Photovoltaic installation excluded from official property valuation

100 2012 240Verwaltungsgericht07.07.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed the tax administration’s appeal against the tax appeal commission’s reduction of the official values of two business parcels. It held that the rooftop photovoltaic installation was not a component of the buildings under civil law and therefore could not be included in the official property valuation. The panels were physically attached, but they formed a detachable supplementary installation serving an independent electricity-production activity, not the buildings’ completion or function. The court also found that removal would not damage the roofs or entail disproportionate expense. No court costs were imposed, and the tax administration was ordered to pay party costs to the company.

Omnilex-Regeste

Art. 52 Abs. 1 lit. a StG i.V.m. Art. 642 Abs. 2 ZGB; official valuation of business property and component character of a photovoltaic installation; a solar installation mounted on existing roofs is not a component of the building where it is merely an additional, functionally independent facility serving a separate revenue activity, is removable without damage to the building, and can be detached and reinstalled without disproportionate effort. The mere economic contribution of the installation, including income from feed-in remuneration, does not establish the required internal connection between main thing and component. Administrative valuation guidelines that disregard the civil-law component test are not binding on the court (consid. 3–4).

Gesamter Gesetzestext

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 1. September 2015 nicht eingetreten*(2C/827/2014).*

100.2012.240U

HAT/SBE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 7. Juli 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häberli und Müller

Gerichtsschreiberin Streun

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdeführerin

gegen

A.___ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend amtliche Bewertung ab 2009 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. Juni 2012; 100 10 886)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2014, Nr. 100.2012.240U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die A.___ AG ist Eigentümerin der Grundstücke B.________ Gbbl. Nr. 1________ (Betriebsgebäude) und Nr. 2________ (Lager­hallen). Aufgrund verschiedener baulicher Veränderungen im Nachgang zum Hochwasser vom Sommer 2005 nahm die Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Wirkung ab Steuerjahr 2009 eine ausserordentliche Neu­bewertung dieser Liegenschaften vor. Im Einspracheverfahren setzte sie die amtlichen Werte auf Fr. 3'344'200.-- (Gbbl. Nr. 1________) und Fr. 2'223'700.-- (Gbbl. Nr. 2________) fest. Dabei berücksichtigte sie eine im Rahmen der Um­bauten auf den Gebäuden errichtete Photovoltaikanlage mit Fr. 1'559'000.-- (Gbbl. Nr. 1________) und Fr. 779'500.-- (Gbbl. Nr. 2________) mit (Einspracheent­scheide vom 3.11.2010).

B.

Dagegen gelangte die A.___ AG am 1. Dezember 2010 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rekurse – nach Durchführung eines Augenscheins – guthiess und die amtlichen Werte der Grundstücke um den Wert der Photovoltaikanlage auf Fr. 1'785'200.-- (Gbbl. Nr. 1________) und Fr. 1'444'200.-- (Gbbl. Nr. 2________) redu­zierte (Entscheid vom 19.6.2012).

C.

Mit Eingabe vom 23. Juli 2012 führt die Steuerverwaltung Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragt, der Entscheid der StRK sei aufzu­heben und ihre Einspracheentscheide seien zu bestätigen. Die A.___ AG und die StRK schliessen je auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Ver­wal­tungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Streitig ist allein, ob die Photovoltaikanlage, welche die Beschwer­degegnerin anlässlich der Umbauten erstellen liess, im Rahmen der Neu­bewertungen der Grundstücke zu berücksichtigen ist. Die Errichtung der Anlage, die 1'958 Solarpanels mit einem Gewicht von je 23 kg umfasst und sich – verteilt auf sechs Gebäudedächer – über eine Fläche von 3'187 m2 erstreckt, hat rund 3 Mio. Franken gekostet (vgl. Datenblatt Photovoltaik­anlage [act. 3B pag. 52]; Zusatzprotokoll Z9 vom 1.6.2010 [act. 3B pag. 31]). Die erzeugte Elektrizität im Umfang von jährlich ca. 420'000 kWh speist die Beschwerdegegnerin gänzlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz ein (vgl. Vertrag Energieübernahme vom 8.9.2009 [act. 3B pag. 38 ff.]). Dafür bezieht sie Fördermittel gemäss den Bestimmungen über die kosten­deckende Einspeisevergütung (KEV; vgl. Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [EnG; SR 730.0] und Art. 3 ff. der Energieverordnung [EnV; SR 730.01]). Sie produziert mit ihrer Photovoltaikanlage keine Elektrizität für den eigenen Betrieb.

2.2 Amtlich bewertet wird im Kanton Bern das unbewegliche Ver­mögen (Art. 52 Abs. 2 StG), das vorab die Grundstücke im Sinn von Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) umfasst, einschliesslich ihrer Bestandteile und der mit ihnen verbundenen Nutzungs­rechte (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. a StG). Der Grundstücksbegriff der amtli­chen Bewertung entspricht mithin jenem des Zivilrechts, so dass aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen Regelung zu prüfen ist, ob ein amtlich zu bewertendes Grundstück vorliegt (vgl. BVR 2006 S. 551 E. 2.2; VGE 20904 vom 1.2.2001, in NStP 2001 S. 5 E. 3). Für die Beantwortung der vor­liegenden Streitfrage ist demnach entscheidend, ob die Photovoltaikanlage gemäss Art. 642 Abs. 2 ZGB als Bestandteil der betroffenen Liegenschaf­ten erscheint. Nach der in dieser Bestimmung enthaltenen Legaldefinition ist Bestandteil einer Sache, was nach der am Ort üblichen Auffassung zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Ver­änderung nicht abgetrennt werden kann. Mithin setzt die Bestandteils­eigenschaft voraus, dass ein körperlicher Sachteil vorliegt, der einerseits zur Hauptsache eine äusserliche, körperliche Verbindung aufweist und ihr andererseits aufgrund einer dauernden inneren Verbindung zugehört; in Zweifelsfällen ist auf den Ortsgebrauch zurückzugreifen, um zu entschei­den, ob ein Bestandteil vorliegt (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 5. Aufl. 1981, Art. 642 ZGB N. 15 ff.; Wolfgang Wiegand, in Basler Kom­mentar, 4. Aufl. 2011, Art. 642 ZGB N. 9 ff.).

2.3 Die StRK hat das Bestehen einer äusserlichen Verbindung zwi­schen den Gebäuden der Beschwerdegegnerin und der Photovoltaikanlage zwar grundsätzlich bejaht, deren Bestandteilseigenschaft insgesamt aber verneint. Dabei hat sie vorab festgestellt, eine Entfernung der als Maschine zu betrachtenden Anlage hätte keine Beschädigung oder Zerstörung der Lagerhallen bzw. von deren Dächern zur Folge. Weiter würde die Entfer­nung der gesamten Anlage Kosten von rund Fr. 60'000.-- verursachen, was lediglich 3 % des Gesamtwerts der Photovoltaikanlage von Fr. 2'338'500.-- entspreche und deshalb vernachlässigbar sei. – Die Steuerverwaltung bringt im Wesentlichen vor, die Photovoltaikanlage sei als Baute fest und dauerhaft mit dem Grundstück der Beschwerdegegnerin verbunden und daher bei der amtlichen Bewertung zu berücksichtigen, wie dies auch für Pergolas, Gartenhäuser, Wintergärten und Garagenboxen zutreffe. Eine Beurteilung nach wirtschaftlich-praktischen Gesichtspunkten spreche eben­falls für den Einbezug der Anlage, führe diese doch mittels KEV zu bedeutenden jährlichen Erträgen (Fr. 236'963.-- im Jahr 2010) und mithin zu einer Steigerung des Verkehrswerts. Eine Entfernung der Anlage würde sich negativ auf die Wirtschaftlichkeit der Lagerhallen auswirken, was eine Veränderung der Gebäude im Sinn von Art. 642 Abs. 2 ZGB darstelle. Überdies dränge sich der Einbezug der Photovoltaikanlage mit Blick auf die Auswirkungen auf andere Steuerbereiche auf.

3.

Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Photovoltaikanlage einen Bestandteil der Gebäude auf den streitbetroffenen Grundstücken im Sinn von Art. 52 Abs. 1 Bst. a StG i.V.m. Art. 642 Abs. 2 ZGB darstellt.

3.1 Die äussere Verbindung, die Voraussetzung für die Bestandteils­eigenschaft bildet, besteht in der physischen Verbundenheit von Haupt­sache und Bestandteil, also in deren körperlichem Zusammenhang. In­soweit kann bereits eine Verbindung durch blosse Schwerkraft genügen (BGE 106 II 333 E. 3; Arthur Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 642 ZGB N. 19). – Die Photovoltaikanlage der Beschwerdegegnerin besteht aus einzelnen Solarpanels, die mittels einer «schienenähnlichen Konstruktion» auf den Dächern der betroffenen Gebäude angebracht worden sind (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheids; Protokoll des Augenscheins vom 14.9.2011 [act. 3A pag. 36]). Obschon die Anlage nicht eingemauert oder ins Dach eingelassen, sondern bloss mit diesem verschraubt worden ist (vgl. hierzu Arthur Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 642 ZGB N. 24), sorgt diese Befestigung angesichts des beträchtlichen Gewichts der Anlage gemeinsam mit der Schwerkraft für eine körperliche Verbindung im Sinn von Art. 642 Abs. 2 ZGB (vgl. BGE 106 II 333 E. 3). Fraglich ist indes, ob die Verbindung zwi­schen der Photovoltaikanlage und den Gebäuden, auf denen sie aufgebaut wurde, dauerhafter Natur ist. Die Beschwerdegegnerin hat offenbar von Beginn weg beabsichtigt, die Photovoltaikanlage nach einer Zeitspanne von 25 Jahren abzubauen und zu veräussern, weil in diesem Zeitpunkt die Ver­einbarung über den Bezug der KEV ausläuft (vgl. Stellungnahme der Be­schwerdegegnerin vom 23.3.2011 [act. 3A pag. 31] und Ziff. 6.1 des Ver­trags vom 8.9.2009 [act. 3B pag. 41]). Damit erscheint die Verbindung schon von Anfang an zur Wiederaufhebung bestimmt. Angesichts der eher geringen Intensität der äusseren Verbindung könnte diesem subjektiven Willen der Eigentümerin, keine bleibende Verbindung herzustellen, mass­gebliche Bedeutung zukommen (vgl. BVR 2006 S. 551 E. 3.1 mit zahlrei­chen Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts; Wolfgang Wiegand, a.a.O., Art. 642 ZGB N. 18 ff.; Arthur Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 642 ZGB N. 31 ff.; Heinz Rey, Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum. Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, 3. Aufl. 2007, N. 442 ff.). Ob die Verbindung zwischen den betroffenen Gebäuden und der Photovoltaik­anlage dauerhafter Natur ist oder nicht, kann indes mit Blick auf die folgen­den Erwägungen offen bleiben.

3.2 Das innere Verhältnis, das neben der mechanischen Verbindung zwischen Hauptsache und Bestandteil bestehen muss, wird dadurch cha­rakterisiert, dass eine Sache, um Bestandteil einer anderen zu sein, zu deren Herstellung und Vollendung dient, so dass unter wirtschaftlichen Ge­sichtspunkten und in körperlich-stofflicher Hinsicht ein Ganzes entsteht. Die Hauptsache würde ohne den betreffenden Teil unfertig und unvollständig erscheinen. Entscheidend ist die ökonomische Zweckbestimmung der Hauptsache, insbesondere dann, wenn diese für einen ganz bestimmten Zweck hergestellt worden ist (Arthur Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 642 ZGB N. 26 und 29; BGE 106 II 333 E. 4). – Es ist unbestritten, dass sich Be­triebsgebäude und Lagerhallen bereits im Bau befanden, als die Be­schwerdegegnerin sich zur Errichtung der Photovoltaikanlage entschloss (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Entscheids), so dass die Anlage nachträg­lich auf die Lagerhallen und das Betriebsgebäude bzw. auf deren Dächer aufgebaut wurde. Sie hat mithin weder eine Dachfunktion noch bildet sie eine konstruktive Einheit mit dem Dach; vielmehr handelt es sich um eine zusätzliche Vorrichtung, die funktionell nicht mit den Gebäudedächern zu­sammenhängt (vgl. hierzu auch BGE 138 III 650 E. 6.6). Nach dem Ge­sagten war die Photovoltaikanlage zur Vervollständigung der Gebäude nicht erforderlich. Sie ist zudem von deren Bestimmung als Lagerraum bzw. Betriebsräumlichkeiten unabhängig und dient auch nicht direkt dem Unternehmen der Beschwerdegegnerin, die vorab ein Sägewerk betreibt und im Holzhandel tätig ist. Vielmehr handelt es sich bei der Solaranlage, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, um einen vom eigentlichen Betriebs­zweck der Liegenschaften losgelösten zusätzlichen Erwerbszweig des Unternehmens der Beschwerdegegnerin (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4). Mit dem Umsatz, den sie durch die KEV generiert, verbessert die Anlage zwar die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Beschwerdegegnerin. Diese (mittelbare) wirtschaftliche Auswirkung der Photovoltaikanlage ge­nügt aber nicht, um eine innere Verbindung mit den Liegenschaften im Sinn eines Verhältnisses von Hauptsache und Bestandteil zu begründen.

3.3 Im Übrigen würde eine Entfernung der Anlage weder eine Zerstö­rung oder eine Beschädigung noch eine Veränderung im Sinn von Art. 642 Abs. 2 ZGB bewirken.

3.3.1 Aus den Feststellungen, welche die Vorinstanz anlässlich des Augenscheins getroffen hat (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheids; Protokoll des Augenscheins vom 14.9.2011 [act. 3A pag. 36]), ergibt sich, dass die Photovoltaikanlage ziemlich einfach von den Dächern der be­troffenen Gebäude entfernt werden kann. Werden die zur Verankerung der Anlage dienenden Schrauben gelöst, kann diese ohne nennenswerte Be­einträchtigung der Dächer abgebaut, abtransportiert und gegebenenfalls an einem neuen Standort wieder aufgebaut werden. Für die Montage der An­lage wurden zudem jene Schraubenlöcher verwendet, die bereits der Be­festigung des Dachs dienen, so dass nach der Entfernung der Anlage keine Reparaturarbeiten anfallen, was die mit der Installation der Photovoltaik­anlage betraute Unternehmung ausdrücklich bestätigt (vgl. Schreiben vom 11.3.2011 [act. 3A pag. 29]). Die Anlage kann also von den Dächern der betroffenen Gebäude entfernt werden, ohne dass diese oder sie selber beschädigt werden.

3.3.2 Die Entfernung der Anlage führt auch zu keiner Veränderung im Sinn von Art. 642 Abs. 2 ZGB. Zwar braucht eine solche nicht von wesent­licher Bedeutung zu sein, reicht doch nach höchstrichterlicher Rechtspre­chung bereits der Verlust oder die Verringerung der bisherigen wirtschaft­lichen Bedeutung bzw. die Minderung des aktuellen Gebrauchs- und Tauschwerts aus (BGE 106 II 333 E. 5; Arthur Meyer-Hayoz, a.a.O., Art. 642 ZGB N. 28). Entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung liegt aber in einer Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit der Gebäude, wie sie wohl mit der Entfernung der Anlage verbunden wäre, keine entsprechende Wertverminderung. Entscheidend ist insoweit, dass vorliegend die Haupt­sache – also die Grundstücke bzw. die auf diesen errichteten Gebäude – in ihrer Funktionalität als Lagerhallen und Geschäftsräumlichkeiten eines Sägewerks bzw. eines Holzhandelsunternehmens nicht beeinträchtigt wer­den, falls die Photovoltaikanlage entfernt wird. Von einer solchen Verände­rung würden nicht die Gebäude, sondern allein der sie nutzende Betrieb der Beschwerdegegnerin betroffen, indem die Zusatzeinnahmen aus der KEV wegfallen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, verhält es sich mithin anders als im Sachverhalt, der dem bereits mehrfach zitierten BGE 106 II 333 zugrunde lag: Dort hätte die Entfernung einer Tankanlage zur Lagerung von Rohfetten und Rohölen für die Betreiberin einer Mühle zur Fabrikation von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten eine un­mittelbare Erschwerung und Verteuerung der bisherigen Nutzung des Grundstücks zur Folge gehabt. Hier würde demgegenüber bloss die Stromproduktion direkt betroffen, die als neuer Erwerbszweig der Be­schwerdegegnerin unabhängig von den Gebäuden und ihrer Nutzung für ein Sägewerk und für den Holzhandel erfolgt und vom übrigen Betrieb gänzlich unabhängig ist. Die Vorinstanz hat deshalb bezüglich der Photo­voltaikanlage zu Recht auf die Behandlung von Maschinen verwiesen, die selbst dann nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks zählen, wenn sie mit dem Gebäude oder dem Grundstück fest und dauerhaft verbunden sind, weil ihre Entfernung die Identität der Hauptsache nicht beeinträchtigt (vgl. Wolfgang Wiegand, a.a.O., Art. 642 ZGB N. 16 mit weiteren Hin­weisen).

3.3.3 Schliesslich wäre die Entfernung der Photovoltaikanlage und ein allfälliger Wiederaufbau andernorts auch nicht mit einem unverhältnis­mässigen Aufwand verbunden (vgl. hierzu Arthur Meyer-Hayoz, a.a.O., Art. 642 ZGB N. 22). Für die schätzungsweise entstehenden Kosten kann mit der Vorinstanz auf die unbestrittenen Ausführungen der Unternehmung abgestellt werden, die die Installation der Photovoltaikanlage vorgenom­men hat. Demnach würde der Abbau der Anlage insgesamt etwa Fr. 60'000.-- kosten, während für einen Wiederaufbau rund Fr. 110'000.-- aufzuwenden wären; allerdings könnten sich letztere Kosten noch «um bis zu 40 Prozent reduzieren, falls die Panels auf einer zusammenhängenden Fläche, dachaufbau oder freistehend, montiert» würden (Kostenberech­nung vom 7.9.2011 [act. 3A pag. 34]). Zwar sind diese Beträge nicht unbe­achtlich; werden sie aber mit den Erstellungskosten der Anlage in der Höhe von rund 3 Mio. Franken oder auch dem von der Steuerverwaltung ermit­telten amtlichen Wert von Fr. 2'338'500.-- verglichen, fallen sie kaum ins Gewicht. Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass Kosten in der Grössenordnung von Fr. 60'000.-- bis Fr. 170'000.-- (ggf. Fr. 126'000.--) für den Entscheid, die Anlage zu entfernen (bzw. umzuplatzieren oder zu ver­äussern) ausschlaggebend sein könnten. Es ist deshalb mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die Trennung der Photovoltaikanlage von den Gebäu­den der Beschwerdegegnerin nicht mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand verbunden wäre.

3.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass es sich bei der streitbetroffe­nen Photovoltaikanlage nicht um einen Bestandteil der Grundstücke der Beschwerdegegnerin handelt, weshalb offen bleiben kann, wie ein allfälli­ger Ortsgebrauch aussehen würde (vgl. vorne E. 2.2). – Im Übrigen ist die­ses Ergebnis auch mit den Grundsätzen vereinbar, welche die Rechtspre­chung im Zusammenhang mit dem Bauhandwerkerpfandrecht gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB entwickelt hat (vgl. zuletzt BGE 136 III 6 E. 5.4; 106 II 333 E. 6a): Zunächst spricht gegen einen Bestandteilscharakter der Photovoltaikanlage, dass diese nicht eigens für die Liegenschaften der Be­schwerdegegnerin angefertigt, sondern aus vorfabrizierten Elementen zu­sammengestellt worden ist (vgl. hierzu BGE 136 III 6 E. 5.4, 103 II 33 E. 2). Weiter ist eine Demontage der Anlage und deren Wiederaufbau andernorts möglich (vgl. BGE 105 II 264 E. 1); zwar ist ein solches Unterfangen mit einigem Aufwand verbunden, es ist jedoch nicht besonders anspruchsvoll und die verursachten Kosten sind, wie gesehen (vgl. vorne E. 3.3.3), nicht unverhältnismässig hoch.

4.

Die übrigen Einwände der Steuerverwaltung vermögen die Einschätzung nicht in Frage zu stellen, dass die streitbetroffene Photovoltaikanlage im Rahmen der Neubewertung der Grundstücke nicht zu berücksichtigen ist:

4.1 Zunächst beruft sich die Steuerverwaltung auf die Ausführungen zu den «Photovoltaikanlagen mit Einspeisevergütung» in ihren schät­zungstechnischen Weisungen, was indes unbehelflich ist: Die schätzungs­technischen Weisungen richten sich als Verwaltungsverordnungen an die mit der Schätzung betrauten Personen und sind für die Gerichtsbehörden nicht verbindlich; vielmehr unterliegen darin vorgenommenen Konkretisie­rungen der richterlichen Nachprüfung (BVR 2012 S. 545 E. 4.2, 2004 S. 250 E. 4.2.3, 1994 S. 219 E. 1b). Zwar nimmt das Verwaltungsgericht eine Gesetzwidrigkeit nicht leichthin an, weil die Weisungen gerade auf­grund ihrer schematischen Ausgestaltung einer praktikablen und durch Einbezug vergleichbarer Sachverhalte rechtsgleichen Lösung dienen. Vor­liegend sehen die einschlägigen Ziffern 4.02.09.2 und 4.03.15 (vgl. act. 3A pag. 22 und 23) aber eine amtliche Bewertung aller Photovoltaikanlagen mit Einspeisevergütung als «Objekte oder Objektteile» vor unabhängig da­von, ob die betroffene Anlage einen Bestandteil des zu be­wertenden Grund­stücks darstellt (vgl. vorne E. 2.2). Sie tragen damit der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a StG i.V.m. Art. 642 Abs. 2 ZGB bzw. den massgebenden sachenrechtlichen Kriterien in keiner Art und Weise Rechnung und sind daher unbeachtlich. Ähnlich verhält es sich im Übrigen mit der von der Steuerverwaltung ebenfalls angerufenen Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur steuerrechtlichen Quali­fikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photo­voltaik­anlagen (vom Vorstand der SSK am 15.2.2011 genehmigt [Be­schwer­debeilage 6; act. 1C]; einsehbar unter http://www.csi-ssk.ch, Rubri­ken «Dokumente/Analysen»). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, sollen die betreffenden Ausführungen der SSK vorab die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Photovoltaikanlagen im Bereich der Ein­kommens- und Gewinnsteuern erläutern, und sind deshalb nicht ein­schlägig. Soweit die SSK darin am Rande auch zur Vermögensbewertung und zur interkantonalen Steuerausscheidung Stellung nimmt (vgl. Ziff. 7), lässt sie – wie die Steuerverwaltung in ihren kantonalen Weisungen – die für die amtliche Bewertung von Grundstücken massgebenden sachen­recht­lichen Fragestellungen gänzlich ausser Acht.

4.2 Die Steuerverwaltung verweist sodann auf die Regelung von Art. 36 Abs. 4 Satz 2 StG und Art. 1 Abs. 1 Bst. f der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) betreffend «Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen». Diese Bestimmungen beziehen sich jedoch – gleich wie Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und die Verordnung des Eid­genössischen Finanzdepartements vom 24. August 1992 über die Mass­nahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1) – allein auf Liegenschaften des Privatvermögens. Sie erfassen keine Grundstücke, die wie die vorliegend betroffenen im Ge­schäftsvermögen gehalten werden. Deshalb ist hier der Befürchtung der Steuerverwaltung nicht weiter nachzugehen, die vom Gesetzgeber ange­strebte steuerliche Privilegierung von ökologisch erwünschten Investitionen könnte vereitelt werden, wenn die Photovoltaikanlage der Beschwerde­gegnerin nicht als Bestandteil der betroffenen Gebäude betrachtet werde. Immerhin sei aber schon an dieser Stelle bemerkt, dass es – eine klare dahingehende Intention des Gesetzgebers vorausgesetzt – keineswegs ausgeschlossen erscheint, Investitionen in private Photovoltaikanlagen bei den Einkommensteuern als Gebäudeunterhalt selbst dann zum Abzug zu­zulassen, wenn die betroffene Anlage die Bestandteilseigenschaften von Art. 52 Abs. 1 Bst. a StG i.V.m. Art. 642 Abs. 2 ZGB nicht erfüllt. Immerhin geht die Steuerverwaltung selber – wohl mit Blick auf den Willen des Ge­setzgebers – ohne weiteres davon aus, dass die Regelung von Art. 36 Abs. 4 StG und Art. 1 Abs. 1 Bst. f VUBV derartige Investitionen als ab­zugsfähigen Gebäudeunterhalt zulässt, selbst wenn nicht werterhaltende, sondern wertvermehrende Investitionen vorliegen (vgl. hierzu Ziff. 3.1.1 der Praxisfestlegung der Steuerverwaltung bezüglich Photovoltaikanlagen [Be­schwerdebeilage 7, act. 1C], einsehbar unter http://www.be.ch/taxinfo, Rubriken «Themen/Einkommens- und Vermögenssteuern/Art. 25 StG/Photo­voltaik­anlagen mit Einspeisevergütung»; zur Problematik der Ver­wirklichung von ausserfiskalischen [energetischen] Zielsetzungen mit­tels Einkommenssteuerrecht vgl. etwa BGer 2C_63/2010 vom 6.7.2010, in StR 2010 S. 864 E. 2.3, 2C_727/2012 und 2C_729/2012 vom 18.12.2012, E. 2.2.4).

4.3 Ferner ist auch nicht deshalb von einer gesetzeskonformen Beur­teilung der Photovoltaikanlage der Beschwerdegegnerin abzusehen, weil dadurch (mittelbar) die interkantonale Steuerausscheidung erschwert wer­den könnte (vgl. S. 12 der Beschwerde). Sodann ist unerheblich, wie die Vorinstanz in einem andern Verfahren betreffend eine «Schneebar» ent­schieden hat, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern der diesem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden vergleichbar sein könnte (vgl. S. 7 der Beschwerde). Auch der Umstand, dass offenbar die Banken den Wert von Photovoltaikanlagen im Hinblick auf die Gewährung von Hypothekarkrediten berücksichtigen, kann vorliegend nicht ausschlag­gebend sein (vgl. S. 5 der Beschwerde). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern hier ein Fall von Art. 52 Abs. 1 Bst. f StG vorliegen könnte; da die Steuerverwaltung ausdrücklich darauf verzichtet, sich bezüglich der Photo­voltaikanlage der Beschwerdegegnerin auf diese Bestimmung zu berufen (S. 8 der Beschwerde), braucht dieser Frage ebenfalls nicht weiter nachge­gangen zu werden.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ver­fahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Der Kanton Bern (Steuerverwaltung) hat der Beschwerdegegnerin jedoch deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 151 StG i.V.m Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese sind nach den Kriterien von Art. 41 des Kantonalen Anwalts­gesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 der Ver­ordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Partei­kostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeu­tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). In seiner Kostennote vom 27. Mai 2014 macht der Vertreter der Be­schwerdegegnerin ein Honorar von Fr. 5'000.-- geltend, was übersetzt ist: Das vorliegende Verfahren stellt keine besonderen Schwierigkeiten, der Rechtsvertreter war durch sein Auftreten vor der Vorinstanz bereits ein­gehend mit dem Verfahrensgegenstand vertraut und er hatte bloss eine kurze Beschwerdeantwort zu verfassen. Weiter ist die Streitigkeit von be­schränkter Bedeutung, weil der amtliche Wert bei der Beschwerdegegnerin nur für die Festsetzung der kommunalen Liegenschaftssteuer massgebend ist. Das Anwaltshonorar ist deshalb innerhalb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 PKV auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. Zusätzlich sind die Auslagen im Umfang von Fr. 112.-- zu ersetzen, nicht aber die ebenfalls in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer: Die Beschwerdegegnerin ist selber mehrwert­steuerpflichtig, so dass sie die ihr von ihrer Rechtsvertretung überwälzten Steuern in der eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer zum Ab­zug bringen kann; ihr fällt deshalb insoweit kein ersatzfähiger Aufwand an (vgl. VGE 2013/137 vom 26.5.2014, E. 6 [zur Publikation bestimmt]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Kanton Bern (Steuerverwaltung) hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten des Verfahrens, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'612.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern

  • der Beschwerdegegnerin

  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

official valuationphotovoltaic installationcomponentreal propertyfeed-in remunerationdetachable installationtax appealparty costsbuilding law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the photovoltaic installation is a component of the buildings and must be included in the official valuation

Extrahierter Entscheid

No. The installation is a detachable additional facility, not a component under Art. 642(2) CC, so it is excluded from the official valuation.

Extrahierte Begründung

Although physically affixed, the panels were installed on existing roofs, serve an independent electricity-production business, do not complete or functionally belong to the buildings, and can be removed without damage or disproportionate expense.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged to the appellant

Extrahierter Entscheid

No procedural costs are imposed because the appellant failed.

Extrahierte Begründung

Under the cantonal rules applicable to this tax appeal, the losing authority bears no court costs in this case.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent is entitled to party costs

Extrahierter Entscheid

Yes. The respondent is entitled to compensated party costs of CHF 2,612, including disbursements.

Extrahierte Begründung

As the successful party, the respondent is entitled to reimbursement; the claimed fee was reduced as excessive, and VAT was excluded because the respondent is VAT-registered and can deduct input tax.

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