Tax domicile of a weekly commuter with family ties

100 2012 244Verwaltungsgericht13.11.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed a taxpayer's appeal against the cantonal tax authorities' determination that his tax domicile for 2008 was in B.________, not in C.________. The court held that his regular weekday residence and long-term work and living situation in Bern outweighed his weekend stays and family ties in the Valais. It found no sufficiently strong weekly return or special family/economic attachment to displace the presumption in favor of the work location. The appellant was ordered to pay the court fee and received no party costs.

Omnilex-Regeste

Art. 4 Abs. 1 f. StG, Art. 9 Abs. 3 StG, Art. 68 Abs. 1 StHG; steuerrechtlicher Wohnsitz einer ledigen, unselbständig erwerbstätigen Person mit Wochenendaufenthalten bei der Herkunftsfamilie. Der Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände; gefühlsmässige Bindungen und polizeiliches Domizil sind bloss Indizien. Bei regelmässigem Wochenaufenthalt am Arbeitsort begründet die Erwerbstätigkeit dort eine natürliche Vermutung für das Steuerdomizil. Diese wird nur entkräftet, wenn die regelmässige Rückkehr zum Familienort sowie besonders enge familiäre und gesellschaftliche Beziehungen dort nachgewiesen sind und die Beziehungen zum Arbeitsort nicht überwiegen (vgl. insb. consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

100.2012.244U

HAT/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 13. November 2013

Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Burkhard und Häberli

Gerichtsschreiber Schurter

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin 1

Einwohnergemeinde B.________

Gemeinderat

Beschwerdegegnerin 2

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

sowie

Gemeinde C.________ handelnd durch den Gemeinderat

betreffend Festsetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2008 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. Juni 2012; 100 11 446)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2012.244U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________, geboren am … 1974, ist grösstenteils in der Gemeinde C.________ im Kanton Wallis aufgewachsen, wo heute noch seine Mutter und seine Schwester mit ihrer Familie leben. Im Jahr 1995 nahm er in Bern das Studium der Betriebswirtschaft auf und hat sich seither stets im Raum Bern aufgehalten. Seit August 2001 wohnt er an der …strasse … in B.________. Er hat dort während rund dreier Jahre mit einer Partne­rin und deren Kind zusammengelebt und bewohnt nun alleine eine 4½-Zimmer-Wohnung. Die Wochenenden verbringt er regelmässig in C.________, wo ihm sein ehemaliges Kinderzimmer zur Verfügung steht.

Auf Ersuchen der Einwohnergemeinde (EG) B.________ verfügte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Abteilung Veran­lagungs­unterstützung, am 4. November 2010, dass sich der steuerrecht­liche Wohnsitz von A.________ ab dem Steuerjahr 2008 in der EG B.________ im Kanton Bern befinde.

B.

Nach erfolglosem Einspracheverfahren (Entscheid vom 31.5.2011) ge­langte A.________ am 6. Juli 2011 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die seinen Rekurs mit Entscheid vom 19. Juni 2012 abwies.

C.

Dagegen hat A.________ am 23. Juli 2012 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der StRK sei aufzu­heben und es sei festzustellen, dass er im Steuerjahr 2008 seinen steuer­rechtlichen Wohnsitz in C.________ im Kanton Wallis habe.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 22. August 2012 bzw. Beschwerdeantwort vom 26. September 2012 je auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde C.________ hat mit Eingabe vom 11. September 2012 Gutheissung der Beschwerde beantragt. Die EG B.________ hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vor­instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent­scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu­treten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund per­sönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Ab­sicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG). Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person befindet (vgl. BVR 1999 S. 152 E. 2a, 2001 S. 1 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2, 123 I 289 E. 2a; Bauer-Balmelli/Omlin, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 3 DBG N. 4). Im Ver­hältnis zu andern Kantonen ist insoweit die bundesgerichtliche Rechtspre­chung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu beachten (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]).

2.2 Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und mate­rielle Schwerpunkt des Lebens einer Person (BVR 1999 S. 152 E. 2b), be­stimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort; der steu­errechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 132 I 29 E. 4.1, 125 I 54 E. 2a, 123 I 289 E. 2c). Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übri­gen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (BVR 2001 S. 1 E. 2b und c; BGE 132 I 29 E. 4.1). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Be­stim­mung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 131 I 145 E. 4.2, 125 I 458 E. 2d). Dies beurteilt sich jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls (BGE 123 I 289 E. 2a und b; zum Ganzen BVR 1999 S. 152 E. 2c), wobei die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend sind (Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Har­monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]).

2.3 Das Hauptsteuerdomizil von unselbständig erwerbstätigen Perso­nen liegt grundsätzlich am Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGE 132 I 29 E. 4.2, 125 I 54 E. 2b; vgl. auch Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkanto­nales Steuerrecht, 2011, § 6 N. 29). Eine Ausnahme besteht nach ständi­ger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflichtige, die an den Wochen­enden regelmässig zu ihrer Familie zurückkehren: Die durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen werden für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort. Deshalb sind diese Steuerpflichtigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern; anders kann es sich verhalten, wenn sie in leitender Stellung tätig sind (BVR 1999 S. 152 E. 3 und S. 364 E. 4b/aa; BGE 132 I 29 E. 4 und 5, 125 I 54 E. 2b/aa, 121 I 14 E. 4a). Diese Praxis findet grundsätzlich auch auf Ledige Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie der steuerpflichtigen Person. Da die Bindung zur elterlichen Familie aber regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten, wird bei ledigen Steuer­pflichtigen das Erfordernis der regelmässigen Rückkehr besonders streng gehandhabt und es ist vermehrt noch als bei verhei­rateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen für ein Über­gewicht der Bindungen zum einen oder anderen Ort sprechen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Unselbständig­erwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurück­kehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Betroffenen sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder dort über einen besonderen Freun­des- und Bekanntenkreis verfügen, wobei insbesondere ein Konkubinats­verhältnis gewöhnlich stärker zu gewichten ist als eine fortdauernde Bindung an den (elterlichen) Familienort (vgl. BGE 115 Ia 212 E. 3; BGer 2C_230/2008 vom 27.8.2008, in StR 2009 S. 302 E. 3.1; Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6 N. 35 ff.). Ein spezielles Gewicht kommt weiter der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter der steuerpflichtigen Person zu (vgl. BGer 22.11.1999, in BVR 2000 S. 399 E. 2b/bb; BGE 125 I 54 E. 2b/bb). Die Recht­sprechung nimmt an, dass die Beziehungen zur elter­lichen Familie regel­mässig dann nicht mehr besonders stark sind, wenn die steuerpflichtige Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Ort aufhält (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGer 2C_728/2012 vom 28.12.2012, E. 3.2, 2C_26/2012 vom 8.5.2012, E. 3.2, 2C_397/2010 vom 6.12.2010, in StE 2011 A 24.21 Nr. 22 E. 2.2; vgl. auch Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6 N. 38, 48).

2.4 Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz konstituieren­den Sachverhaltselemente von Amtes wegen abzuklären (Art. 166 Abs. 2 StG) und dabei den Steuerwohnsitz als steuerbegründende Tatsache nachzuweisen (vgl. BVR 2009 S. 465 E. 3; BGE 121 II 257 E. 4c/aa). Aller­dings begründet der Umstand, dass eine ledige steuerpflichtige Person vom Ort aus, an dem sie sich während der Woche aufhält, eine unselb­ständige Erwerbstätigkeit ausübt, eine natürliche Vermutung dafür, dass sie dort auch ihr Steuerdomizil hat. Diese Vermutung kann entkräftet werden, falls die steuerpflichtige Person regelmässig, mindestens ein Mal pro Wo­che, an den Ort zurückkehrt, an dem ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie andere per­sönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Wenn der steuerpflichti­gen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Bezie­hungen am Wohnort der Familie gelingt, obliegt es dem Kanton des Wo­chenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewich­tige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGer 2C_250/2013 vom 29.8.2013, E. 2.3, 2C_518/2011 vom 1.2.2012, E. 2.2; BVR 2001 S. 1 E. 2d).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1995 zu Studienzwecken nach Bern gekommen und hat sich seither ununterbrochen hier aufgehalten. Nach erfolgreichem Abschluss seines Betriebswirtschaftsstudiums ist er auch stets im Raum Bern erwerbstätig gewesen: zunächst rund drei Jahre am Hauptsitz der …, anschliessend knapp vier Jahre für eine von deren Tochtergesellschaften und danach ein Jahr lang (2008) für die .... Seit dem 1. Januar 2009 arbeitet er für die ... in B.________, an der er inzwischen zur Hälfte beteiligt ist. Während seiner Tätigkeit für die ... im Jahr 2008 arbeitete er in der Regel in Bern bei Kunden der …. Offenbar ging er seiner Er­werbstätigkeit gelegentlich auch am Wochenende von C.________ aus nach (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6.1.2012 [act. 3A, pag. 52]).

3.2 Es ist unbestritten, dass aufgrund der Umstände am Stichtag eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass sich das Steuerdomizil des Be­schwerdeführers im Steuerjahr 2008 in der EG B.________ befand. Dieser war Ende 2008 bereits 34-jährig, wohnte seit 13 Jahren im Kanton Bern und ging seit rund acht Jahren von B.________ aus seiner täglichen Erwerbstätig­keit nach. Zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, diese Ver­mutung zu entkräften:

3.2.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerdeführer sei zwar regelmässig, aber nicht mindestens einmal pro Woche nach C.________ gefah­ren; insgesamt sei er in der fraglichen Steuerperiode an 39 von 52 Wo­chenenden im Wallis gewesen. Zudem habe er weder eine besonders enge Verbundenheit zu seiner Mutter oder seiner Schwester dargelegt, noch reichten die geltend gemachten persönlichen und gesellschaftlichen Bezie­hungen aus, um die natürliche Vermutung zugunsten des Arbeitsorts zu entkräften. – Der Beschwerdeführer macht geltend, an 41 Wochenenden ins Wallis gereist zu sein und die restlichen Wochenenden anderswo ent­weder gemeinsam mit seiner Mutter oder mit Walliser Freunden verbracht zu haben. Er pflege sowohl zu seiner Schwester und deren Kindern als auch zu seiner Mutter intensive Beziehungen; Letztere unterstütze er im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen psychisch und physisch, wobei er etwa auch bei der Pflege der Reben helfe. Zudem befinde sich sein Freundeskreis ausschliesslich im Wallis, während er in Bern über kei­nerlei Bekanntschaften verfüge.

3.2.2 Aus der «Kunden-Abrechnung» der BLS AG für den Autoverlad am Lötschberg ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2008 an 39 Wochenenden und an drei weiteren Tagen (am 9.6., 23.7. und 12.11.2008, allerdings teils nur für einige wenige Stunden) ins Wallis be­geben hat (vgl. Beschwerdebeilage 3; act. 1C). Zusätzliche Reisen nach C.________, etwa mit dem Zug, sind nicht geltend gemacht, weshalb keine wöchentliche Rückkehr erstellt ist.

3.2.3 Weiter ist zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu seiner Mutter pflegt, indem er offenbar sogar Ferien im Aus­land mit ihr verbringt. Nachdem er aber während dreier Jahre in Bern mit einer Konkubinatspartnerin zusammengelebt hat, ist nicht mehr von einer besonders engen Anbindung an den elterlichen Haushalt, wie sie bei ganz jungen Menschen zu beobachten ist, auszugehen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Unterstützung, die der Beschwerdeführer seiner Mutter – wohl vorab in emotionaler Hinsicht – leistet (vgl. hierzu die Vernehm­lassung der Finanzverwaltung der Gemeinde C.________, act. 5). Die Behaup­tung, die Mutter sei nach einem Unfall im Jahr 1990 bzw. infolge einer da­mit zusammenhängenden Operation im Jahr 2006 in der hier interessie­renden Steuerperiode beinahe ein «Pflegefall» geworden und deshalb fast ständig auf Hilfe bei allen möglichen Arbeiten angewiesen (vgl. S. 5 der Beschwerde), wird nicht näher belegt. In seiner Einsprache vom 10. No­vem­ber 2010 hatte der Beschwerdeführer noch betont, seine Mutter sei beruflich stets sehr engagiert gewesen und werde unter ihrer bevor­stehen­den Pensionierung leiden (vgl. unpag. Vorakten der Steuerver­waltung [in act. 3A]). Im Übrigen erklärt der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungs­gericht noch, seine Mutter pflege «die Weingüter (Reben)» selber; erstmals geltend macht er nun allerdings, er helfe an den Wochen­enden im Rebberg mit (vgl. S. 6 der Beschwerde). – Zur Schwester ist ebenfalls eine gute, aber keine besonders enge Beziehung dargetan. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Patenonkel seiner Neffen ist und regelmässig etwas Zeit mit diesen verbringt, stellt nichts Ausser­gewöhn­liches dar.

3.2.4 Wirtschaftliche Beziehungen zu C.________ sind weder geltend ge­macht noch ersichtlich. Demgegenüber ist die Pflege anderer als rein fami­liärer persönlicher Beziehungen erstellt, engagiert sich der Beschwerde­führer doch im Unihockeyclub ..., an dessen Trainings er jeweils an den Wochenenden teilnimmt. Allerdings ist er nicht Mitglied anderer Vereine und in C.________ bzw. im Wallis auch nicht politisch aktiv (vgl. Einver­nahmeprotokoll vom 6.1.2012 [act. 3A, pag. 47 und 48]).

3.3 Weil es sowohl an einer mindestens wöchentlichen Rückkehr ins Wallis als auch an einer besonders engen Verbundenheit zur elterlichen Familie und wirtschaftlichen Beziehungen zum Wochenendort fehlt, spre­chen letztlich nicht genügend Anhaltspunkte für einen dortigen Lebensmit­telpunkt, um die natürliche Vermutung zugunsten des Arbeitsorts zu ent­kräften (ähnlich BGer 2C_178/2011 vom 2.11.2011, E. 3.4; vgl. auch BGer 2C_397/2010 vom 6.12.2010, in StE 2011 A 24.21 Nr. 22 E. 2.4.2). Damit befand sich das Steuerdomizil des Beschwerdeführers am Stichtag, dem 31. Dezember 2008 (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 und Art. 68 Abs. 1 StHG), in B.________.

4.

Gleich zu entscheiden wäre im Übrigen, wenn der Beschwerdeführer die natürliche Vermutung umzustossen vermöchte und seine Beziehungen zu B.________ bzw. zum Kanton Bern gegen jene zu C.________bzw. zum Kanton Wallis abzuwägen wären.

4.1 Insoweit fallen das Alter des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Erwerbstätigkeit von B.________ aus wesentlich ins Gewicht. Je länger eine Person erwerbstätig ist und je älter sie ist, desto intensiver müssen die Beziehungen zur elterlichen Familie und zum Ort der Wochenendaufent­halte sein, um jene zum Arbeitsort zu überwiegen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Steuerdomizil von auswärts arbeitenden Steuer­pflichtigen wurde ursprünglich für verheiratete Personen entwickelt, die am Wochenende regelmässig zur eigenen Familie zurückkehren. Sie wurde anschliessend auf (typischerweise jüngere) alleinstehende Personen aus­gedehnt, die nach Abschluss ihrer Ausbildung zwar das Elternhaus verlas­sen haben, um beruflich auf eigenen Füssen zu stehen, aber – weil sie den psychischen und sozialen Ablösungsprozess von den Eltern noch nicht abgeschlossen haben – weiterhin über eine derart enge Beziehung zu die­sen (und allenfalls zu ihren Geschwistern sowie Freunden und Vereinen am Ort ihrer Kindheit und Jugend) verfügen, dass sie jedes Wochenende bei der elterlichen Familie verbringen. Erst wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen vom Ort der Kindheit und von den in der Jugend dort geknüpften Beziehungen wegbewegt hat, begründen sie ein neues Steu­erdomizil am Arbeitsort. Als massgebliche Indizien für eine derartige Ver­schiebung ihres Lebensschwerpunkts bezeichnet die Rechtsprechung die Dauer des Arbeitsverhältnisses (länger als fünf Jahre), das Alter der steu­erpflichtigen Person (mehr als dreissig Jahre) und das Pflegen einer Part­nerschaft bzw. eines Konkubinatsverhältnisses (VGE 2011/290 vom 7.8.2012, E. 3.2, 2011/321 vom 8.2.2013, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_250/2013 vom 29.8.2013]).

4.2 Der Beschwerdeführer war in der hier interessierenden Steuer­periode 34 Jahre alt und befindet sich damit jenseits der Altersgrenze, ab der Bundes- und Verwaltungsgericht die Bedeutung der Beziehung zur elter­lichen Familie relativieren (vgl. vorne E. 2.3 a.E.). Sodann erscheint der Ablösungsprozess auch mit Blick auf die übrigen Lebensumstände des Beschwerdeführers als abgeschlossen: Dieser hat das Elternhaus bereits 1995 bei Aufnahme seines Hochschulstudiums verlassen und seither stets im Raum Bern gewohnt und gearbeitet (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6.1.2012 [act. 3A, pag. 43]); am Stichtag war er seit acht Jahren im Kanton Bern erwerbstätig. Seine Vorbringen mögen zwar eine enge Beziehung zur elterlichen Familie, insbesondere zur Mutter darzutun (vgl. vorne E. 3.2.3), die aber nicht ausreicht, um jene Verbindungen aufzuwiegen, die aufgrund der Studienzeit, der langjährigen Anwesenheit und der Berufstätigkeit zu B.________ bzw. zum Kanton Bern bestehen. Dies umso weniger, als der Be­schwerdeführer hier nicht nur studiert hat und erwerbstätig ist, sondern auch mehrere Jahre in einem Konkubinatsverhältnis mit einer Partnerin, teilweise gemeinsam mit deren Kind, zusammengelebt hat (Einvernahme­protokoll vom 6.1.2012 [act. 3A, pag. 51]). Am Stichtag war er mit dieser insoweit noch verbunden, als er unverändert als einzelzeichnungsberech­tigter Gesellschafter an ihrem Blumengeschäft, der … mit Sitz in …, beteiligt war.

4.3 Was die übrigen gesellschaftlichen Beziehungen des Beschwerde­führers betrifft, fällt vorab die Mitgliedschaft im Unihockeyclub ... ins Gewicht, die mit einigem Aufwand verbunden ist. Der Beschwerdeführer hat offenbar regelmässig jeden zweiten Samstag an den Trainings sowie an fünf Wochenenden an Meisterschaftsspielen dieses Sportvereins teilge­nommen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6.1.2012, act. 3A, pag. 48). Dass er sodann an den Wochenenden weitere Bekanntschaften pflegt und mit den Betroffenen verschiedenen Freizeitaktivitäten nachgeht (vgl. Einver­nahmeprotokoll vom 6.1.2012 [act. 3A, pag. 47 und 48]), ist selbstverständ­lich. Demgegenüber ist die Behauptung des Beschwerdeführers wenig glaubwürdig, er habe – obschon er an der Universität Bern studiert hat, am Stichtag insgesamt bereits seit gut 13 Jahren im Raum Bern lebte und acht Jahre davon im gleichen Haus wohnte – hier keinerlei Bekanntschaften geschlossen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er auch in der Um­gebung von Bern Beziehungen unterhält, sei es aus der Studienzeit, am Wohnort oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit. Nach allgemeiner Lebenserfahrung entstehen jedenfalls im Arbeitsumfeld regelmässig per­sönliche und gesellschaftliche Beziehungen, da sich die steuerpflichtige Person dort lange aufhält und insgesamt mehr Zeit verbringt als am Wochenendort (vgl. dazu BVR 2001 S. 1 E. 4d; VGE 22757 vom 23.1.2007, E. 5.3). So hat der Beschwerdeführer auch eingeräumt, in Bern über «ein bis zwei Kollegen» zu verfügen, die er regelmässig treffe, um etwas zu trinken oder einen gemeinsamen Spielabend zu verbringen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6.1.2012 [act. 3A, pag. 49]); zudem hat er im­merhin am Wochenende vom 20. September 2008 mit einem Arbeitskolle­gen dessen Geburtstag gefeiert (vgl. Beschwerdebeilage 4; act. 1C). Zwar ist letztlich, vorab mit Blick auf das sportliche Engagement des Beschwer­deführers im Unihockeyclub ..., in Bezug auf die ausserfamiliären Beziehungen von einer etwas stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu C.________ als zu B.________ auszugehen, was aber nach dem Gesagten nicht ausschlaggebend sein kann.

4.4 Klar zugunsten eines Steuerdomizils in B.________ sprechen sodann die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers: In C.________ verfügt dieser über keine eigene Wohnung, sondern es steht ihm lediglich – unentgeltlich – sein altes Kinderzimmer in der 3½-Zimmer-Wohnung seiner Mutter zur Verfügung (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6.1.2012 [act. 3A pag. 50]; ein Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers an einem «Ferienhaus im Wallis», wie auf S. 6 der Beschwerdeschrift erwähnt, ist nicht aktenkundig). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in B.________ eine 4½-Zimmer-Wohnung der Wohnbaugenossenschaft … gemietet und mit eige­nen Möbeln eingerichtet, wobei er zudem als Genossenschafter an der Wohnbaugenossenschaft beteiligt ist (vgl. Mietvertrag und Darlehensver­trag vom 24.10.2006 sowie Bestätigung vom 13.10.2006 [act. 3A, pag. 95-92]). Ob er diese Wohnung, die er am 1. Januar 2007 bezogen hat, ur­sprünglich darum gemietet hat, weil er mit seiner Partnerin und deren Kind zusammenlebte, ist unerheblich, zumal er zuvor (immerhin) über eine 3½-Zimmer-Wohnung im gleichen Haus verfügte (vgl. Mietvertrag vom 26.4.2001 [act. 3A, pag. 99-96]). Bei der Wohnung in B.________ handelt es sich offensichtlich um die Hauptwohnung des Beschwerdeführers, wobei es auf dessen angeblich wenig ausgeprägte emotionale Verbundenheit mit B.________ bzw. dem Kanton Bern nicht ankommen kann: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, nicht nach den gefühlsmässigen Bindungen zu einem bestimmten Ort (vgl. vorne E. 2.2). Die Absicht des dauernden Verbleibens gemäss Art. 4 StG ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn sich die steuer­pflichtige Person entschliesst, definitiv an einem Ort zu bleiben. Vorliegend hält sich der Beschwerdeführer seit 1995 in Bern und Umgebung auf, wo­bei er nach dem Abschluss des Studiums auch stets in Bern gearbeitet hat. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer angeblich nach einer Arbeits­stelle im Wallis Ausschau hält und offenbar die Absicht hat, dort ein Eigen­heim zu erwerben (vgl. S. 6 der Beschwerde). Eine mehr oder weniger be­stimmte Absicht, später oder wenn die Verhältnisse sich geändert haben an einen anderen Ort zu ziehen, steht der Begründung eines Wohnsitzes am gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht entgegen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6 N. 21 mit Hinweisen; VGE 2011/321 vom 8.2.2013, E. 5.5 [bestätigt durch BGer 2C_250/2013 vom 29.8.2013]). Ferner war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung unverändert in B.________ wohnhaft und erwerbstätig, wobei er mittlerweile zur Hälfte an seiner gegenwärtigen Arbeitgeberin, der ..., beteiligt ist.

4.5 Eine Betrachtung des tatsächlichen Aufenthalts des Beschwerde­führers ergibt folgendes Bild: Unter der Woche hält sich dieser stets in B.________ auf, während er die Wochenenden überwiegend im Wallis ver­bringt. Dabei fährt er grundsätzlich am Freitagabend nach C.________, um dann am frühen Sonntagnachmittag nach B.________ zurückzureisen (vgl. die «Kunden-Abrechnung» der BLS AG für den Autoverlad am Lötschberg [Beschwerdebeilage 3; act. 1C]). Er ist indes nicht allwöchentlich ins Wallis gereist (vgl. vorne E. 3.2.2), sondern hat die Wochenenden verschiedent­lich auch anderswo verbracht. Insbesondere ist er nach eigenen Angaben immerhin neun Mal auch am Wochenende in Bern geblieben und hat hier Freunde oder Familienangehörige empfangen oder das Gurtenfestival und das Thunfest besucht (vgl. Beschwerdebeilage 4; act. 1C). Seine Ferien hat er teils in den USA und teils im Wallis verbracht. – Der Beschwer­deführer hat mithin wesentlich mehr Zeit im Raum Bern verbracht und ist hier auch an einigen Wochenenden Freizeitaktivitäten nachgegangen. Der Umstand, dass er am Wochenende verschiedene private und öffentliche Anlässe im Kanton Bern besucht hat, mit Freunden nach Deutschland gereist ist und Ferien in den USA verbracht hat (vgl. Beschwerdebeilage 4; act. 1C), spricht für eine fortgeschrittene Ablösung vom Elternhaus und gegen ein Fortbestehen des Lebensmittelpunkts am Ort seiner Kindheit (vgl. auch BGer 2C_250/2013 vom 29.8.2013, E. 3.3.1).

4.6 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer zwar das Fort­bestehen einer starken Verbundenheit in persönlicher und gesellschaft­licher Hinsicht zum Wochenendort in C.________ darzutun. Diese Bindungen reichen jedoch nicht aus, um jene aufzuwiegen, welche zu B.________ be­stehen. Es handelt sich dabei um den Ort, von dem aus der über dreissig­jährige Steuerpflichtige am Stichtag seit mehr als acht Jahren seiner (un­selbständigen) Erwerbstätigkeit nachging und an dem er zu diesem Zeit­punkt seit mehr als acht Jahren ununterbrochen gewohnt hat, davon meh­rere Jahre in einem Konkubinat. Gesamthaft gesehen liegen der Lebens­mittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerde­führers im Steuerjahr 2008 in B.________.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer

  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern

  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

  • der Einwohnergemeinde B.________

  • der Gemeinde C.________

  • der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Where was the taxpayer's tax domicile in the 2008 tax year?

Extrahierter Entscheid

His center of life was in B.________; the tax domicile was there on 31 December 2008.

Extrahierte Begründung

The taxpayer was over 30, had lived and worked in Bern for years, maintained his own apartment there, and did not return weekly to C.________; family and social ties to the weekend place were not strong enough to displace the presumption in favor of the work location.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the cantonal appeal proceedings?

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the court costs and receives no party costs.

Extrahierte Begründung

Because the appeal failed, costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

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