Taxable income from alleged family loan denied

100 2012 351Verwaltungsgericht27.04.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed the joint appeals of A.________ and B.________ against the 2008 tax assessments for cantonal/communal taxes and direct federal tax. The taxpayers claimed that CHF 150,000 credited to them was a loan from the wife's father, supported by a written contract and later transfers. The court held that they bore the burden of proving the tax-reducing loan fact but failed to do so because the evidence was inconsistent and the alleged cash transport lacked credible documentation. The adjustment treating the amount as taxable income was therefore upheld, and the appellants were ordered to pay court costs of CHF 4,000.

Omnilex-Regeste

Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG; burden of proof for tax-reducing facts: A taxpayer alleging that a cash influx is a loan bears the burden of proving both the existence of a binding loan agreement and the actual transfer of the funds. A written agreement may be insufficient where surrounding circumstances, inconsistencies in the parties’ statements, and the absence of corroborating evidence cast serious doubt on the alleged loan and on the delivery of the money. If proof fails, the amount is taxable income under the general income clause. The exact source characterization of the income need not be separately determined where taxability follows in any event (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

100.2012.351/352U

ARB/SBE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 27. April 2015

Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiberin Streun

A.________undB.________ vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführende

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2008 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 18. September 2012; 100 11 649, 200 11 506)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2015, Nrn. 100.2012.351/ 352U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ und B.________ deklarierten in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2008 drei zu Kaufpreisen von insgesamt Fr. 1ʹ357ʹ000.-- neu erworbene Grundstücke, Hypotheken im Umfang von Fr. 889ʹ500.--, den Vorbezug einer Kapitalleistung aus der beruflichen Vorsorge von Fr. 71ʹ960.--, eine Darlehensschuld über einen Betrag von Fr. 150ʹ000.-- sowie Bankguthaben von Fr. 90ʹ734.--. A.________ ging im betreffenden Steuerjahr einer unselbständigen Arbeitstätigkeit als Fabrikangestellter nach und erzielte ein Einkommen von Fr. 57ʹ263.--. B.________ führte einen eigenen Pizzakurierdienst; der steuerbare Erfolg aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit betrug Fr. 9ʹ687.--.

Mit Veranlagungsverfügungen vom 11. August 2010 wurden A.________ und B.________ von der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steu­erverwaltung), Region …, für das Jahr 2008 auf ein steuer­bares Einkommen von Fr. 179ʹ900.-- bei den Kantons- und Gemeindesteu­ern bzw. auf ein Einkommen von Fr. 178ʹ500.-- bei der direkten Bundes­steuer veranlagt. In Abweichung zur Selbstdeklaration ging die Steuerver­waltung nicht vom Vorliegen einer Darlehensschuld, sondern von steuer­baren Einkünften aus und nahm im Umfang von Fr. 150ʹ000.-- eine Ein­kommensaufrechnung vor. Die gegen die Veranlagungsverfügungen er­hobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentschei­den vom 8. September 2011 ab.

B.

Hiergegen gelangten A.________ und B.________ am 10. Okto­ber 2011 mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel am 18. September 2012 ab­wies.

C.

Gegen die Entscheide der StRK haben A.________ und B.________ am 19. Oktober 2012 in einer einzigen Rechtsschrift Verwaltungs­gerichtsbeschwerden erhoben. Sie beantragen, die Entscheide der StRK seien aufzuheben und die Veranlagung sei unter Anerkennung der Dar­lehensschuld von Fr. 150ʹ000.-- neu festzulegen, eventuell sei in diesem Umfang auf die Aufrechnung beim steuerbaren Einkommen zu verzichten.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 hat der Abteilungspräsident die Ver­fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 7. November 2012 bzw. Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerden.

Anlässlich einer am 4. November 2014 durchgeführten Instruktions­ver­hand­lung hat die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen. Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit erhalten, zum Protokoll Stellung zu nehmen und weitere Beweismittel einzureichen. In ihren Eingaben vom 18. bzw. 29. Dezember 2014 haben die Parteien ihre Rechtsbegehren bestätigt. Die StRK hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll­zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerde­führenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders be­rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unter­schiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Vorliegend ist die Aufrechnung steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit umstritten. Da die mass­geblichen Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weit­gehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und ein­maligen Einkünfte, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausge­nommen sind (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 DBG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 16 N. 4 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 16 N. 1 ff.; Markus Reich, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kom­mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 16 DBG N. 4 ff.). Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuer­pflichti­gen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung mass­geben­den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt sich die Pflicht (und das Recht) der Veranlagungsbehörde, den rechts­erheb­lichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären; sie hat insbeson­dere die Steuer­erklärung zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungen vorzu­nehmen, um den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. Art. 166 Abs. 3 Satz 1, Art. 174 Abs. 1 StG; Art. 123 Abs. 2 Satz 1, Art. 130 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 3 ff.).

2.2 Den Steuerpflichtigen obliegt im Veranlagungs- wie auch im Steuer­justizverfahren eine weitgehende Mitwirkungspflicht; sie haben alle von den Behörden verlangten mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Geschäftsbücher, Belege und weitere Unterlagen vor­zu­legen (Art. 167 StG; Art. 126 DBG; vgl. auch Art. 42 StHG). Lässt sich eine Sachverhaltsbehauptung trotz genügender Mitwirkung weder nachwei­sen noch widerlegen, so hat die Folgen der Beweislosigkeit jene Partei zu tragen, die aus dem Vorhandensein der behaupteten Tatsache zu ihren Gunsten Rechte ableitet. Diese sog. objektive Beweislast trägt nach einer im Steuerrecht allgemein gültigen Regel für steuerbegründende Tatsachen der Fiskus, für steuermindernde oder -aufhebende Tatsachen die steuer­pflichtige Person (statt vieler BGE 133 II 153 E. 4.3; BVR 2011 S. 241 E. 4.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N. 77 ff.). Sie hat die entsprechenden Tatsachen mittels geeigneter Beweismittel nachzu­weisen und es ist zu ihren Ungunsten zu entscheiden, falls ihr der rechts­genügliche Nachweis misslingt. Bewiesen ist eine Tatsache dann, wenn das Gericht aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist, dass sie – so wie behauptet bzw. angenommen – Bestand hat. Es ist keine absolute Gewissheit erforderlich, sondern es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel verbleiben (BVR 2009 S. 465 E. 3; VGE 2011/410 vom 22.3.2013, E. 3.2, 2011/46/47 vom 29.9.2011, E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 6).

3.

3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass den Beschwerdeführenden im Steuerjahr 2008 nebst dem deklarierten Erwerbseinkommen ein Betrag von Fr. 150'000.-- zugeflossen ist. Dieser Mittelzufluss soll gemäss ihren An­gaben auf der Gewährung eines Darlehens des in der Türkei lebenden Vaters der Beschwerdeführerin beruhen. Damit machen die Beschwerde­führenden das Vorliegen eines steuermindernden Umstands geltend, für den sie beweispflichtig sind. Gelingt ihnen dieser Beweis nicht, ist im ent­sprechenden Umfang von steuerbarem Einkommen auszugehen (vgl. vorne E. 2.1 f.; vgl. etwa VGer AG 4.11.2009, in AGVE 2009 S. 133, E. 1.3.2 ff.; VGer ZH 6.5.1997, in StE 1998 B 21.3 Nr. 3, E. 2; weitere Kasuistik bei Peter Locher, a.a.O., Art. 23 N. 2). Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführenden den rechtsgenüglichen Nachweis er­bracht haben, dass der Geldzufluss auf ein Darlehensverhältnis zurück­zuführen ist. – Gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz ist ihnen dieser Nachweis nicht gelungen. Zwar liege ein schriftlicher Darlehensvertrag vor. Aufgrund der gesamten Umstände scheine jedoch fraglich, ob ihn die Par­teien als verbindlich erachteten. Zudem seien keine Beweise für den tat­sächlichen Erhalt des Geldes vorgelegt worden. In Würdigung der wider­sprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden im Verlauf des Verfah­rens sowie der geltend gemachten unüblichen Vorgehensweise hinsichtlich der Aushändigung der Darlehenssumme erachtete sie deren Darstellung insgesamt als nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführenden sind dagegen der Auffassung, mit den beigebrachten Beweismitteln das Bestehen des von ihnen deklarierten Darlehensverhältnisses hinreichend nachgewiesen zu haben. Sie werfen der Vorinstanz vor, den Grundsatz der Verhältnis­mässigkeit zu verletzen, indem sie schriftliche Beweisstücke verlange, wo aus entschuldbaren Gründen keine solchen vorhanden seien bzw. es unüb­lich sei, solche zu erstellen.

3.2 Die Beschwerdeführenden legen zum Nachweis des Darlehensver­hältnisses vorab einen schriftlichen und eigenhändig unterzeichneten Dar­lehensvertrag zwischen ihnen und dem Vater der Beschwerdeführerin vor (vgl. Darlehensvertrag vom 21./26.5.2008, Beschwerdebeilage 6). Darin verpflichtet sich der Darlehensgeber, der Darlehensnehmerin und dem Dar­lehensnehmer «zur finanziellen Unterstützung beim Kauf einer Liegen­schaft» ein Darlehen in der Höhe von Fr. 150ʹ000.-- zu gewähren, wobei die Darlehenssumme bis zum 5. Juni 2008 auszuhändigen ist (Ziff. 1). Der Vertrag sieht eine Verzinsung des Darlehens zu 4 % jährlich vor (Ziff. 2) und untersteht türkischem Recht; Gerichtsstand ist Kulu, Türkei (Ziff. 4). Was die Umstände und Hintergründe des Vertragsschlusses betrifft, hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung ausgeführt, der Vertrag sei auf ihre Anregung hin abgeschlossen worden. Ihr Vater habe diesen zunächst auf Türkisch aufgesetzt und sie habe ihn anschliessend in der Schweiz durch einen Rechtsanwalt übersetzen lassen (vgl. Einver­nahmeprotokoll vom 4.11.2014 [act. 9A, nachfolgend Protokoll], S. 9). Zwar sei es unter Kurden unüblich, einen schriftlichen Darlehensvertrag abzu­schliessen (es gelte das Ehrenwort), vorliegend sei aber deshalb ein Doku­ment erstellt worden, um die Gleichbehandlung der Geschwister in einem späteren Erbfall sicherzustellen (vgl. Protokoll, S. 9; sowie Verwaltungs­gerichtsbeschwerde, S. 4). Die Übersetzung habe sie vornehmen lassen, weil die Darlehenssumme in bar ausbezahlt worden sei (vgl. Protokoll, S. 9).

3.3 Zum Transport des Geldes von der Türkei in die Schweiz haben die Beschwerdeführenden Folgendes ausgeführt: Einen ersten Teilbetrag von Fr. 20ʹ000.-- habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwieger­tochter im März 2007 mitgebracht. Die weiteren Teilbeträge seien ihnen in der Folge von verschiedenen Verwandten, die ihren Vater besucht hätten, überbracht worden (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 10.10.2011, S. 3, Vorakten StRK [act. 3A], pag. 25 ff.). Rund die Hälfte des Darlehens sei im Jahr 2007 in die Schweiz gelangt, während sie die zweite Hälfte im Zeit­raum zwischen Januar und Ende März 2008 erhalten hätten (vgl. Verwal­tungsgerichtsbeschwerde, S. 4). Bei der Einvernahme wich die Beschwer­de­führerin insofern von dieser Darstellung ab, als sie neu geltend machte, die Darlehenssumme sei ihr mit Ausnahme des ersten Teilbetrags erst im Frühjahr 2008 übergeben worden. Ihre in Deutschland, Österreich und Norwegen wohnhaften Verwandten hätten jeweils Beträge von € 5ʹ000.-- bzw. Fr. 10ʹ0000.-- aus der Türkei ausgeführt. Das Geld sei an­schliessend von den in Deutschland und Österreich lebenden Brüdern ge­sammelt worden und sei im Frühjahr 2008 von dort aus in die Schweiz ge­langt (vgl. Protokoll, S. 6 ff.). Zum gewählten Vorgehen erklärten die Be­schwerde­führenden, dieses habe sich deshalb aufgedrängt, weil der Vater das in Gold angelegte Geld nicht auf einmal habe bereitstellen können und zudem darauf bestanden habe, dieses durch Familienangehörige überbrin­gen zu lassen. Ausserdem würden die türkischen Devisenbestimmungen für die Ausfuhr von Bargeld eine Beschränkung auf den Gegenwert von US$ 5ʹ000.-- vorschreiben (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4, so­wie Protokoll, S. 6).

3.4 Was die Modalitäten der Geldübergabe, -aufbewahrung und -ein­zahlung anbelangt, haben die Beschwerdeführenden angegeben, die Dar­lehenssumme sei ihnen teils in Schweizer Franken (Fr. 105ʹ000.--), teils in Euro (€ 25ʹ000.--) zugegangen (vgl. Protokoll, S. 6, sowie die undat. Auf­stellung zu den Geldtransporten, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3D], pag. 76). Das Geld sei zunächst zu Hause aufbewahrt worden. Später hät­ten sie es auf ein Lohnsparkonto bei der Berner Kantonalbank (BEKB) ein­bezahlt, um damit den Erwerb der beiden Eigentumswohnungen zu finan­zieren (vgl. Protokoll, S. 10; Stellungnahme vom 14.2.2012, S. 2, Vorakten StRK, pag. 44 ff.). Mit Einzahlungsbestätigungen der BEKB belegt sind die am 16. und 20. Juni 2008 erfolgten Bareinzahlungen über je Fr. 75ʹ000.-- (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 3D], pag. 100 f.). Nicht dokumentiert ist ein allfälliger Devisenwechsel.

3.5 Der Darlehensvertrag sieht in Ziffer 2 vor, dass die Darlehens­summe ab Erhalt «mit 4% p.a, zu verzinsen» ist und zwar «jährlich per 31. Dezember (Verfallstag), erstmals per 31. Dezember 2008». Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden erstmals per Ende 2011 einen Betrag von € 3ʹ000.-- in die Türkei überwiesen haben (vgl. Zahlungs­auftrag vom 29.12.2011, Vorakten StRK, pag. 48). In der Folge sind offen­bar jeweils monatliche Zahlungen von € 400.-- (rund Fr. 490.--) getätigt worden (vgl. Belastungsanzeige der BEKB vom 27.1.2012, Vorakten StRK, pag. 47). Dazu haben die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Ver­fahren ausgeführt, dieser Betrag entspreche ungefähr dem vertraglich ge­schuldeten Zins von jährlich Fr. 6ʹ000.-- (vgl. Eingabe vom 23.2.2012, Vorakten StRK, pag. 50 f.). Den Umstand, dass die ersten Zinszahlungen erst per Ende 2011 erfolgten, obwohl diese gemäss Vertrag bereits ab Ende 2008 geschuldet gewesen wären, erklärten sie damit, dass ihre finan­zielle Situation infolge der hohen Hypothekarzinsbelastung keine früheren Zahlungen erlaubt habe (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9). Bei der Befragung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie seit Sep­tember 2011 Darlehensrückzahlungen leiste; im Umfang von etwa Fr. 13ʹ000.-- oder Fr. 14ʹ000.-- sei das Darlehen amortisiert worden. Die Frage, ob das Restdarlehen weiterhin verzinst werde, konnte sie nicht schlüs­sig beantworten (vgl. Protokoll, S. 11). Zum Nachweis der erfolgten Rückzahlungen reichten die Beschwerdeführenden – nebst den bereits in den Akten enthaltenen (vorerwähnten) Zahlungsbelegen – Belastungs­anzeigen über monatliche Zahlungen von € 400.-- von Februar 2012 bis September 2014 ein (vgl. Belastungsanzeigen BEKB [in act. 12A]. Sie er­klärten hierzu, sie seien bezüglich sämtlicher Überweisungen von Amor­tisationen und nicht von Zinszahlungen ausgegangen und hätten diese Zahlungen auch in den Steuererklärungen als solche deklariert (vgl. Stel­lungnahme vom 29.12.2014, S. 3 [act. 16]), vgl. Steuererklärungen 2011 bis 2013 [in act. 12A]).

4.

4.1 Der von den Beschwerdeführenden vorgelegte schriftliche Darle­hensvertrag ist an sich durchaus geeignet, das Bestehen eines Darlehens­verhältnisses nachzuweisen. Die Beweggründe für dessen Ausfertigung sind jedoch nur schwer nachvollziehbar. Insbesondere vermag nicht einzu­leuchten, weshalb der auf Türkisch aufgesetzte und türkischem Recht unter­stehende Vertrag übersetzt und in deutscher Fassung unterzeichnet worden ist (vgl. vorne E. 3.2). Soll dieser tatsächlich der Gleichbehandlung der Geschwister der Beschwerdeführerin im Erbfall dienen, erscheint eine deutsche Ausfertigung im Hinblick auf eine künftige Erbanrechnung bzw. -teilung in der Türkei nicht nur unnötig, sondern auch unpraktisch. Selbst wenn trotz der Zweifel über die wahren Beweggründe für die Abfassung eines schriftlichen Vertrags in deutscher Sprache vom Vorliegen eines Dar­lehensverhältnisses auszugehen ist, kann damit noch nicht als erstellt gel­ten, dass der Darlehensnehmerin und dem Darlehensnehmer die vom Dar­lehensgeber gewährte Geldsumme tatsächlich zugeflossen ist. Es genügt nicht, das Bestehen des Darlehensverhältnisses nachzuweisen; auch die Darlehenshingabe ist zu plausibilisieren, zumal vorliegend das von den Beschwerdeführenden beschriebene Vorgehen mit Bargeldtransporten durch 17 verschiedene Personen über mehrere Zwischenstationen im euro­päischen Ausland nicht nur äusserst umständlich, sondern auch risiko­behaftet erscheint.

4.2 Unüblich ist weiter, dass zum langen Weg des Geldes aus der Türkei bis zur Übergabe in der Schweiz keinerlei schriftlichen Belege wie etwa Quittungen, Zollbescheinigungen oder dergleichen vorhanden sind. Als wenig aussagekräftig erweisen sich insoweit die eingereichten Pass­kopien der Verwandten. Deren Reisepapiere vermögen bloss zu bestäti­gen, dass diese Personen im angegebenen Zeitraum in die Türkei gereist sind; die behaupteten Geldtransporte sind damit indes nicht nachgewiesen. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, bleibt nach wie vor unver­ständlich, dass vom «Verflüssigen» des in Gold investierten Geldes in der Türkei, zu dessen Umtausch in Euro bzw. Schweizer Franken, zur Einfuhr in die bzw. Ausfuhr aus der EU, zur Aufbewahrung durch die Verwandten über Monate hinweg und schliesslich zum Umtausch des in Euro über­brachten Teilbetrags in Schweizer Franken kein schriftlicher Nachweis exis­tieren soll. Das vollständige Fehlen entsprechender Belege lässt vielmehr ernsthafte Zweifel aufkommen, ob die Beschwerdeführenden die Dar­lehenssumme tatsächlich erhalten haben. Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass sie zum konkreten Ablauf der Geldtransporte stets nur vage, wenig detaillierte Angaben machen konnten und diese zudem im Verlauf des Verfahrens abgeändert haben (vgl. vorne E. 3.3, vgl. auch Protokoll, S. 6 ff., sowie Stellungnahme vom 29.12.2014, S. 2 [act. 16]).

4.3 Obwohl die Beschwerdeführerin bereits im März 2007 einen Teil­betrag in die Schweiz mitgenommen und den Restbetrag des Darlehens (jedenfalls gemäss ihrer jüngsten Darstellung) im Frühjahr 2008 erhalten haben will, wurde das Geld erst im Juni 2008 auf ein Bankkonto einbezahlt. Dies bedeutet, dass Fr. 20ʹ000.-- während mehr als einem Jahr bzw. Fr. 150ʹ000.-- über mehrere Wochen zu Hause aufbewahrt worden sind. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass dies ihren Gewohn­heiten entspreche. Für ihr unübliches und risikobehaftetes Vorgehen konnte sie jedoch keine Erklärung geben (vgl. Protokoll, S. 10). Weiter fällt auf, dass das Geld im Juni 2008 in Schweizer Franken einbezahlt worden ist, obwohl sie einen Teil des Geldes in Euro erhalten haben will. Sollte es sich beim einbezahlten Geld tatsächlich um den aus der Türkei ausgeführ­ten Darlehensbetrag handeln, hätte ein Teil der Einzahlung in Euro erfolgen müssen – was gemäss den vorliegenden Bankbelegen nicht der Fall war – oder hätte das Geld vorgängig in Schweizer Franken umgetauscht werden müssen. Die Beschwerdeführerin vermag sich indes nicht zu erinnern, wann und wo sie € 25ʹ000.-- gewechselt hat (vgl. Protokoll, S. 9 f.), was angesichts der Höhe des Betrags erstaunt, zumal dies auch für die Be­schwerdeführerin kein alltägliches Geschäft darstellen dürfte und dem­entsprechend über längere Zeit im Gedächtnis haften bleiben sollte.

4.4 Nicht zuletzt werfen auch die von den Beschwerdeführenden in Be­zug auf die Verzinsung des Darlehens gemachten widersprüchlichen An­gaben Fragen auf (vgl. vorne E. 3.5). Erst erklärten sie, dass ihre finanzielle Situation aufgrund der hohen Hypothekarzinsbelastung zunächst keine Zinszahlung erlaubt hätte, was jedoch mit Blick auf die in den Jahren 2008-2010 deklarierten Sparguthaben nicht stichhaltig erscheint (vgl. Steuer­erklärung 2008, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3D], pag. 1 ff., sowie Steuer­erklärungen 2009 und 2010, unpag. Vorakten Steuerverwaltung [act. 8A]). Vor Verwaltungsgericht machen sie nun geltend, dass ein zins­freies Darlehen gewährt worden sei und es sich bei der fraglichen Vertrags­bestimmung um eine versehentlich übernommene Standardklausel handle (vgl. Stellungnahme vom 25.11.2014, S. 1 [act. 12]). Dies erscheint mit Blick auf die Kürze des Vertrags und des Umstands, dass die entspre­chende Bestimmung hinsichtlich des Zinssatzes und der Fälligkeit explizit angepasst werden musste, nicht glaubwürdig. Ob wahr oder nicht, die letz­ten Ausführungen sind geeignet, weitere Zweifel an der Entstehungs­geschichte des Vertragsdokuments (Übersetzung eines vom Vater der Be­schwerdeführerin auf Türkisch verfassten Textes) aufkommen zu lassen. Insgesamt erscheint fraglich, ob sich die Beschwerdeführenden überhaupt durch den Darlehensvertrag gebunden erachten. Die unterbliebene Verzin­sung des Darlehens lässt vielmehr auf das Gegenteil schliessen.

4.5 Zusammenfassend erweisen sich die von der Vorinstanz geäusser­ten erheblichen Zweifel am Bestand des Darlehensverhältnisses bzw. der Verbindlichkeit des Vertrags mit Blick auf die aufgezeigten Ungereimtheiten als begründet. Sie hat demnach zu Recht geschlossen, den (insoweit be­weisbelasteten) Beschwerdeführenden sei der rechtsgenügliche Nachweis nicht gelungen, dass der ihnen im Steuerjahr 2008 zugeflossene Betrag von Fr. 150'000.-- auf ein Darlehensverhältnis zurückzuführen sei. Der StRK ist unter den geschilderten Gegebenheiten weder eine rechtsfehler­hafte Beweiswürdigung vorzuwerfen noch hat sie an die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden unverhältnismässig hohe Anforderungen ge­stellt. Es sind keine Beweismassnahmen erkennbar, die geeignet wären, den Sachverhalt entscheidend zu erhellen. Die Beschwerdeführenden stel­len im Übrigen auch keine weiteren Beweisanträge (vgl. Protokoll, S. 13). Da keine Gründe für ein Abweichen von den allgemeinen Beweisregeln gegeben sind, ist bezüglich des den Beschwerdeführenden zugegangenen Geldes von steuerbaren Einkünften auszugehen (vgl. vorne E. 2.2 und 3.1), womit sich die erfolgte Aufrechnung von Fr. 150'000.-- als rechtmässig er­weist. Die Beschwerdeführenden dringen damit weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Eventualbegehren durch.

5.

Die Beschwerdeführenden erachten die angefochtenen Entscheide auch insofern als rechtsfehlerhaft, als sich die StRK darin nicht zur Art bzw. Quelle des aufgerechneten Einkommens geäussert habe. Für die Frage der Besteuerung des hier fraglichen Mittelzuflusses ist jedoch nicht ent­scheidend, ob dieser als Einkommen aus selbständiger oder unselbständi­ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, da er so oder anders unter die Ein­kommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG fällt (vgl. vorne E. 2.1). Insoweit handelt es sich bei dem von den Be­schwerdeführenden bemängelten Bestandteil der Veranlagung lediglich um ein Begründungselement, das als solches nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. BVR 2003 S. 1 E. 3a; VGE 22830 vom 6.3.2008, E. 2 ff.; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 4, Art. 52 N. 12). Anzufügen bleibt, dass sich die Bindung der Sozialversicherungsgerichte an die rechts­kräftige Steuertaxation auf die Bemessung des massgebenden Ein­kom­mens beschränkt, während die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkom­mens, etwa die Frage, ob überhaupt Einkommen aus Erwerbstätig­keit vorliegt, von der Bindungswirkung nicht erfasst wird (vgl. dazu statt vieler BGE 140 V 241 E. 2.2.2 [ASA 83 S. 225], 127 V 466 E. 3d).

6.

Somit erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuwei­sen. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2008 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2008 wird abge­wiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden den Beschwerdeführen­den auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

income taxationburden of proofloancash transferevidence assessmentself-declarationtax assessmentcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the CHF 150,000 cash influx was proven to be a loan from the taxpayer's father and therefore non-taxable.

Extrahierter Entscheid

The taxpayers did not prove that the money transfer resulted from a binding loan relationship or that the amount was actually loan proceeds.

Extrahierte Begründung

The written loan agreement and later repayment assertions were undermined by inconsistencies, the lack of supporting evidence for the cash transport and exchange, the unusual handling of the funds, and contradictory statements about interest and repayment. The burden of proof for a tax-reducing fact lay with the taxpayers.

Kernrechtsfrage

Whether the income adjustment had to specify the exact source or legal characterization of the taxed amount.

Extrahierter Entscheid

No. For taxation purposes it was immaterial whether the influx was treated as income from self-employment or employment, because it fell under the general income clause in any event.

Extrahierte Begründung

The characterization was only a reasoning element and not independently challengeable; the decisive point was that the influx was taxable income under the applicable income provisions.

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