Blue-zone parking fields in Köniz upheld

100 2012 473Verwaltungsgericht23.01.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Spiegel-Leist, a neighborhood association, challenged Köniz's planned blue-zone parking regime in the Oberer Spiegel, arguing against the marking of parking fields and seeking a narrower or field-free arrangement. The Bern administrative court held that the association had standing, but found the measure justified by public interests: maintaining access for service vehicles, harmonizing parking rules, and improving traffic safety. It also held the measure proportionate, noting that the municipality retained discretion and that specific parking fields could later be reviewed. The appeal was dismissed and court costs of CHF 3,000 were charged to the association.

Omnilex-Regeste

Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 5 SVG, Art. 107 SSV; functional traffic arrangements and blue-zone parking with marked fields: public interest and proportionality. A communal traffic order regulating parking in a residential quarter is lawful where, on the basis of the local conditions, it serves the facilitation of passage for service vehicles, traffic safety, and the harmonization of parking rules. The authority enjoys a substantial margin of appreciation in assessing local conditions and in choosing between alternative parking concepts. A less intrusive regime is not required if it is less suitable to achieve the intended objectives. The legal protection of affected residents is safeguarded where the parking fields themselves remain open to later challenge under the applicable opposition procedure (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

100.2012.473 U DAM/BII//RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 23. Januar 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum und Keller

Gerichtsschreiber Bischof

Spiegel-Leist

Verein, handelnd durch die statutarischen Organe, p.A. B.___, Präsidentin

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Köniz

handelnd durch die Direktion Planung und Verkehr, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Verkehrsmassnahme; Einführung Blaue Zone mit Parkverbot ausserhalb markierter Parkfelder (Entscheid des Regierungsstatthalter­amts Bern-Mittelland vom 23. November 2012; vbv 27-2012)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2014, Nr. 100.2012.473U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die Einwohnergemeinde (EG) Köniz, Direktion Planung und Verkehr, Ab­teilung Verkehr und Unterhalt, verfügte am 4. Mai 2011 folgende Ver­kehrsmassnahme:

« Spiegel, oberer Spiegel

  • Parkieren mit Parkscheibe (Blaue Zone), mit Parkscheibe 3095 Spie­gel unbeschränkt

  • Parkieren verboten ausserhalb markierter Parkfelder

Die Zone beinhaltet die Quartierstrassen Jennershausweg (Einm. Spiegelstrasse-Ortsende), Ahornweg, Nussbaumweg, Kastanienweg, Föhrenweg, Eichenweg, Holderweg, Steingrubenweg (Spiegelstrasse-Holderweg), Kieferweg, Arvenweg, Dählenweg, Balsigerrain. Chau­montweg, Jurablickstrasse, Haselweg, Erlenweg, Hochstrasse, Grü­nenbodenweg (Chaumontweg-Ortsende), Schweizerhausweg, Hasen­brunnenweg (Chaumontweg-Ortsende), Bellevuestrasse (Spiegel­strasse-Wendeplatz), Lochgutweg, Burdiweg, Gurtenweg (Lochgut­weg-Bellevuestrasse), Bergstrasse, Gurtengartenstrasse.

Aufhebungen:

  • Verfügung vom 4. Februar 1981, Parkieren verboten, Ahorn­weg/beid­seitig

  • Verfügung vom 26. Januar 1983, Parkieren verboten, Jennershaus­weg, Stapfenstrasse-Waldeingang

  • Verfügung vom 14. März 2003, Parkieren verboten, Erlenweg, ganze Länge beidseitig, jeweils Montag und Donnerstag, 08.00 bis 16.00 Uhr

Diese Verkehrsmassnahmen treten mit dem Aufstellen bzw. Entfer­nen der Signale in Kraft.

[…]»

Die Verfügung wurde am 11. und 13. Mai 2011 im Anzeiger Region Bern publiziert. Dagegen erhob neben anderen der Spiegel-Leist Beschwerde beim Gemeinderat der EG Köniz. Dieser wies die Beschwerde mit Ent­scheid vom 4. April 2012 ab.

B.

Gegen den Entscheid der EG Köniz erhob der Spiegel-Leist am 8. Mai 2012 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Am 31. Juli 2012 führte der Regierungsstatthalter unter Mitwirkung der Parteien eine Instruktionsverhandlung mit Augenschein durch. Mit Entscheid vom 23. November 2012 wies er die Beschwerde ab.

C.

Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters hat der Spiegel-Leist am 24. Dezember 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit folgenden Rechtsbegehren:

« 1.1Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 23. November 2012 sei aufzuheben und die Verfügung der Einwohnergemeinde Köniz vom 4. Mai 2011 betreffend eine Ver­kehrsmassnahme für das Gebiet Spiegel/Oberer Spiegel sei in­soweit abzuändern, als auf die Markierung von Parkfeldern ver­zichtet und die Signalisation 'Parkieren verboten ausserhalb mar­kierter Parkfelder' gestrichen wird.

1.2 Eventualiter:

Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 23. November 2012 sei aufzuheben und die Verfügung der Einwohnergemeinde Köniz vom 4. Mai 2011 betreffend eine Ver­kehrsmassnahme für das Gebiet Spiegel/Oberer Spiegel sei in­soweit abzuändern, als die Markierung von Parkfeldern sowie die Signalisation 'Parkieren verboten ausserhalb markierter Park­felder' auf folgende Strassen beschränkt wird: Jennershausweg, Bellevuestrasse, Lochgutweg, Burdiweg, Gurtenweg, Berg­strasse.

1.3 Subeventualiter:

Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 23. November 2012 sei aufzuheben und die Verfügung der Einwohnergemeinde Köniz vom 4. Mai 2011 betreffend eine Ver­kehrsmassnahme für das Gebiet Spiegel/Oberer Spiegel sei in­soweit abzuändern, als auf die Signalisation 'Parkieren verboten ausserhalb markierter Parkfelder' verzichtet wird und die Markie­rung von Parkfeldern auf jene Stellen beschränkt wird, an denen heute bereits weisse Parkfelder markiert sind.»

Die EG Köniz beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2013, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Regierungsstatthalter verzichtet mit Schreiben vom 12. Februar 2013 auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch den ange­fochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfah­ren nicht durchgedrungen und daher formell beschwert. Für die materielle Beschwer wird verlangt, dass die Be­schwerde führende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (statt vieler BGE 136 II 281 E. 2.2; BVR 2013 S. 343 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 8 sowie Art. 65 N. 9 und 26).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) organisiert. Nach der Rechtsprechung können partei- und prozessfähige Verbände in eigenem Namen Beschwerde führen, wenn eine Verfügung die Mehrzahl oder wenigstens eine grosse Anzahl der Verbandsmitglieder betrifft, diese selber Parteirechte ausüben könnten und der Verband überdies nach seinen Sta­tuten zur Wahrung der betroffenen Interessen seiner Mitglieder befugt ist (sog. egoistische Verbandsbeschwerde; BGE 136 II 539 E. 1.1; BVR 1997 S. 565 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 79 N. 4 und Art. 65 N. 15; Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrs­anordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 227 ff.). Gemäss Art. 2 seiner Statuten vom 15. Mai 2008 (act. 3A; nachfolgend: Statuten) erstreckt sich das Tätig­keitsgebiet des Beschwerdeführers unter anderem auf das Gebiet Spiegel. Nach Art. 3 Abs. 1 der Statuten bezweckt der Beschwerdeführer die Wah­rung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Quartierbevölkerung, insbesondere die Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Be­hörden und Privaten (Bst. a) sowie die Förderung von Massnahmen zum Schutz und zur Gestaltung von Ortsbild, Landschaft und Umwelt, mit dem Ziel, die Lebensqualität für die Bevölkerung zu sichern und zu steigern (Bst. c). Zu den dauernden Hauptaufgaben gehört insbesondere auch die Wahrung der Quartierinteressen in den Bereichen Verkehr, Strassenunter­halt, Beleuchtung usw. (Art. 3 Abs. 2 der Statuten). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die vorgesehene Markierung von blauen Parkfeldern, da diese die Verkehrssicherheit beeinträchtigten und die Lärm- und Luft­belastung verstärkten (Beschwerde, Ziff. III/A/2.1). Wie der Regierungs­statthalter zutreffend festgestellt hat, ist eine grosse Anzahl der Vereins­mitglieder als Quartierbewohnerinnen und -bewohner von der umstrittenen Verkehrsmassnahme bzw. vom vorinstanzlichen Entscheid betroffen; diese könnten selber Parteirechte ausüben (angefochtener Entscheid, E. II/3; vgl. auch die zahlreichen Privateinsprachen im gemeindeinternen Be­schwerdeverfahren, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 5B]). Die Rechts­mittelbefugnis des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen zu be­jahen und auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein­zutreten.

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Interessen­abwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Ver­antwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen Organe besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Gerichts ist erst gerechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von unhalt­baren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Ziel­setzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerecht­fertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenab­wägungen leiten lassen (BGE 139 II 145 E. 5, 136 II 539 E. 3.2, auch zum Folgenden; BGer 2A.194/2006 vom 3.11.2006, in ZBGR 2008 S. 107 E. 3.2, 1C_310/2009 vom 17.3.2010, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; VGE 2012/69 vom 28.2.2013, E. 4.2; Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 76 f. und 115 f.). Auch auferlegt sich das Verwaltungsgericht insoweit eine ge­wisse Zurückhaltung, als die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen und kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (VGE 2010/468 vom 27.6.2011, E. 1.3 [be­stätigt durch BGer 1C_370/2011 vom 9.12.2011, in BVR 2012 S. 178]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3).

2.

2.1 Wie sich aus der Verfügung vom 4. Mai 2011 ergibt, plant die Ge­meinde, im Quartier «Oberer Spiegel» auf den dort bezeichneten Strassen eine sog. «Blaue Zone» einzuführen. Innerhalb dieser Zone soll mit der allgemeinen Parkscheibe während der zulässigen Dauer auf den hierfür markierten Parkfeldern parkiert werden dürfen. Inhaberinnen und Inhaber der Parkscheibe «3095 Spiegel» dürfen ihre Fahrzeuge unbeschränkt par­kieren (vorne Bst. A). – Der Beschwerdeführer beanstandet die Blaue Zone mit unbeschränkter Parkdauer für Inhaberinnen und Inhaber der Park­scheibe «3095 Spiegel» nicht. Er wehrt sich indes gegen die Markierung von Parkfeldern innerhalb der Zone und verlangt, dass in diesem Gebiet die allgemeinen Parkierungsregeln gelten sollen (Beschwerde, Ziff. III/A/2.2 und III/B/1.2).

2.2 Nach Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De­zember 1958 (SVG; SR 741.01) sind die Kantone befugt, für be­stimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen, wobei sie diese Befugnis – wie hier – unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde den Gemein­den übertragen können (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]). Die geplante Parkierordnung stellt eine den ruhenden Verkehr betreffende Verkehrsbeschränkung bzw. -an­ordnung dar. Weil der Verkehr damit nicht gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG total gesperrt wird, geht es – wie der Regierungsstatthalter zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. III/1 S. 6) – um eine sog. funktionelle Ver­kehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (BGer 2A.70/2007 vom 9.11.2007, E. 2.1; VGE 2012/69 vom 28.2.2013, E. 2.1.2; René Schaff­hauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, N. 72).

2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 SVG müssen Beschränkungen und Anord­nungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten. Für das hier in Frage stehende Parkierregime bedeutet dies Folgendes: Die Blaue Zone ist zu signalisieren (Signale «Parkieren mit Parkscheibe» und «Ende des Parkierens mit Parkscheibe» gemäss Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 Ziff. 4.18 und 4.19 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21] sowie Zonensignal gemäss Art. 2a Abs. 1 und Anhang 2 Ziff. 2.59.1 SSV). Die zulässige Parkzeit in­nerhalb der Zone ergibt sich aus Art. 48 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Anhang 3 Ziff. 1 SSV. Die unbeschränkte Parkdauer für Inhaberinnen und Inhaber der Parkscheibe «3095 Spiegel» kann sodann als Ausnahme von signalisierten Vorschriften auf einer Zusatztafel vermerkt werden (Art. 1 Abs. 5, Art. 17 Abs. 1 und Art. 63 SSV; vgl. etwa BGE 131 IV 138 E. 2.1; BGer 6B_316/2008 vom 4.7.2008, E. 2.1 und 2.3; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 des Ausführungsreglements der EG Köniz vom 10. März 1993 über die Benützung der öffentlichen Parkplätze). Innerhalb der Zone darf unter Be­achtung der maximalen Parkzeit grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln von Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 19 f. der Verkehrsregelnverord­nung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) parkiert werden. Soll – wie dies die Gemeinde vorsieht – in der Zone nur an bestimmten Stellen parkiert werden dürfen, sind diese durch ununterbrochene Linien als Park­felder zu markieren (vgl. Art. 79 Abs. 1-1ter SSV; vgl. zum Ganzen auch Arbeitshilfe Parkierung des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 10.8.2010 [abrufbar unter: http://www.bve.be.ch, Rubriken «Strassen», «Signalisa­tion & Markierung», «Grundsätzliches», «Hinweissignalisationen»; nachfol­gend: Arbeitshilfe Parkierung], S. 5 f. Ziff. 4 f.).

2.4 Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn dies die Behörde oder das Bundesamt angeordnet hat, wo­bei das Verfahren nach Artikel 107 SSV zu beachten ist (Art. 101 Abs. 2 SSV). Gemäss Art. 107 Abs. 1 Satz 1 SSV sind örtliche Verkehrsanord­nungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG), die durch Vorschrifts- oder Vortritts­signale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt wer­den, von der Behörde oder vom Bundesamt zu verfügen und mit Rechts­mittelbelehrung zu veröffentlichen. Die Anbringung der Markierungen und bestimmter, im Einzelnen bezeichneter Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden (Art. 107 Abs. 3 SSV). Gegen sie ist die Einsprache gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV zulässig, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird (BGer 2A.70/2007 vom 9.11.2007, E. 3.4; vgl. auch René Schaffhauser, a.a.O., N. 157). – Den Ausführungen der Gemeinde zufolge will diese das Parkierregime in zwei Schritten verwirklichen, indem sie zunächst die Blaue Zone im Verfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 SSV verfügt und anschliessend die einzelnen Parkfelder im Verfahren gemäss Art. 107 Abs. 3 SSV ohne Verfügung markiert. Dabei kommt dem zusammen mit der Verfügung vom 4. Mai 2011 öffentlich aufgelegten Plan des Quartiers Oberer Spiegel, in dem neben dem Perimeter der Blauen Zone auch einzelne Parkfelder ein­gezeichnet sind, nach Angaben der Gemeinde keine rechtliche Verbind­lichkeit zu (Situationsplan 1:1'000 [Blaue Zone, Markierung] vom 8.4.2011, Vorakten Gemeinde [act. 5C], Register 9 [nachfolgend: Situationsplan]). Die Gemeinde führt dazu aus, sie habe den Plan zur Visualisierung des betroffenen Perimeters erstellt, wobei die eingezeichneten Parkfelder erst beispielhaften Charakter hätten. Die definitiven Standorte werde sie in einem späteren separaten Schritt festlegen und im Quartier vormarkieren, wobei die Möglichkeit bestehen werde, die einzelnen Felder im Ein­spracheverfahren nach Art. 106 SSV auf ihre Rechtmässigkeit hin zu über­prüfen (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. III/8).

3.

3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG dürfen funktionelle Verkehrsanordnun­gen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartie­ren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Dieser in der genannten Bestimmung enthaltene «Motivkatalog» für Ver­kehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstan­den. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist. Gleiches ergibt sich aus Art. 107 Abs. 5 SSV (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; VGE 2012/213 vom 22.3.2013, E. 2.4; BGer 2A.70/2007 vom 9.11.2007, E. 3.1; Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 56, 77, 79 und 111; René Schaff­hauser, a.a.O., N. 41).

3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Gemeinde den im Situationsplan eingezeichneten Parkfeldern keinerlei rechtliche Verbind­lichkeit zumessen will, seien deren Lage und Anzahl doch für die Beurtei­lung des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit der Ver­kehrsmassnahme entscheidend (Beschwerde, Ziff. III/B/5). Dem Be­schwer­deführer ist insoweit zuzustimmen, als das Vorgehen der Gemeinde nicht ganz unproblematisch ist: Die Parkfelder bilden eine zwingende Voraus­setzung zur Verwirklichung des angestrebten Parkierregimes, weshalb sich ihre Anzahl und Lage auf die konkrete Tragweite der Massnahme auswir­ken kann (vgl. in diesem Sinn VGE 2009/282 vom 6.1.2010, E. 2.3). Dabei lässt sich die Zweiteilung des Verfahrens – anders als die Gemeinde anzu­nehmen scheint (Beschwerdeentscheid vom 4.4.2012, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 5B], E. 6) – nicht direkt auf das Urteil 2A.70/2007 des Bun­desgerichts vom 9. November 2007 stützen. Die dortigen Ausführungen zur Markierung von Parkplätzen nach Erlass einer funktionellen Verkehrs­massnahme beziehen sich nicht etwa auf die im Rahmen der Massnahme zu markierenden Parkplätze, sondern auf einen in der Anordnung enthalte­nen und im Wesentlichen Art. 107 Abs. 5 Satz 2 SSV entsprechenden Än­derungsvorbehalt (vgl. BGer 2A.70/2007 vom 9.11.2007, Bst. A, E. 3.3 am Ende und E. 3.4; für das kantonale Verfahren VGer SZ 917/06 vom 30.11.2006, Bst. A, E. 4.2). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, lässt sich die konkrete Tragweite des hier umstrittenen Parkier­regimes jedoch vorab unter Berücksichtigung des der Gemeinde zustehen­den Gestaltungsspielraums sowie der Tatsache, dass die Gemeinde mit dem Regime keine Parkplatzknappheit schaffen will, auch ohne Kenntnis der genauen Lage und Anzahl der Parkfelder beurteilen. Gegen die einzel­nen Parkfelder in der Blauen Zone können die Quartierbewohnerinnen und -bewohner wie dargelegt im Einspracheverfahren gemäss Art. 106 SSV vorgehen und deren Rechtmässigkeit namentlich auch unter dem Ge­sichtswinkel von Art. 3 Abs. 4 SVG in Frage stellen (vorne E. 2.4; vgl. auch Entscheid des Bundesrats vom 12.4.1989, in VPB 54/1990 Nr. 9 E. 4a). Insgesamt ist der Rechtsschutz der Betroffenen damit in allen Teilen ge­währleistet und nicht ersichtlich, inwieweit sie durch das Vorgehen der Ge­meinde in ihren Rechten beschnitten werden.

4.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Markierung von Parkfeldern in der ge­planten Blauen Zone im Oberen Spiegel im öffentlichen Interesse liegt.

4.1 Die Gemeinde hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum öffentlichen Interesse ausgeführt, sie wolle im gesamten Quartier eine ein­heitliche Parkierordnung schaffen und regeln, wo auf den teilweise engen und sich an Hanglage befindenden Strassen parkiert werden dürfe. Hier­durch solle das wilde Parkieren in den Quartierstrassen unterbunden und die Durchfahrt für die grösseren Fahrzeuge der Abfallentsorgung, des Strassenunterhalts, der Schneeräumung, der Feuerwehr und der Sanität erleichtert werden. Weiter würden bei der Festlegung der einzelnen Park­felder die einschlägigen Vorschriften (Breite, Abstand zu Einfahrten usw.) beachtet, wodurch die Verkehrssicherheit verbessert werde (Beschwerde­antwort, Ziff. III/6).

4.2 Dass die Strassenverhältnisse im Oberen Spiegel vergleichsweise eng und teilweise unübersichtlich sind, ist aus dem Situationsplan und der Fotodokumentation des im kommunalen Beschwerdeverfahren durchge­führten Augenscheins ersichtlich (vgl. Fotodokumentation zum Augen­schein vom 27.10.2011, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 5B; nachfolgend: Fotodokumentation Augenschein], Fotos Nrn. 1-3, 7, 9-11, 14-17, 19 und 22). Es leuchtet deshalb ein, dass sich die Durchfahrt mit grösseren Fahrzeugen an diesen Stellen als schwierig oder gar unmöglich erweisen kann, wenn dort gleichzeitig Fahrzeuge parkiert werden. Dass es im Quartier nicht unproblematisch ist zu parkieren, zeigt sich denn auch daran, dass bereits heute an verschiedenen Orten einzelne Parkfelder so­wie Parkverbotslinien am Fahrbahnrand markiert und auf bestimmte Tage be­schränkte Parkverbote signalisiert sind (vgl. Fotodokumentation Augen­schein, Fotos Nrn. 7, 8, 12, 13, 15, 16, 18, 21 und 24; Fotodokumentation vom 29./30.4.2012, Beilage 5 zur Beschwerde vom 8.5.2012 [nachfolgend: Fotodokumentation Beschwerde], Fotos Nrn. 1, 7, 15, 19, 20, 22, 25-27, 29, 30 und 56; vgl. auch Beschwerdeantwort, Ziff. III/3.5 am Ende). Dabei ist der Gemeinde darin zuzustimmen, dass die Zulässigkeit der Verkehrs­massnahme nicht davon abhängen kann, ob bzw. in welchem Ausmass die Durchfahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste aufgrund falsch par­kierter Fahrzeuge in der Vergangenheit tatsächlich erschwert oder verun­möglicht wurde, wie der Beschwerdeführer meint (Beschwerdeantwort, Ziff. III/6.9; Beschwerde, Ziff. III/B/3.3). Vielmehr liegt bereits die Sicherung oder Erleichterung der Durchfahrt für solche Fahrzeuge im öffentlichen In­teresse (vgl. BGer 2A.194/2006 vom 3.11.2006, in ZBGR 2008 S. 107 E. 4.3). Die für die Feuerwehr und den Strassendienst verantwortlichen kommunalen Stellen weisen in diesem Zusammenhang denn auch darauf hin, dass für einen genügenden Brandschutz bzw. einen effizienten Reini­gungs- und Winterdienst die freie Durchfahrt der Dienstfahrzeuge unver­zichtbar sei, weshalb in Bereichen mit engen Strassenverhältnissen die Parkierungsmöglichkeiten deutlich zu markieren und zu begrenzen seien (vgl. Stellungnahmen der Abteilung Sicherheit vom 30.9.2011 sowie des Dienstzweigs Unterhalt vom 11.10.2011, je unpag. Vorakten Gemeinde, act. 5B).

4.3 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, die Gemeinde begründe die Markierung von Parkfeldern nur zum Schein mit der Sicher­stellung der Durchfahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste. Tat­sächlich wolle sie damit erreichen, dass auf bestimmten engen Strassen und Sackgassen, welche die Fahrzeuge der Kehrichtabfuhr nach der Mar­kierung von Parkfeldern nicht mehr befahren könnten, die Abfuhr eingestellt werde (Beschwerde, Ziff. III/B/3.2). Wie aus den Akten hervorgeht, beab­sichtigt die Gemeinde, an den für die Kehrichtlastwagen schwer befahr­baren Strassen im Oberen Spiegel – namentlich Strassen, welche die Fahrzeuge rückwärts befahren müssen – nach der Einführung des Parkier­regimes zentrale Bereitstellungsorte für den Abfall festzulegen (Beschwer­deantwort, Ziff. III/6.5 f.; Mitteilung des Dienstzweigs Abfallbewirtschaftung und Deponie an die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer am Erlenweg vom 17.5.2011, Vorakten Gemeinde [act. 5C], Register 3). Diese Tatsache ändert indes nichts am allgemeinen öffentlichen Interesse an einer ungehinderten Durchfahrt für Dienstfahrzeuge im Oberen Spiegel. Dies umso weniger, als die Zufahrt für Fahrzeuge der Feuerwehr und der Sanität auch auf den allenfalls von den zentralen Abfallbereitstellungsorten betroffenen Strassen weiterhin gewährleistet sein muss (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Im Übrigen verfügt die Gemeinde für die Festlegung von zentralen Abfallbereit­stellungs­orten über eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Abfallreglements der EG Köniz vom 20. August 2001).

4.4 Die Gemeinde will künftig auf die bereits bestehenden lokalen Park­felder und Parkverbote zugunsten eines einheitlichen und mit den umliegenden Quartieren abgestimmten Parkierregimes im Quartier ver­zichten (Beschwerdeantwort, Ziff. III/1.2, 4.3, 6.8 und 7.5), was ein ver­kehrsplanerisches und damit zulässiges öffentliches Interesse darstellt. Dies umso mehr, als die Parkierordnung offenbar mit denjenigen der um­liegenden Gemeindequartiere sowie der angrenzenden Quartiere der Stadt Bern abgestimmt werden soll (vgl. hierzu Beschwerdeentscheid vom 4.4.2012, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 5B], E. 2a ff.; Beschwerdeant­wort der Direktion Planung und Verkehr vom 2.8.2011, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 5B], Ziff. III/2 ff.).

4.5 Schliesslich ist der Gemeinde beizupflichten, dass mit dem Anbrin­gen von Parkfeldern, die den einschlägigen Vorschriften entsprechen (Breite, Abstände zu Einfahrten usw.), die Verkehrssicherheit im Quartier erhöht wird (Beschwerdeantwort, Ziff. III/6.10; vgl. zu den Vorschriften na­mentlich die Schweizer Normen [SN] des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute [VSS] 640 291a «Parkieren, Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen»). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, verschiedene im Situationsplan eingezeichnete Parkfelder beeinträchtigten die Verkehrssicherheit (Beschwerde, Ziff. III/A/3.2 und III/B/3.4/c), ist darauf hinzuweisen, dass den im Plan eingetragenen Fel­dern nach dem Willen der Gemeinde keine rechtliche Bedeutung zukommt und die Parkfelder erst zu einem späteren Zeitpunkt markiert werden. Die Auswirkungen der einzelnen Parkfelder auf die Verkehrssicherheit wird zu diesem Zeitpunkt zur Diskussion gestellt werden können (vgl. vorne E. 3.2).

4.6 Nach dem Gesagten ist der Regierungsstatthalter zu Recht zum Schluss gekommen, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, die Durchfahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste sicherzustellen (an­gefochtener Entscheid, E. III/2). Die Vereinheitlichung der Parkierordnung sowie die Erhöhung der Verkehrssicherheit stellen weitere zulässige Inte­ressen für die Anordnung der kommunalen Verkehrsmassnahme dar. Ob die Vermeidung von Lärm und Luftverschmutzung sowie die Unterbindung des Pendlerverkehrs weitere öffentliche Interessen zur Einführung der Ver­kehrsmassnahme darstellen (vgl. Beschwerde, Ziff. III/B/3.2 S. 9 und 3.4 S. 12), kann offenbleiben. Inwiefern der Regierungsstatthalter den ent­scheidwesentlichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt haben soll, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde, Ziff. III/B/3.2 S. 8 und 3.3 S. 11), ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich inso­weit als unbegründet.

5.

Zu prüfen ist weiter die Verhältnismässigkeit der umstrittenen Verkehrs­massnahme.

5.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatli­che Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öffentli­chen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zudem muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den die Massnahme für die betroffene Person bewirkt, gewahrt werden. Der Eingriff hat deshalb zu unterbleiben, wenn der verfolgte Zweck auch mit einer we­niger einschneidenden Massnahme erreicht werden könnte (BVR 2013 S. 105 E. 5.1, 2008 S. 360 E. 4.4). Die hier umstrittene Verkehrsanordnung greift zwar nicht in die Grundrechte der Mitglieder des Beschwerdeführers ein, insbesondere nicht in deren Eigentumsgarantie. Auch wenn keine Ein­schränkung von Grundrechten zur Diskussion steht, ist bei Verkehrsanord­nungen auf die Interessen der Anliegerinnen und Anlieger aber billig Rück­sicht zu nehmen (Art. 5 Abs. 2 BV; BVR 2008 S. 360 E. 4.2, 2004 S. 363 E. 5.4). Zu beachten ist schliesslich, dass sich die Auswirkungen funktio­neller Verkehrsanordnungen nicht ohne weiteres zum vornherein ab­schätzen lassen (Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 74). In Fällen, in denen sich eine angeordnete Verkehrsmassnahme nicht bewährt oder sich die Verhältnisse nachträglich wesentlich ändern, sind die zuständigen Behör­den deshalb verpflichtet, die Anordnung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen oder aufzuheben (vgl. Art. 107 Abs. 5 SSV; BVR 2008 S. 360 E. 4.4.2; VGE 2010/196/197 vom 23.2.2012, E. 8.2).

5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verkehrsmass­nahme eigne sich nicht zur Verwirklichung der damit verfolgten öffentlichen Interessen, kann auf das in E. 4 Gesagte verwiesen werden (vgl. auch an­gefochtener Entscheid, E. III/2). Unter dem Gesichtswinkel der Eignung ergeben sich keine zusätzlichen Aspekte. Die Einwände des Beschwerde­führers betreffen vielmehr die weiteren Teilgehalte des Verhältnismässig­keitsgrundsatzes (vgl. Beschwerde, Ziff. III/B/3.4).

5.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellt eine Blaue Zone ohne Parkfelder verbunden mit lokalen Parkverboten eine mildere Massnahme dar (Beschwerde, Ziff. III/B/3.3 S. 10 und 3.5). Eine an sich mildere Mass­nahme fällt jedoch unter anderem dann ausser Betracht, wenn sie eine geringere Eignung (Zwecktauglichkeit) als die ursprünglich gewählte auf­weist (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 21 N. 7). Wie in E. 4.4 dargelegt, verfolgt die Gemeinde mit der hier in Frage stehenden Verkehrsmassnahme unter anderem das Ziel, die Par­kierordnung im Quartier zu vereinheitlichen und mit den angrenzenden Quartieren abzustimmen, wozu sich das vom Beschwerdeführer bevor­zugte Parkierregime nicht eignet. Ebenso wenig wirkt Letzteres der Gefahr von falsch parkierten Fahrzeugen entgegen, welche die Durchfahrt von Dienstfahrzeugen behindern: Da in einer Blauen Zone ohne Parkfelder weiterhin die allgemeinen Parkierungsregeln gelten (vorne E. 2.3), bliebe die Gefahr regelwidrig parkierter Fahrzeuge bestehen. Aus dem gleichen Grund würde mit dem genannten Regime das Ziel verfehlt, die Verkehrs­sicher­heit zu erhöhen. Im Übrigen steht es weitgehend im Ermessen der Gemeinde, ob sie die genannten öffentlichen Interessen im Quartier weiter­hin mit lokalen Parkierbeschränkungen und -verboten oder aber mit einem einheit­lichen Regime mit gekennzeichneten Parkfeldern verwirklichen will (vorne E. 1.4 sowie Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 113). Die Gemeinde bringt sachliche Gründe für ihren Entscheid zugunsten des Letzteren vor, wes­halb die Erforderlichkeit der Massnahme nicht in Frage steht.

5.4 Der Beschwerdeführer sieht die Interessen seiner Mitglieder be­einträchtigt, weil das neue Parkierregime zu unerwünschtem Mehr- und Suchverkehr im Quartier führen werde. So würden heute Auswärtige vom Parkieren im Oberen Spiegel abgehalten, da sie nicht wüssten, dass im Quartier nach den allgemeinen Verkehrsregeln parkiert werden dürfe. Durch das Markieren von Parkfeldern würden namentlich Quartierfremde, die sich auf den Gurten begeben wollen, im Oberen Spiegel parkieren; dies vornehmlich an den Wochenenden, an denen die Parkdauer nicht be­schränkt sei (Beschwerde, Ziff. III/A/3.2). – Nach Ansicht der Gemeinde wird die neue Parkierordnung nicht dazu führen, dass im Oberen Spiegel vermehrt auswärtige Personen ihre Motorfahrzeuge abstellen (Beschwer­deantwort, Ziff. III/3.3). Dass das Parkierregime namentlich Besucherinnen und Besucher des Naherholungsgebiets Gurten zum Parkieren im Oberen Spiegel veranlassen wird, ist angesichts der werktags tagsüber maximal zulässigen Parkdauer von eineinhalb Stunden – die entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch an Samstagen gilt (vgl. Art. 48 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Anhang 3 Ziff. 1 SSV) – tatsächlich fraglich. Vielmehr dürfte die Zeit­spanne zum Besuch der Freizeitanlagen auf dem Gurten (Parkanlage, Spielpark, Restaurants) für viele Ausfluggäste zu kurz sein. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass das geplante Parkierregime zu einem ins Gewicht fallenden Mehr- und Suchverkehr von auswärtigen Parkplatzbenutzerinnen und -benutzern im Oberen Spiegel führen wird.

5.5 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass es den Anwoh­nerinnen und Anwohnern sowie deren Gästen künftig verwehrt wäre, vor den Einfahrten zu ihren Liegenschaften zu parkieren. Sodann könnten viele im Situationsplan eingezeichnete Parkfelder aufgrund ihrer Nähe zu priva­ten Einfahrten oder aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht realisiert werden, weshalb insbesondere an den Wochenenden, wenn viele An­wohnerinnen und Anwohner mit deren Gästen zu Hause verweilten, zu wenig Parkfelder zur Verfügung stehen würden. Die Lage der Parkfelder führe schliesslich dazu, dass ältere und gehbehinderte Personen mehrere hun­dert Meter Fussweg am Hang in Kauf nehmen müssten, um zu ihren Lie­genschaften zu gelangen. Gleiches gelte für Handwerkerinnen und Hand­werker sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Spitex (Beschwer­de, Ziff. III/A/3.1, III/B/3.4/a und c sowie 3.5). Die Gemeinde geht davon aus, dass die Quartierbewohnerinnen und -bewohner nach der Einführung des neuen Regimes vermehrt auch ihre privaten Abstellflächen benutzen wer­den, weshalb insgesamt genügend Parkraum vorhanden sein werde (Be­schwerdeantwort, Ziff. III/4.2). Wie sich aus den Fotodokumentationen ergibt, verfügen tatsächlich zahlreiche Liegenschaften im Oberen Spiegel über Abstellflächen oder Garagen (Fotodokumentation Augenschein, Fotos Nrn. 2-4, 7, 10, 11 und 15; Fotodokumentation Beschwerde, Fotos Nrn. 2, 3, 9, 11-14, 16, 17, 19, 20, 23, 25, 26, 28, 29, 32, 35, 37, 47, 55, 62, 63, 65 und 73). Auch hat die Gemeinde festgehalten, sie beabsichtige mit der neuen Parkierordnung nicht, die Parkiermöglichkeiten im Oberen Spiegel zu verknappen, wobei sie ausdrücklich darauf hinweist, dass sie – sollten sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers wider Erwarten bewahr­heiten – die Verkehrsanordnung gemäss Art. 107 Abs. 5 SSV überprüfen und gegebenenfalls anpassen werde (Beschwerdeantwort, Ziff. III/4.2 und 8.4; vgl. vorne E. 5.1). Die Gemeinde ist demnach bestrebt, im Quartier genügend Parkierraum zur Verfügung zu stellen. Dabei kommt den im Situationsplan eingetragenen Parkfeldern nach dem in E. 2.3 Gesagten in diesem Verfahren zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Es ist indes nicht ersichtlich, weshalb diejenigen Felder, die nach den Angaben des Beschwerdeführers Einfahrten blockieren oder die Verkehrssicherheit ge­fährden, durch Verschieben nicht doch im jeweiligen Bereich verwirklicht werden können (vgl. etwa die vom Beschwerdeführer erwähnten Parkfelder am Balsigerrain 21 [Fotodokumentation Beschwerde, Fotos Nrn. 55, 57 und 58] oder am Dählenweg 31 und 33 [Fotodokumentation Beschwerde, Fotos Nrn. 42, 44 und 50]). Es ist deshalb auch nicht zu erwarten, dass die An­wohnerinnen und Anwohner künftig wesentlich weitere Distanzen zu ihren Liegenschaften bewältigen müssen (vgl. auch Beschwerdeantwort, Ziff. III/4.2). Andernfalls hätte es die Gemeinde in der Hand, die gebotenen Korrekturen zu veranlassen.

5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Regierungsstatthalter die kommunale Verkehrsmassnahme zu Recht als verhältnismässig er­achtet hat. Der vorinstanzliche Entscheid hält auch insoweit der Rechts­kontrolle stand. Inwiefern der Regierungsstatthalter in diesem Zusammen­hang den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig fest­gestellt und die Begründungspflicht verletzt haben soll, legt der Beschwer­deführer nicht näher dar und ist auch nicht erkennbar (Beschwerde, Ziff. III/B/3.4 S. 12 und 3.5 S. 14).

6.

Der Beschwerdeführer verlangt mit seinen Eventualbegehren, dass die Markierung von blauen Parkfeldern auf den Jennershausweg, die Bellevue­strasse, den Lochgutweg, den Burdiweg, den Gurtenweg und die Berg­strasse (Eventualbegehren) oder auf diejenigen Stellen, die bisher mit weis­sen Parkfeldern markiert waren (Subeventualbegehren), beschränkt werde. – Der Beschwerdeführer begründet nicht näher, weshalb das ge­plante Par­kierregime auf die von ihm bezeichneten Strassen oder Stellen beschränkt werden soll. Wie aus dem Situationsplan hervorgeht, liegen die erwähnten Strassen am westlichen Rand (Jennershausweg) sowie im nordöstlichen Bereich des Zonenperimeters (Bellevuestrasse, Lochgutweg, Burdiweg, Gurtenweg und Bergstrasse). Weisse Parkfelder finden sich etwa auf dem Chaumontweg, Balsigerrain, Steingrubenweg und Ahornweg (Foto­dokumentation Augenschein, Fotos Nrn. 12, 13, 18, 21, 23 und 24; Foto­dokumentation Beschwerde, Fotos Nrn. 1, 15 und 56). Die beantragte Be­schränkung schliesst demnach zahlreiche zum Teil enge und unüber­sicht­liche Quartierstrassen vom Parkierregime aus (vgl. vorne E. 4.2) und läuft somit den Zielsetzungen der Gemeinde zuwider, die Durchfahrt für Dienst­fahrzeuge sicherzustellen und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Wie in E. 4.4 dargelegt, strebt die Gemeinde sodann ein einheitliches Parkier­regime im Oberen Spiegel an. Eine Blaue Zone, in der auf gewissen Quar­tierstrassen nur auf den markierten Parkfeldern, auf anderen hingegen nach den allgemeinen Regeln parkiert werden darf, läuft diesem Interesse entgegen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen alternativen Par­kierordnungen sind deshalb nicht geeignet, die von der Gemeinde verfolg­ten öffentlichen Interessen zu verwirklichen.

7.

Der Entscheid des Regierungsstatthalters hält der Rechtskontrolle somit in allen Teilen stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine angefallen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer

  • der Beschwerdegegnerin

  • dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

  • dem Bundesamt für Strassen

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the association had standing to challenge the traffic measure

Extrahierter Entscheid

The association had standing as an egoistic association because many members were affected, could assert their own procedural rights, and the statutes covered the interests at stake.

Extrahierte Begründung

The court found a sufficient connection to the subject matter and practical interest; the statute expressly covered the Spiegel area and the protection of local traffic interests.

Kernrechtsfrage

Whether marking parking fields in the blue zone served a public interest

Extrahierter Entscheid

Yes. The measure served the public interests of ensuring passage for public service vehicles, harmonizing parking rules, and improving traffic safety.

Extrahierte Begründung

Narrow and partly confusing street conditions justified clearer parking regulation; the fact that waste collection would be reorganized by central collection points did not negate the broader interest in unobstructed passage.

Kernrechtsfrage

Whether the measure was proportionate

Extrahierter Entscheid

Yes. The court held the measure suitable and necessary, and not excessive in relation to its aims.

Extrahierte Begründung

A blue zone without parking fields would not achieve harmonization, would not better prevent unlawful parking, and would not improve safety; the municipality retained room to adjust specific parking fields if needed.

Kernrechtsfrage

Whether the alternative requests to limit the zone or replace the parking-field regime should be granted

Extrahierter Entscheid

No. The proposed narrower schemes would undermine the municipality's objectives and were not suitable to achieve them.

Extrahierte Begründung

Excluding several streets would conflict with the goals of ensuring access for service vehicles and improving safety; a mixed regime would also contradict the aim of a uniform parking order.

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