Tax reassessment upheld; no proof of tax-free funds

100 2012 359Verwaltungsgericht04.09.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayers appealed Bern tax reassessments for 2009, arguing that alleged tax-free funds from a Macedonian property sale, loans, and self-work on a property should reduce the discretionary income adjustment. The court found their explanations inconsistent and insufficiently documented, rejected the testimony request, and held that the tax authorities were entitled to base the reassessment on asset growth and living expenses. Both appeals were dismissed, the lower taxable incomes were confirmed, and court costs were charged to the taxpayers.

Omnilex-Regeste

Art. 174 StG; Art. 130 DBG; discretionary reassessment based on asset development and living expenses; requirements for challenging an ex officio assessment as obviously incorrect. A discretionary assessment is permissible where the declared income cannot plausibly cover living expenses and asset increases and the taxpayer fails to prove tax-free sources or other reducing facts. To overturn such an assessment, the objection must substantively and specifically demonstrate the inaccuracy of the estimate and produce reliable evidence; mere partial or inconsistent explanations do not suffice. The taxpayer bears the burden of proving tax-free funds, while unsupported oral explanations cannot replace the missing written proof, especially where the taxpayer's account changes over time (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

100.2012.359/360U

ARB/SBE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 4. September 2014

Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiberin Streun

A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführende

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 18. September 2012; 100 11 969, 200 11 607)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2014, Nrn. 100.2012.359/ 360U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ und B.________ wurden für das Jahr 2008 er­messensweise auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 40ʹ000.-- und ein Vermögen von Fr. 0.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. auf ein Einkommen von Fr. 46ʹ000.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Nach­dem sie auch für das Jahr 2009 trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatten, wurden A.________ und B.________ mit Er­messensveranlagungen vom 12. Januar 2011 auf ein steuerbares Einkom­men von Fr. 60ʹ000.-- und ein Vermögen von Fr. 0.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. auf ein Einkommen von Fr. 70ʹ000.-- bei der direk­ten Bundessteuer eingeschätzt. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 21. Januar 2011 Einsprache und reichten gleich­zeitig die Steuererklärung 2009 nach. Darin deklarierten sie u.a. ein zu einem Kaufpreis von Fr. 770ʹ000.-- erworbenes Grundstück in C.________, Hypo­theken im Umfang von insgesamt Fr. 591ʹ000.--, zwei weitere Darlehen über einen (Rest-)Betrag von insgesamt Fr. 58ʹ571.--, Unterhalts­arbeiten von Fr. 46ʹ543.--, den Erhalt eines Erbteils von Fr. 240ʹ000.-- sowie ein Gut­haben von Fr. 130ʹ000.--. Letzteres beruht auf einer in den Jahren 2008 und 2009 geleisteten Anzahlung im Hinblick auf den beab­sichtigten Kauf eines weiteren Grundstücks in D.________. Den steuer­baren Erfolg aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von A.________ im Jahr 2009 bezifferten sie auf Fr. 87ʹ889.--. Der Steuer­erklärung beigelegt waren zwei Bescheinigungen über den Bezug von Kapitalleistungen aus einem Frei­zügigkeitskonto bzw. aus einem «Säule 3a»-Konto von insgesamt Fr. 29ʹ781.--. In ihren Einsprache­ent­schei­den vom 21. November 2011 er­höhte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Region …, das deklarierte Ein­kommen um den als Reingewinn nach Ver­mögensentwicklung und Lebens­aufwand ermittelten Betrag von Fr. 300ʹ000.-- und legte das steuerbare Einkommen neu auf Fr. 329ʹ400.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 338ʹ300.-- (direkte Bundes­steuer) fest.

B.

Hiergegen gelangten A.________ und B.________ am 20. De­zember 2011 mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese hiess in ihren Entscheiden vom 18. Sep­tember 2012 die Rechtsmittel insofern gut, als sie das steuer­bare Ein­kommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 224ʹ400.-- bzw. bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 233ʹ300.-- herabsetzte. Die Diffe­renz zu den Einspracheentscheiden ergibt sich daraus, dass die StRK gestützt auf die Angaben in der nachgereichten Steuererklärung das Ver­mögen per Ende 2008 und damit den Ausgangswert für die Berechnung der Ver­mögensentwicklung um den Betrag von Fr. 105ʹ000.-- erhöhte, wo­mit sich die Aufrechnung auf Fr. 195ʹ000.-- reduzierte.

C.

Am 22. Oktober 2012 haben A.________ und B.________ gegen die Entscheide der StRK Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Sie beantragen sinngemäss, es sei auf eine Einkommensaufrechung zu ver­zichten; eventualiter sei diese um den Betrag von Fr. 90ʹ000.-- zu reduzie­ren.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 hat der Abteilungspräsident die Ver­fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2012 bzw. Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2013 je die Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll­zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerde­führenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen und sind dort mit ihren Anträgen nur teilweise durchgedrun­gen; sie sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unter­schiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Vorliegend ist die ermessensweise erfolgte Auf­rechnung steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit umstritten. Da die massgeblichen Rechtsnormen des kantonalen und eid­genössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich nicht nur die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vgl. vorne Bst. C), sondern auch die gemeinsame Beurteilung der Streitig­keit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Umstritten ist die durch die Steuerverwaltung ermessensweise vorgenom­mene und durch die StRK im Umfang von Fr. 195ʹ000.-- bestätigte Aufrech­nung beim steuerbaren Einkommen.

2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und ein­maligen Einkünfte, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenom­men sind (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 i.V.m. Art. 24 DBG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmo­nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuer­pflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung mass­gebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt sich die Pflicht (und das Recht) der Veranlagungsbehörde, den rechtserhebli­chen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären; sie hat insbesondere die Steuererklärung zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungen vorzu­nehmen, um den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. Art. 166 Abs. 3 Satz 1, Art. 174 Abs. 1 StG; Art. 123 Abs. 2 Satz 1, Art. 130 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand­kommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 130 N. 3 ff.; Martin Zweifel, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 130 DBG N. 2; Zweifel/Casanova, Schweizeri­sches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 14 N. 4). Die steuer­pflichtige Person hat ihrerseits alles zu tun, um eine vollständige und rich­tige Veran­lagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 StHG). Sie muss insbesondere die Steuer­erklärung und Einlageblätter wahrheits­gemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristge­recht bei der zuständigen Behörde ein­reichen (Art. 170 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG). Natürliche Per­sonen mit Einkommen aus selbst­ständiger Erwerbstätigkeit müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgs­rechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buch­haltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privat­einlagen beilegen (Art. 171 Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 42 Abs. 3 StHG; Markus Berger, Voraussetzungen und Anfech­tung der Ermessensveranlagung, in ASA 75 S. 185 ff., 188).

2.2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrens­pflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerver­waltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG). Anlass zu einer Ermessensveranlagung bietet jede nicht zu beseiti­gende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei zu ermit­teln. Die Ungewissheit über den massgebenden Sachverhalt kann, muss aber nicht auf einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Verfahrenspflichten beruhen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 26, 30, 38, 41; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 130 DBG N. 30, 42; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 10, 16; Markus Berger, a.a.O., S. 196, 200). Bevor eine Ermes­sens­veranlagung vorgenommen werden darf, ist im Beweisverfahren an­hand der angebotenen oder anhand anderer geeigneter Beweismittel zu prüfen, ob die geltend gemachten Tatsachen ausgewiesen sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 24 f.; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 130 DBG N. 43; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 16; Markus Berger, a.a.O., S. 198). Die Anforderungen an das einwandfreie Vorliegen des steuerlich relevanten Sachverhalts dürfen nicht überspannt werden. Hat die steuerpflichtige Person alle Mitwirkungs­pflichten erfüllt, findet bei ungewissem Sachverhalt grundsätzlich die allgemeine Beweislastregel An­wendung, wonach die Veranlagungsbehörde für die steuer­begründenden bzw. -erhöhenden Tatsachen, die steuerpflichtige Person für die steuer­aufhebenden bzw. -mindernden Tatsachen die Beweislast trägt. Die Veranlagungs­behörde darf nur dann eine Schätzung vornehmen, wenn das Beweisverfahren genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden bzw. -mehrenden oder steueraufhebenden bzw. -mindernden Sachverhalt ergeben hat, ohne dass im Quantitativen eine eindeutige Abklärung mög­lich war. Die Ungewissheit über die Höhe der Steuerfaktoren muss so gross sein, dass der korrekt handelnden steuerpflichtigen Person zuge­mutet werden darf, in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren das Gegenteil der Schätzung zu beweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 23, 41; vgl. auch Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 9; Markus Berger, a.a.O., S. 201).

2.3 Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steuer­faktoren oder einzelner Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile und beruht auf einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeits­schluss. Ziel der ermessensweisen Schätzung ist die bestmögliche An­näherung an den wirklichen Sachverhalt. Die Veranlagungsbehörde hat die amtliche Schätzung pflichtgemäss vorzunehmen. Sie kann dabei Er­fahrungs­zahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuer­pflichtigen Person berücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 61 f.; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 18 f.). Der steuer­pflichtigen Person steht allerdings der Nachweis offen, dass sie beson­ders sparsam gelebt hat oder ihren Lebensunterhalt durch Vermögens­verzehr oder steuerfreie Einkünfte bestritten hat (vgl. Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 71).

2.4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuer­pflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Ein­sprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 StHG). Diese gegenüber der Einsprache im ordentlichen Verfahren qualifizierte Anforderung folgt aus der besonderen Natur der Ermessens­veranlagung. Weil sich der betragsmässige Umfang der zu bestimmenden Steuerfaktoren nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen. Die Schät­zung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen. Weil die Ermessensveranlagung deshalb zwangsläufig ge­wisse Ungenauigkeiten aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, ent­sprechend eingeschränkt. Mithilfe eines umfassenden Unrich­tigkeitsnachweises hat die steuerpflich­tige Per­son die bestehende Ungewissheit bezüglich des Sach­verhalts zu beseiti­gen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begrün­dung der Einspra­che ist daher der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu be­zeichnen (vgl. etwa BGer 2C_136/2011 vom 30.4.2012, E. 4.2.1. mit Ver­weis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr. 26 E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 54; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 42). Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung dann, wenn sie an einem in die Augen springenden, qualifizier­ten Fehler leidet. Dies ist der Fall, wenn ein wesentlicher erwägenswerter Gesichts­punkt übergangen oder falsch gewürdigt worden ist (statt vieler BGer 2C_260/2014 und 2C_261/2014 vom 2.4.2014, E. 4.1 mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr. 26 E. 3.1) oder wenn die Schätzung sachlich nicht begründbar, ins­besondere erkenn­bar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwid­rige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder aus sonstigen Gründen mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls nicht vereinbar ist (BVR 2008 S. 181 E. 4.3 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 68; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 52).

3.

3.1 Zusammen mit ihrer Einsprache vom 21. Januar 2011 gegen die Ermessensveranlagungen vom 12. Januar 2011 reichten die Beschwerde­führenden die Steuererklärung 2009 nach. Die Unterlagen über Einkom­men und Geschäftsvermögen des im Bereich Import und Export selbstän­dig erwerbstätigen Beschwerdeführers beschränken sich auf das ausge­füllte Formu­lar 9, das Hilfsblatt zum Ausfüllen von Formular 9 (zwei Seiten) sowie einer mit Einnahmen und Ausgaben überschriebenen Beilage (vgl. Vor­akten Steuer­verwaltung [in act. 3A] pag. 8 ff.). Die Steuerverwaltung versuchte in der Folge, die Herkunft der Geldbeträge in beträchtlicher Höhe zu ermitteln, die den Beschwerdeführenden gemäss Steuererklärung zuge­flossen sind bzw. im Jahr 2009 zur Verfügung standen und zum Erwerb einer Liegen­schaft und als Anzahlung im Hinblick auf einen weiteren Liegen­schafts­erwerb eingesetzt wurden. Sie interessierte sich dabei ins­besondere für die neu deklarierte Erbschaft von Fr. 240ʹ000.--. Das Ein­kommen aus unselb­ständiger Erwerbstätigkeit, das mit Fr. 87ʹ889.-- höher deklariert worden war als zuvor von der Steuerverwaltung geschätzt, gab zu keinen weiteren Abklärungen Anlass.

3.2 Eine Ermessensveranlagung wird u.a. dann vorgenommen, wenn das deklarierte und belegte Einkommen in nicht erklärbarer Weise niedriger ist als der Aufwand der davon lebenden Personen. Liegen über die Ent­wicklung der Vermögensverhältnisse verlässliche bzw. überprüfbare An­gaben vor, so ist von der Differenz des jeweiligen Vermögensstands am Anfang und am Ende der Bemessungsperiode auszugehen und zum so ermittelten Betrag der geschätzte Lebens- und Privataufwand hinzuzurech­nen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 70 ff.; vgl. vorne E. 2.3). Diese Voraussetzungen sah die Steuerverwaltung nach Erhalt der Steuererklärung 2009 und dem auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht hinreichend belegten angeblichen einkommenssteuerfreien Zufluss von Geldmitteln als erfüllt. Ausgehend vom Kaufpreis der im Jahr 2009 er­worbenen Liegenschaft E.________ in C.________ berechnete sie unter Berück­sichtigung des amtlichen Werts, des Bezugs von Vorsorgegeldern, der im Vorjahr geleisteten Anzahlung, des wertvermehrenden Anteils des de­klarierten Liegenschaftsunterhalts, des deklarierten Reineinkommens sowie des Privataufwands der ganzen Familie einen Fehlbetrag von Fr. 302ʹ219.-- pro Jahr (Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A] pag. 23 f.). Die StRK er­mittelte ihrerseits einen Fehlbetrag von rund Fr. 195ʹ000.-- (vgl. vorne Bst. B).

3.3 Die Höhe des geschätzten jährlichen Privataufwands für die drei­köpfige Familie von Fr. 39ʹ600.-- ist unbestritten. Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, die für ihren Lebensunterhalt, die Anzahlung zum Kauf der Liegenschaft in D.________ und den Erwerb der Liegenschaft E.________ benötigten, das deklarierte Einkommen übersteigenden Geld­mittel stammten aus dem Verkauf einer Liegenschaft in Skopje (Fr. 240ʹ000.--) und aus zwei Darlehen (Fr. 23ʹ000.-- und Fr. 50ʹ000.--). Ausserdem seien Fr. 90ʹ000.-- des Kaufpreises durch Verrechnung mit Eigen­leistungen in dieser Höhe an der zuvor gemieteten Liegenschaft E.________ getilgt worden.

3.3.1 Unter Ziffer 8.4 der nachgereichten Steuererklärung 2009 vom 21. Januar 2011 hatten die Beschwerdeführenden angegeben, aus einer in den Jahren 2008 und 2009 geteilten Erbschaft Fr. 240ʹ000.-- erhalten zu haben (Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A] pag. 7). Erblasser sei der im Jahr 1994 verstorbene Vater des Beschwerdeführers gewesen, der in Skopje, Mazedonien gelebt habe. Der Aufforderung der Steuerverwaltung, ein vollständiges Erbschaftsinventar einzureichen und die Geldflüsse in die Schweiz zu belegen, kamen die Beschwerdeführenden nicht nach. Hin­gegen erklärten sie am 28. März 2011 zur Herkunft der Gelder Folgendes (Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A] pag. 21a):

«Die Grundstücke unserer Familie wurden 1955 alle verstaatlicht. Nach vie­len Jahren der politischen und rechtlichen Unsicherheit hat mein Bru­der vor wenigen Jahren versucht, die Familienbesitztümer in den Archiven ausfindig zu machen. Er hat ein Gesuch für die Aufhebung der Verstaatlichung eingereicht. Erst in den Jahren 2008 und 2009 erfuhren wir von meinem Bruder über die möglichen Erbteilungen. Die Auf­teilung der Landverkaufserlöse erfolgte aus Sicherheitsgrün[den] immer in Barzahlungen. Ebenfalls die Transporte der Geldbeträge wur­den in Teilbeträgen von Fr. 10ʹ000.-- pro Reisenden in die Schweiz orga­nisiert. Die Abwicklung über eine Bank wäre wegen Korruptions­gefahr undenkbar gewesen.»

Später machten die mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschwerdeführen­den geltend, diese Ausführungen hätten einzig dazu gedient, die finanziel­len Verhältnisse der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers darzustellen. Der Betrag von Fr. 240ʹ000.-- stamme nicht aus dem Verkauf von ins Privat­eigentum (rück-)überführten Grundstücken («Denationalisierung»), sondern aus dem im Jahr 2009 erfolgten Verkauf einer Liegenschaft des Beschwerdeführers in Skopje, die er 1999 mit Mitteln seiner Familie erwor­ben habe (Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A] pag. 26a ff.; Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 20.12.2011, in Vorakten StRK [act. 3A] pag. 80 ff.; vgl. auch Beschwerdebeilage 3).

3.3.2 Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden den öffentlich beurkundeten Grundstückkaufvertrag vom 26. Juli 1999, ein mit Immobi­lien­kaufvertrag überschriebenes Dokument vom 8. Oktober 2009 sowie zwei als «Bankbelege mit Belastung / Auszahlung von 60ʹ000 Euro» be­zeich­nete Dokumente vom 21. Oktober 2009 ein (Vorakten Steuerver­waltung [in act. 3A] pag. 26d ff.; vgl. auch Beschwerdebeilagen 4-7). In der Be­schwer­de werden die Umstände des Kaufs und Verkaufs des Hauses in Skopje wie folgt geschildert (S. 4 f.):

«Im Jahr 1992 erlitt er [der Beschwerdeführer] zudem einen sehr schwe­ren Arbeitsunfall, bei dem er einen Teil seiner Hand verlor und wäh­rend längerer Zeit arbeitsunfähig war. Seine wohlhabende Familie stellte dem Beschwerdeführer wegen des Unfalls und der Erwerbs­unfähigkeit quasi als wirtschaftliche und moralische Kompensation Geld zur Verfügung. Dieser entschloss sich, das Geld in einen Liegen­schaftskauf in seiner Heimat zu investieren. Für viele hier in der Schweiz lebende Mazedonier ist es üblich, eine Liegenschaft in ihrer Hei­mat zu haben, damit sie während ihrer Aufenthalte in der Heimat eine Wohnmöglichkeit haben. Im Jahr 1999 konnte der Beschwerde­führer somit in Skopje eine Liegenschaft zum Preis von damals um­gerechnet 180ʹ000.00 DM […] mit Mitteln seiner Familie erwerben. Das Geld hat A.________ quasi als Erbvorbezug erhalten. Eine spätere Erb­teilung analog unserer Bestimmungen gab es nicht.»

Weiter wird ausgeführt, im Jahr 2009 sei die Liegenschaft für 160ʹ000.-- Euro verkauft worden, wobei 100ʹ000.-- Euro in bar und 60ʹ000.-- Euro per Banküberweisung bezahlt worden seien. Die Barzahlung sei, wie in Mazedonien üblich, als Anzahlung in den Jahren 2008 und 2009 gestaffelt geleistet worden.

3.3.3 Dazu findet sich eine schriftliche Bestätigung des Käufers in den Akten (Beschwerdebeilage 6); jedoch liegen keine Empfangsbestätigungen für die einzelnen Anzahlungsraten vor. Zur Banküberweisung und den ent­sprechen­den Bankbelegen liegen von Seiten der Beschwerdeführenden unter­schiedliche Erklärungen vor. Zuerst führten sie aus, der erste, dunklere Beleg zeige die Belastung eines Betrags von 3ʹ696ʹ000.-- maze­donischen Denars (umgerechnet 60ʹ000.-- Euro) zulasten eines Kontos des Käufers (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 20.12.2011, in Vorakten StRK [act. 3A] pag. 78). Konfrontiert mit dem Umstand, dass die Unter­schrift auf dem Belastungsbeleg nicht mit derjenigen des Käufers überein­stimme, machen sie nun geltend, beim dunkleren Beleg handle es sich um einen «Einzahlungscheck» bzw. eine Gutschriftsanzeige betreffend ein Konto des Beschwerdeführers, die die Unterschrift des Bankangestellten trage. Minu­ten später sei der gleiche Betrag vom Beschwerdeführer abge­hoben wor­den, wie dem zweiten, vom Beschwerdeführer unterzeichneten Beleg ent­nommen werden könne. Aus Sicherheitsgründen sei das Geld nicht auf dem Bankkonto belassen worden, sondern in Teilbeträgen von Fr. 10ʹ000.-- in die Schweiz gebracht worden. Wegen des grossen Misstrauens der Be­völkerung gegenüber den Banken würden in Maze­donien noch heute auch grosse Geschäfte in bar abgewickelt. Der Ver­kaufserlös mit einem Umrech­nungswert von Fr. 240ʹ000.-- sei einerseits im Umfang von Fr. 130ʹ000.-- als Anzahlung für die Liegenschaft in D.________ verwendet worden, Fr. 110ʹ000.-- hätten der Finanzierung der Liegen­schaft E.________ gedient (vgl. Beschwerde S. 6 f.).

3.3.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, den (steuerfreien) Zufluss von Geldern in der Höhe von Fr. 240ʹ000.-- glaub­würdig aufzuzeigen: Gemäss den letzten Darstellungen hat der Be­schwerdeführer nach seinem Unfall im Jahr 1992 von seiner Familie «als wirtschaftliche und moralische Kompensation» grössere Geldbeträge er­halten. Ob das Geld in Mazedonien blieb oder in die Schweiz floss, ob es teilweise als Ersatzeinkommen verwendet wurde oder trotz längerer Arbeits­unfähigkeit des Beschwerdeführers gespart werden konnte (vgl. vorne E. 3.3.2), wird nicht erläutert. Jedenfalls haben die Beschwerde­führenden diese angeblichen Zuwendungen nie deklariert. Weiter haben sie in ihren Steuererklärungen das Eigentum an der Liegenschaft in Skopje ebenso verschwiegen wie den Zufluss von Geldmitteln nach deren Verkauf. Grundbuchauszüge fehlen; auch Belege über Banktransaktionen finden sich, mit Ausnahme der am 21. Oktober 2009 getätigten Ein- und Auszah­lung von 3ʹ696ʹ000.-- mazedonischen Denars, nicht in den Akten. Wer die Gelder schliesslich wann in die Schweiz gebracht hat, bleibt trotz Hinweis auf angeblich erfolgte Bartransporte im Dunkeln. Die variantenreiche Schil­derung der Herkunft der Gelder verstärkt die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Erklärungsversuche. Zwar machen die Beschwerdeführenden Ver­ständigungsschwierigkeiten geltend, die auch nach Mandatierung ihrer An­wältin zu «nur teils korrekten» Ausführungen in früheren Rechtsschriften geführt hätten (vgl. Beschwerde S. 9). Es fällt jedoch auf, dass sie in ihren eigenen oder von Hilfspersonen redigierten Eingaben jeweils sehr detailliert Lebensvorgänge beschreiben, die sie dann teilweise abändern, widerrufen oder zumindest in ein anderes Licht zu rücken versuchen, sobald sie zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert oder auf Widersprüche hinge­wiesen werden.

3.3.5 Exemplarisch für dieses Verhalten stehen ihre Angaben zu den bei­den Bankbelegen vom 21. Oktober 2009 (Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A] pag. 26p). Ursprünglich sind die Dokumente mit der Absicht einge­reicht worden, den Geldfluss vom Käufer der Liegenschaft in Skopje an den Beschwerdeführer zu belegen. Damit hätte die Glaubwürdigkeit des im Gegen­satz zum Vertrag von 1999 nicht öffentlich beurkundeten «Immo­bilienkaufvertrags» vom 8. Oktober 2009 verstärkt werden sollen, wird doch darin unter Ziffer 2 festgestellt, dass ein Betrag von 60ʹ000 Euro per Bank­überweisung bezahlt worden sei (jedoch ohne Angabe der beteiligten Bank bzw. von Kontonummern; vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A] pag. 26n). Zu Recht stellte die StRK fest, die Belege seien keineswegs ge­eignet, eine Banküberweisung von einem Konto des Käufers nachzu­weisen. Es sei nicht einmal ersichtlich, wer auf ein als Transaktionskonto bezeichnetes Konto Geld einbezahlt habe. Jedenfalls stimme die Unter­schrift auf dem Einzahlungsbeleg nicht mit derjenigen des Käufers überein. Auffallend sei ausserdem, dass auf den beiden Belegen unterschiedliche Kontonummern aufgedruckt seien, obwohl die Auszahlung nur fünf Minuten nach der Einzahlung getätigt wurde (vgl. angefochtene Entscheide E. 5). Vor Verwaltungsgericht halten die Beschwerdeführenden dazu Folgendes fest (Beschwerde S. 12):

«Ebenso belegt ist der Umstand, dass im Oktober 2009 bei einer Bank in Skopje 60ʹ000 Euro […] an den Beschwerdeführer ausbezahlt wor­den sind – wie auch immer man die beiden Bankbelege genau ana­lysieren und interpretieren will. Diese Transaktion plausibilisiert die grund­sätzlichen Darlegungen des Beschwerdeführers zum Liegen­schaftsverkauf […].»

3.3.6 Fehlt es bei den Belegen zur von den Beschwerdeführenden in frühe­ren Eingaben ausführlich beschriebenen «Banküberweisung» an einer nachvollziehbaren Verbindung zur Person des Käufers, ist nicht einzu­sehen, inwiefern die Transaktion die Darlegungen zum Liegenschaftsver­kauf zu plausibilisieren vermag. Der Umstand, dass sie nach Vertrags­abschluss stattgefunden hat, obwohl Ziffer 2 des «Immobilien­kaufvertrags» in seiner beglaubigten deutschen Übersetzung die Bank­überweisung in der Vergangenheitsform beschreibt, könnte auf einen Über­setzungsfehler zurück­zuführen sein. Mehr Mühe bereitet der auf den Bank­belegen mit «Kicevo» bezeichnete Ort der Ein- und Auszahlung. Sollte es sich dabei um die rund 100 km von Skopje entfernte mazedonische Stadt handeln, würde ein Zusammenhang mit dem behaupteten Liegenschafts­verkauf noch fragwürdiger, zumal sowohl Verkäufer wie Käufer eine Wohn­adresse in Skopje angegeben haben. Unabhängig von der Herkunft der Mittel ist gestützt auf die wiederholten, aber schwammigen Ausführungen zur mangelnden Sicherheit von mazedonischen Banken und zur Korrum­pier­barkeit ihrer Angestellten nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwer­deführer einen grösseren Betrag auf ein Konto bei einer mazedonischen Bank ein- und nur Minuten später wieder auszahlen liess. Wenn traditions­gemäss auch solche Beträge in bar übergeben werden, so ist nicht einsich­tig, weshalb für diese Gelder der kompliziertere Weg über ein Transaktions­konto gewählt wurde, nur um sie dann doch in bar in die Schweiz zu brin­gen; sofern es sich mit Blick auf die unterschiedlichen Kontonummern bei den beschriebenen Vorgängen überhaupt um eine zusammenhängende Aktion handelte (vgl. angefochtene Entscheide E. 5). Trotz der im Lauf des Verfahrens geänderten Erklärungen der Beschwerdeführenden zur Bedeu­tung der beiden Bankbelege sind dazu nach wie vor viele – auch bereits vor der Vorinstanz aufgeworfene – Fragen offengeblieben.

3.3.7 Die Beschwerdeführenden bieten als zusätzliches Beweismittel ein Parteiverhör an. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie dabei mit einer mehr oder weniger stark von den bisherigen Ausführungen abweichenden Sach­verhaltsdarstellung gewisse Widersprüche klären und einige der hiervor aufgeführten Fragen beantworten könnten. Im Licht der Vorgeschichte, insbesondere der wiederholten Verletzung von Verfahrenspflichten (vgl. vorne Bst. A) und des Aussageverhaltens der Beschwerdeführenden wäre jedoch selbst eine plausiblere Erklärung zur Herkunft des Betrags von Fr. 240ʹ000.-- nicht geeignet, die schwerwiegenden Zweifel am einkom­menssteuerfreien Zufluss dieser Mittel zu beseitigen. Ausserdem vermöch­ten – jedenfalls unter den gegebenen Umständen – mündliche Ausführun­gen die vorliegend fehlenden vertrauenswürdigen schriftlichen Belege für den von den Beschwerdeführenden behaupteten Sachverhalt nicht zu er­setzen (vgl. auch BVR 2014 S. 197 E. 3.1). Der Beweisantrag wird daher abgewiesen.

3.4 Einen Teil des Vermögenszuflusses erklären die Beschwerde­führenden mit dem Erhalt von zwei Darlehen.

3.4.1 Sie machen geltend, im Jahr 2008 von einem Bekannten ein Dar­lehen von Fr. 23ʹ000.-- erhalten zu haben; damit sei die Anzahlung von Fr. 20ʹ000.-- für den Erwerb der Liegenschaft E.________ geleistet worden. Diese Anzahlung ist im Kaufvertrag festgehalten und an den Kaufpreis von Fr. 770ʹ000.-- angerechnet worden (vgl. Beschwerdebeilage 9). Sie wurde bei der Vermögensaufrechnung durch die Steuerverwaltung (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A] pag. 23) und die Vorinstanz (vgl. Vorakten StRK [act. 3A] pag. 105) berücksichtigt und – wie das (übrige) Vermögen im Vorjahr – zum Abzug gebracht. Für einen Abzug der restlichen Fr. 3ʹ000.-- besteht kein Anlass, da der eingereichte Kassenbeleg betref­fend einen Bargeldbezug einer Drittperson von deren Bankkonto (Be­schwer­debeilage 10) keineswegs geeignet ist, das Bestehen eines Dar­lehensvertrags zwischen dieser Person und den Beschwerdeführenden nachzuweisen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. angefoch­tene Entscheide E. 7).

3.4.2 Am 20. Mai 2009, mithin einen knappen Monat nach Unterzeich­nung des Kaufvertrags betreffend die Liegenschaft E.________, schloss der Beschwerdeführer einen Darlehensvertrag mit der Verkäuferin über den Betrag von Fr. 50ʹ000.--. Dieses Darlehen wurde in der nachgereichten Steuererklärung 2009 deklariert und ist mit einer Vertragskopie dokumen­tiert (Beschwerdebeilage 11). Die per Ende 2009 bestehende Darlehens­schuld von Fr. 40ʹ278.-- ist zusammen mit den Hypotheken und weiteren Schulden im Betrag von Fr. 649ʹ571.-- mitenthalten, den die Steuerverwal­tung unter Ziffer 4.3 der Einspracheveranlagung als Gesamtschuld be­rücksichtigt hat (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A] pag. 38). Das gemäss Einspracheveranlagung steuerbare Vermögen von Fr. -179ʹ097.-- hat nach Aufrechnung der Sozialabzüge als Ausgangswert Eingang in die Berechnung der Vermögensentwicklung gefunden (vgl. Vorakten StRK [act. 3A] pag. 105). Insofern ist das Darlehen bereits berücksichtigt worden, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (vgl. angefochtene Entscheide E. 8). Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander, weshalb darauf verwiesen werden kann.

3.5 Die Beschwerdeführenden stellen als Eventualbegehren den An­trag, bei der Vermögensentwicklung den Betrag von Fr. 90ʹ000.-- zum Ab­zug zu bringen. Dies entspreche dem Wert der vom Beschwerdeführer er­brachten Eigenleistungen an der zuvor über mehrere Jahre gemieteten Liegenschaft E.________. Diese Eigenleistungen hätten den Kaufpreis fak­tisch vermindert, ohne dass Einkommen dafür habe verwendet werden müs­sen (vgl. Beschwerde S. 13).

3.5.1 Belegt werden diese Ausführungen einerseits mit dem Kaufvertrag vom 27. April 2009. Darin halten die Vertragsparteien fest, dass das «Gut­haben des Käufers gegenüber der Verkäuferin von Fr. 90ʹ000.-- […] mit dem Kaufpreis zur Verrechnung gebracht» wird (vgl. Beschwerdebeilage 9, Ziffer 2.2). Andererseits verweisen die Beschwerdeführenden auf eine Rech­nung des Beschwerdeführers an die Eigentümerin bzw. Verkäuferin der Liegenschaft für «Umnutzung Einfamilienhaus in Dreifamilienhaus, Ein­bau Küchen und Erstellen von 2 Badezimmer, pauschal Fr. 90ʹ000.--». Diese Rechnung trägt das gleiche Datum wie der Kaufvertrag und ist weder vom Beschwerdeführer noch im Sinn einer Schuldanerkennung von der Verkäuferin unterzeichnet worden (vgl. Vorakten StRK [act. 3A] pag. 14). Eine entsprechende Forderung der Beschwerdeführenden ist nie deklariert worden. Anders als für das Darlehen von Fr. 50ʹ000.-- (vgl. Beschwerde­beilage 11) haben die Parteien trotz der beträchtlichen Höhe der Forderung nichts Schriftliches festgehalten. Weshalb sich der Beschwerdeführer (erst) am Tag der öffentlichen Beurkundung veranlasst sah, der Verkäuferin für angeblich über Jahre geleistete Arbeiten eine Rechnung auszustellen, ist nicht einsichtig, zumal sich die Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt be­reits über die Zahlungsmodalitäten des Grundstückkaufs geeinigt hatten. Vermag das Dokument für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien nichts auszusagen, ist es auch als Beweismittel im Veranlagungsverfahren ungeeignet (vgl. auch angefochtene Entscheide E. 9).

3.5.2 Die Beschwerdeführenden machen verschiedentlich geltend, trotz des Erwerbs von zwei Liegenschaften in bescheidenen finanziellen Ver­hältnissen zu leben (vgl. z.B. Beschwerde S. 4, 12 f.). Der Nachweis eines steuerfreien Zuflusses von Geldmitteln aus Mazedonien ist ihnen jedoch nicht gelungen (vgl. vorne E. 3.3). Der Erhalt anderer steuerfreier Einkünfte (vgl. Art. 29 StG; Art. 16 Abs. 3 und Art. 24 DBG; Art. 7 Abs. 4 StHG) wird weder geltend gemacht noch belegt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Steuerbehörden in Bezug auf das Guthaben gegen­über der Verkäuferin von den Beschwerdeführenden eindeutige Nachweise dafür verlangt haben, dass dieses auf Lebensvorgängen beruhe, die nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Ein solcher Nachweis fehlt, weshalb die Steuerbehörden zu Recht auch im Umfang von Fr. 90ʹ000.-- von un­deklariertem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen sind. Von einer rechtsfehlerhaften bzw. willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. Beschwerde S. 14) kann keine Rede sein.

3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführen­den in den Jahren 2008 und 2009 trotz offenbar relativ bescheidenen Ein­künften in der Vergangenheit Geldmittel in beträchtlicher Höhe zur Ver­fügung standen, mit denen sie Anzahlungen an zwei Liegenschaften geleis­tet und eine davon erworben haben. Das nachträglich deklarierte Einkom­men aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2009 reicht bei Weitem nicht aus, um diesen Mittelbedarf und die Lebenshaltungskosten zu decken. Die für einen steuermehrenden Sachverhalt sprechenden Anhalts­punkte ergeben sich aus der nachgereichten Steuererklärung 2009 selbst. Ergibt sich eine augenfällige Diskrepanz zwischen dem deklarierten Ein­kommen und der Vermögensentwicklung, besteht hinreichend Anlass für eine Ermessensveranlagung. Dabei haben die Steuerbehörden trotz rechts­beständiger (Ermessens-)Veranlagung des Vermögens im Vorjahr auf Fr. 0.-- und Einkommen knapp über dem Existenzminimum (vgl. vorne Bst. A) bei der Vermögensaufrechnung zugunsten der Beschwerdeführen­den bedeutende vorbestehende Aktivpositionen mitberücksichtigt (vgl. vorne Bst. B, E. 3.4.1). Es ist unter den geschilderten Umständen Aufgabe der Beschwerdeführenden, die (einkommens-)steuerfreie Herkunft der rest­lichen Geldmittel nachzuweisen (vgl. vorne E. 2.2). Dies ist ihnen auch im Rechtsmittelverfahren nicht gelungen.

4.

Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und sind abzu­weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerde­führenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. 108 Abs. 1 VRPG). Partei­kosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. 108 Abs. 3 und 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 wird abge­wiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ500.--, werden den Beschwerdeführen­den auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

discretionary assessmenttax burden of proofasset growthliving expensesself-employed incometax-free fundsevidenceproperty saleloancourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the discretionary income reassessment for 2009 was obviously incorrect

Extrahierter Entscheid

No. The taxpayers did not credibly prove tax-free funds or other deductible sources; the estimation based on asset development and living costs stood.

Extrahierte Begründung

The evidence on the alleged inheritance/property-sale proceeds was inconsistent and poorly documented; the loan and alleged self-help value were already accounted for or unproven.

Kernrechtsfrage

Whether the claimed tax-free amount of CHF 240,000 from the Macedonian property sale had to be deducted

Extrahierter Entscheid

No. The alleged sale proceeds were not sufficiently substantiated by reliable documents or coherent explanations.

Extrahierte Begründung

The narratives changed over time, key banking and land registry documents were missing, and the offered testimony could not replace written proof.

Kernrechtsfrage

Whether loans of CHF 23,000 and CHF 50,000 required further reduction of the reassessment base

Extrahierter Entscheid

No. The first loan was only partly proven and the second had already been included in the debt position used by the tax authorities.

Extrahierte Begründung

The available documents did not prove a further unpaid loan amount beyond what was already considered.

Kernrechtsfrage

Whether CHF 90,000 of alleged self-work on the property should reduce taxable income

Extrahierter Entscheid

No. The claimed offsetting work claim was not shown to arise from tax-free assets or income and was not evidentially established.

Extrahierte Begründung

The invoice was unsigned and the claim had never been declared; the authorities could treat the amount as undeclared income.

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