Seilpark in forest: zoning, forestry and clearing permit

100 2012 456Verwaltungsgericht11.06.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed the Green Party's appeal against the approval of a forest rope park in the Dählhölzliwald. It held that the appellant was entitled to challenge all aspects of the project. The rope courses were treated as non-forestry small structures or adverse uses because they only punctually affected the forest floor and did not materially impair forest functions. The cash/kiosk/equipment building required a temporary clearing permit, but the very small clearing area and the project's public recreation and sports value outweighed forest preservation. The WC/material-storage building in the public-use zone was also held zone-compliant, with a valid forest-distance exception.

Omnilex-Regeste

Art. 16 WaG; Art. 5 WaG; Art. 24 RPG; Art. 77 BauG; forest rope park and ancillary facilities in woodland and near a public-use zone: a rope park may qualify as a non-forestry small structure or adverse use where it only causes punctual soil use and does not materially impair forest functions; the decisive criterion is the overall intensity of the forest-floor occupation, not the mere spatial extent of the installation (consid. 5-6). Relative site-binding under Art. 16 Abs. 2 WaG and Art. 24 lit. a RPG is satisfied where the project depends on the forest trees and an appropriately accessible forest setting, provided a sufficient alternative-site assessment has been made (consid. 6.6, 7.2, 8.1-8.3). For small clearings, weighty public and private interests may outweigh forest preservation even where the project is commercially operated, so long as forest functions remain only marginally affected and mitigating conditions ensure restoration (consid. 7.3-7.7). Ancillary sanitary and storage facilities are zone-compliant when they are functionally linked to a public-interest sports/recreation installation and remain generally accessible (consid. 9.2-9.4).

Gesamter Gesetzestext

100.2012.456Upubliziert in BVR 2014 S. 451

KEP/GEU/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 11. Juni 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum und Keller

Gerichtsschreiberin Geiser Keller

Grüne Partei Bern - Demokratische Alternative Verein, handelnd durch die statutarischen Organe, Luternauweg 8, 3006 Bern

Beschwerdeführer

gegen

B.___ GmbH handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdegegnerin

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Bern Baubewilligungsbehörde, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern

betreffend Bewilligung für Seilpark im Wald (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 13. November 2012; RA Nr. 110/2012/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die Einwohnergemeinde (EG) Bern bewilligte der B.___ GmbH am 23. Feb­ruar 2004 auf dem Grundstück Bern 4 (Kirchenfeld/Schosshalde) Gbbl. Nr. 1________ das «Erstellen eines Abenteuer- und Erlebnisparks mit Hoch­seilgarten bestehend aus 5 Parcours im bestehenden Baumbestand des nordöstlichen Dählhölzliwaldes». In den folgenden Jahren erstellte die B.___ GmbH verschiedene Infrastrukturbauten (Barcontainer, Material­lager, Kasse und Ausrüstungslager, WC) auf der genannten Parzelle, ohne die nötigen Bewilligungen einzuholen, und erweiterte den Seilpark zudem um weitere Seilparcours. Am 21. März 2006 stellte die B.___ GmbH ein (nachträgliches) Baugesuch für die Infrastrukturbauten (ohne Barcontai­ner), welche die EG Bern mit Gesamtentscheid vom 30. August 2007 be­fristet bis Ende 2010 bewilligte. Diese befristete Bewilligung verlängerte die EG Bern am 29. Juli 2011 bis Ende 2012. Am 9. Oktober 2008 und am 14. Juli 2009 stellte die B.___ GmbH weitere Baugesuche im Zusam­menhang mit den genannten Infrastrukturbauten; diese Verfahren wurden jeweils infolge Rückzugs des Baugesuchs abgeschrieben. Auf Aufforde­rung der zuständigen Behörden reichte die B.___ GmbH am 20. De­zember 2010 erneut ein Baugesuch für den Seilpark ein, der folgende Elemente umfasste:

–Anpassung des Seilparkperimeters von 11,7 auf 6,9 ha

–Kennzeichnung des Seilparks beim Waldeingang Thunplatz (Reklame)

–Beleuchtung der Infrastrukturbauten und Anlageteile

  • Überdachung des öffentlichen Picknickplatzes mit einer Plane (saisonal)

–Infowände

–Standort für eine Anhängeleiter (während Betriebszeiten)

–Standort Rettungsfahrzeug

–Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung

–Baute für WC-Anlagen und Materiallager

–Waldlehrpfad (14 Posten)

Mit Ausnahme der Baute für WC-Anlagen und Materiallager, welche in einer Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) auf dem Grundstück Bern 4 (Kirchenfeld/Schosshalde) Gbbl. Nr. 2________ geplant ist, sollen sämtliche Bau­ten und Anlagen im Wald (Parzelle Nr. 1________) errichtet werden. Gegen das Seilparkprojekt erhob nebst anderen der Verein Grüne Partei Bern-Demokratische Alternative Einsprache. Die EG Bern bewilligte das Vorhaben mit Gesamtentscheid vom 5. Januar 2012 und wies die Einsprachen ab.

B.

Dagegen erhob der Verein Grüne Partei Bern-Demokratische Alternative am 6. Februar 2012 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese gelangte zur vorläufigen Beurteilung, dass die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung einer Rodungsbewilligung bedürfe und ersuchte die B.___ GmbH am 3. April 2012, ein Rodungs­gesuch einzureichen. Diese kam der Aufforderung nach und ergänzte das Gesuch am 19. Juli 2012. Nach der Publikation im Amtsblatt vom 2. August 2012 gingen mehrere Einsprachen ein. Am 13. November 2012 entschied die BVE (soweit interessierend) was folgt:

«1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung einer Rodungsbewilligung bedarf (vgl. dazu Ziffer 3 nachstehend). Im Übrigen wird die Be­schwerde abgewiesen und der Gesamtentscheid der Stadt Bern vom 5. Januar 2012 bestätigt.

2. Der Gesamtentscheid der Stadt Bern vom 5. Januar 2012 wird wie folgt ergänzt:

a) Die Baubewilligung für die Baute für Kasse, Kiosk und Aus­rüstung wird bis 31.12.2030 befristet.

b) Die Seilparkanlage darf die Anzahl von 150 Plattformen nicht überschreiten.

3. Die beantragte Ausnahmebewilligung zur temporären Rodung (ge­mäss Plan der Rodungsfläche Infrastruktur Seilpark Bern 1:500 vom 26.06.2012, gestempelt vom Rechtsamt BVE am 29.09.2012) wird unter den nachstehend genannten Bedingun­gen, Auflagen und Hinweisen erteilt:

3.1 Bedingungen

3.1.1 Die Rodungsbewilligung (Frist bis zur Erstbeanspruchung der Zweckentfremdung des Waldbodens) wird bis 31.12.2015 be­fristet.

3.1.2 […]

3.1.3 Zur Sicherstellung der Wiederinstandstellung der Rodungs­fläche hat die Gesuchstellerin eine Gesamt-Kaution von Fr. 30'000.- in Form einer unbefristeten Bankgarantie (Solidar­bürgschaft gemäss Art. 496 ff. OR) zu leisten. Diese Kaution um­fasst auch die von der Waldabteilung 5 verlangte Kaution für den Rückbau und die Wiederherstellung der Seilpark-Parcours. Sie ist nach Rechtskraft des Entscheids dem Amt für Wald des Kantons Bern, Fachbereich Waldrecht, Laupenstrasse 22, 3011 Bern zuzustellen. Nach Eingang der schriftlichen Bestätigung des zuständigen Forstdienstes, wonach der Rückbau der gan­zen Anlage, die Wiederherstellung des Areals und der bean­spruchten Bäume sowie der temporären Rodungsfläche richtig aus­geführt und gesichert sind, wird die Kaution an die Gesuch­stellerin zurückgegeben.

3.2 Auflagen

3.2.1 Die Beanspruchung der Rodungsfläche hat unter grösstmögli­cher Schonung des Baumbestandes zu erfolgen. Verbleibende Bäume und nicht beanspruchte Flächen sind gegen Beschä­digungen zu schützen. Deponien aller Art sowie das Abstellen von Geräten und Maschinen ausserhalb der Rodungsfläche auf Waldareal sind verboten. Während der Bauzeit darf nur die be­festigte Waldstrasse für Transporte und zur Deponierung von Mate­rialien kurzfristig beansprucht werden.

3.2.2 Die auf der temporären Rodungsfläche zu erstellenden Bauten und Anlagen dürfen nicht flächig fundiert und nicht unterkellert wer­den. Die Eingriffe in den gewachsenen Waldboden sind mög­lichst gering (in Tiefe und flächiger Ausdehnung) zu halten, da­mit die Wurzeln und der Wurzelraum der umliegenden Bäume funktionsfähig erhalten bleiben.

3.2.3 Die Bauten und Anlagenteile sind optisch so zu gestalten, dass sie sich gut ins Landschaftsbild einfügen. Glänzende Oberflä­chen und grelle Farben sind – ausser wenn sie aus Sicherheits­gründen nötig sind – zu vermeiden. Ebenso ist auf Beleuchtun­gen ausserhalb der Betriebszeiten vollständig zu verzichten.

3.2.4 Als Wiederherstellung für die temporäre Rodung wird die Ge­suchstellerin verpflichtet, auf der Parzelle Grundbuchblatt Nr. 1________, Gemeinde Bern, eine Fläche von 175 m2 nach den Wei­sungen und unter Aufsicht der Waldabteilung 5, bis ein Jahr nach Betriebseinstellung des Seilparks, jedoch spätestens bis zum 31.12.2030, zu rekultivieren und nötigenfalls zu begrünen und mit standortgerechten Baum- und Straucharten anzupflan­zen.

3.2.5 Die Waldabteilung 5 ist zu allfälligen Bausitzungen oder Infor­mationsveranstaltungen einzuladen (sofern Wald betroffen oder thematisiert ist).

3.2.6 Im gesamten beanspruchten Areal des Seilparks müssen allen­falls auftretende invasive Neophyten nach Weisungen der Wald­abteilung auf Kosten der Gesuchstellerin bekämpft wer­den. Die Gesuchstellerin hat während der ganzen Betriebs­dauer des Seilparks die Flächen regelmässig (mind. zweimal jähr­lich) zu kontrollieren.

3.3 [Hinweise]

  1. [Verfahrenskosten]

  2. [Parteikosten]»

C.

Am 14. Dezember 2012 hat der Verein Grüne Partei Bern-Demokratische Alternative Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der BVE vom 13. November 2012 sei aufzuheben und dem Bau­vorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen.

Die B.___ GmbH beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die BVE verlangt mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2013 eben­falls die Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern verzichtet mit Eingabe vom 14. Januar 2013 unter Hinweis auf ihren Gesamtentscheid vom 5. Januar 2012 auf eine Stellungnahme bzw. einen Antrag.

Nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels hat die EG Bern dem Verwaltungsgericht die amtlichen Akten mehrerer abgeschlossener Verfah­ren betreffend den Seilpark eingereicht.

Am 30. Januar 2014 erstattete das Amt für Wald des Kantons Bern (KAWA) auf Ersuchen des Instruktionsrichters hin einen Amtsbericht zur Bewilligung von Seilparks im Wald. Der Verein Grüne Partei Bern-Demokratische Alternative hat sich am 7. März 2014 dazu geäussert. Die B.___ GmbH hat mitgeteilt, dass sie die Auffassung des KAWA teile und keine weiteren Bemerkungen zum Amtsbericht habe. Die BVE und die EG Bern haben auf eine Stellungnahme dazu verzichtet.

Erwägungen:

Inhaltsübersicht

1. Eintreten und Kognition

2. Streitgegenstand und Beweismittel

3. Allgemeine Voraussetzungen Bauen im Wald

4. Erwägungen der Vorinstanz und Argumente der Parteien

5. Waldrechtliche Einordnung der Bauten und Anlagen

6. Bewilligung für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen

7. Rodungsbewilligung

8. Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone

9. Baute für WC-Anlagen und Materiallager

10. Ergebnis und Kosten

1.Eintreten und Kognition

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Gemäss Art. 79 Abs. 2 VRPG ist zur Verwaltungsgerichts­beschwerde – nebst den gemäss Abs. 1 Legitimierten – jede andere Per­son, Organisation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist.

1.2.1 Der Beschwerdeführer ist als Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schwei­zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) organisiert. Zu seinen dauernden Hauptaufgaben gehören «die Wahrung der Anliegen kantonaler wie eidgenössischer Gesetzgebung über Raumplanung, Bau- und Stras­senbauwesen, Umwelt-, Gewässer- und Tierschutz, Wasserbau und Wassernutzung, Forst, Jagd und Fischerei, Natur-, Heimat- und Denkmal­schutz, Lufthygiene, Lärmbekämpfung, See- und Flussuferschutz, Land­wirtschaft und Meliorationen sowie Energie» (vgl. Art. 3 der Statuten vom 1.2.2012 [act. 3A]). Der Beschwerdeführer rügt, der Seilpark widerspreche dem Grundsatz der Walderhaltung, verstosse gegen Art. 24 ff. des Bundes­gesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) und die Baute für WC-Anlagen und Materiallager ausserhalb des Waldes sei nicht zonenkonform. Da er nicht gesamtschweizerisch tätig ist, ergibt sich seine Legitimation nicht aus Art. 46 Abs. 3 des Bundes­gesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) i.V.m. Art. 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Das RPG sieht keine Beschwer­debefugnis für Organisationen vor (vgl. Art. 34 RPG). Zu prüfen ist deshalb, ob der Beschwerdeführer nach dem kantonalen Recht legitimiert ist.

1.2.2 Gemäss Art. 10 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) richten sich die Einsprache- und Beschwerdebefugnis auch im koordinierten Verfahren nach der besonderen Gesetzgebung. Die Legitimation soll durch das Koordinationsgesetz weder erweitert noch ein­geschränkt werden (Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion zum Koordinationsgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 1994, Beilage 12, S. 8).

1.2.3 Der Beschwerdeführer ist eine juristische Person und verfolgt rein ideelle Zwecke, weshalb er gemäss Baugesetz grundsätzlich beschwer­de­berechtigt ist (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 40a und 35a Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Gemäss Art. 35c Abs. 3 BauG können die privaten Organisationen nach Art. 35a BauG nur Rügen erheben in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegen­stand ihres statutarischen Zwecks bilden. Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b und Art. 35a Abs. 2 BauG in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung vom 22. März 1994 (BAG 94-76) waren private Organisationen in Form einer juristischen Person einsprache- und beschwerdebefugt, soweit die Anliegen des Baugesetzes nach den Statuten zu ihren dauernden Haupt­aufgaben gehörten. Nach den neuen Bestimmungen muss es sich weiter­hin um Organisationen handeln, die sich statutengemäss mit den Anliegen der Baugesetzgebung im weitesten Sinn (inkl. Umweltschutzgesetzgebung) befassen; dass diese eine Hauptaufgabe sind, wird jedoch nicht mehr voraus­gesetzt. Erfasst werden alle wenigstens in den Grundzügen materiell geregelten Sachbereiche. Gleichgültig ist, ob das Anliegen der Bau­gesetz­gebung durch eidgenössische, kantonale oder kommunale Vor­schriften geregelt ist (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4./3. Aufl. 2013/2010, Art. 35-35c N. 24 mit Hinweisen).

1.2.4 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner statutarischen Zwecke ohne weiteres legitimiert, soweit er eine Verletzung der Art. 24 ff. RPG (vgl. auch Art. 81 ff. BauG) und der Zonenbestimmungen (Art. 77 BauG) geltend macht, da er damit Anliegen des Baugesetzes vertritt. Laut Art. 50 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11) rich­tet sich das Verfahren im Bereich der Waldgesetzgebung nach den Vor­schriften über die Verwaltungsrechtspflege, welche die Beschwerdebefug­nis von Organisationen nicht regeln. Die Rügen betreffend Walderhaltung kann er trotz Fehlens einer Bestimmung zur ideellen Verbandsbeschwerde im KWaG vorbringen (vgl. aber auch BVR 2006 S. 335 [VGE 21598/21602-21604U2 vom 14.6.2005], nicht publ. E. 1.3.2, wo die Frage im Zusammen­hang mit einer Rüge betreffend Waldabstand offengelassen wurde): Die Voraussetzung «Verfolgung von Anliegen des Baugesetzes» wird praxis­gemäss grosszügig bejaht (vgl. VGE 2009/206 vom 24.11.2009, E. 1.2.3 mit Hinweisen). Zu den Anliegen des Baugesetzes gehört insbesondere der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, worunter auch die Walderhal­tung fällt (vgl. Art. 54 Abs. 2 Bst. a BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 54 N. 8 und 11; vgl. auch Art. 35-35c N. 24). Im Übrigen besteht ein enger Sachzusammenhang zwischen den umstrittenen waldrechtlichen Be­willigungen und der Bewilligung gemäss Art. 24 RPG. Diese Bestimmung verlangt eine Interessenabwägung, in der alle vom Projekt betroffenen öffent­lichen und privaten Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen sind (Art. 3 der Raum­planungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 24 N. 21 ff.). Die Interessen an der Walderhaltung lassen sich somit bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG für eine Baute im Wald nicht ausklammern (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 Bst. b WaG; Federico Durband, Bauten und Anlagen im Wald in der Praxis des Bundesgerichts, in Infor­mationshefte Raumplanung 1/1993 S. 25 f.). Zusammenfassend ist festzu­halten, dass der Beschwerdeführer bezüglich aller Rügen zur Beschwerde befugt ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu­treten.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Es auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fach­kenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2013 S. 5 E. 5.6, 2010 S. 411 E. 1.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 9).

2.Streitgegenstand und Beweismittel

2.1 In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet der Be­schwer­deführer die Seilparcours an sich, die ebenfalls im Wald ge­plante Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung (dazu nachfolgend E. 3 ff.) sowie die Baute für WC-Anlagen und Materiallager in der ZöN (hinten E. 9). Die weiteren Gegenstände des Bewilligungs- und Beschwerdeverfahrens (Info­wände, Waldlehrpfad usw.) sind nicht Thema des vorliegenden Verfah­rens.

2.2 Die BVE hat sich auf die Fachmeinung des KAWA gestützt, welches auch vor Verwaltungsgericht einen Amtsbericht eingereicht hat. Es besteht kein Grund, die Fachmeinung wegen angeblicher «Befangenheit» in Frage zu stellen (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 3.4), zumal der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Amtsbericht des KAWA vom 30. Januar 2014 keine entsprechenden Vorwürfe erhebt (Stellungnahme vom 7.3.2014 zum Amtsbericht KAWA [act. 24A]). Ob die Fachmeinung des KAWA überzeugt, ist im Übrigen keine Frage der Befangenheit, sondern der materiellen Be­urteilung der Beschwerde.

3.Allgemeine Voraussetzungen Bauen im Wald

3.1 Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt (Art. 18 Abs. 3 RPG). Die Nutzungsordnung innerhalb des Wald­areals wird somit im Wesentlichen durch die Forstgesetzgebung bestimmt, welche darauf ausgerichtet ist, die verschiedenen Waldfunktionen zu för­dern (BGE 123 II 499 E. 3b/bb; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 18 N. 55). Die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Rodung) ist gemäss Art. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 WaG verboten. Unter be­stimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden (Rodungsbewilligung; Art. 5 Abs. 2-4 WaG). Nicht als Rodung gilt die Bean­spruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen (Art. 49 Abs. 3 WaG i.V.m. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald [Wald­verordnung, WaV; SR 921.01]). Nutzungen, die zwar keine Rodung darstellen, jedoch wie die nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder be­einträchtigen, sind unzulässig (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 WaG). Aus wichtigen Gründen können die Kantone solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (sog. nachteilige Nutzungen; Art. 16 Abs. 2 WaG; zum Ganzen auch BGE 139 II 134 E. 6.2).

3.2 Aus raumplanungsrechtlicher Sicht stellt der Wald Nichtbaugebiet dar. Soweit eine Baute oder Anlage in Frage steht, die mit der waldrecht­lichen Nutzungsordnung nicht vereinbar und damit nicht zonenkonform ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG), bedarf es deshalb einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG (Art. 11 WaG und Art. 14 Abs. 2 WaV; zum Ganzen Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 18 N. 57 und Art. 22 N. 58). Nach der bundes­gerichtlichen Rechtsprechung gelten nur solche Bauten und An­lagen als zonenkonform, die für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes notwendig und nicht überdimensioniert sind, sofern ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen deren Errichtung spre­chen (BGE 123 II 499 E. 2). Obschon Freizeiteinrichtungen der Erholungs­funktion als Teil der Wohlfahrtsfunktion des Waldes dienen können (vgl. dazu hinten E. 6.2), gelten sie grundsätzlich als nicht zonenkonform, wes­halb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nötig ist (vgl. Samuel Kissling, Freizeitaktivitäten ausserhalb der Bauzonen, in Raum & Umwelt 3/2009 S. 1 ff., 10).

4.Erwägungen der Vorinstanz und Argumente der Parteien

4.1 Die BVE hat die Seilparcours als nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen eingestuft und die Voraussetzungen für deren Bewilligung als nachteilige Nutzung bejaht (angefochtener Entscheid, E. 3c und E. 4i). So­dann ist sie zum Schluss gekommen, dass für die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung eine Rodungsbewilligung nötig sei und dass diese erteilt werden könne (angefochtener Entscheid, E. 3d und E. 6). Weiter hat sie erkannt, dass sowohl für die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung als auch für die Seilparcours eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG zu erteilen sei (angefochtener Entscheid, E. 5 und E. 4b-h).

4.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, sowohl die waldrechtlichen Bewilligungen als auch die Bewilligung nach Art. 24 RPG seien zu Unrecht erteilt worden. Als Hauptargumente bringt er vor, es lägen keine wichtigen Gründe für das Bauen im Wald vor. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könnten die ansteigenden Besucherzahlen, das wertvolle Erlebnis- und Sportangebot und der Stellenwert des Seilparks für den Tourismusstandort nicht als solche gelten. Zudem seien weder die Seilparcours noch die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung auf einen Standort im Wald ange­wiesen.

4.3 Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, das Angebot des Seilparks entspreche dem Bedürfnis nach einer naturnahen und wert­vollen Freizeit- und Sportanlage in Stadtnähe, welche die Ausübung ge­sundheitsfördernder Aktivitäten ermögliche. Die Parkbetreiberin engagiere sich zudem im Bereich Ausbildung und Sicherheitstechnik. Obwohl nicht von der Stadt Bern unterstützt, werde der Seilpark doch regelmässig im «Berner Ferienpass» aufgeführt. Die Baute für Kasse, Ausrüstung und Kiosk sei betriebsnotwendig und erlaube zudem die Beaufsichtigung der Parcoursbesucher. Ausserhalb des Waldes habe kein Standort dafür ge­funden werden können. Der Dählhölzliwald sei ein sehr wichtiger Er­holungswald und werde bereits von zahlreichen Spaziergängern, Hunde­haltern, Familien und Sporttreibenden besucht. Auch sein touristischer Stellen­wert spreche für den Seilpark.

5.Waldrechtliche Einordnung der Bauten und Anlagen

5.1 Der zu beurteilende Seilpark besteht aus den Seilparcours und weite­ren damit zusammenhängenden Bauten und Anlagen, insbesondere dem Gebäude für Kasse, Kiosk und Ausrüstung im Wald (vorne Bst. A). Innerhalb des Seilparkperimeters von 6,9 Hektaren werden die ver­schiede­nen Seilparcours in den bestehenden Bäumen installiert; die Parcours werden aus Plattformen und Verbindungselementen (Hängebrücken und Seil­bahnen, vgl. Beschreibung Seilpark, einsehbar unter: http://www.....ch) gebildet. Es wurde darauf verzichtet, den ge­nauen Verlauf der einzelnen Seilparcours festzulegen (vgl. auch Schreiben Beschwerdegegnerin vom 30.3.2012, Vorakten BVE, act. 6A, pag. 53 und vom 26.5.2011, Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 59). Die BVE hat den Gesamtentscheid aber insoweit ergänzt, als eine Anzahl von 150 Platt­formen nicht überschritten werden darf. Für den Aufstieg zu den Parcours wird unter anderem eine Anhängeleiter verwendet (vgl. Allgemeine Er­läuterungen zum Baugesuch, Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 11; ange­fochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 2b). Zusätzlich zu den Seilparcours ist ein «Powerfan», ein an einem Einzelbaum installiertes «Ablassgerät» vor­gesehen, welches freien Fall aus dreissig Metern Höhe erlaubt (vgl. Be­schreibung Seilpark, einsehbar unter: http://www.....ch; Aktennotiz vom 13.2.2012 des KAWA, Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 101).

5.2 Unter den Begriff der nachteiligen Nutzung im Sinn von Art. 16 WaG fallen insbesondere die nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen. Die Be­ur­teilung, ob eine solche vorliegt, hat in erster Linie mit Blick auf den Um­fang und die Intensität der Beanspruchung des Waldbodens zu erfolgen, wobei ein strenger Massstab anzusetzen ist, damit der Zweck der Wald­gesetzgebung, namentlich die Erhaltung des Waldbestands, nicht weit­gehend in Frage gestellt wird. Weist eine Baute eine derartige Grösse auf, dass von einer punktuellen oder unbedeutenden Beanspruchung des Wald­bodens nicht mehr gesprochen werden kann, lässt sie sich bereits aus die­sem Grund nicht mehr unter den Begriff der Kleinbaute im Sinn von Art. 4 Bst. a WaV subsumieren. Geht eine Baute allein unter dem Gesichtspunkt ihrer flächenmässigen Ausdehnung nicht über die genannte Beanspru­chung hinaus, folgt daraus jedoch nicht zwingend, dass sie als Kleinbaute einzustufen ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall weiter zu prüfen, ob ihr Zweck auch den Einbezug eines gewissen Umschwungs bedingt und wie intensiv die Nutzung in diesem Bereich ist. Ob eine Baute oder Anlage als nichtforstliche Kleinbaute oder -anlage im Sinn der Waldgesetzgebung in Betracht fällt, ist somit in jedem Einzelfall anhand der gesamten Umstände zu prüfen (BGE 139 II 134 E. 6.2 mit Hinweisen). Art. 35 Abs. 2 der Kantonalen Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden ursprünglichen Fassung (BAG 97-105; nachfolgend: aArt. 35 Abs. 2 KWaV) bezeichnet namentlich als nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen:

a Sport- und Lehrpfade,

b kleine erdverlegte Leitungen, Transformatorenstationen sowie Antennenanlagen,

c Hochsitze,

d Bienenhäuschen,

e Material- oder Geräteschuppen zum Unterhalt öffentlicher Werke,

f freie oder überdeckte Feuerstellen sowie Unterstände mit einer Grundfläche von höchstens 25 Quadratmetern und

g Zäune.

5.3 aArt. 35 Abs. 2 KWaV zählt Seilparcours bzw. Seilparks – anders als zum Beispiel Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Januar 2013 über den Wald und die Naturgefahren des Kantons Wallis (Systematische Ge­set­zessammlung des Kantons Wallis [SGS] 921.100) – nicht als nichtforst­liche Kleinbauten bzw. -anlagen auf. Der Katalog ist indes nicht abschlies­send («namentlich»; vgl. auch Vortrag der Volks­wirt­schaftsdirektion betref­fend KWaV vom 15.10.1997, S. 10). Das Fehlen der Seil­parks bzw. Seil­parcours in der Aufzählung bedeutet demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers noch nicht, dass sie nicht als nichtforstliche Kleinbau­ten bzw. -an­lagen eingestuft werden können (vgl. Stellungnahme vom 7.3.2014 zum Amtsbericht KAWA [act. 24A], S. 2). Es kommt für die Be­urteilung, ob die Seilparcours als nichtforstliche Kleinbauten bzw. -anlagen qualifiziert werden können, vielmehr entscheidend auf den Umfang und die Intensität der Beanspruchung des Waldbodens im konkreten Fall an. Daran ändert nichts, dass auch im Rahmen der am 1. Januar 2014 in Kraft ge­tretenen Revision von Art. 35 KWaV Seilparks nicht in die beispielhafte Aufzählung von Abs. 2 aufgenommen worden sind, bestehen doch keine Hinweise dafür, dass die Qualifikation von Seilparks als nichtforstliche Klein­bauten und -anlagen ausdrücklich ausgeschlossen werden sollte (vgl. auch Amtsbericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 8). Unter diesen Um­ständen muss nicht beantwortet werden, ob vorliegend die ursprüngliche oder die neue Fassung von Art. 35 KWaV anwendbar ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 36 N. 1 ff.).

5.4 Zu Umfang und Intensität der Beanspruchung des Waldbodens hat das KAWA ausgeführt was folgt (Amtsbericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 7):

«Der seit zehn Jahren bestehende Seilpark verursacht nur an einigen weni­gen, stark begangenen Orten (Einstiege, Informationsstellen, Auf­enthalts- und Warteräume, Zugänge und unmittelbare Umgebung der Inf­rastruktur) eine so übermässige Beanspruchung des Waldbodens, dass dort die Bodenvegetation verschwunden, die nachhaltige Wald­verjüngung unterbrochen ist und die natürlichen Waldfunktionen klein­flächig ausgefallen sind. Diese Schädigungen sind allerdings nicht grös­ser als nach einem intensiven Holznutzungseingriff, sie sind je­doch andauernd. Diese kleinflächigen Schädigungen stören jedoch das Bestandesgefüge nicht und stellen auch die Erfüllung der Wald­funktionen im Dählhölzliwald nicht in Frage. Ausser beim Kinderpar­cours im Eingangsbereich sind zusätzliche Trampelpfade durch Be­gleit­personen und Zuschauer nicht festzustellen. Zudem ist festzu­halten, dass alle diese Beanspruchungen des Waldbodens, mit Aus­nahme der mit Fahrzeugen befahrenen Stellen unmittelbar bei den Kleinbauten und entlang der breiten Waldstrassen, innert weniger Jahre reversibel sind, da der Waldboden nicht durch grosse Gewichte oder mechanische Veränderungen belastet wurde. Der Seilpark ist also für den Waldboden verträglicher als etwa ein Vitaparcours oder eine Bike-Downhillstrecke. Auch sind keine besonderen Umwelt­schäden (etwa durch Abfälle oder Flüssigkeiten) zu beobachten, bzw. sie werden durch den Betreiber des Seilparks kontrolliert und nötigen­falls weggeräumt.»

Aus dem Bericht folgt, dass der Waldboden nur punktuell stark beansprucht wird und entsprechende Folgen für die Waldfunktionen ersichtlich sind. Die den Seilparcours zuzurechnenden Elemente auf dem Waldboden sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme vom 7.3.2014 zum Amtsbericht KAWA [act. 24A], S. 2) – mit verschiedenen in aArt. 35 Abs. 2 bzw. Art. 35 Abs. 2 KWaV aufgezählten Kleinbauten bzw. -anlagen vergleichbar (vgl. auch Amtsbericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 8): Die an den Bäumen befestigten Plattformen können mit Hochsitzen verglichen werden; da die Plattformen an den Bäumen befestigt werden, wird der Waldboden darunter jedoch nicht durch Tragelemente beansprucht. Ausserdem besteht nicht bei jeder Plattform ein Ein- bzw. Ausstieg zum bzw. vom Parcours. Es ist folglich nachvollziehbar, dass der Waldboden insbesondere bei den Ein- und Ausstiegen Zeichen der Be­nutzung durch Seilparkbesucherinnen und -be­sucher zeigt, bei den übrigen Plattformen jedoch nicht oder höchstens in Ausnahmesituationen bean­sprucht wird, z.B. wenn der Parcours unterbrochen werden muss (vgl. auch Parcoursbeschreibung, einsehbar unter: http://www.....ch, Rubrik «Dokumente»). Die Seilbahnen und Hängebrücken haben keinen Boden­kontakt, weshalb sie ohne weiteres als Kleinbauten bzw. -anlagen ein­gestuft werden können. Die im Bereich der Kinderparcours entstande­nen Trampelpfade sind schliesslich mit einem Sportpfad vergleichbar. Es versteht sich von selbst, dass nicht jede Ansammlung von Bauten und An­lagen, die den Waldboden je für sich betrachtet gar nicht oder nur unbe­deutend beanspruchen, als nichtforstliche Kleinbauten bzw. -an­lagen ein­geordnet werden können; vielmehr ist die Beanspruchung des Waldbodens insgesamt von Bedeutung. Vorliegend kann ausgehend vom Amtsbericht des KAWA und der Parcoursbeschreibung die mit den Seilparcours verbun­dene Beanspruchung des Waldbodens insgesamt noch als mit den grösser dimensionierten Beispielen von nichtforstlichen Kleinbauten bzw. -anlagen in Art. 35 Abs. 2 KWaV wie z.B. den Sport- und Lehrpfaden (Bst. a) oder den Rad- und Reitparcours (Bst. l) verglichen werden (vgl. auch Roger Zufferey, Aspects juridiques des activités de loisirs et de détente en forêt, in URP 2010 S. 337 ff., 351). Die Seilparcours stellen folglich grundsätzlich nichtforstliche Kleinbauten bzw. -anlagen dar und können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 1 KWaV und Art. 16 Abs. 2 WaG als nachteilige Nutzung bewilligt werden (vgl. hinten E. 6), obwohl sie mit 6,9 Hektaren eine grosse Waldfläche beanspruchen. Die beträchtliche räumliche Ausdehnung des Parks ändert nichts daran, dass nur punktuell Waldboden beansprucht wird. Diese Fläche ist nicht so gross, dass sie den Rahmen einer nichtforstlichen Kleinbaute bzw. -anlage sprengen würde (vgl. auch vorne E. 5.2; BGer 1A.32/2004 vom 30.9.2004, in Pra 94/2005 Nr. 87 E. 3.1.5).

5.5 Nicht mehr bestritten ist, dass die Baute für Kasse, Kiosk und Aus­rüstung, welche für sich (inkl. Vordach) eine Waldfläche von ca. 80 m2 be­ansprucht, einer Rodungsbewilligung bedarf. Die Beschwerdegegnerin macht insgesamt eine Rodungsfläche von 175 m2 geltend, da der Um­schwung der Baute insbesondere als Warteraum für die Seilpark­besucherinnen und -besucher und als Abstellfläche für den Rettungswagen intensiv genutzt wird (Ergänzung Rodungsgesuch vom 19.7.2012, Vorakten BVE, act. 6A, pag. 74; Amtsbericht KAWA vom 11.10.2012, Vorakten BVE, act. 6A, pag. 128). Es ist folglich in waldrechtlicher Hinsicht für den Seilpark eine Bewilligung für nichtforstliche Kleinbauten bzw. -anlagen (Seil­parcours) sowie eine Rodungsbewilligung (Baute für Kasse, Kiosk und Aus­rüstung inkl. nahe Umgebung) nötig. Der Entscheid der BVE hält insoweit der Rechtskontrolle stand.

6.Bewilligung für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen

6.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 WaG können die Kantone nachteilige Nutzun­gen aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen be­willigen (vorne E. 4.1). In diesem Sinn bestimmt Art. 52 Abs. 2 Bst. i KWaG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 KWaV, dass nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen bewilligt werden können, wenn sie auf einen Standort im Wald angewiesen sind und die Waldfunktionen nur unwesentlich beeinträchtigen.

6.2 Der Wald erfüllt mehrere Funktionen. Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG zählt – Art. 77 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) entsprechend und in Übereinstimmung mit Art. 51 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – in nicht abschliessender Weise (sog. Multifunktionalität des Waldes) die drei grundlegenden Waldfunktionen auf, die Schutz-, die Wohl­fahrts- und die Nutzfunktion. Schutzfunktion erfüllt der Wald, wenn er Men­schenleben oder Sachwerte vor Naturereignissen schützt. Die Nutzfunktion beschreibt den Wald als Produktionsgrundlage für die Holzwirtschaft. Wohl­fahrtsfunktion erfüllt der Wald schliesslich durch die Regulierung von Atmosphäre, Klima und Wasserhaushalt, durch seine Bedeutung als Er­holungsraum für den Menschen sowie durch seine Bedeutung als Lebens­raum für Tiere und Pflanzen. Die Wohlfahrtsfunktion enthält damit verschie­dene Elemente, die nicht immer gleichgerichtet sind, sondern durchaus auch oft gegenläufigen Charakter haben können. Die Wohlfahrtsfunktion ist insbesondere in den grösseren Siedlungsgebieten von Bedeutung (zum Ganzen Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raum­planung, Diss. Zürich 1994, S. 4 ff.; Keller/Bernasconi, Juristische Aspekte von Freizeit und Erholung im Wald, hrsg. vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, 2005, S. 9; vgl. auch Amtsbericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 3 f.). Gemäss Art. 5 KWaG bezweckt der Regionale Waldplan die Wahrung der öffentlichen Interessen am Wald und stellt die Koordination mit der Raumplanung sicher (Abs. 1). Er umschreibt für das gesamte Waldareal insbesondere die Entwicklungsabsichten und enthält die Bewirtschaftungsgrundsätze (Abs. 2; vgl. auch Art. 20 Abs. 2 WaG). Als notwendiger Inhalt gelten dementsprechend Aussagen zu den Waldfunktio­nen (genauer zum Inhalt der regionalen Waldpläne: Art. 6 Abs. 1 KWaV; vgl. auch Information der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern [VOL] zur Regionalen Waldplanung, einsehbar unter: http://www.vol.be.ch, Rubri­ken «Wald/Planung & Grundlagen/Regionale Waldplanung»). Gerade in urbanen Räumen und in touristischen Gebieten ist die Bedeutung des Waldes für Freizeit und Erholung hoch. Deshalb soll der Erholungsfunktion gegenüber anderen Zielen der Waldbewirtschaftung auf planerischer Ebene Priorität zuerkannt werden (Roger Zufferey, a.a.O., S. 338; Bernasconi/Schroff, Freizeit und Erholung im Wald, hrsg. vom Bundesamt für Umwelt BAFU, 2008, S. 43 f.). In diesem Sinn bezeichnet der «Regio­nale Waldplan Bern 2003-2017» (nachfolgend: Waldplan Bern, einsehbar unter http://www.vol.be.ch, Rubriken «Wald/Planung & Grundlagen/Regi­o­nale Waldplanung») den Dählhölzliwald als sehr wichtigen Erholungswald. Die Erholungsfunktion als Teil der Wohlfahrtsfunktion steht demnach im Vorder­grund (vgl. zum Ganzen auch Amtsbericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 4).

6.3 Zur Beeinträchtigung der Waldfunktionen durch die Seilparcours ergibt sich Folgendes:

6.3.1 Aus der Einordnung der Seilparcours als nichtforstliche Kleinbauten bzw. -anlagen folgt bereits, dass die Waldfunktionen nicht allzu stark be­einträchtigt werden, könnten sie doch sonst von vornherein nicht als solche gelten (vorne E. 5.4). Das KAWA hat dazu Nachstehendes ausgeführt (Amts­bericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 7):

«Eine gutachtliche, forstfachliche Beurteilung des heute genutzten Areals des Seilparks zeigt, dass die beanspruchten rund 6,90 ha Wald ein gleiches Waldbild mit annähernd gleicher Funktionserfüllung zei­gen wie benachbarte Bestände ohne Seilparkanlagen im stark be­gangenen Dählhölzliwald. Der Seilparkbetrieb hat also – mit Aus­nahme des zentralen Einstiegsbereichs mit sehr konzentrierter Nut­zung und Besucherfrequenz – nur unbedeutenden Einfluss auf das Wald­bild und auf die Waldfunktionen. Nicht beurteilen lässt sich auf diese Art allerdings eine mögliche, kleinflächige Veränderung im Be­stand der Vögel und Kleinsäuger im betroffenen Waldgebiet.

[…]

Der seit zehn Jahren bestehende Seilpark ist sehr vorbildlich in den Bäumen angelegt und eingerichtet. Zudem werden die Einrichtungen re­gelmässig kontrolliert, angepasst, gelockert oder baumschonend ver­schoben. Die Schäden an den betroffenen Bäumen sind erstaunlich ge­ring. Das Bestandesgefüge wird dadurch auch nach mehrjährigem Be­trieb in keiner Weise beeinträchtigt. Zudem plant der Seilpark zu­sammen mit dem Forstbetrieb des Waldeigentümers und in Absprache mit dem Forstdienst Massnahmen zur Förderung der natürlichen Wald­verjüngung (durch Waldpflegeeingriffe und zusätzliche Besucher­lenkung). Damit können die betroffenen Waldbestände auch ihre ange­stammten Waldfunktionen weiterhin nachhaltig erfüllen. Waldbesu­chende, die nicht den Seilpark benützen möchten, finden im betroffe­nen Waldgebiet weiterhin ihre Erholung – im Eingangsbereich mit der Hauptinfrastruktur vielleicht etwas eingeschränkt. Der Seilpark hat so­gar zusätzliche Erholungseinrichtungen geschaffen (Picknickplatz, Bänke, Naturbeobachtungsplattform, Waldlehrpfad, Informationstafeln) und damit für Waldbesuchende die Erholungsfunktion in der Gesamt­bilanz verbessert. Die Schutzwirkung des Waldes, die sich in diesem Teil des Dählhölzliwaldes auf allgemeinen Schutz von Umwelt, Was­ser, Landschaft und Boden beschränkt, weil dem Wald keine beson­dere Schutzfunktion vor Naturgefahren zukommt, hat sich mit dem Seil­parkbetrieb auch nicht verändert. Die Holzproduktionsfunktion ist durch den Seilpark zwar technisch etwas behindert, die Leistungs­fähigkeit des Waldes ist aber nicht eingeschränkt und der Eigen­tümer/Bewirtschafter ist für die wirtschaftlichen Mehrkosten entschä­digt. Bleibt die Naturschutzfunktion des Waldes im Einflussbereich des Seil­parks: Hier sind keine geschützten oder besonders schützens­werten Tier- oder Pflanzenarten betroffen und keine seltenen Lebens­räume gefährdet. Es ist aber denkbar, dass gewisse Vogelarten und Kleinsäugetiere das Gebiet des Seilparks aufgrund der häufigen und lang­fristigen Störungen als Lebensraum verlassen haben. Insgesamt kann das Gebiet des Seilparks aber weiterhin als intakte Waldgesell­schaft und vielfältiger Lebensraum wahrgenommen werden. Der Seil­park in seiner heutigen Grösse und Betriebsart kann deshalb auch nach zehnjähriger Betriebszeit als mit den Waldfunktionen des Dähl­hölzliwaldes vereinbar bezeichnet werden.»

6.3.2 Insbesondere unter Berücksichtigung der gemäss Waldplan Bern sehr wichtigen Erholungsfunktion des Dählhölzliwaldes ist nachvollziehbar, dass die Einschränkung der Nutzfunktion (Holzproduktion) von der Fach­behörde als unwesentlich eingestuft wird und der Schutzfunktion keine be­sondere Bedeutung zukommt. Die Erholungsfunktion hat im Dählhölzliwald gemäss Waldplan Bern «erste Priorität» (vgl. Objektblatt Nr. 20; vorne E. 6.2). Der Beschwerdeführer geht jedoch davon aus, dass der Seilpark der Erholungsfunktion des Waldes nicht entspricht. Unter Hinweis auf den Internetauftritt der Beschwerdegegnerin führt er aus, dass beim Seilpark nicht die Erholungsfunktion des Waldes im Vordergrund stehe, sondern das «aufregende Erlebnis», der «Nervenkitzel» und die «Steigerung des Adre­nalinspiegels». Der natürliche Wald werde «nur zur Kulisse instrumentali­siert». Im Waldplan Bern werde der Seilpark denn auch nicht erwähnt (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 1.2.2, S. 6 f. Ziff. 3.1).

6.3.3 Es trifft zu, dass der Wald von verschiedenen Personen mit unter­schiedlichen Bedürfnissen zur Erholung genutzt wird. Je intensiver die Nut­zung eines Waldes zu Freizeitzwecken ist, desto eher treten Auseinander­setzungen auf, beispielsweise zwischen Spaziergängerinnen und Spazier­gängern und Bikerinnen oder Bikern. Gründe für Konflikte sind häufig Kon­kurrenz um Infrastruktur, Störung durch Lärm, Schäden durch die ausge­übten Aktivtäten und weitere (vgl. Bernasconi/Schroff, a.a.O., S. 38). Insbe­sondere mit Waldbesuchenden, welche primär Ruhe und Entspannung suchen, können die mit dem Seilpark verbundenen Aktivitäten zu Nutzungs­konflikten führen (vgl. auch Andreas Bernasconi, Seilparks in der Schweiz, in Wald und Holz 4/2011 S. 36 ff., 39). So können unter anderem für andere Waldbesuchende störende Lärmimmissionen entstehen (vgl. auch Beschwerde, S. 7 Ziff. 3.3). Daraus folgt jedoch nicht bereits, dass die Seilparcours mit der Erholungsfunktion des Waldes unvereinbar sind, be­stehen doch verschiedenste Bedürfnisse von Erholungssuchenden im Wald; welche Nutzungen der Erholungsfunktion am besten entsprechen, lässt sich nicht allgemein und absolut sagen. Wie das KAWA zu Recht fest­hält, bietet der Dählhölzliwald weiterhin die Möglichkeit für andere Freizeit­aktivitäten, zumal sich die Seilparcours in einem beschränkten Perimeter befinden. Dass die Nutzung des Waldes durch den Seilpark im Eingangs­bereich andere Erholungssuchende möglicherweise einschränkt, heisst demnach noch nicht, dass ein grundsätzlicher Widerspruch mit der Er­holungsfunktion des Waldes besteht. Dies bedeutet keine «Gering­schätzung der Erholungsfunktion des Waldes» (Beschwerde, S. 7 Ziff. 3.3), sollen doch im Wald verschiedene Formen der Erholung möglich bleiben. Es trifft zu, dass das Betreten des Waldes gemäss Art. 699 ZGB jedermann gestattet ist und die Kantone gemäss Art. 14 Abs. 1 WaG dafür zu sorgen haben, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist (vgl. Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 3.1). Können in räumlich begrenzten Bereichen des Waldes ge­wisse Aktivitäten nur eingeschränkt ausgeübt werden, führt dies jedoch noch nicht zu einer Verletzung des Betretungsrechts. Auch eine Feuerstelle oder ein Vitaparcours schränken Spaziergängerinnen und Spaziergänger oder andere Nutzerinnen und Nutzer des Waldes ein. Hinzu kommt, dass der Seilpark – anders als es der Beschwerdeführer darstellt – nicht nur dem Vergnügen dient, sondern einen engen Bezug zum Wald aufweist und den Besuchenden den Erholungs- und Naturraum Wald näher bringt (Amts­bericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 3; vgl. auch hinten E. 7.3.3). Seil­parks gehören denn auch zu den typischen Wald-Freizeitangeboten (Bernasconi/Schroff, a.a.O., S. 22). Eine Beeinträchtigung der Erholungs­funktion des Dählhölzliwaldes durch die Seilparcours ist demnach zu ver­neinen.

6.3.4 Den Ausführungen des KAWA zufolge ist auch die Naturschutzfunk­tion als Teil der Wohlfahrtsfunktion des Waldes insgesamt nicht beeinträch­tigt; das Gebiet der Seilparcours könne weiterhin als intakte Waldgesell­schaft und vielfältiger Lebensraum wahrgenommen werden und die Schäden an den Bäumen seien erstaunlich gering. Zwar sei es denkbar, dass gewisse Vogelarten und Kleinsäugetiere das Gebiet des Seilparks verlassen haben (vorne E. 6.3.1). Dem Bericht der Abteilung Naturförde­rung (ANF) des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT) vom 4. Oktober 2012, welcher im Zusammenhang mit dem Rodungsgesuch für das Gebäude für Kasse, Kiosk und Ausrüstung erstellt wurde (Vorakten BVE, act. 6A, pag. 106 f.), ist zu entnehmen, dass im Einflussbereich des Vorhabens (inkl. unmittelbare Umgebung) keine inventarisierten Biotope von nationaler oder regionaler Bedeutung bestehen. Seltene oder ge­schützte Pflanzen und Tiere sind nicht bekannt. Die BVE hat sodann den Vorgaben des KAWA und der ANF entsprechend die Auflage in ihren Ent­scheid aufgenommen, wonach das Auftreten von invasiven Neophyten (gebietsfremde Pflanzen) bekämpft werden muss (vgl. angefochtener Ent­scheid, Ziff. 3.2.6; Bericht ANF vom 4.10.2012, Ziff. 4.3). Damit ergibt sich, dass auch die Naturschutzfunktion höchstens geringfügig beeinträchtigt wird bzw. Massnahmen gegen Störungen ergriffen worden sind. Der pau­schale Hinweis des Beschwerdeführers, die «massiven Lärmeinwirkungen des Seilparks» beeinträchtigten die Lebensbedingungen der Tiere (Be­schwerde, S. 5 Ziff. 1.2.5), erweist sich demnach als unbegründet.

6.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Seilparcours die anderen Waldfunktionen, d.h. die Nutz- und die Naturschutzfunktion zwar betreffen. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung kann aber nicht gespro­chen werden.

6.5 Die Bewilligung für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen setzt – wie die Rodungsbewilligung (Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG) – weiter Standort­gebundenheit und das Vorliegen wichtiger Gründe voraus (vorne E. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Standortgebunden­heit als Voraussetzung der Rodungsbewilligung nicht in einem absoluten Sinn zu verstehen, besteht doch fast immer eine gewisse Wahlmöglichkeit. Entscheidend ist, ob die Gründe der Standortwahl die Interessen der Wald­erhaltung überwiegen. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt indessen ebenfalls voraus, dass eine umfassende Abklärung von Alter­nativstandorten stattgefunden hat (BGE 120 Ib 400 E. 4c, 119 Ib 397 E. 6a, 117 Ib 325 E. 2; BGer 1A.168/170/172/174/2005 vom 1.6.2006, in URP 2006 S. 705 E. 3.1; VGE 22500 vom 11.7.2007, Hinweis in URP 2008 S. 265, E. 8.1 mit Hinweis auf BVR 2003 S. 257 E. 13c). Mit anderen Worten muss der Standort im Wald im Vergleich zu anderen Standorten aus höherwertigen Gründen zwingend sein. Die Voraussetzungen der Standort­gebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG und die über­wiegenden Interessen nach Art. 5 Abs. 2 WaG stehen hierbei in engem Zusammenhang (BGer 1A.32/2004 vom 30.9.2004, in Pra 94/2005 Nr. 87 E. 4.1; zum Ganzen auch Stefan M. Jaissle, a.a.O., S. 139 f., 142, 255 f.). Dasselbe muss für das Verhältnis der Voraussetzungen der wichtigen Gründe und der Standortgebundenheit für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen gelten. Bei der Beurteilung, ob eine nichtforstliche Kleinbaute auf einen Standort im Wald angewiesen ist, ist jedoch zu beachten, dass für ihre Bewilligung als nachteilige Nutzung im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WaG zwar wichtige Gründe vorliegen müssen. Da eine nichtforstliche Kleinbaute die Walderhaltung jedoch anders als eine Rodung nicht in gleichem Mass in Frage stellt, kann nicht verlangt werden, dass für die Gründe der Stand­ortwahl gleich hohe Anforderungen gelten, wie sie im Zusammenhang mit einer Rodungsbewilligung zu verlangen wären (vgl. auch Keel/Zimmer­mann, Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Waldgesetzgebung 2000-2008, in URP 2009 S. 237 ff., 276).

6.6 Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, sind Seilparcours grundsätzlich auch zwischen künstlichen Tragkonstruktionen möglich, wel­che in einer Halle errichtet werden (Beschwerde, S. 6 Ziff. 3.1). Wichtigster Bestandteil der Seilparcours des hier umstrittenen Seilparks sind die Bäume. Wie das KAWA treffend festhält, sind diese bzw. ein Standort im Wald nötig, um das gewünschte Naturerlebnis im Freien zu vermitteln. Man­gels ebenso geeigneter Standorte ausserhalb des Waldes müssen die Seilparcours im Wald folglich im Allgemeinen als relativ standortgebunden gelten (Amtsbericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 3; vgl. auch Samuel Kissling, a.a.O., S. 18; Thomas Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 164, wonach sich verschiedene Arten grösserer Sportanlagen schon von ihrer Natur her nicht innerhalb des Baugebiets verwirklichen lassen). Aus dem Amtsbericht des KAWA geht sodann hervor, weshalb der konkrete Standort im Dählhölzliwald gewählt wurde: Da der Standort in der Nähe des Thunplatzes mit öffentlichem Ver­kehr und «Langsamverkehr» besser erreichbar ist als der ursprünglich im Bremgartenwald vorgesehene, wurde der Dählhölzliwald vorgezogen. Wei­ter spricht die sehr wichtige Erholungsfunktion für den Dählhölzliwald. Die Nähe zum öffentlichen Verkehr und zum Siedlungsgebiet und die Anbin­dung an Velo- und Fusswege sind weitere gewichtige Gründe für den Stand­ort, wie das KAWA zutreffend ausführt. Für den Standort am Eingang des Dählhölzliwaldes in der Nähe des Thunplatzes spricht sodann, dass der Bereich um den Tierpark bereits sehr intensiv genutzt ist und andere Gebiete, die weniger häufig begangen werden, geschont werden sollen. Schliesslich ist auch die bestehende Erschliessung des Standorts mit Wald­strassen und die Eignung des Waldbestands hervorzuheben. Zu Letzterem führt das KAWA aus, dass sich dieser durch viele vitale, grosse aber nicht überalterte Bäume für die Installation der Seilparcours aus­zeichne. Ausserdem weist er keine grossen Verjüngungsflächen oder be­sondere Naturlebensräume auf und ist von der Topografie und den Boden­verhältnissen her geeignet, da steileres Gelände mehr Schäden und Immis­sionen sowie zusätzliche Sicherheitsprobleme zur Folge hätte. Auch die Waldeigentümerin bevorzugt den Standort (zum Ganzen Amtsbericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 6). Damit hat eine genügende Standort­evaluation stattgefunden und die zuständige Fachbehörde hat deren Er­gebnis ausführlich begründet. Zu prüfen bleibt, ob wichtige Gründe für die Standortwahl im Wald vorliegen, welche die (geringfügigen) nachteiligen Auswirkungen auf den Wald (vorne E. 6.3 f.) zu rechtfertigen vermögen:

6.7

6.7.1 Die BVE hat dazu festgehalten, am Seilpark bestehe ein grosses öffentliches Interesse, da er ein zeitgemässes, breite Bevölkerungsgruppen ansprechendes Freizeitangebot darstelle, die Ausübung gesundheits­fördernder Aktivitäten ermögliche sowie grossen Stellenwert für den Touris­musstandort Bern habe. Ausserdem diene der Seilpark der wichtigen Erho­lungsfunktion des Dählhölzliwaldes. Wichtige Gründe seien folglich ge­geben (angefochtener Entscheid, E. 4i mit Verweis auf E. 4e). Das KAWA führt dazu aus, die Seilparcours seien als Freizeitangebot für die Bevölke­rung, für den Tourismus und aus wirtschaftlicher Sicht (volkswirtschaftlicher Umsatz, Arbeitsplätze, Einkommensmöglichkeiten) wichtig. Nicht zu ver­nachlässigen sei zudem «die indirekte Wirkung des Seilparks, der Men­schen in den Wald führt, ihnen den Erholungs- und Naturraum Wald näher bringt und ihnen durch die besonderen Einblickperspektiven auf dem Seil­park auch wertvolle Erlebnisse und neues Verständnis für die Natur ermög­licht». Seilparkbesuche seien zudem nachweislich wertvoll für die Per­sönlichkeitsbildung, das Selbstvertrauen, das Verantwortungsbewusstsein sowie körperliche und mentale Stärkung der Besuchenden (Amtsbericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 3).

6.7.2 Der Beschwerdeführer meint demgegenüber, die ansteigenden Be­sucherzahlen seien kein wichtiger Grund für den Seilpark. Mit dieser Be­gründung könnten zahlreiche weitere «Unternehmungen der Freizeitindust­rie» im Wald errichtet werden. Da der Seilpark nicht öffentlich zugänglich und der Eintritt sehr teuer sei, bestehe auch kein öffentliches Interesse da­ran. Er diene denn auch nicht vorwiegend der Erholung im Sinn der Erho­lungsfunktion des Waldes, sondern nur dem Vergnügen (vgl. auch vorne E. 6.3.2). Insbesondere der sog. «Powerfan» (vorne E. 5.1) zeige, dass es in erster Linie um den «Adrenalinkick» gehe (Stellungnahme vom 7.3.2014 zum Amtsbericht KAWA [act. 24A], S. 3). Im regionalen Waldplan sei der Seilpark nicht erwähnt. Tourismusinteressen könnten auch nicht berück­sichtigt werden, da mit dieser Begründung der Waldschutz sonst an zahl­reichen Orten in Frage gestellt würde. Im Übrigen bestreitet der Beschwer­deführer den Stellenwert für den Tourismus (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 1.2.1 f.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1.3.2013 [act. 9], S. 2 sowie Stellungnahme vom 7.3.2014 zum Amtsbericht KAWA [act. 24A], S. 1).

6.7.3 Art. 16 Abs. 2 WaG umschreibt nicht, was unter «wichtigen Grün­den» zu verstehen ist. Keine Hinweise ergeben sich aus der WaV, dem KWaG und der KWaV. Im Zusammenhang mit Rodungen für Sportanlagen hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die wichtigen, die Walderhal­tung überwiegenden Gründe für die Rodung aus öffentlichen oder privaten Interessen ergeben können (vgl. BGE 112 Ib 564 E. 6 Ingress [Pra 76/1987 Nr. 268], 195 E. 2a; vgl. auch Stefan M. Jaissle, a.a.O., S. 137). Eine Ro­dungsbewilligung für eine Roll-Rutschbahn hat es mit der Begründung ver­weigert, sie erschliesse weder «neue landschaftliche Aspekte» noch diene sie der sportlichen Betätigung; für die Besucherinnen und Besucher habe sie die Bedeutung einer «Festplatz-Installation» (BGE 108 Ib 267 E. 4). Für ein Sportzentrum (Fussball, Leichtathletik) hat es eine Rodung im konkre­ten Fall zugelassen. Es sei zu unterscheiden zwischen den mehr volks­tümlichen Sportarten wie Fussball und Ski, welche einen gewissen er­zieherischen Wert haben und der Volksgesundheit zugute kommen, und anderen sportlichen Betätigungen, die lediglich zur Unterhaltung oder zum Zeitvertrieb dienen, wie das Tontaubenschiessen und die Benützung von Rutschbahnen. Es lasse sich daher nicht bestreiten, dass im konkreten Fall die Erstellung der für das Fussballspiel und die Leichtathletik erforderlichen Anlagen einem gestiegenen Bedürfnis der örtlichen Bevölkerung entspre­che (BGE 112 Ib 564 E. 6a [Pra 76/1987 Nr. 268] mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit einer Rodungsbewilligung für einen Golfplatz hat das Bundesgericht insbesondere berücksichtigt, dass der Golfsport im damaligen Zeitpunkt nur von einer verhältnismässig be­schränkten Zahl von Liebhaberinnen und Liebhabern betrieben werde, im Gegensatz etwa zum Skilauf. Die richtige Auslegung der Forstgesetzge­bung erlaube es nicht, dass Rodungen im Interesse des Tourismus mit einer zu weitgehenden Toleranz bewilligt werden (BGE 112 Ib 556 E. 3 [Pra 76/1987 Nr. 28]). Aus der Rechtsprechung ist zusammenfassend zu schliessen, dass an Sportanlagen ein anerkanntes öffentliches Interesse besteht, soweit sie nicht ausschliesslich einem exklusiven Kreis von Be­nützerinnen und Benützern offenstehen und nicht nur dem Vergnügen die­nen. Es muss jedoch in jedem Einzelfall ermittelt werden, ob und in wel­chem Mass eine Sportart bzw. die dafür nötige Anlage im öffentlichen Inte­resse liegt (vgl. Thomas Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 2 f., 12 ff., 197 f.).

6.7.4 Die Seilparcours sind wie gesehen als nichtforstliche Kleinbauten zu qualifizieren und stellen keine Rodung dar. Die hiervor zitierte Rechtspre­chung kann dennoch als Hinweis für die eine nachteilige Nutzung recht­fertigenden Gründe dienen. Dabei ist zu beachten, dass diese Nutzung einen weit geringeren Eingriff in den Wald bedeutet als eine Rodung (vgl. vorne E. 6.5). Jedenfalls können für eine nachteilige Nutzung sowohl öffent­liche als auch private Gründe angeführt werden. Es hat eine Inte­ressenabwägung zwischen den Interessen an den Seilparcours und den konkreten Interessen der Walderhaltung zu erfolgen. Hier sind Letztere wie gesehen nicht stark beeinträchtigt (vgl. vorne E. 6.4).

6.7.5 Die Seilparcours dienen der sehr wichtigen Erholungsfunktion des Dählhölzliwaldes (vorne E. 6.3.3). Bereits darin ist ein wichtiger Grund für die nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen zu erblicken. Anders als der Beschwerdeführer meint, dürfen die Besucherzahlen berücksichtigt wer­den, zeigen sie doch auf, dass ein breites Publikum von den Seilparcours und der so ermöglichten Erholungsnutzung des Waldes profitieren will. Auch das Bundesgericht hat das Bedürfnis der örtlichen Bevölkerung (im Zusammenhang mit einer Rodung) an einer Sportanlage berücksichtigt (vorne E. 6.7.3). Die Seilparcours unterscheiden sich weiter insoweit von den vom Beschwerdeführer angeführten Formen der «Freizeitindustrie» wie «Freiluftdiscos» und dergleichen als sie der sportlichen Betätigung die­nen. Zwar sind Seilparks eine neuere Erscheinung und können deshalb nicht mit etablierten Sportarten dienenden Anlagen wie Fussball- oder Tennis­plätzen verglichen werden. Ohne Zweifel dienen Seilparcours jedoch der sportlichen Betätigung, beinhalten sie doch Kletter- und Geschicklich­keitselemente (vgl. zum Begriff des Sports Thomas Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 11 f.). Zudem zeigt – nebst den hohen Besucherzahlen des hier umstrittenen Seilparks – das breite Angebot an Seilparks in der Schweiz (vgl. http://www.seilparks.ch), dass diese sich steigender Beliebtheit er­freuen. Dass ein Eintrittspreis für den Seilpark verlangt wird, bedeutet nicht, dass er nur einem beschränkten Kreis zugänglich ist. Die Preise (Einzelein­tritt Erwachsene: Fr. 38.--; Saisonkarte Erwachsene: Fr. 190.--; einsehbar unter: http://www.....ch) sind vergleichbar mit denjenigen für an­dere Sportangebote. So entspricht der Einzeleintritt etwa der Miete für eine Stunde Hallentennis, die Saisonkarte ist aber wesentlich billiger als etwa für eine Saison-Mitgliedschaft in einem Tennisclub (vgl. dazu auch hinten E. 9). Sodann ist dem Sport- und Bewegungskonzept der Stadt Bern vom 2. Februar 2011 (1. Aufl. 2011, einsehbar unter: http://www.bern.ch, Rubri­ken «Mediencenter/Medienmitteilungen Gemeinderat, Direktionen und Bereich Statistik») zu entnehmen, dass die Outdoor- und Trendsportan­lagen, wozu der Seilpark zählt, einen wichtigen Beitrag zur Sport- und Be­wegungsförderung leisten (Anhang 1, Analyse Sportanlagen IST, S. 32 f.; vgl. auch Anhang 2, Soll-Angebote an Sportanlagen und Bewegungs­räumen Stadt Bern, S. 35). Die Seilparcours dienen demnach nicht nur dem Vergnügen und können nicht mit den genannten Beispielen wie Rutschbahnen oder Anlagen zum Tontaubenschiessen verglichen werden. Es trifft zu, dass der «Powerfan» als von den Seilparcours unabhängiger Anlageteil nicht in glei­chem Mass sportlichen Zwecken dient. Solche eher dem Vergnügen als dem Sport dienenden Installationen dürfen nicht ausgebaut werden (vgl. auch Aktennotiz KAWA vom 13.2.2012, Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 101 f., Ziff. 2 und 4). Der bestehende «Powerfan» ist gegenüber den Seilparcours von untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass die ganze Seilparcoursanlage als nicht mehr dem Sport und der Bewegung dienend zu qualifizieren ist.

6.7.6 Damit ergibt sich, dass wichtige Gründe für die Seilparcours spre­chen, da sie einerseits der Erholungsfunktion des Waldes dienen und ande­rerseits als Sport- bzw. Bewegungsanlagen im öffentlichen Interesse liegen. Die wichtigen Gründe vermögen die geringfügigen Be­einträchtigun­gen der übrigen Waldfunktionen (vorne E. 6.4) und damit die Standortwahl im Wald zu rechtfertigen (vgl. als gegenteiliges Beispiel für das Überwiegen des Walderhaltungsinteresses im Zusammenhang mit einer Paintball-An­lage VGer SO 7.11.2007, in SOG 2008 Nr. 18 E. 4a). Ob auch Gründe des Tourismusstandorts Bern für den Seilpark sprechen und inwieweit diese berücksichtigt werden könnten, kann unter diesen Um­ständen offenbleiben.

6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraus­setzungen der Bewilligung für nichtforstliche Kleinbauten und -an­lagen bzw. nachteiliger Nutzung zu Recht bejaht hat.

7.Rodungsbewilligung

7.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5 Abs. 2-4 WaG erfüllt. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Dabei gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Interesse an der Walderhal­tung grundsätzlich höher zu werten ist als gegenüberstehende Interessen an der Rodung. Das Walderhaltungsinteresse hat folglich nur zurückzu­treten, wenn ein überwiegendes Rodungsinteresse dargetan werden kann. Dieser Nachweis obliegt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut der gesuchstellenden Person. Dabei können die vorgebrachten Interessen so­wohl öffentlicher als auch privater Natur sein. Zum vornherein ausser Be­tracht fallen jedoch rein finanzielle Interessen, wie die möglichst einträg­liche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nicht­forstliche Zwecke (Art. 5 Abs. 3 WaG). Ferner muss das Werk, für das die Rodung anbegehrt wird, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG; vorne E. 6.5), es muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Art. 5 Abs. 2 Bst. b und c WaG). Ausser­dem ist dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG; zum Ganzen BGer 1A.32/2004 vom 30.9.2004, in Pra 94/2005 Nr. 87 E. 4.1).

7.2

7.2.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die geforderte relative Standort­gebundenheit gegeben ist (vorne E. 6.5).

7.2.2 Unter Hinweis auf die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) vom 31. Oktober 2011 (Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 79 ff.) und den Amtsbericht des KAWA vom 11. Oktober 2012 (Vorakten BVE, act. 6A, pag. 126 ff.) hat die BVE zur Standort­gebundenheit insbesondere ausgeführt, dass der Standort des Gebäudes unmittelbar bei den Seilparcours viel vorteilhafter als ein weiter entfernt in der Bauzone liegender sei. Der geplante Standort erlaube eine einfache Abwicklung des Anmeldevorgangs und der Abgabe der Aus­rüstung sowie die Instruktion in unmittelbarer Nähe der Parcours. Ausser­dem sei so auch das fachkundige Personal in unmittelbarer Nähe an­wesend, um die notwendige Aufsicht und das schnelle Handeln bei Not­fällen zu garantieren. Ausserdem sollen die Seilparkbesuchenden von Be­ginn an in die richtige Umgebung versetzt werden. Insgesamt sei die Baute in unmittelbarer Nähe der Seilparcours für die Registrierung, Instruktion, Ausrüstung und Überwachung der Seilparkbesuchenden und damit für einen fachgerechten, sicheren und kundenfreundlichen Betrieb erforderlich (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6d mit Hinweis auf E. 5d). – Der Be­schwerdeführer macht geltend, die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung sei nicht auf einen Standort im Wald angewiesen. Erst als die Beschwerde­gegnerin ausserhalb des Waldes keine Möglichkeit für die Infrastruktur­baute fand, habe sie behauptet, auf den Standort im Wald angewiesen zu sein. Gegen die Standortgebundenheit spreche sodann, dass die Infra­strukturbauten anderer Seilparks ausserhalb des Waldes gebaut worden seien (Seilpark Gantrisch und Seilpark Kloten; Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 1.2.3).

7.2.3 Es trifft zu, dass die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung grund­sätzlich in der Bauzone erstellt werden könnte. Die Beschwerdegegnerin hat sich bemüht, Standorte für beide Infrastrukturbauten in der Bauzone in unmittelbarer Nähe des Waldes zu finden und hat demnach eine genü­gende Standortevaluation vorgenommen (vgl. Beilagen zum Rodungs­gesuch, Vorakten BVE, act. 6A, nach pag. 68), was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Aus der Tatsache, dass bei anderen Seilparks die Infrastrukturbauten in der Bauzone erstellt wurden, kann er nichts ableiten; die Standortgebundenheit ist im Einzelfall zu prüfen. Die Seilparcours als Hauptbestandteil des Seilparks sind im Wald relativ standortgebunden (vorne E. 6.6). Wie die BVE in nachvollziehbarer Weise begründet, muss sich die minimale Infrastruktur in der Nähe der (standortgebundenen) Seil­parcours befinden. Auch insoweit bringt der Beschwerdeführer keine Argu­mente vor, weshalb die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz und der Fachbehörden nicht zutreffen sollten; sein Hinweis, Alternativstandorte seien vor Errichtung der streitbetroffenen Baute oder Anlage abzuklären, ist zwar grundsätzlich richtig, vermag aber die in der Sache für die Standort­gebundenheit sprechenden Faktoren nicht in Frage zu stellen. Die Not­wendigkeit der Infrastrukturbaute für den Seilpark stellt einen objektiven und wichtigen Grund dar, der den vorgesehenen Standort gegenüber einem in der Bauzone, jedoch weit entfernt vom Seilpark liegenden Stand­ort als viel vorteilhafter erscheinen lässt. Die relative Standortgebundenheit der Infrastrukturbaute als (notwendiger) Bestandteil des Seilparks ist dem­nach zu bejahen.

7.3

7.3.1 An den Seilparcours als Sport- bzw. Bewegungsanlage und als Ein­richtungen zu Erholungszwecken besteht ein ausgewiesenes öffentliches Interesse (vorne E. 6.7.5 f.). Die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung ist für den Betrieb des Seilparks zwingend nötig; das öffentliche Interesse an den Seilparcours erstreckt sich demnach auch auf die Infrastrukturbaute (vgl. auch hinten E. 9.3). Es ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass Esswaren und Getränke verkauft werden, solange dies von untergeordne­ter Bedeutung ist und keine weiteren baulichen Massnahmen erfordert (vgl. auch vorne E. 6.7.5 a.E. betreffend «Powerfan»). Zu prüfen bleibt, ob die wichtigen Gründe, die eine nachteilige Nutzung (Seilparcours) vorliegend rechtfertigen können, auch das Walderhaltungsinteresse im konkreten Fall überwiegen.

7.3.2 Grundsätzlich sind Sportanlagen ausserhalb des Waldes zu erstel­len. Eine Opferung von Waldfläche rechtfertigt sich nur, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Es besteht eine reichhaltige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Rodung für Skianlagen. Ferner hat sich das Bundes­gericht mit Rodungen für Fussball- und Golfplätze, Rollrutsch- und Finnen­bahnen auseinandergesetzt (Stefan M. Jaissle, a.a.O., S. 211 ff.; vorne E. 6.7.3). Es gelten strenge Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung für Sportanlagen. Der bundesgerichtlichen Praxis zufolge können Rodun­gen für Sportanlagen bzw. touristische Anlagen nur bewilligt werden, wenn das Projekt eine verhältnismässig beschränkte Waldfläche beansprucht und von wesentlicher, lebenswichtiger Bedeutung für eine kleine Ortschaft oder eine ganze Gegend ist (BGE 112 Ib 556 E. 2b [Pra 76/1987 Nr. 28]). Letztere Voraussetzung ist jedoch dann zu relativieren, wenn es sich um eine kleine Rodungsfläche handelt. So hat das Bundesgericht die Rodung von 1'920 m2 Wald für ein Golfprojekt mit einer Gesamtfläche von 69 ha im Wallis nicht grundsätzlich ausgeschlossen (Thomas Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 466; BGer 1A.33/35/37/1992 vom 21.7.1994, E. 4b/aa und 4c/aa). Sodann erachtete es eine Rodung für eine Finnenbahn als zulässig, obwohl nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine solche von lebens­wichtiger Bedeutung für eine Ortschaft sein kann (Thomas Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 466 mit Hinweis auf ein unveröffentlichtes höchst­richter­liches Urteil vom 29.1.1990). Das Bundesgericht hat kleinflächige Rodungen zugelassen, sobald dafür einigermassen hörenswerte Gründe ins Feld geführt werden (vgl. BGer 1C_462/2012 vom 6.2.2014, E. 8.2, 1A.232.2006 vom 10.4.2007, E. 3.3; vgl. auch BGer 1C_621/2012 vom 14.1.2014, E. 6; Keel/Zimmermann, a.a.O., S. 263; Stefan M. Jaissle, a.a.O., S. 211 f.). Es hat bei der Interessenabwägung zudem beachtet, dass Bäume erhalten werden (vgl. BGer 1A.232/2006 vom 10.4.2007, E. 3.3). In die Abwägung sind nicht nur die Auswirkungen der Rodung als solcher einzubeziehen, sondern auch diejenigen der anstelle des Waldes zu errichtenden Sport­anlage (BGE 108 Ib 167 E. 7). Im Zusammenhang mit einer Rodung für eine Finnenbahn hat das Bundesgericht in einem un­veröffentlichten Ent­scheid berücksichtigt, dass der Wald auch Erholungs­funktionen zu erfüllen hat (Thomas Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 464 mit Hinweis). In einem weite­ren Fall hat es die Rodungsbewilligung für eine Roll-Rutschbahn unter ande­rem mit der Begründung verweigert, die ge­plante Anlage diene nicht der sportlichen Betätigung und erschliesse auch keine neuen landschaft­lichen Aspekte (BGE 108 Ib 267 E. 4). Daraus ist zu schliessen, dass diese Punkte im umgekehrten Fall für die Zulässigkeit einer Rodung sprechen könnten.

7.3.3 Die beanspruchte Rodungsfläche beträgt 175 m2 (vorne E. 5.5) und ist damit sehr klein. Bei dieser geringen Rodungsfläche kann nicht gefor­dert werden, dass der Seilpark von lebenswichtiger Bedeutung für Bern ist, weshalb nicht näher auf die Bedeutung für den Tourismus bzw. den volks­wirtschaftlichen Umsatz einzugehen ist (vgl. auch vorne E. 6.7.6). Zu be­achten ist sodann, dass keine Waldbäume gefällt werden müssen. Es er­folgt somit zwar eine Zweckentfremdung von Waldboden, der Eingriff ist jedoch nicht so stark wie bei einer Abholzung. Die Rodungsbewilligung verbietet denn auch die auf der temporären Rodungsfläche zu erstellenden Bauten und Anlagen flächig zu fundieren und zu unterkellern; die Eingriffe in den gewachsenen Waldboden sind möglichst gering (in Tiefe und flächi­ger Ausdehnung) zu halten, damit die Wurzeln und der Wurzelraum der umliegenden Bäume funktionsfähig erhalten bleiben (angefochtener Ent­scheid, Ziff. 3.2.2 der Auflagen). Die Beschwerdegegnerin ist sodann ins­besondere verpflichtet, die Rodungsfläche unter grösstmöglicher Schonung des Baumbestands zu beanspruchen und verbleibende Bäume und nicht beanspruchte Flächen gegen Beschädigungen zu schützen (angefochtener Entscheid, Ziff. 3.2.1 der Auflagen). Damit wird die Zweckentfremdung des Waldbodens möglichst gering gehalten. Sodann ist geplant, das Gebäude mit Holz zu verschalen (vgl. Verfügung AGR vom 31.10.2011, Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 81); es ist demnach zu erwarten, dass es sich gut in den Wald integrieren wird. Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin auf­grund einer Auflage (angefochtener Entscheid, Ziff. 3.2.3) verpflichtet, die Baute so zu gestalten, dass sie sich gut ins Landschaftsbild einfügt (vorne Bst. B). Die Auswirkungen der Rodung und des Gebäudes für Kasse, Kiosk und Ausrüstung können somit insbesondere aufgrund der geringen Fläche nicht als bedeutend bezeichnet werden. Weiter bringt der Seilpark den Seil­parkbesucherinnen und -besuchern den Erholungs- und Naturraum Wald näher (vorne 6.3.3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gewichti­gen Gründe, die für den Seilpark sprechen (vorne E. 7.3.1), das ent­gegenstehende Walderhaltungsinteresse überwiegen.

7.4 Art. 5 Abs. 2 Bst. b WaG, welcher verlangt, dass die Voraussetzun­gen der Raumplanung sachlich erfüllt sind, soll eine minimale Koordination zwischen dem waldrechtlichen Rodungsbewilligungsverfahren und dem Baubewilligungsverfahren sichern (Stefan M. Jaissle, a.a.O., S. 144; Thomas Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 469 f.). Das KAWA hat die Verfügung des AGR vom 31. Oktober 2011 in seinem Amtsbericht vom 11. Oktober 2012 berücksichtigt (Vorakten BVE, act. 6A, pag. 130). Im Übrigen ist auf E. 8 zu verweisen.

7.5 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die übermässigen Lärmeinwirkungen des Seilparks eine Gefährdung der Umwelt darstellen (Beschwerde, S. 5 Ziff. 1.2.5). – Eine Rodung kann unter anderem Um­weltgüter wie reine Luft, sauberes Wasser oder Ruhe vor Lärm be­einträchtigen (Thomas Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 470; Stefan M. Jaissle, a.a.O., S. 143). Es ist zwar davon auszugehen, dass der Betrieb des Seil­parks mit einem gewissen Lärm verbunden ist. Wie gesehen steht der Park dennoch im Einklang mit der Erholungsfunktion des Waldes (vorne E. 6.3.3). Der Beschwerdeführer selber beschreibt den Lärm als «stark störende sirrende Geräusche in hoher Tonlage» (Beschwerde, S. 7 Ziff. 3.3). Dass die durch die Seilbahnen verursachten Geräusche ein sol­ches Ausmass annehmen, dass von einer Gefährdung des Umweltguts Ruhe gesprochen werden könnte, ist jedoch nicht zu erwarten. Dasselbe gilt für die durch den normalen Betrieb des Seilparks, insbesondere durch Stimmen der Besucherinnen und Besucher im Eingangsbereich entstehen­den Geräusche. Dass andere Gefährdungen der Umwelt gegeben wären ist weder vorgebracht noch ersichtlich (vgl. Amtsbericht KAWA vom 11.10.2012, Vorakten BVE, act. 6A, pag. 130).

7.6 Dem Fachbericht Naturschutz der ANF ist zu entnehmen, dass die Rodung zu keinen Eingriffen in geschützte und schützenswerte Biotope im Sinn der Naturschutzgesetzgebung und zu keiner Zerstörung von Vorkom­men geschützter Pflanzenarten oder Brutstätten geschützter Tierarten führt. Ausnahmebewilligungen seien keine erforderlich und der Rodung sei unter Auflagen zuzustimmen (Vorakten BVE, act. 6A, pag. 106 f.). Der Be­schwerdeführer bestreitet diese Ausführungen nicht.

7.7 Die Rodungsbewilligung soll nur temporär bis ins Jahr 2030 erteilt werden. Dies entspricht der Praxis beim Kiesabbau und bei Deponien und ist dort verbunden mit der Etappierung der Abbau- bzw. Ablagerungs­nutzung (Stefan M. Jaissle, a.a.O., S. 152). Vorliegend trägt die Behand­lung als temporäre Rodung dem Umstand Rechnung, dass der Bedarf nach Freizeitnutzung dem Wandel der Zeit unterworfen ist. Damit wird sicher­gestellt, dass die Rodungsfläche wieder zu Wald wird, wenn der Seilpark aufgegeben wird (Ergänzung Rodungsgesuch vom 19.7.2012, Vorakten BVE, act. 6A, pag. 73; Amtsbericht KAWA vom 11.10.2012, Vorakten BVE, act. 6A, pag. 128). Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, muss auch eine vorübergehende Zweckentfremdung den Rodungsvoraussetzungen genügen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die BVE diese zu Recht bejaht. Von einer «grosszügigeren» Beurteilung aufgrund der Befristung kann nicht die Rede sein (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 2). Es besteht auch keine Umgehung der Wiederaufforstungspflicht nach Art. 7 WaG, ist doch die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zur Sicherstellung der Wiederinstandstellung der Rodungsfläche eine Kaution von Fr. 30'000.-- zu leisten (angefochtener Entscheid, Ziff. 3.1.3 der Bedingungen; vgl. auch Keel/Zimmermann, a.a.O., S. 267).

7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Ent­scheid auch betreffend die Rodungsbewilligung für die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung der Rechtskontrolle standhält.

8.Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone

8.1 Standortgebunden gemäss Art. 24 Bst. a RPG sind nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis Bauten, wenn sie aus technischen oder betriebs­wirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sind (sog. positive Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (sog. negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen. Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche von Einzelnen kann es ebensowenig ankommen wie auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit. Angesichts der vom RPG bezweck­ten Trennung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet stellt die Praxis an die Voraussetzungen der Standortgebundenheit generell strenge Anforderun­gen (BGE 136 II 214 E. 2.1; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24 N. 8 ff.; vgl. auch vorne E. 6.5). Ob ein Bauvorhaben aus objektiven Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, lässt sich nur gestützt auf eine umfassende Berücksichtigung möglicher Alternativstandorte be­antworten. Eine umfassende Prüfung möglicher Alternativstandorte ist dem­nach bereits im Rahmen der Prüfung der Standortgebundenheit nach Art. 24 Bst. a RPG und nicht erst bei der Interessenabwägung nach Bst. b vorzunehmen (BGE 136 II 214 E. 2.2; BVR 2008 S. 385 E. 4.3.1, 2007 S. 351 E. 4.1).

8.2 Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG festgehalten, dass auf die zu Art. 24 Bst. a RPG ergangene Rechtsprechung abgestellt werden könne (VGE 22500 vom 11.7.2007, Hinweis in URP 2008 S. 265, E. 8.1; vgl. auch Keel/Zimmermann, a.a.O., S. 264). Folglich kann vorliegend im Wesent­lichen auf die Erwägungen zur Standortgebundenheit im Zusammenhang mit den waldrechtlichen Bewilligungen verwiesen werden (E. 6.6 und 7.2; vgl. auch E. 7.4). Die Ausführungen des für die Erteilung der Ausnahme­bewilligung gemäss Art. 24 RPG zuständigen AGR decken sich im We­sentlichen mit denjenigen des KAWA. So legt das AGR im Zusammenhang mit den Seilparcours dar, dass ein Seilpark, der vom Betriebskonzept her die gewachsenen Waldbäume zu Erlebniszwecken nutzt, auf einen Stand­ort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sei. Aufgrund der bestehenden Erschliessung und der bereits vorbestehenden Nutzung des Dählhölzli­waldes als Wald mit ausgeprägter Erholungsfunktion lägen ausreichende objektive Gründe für die Anerkennung der Standortgebundenheit vor; eine genügende Standortevaluation habe stattgefunden. Der Seilpark sei zudem aus betrieblichen und Sicherheitsgründen auf eine minimale Infrastruktur angewiesen (vgl. Verfügung AGR vom 31.10.2011, Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 80 f.).

8.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 3.1) wurden bereits behandelt (vorne E. 6.6 und 7.2). Soweit er zusätzlich vorbringt, einzelne Anlagenteile («Powerfan») seien nicht standortgebunden, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Seilpark als Ganzes zu betrachten ist und er als solcher als standortgebunden gilt. Dass einzelne Teile für sich ausserhalb des Waldes bzw. in der Bauzone erstellt werden könnten, führt nicht dazu, dass die Standortgebundenheit der ganzen Anlage in Frage zu stellen ist.

8.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Seilpark sei insbesondere für ältere Personen und Menschen mit Behinderung nicht zugänglich. Öffentli­che Bauten müssten in jedem Fall allgemein zugänglich sein. Für nicht all­gemein zugängliche Bauten wie den Seilpark könne kein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht werden. – Die Fachstelle Hindernis­freies Bauen Kanton Bern (procap) wurde vorschriftsgemäss in das Bau­bewilligungsverfahren einbezogen und ihre Anliegen wurden in die Bau­bewilligung aufgenommen (vgl. Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 44 ff., 52 ff. und 61 ff.; Gesamtentscheid vom 5.1.2012, Bedingungen/Auflagen Allgemein Ziff. 4). Der Zugang zum Seilpark steht somit grundsätzlich auch Menschen mit Behinderung offen. Dass ein öffentliches Interesse am Seil­park besteht, wurde bereits dargelegt (vorne E. 6.7.5 f.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag das Ergebnis der Interessenabwägung nicht zu beeinflussen.

8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die BVE zu Recht auch die Voraussetzungen von Art. 24 RPG bejaht hat.

9.Baute für WC-Anlagen und Materiallager

9.1 Die Baute für WC-Anlagen und Materiallager liegt gemäss dem Nut­zungszonenplan der EG Bern (NZP; SSSB 721.41) in der Zone für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse FA*, die Grundstücke für stark durchgrünte Anlagen umfasst (Art. 24 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 der Bau­ordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO; SSSB 721.1). Es handelt sich um eine Zone für öffentliche Nutzungen im Sinn von Art. 77 BauG. Gemäss Art. 77 Abs. 1 BauG bezeichnen die Gemeinden die für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse verwendeten oder noch be­nötigten Grundstücke oder Grundstücksteile als Zonen für öffentliche Nut­zungen (Freiflächen). Diese sind insbesondere auszuscheiden für Spiel- und Sportanlagen (Art. 77 Abs. 1 Bst. d BauG). – Der Beschwerdeführer bringt vor, die Baute für WC-Anlagen und Materiallager sei nicht zonenkon­form. Der Seilpark liege weder im öffentlichen Interesse noch sei er der Allgemeinheit zugänglich.

9.2 Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse sind Bauwerke, die – ungeachtet der Eigentümerin oder des Eigentümers – im weitesten Sinn Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaats wahrzunehmen hel­fen. Zu denken ist an Schulhäuser, Spitäler, öffentliche Verwaltungs­gebäude, Alters- und Pflegeheime usw., aber auch an Bauten privater Bau­herrschaft, wie etwa Schwimmbäder, Tennisanlagen, Schrebergärten und Pfadfinderheime. Voraussetzung ist, dass die Bauten grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sind. Allerdings ist es durchaus möglich, dass der öffentliche Zugang rechtlich oder faktisch eingeschränkt werden kann. Das Kriterium der Allgemeinzugänglichkeit bedeutet mithin nicht, dass eine An­lage, um im öffentlichen Interesse zu liegen, schlechthin jedermann zur Verfügung zu stehen hat (BGer 1C_310/2011 vom 10.11.2011, in ZBl 2012 S. 371 E. 2.4, 1C_235/2011 vom 17.2.2012, E. 5.2, 1A.96/2002 vom 12.2.2003, E. 3.4, 1P.498/2000 vom 29.3.2001, E. 4c, auch zum Folgen­den; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 77 N. 2; Bernhard Waldmann, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, in BR 2003 S. 87 ff., 89). Das Bundes­gericht hat es für das Kriterium der Allgemeinzugänglichkeit genügen las­sen, dass der Beitritt zum fraglichen Verein (Tennis- bzw. Fussballclub) finanziell verhältnismässig günstig war und darüber hinaus unabhängig von der Vereinsmitgliedschaft auch den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde in gewissem Umfang offen stand. Auch an kommerziell betriebe­nen Sportanlagen kann ein qualifiziertes öffentliches Interesse bestehen (Thomas Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 198). Sog. Annex-Anlagen, die in dienender Funktion eng mit der Hauptbaute verknüpft sind, an der ein öffent­liches Interesse besteht, sind grundsätzlich als zonenkonform einzu­stufen (BGer 1C_310/2011 vom 10.11.2011, in ZBl 2012 S. 371 E. 2.5 f.).

9.3 Eine WC-Anlage sowie ein Materiallager gehören zum üblichen Ausbaustandard einer Sportanlage (vgl. auch BGer 1P.498/2000 vom 29.3.2001, E. 4c). Der Seilpark liegt als Sport- und Bewegungsanlage im öffentlichen Interesse (vorne E. 6.7.5 f.). Es wird zwar eine Eintrittsgebühr erhoben. Diese kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht als so hoch gelten, dass die Allgemeinheit nicht vom Seilpark Ge­brauch machen könnte. Es trifft zu, dass der Einzeleintrittspreis höher ist als derjenige für ein öffentliches Hallenbad (vgl. Stellungnahme vom 1.3.2013, S. 2). Der Saisonpreis liegt jedoch deutlich unter dem Preis für die Saisonmitgliedschaft im Tennisclub, auf dessen (in der Zone FA* ge­legenen) Gelände die Baute geplant ist (Beitrag Aktivmitglied: Fr. 530.--; vgl. Mitgliederbeiträge Tennisclub …, einsehbar unter: http://www...ch). Hinzu kommt, dass der Seilpark über Anlageteile verfügt, die ohne Eintrittsgebühr der Allgemeinheit zugänglich sind (Naturbeobachtungsplattform, Waldlehrpfad, Picknickplatz; vgl. Allge­meine Erläuterungen zum Baugesuch, Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 11, Ziff. 1.1.1/2). Der Seilpark erfüllt demnach auch das Kriterium der Allgemeinzugänglichkeit. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der BVE zu verweisen (angefochtener Entscheid, E. 8). Die Baute für WC-Anlagen und Materiallager erweist sich somit als zonenkonform.

9.4

9.4.1 Erstmals vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer schliess­lich geltend, das Gebäude halte den Waldabstand nicht ein (Be­schwerde, S. 8 Ziff. 4).

9.4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e KWaV in der geltenden und in der ursprünglichen Fassung (BAG 97-105) gilt der gesetzliche Waldabstand für alle baubewilligungspflichtigen Vorhaben, mit Ausnahme von Bauten, die nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Lagergebäuden und ähnlichen Anlagen sowie unterirdischen Bauten, sofern ein minimaler Wald­abstand von 15 Metern eingehalten wird und die Zustimmung der betroffenen Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers vorliegt. Die Wald­abteilung kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen vom Waldabstand bewilligen (Art. 26 Abs. 1 KWaG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 KWaV). Die Ausnahmen vom Waldabstand sind namentlich im Licht der von Art. 17 WaG geschützten Waldfunktionen zu beurteilen. Unzulässig sind Bauten, welche durch eine zu enge Nachbarschaft zum Wald die Qua­lität des Waldrands beeinträchtigen und dadurch eine oder mehrere der gesetzlichen Waldfunktionen ernsthaft gefährden (BGer 1A.93/2005 und 1P.251/2005 vom 23.8.2005, in ZBl 2006 S. 601 E. 2.3, 1C_621/2012 vom 14.1.2014, E. 8.1, 1A.183/2001 vom 18.9.2002, E. 9.1; Keel/Zimmermann, a.a.O., S. 277 f.).

9.4.3 Die Beschwerdegegnerin hat ein Ausnahmegesuch für das Unter­schreiten des Mindestabstands von 15 m gestellt (vgl. Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 13, 22). Die Waldabteilung 5 Bern-Gantrisch hat in ihrem Amts­bericht vom 10. Oktober 2011 festgehalten, dass die Walderhaltung durch die geplanten Bauten gesichert bleibt und die Waldbewirtschaftung dadurch nicht verunmöglicht wird (Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 76 ff., S. 2 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, inwieweit die Wald­funktionen durch die Ausnahmebewilligung gefährdet sein sollten, was denn auch nicht ersichtlich ist. Unter diesen Umständen vermag er die Zu­lässigkeit der Ausnahmebewilligung nicht in Frage zu stellen.

9.5 Der Entscheid der BVE hält demnach auch betreffend Bewilligungs­fähigkeit der Baute für WC-Anlagen und Materiallager der Rechtskontrolle stand.

10.Ergebnis und Kosten

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei­sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwer­deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdegegnerin ist gemäss Unterneh­mens-Identifikationsnummer-Register (UID-Register; einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch) mehrwertsteuerpflichtig und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eige­nen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. In solchen Fällen ist der Partei tatsächlich kein Aufwand angefallen und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote aufgeführte Mehr­wertsteuer auf dem Honorar bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen (VGE 2013/137 vom 26.5.2014, E. 6 [nicht rechts­kräftig; zur Publ. bestimmt]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 6'100.--, zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

der Einwohnergemeinde Bern

dem Bundesamt für Raumentwicklung

dem Bundesamt für Umwelt

und mitzuteilen:

dem Amt für Wald des Kantons Bern

dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

forest userope parkclearing permitsite-bindingpublic interestrecreationzoningancillary facilityforest functionscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to challenge the forestry, zoning and planning permits

Extrahierter Entscheid

Yes. As an ideational association whose statutes covered planning, environmental and forest protection matters, it could raise all objections relevant to the project.

Extrahierte Begründung

The court interpreted cantonal standing rules broadly and held that forest-protection objections are closely linked to planning and zoning review; therefore all claims could be heard.

Kernrechtsfrage

Whether the rope courses in the forest qualified as non-forestry small structures and permissible adverse uses

Extrahierter Entscheid

Yes. The rope courses only caused punctual soil use and only unwesentliche impairment of forest functions, so they could be authorized as non-forestry small structures/adverse uses.

Extrahierte Begründung

The court relied on the limited, localized soil impact, the analogy to listed small structures such as sports and teaching paths, and the forest authority's expert report showing no substantial disruption of forest functions.

Kernrechtsfrage

Whether the auxiliary building for cash register, kiosk and equipment required and justified a temporary clearing permit

Extrahierter Entscheid

Yes. The building and its immediate surroundings required a clearing permit, and the very small clearing area was justified by weighty interests in the project.

Extrahierte Begründung

The building was functionally tied to the rope park, the clearing area was small, the impact on the forest could be minimized by conditions, and the public and sporting interests outweighed forest preservation.

Kernrechtsfrage

Whether the project met the requirements for a waiver to build outside the building zone under Art. 24 RPG

Extrahierter Entscheid

Yes. The rope park as a whole and the necessary infrastructure were deemed relatively site-bound and supported by important objective reasons.

Extrahierte Begründung

The court found that the park depended on forest trees and a location near the forest entrance, public transport and the recreational forest setting; alternatives had been sufficiently examined and the public interest was established.

Kernrechtsfrage

Whether the WC and material storage building in the zone for public uses was zone-compliant and complied with forest-distance rules

Extrahierter Entscheid

Yes. It was zone-compliant as an ancillary facility to a public-interest sports and recreation installation, and the granted forest-distance exception was unobjectionable.

Extrahierte Begründung

The court held that commercial access fees did not exclude public interest or general accessibility, that ancillary sanitary/storage facilities typically belong to sports installations, and that the forest authority saw no threat to forest functions.

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