Lack of standing to object against revised planning

100 2012 367Verwaltungsgericht01.04.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court, sitting as single judge, held that A. and B. could not appeal against the Regierungsrat's approval of the ersatzvornahme shore protection planning for the Inselrainbucht. Their predecessor had not objected to the first public display, and the modifications made for the second display did not concern their parcel. The court therefore found the appeal inadmissible and ordered the appellants to pay the court fee of CHF 500 jointly and severally, without party costs.

Omnilex-Regeste

Art. 60 Abs. 3 BauG; standing to object against amended planning proposals. Where a planning instrument has already been publicly displayed and later amended, objections may relate only to the changes introduced after the first display. Legal successors may participate only to the extent their predecessor was entitled to do so or insofar as the revised plan affects them newly or differently. If the contested points were already included in the first display and the predecessor did not object, the objection and any ensuing appeal are inadmissible. Lack of objection standing must be examined ex officio (consid. 1.2).

Gesamter Gesetzestext

100.2012.367U

STE/BER/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 1. April 2014

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern

und als weitere Beteiligte

Einwohnergemeinde Wohlen handelnd durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen b. Bern

betreffend See- und Flussufer; ersatzvornahmeweiser Erlass der Uferschutzplanung «Wohlensee - Inselrainbucht»; Überbauungsordnung mit Baubewilligung (RRB 1293 vom 5. September 2012)

Sachverhalt:

A.

Am 17. September 1991 beschlossen die Stimmberechtigten der Einwoh­nergemeinde (EG) Wohlen den Uferschutzplan Wohlensee. Am 13. August 1993 genehmigte die damalige Baudirektion die Planung mit gewissen Er­gänzungen und Änderungen. Die gegen diese Verfügung erhobenen Be­schwerden hiess der Regierungsrat am 9. August 1995 teilweise gut. Er hob die Verfügung auf, soweit sie den Uferweg im Abschnitt B (Inselrain - Talmatt) auf den Parzellen der privaten Beschwerdeführenden sowie im Konfliktbereich mit Ufervegetation und Wald betraf, und wies die Planung an die EG Wohlen zurück mit dem Auftrag, eine detaillierte Planung des grundsätzlich dem Wasser entlang führenden Uferwegs auszuarbeiten (Re­gierungsratsbeschluss [RRB] 1990). Mit Urteil vom 28. April 1997 stützte das Verwaltungsgericht diesen Entscheid grundsätzlich, behielt aber eine umfassende Interessenabwägung aufgrund des noch auszuarbeitenden Detailprojekts vor. Dementsprechend hiess es die Beschwerden ver­schiedener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie mehrerer Vereinigungen teilweise gut und wies die Akten an die EG Wohlen zurück, mit dem Auftrag, die Uferwegplanung wieder an die Hand zu nehmen (VGE 19596-19601 vom 28.4.1997).

B.

Zwar nahm die Gemeinde die Arbeiten in der Folge wieder auf, führte sie jedoch nicht erfolgreich zu Ende. Nachdem der Gemeinderat von Wohlen dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) am 18. Januar 2006 mitgeteilt hatte, er sehe sich ausser Stand, innerhalb der von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) gesetzten Frist (15.3.2006) eine eigene Lösung für die Uferwegführung Inselrain - Talmatt zu erarbeiten, sprach der Regierungsrat den für den ersatzvornahmeweisen Erlass der Uferschutzplanung erforderlichen Kredit und legte die Aufgabenteilung unter den involvierten Amtsstellen fest (RRB 1572 vom 23.8.2006). Vom 17. November bis 17. Dezember 2008 fand die erste öffentliche Auflage der Uferschutzplanung statt. Es gingen zahlreiche Einsprachen ein. Der damalige Eigentümer der Parzelle Wohlen Gbbl. Nr. 1________ und Rechtsvorgänger von A.________ und B.________ setzte sich jedoch nicht zur Wehr. Nach zusätzlichen Varianten­studien und Kostenabklärungen änderte der Regierungsrat die Wegführung leicht ab, so dass insbesondere keine Stufen und Treppen mehr notwendig sind. Vom 17. November bis 17. Dezember 2010 erfolgte die zweite öffent­liche Auflage. Anlässlich dieser zweiten öffentlichen Auflage erhoben u.a. A.________ und B.________, welche die Parzelle Nr. 1________ unter­dessen erworben hatten, Einsprache. In der Folge wurde der Uferschutz­plan noch­mals geringfügig angepasst. Mit Beschluss vom 5. September 2012 (RRB 1293) erliess der Regierungsrat ersatzvornahmeweise für die EG Wohlen eine Ergänzung der kommunalen Uferschutzplanung Wohlen­see im Be­reich der Inselrainbucht inkl. ökologischer Aufwertungs- und Er­satz­mass­nahmen. Die Einsprache von A.________ und B.________ wies er ab, soweit auf sie eingetreten werden konnte.

C.

Gegen den RRB vom 5. September 2012 haben A.________ und B.________ am 17. Oktober 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde er­hoben mit folgenden Rechtsbegehren:

«Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 5. Septem­ber 2012 sei aufzuheben und es seien die kantonale Über­bauungs­ordnung (UeO) „Wohlensee-Inselrainbucht“ (Ersatzvornahme) und die Baubewilligung nach Art. 88 Abs. 6 BauG nicht zu genehmigen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Der Regierungsrat – vertreten durch die JGK – stellt mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2013 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzu­treten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die EG Wohlen hat mit Eingabe vom 15. November 2012 auf eine Stellungnahme verzichtet.

Mit Replik vom 7. Mai 2013 haben A.________ und B.________ an ihren Rechtsbegehren festgehalten. Die JGK hat mit Eingabe vom 5. Juni 2013 darauf verzichtet, sich zur Replik zu äussern. Die EG Wohlen hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutz­würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdebefugnis von Amtes wegen zu prüfen (Art. 20a Abs. 2 VRPG). Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz – wie im vorliegenden Fall – die Einsprache inhaltlich behan­delt hat, obwohl sie die Einsprachebefugnis angezweifelt hat. Sofern die Beschwerdeführenden nicht zur Einsprache legitimiert gewesen wären, tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, denn zur Verwal­tungsgerichtsbeschwerde ist nur zugelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligt hat (BVR 2008 S. 396 E. 1.2).

1.2.1 Nach Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) sind Vorlagen, welche die baurechtliche Grundordnung oder eine Überbauungsordnung betreffen, während wenigstens 30 Tagen öffent­lich aufzulegen (Abs. 1). Während der Auflagefrist kann schriftlich Ein­sprache erhoben werden (Abs. 2). Soweit öffentlich aufgelegte Vorschriften oder Pläne vor oder bei der Beschlussfassung oder im Genehmigungs­verfahren geändert werden, ist den davon Betroffenen Kenntnis und Gele­gen­heit zur Einsprache oder Beschwerde zu geben (Abs. 3). Art. 60 Abs. 3 BauG sieht somit bei der nachträglichen Änderung von bereits öffentlich aufgelegten Vorschriften oder Plänen die Bekanntgabe nur an die von der Änderung Betroffenen vor. Denn Gegenstand einer (zweiten) Einsprache können nur Einwände gegen die nach der ersten Auflage vorgenommenen Änderungen bilden (VGE 2009/380 vom 10.6.2010, E. 2.3; vgl. auch Wald­mann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 33 N. 14).

1.2.2 Als Rechtsnachfolgende des zur Zeit der ersten öffentlichen Auflage noch einspracheberechtigten Eigentümers der Parzelle Nr. 1________ sind die Beschwerdeführenden grundsätzlich in dessen Rechte und Pflichten einge­treten. Sie hätten sich am Verfahren beteiligen können, wenn und soweit sich bereits ihr Rechtsvorgänger daran beteiligt hätte (Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 83 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 13 N. 17) – was wie erwähnt nicht der Fall war (vgl. vorne Bst. B) – oder wenn sie von den aufgelegten Plänen neu oder anders be­troffen wären als ihr Rechtsvorgänger bei der ersten öffentlichen Auflage. Die Beschwerdeführenden machen zwar gel­tend, bei der zweiten öffentlichen Auflage habe ein gänzlich anderes Projekt aufgelegen als bei der ersten. Welche Änderungen sie im Einzelnen ansprechen, führen sie jedoch nicht näher aus. Tatsächlich wurde die Ufer­schutzplanung für die zweite öffentli­che Auflage nur in wenigen Punkten geändert, welche allesamt nicht das Grundstück der Beschwerdeführenden betrafen (vgl. Akten für die zweite öffent­liche Auflage [act. 6J], pag. 1). Die von den Beschwerdeführenden bean­standeten Festlegungen waren hin­gegen schon in der ersten öffentlich auf­gelegten Fassung der Uferschutz­planung enthalten. Ihre dagegen vorge­brachte Kritik war nach dem Ge­sagten verspätet. Dass die Beschwerde­führenden durch die Uferschutz­planung in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind, trifft zwar zu, vermag jedoch an dem soeben Aus­geführten nichts zu ändern. Auch können sie aus der Tatsache, dass bei der zweiten öffentlichen Auf­lage nicht ausdrücklich auf die Beschrän­kung der Ein­sprachebefugnis hin­ge­wiesen wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da die Beschwerde­führen­den somit nicht zur Einsprache befugt waren, wer­den sie auch nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuge­lassen. Auf ihre Beschwerde ist offen­sichtlich nicht einzutreten.

1.3 Beschwerden, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be­schwerdeführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 bzw. 104 Abs. 1,3 und 4 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern z.H. des Regierungsrats

der Einwohnergemeinde Wohlen

dem Bundesamt für Umwelt

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

standingpublic displayplanning lawlegal successioninadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellants had standing to file the administrative court appeal against the revised shore protection planning approval.

Extrahierter Entscheid

They lacked standing because the challenged changes in the second public display did not affect their parcel and their objections concerned matters already contained in the first display, against which their predecessor had not objected.

Extrahierte Begründung

Under Art. 60 BauG, objections after a revised public display may only concern the changes made after the first display. As legal successors, the appellants could rely only on participation rights already exercised by their predecessor or on new or different effects from the revised plan; neither was shown.

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