanz zu Recht auf das Vorliegen eines Widerrufs­grunds geschlossen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Er er­achtet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit ver­bundene Wegweisung hingegen als unverhältnismässig.

2.3 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegwei­sung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmass­nahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die pri­vaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, beide auch zum Folgenden, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Be­ziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 16 E. 2.2.2, je mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis, 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 5.3). In diese Beurteilung sind ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. No­vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) zu berück­sichtigenden Interessen der vier Söhne des Beschwerdeführers einzu­beziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Für die Interessen­abwägung ist zudem Folgendes zu beachten: Im ausländerrechtlichen Verfahren wird in der Regel mit dem negativen Bewilligungsentscheid gleichzeitig die Wegweisung als Vollstre­ckungsverfügung und Konsequenz der fehlenden Aufenthaltsberechtigung angeordnet (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG) sowie den Betroffenen eine ange­messene Ausreisefrist angesetzt (Art. 64d Abs. 1 AuG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für die Wegweisung (Art. 83 Abs. 1 AuG). Wurde jedoch die weggewiesene Person wie hier zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt, werden Aspekte, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungs­vollzugs betreffen, bei der vorläufigen Auf­nahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG nicht geprüft, weshalb sie im bewilligungsrechtlichen Zu­sammenhang Teil der umfassenden Interessen­abwägung bilden müssen, andernfalls sie unberücksichtigt blieben (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). In die Verhältnismässig­keitsprüfung einzube­ziehen ist somit auch die Behauptung des Beschwer­deführers, eine Rück­kehr in sein Heimatland sei ihm aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht zumutbar (E. 4.3.2 ff. hinten).

3.

Zum öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil­ligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist Fol­gendes festzuhalten:

3.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristi­gen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Recht­sprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver­schulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und min­destens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpoli­zeilicher Sicht bedeutet danach eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend wegen der langen Aufenthaltsdauer zwar nicht an­wendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Ver­schuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich).

3.1.1 Die Vorinstanz ist angesichts der zuletzt ausgesprochenen Frei­heitsstrafe von 30 Monaten von einem mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7b; Vorakten POM [act. 3A], pag. 148). Gestützt auf die Begründung des Ur­teils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. April 2012 (Vorak­ten POM [act. 3A], pag. 195) führt sie zutreffend aus, dass mit einem De­liktsbetrag von Fr. 115ʹ500.-- aus den Betrugs- und Veruntreuungstat­beständen sowie von Fr. 70ʹ000.-- aus versuchtem Betrug eine erhebliche Rechtsgutverletzung vorliegt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer aus rein egoistischen, finanziellen Motiven gehandelt hat; seine deliktischen Tätigkeiten waren nicht darauf ausgerichtet gewesen, während der Flucht (Februar 2008 bis Mai 2010) über die Runden zu kommen, sondern sie dienten auch der Befriedigung gewisser Luxusbedürfnisse. Seine damalige Ehefrau samt den drei Kleinkindern hat der Beschwerdeführer offenbar nicht unterstützt; seine Familie war vielmehr auf Sozialhilfe angewiesen (angefochtener Entscheid, E. 7b; Vorakten POM [act. 3A], pag. 151 f.; vgl. Akten MIDI [act. 3E], pag. 630, 637). Sodann hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer von den zahlreichen Verur­teilungen und damit einhergehenden Strafen und Massnahmen unbeein­druckt zeigt und zudem eine klare Ausweitung der Delinquenz feststellbar ist. Hinsichtlich dieser letzten Verurteilung zu 30 Monaten Freiheitsstrafe ist im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorne E. 3.1) somit min­destens von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Was der Be­schwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht (sogleich E. 3.1.2).

3.1.2 Insgesamt liegen gegen den Beschwerdeführer Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt gut 72 Monaten, d.h. rund sechs Jahren, vor. Ihn trifft somit mit Blick auf die offenkundige Unverbesserlichkeit aus­länderrechtlich ein erhebliches Verschulden (vgl. BGer 2C_839/2011 vom 28.2.2012, E. 3.1): Unbegründet ist der Einwand, die strafrechtlichen Ver­urteilungen seien bereits Grund für die Nichtverlängerung der Aufenthalts­bewilligung und es dürfe «im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu einer ‚doppelten Verwertung‘ kommen» (Beschwerde, S. 5). Die Höhe der verhängten Strafen bilden Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 und 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2008 S. 193 E. 6.2.1). Widerrufsgrund und Interessenabwägung sind auseinanderzu­halten. Insbesondere bedeutet das Vorliegen eines Widerrufsgrunds noch nicht, dass diese Massnahme auch von einem überwiegenden öffentlichen Interesse gedeckt ist. Anders als der Beschwerdeführer meint, werden die Verurteilungen deshalb nicht für die gleiche Frage zwei Mal berücksichtigt. Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nie Delikte gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder das Be­täubungsmittelgesetz begangen (Beschwerde, S. 5). Ein schweres Verschul­den kann auch bei Vermögensdelikten vorliegen, wenn die Taten wie hier wiederholt begangen wurden und von erheblichem Gewicht sind (vgl. VGE 2011/241 vom 8.9.2011, E. 4.3.1 f. [bestätigt durch BGer 2C_839/2011 vom 28.2.2011, E. 3.1], 2010/123 vom 28.7.2010, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_680/2010 vom 18.1.2011, E. 2.3]). Denn auch mehrfache strafbare Handlungen gegen das Vermögen bringen eine Geringschätzung der Rechtsordnung zum Ausdruck. Zudem zeigen die zahlreichen, teilweise auch groben Verletzungen der Verkehrsregeln, dass der Beschwerdeführer mit seinem Tun eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat. Auch blen­det er seine Gehilfenschaft an einem Raubversuch aus (vgl. Akten MIDI [act. 3D], pag. 357). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Be­schwerde, S. 7) vermag dessen belastende und schwierige Kindheit und Jugendzeit sein Verschulden nicht zu relativieren; diese Umstände hat das Regionalgericht Berner Jura-Seeland in der Strafzumessung bereits zu seinen Gunsten gewichtet (vgl. Vorakten POM [act. 3A], pag. 150). Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend bemerkt hat, fehlen in den gesamten Fremdenpolizei- und Strafvollzugsakten jegliche Hinweise auf eine allfällige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychi­schen Gründen (angefochtener Entscheid, E. 7b). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln und sämtliche Berichte des Jugendheims H.________ sowie der Be­obachtungsstation I.________ zu edieren oder ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen; dies vermöchte zu keinem anderen Ergebnis führen. Die diesbezüglichen vor Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge (Be­schwerde, S. 13) werden abgewiesen. Aus demselben Grund hat die Vor­instanz den Anspruch auf rechtliches Gehör entgegen der Ansicht des Be­schwerdeführers nicht verletzt, indem (auch) sie keine weiteren Beweis­massnahmen zur Abklärung der Schuldfähigkeit getroffen hat (zur Zuläs­sigkeit antizipierter Beweiswürdigung BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, 2011 S. 97 E. 4.2.1).

3.2 Zu berücksichtigen ist weiter das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notori­sche Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Per­son von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 122 II 433 E. 2d; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer ist erstmals im Alter von knapp 17 Jahren (ju­gend)strafrechtlich verurteilt und ins Jugendheim H.________ eingewiesen wor­den. Während über rund zehn Jahren hat er sich wiederholt strafbar ge­macht, wobei eine «Aggravierungstendenz» in seinem deliktischen Ver­halten festzustellen ist (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7b; vorne E. 2.2). Die notorische Delinquenz lässt darauf schliessen, dass ihn weder Verur­teilungen, der Strafvollzug oder laufende Probezeiten noch ausländerrecht­liche Verwarnungen oder die angedrohte Wegweisung (Akten MIDI [act. 3C], pag. 94, 206 f., [act. 3B], pag. 180) zu beeindrucken vermochten. Die zahlreichen Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (dies obwohl der Beschwerdeführer keinen Führerschein besitzt) und die wieder­holte, schwere Vermögensdelinquenz zeugen von Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Geringschätzung der Rechtsordnung. Zuungunsten des Beschwerdeführers ist schliesslich zu berücksichtigen, dass er sich dem Strafvollzug zweimal durch Flucht entzogen hat (angefochtener Entscheid, E. 8a; Akten MIDI [act. 3E], pag. 790, [act. 3D], pag. 486; Vorakten POM [act. 3A], pag. 122) und wäh­rend der letzten, über zwei Jahre dauernden Flucht (Februar 2008 bis Mai 2010) erneut massiv delinquierte (vorne E. 2.2). Zusammenfassend verleiht das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung dem sicherheitspolitischen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufent­haltsbewilli­gung zusätzliches Gewicht.

3.3 Mit Blick auf die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Aus­schlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 auch zum Folgenden). Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitbe­rücksichtigt werden (BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). – Die Vor­instanz gelangte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht seines bisherigen Werdegangs sowie seiner aktuellen und zu erwartenden Lebensumstände keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden könne und von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen sei (angefochtener Ent­scheid, E. 7c). Dies ist nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer hat trotz familiärer Bindungen und seiner Verantwortung als Vater (ab 2006) seit seiner Jugend und über Jahre hinweg fortlaufend delinquiert (vorne E. 2.2). Weder Strafuntersuchungen, Probezeiten, Bewährungsfristen noch Verurteilungen oder ausländerrechtliche Verwarnungen konnten ihn von der Deliktsbegehung abhalten. Auch die berufliche Situation gestaltet sich nicht wesentlich günstiger als zur Zeit der Straffälligkeit; nach seiner Ent­lassung aus dem Strafvollzug hat der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle in Aussicht. Entgegen seiner Ansicht lässt sich aus dem Umstand, dass er die letzten Delikte noch vor der Geburt des jüngsten Sohnes (geb. …2010) begangen hat, mit Blick auf die Rückfallgefahr nichts We­sentliches zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen haben auch die drei Söhne aus erster Ehe den Beschwerdeführer nicht vom Delinquieren abzu­halten vermocht. Zum andern befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 5. Mai 2010 in Haft, wo aufgrund der engmaschigen Betreuung und der intensiven Kontrollen ein Wohlverhalten erwartet werden kann (BGE 137 II 233 E. 5.2.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3, 2011 S. 289 E. 5.3.1). Daran ändert auch der grundsätzlich gute Führungsbericht der Anstalten Thorberg vom 3. April 2013 nichts. Mangels guter Prognose wurde dem Beschwerdeführer die bedingte Ent­lassung aus dem Strafvollzug verweigert (vgl. Verfügung vom 28.5.2013 [act. 12A], S. 1 f., S. 3). Dass der Beschwerdeführer zahlreiche Schritte eingeleitet haben soll, um sein bisheriges Verhalten zu ändern und sein Leben zu ordnen (Beschwerde, S. 7 f.), ist zwar positiv zu werten, vermag die hohe Rückfallgefahr aber nicht zu relativieren.

3.4 Zusammenfassend besteht auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufent­haltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwer­deführers aus der Schweiz.

4.

Diesem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthalts­bewilligung und der Wegweisung sind die privaten Interessen gegenüber­zustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit (E. 4.1), die Integration in der Schweiz (E. 4.2) sowie die dem Beschwerdeführer (E. 4.3) und seiner Fa­milie drohenden Nachteile (E. 4.4) zu berücksichtigen sind.

4.1 An die Gründe für die Wegweisung aus der Schweiz sind umso stren­gere Anforderungen zu stellen, je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer hier gelebt hat. Selbst bei Ausländerinnen und Ausländer der «zweiten Generation» ist die Wegweisung jedoch nicht ausgeschlossen, wenn besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen bzw. wiederholt delinquiert wurde (vgl. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 110 E. 2.1). – Der heute 30-jährige Beschwerdeführer ist mit knapp fünf Jahren in die Schweiz gekommen und daher als Ausländer «zweiter Generation» zu behandeln (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2; BGer 2A.274/2005 vom 17.10.2005, E. 3.3.1; VGE 2012/68 vom 5.10.2012, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_1115/2012 vom 11.6.2013]). Es ist unbestritten, dass er in der Schweiz die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend verbrachte, hier die obligatorische Schulzeit durchlief und in den hiesigen Verhältnissen aufwuchs. Die lange Aufenthaltsdauer von 25 Jahren ist jedoch angesichts der in Unfreiheit ver­brachten Zeit und der über zwei Jahre dauernden Flucht (E. 3.2) sowie des seit dem Jahr 2007 dauernden ausländerrechtlichen Verfahrens zu relati­vieren (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2011 S. 193 E. 6.2.2). Er ist bereits als Jugendlicher strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat wiederholt schwere Vermögensdelikte be­gangen (vorne E. 2.2). Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer als Ausländer der «zweiten Generation» ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz.

4.2 Hinsichtlich der Integration ergibt sich was folgt:

Mit der Vorinstanz ist insbesondere mit Blick auf die deliktische Vergan­genheit des Beschwerdeführers und die im Strafvollzug verbrachte Zeit nicht von einer erfolgreichen Eingliederung in die schweizerischen Verhält­nisse auszugehen (angefochtener Entscheid, E. 8b). Weder verfügt der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufslehre (Akten MIDI [act. 3C], pag. 82) noch ist es ihm gelungen, seine Erwerbssituation über Temporäranstellungen hinaus (vgl. Beschwerde, S. 7) zu festigen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund eines im Jahr 2006 erlittenen Berufsunfalls offenbar während längerer Zeit arbeitsunfähig war (Beschwerde, S. 7), fällt nicht entscheidend ins Gewicht, da gesamthaft betrachtet nicht von einer nennenswerten beruflichen Integration gesprochen werden kann. Die Ein­holung eines Arztzeugnisses kann daher unterbleiben; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. Auch für die berufliche Zukunft ist, abge­sehen vom Vorhaben, eine IV-Umschulung anzustreben, nicht dargetan, wie der Beschwerdeführer sein wirtschaftliches Fortkommen zu sichern gedenkt. Zu seiner finanziellen Situation ist den Akten schliesslich Folgen­des zu entnehmen: Verlustscheine liegen soweit ersichtlich keine vor (Be­treibungsregisterauszüge vom 12.1.2012, Vorakten POM [act. 3A1]). Ge­mäss Urteil vom 4. April 2012 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 8ʹ049.40 Schadenersatz verurteilt und hat er Schulden im Umfang von Fr. 25ʹ427.10 anerkannt (Vorakten POM [act. 3A], pag. 199). Im Straf­vollzug bezieht er seit November 2011 Sozialhilfe (act. 4A). Die beruflich-wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers ist somit als unterdurch­schnittlich zu bezeichnen. In sozialer Hinsicht steht zwar fest, dass der Be­schwerdeführer mit einer in der Schweiz eingebürgerten Landsfrau ver­heiratet ist und sein Sohn Schweizer Bürger ist. Er bestreitet die vor­instanzliche Feststellung aber nicht, dass keine Hinweise vorhanden sind, die auf engere Bindungen zu Schweizerinnen und Schweizern ausserhalb der Kernfamilie bzw. des angestammten Kulturkreises schliessen lassen, und dass vielmehr davon auszugehen ist, dass er hauptsächlich zu Lands­leuten Kontakte gepflegt hat, mit denen er zum Teil auch delinquierte (an­gefochtener Entscheid, E. 8b). Insgesamt ist eine erfolgreiche soziale In­tegration nicht dargetan. Selber räumt er ein, es könne nicht von einer er­folgreichen beruflichen oder sozialen «Karriere» gesprochen werden, doch komme eine derartige Laufbahn auch bei Schweizerinnen und Schweizern vor. Es sei deshalb zwischen Sozialisation und Integration zu unterschei­den: Die negativen Elemente, die bei ihm zur Begründung der Nichtverlän­gerung der Aufenthaltsbewilligung herangezogen werden, seien auf eine schlechte Sozialisation und nicht auf eine mangelnde Integration zurück­zuführen. Das Ausländergesetz spreche denn auch von Integration und nicht von Sozialisation (vgl. Beschwerde, S. 10 f.). Im ausländerrechtlichen Kontext ist die Sozialisation Bestandteil der Integration. Bei drohender Wegweisung wegen Straffälligkeit zeigt sich dies in Art. 63 Abs. 2 AuG, der eine gewisse Privilegierung für lange in der Schweiz anwesende Auslände­rinnen und Ausländer vorsieht. Schwere Delinquenz stellt indes auch in dieser Konstellation, mithin umso mehr bei Ausländerinnen und Auslän­dern, die – wie hier – nicht in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung gelangt sind, einen Grund für die Beendigung des Anwesenheitsrechts dar. Im Übrigen beinhaltet das Vorbringen die Rüge der Ungleichbehandlung mit Schweizer Bürgerinnen und Bürgern. Insoweit ist dem Beschwerdefüh­rer entgegenzuhalten, dass diese mit der Staatsbürgerschaft sachlich be­gründet ist (BGE 139 I 31 E. 3.2 a.E.). Unbehelflich ist auch der Einwand, er habe einen grossen Teil seines Lebens im Jugendheim, im Gefängnis oder auf der Flucht verbracht, so dass er weder ein breites soziales Netz ausserhalb der Familie noch eine regelmässige Erwerbstätigkeit vorweisen könne (Beschwerde, S. 9 f.). Dies dürfe aufgrund des «Doppelverwer­tungsverbots» nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Diese Rüge zielt ins Leere (vgl. vorne E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer hat sich aus freien Stücken zur Flucht entschieden und hat die aus der Straffälligkeit resultie­renden nachteiligen Konsequenzen für das soziale und berufliche Leben seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben.

4.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer durch die Ent­fernungsmassnahme drohenden Nachteile.

4.3.1 Hinsichtlich des Familienlebens bringt der Beschwerdeführer vor, bei einer Rückkehr werde er angesichts der strengen Visumsvorschriften und den hohen Reisekosten seine Ehefrau sowie seine vier in der Schweiz lebenden Kinder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nie wie­der persönlich treffen können (Beschwerde, S. 8 f.). – Wie für die Vor­instanz steht auch für das Verwaltungsgericht ausser Frage, dass den Be­schwerdeführer die Wegweisung aus der Schweiz mit Blick auf die dadurch bedingte Trennung von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn hart treffen würde (angefochtener Entscheid, E. 8c). Die Schweizer Ehefrau stammt von Eltern aus Sri Lanka, ist jedoch in der Schweiz geboren. Sie dürfte mit der Sprache und Gesellschaft in Sri Lanka nicht unvertraut sein; Gegenteiliges bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Es ist ihr daher wohl nicht schlechterdings unzumutbar, ihrem Mann zusammen mit dem 3½-jährigen Sohn in die Heimat zu folgen, zumal sie angesichts seiner Straffäl­ligkeit nicht davon ausgehen durfte, ihre Beziehung künftig in der Schweiz leben zu können (BGE 139 I 31 E. 3.2, 145 E. 3.6). Für den Fall, dass es zur Trennung der Familie käme (vgl. auch hinten E. 4.4.1), muss sich der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, entgegenhalten lassen, dass ihn auch seine Familie nicht von der wiederholten Straffällig­keit hat abhalten können und er mit seinem Handeln die Beeinträchtigung seiner familiären Beziehung in Kauf genommen hat. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ist in­sofern zu relativieren (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1). Dasselbe gilt in Be­zug auf die drei Söhne aus erster Ehe, zumal sich der Beschwerdeführer über Jahre nicht um diese kümmerte; auch die aktuell offenbar regelmässi­geren Kontakte lassen nicht auf eine sehr enge Beziehung schliessen (vgl. hinten E. 4.4.2) und der Beschwerdeführer kann die Beziehungen zudem – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – von Sri Lanka aus pflegen (vgl. BGer 2C_28/2012 vom 18.7.2012, E. 3.5.3).

4.3.2 Bezüglich der Wiedereingliederung in Sri Lanka hat die Vorinstanz mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer noch relativ jung sei, sein bis­heriges Leben mehrheitlich in der angestammten Diaspora verbracht und dort intakte Beziehungen gepflegt habe, die Reintegration und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zwar als nicht einfach, aber zumutbar erachtet. Der pauschale Verweis auf die aktuelle Lage in Sri Lanka sowie das fehlende Beziehungsnetz und die schlechten Aussichten auf die soziale und berufliche Wiedereingliederung würden zur Annahme einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr nicht ausreichen (ange­fochtener Entscheid, E. 8c). Hinsichtlich der aktuellen Lage in Sri Lanka sah sich die Vorinstanz ausserstande, eine Beurteilung abzugeben. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers sei jedoch nicht dargetan und die Rückkehr weiterhin zumutbar (act. 10, S. 2). – Der Beschwerdefüh­rer bringt demgegenüber vor, die Rückkehr nach Sri Lanka sei unzumutbar: Er habe dort weder Verwandte noch Bekannte und wäre bei einer Rück­kehr komplett auf sich allein gestellt. Abgesehen von kurzen Ferien in Colombo als Kind, sei er seit seiner Einreise im Jahr 1988 nicht mehr in seiner Heimat gewesen. Er habe keine Ahnung vom tatsächlichen Leben in Sri Lanka und wisse nicht, wie man sich dort – insbesondere als Tamile – zu verhalten habe (Beschwerde, S. 5 ff.). Es fehle ihm an einer beruflichen Perspektive; einerseits könne er, was die Vorinstanz in Verletzung des Ge­hörsanspruchs nicht abgeklärt habe (Vorakten POM [act.3A], pag. 16; Be­schwerde, S. 12 f.), aufgrund von Rückenproblemen keine schwere körper­liche Arbeit verrichten und andererseits mangels Kenntnis der tamilischen Schrift beispielsweise keine Anweisungen lesen (Beschwerde, S. 7 f.). Zu­dem stamme er aus dem Norden Sri Lankas, wo die politische Lage aktuell angespannt sei. In seiner Eingabe vom 10. Januar 2014 (act. 16) und unter Verweis auf den vom Rechtsvertreter verfassten Bericht vom 6. Januar 2014 («Sri Lanka – Bericht zur aktuellen Lage» [act. 16B]: nachfolgend: Bericht) bringt er vor, die tamilische Bevölkerung werde intensiv überwacht und Rückkehrende würden von den Behörden registriert (Bericht, S. 31 f.; Beschwerde, S. 11). Bei einer Einreise bestehe für ihn die Gefahr, beson­ders überprüft und sogar verhaftet zu werden (Beschwerde, S. 12; act. 16, S. 3). Denn für eine Verfolgung könne es genügen, dass seitens der sri-lankischen Behörden der blosse Verdacht auf Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) besteht (vgl. Bericht S. 14). Aufgrund seiner Herkunft und seinem langen Auslandaufenthalt werde er grundsätzlich ver­dächtigt, einen Bezug zur LTTE zu haben, zumal seine Familie die LTTE in der Vergangenheit regelmässig unterstützt habe (act. 16, S. 3; Be­schwerde, S. 12).

4.3.3 Der Vollzug der Wegweisung kann im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn ausländische Personen in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung bezieht sich vor allem auf Gewaltflüchtlinge, das heisst auf Ausländerinnen und Auslän­der, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren kön­nen. Im Weiteren findet sie Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rück­kehr aus anderen (sozialen, wirtschaftlichen, humanitären) Gründen einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären (z.B. medizinische Unterversorgung, völlige Armut). Im Kern geht es um die Frage nach dem im Heimatland noch vorhandenen Beziehungsnetz bzw. den Aussichten auf soziale und berufliche Wiedereingliederung (VGE 2012/53 vom 31.10.2012, E. 4.2.4 [bestätigt durch BGer 2C_1190/2012 vom 4.6.2013] mit weiteren Hinwei­sen). – Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zu­mutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka ist für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bür­gerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, die Rückkehr – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – grundsätzlich zumutbar. Für Personen aus der Nord­provinz, deren letzter Aufenthalt längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhanden­sein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungs­netzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prü­fen. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka stam­men und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 und E. 13.3; BVGer D-5383/2012 vom 10.9.2013, E. 5.4.1). Vor dem Hintergrund zweier Vorfälle – sri-lanki­sche Behörden hatten aus der Schweiz weggewiesene Tamilen bei der Wiedereinreise in Haft genommen – setzt das BFM Rückführungen nach Sri Lanka seit September 2013 vorläufig aus und lässt die dortige Sicher­heitslage durch das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) ab­klären. Mit Blick auf diese laufenden Abklärungen nimmt das Bundesver­waltungsgericht derzeit keine inhaltliche Beurteilung von Asylentscheiden betreffend sri-lankische Staatsangehörigen vor, sondern weist die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das BFM zurück (vgl. zuletzt BVGer E-2200/2013 vom 3.2.2014, E. 3.1; Medienmitteilung des BFM vom 3.10.2013, einsehbar unter http://www.bfm.admin.ch; siehe auch hinten E. 6.1).

4.3.4 Der Beschwerdeführer wurde auf einer Insel vor Jaffna geboren und stammt somit aus dem Norden Sri Lankas. Es ist unbestritten, dass er weder dort noch anderswo in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungs­netz verfügt. Daran vermögen weder ein Ferienaufenthalt als Kind noch seine hiesigen Beziehungen zu Landsleuten etwas zu ändern. Zwar über­zeugt sein Einwand nicht, er spreche bloss mangelhaft tamilisch (Be­schwerde, S. 6, 13), zumal er mehrheitlich Kontakte zu Landsleuten pflegt und sowohl seine heutige Ehefrau als auch seine Exfrau aus demselben Kulturkreis stammen. Der Frage, wie gut der Beschwerdeführer die tamili­sche Sprache beherrscht, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, so dass der Beweisantrag, es sei ein Sprachtest durchzuführen, abgewiesen wird. Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über keine Kenntnisse des Singhalesischen (Beschwerde, S. 6), das in den übrigen Teilen Sri Lankas hauptsächlich gesprochen wird. Auch deshalb sowie auf­grund der bescheidenen beruflichen Erfahrungen des Beschwerdeführers und der unfallbedingten Rückenverletzung dürfte eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Unter diesen Umständen fällt die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht entscheidend ins Gewicht und bedarf keiner näheren Abklärung; der entsprechende Be­weisantrag wird abgewiesen und eine Gehörsverletzung durch die Vor­instanz ist zu verneinen. Mit Blick auf die Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland erschwerend hinzu kommt die aktuell angespannte Lage in Sri Lanka. Zwar ist unklar, inwiefern rückkehrende Tamilen derzeit einer akuten und konkreten Gefährdung ausgesetzt sind (soeben E. 4.3.3). Die Situation kann jedenfalls, gerade für den Beschwerdeführer, der aus dem Norden stammt, 25 Jahre in der Diaspora gelebt hat und Verbindungen seiner Familie zur LTTE glaubhaft macht, nicht als von vornherein unprob­lematisch und sicher bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung sämtli­cher für die Wiedereingliederung relevanten Umstände ist dem Beschwer­deführer deshalb die Rückkehr derzeit – entgegen der Ansicht der Vor­instanz (angefochtener Entscheid, E. 8c; act. 10) – nicht zumutbar. Das­selbe gilt für andere Regionen, namentlich den Grossraum Colombo, zumal er auch dort über kein soziales Netz verfügt sowie die Existenzsicherung und Wohnsituation ungewiss sind. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungs­vollzugs stellt in der bewilligungsrechtlichen Interessenabwägung ein Ele­ment dar und hat noch nicht zur Folge, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig wäre und nicht verfügt werden dürfte. In die Verhältnismässigkeitsprüfung sind vielmehr sämtliche mass­gebenden Umstände einzubeziehen (VGE 2010/157 vom 22.11.2010, E. 5.2.3).

4.4. Zu prüfen sind schliesslich die der Familie des Beschwerdeführers drohenden Nachteile, wenn dieser die Schweiz zu verlassen hat. – Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt der angefochtene Entscheid den Anspruch auf Familienleben (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV; Be­schwerde, S. 3, 5 f., 8 f.; act. 6)

4.4.1 Die Ehefrau und der gemeinsame 3½-jährige Sohn besitzen das Schweizer Bürgerrecht. Die seit knapp zwei Jahren dauernde eheliche Be­ziehung ist intakt (vgl. vorne E. 2.1). Insofern ergeben sich für Ehefrau und Kind aus der Entfernungsmassnahme gewichtige Nachteile. Durch die Wegweisung des Beschwerdeführers wird es für seine Ehefrau schwierig, den persönlichen Kontakt aufrechtzuerhalten bzw. zu pflegen. Die Vor­instanz bemerkt jedoch zu Recht, dass die familiären Beziehungen infolge des Strafvollzugs bisher im Alltag nur beschränkt gelebt werden konnten (siehe vorne E. 3.3). Zudem ist die Eheschliessung zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die strittige Entfernungsmassnahme bereits verfügt und das Strafurteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland bereits ergangen wa­ren (angefochtener Entscheid, E. 8d/aa). Bei dieser Ausgangslage durfte die Ehefrau nicht darauf vertrauen, ihre Ehe sowie das Familienleben mit dem Beschwerdeführer zukünftig in der Schweiz leben zu können. Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungs­gerichts als auch nach derjenigen des EGMR fällt bei diesen Gegeben­heiten das private Interesse der Eheleute an der Fortsetzung ihres Ehe­lebens in der Schweiz nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 3.6, 31 E. 3.2, 120 Ib 6 E. 4c; BGer 2C_270/2013 vom 30.5.2013, E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen; EGMR 2.8.2001 i.S. Boultif gegen Schweiz, Ziff. 48 [54273/00]; VGE 2012/68 vom 5.10.2012, E. 5.3.4; Silvia Hunziker, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2012, Art. 63 N. 7). Auch für den Sohn hätte die Wegweisung gewichtige Nachteile. Seit seiner Geburt (…2010) ist dessen Betreuung jedoch der Mutter überlassen – der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. Mai 2010 im Strafvollzug. Auch wenn der Sohn den Vater im Gefängnis be­sucht, muss die Vater-Sohn-Beziehung erst aufgebaut bzw. gefestigt wer­den. Von einer intensiven Beziehung kann deshalb kaum gesprochen wer­den. Der persönliche Kontakt zum jüngsten Sohn wird durch die Entfer­nungsmassnahme zweifellos erschwert, zumal die üblichen Kommunikati­onsmittel bei Kleinkindern nicht ohne weiteres eingesetzt werden können. Eine gewisse Beziehungspflege ist aber auch von Sri Lanka aus möglich. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass der Sohn die Schweiz nicht verlassen müsste und damit immerhin in seinem bisherigen Umfeld verbliebe.

4.4.2 Die drei aufenthaltsberechtigten Söhne des Beschwerdeführers aus erster Ehe leben bei ihrer Mutter. Ob sie über ein gefestigtes Aufenthalts­recht verfügen (vgl. dazu BGE 137 I 284 E. 1.3 und 2.6, 130 II 281 E. 3), ist nicht aktenkundig, braucht aber mit Blick auf die folgenden Ausführungen nicht geklärt zu werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8d/bb): Der Be­schwerdeführer ist bis anhin nicht besuchsberechtigt; seit 16. Februar 2012 besteht eine Beistandschaft zur Unterstützung eines allfälligen Besuchs­rechts (Vorakten POM [act. 3A1], rotes Mäppli, Beilage 1; weisses Mäppli, Beilage 5). Positiv zu würdigen ist, dass sich der Beschwerdeführer auch im Gefängnis bemüht, den Kontakt zu den Kindern aufrechtzuerhalten und er beabsichtigt, seinen Vaterpflichten nach der Entlassung mit der Wahr­nehmung des Besuchsrechts nachzukommen (Beschwerde, S. 6; Vorakten POM [act. 3A], rotes Mäppli Beilage 8). Allerdings hat der Beschwerde­führer offenbar nie mit seinen Söhnen zusammengelebt und die heute 8-jährigen und 6-jährigen Kinder mussten während Jahren ohne ihren Vater auskommen (vgl. Akten MIDI [act. 3D], pag. 350, [act. 3E], pag. 630). Zum Unterhalt trägt der Beschwerdeführer nichts bei. Von einer in wirtschaftli­cher und affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung zu den Kindern ist somit nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer kein nach heutigem Massstab übliches Besuchsrecht ausgeübt hat oder ausübt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGer 2C_652/2013 vom 17.12.2013, E. 3.2). Ohne­hin kann von einem tadellosen Verhalten angesichts der zahlreichen straf­rechtlichen Verurteilungen nicht die Rede sein. Unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) ist es somit ausreichend, wenn der Kontakt vom Ausland ausgeübt werden kann; ein weitergehender Anspruch fällt ausser Betracht (BGE 139 I 315 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; BVR 2010 S. 481 E. 5.2.1). Die Kontakte zu den drei Kindern werden durch die Entfernungsmass­nahme zwar erschwert, können aber mittels der modernen Kommunika­tions­mittel weitergepflegt werden. Die Kinder können zudem in ihrem bekannten und vertrauten Umfeld verbleiben (vgl. BGer 2C_660/2009 vom 7.6.2010, E. 2.3.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.4; VGE 2012/386 vom 18.6.2013, E. 5.3.4 [bestätigt durch BGer 2C_640/2013 vom 25.11.2013, E. 3.4]). Somit ver­mag die Vaterschaft hinsichtlich der drei Kinder aus erster Ehe kein beson­ders gewichtiges privates Interesse an einem weiteren Verbleib des Be­schwerdeführers in der Schweiz zu begründen. Aus dem Urteil des EGMR vom 16. April 2013 (Ziff. 50 [Nr. 12020]) i.S. Udeh gegen Schweiz kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. 6, S. 1 ff.). Dieses Urteil ist kein Grundsatzentscheid, sondern erscheint viel­mehr als spezifischer Anwendungsfall der bisherigen Praxis des EGMR (vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4 [Pra 103/2014 Nr. 22]; BGer 2C_139/2013 vom 11.6.2013, E. 7.5). Unbegründet ist schliesslich der Vorwurf der Gehörs­verletzung; die Vorinstanz hat sich gestützt auf die Aktenlage das für die Überprüfung der Aufenthaltsbewilligung erforderliche Bild über die aktuelle familiäre Situation des Beschwerdeführers machen können. Weitergehende Abklärungen zu den aktuellen Familienverhältnissen vermöchten zu keinem anderen Ergebnis führen. Sie können deshalb auch im vorliegenden Ver­fahren unterbleiben; die entsprechenden Beweisanträge werden abge­wiesen (Vorakten POM [act. 3A], pag. 16; Beschwerde, S. 12 f.).

5.

Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerde­führers in der Schweiz mit Blick auf seine lange Aufenthaltsdauer, die vier hier ansässigen Kinder und die eheliche Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin von einigem Gewicht. Eine Wegweisung würde ihn und seine Fa­milie im Fall, dass diese nicht mit ihm ausreisen würde, hart treffen. Die Wiedereingliederung in Sri Lanka ist angesichts der langen Landesab­wesenheit und des fehlenden Beziehungsnetzes mit grösseren Schwierig­keiten verbunden und der Wegweisungsvollzug zur Zeit unzumutbar. Die­sen privaten Interessen steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme entgegen: Der Beschwerdeführer hat seit seiner Jugend und über einen langen Zeitraum hinweg zahlreiche Straftaten be­gangen und ist zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden. Die Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt 72 Monaten bringen ein erhebliches Verschulden zum Ausdruck (vorne E. 3.1.2) und die wiederholten strafrechtlichen Verfehlungen zeugen von einer ausser­gewöhnlichen Einsichtslosigkeit und Respektlosigkeit des Beschwerde­führers gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Es müssten in der vorliegenden Konstellation daher ausserordentliche Umstände vorliegen, um die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (vgl. auch VGE 2012/252 vom 2.7.2013, E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_667/2013 vom 11.8.2013]). Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz sind vor diesem Hintergrund von untergeordneter Bedeutung. Der Beschwer­deführer hat sich trotz seiner Verantwortung als Vater nicht von delikti­schem Verhalten abhalten lassen, sein kriminelles Handeln hat vielmehr ein beträchtliches Ausmass angenommen und zur bisher schwersten Ver­urteilung geführt, als drei seiner insgesamt vier Kinder bereits auf der Welt waren. Auch wenn der Ehefrau und den vier Kindern des Beschwerde­führers bedeutende Nachteile drohen, erscheinen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung auch unter besonderer Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV) und des Kindeswohls nicht unverhältnismässig. Die mit der Wegwei­sung verbundene Beeinträchtigung der Beziehung zwischen dem Be­schwerdeführer, seiner Ehefrau und den vier Kindern ist zwar als wesent­lich zu bezeichnen, aber unter den gegebenen Umständen hinzunehmen, zumal der Beschwerdeführer kaum längere Zeit mit der jeweiligen Familie zusammengewohnt hat. Hinzu kommt, dass die Kinder die Schweiz nicht verlassen müssen und damit in ihrem vertrauten Umfeld verbleiben kön­nen. Die Kontakte können auch im Ausland in einem gewissen Rahmen gepflegt werden. Die Abwägung sämtlicher Interessen führt deshalb dazu, dass sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung insgesamt trotz der Unzumutbarkeit des Vollzugs als verhältnismässig erweist. Der ange­fochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

6.

Die Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka (vgl. vorne E. 4.3.2 f.) kann auch dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen.

6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu­lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiter­reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist das völkerrechtliche Rückschiebeverbot (Non-Refoulement) zu beachten; von einer Wegweisung auch von Straftätern muss abgesehen werden, wenn der betroffenen Person Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG). Mit Blick auf den absoluten Charakter dieser Bestimmungen ist unerheblich, ob die geltend gemachte Gefahr von Behörden, von Drittpersonen, die öffentliche Auf­gaben erfüllen, oder von Privatpersonen ausgeht. Massgebend ist, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine verpönte Hand­lung droht. Dabei ist grundsätzlich nicht ausreichend, dass im Empfangs­staat ein generelles Misshandlungsrisiko vorhanden ist. Vielmehr muss aufgrund bestimmter objektiver Anhaltspunkte ein spezifisches Verfol­gungsrisiko gerade für die betroffene Person dargelegt sein (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2; BVR 2013 S. 543 E. 7.2 mit zahlreichen Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_136/2013 vom 30.10.2013]).

6.2 Zur aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka hat der Beschwerdeführer umfangreiche Unterlagen und Beweismittel eingereicht (act. 1C; act. 16, 16A und B). Er bringt vor, die tamilische Bevölkerung werde intensiv über­wacht und Rückkehrende würden durch die dortigen Behörden registriert (vgl. Bericht, S. 31; Beschwerde, S. 11). Bei einer Einreise laufe er Gefahr, besonders überprüft und sogar verhaftet zu werden (Beschwerde, S. 12; act. 16, S. 3; vorne E. 4.3.2). Denn für eine Verfolgung könne es genügen, dass seitens der sri-lankischen Behörden der blosse Verdacht auf Unter­stützung der LTTE bestehe (vgl. Bericht, S. 14). Aufgrund seiner Herkunft und des Aufenthalts im Ausland sei er grundsätzlich verdächtig, einen Be­zug zur LTTE zu haben, zumal seine Familie diese in der Vergangenheit regelmässig unterstützt habe (Beschwerde, S. 12; act. 16, S. 3). Dem­gegenüber hat die POM den Wegweisungsvollzug als zulässig erachtet; es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte, die auf eine reale und ernst­hafte Gefahr an Leib und Leben schliessen liessen. Aus den beiden be­kannt gewordenen Verhaftungen von Rückkehrern (vgl. vorne E. 4.3.3 so­wie sogleich E. 6.3) könne nicht gefolgert werden, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in höherem Mass gefährdet, als er dies im Moment des Beschwerdeentscheids gewesen sei (act. 10, S. 2).

6.3 Das BFM hat am 26. August 2013 beschlossen, Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig zu sistieren und ist in der Folge dazu übergangen, unbesehen der konkreten Umstände keine Ausreisefristen mehr anzu­setzen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Das Vorgehen des BFM geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle tamili­scher Rückkehrer zurück, die aus der Schweiz weggewiesen und bei der Wiedereinreise von sri-lankischen Behörden verhaftet wurden. Daraufhin hat das BFM das UNHCR damit beauftragt, die beiden Vorfälle, eine all­fällige Veränderung der allgemeinen Situation sowie insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären (statt vieler zuletzt BVGer E-2200/2013 vom 3.2.2014, E. 3.1; Medienmitteilung des BFM vom 3.10.2013, einsehbar unter http://www.bfm.admin.ch). – Wie bereits ausgeführt und wie die Praxis des BFM sowie jene des Bundesverwal­tungsgerichts zeigen, bestehen aktuell konkrete Anhaltspunkte dafür, dass rückkehrende Tamilen vorab in der Situation des Beschwerdeführers Ge­fahr laufen, bei ihrer Einreise in Sri Lanka besonders kontrolliert und in Haft genommen zu werden (vgl. vorne E. 4.3.3 und 4.3.4). Folter oder un­menschliche Behandlung durch die sri-lankischen Behörden können gegen Art. 3 EMRK verstossen und den Wegweisungsvollzug als unzulässig er­scheinen lassen. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage, die noch laufen­den Untersuchungen des BFM und des UNHCR sowie unter Berücksichti­gung der plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Herkunft und dem Umstand, dass zwischen seiner Familie und der LTTE (finanzielle) Verbindungen bestehen, einer realen Gefährdung aus­gesetzt, stellt sich deshalb die Frage nach der Unzulässigkeit des Weg­weisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG. Es ist daher ein Verfah­ren auf Prüfung einer vorläufigen Aufnahme beim BFM zu veranlassen. Dieses wird abklären müssen, ob tatsächlich Unzulässigkeitsgründe vor­liegen, welche die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme des Beschwer­deführers rechtfertigen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.1 und 7.3). Für das Verwaltungsgericht erübrigt es sich deshalb, die Situation bei der Rück­kehr, aktuelle Länderinformationen sowie den genauen Verfolgungshinter­grund des Vaters des Beschwerdeführers besonders abzuklären resp. die Akten des Asylverfahrens des Vaters zu edieren; die entsprechenden Be­weisanträge werden abgewiesen. Die von der POM bestätigte Anordnung des MIP, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag der Haftent­lassung zu verlassen (Ziff. 2 der Verfügung des MIP vom 29.9.2011), ist aufzuheben.

7.

Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Es bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wegwei­sungsvollzug unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG sein könnte. Die Akten sind daher an das MIP zu weisen, damit dieses beim BFM die Ein­leitung des Verfahrens auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers veranlasse, und die auf den Tag der Haftentlassung angeordnete Aus­reiseverpflichtung ist aufzuheben.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gestellt. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbe­hörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erfor­derlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilpro­zessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen (vgl. BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 12).

8.2 Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug und erzielt kein Einkommen; er wird vollumfänglich vom Sozialdienst unterstützt (act. 4A; angefochtener Entscheid, E. 9b). Demnach ist die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die Akten zu bejahen. Angesichts der lan­gen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sowie der gewichtigen fami­liären Interessen am Verbleib in der Schweiz kann nicht ohne weiteres ge­sagt werden, die Gewinnaussichten wären beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und die Beschwerde sei somit geradezu aussichtslos. Die sich stellenden Fragen rechtfertigten zudem den Beizug eines Anwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerde­verfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.

8.3 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzah­lungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO)

Der tarifmässige Parteikostenersatz ist im vorliegenden Fall entsprechend der Kostennote, welche mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitauf­wand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), auf Fr. 4ʹ864.80, zuzüglich Fr. 92.20 Auslagen und Fr. 396.60 MWSt (8 % von Fr. 4ʹ957.--), insgesamt Fr. 5ʹ353.60, festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). Die amtli­che Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä­digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 20.27 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 4ʹ054.-- (20.27 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 92.20 Auslagen und Fr. 331.70 MWSt (8 % von Fr. 4ʹ146.2), insgesamt Fr. 4ʹ477.90, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung ver­pflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Akten gehen an das Amt für Migration und Personenstand des Kan­tons Bern, Migrationsdienst, damit dieses beim Bundesamt für Migration die Einleitung des Verfahrens auf vorläufige Aufnahme von A.________ veranlasse. Die Anordnung, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag der Haftentlassung zu verlassen, wird aufge­hoben.

3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge­heissen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

5. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwer­deführer Rechtsanwalt ..., Bern, als amtlicher Anwalt bei­geordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 5ʹ353.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4ʹ477.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbe­halten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

6. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer

  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

  • dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (vgl. Ziff. 2)

  • dem Bundesamt für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

residence permitremovalproportionalityrecidivismfamily lifetemporary admissionnon-refoulementSri Lankalegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against non-renewal of the residence permit should be admitted

Extrahierter Entscheid

The appellant had a statutory family-based entitlement, but it was extinguished by a valid withdrawal ground based on a long custodial sentence; the non-renewal was proportionate overall.

Extrahierte Begründung

Repeated offending, a 30-month final sentence, and a total of about six years’ imprisonment showed serious culpability and high recidivism risk. Family life and long residence were weighed, but did not outweigh the public interest.

Kernrechtsfrage

Whether the removal of the appellant from Switzerland was proportionate

Extrahierter Entscheid

The removal was upheld despite the appellant’s family and long stay, because the public safety interest predominated.

Extrahierte Begründung

The court relied on the appellant’s persistent delinquency, lack of integration, and strong risk of reoffending. The wife and children would suffer hardship, but contact could partly be maintained from abroad.

Kernrechtsfrage

Whether enforcement of removal to Sri Lanka was presently admissible and whether temporary admission had to be initiated

Extrahierter Entscheid

There were concrete indications that removal enforcement might be inadmissible under non-refoulement standards, so the file had to be sent to the migration office to initiate temporary-admission proceedings.

Extrahierte Begründung

In light of current reports and pending federal inquiries concerning the situation of returning Tamils in Sri Lanka, the court considered a specific risk of ill-treatment plausible and left the admissibility question to the federal authority.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid and appointed counsel should be granted

Extrahierter Entscheid

The request was granted because the appellant lacked means and the appeal was not hopeless.

Extrahierte Begründung

Given the length of residence, family ties, and arguable issues on proportionality, the case was not manifestly futile; the complexity justified counsel.

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